{"status":"available","doknr":"OLD487241","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-16","aktenzeichen":"1 B 269/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 269/21 \n \n7 L 315/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbschlagsgebührenrechnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nRanft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober \nam 16. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 870,45 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Prozessbevollmächtigten \nam 26. Mai 2021 zugestellten Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern \nmit der Beschwerde am 9. Juni 2021 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Än-\nderung des angefochtenen Beschlusses nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat den im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Antragsteller \ngestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprü-\nche vom 8. Juli 2020 und vom 19. April 2021 gegen die Abschlagsgebührenrechnung \nder Antragsgegnerin 167/01780-19/0015/K01 vom 2. Juli 2020 über 10.160 € (davon \n6.678,21 € nicht bezahlt) dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller die Anordnung \nder aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nur insoweit beantragt haben, als sich \ndiese gegen den nicht beglichen Teil der Rechnung richten. \nDer so ausgelegte Antrag hatte im Hinblick auf den Widerspruch vom 19. April 2021 \nvollumfänglich Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die streitgegenständliche Ab-\nschlagsgebührenrechnung für eine Prüfung bautechnischer Nachweise als Verwal-\ntungsakt an, der die Anforderung von öffentlichen Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO) betreffe. Es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner materiellen Rechtmäßig-\nkeit, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die von der Antragsgegnerin zur Anwen-\ndung gebrachte Tarifstelle 4.8.7.1 zu lfd. Nr. 17 des 9. SächsKVZ vom Grundsatz her \nanwendbar sei. Jedenfalls bestünden tatsächliche Unklarheiten hinsichtlich der für die \nbauaufsichtliche Prüfung aufgewandten Zeit. Diese Unklarheiten führten zu ernstlichen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZweifel daran, dass die Prüfung einen Umfang gehabt habe, der in keinem angemes-\nsenen Verhältnis zur Regelgebühr stehe. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfor-\nderliche Abwägung überwiege daher das private Interesse der Antragsteller gegenüber \ndem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Abschlagsgebührenbescheids (im \nEinzelnen: VG Dresden, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 -, juris Rn. 25 bis 37). \nIm Hinblick auf den Widerspruch vom 8. Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den \nAntrag als unzulässig ab, weil es sich bei der Email vom 8. Juli 2020 nicht um einen \nWiderspruch i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gehandelt habe. Der Absender, eine als Justi-\nziar der Antragsteller bezeichnende Person, habe ersichtlich keine behördliche Über-\nprüfung eines Verwaltungsakts einleiten wollen. Vielmehr habe der Absender erkenn-\nbar Einwendungen gegen eine vermeintlich privatrechtlich gestaltete Rechnung vorge-\ntragen (VG Dresden a. a. O., Rn 20). \nMit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller die Abänderung des verwaltungsge-\nrichtlichen Beschlusses und die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Wi-\nderspruchs. Sie seien durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbeschwert, weil diese mit der teilweisen Antragsablehnung hinter dem Antrag zurück-\nbleibe. Es komme also nicht darauf an, dass sie den Antrag in der gestellten Form \nmeinten, dass die aufschiebende Wirkung insgesamt wiederherzustellen sei, weil es \nan einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines vermeintlichen Verwaltungsakts fehle. \nHierzu verweisen die Antragsteller auf das zur Prüfung der Standsicherheit nach der \nHessischen Bauordnung (2002) ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. \nMärz 2016 (- III ZR 70/15 -, juris Rn. 12 bis 17). Danach nehme der vom Bauherrn \nbeauftragte Prüfingenieur kein öffentliches Amt wahr, sondern werde aufgrund eines \nmit dem Bauherrn geschlossenen privatrechtlichen Werkvertrags tätig. Nichts anderes \ngelte hier. So hätten die Antragsteller, wie von § 15 Abs. 2 DVOSächsBO vorgesehen, \nder Antragsgegnerin einen Prüfauftrag erteilt. Es fehle auch an einer gesetzlichen \nGrundlage für die Erhebung von Gebühren durch Prüfingenieure, weshalb diese ge-\nhalten seien, ihre werkvertraglichen Leistungen privatrechtlich abzurechnen und ggf. \nvor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Allein in der Aufnahme von Kos-\ntenpositionen im 9. SächsKVZ liege keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass ei-\nnes Kostenbescheids. Die dort bestimmten Tarifstellen beträfen allenfalls die Prüftätig-\nkeit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Kos-\ntenfestsetzung, wie sie beispielsweise mit § 24 Abs. 1 SächsVermKatG für die öffent-\nlich bestellten Vermessungsingenieure geregelt sei, bestehe für die Prüfingenieure \nnicht. In § 40 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO könne eine