{"status":"available","doknr":"OLD487244","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"6 A 1078/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1078/19.A \n \n1 K 3941/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. September 2019 - 1 K 3941/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung, den sie auf die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkt \nhat, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor. \n1. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen \n„… ob die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG für die ältere Klägerin, die an einer schwerwiegenden psychischen \nErkrankung leidet, trotz vorgelegter ärztlicher Atteste und Stellungnahmen, in \nrechtlich zulässiger Weise abgelehnt wurde, … \n… ob die Klägerin aufgrund ihrer drohenden Retraumatisierung in Hinblick auf \neiner Abschiebung nach Russland ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 \nS. 1 AufenthG zugesprochen werden muss ... \n… ob das Verwaltungsgericht Dresden die vorgelegten ärztlichen Schreiben \nrichtig nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG geprüft hat, da aus diesem sehr \nwohl eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Klägerin hervorgeht \nund damit zu Recht die ärztliche Meinung hinterfragen durfte ... \n… ob die im angegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die \nVoraussetzungen für ein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern \ndavon ausgegangen wurde, dass die gesundheitliche Situation der Klägerin \nnicht substantiiert von den behandelnden Ärzten dargelegt wurde.\" \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDie Klägerin hat nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend \ndargelegt, inwieweit den von ihr aufgeworfenen Fragen eine über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung zukommen soll. \nDas Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil im Hinblick auf Abschiebungsverbote \nnach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 AsylG auf die \nAusführungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid gestützt und ergänzend \nausgeführt, dass insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG \n4 \n5 \n\n4 \n \nwegen einer Erkrankung der Klägerin vorliege. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG solle \nvon der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat auch abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit bestehe. Soweit zur Begründung einer solchen Gefahr auf \nErkrankungen abgestellt werde, liege nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine \nerhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich \nverschlechtern würden, vor. Dabei müsse der Ausländer die Erkrankung, die die \nAbschiebung beeinträchtigen soll, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung \nglaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung solle insbesondere die tatsächlichen \nUmstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der \nTatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes \n(Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die \nKlassifizierung der Erkrankung nach lCD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher \nBeurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergäben, enthalten, \n§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Ausgehend von diesen \nGrundsätzen führe das Vorbringen der Klägerin betreffend ihren Gesundheitszustand \nnicht zu einem Abschiebungsverbot. Die Stellungnahme vom 17. Juli 2019 der \nH................................... GmbH - Flüchtlingsambulanz - beinhalte lediglich die \nAufzählung mehrerer Störungen sowie die Wiedergabe von Einschätzungen der \nKlägerin selbst und die Beurteilung der Wohnsituation der Klägerin. Eine den \nAnforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG \ngenügende fachärztliche Einschätzung der jeweiligen Krankheitsbilder stelle dies nicht \ndar. Aus dem Befundbericht des Universitätsklinikums C................ vom 12. Dezember \n2017 und dem Schreiben der Fachärztin Dr. M..... vom 23. August 2018 ergebe sich \nwiederum keine drohende wesentliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankung. Beide Berichte beschränkten sich auf die \nWiedergabe der Angaben der Klägerin und den Ist-Zustand, ohne näher zu \nbeschreiben, wie die zur Diagnose führenden Tatsachen erhoben, differenziert \ngewertet und der jeweiligen Diagnose zugeführt worden sind. Daneben enthalte der \nBericht von Dr. M..... vom 23. August 2018 Diagnosen, die weder im zeitlich \nvorangegangenen Bericht vom 12. Dezember 2017 noch im zeitlich nachfolgenden \nBericht vom 17. Juli 2019 Erwähnung fänden, so dass mangels näherer Darstellungen \nin \ndem \nBericht \nschon \nzweifelhaft \nsei, \nob \ndiese \nErkrankungen \nim \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt (noch) vorlägen. Dessen unbeschadet \nsei neben den vorgetragenen Krankheitsbildern nicht substantiiert vorgetragen, welche \nErkrankung sich in welcher Form im Falle der Abschiebung verschlechtern würde, was \n\n5 \n \njedoch bei psychischen Erkrankungen erforderlich sei. Aus der bloßen Diagnose \npsychischer Erkrankungen, auch einer Posttraumatischen Belastungsstörung, folge \nregelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Erst wenn wegen \nder Erkrankung im Falle der Abschiebung eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche \nGesundheitsgefährdung im Zielstaat drohe, liege ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG vor. Ein derartiger Krankheitszustand sei für das Gericht hier nicht zu \nerkennen. \nMit den von der Klägerin formulierten Grundsatzfragen bezweckt sie eine (andere) \nrechtliche Bewertung der bei ihr attestierten Diagnosen mit dem Ziel der Bejahung \neines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG in ihrem Einzelfall, eine \nüber den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat die Klägerin nicht \ndargelegt. Die erste aufgeworfene Frage bezieht sich konkret auf ihren Fall und die von \nihr vorgelegten Unterlagen („… die ältere Klägerin, die an einer schwerwiegenden \npsychischen Erkrankung leidet, trotz vorgelegter ärztlicher Atteste und Stellungnahmen \n…\"). Begehrt wird mit dieser Frage allein eine rechtliche Überprüfung der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Bewertung im Einzelfall. Auch die zweite Frage \n(„ob \ndie \nKlägerin \naufgrund \nihrer \ndrohenden \nRetraumatisierung \n… \nein \nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zugesprochen werden muss \n…\") und die dritte Frage („ob das Verwaltungsgericht Dresden die vorgelegten \närztlichen Schreiben richtig nach § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG geprüft hat …\") \nzielen allein auf den Einzelfall der Klägerin, ohne dass eine darüberhinausgehende \nBedeutung erkennbar ist. Für die Beantwortung dieser Fragen sind allein die konkreten \nUmstände bei der Klägerin relevant, wie sie sich aus den von ihr im Klageverfahren \nvorgelegten Unterlagen ergeben, wie sich auch aus der weiteren Formulierung der \nFrage drei („… da aus diesem sehr wohl eine schwerwiegende Gefahr für die \nGesundheit der Klägerin hervorgeht und damit zu Recht die ärztliche Meinung \nhinterfragen durfte ...\") ergibt. Das gleiche gilt für die weitere Frage („ob die im \nangegriffenen Urteil getroffene Feststellung zutreffen, dass die Voraussetzungen für \nein Abschiebungshindernis nicht vorliegen, sondern davon ausgegangen wurde, dass \ndie gesundheitliche Situation der Klägerin nicht substantiiert von den behandelnden \nÄrzten dargelegt wurde\"). Letztlich wendet sich die Klägerin im Gewande einer \nGrundsatzrüge gegen die Feststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts. Damit macht sie letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § \n78 AsylG keinen Grund für die Zulassung einer Berufung darstellen. \n6 \n\n6 \n \n2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel \ndahingehend rügt, dass das Verwaltungsgericht den im Rahmen der von ihr \nformulierten \nGrundsatzfragen \ndargelegten \nUmständen \nnicht \nhinreichend \nnachgegangen sei, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, \nwie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur \ndann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht \nbestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nMai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann \nanzunehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem \ngesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher \nWeise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). \nAusgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht die von der Klägerin im \nKlageverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ausweislich der Ausführungen \nim Urteil vom 4. September 2019 sowohl zur Kenntnis genommen als auch bei der \nrechtlichen Würdigung berücksichtigt hat. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-1078-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-1078-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487244","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.089758+00:00"}}