{"status":"available","doknr":"OLD487243","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"6 A 1076/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1076/19.A \n \n1 K 4616/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. September 2019 - 1 K 4616/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, den er auf die \nFeststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG beschränkt \nhat, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bzw. eines Verfahrensmangels \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) liegen nicht vor. \n1. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen \n„… ob ein wehrfähiger und wehrpflichtiger Mann aus Russland wegen der \nEntziehung vom Wehrdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr für \nLeib und Leben sowie Freiheit ausgeliefert ist, wenn er bei einer Rückkehr in \ndie Russische Föderation für längere Zeit inhaftiert werden wird und die \nBedingungen der Haft in Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 3 EMRK \nstehen, \n… ob die allgemeinen Haftbedingungen in der Russischen Föderation aufgrund \ndes Risikos von Folter und Misshandlungen wegen der Wehrdienstentziehung \neine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ndarstellen, \n… ob die Beklagte wegen der vorgenannten Gefahren nicht ohne die Einholung \neiner individual-bezogenen Zusicherung von Russland negativ entscheiden \ndürfte, weswegen nunmehr das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes \nfestzustellen wäre\" \nrechtfertigen die Zulassung der Grundsatzberufung nicht, weil sie sich \nausgehend von den vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen nicht \nstellen. \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier \nnicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen \n1 \n2 \n3 \n1 \n\n3 \n \nbegründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt \nabweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 - \n5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris \nRn. 9 zum Revisionsrecht). \nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorliegen von Umständen, die ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten, verneint. Zur \nBegründung ist es sowohl den Ausführungen des angegriffenen Bescheides nach § 77 \nAbs. 2 AsylG gefolgt, im Hinblick auf die Einberufung zum Wehrdienst hat es ferner auf \nseine Darlegungen im Urteil zu Verfolgung und ernsthaften Schäden verwiesen \n(Urteilsabdruck S. 9). Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht die Feststellungen \ngetroffen, dass im Falle des Klägers schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndavon auszugehen sei, dass er überhaupt zum Wehdienst einberufen werde oder \ndiesen auch tatsächlich ableisten müsse (Urteilsabdruck S. 7), da der Kläger bisher \nkeinen Einberufungsbefehl erhalten habe (Urteilsabdruck S. 9). Darüber hinaus hat das \nVerwaltungsgericht Ausführungen zur Einberufungsquote, zur Möglichkeit des zivilen \nErsatzdienstes und dahingehend, dass sich zahlreiche Wehrpflichtige dem Wehrdienst \nentziehen würden, gemacht (Urteilsausfertigung S. 9). Keine Feststellung getroffen hat \ndas Verwaltungsgericht dahingehend, dass dem Kläger in der Russischen Föderation \nwegen Wehrdienstentziehung Haft, Folter oder Misshandlungen drohten. \nDie vom Kläger im Rahmen der von ihm formulierten Grundsatzfragen vorausgesetzten \nFeststellungen, dass ihm in der Russischen Föderation wegen Wehrdienstentziehung \nHaft, Folter oder Misshandlungen drohten, hat das Verwaltungsgericht damit nicht \ngetroffen. Ausgehend vom Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts war - wie das Verwaltungsgericht in nicht angegriffener Weise \nfestgestellt hat - weder eine Einberufung zum Wehrdienst noch eine (rechtswidrige) \nEntziehung vom Wehrdienst bzw. eine daraus resultierende menschenrechtswidrige \nBehandlung des Klägers absehbar, so dass sich die vom Kläger aufgeworfene \nGrundsatzfragen dem Verwaltungsgericht nicht gestellt haben. Die vom Kläger \nerstmals im Rahmen der Zulassungsbegründung zur Akte gereichte Anlage, die er mit \n„russischer Einberufungsbefehl\" bezeichnet hat und die ausschließlich in russischer \nSprache vorliegt, kann allenfalls zur Annahme von Tatsachen führen, die von dem \ndurch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweichen. Dies ist jedoch \nkeiner \nGrundsatzfrage \nzugänglich. \nDie \nmaßgeblichen \nFeststellungen \ndes \n4 \n5 \n\n4 \n \nVerwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffen. \nDamit macht der Kläger letztlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ni. \nS. \nv. \n§ \n124 \nAbs. \n2 \nNr. 1 VwGO geltend, die aber im Rahmen von § 78 AsylG keinen Grund für die \nZulassung einer Berufung darstellen können. \nAuch die weitere Frage, \n„… ob die Auslieferung einer Person ohne bzw. auch bei Zusicherung, dass die \nRussische \nFöderation \nein \nfaires \nGerichtsverfahren \naußerhalb \ndes \nNordkaukasus sowie menschenwürdige Haftbedingungen zusichert, mit dem \nGrundgesetz unvereinbar sei ...\" \nkann die Zulassung der Berufung nicht begründen, da das Verwaltungsgericht schon \nnicht festgestellt hat, dass dem Kläger eine Auslieferung in die Russische Föderation \ndroht, wobei angesichts der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3. April 2019 - 2 BvR 517/19) die rechtliche \nGrundlage der im Raum stehenden Auslieferung das Gesetz über die internationale \nRechtshilfe in Strafsachen war. Bezogen auf den Kläger ist aber nicht erkennbar, dass \ndurch die Russische Föderation auf dieser Grundlage eine Auslieferung begehrt wird. \nWeder hat das Verwaltungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen, noch hat \nder Kläger die fehlenden Feststellungen mit Verfahrensrügen erfolgreich angegriffen. \nDie vom Kläger aufgeworfene Frage stellt sich daher in seinem Fall gar nicht. \n2. Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel \ndahingehend rügt, dass das Verwaltungsgericht den im Rahmen der Grundsatzfragen \ndargelegten Umständen nicht hinreichend nachgegangen sei, führt auch dies nicht zur \nZulassung der Berufung. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, \nwie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur \ndann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht \nbestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. \nMai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann \nanzunehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und \nentscheidungserhebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem \ngesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher \n7 \n8 \n6 \n\n5 \n \nWeise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 23. November 2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). \nAusgehend von diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Verletzung des rechtlichen \nGehörs nicht in Betracht, da der Kläger bis zur Entscheidung durch das \nVerwaltungsgericht nicht dargelegt hat, dass er konkret mit einer Einberufung zum \nWehrdienst rechnen musste, dass ihm in der Russischen Föderation wegen einer von \nihm begangenen Wehrdienstentziehung Haft, Folter oder Misshandlungen drohen oder \ndass durch die Russische Föderation auf der Grundlage des Gesetzes über die \ninternationale Rechtshilfe in Strafsachen eine Auslieferung des Klägers begehrt wird, \nso dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Aspekten nicht auseinandersetzen \nmusste. Auch aus dem sonstigen Akteninhalt waren derartige Umstände, die das \nVerwaltungsgericht übergangen haben könnte, nicht erkennbar. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n9 \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-1076-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-1076-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487243","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.065697+00:00"}}