solche Ermächtigungsgrundlage \n4 \n5 \n\n4 \n \nschon deshalb nicht gesehen werden, weil § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SächsBO den \nVerordnungsgeber nicht ermächtigte, eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenfestset-\nzung zu schaffen. Selbst wenn die Prüfingenieure befugt wären, ihre Vergütung durch \nKostenbescheid festzusetzen, stünde diese Befugnis nur dem Beliehenen selbst zu. \nDiese Eigenschaft habe nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L., nicht aber die rechnungs-\nstellende Gesellschaft. Die teilweise antragsablehnende Entscheidung sei insoweit un-\nverhältnismäßig, als das Verwaltungsgericht die äußerlich nicht als Bescheid erkenn-\nbare Rechnung als Verwaltungsakt auslege, eine parallele Auslegung der sich inhalt-\nlich mit dieser Rechnung auseinandersetzenden Email als Widerspruch aber ablehne. \nDiese Ausführungen führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei-\ndung. Es ist den Antragstellern zwar dahingehend zu folgen, dass für den Erlass eines \nKostenbescheids durch die Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. \nDie Abschlagsgebührenrechnung vom 2. Juli 2020 ist aber nicht als Kostenbescheid \nauszulegen, so dass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-\nspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. \nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich der Widerspruch gegen einen \nVerwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG richtet (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAuflage 2018, § 80 Rn. 19 f. m. w. N.). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben (Anfech-\ntungs-)Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es \nliegt ein Fall der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vor oder die Behörde ordnet \ndie sofortige Vollziehung besonders an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Liegt ein Fall \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor, kann das Gericht der Hauptsache die \naufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Soweit spe-\nzialgesetzlich keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Anwendung des § 80 \nVwGO ein Verwaltungsakt erforderlich (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da Wider-\nspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 \nAlt. 1 VwGO nur gegen einen solchen statthaft sind. \nDie Abschlagsgebührenrechnung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 ist kein Ver-\nwaltungsakt. Ein solcher liegt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG in jeder Verfügung, Entschei-\ndung oder anderen hoheitlichen Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Ein-\nzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechts-\nwirkung nach außen gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob die Abschlagsrechnung \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nvon einer Behörde herrührt. Jedenfalls kann sie nicht als eine auf eine Einzelfallrege-\nlung gerichtete Maßnahme angesehen werden. \nBehörde im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die \nAufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Solche Aufgaben nimmt die Gesell-\nschafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., wahr, wenn sie die bauaufsichtliche Prü-\nfung von Standsicherheitsnachweisen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO vor-\nnimmt und die Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO durchführt. Nach § \n66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO muss in bestimmten Fällen der gemäß § 66 Abs. 1 \nSächsBO erforderliche Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich und damit hoheitlich \ngeprüft sein. Seine Umsetzung wird gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bauaufsichtlich \nüberwacht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO nimmt der Prüfingenieur in sei-\nnem Fachbereich die bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Die Beauftragung des \nPrüfingenieurs zur bauaufsichtlichen Prüfung schließt gemäß § 15 Abs. 3 DVO-\nSächsBO die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechni-\nschen Nachweises mit ein (vgl. auch § 26 Abs. 4 DVOSächsBO). Die Antragsgegnerin, \neine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - \nnicht selbst mit der Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Prüfaufgaben betraut. Die An-\nerkennung als Prüfingenieurin und die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO be-\ntreffen nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L.. Demzufolge weist auch der zur Akte ge-\nreichte Prüfbericht zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 19. Mai 2020 \n(ST-19/023-05) nicht die Antragsgegnerin, sondern Dipl.-Ing. L. als Erstellerin aus, \nauch wenn der Mitgesellschafter N. diesen als „Bearbeiter“ mitunterzeichnet hat. Hin-\ngegen geht aus der Abschlagsrechnung das „Ingenieurbüro L.