{"status":"available","doknr":"OLD487240","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"6 B 23/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 23/21 \n \n6 L 604/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Firma \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \n1. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n2. die Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt zu 1.: \n \n \n \nprozessbevollmächtigt zu 2.: \n \n \n\n2 \n \n \nwegen \n \n \nErlöschen von Betriebserlaubnissen, Abschleppen ohne Abschleppgenehmigung \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Anhörungsrüge \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17. Juni 2021 wird \nzurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens. \nGründe \nDie mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss \ndes Senats vom 17. Juni 2021, mit der die Antragstellerin nach § 152a Abs. 1 VwGO \ndie Fortführung des Verfahrens über ihre mit diesem Beschluss zurückgewiesene \nBeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 \nVwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. \nDie Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin ergeben \nnicht, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch die \nBeschwerdeentscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete \nAnspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als \"prozessuales Urrecht\" den Beteiligten \neines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu \nWort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren \nnehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE \n107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese \nAusführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in \nErwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. \n2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus \nGründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter \neingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). \n1 \n2 \n\n3 \n \nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers \nzu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, \n12). \nDies zugrunde gelegt, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. \nDie Antragstellerin rügt im Wesentlichen, der Senat habe ihren Antrag auf einstweiliges \nUnterlassen der Verfolgung umgedeutet, ohne sie vorher entsprechend anzuhören \noder darauf hinzuweisen. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargetan. \nDer Senat hat sich in seinem Beschluss auf die insofern mit der Beschwerde nicht \nangegriffene (vgl. § 146 Abs. 4 VwGO) Feststellung des Verwaltungsgerichts gestützt, \nwonach der geltend gemachte Antrag auf Untersagung der Verfolgung über die in der \nHauptsache von der Antragstellerin begehrten Feststellungen hinausgeht und deshalb \nunzulässig ist. Der Senat hat diesen Aspekt ausdrücklich bei wörtlichem Verständnis \nals selbstständig tragend für die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin erachtet. \nIm Verfahren der Anhörungsrüge hat die Antragstellerin diese Feststellung nicht infrage \ngestellt. \nSoweit der Senat - im Interesse der Antragstellerin - den von ihr gestellten Antrag in \nzulässige Anträge umgedeutet und die umgedeuteten Anträge aus materiell-\nrechtlichen Gründen abgelehnt hat, kann daraus keine Verletzung des rechtlichen \nGehörs resultieren, weil es sich neben der vorgenannten Feststellung um weitere \nselbstständig tragende Gründe handelt (\"Der Antrag bleibt aber auch dann ohne Erfolg, \nwenn man ihn … umdeuten würde.\" - Beschlussabdruck Rn. 16), so dass das rechtliche \nGehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein kann. Das gleiche gilt für \ndie Erwägungen des Senats, ob vorbeugender Rechtsschutz ausnahmsweise in \nBetracht zu ziehen ist (Beschlussabdruck Rn. 12 bis 15). Unabhängig davon richtet \nsich die Antragstellerin mit ihrer Gehörsrüge gegen die Ergebnisrichtigkeit des \nSenatsbeschlusses \nim \nHinblick \nauf \nden \nBegriff \ndes \nAbschleppens, \nden \nAnordnungsgrund sowie den Anspruch auf eine vorläufige Schleppgenehmigung, ohne \naber konkret eine Gehörsverletzung darzulegen. \n \n \n \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung \nbedarf \nes \nnicht, \nweil \nnach \nNr. \n5400 \ndes \nKostenverzeichnisses \nzum \nGerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige \nFestgebühr anfällt. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/6-b-23-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/6-b-23-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487240","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.995524+00:00"}}