“ als Absender hervor. \nDamit lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, ob die Abschlagsrechnung von der \nGesellschaft oder ihrer Gesellschafterin herrührt. \nDies kann letztlich offen bleiben, weil die Abschlagsrechnung jedenfalls keine auf eine \nRegelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gerichtete Maßnahme darstellt. Eine Maß-\nnahme ist eine verwaltungsrechtliche Willensäußerung, die final auf eine Rechtsfolge \ngerichtet ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 69). \nDie beabsichtigte Rechtsfolge - die Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung - muss \nihrerseits auf die Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von \nRechten oder Pflichten des Betroffenen, gerichtet sein (vgl. Knauff, in: Schoch/Schnei-\nder, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 35 Rn. 140). Die Unmittelbarkeit liegt vor, wenn es \nkeiner weiteren Zwischenschritte zur Erreichung des Erfolgs über die Ergreifung der \nMaßnahme und damit den Erlass des Verwaltungsakts hinaus bedarf (Knauff a. a. O., \n9 \n10 \n\n6 \n \n§ 35 Rn. 143). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den für Willenserklärun-\ngen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen entsprechend § 133 BGB zu bestim-\nmen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklä-\nrung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger \nWürdigung verstehen konnte (Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71). \nTatsächlich wurde die Rechnung seitens der Antragsteller nicht als Kostenbescheid \nverstanden, wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die E-Mail vom 8. Juli 2020 \nfestgehalten hat. Die Abschlagsgebührenrechnung war auch nach dem objektiven \nEmpfängerhorizont nicht als Kostenbescheid zu verstehen. Der Senat folgt dem Ver-\nwaltungsgericht, dass bereits die äußere Form der Abschlagsgebührenrechnung vom \n2. Juli 2020 nicht für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, der als Leistungsbescheid \n(vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVwVG) ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein soll, \nspricht. Neben den vom Verwaltungsgericht insoweit bereits benannten Umständen, \ndass das Schreiben nicht als Bescheid, sondern als Rechnung bezeichnet ist, dass \neine Gliederung in Entscheidungssatz, Begründung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § \n39 Abs. 1 VwVfG) und Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorhanden ist, die Rechtsbehelfs-\nbelehrung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 6 VwVfG) sogar vollständig fehlt, \nist auch die formulierte bloße Bitte um Zahlung ein Indiz gegen das Vorliegen eines \nVerwaltungsakts (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn 73). Hinzu kommt, dass der Prüfauf-\ntrag, den die Antragsteller der Antragsgegnerin erteilt haben, für die hier relevante Ab-\nschlagsgebührenrechnung unter Ziffer 9.2 die Wendung enthält: „Teilrechnungen sind \ngrundsätzlich vereinbart.“ Die Antragsteller durften daher ein als Abschlagsgebühren-\nrechnung bezeichnetes Schreiben so verstehen, dass die Antragsgegnerin von dieser \nVereinbarung Gebrauch macht und somit ein konsensuales und kein hoheitliches Han-\ndeln vorliegt. Unabhängig davon würde auch § 16 SächsVwKG nicht die vollstre-\nckungsfähige Festsetzung eines Verwaltungskostenvorschusses, sondern lediglich \ndas Abhängigmachen des Verwaltungshandelns von der Zahlung eines angemesse-\nnen Vorschusses vorsehen, so dass auch unter dem Blickwinkel des Verwaltungskos-\ntengesetzes nicht von einer vollstreckbaren Kostenfestsetzung auszugehen war. \nDie vom Verwaltungsgericht angenommene und für seine Auslegung der Abschlags-\ngebührenrechnung als Kostenbescheid maßgeblich herangezogene Befugnis des \nPrüfingenieurs zur Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 17 \nAbs. 1 Satz 1 SächsVwKG lag - selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre - noch \nnicht vor, weil die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung noch nicht \n11 \n12 \n\n7 \n \nbeendet war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). So war in der Abschlagsgebühren-\nrechnung festgehalten, dass die Schlussrechnung nach Abschluss der Prüfung erge-\nhen werde. \nÜberdies ist die Gesellschafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., auch als Prüfinge-\nnieurin nicht befugt, für ihre Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO Kostenbe-\nscheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG zu erlassen. Mit § 40 \nDVOSächsBO hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 Satz 2 \nNr. 5 SächsBO eine umfassende Spezialregelung geschaffen, die den Rückgriff auf die \nallgemeinen Regelungen der Verwaltungskosten ausschließt, soweit diese nicht für an-\nwendbar erklärt werden. \nIn § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO werden das Sächsische Verwaltungskostengesetz \nund das auf seiner Grundlage erlassene Kostenverzeichnis nur für die Höhe der Ver-\ngütung, nicht jedoch für die Vergütungsfestsetzung für anwendbar erklärt. Diese Ver-\nweisung wäre nicht erforderlich, wenn das Sächsische Verwaltungskostengesetz oh-\nnehin nach seinem § 1 Absatz 2 Satz 2, wonach Beliehene im Umfang ihrer Beleihung \nBehörden im Sinne des Gesetzes sind, anwendbar sein sollte. Zudem definiert § 40 \nAbs. 2 Satz 1 DVOSächsBO Gebühren und Auslagen als Vergütung und stellt damit \neine Sonderregelung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG dar, der Gebühren und Ausla-\ngen als Verwaltungskosten bezeichnet. Damit fallen beim Prüfingenieur nur Vergü-\ntungsansprüche und keine nach § 17 Abs. 1 SächsVwKG festsetzbaren Verwaltungs-\nkosten an. Auch regeln § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO und § 40 Abs. 4 Satz 1 DVO-\nSächsBO den Vergütungsgläubiger (Prüfingenieur und Prüfämter) und den Vergü-\ntungsschuldner (Auftraggeber) gegenüber § 10 und § 9 SächsVwKG autonom. Über-\ndies wäre die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes für die als Unternehmer \ntätigen Prüfingenieure angesichts der weitreichenden persönlichen Gebührenfreiheit \nöffentlich-rechtlicher Auftraggeber (§ 12 Abs. 1 SächsVwKG) nicht sachgerecht. § 40 \nDVOSächsBO knüpft in seiner Terminologie ersichtlich an die freiberufliche Tätigkeit \nder Prüfingenieure (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) an und gibt lediglich - wie eine Gebühren-\nordnung - verbindliche Entgelte vor, auf die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO \nein „Nachlass“ (i. S. v. Rabatt, Skonto o. ä.) nicht gewährt werden darf. Der Vergü-\ntungsanspruch selbst ist jedoch ein vertraglicher Anspruch. Da Gegenstand des vom \nBauherrn erteilten Auftrags (§ 15 Abs. 2 DVOSächsBO) die bauaufsichtliche - hoheitli-\nche - Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist, handelt es sich um einen öffentlich-\nrechtlichen Vergütungsanspruch (vgl. zur Beauftragung durch die Bauaufsichtsbe-\nhörde \nnach \nalter \nRechtslage: \nSächsOVG, \nUrt. \nv. \n6. \nJuli \n2005 \n13 \n14 \n\n8 \n \n- 2 B 263/05 -, juris Rn. 23). Das von den Antragstellern zitierte Urteil des Bundesge-\nrichtshofs vom 31. März 2016 steht dieser Einordnung nicht entgegen. Gegenstand \ndes dortigen Verfahrens war die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung \nund Bescheinigung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Hess-\nBauO 2002 und der Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 (vgl. \nBGH a. a. O., Rn. 14). Diese Tätigkeiten sind mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach \n§ 66 Abs. 3 SächsBO und der bauaufsichtlichen Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 \nSächsBO nicht vergleichbar. Die Prüfung und Bescheinigung der Standsicherheit nach \n§ 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HessBauO 2002 ähnelt der Erstellung eines Stand-\nsicherheitsnachweises durch einen Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 \nSächsBO. Zu diesem ist in der Sächsischen Bauordnung keine Bauüberwachung ent-\nsprechend § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 vorgesehen. Es handelt sich bei diesen \nTätigkeiten jedoch nicht um bauaufsichtliche und damit nicht um hoheitliche Maßnah-\nmen (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO). \nAllein dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2021 mitge-\nteilt hat, dass sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist die Vollstreckung ihrer öf-\nfentlich-rechtlichen Forderung nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungs-ge-\nsetz einleiten wolle, hat sich die Abschlagsgebührenrechnung nicht zum Verwaltungs-\nakt gewandelt. Für die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts kommt es maß-\ngeblich auf den Zeitpunkt des Empfangs/der Bekanntgabe der Erklärung (vgl. Stelkens \na. a. O., § 35 Rn. 71), hier also auf die Umstände im Juli 2020 und nicht auf die des \nSchreibens vom 15. März 2021 an. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 15. März \n2021 trotz dieser direkten Vollstreckungsankündigung nicht eindeutig ist. So hat die \nAntragsgegnerin den Antragstellern im Absatz vor dieser Ankündigung zusätzliche \nKosten - „Säumniszuschlag, Mahngebühr, Gerichtskosten usw.“ - bei Nichtzahlung in \nAussicht gestellt. Namentlich die Gerichtkosten würden nur bei einer gerichtlichen Ti-\ntulierung, nicht aber bei einer bloßen Verwaltungsvollstreckung anfallen. \nDa nur die Antragsteller Beschwerde erhoben haben, ist der Senat gehindert, die von \nihnen nicht angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu ändern. Insofern \nist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts man-\ngels Vorliegens eines Verwaltungsaktes, gegen den sich der Widerspruch vom 19. Ap-\nril 2021 richtet, ins Leere geht. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO. \n15 \n16 \n17 \n\n9 \n \nDie nach § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessende Höhe des Streitwerts \nhat der Senat mit ¼ von 3.481,79 € (10.160 € abzüglich 6.678,21 €) unter Heranzie-\nhung von Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit be-\nmessen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller u. a. die ein-\nschränkende Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht gerügt haben und sie \nnur hinsichtlich dieses Teils durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirtschaft-\nlich belastet erschienen. \nDieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 \nVwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nRanft \nKober \n \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-16/1-b-269-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PartGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-16/1-b-269-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487241","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.018066+00:00"}}