{"status":"available","doknr":"OLD487239","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"3 A 542/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 542/20 \n \n7 K 1775/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Leipzig \nvertreten durch den Landrat \nStauffenbergstraße 4, 04552 Borna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngeld \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 21. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 19. Juni 2020 - 7 K 1775/19 - zuzulassen, wird verworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Leipzig bleibt ohne Erfolg. Er ist, da er nicht formwirksam beim Verwaltungs-\ngericht eingereicht wurde, unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von \n§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen (hierzu unter Nr. 2). Er ist darüber hinaus \nunzulässig, soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3) geltend macht, da dieser \nnicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt wurde. \nZudem ist der Antrag unbegründet, da das Vorbringen, auf dessen Prüfung das Ober-\nverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, \nnicht erkennen lässt, dass der von ihr geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstli-\nchen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 4) gegeben ist. \n1. Der Klägerin wurde auf ihren Antrag vom 14. Februar 2017 hin mit Bescheid vom \n6. April 2017 Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. Ap-\nril 2017 bis 31. März 2018 i. H. v. monatlich 158 € bewilligt. Zusammen mit ihrem Folge-\nantrag vom 22. Januar 2018 legte die Klägerin ihre Verdienstabrechnungen für Mai bis \nDezember 2017 sowie einen Bescheid vor, aus dem Leistungen nach dem Unterhalts-\nvorschussgesetz für ihren Sohn E. ersichtlich waren. Ausweislich der Verdienstabrech-\nnungen hatte sich das Einkommen der Klägerin im Vergleich zu den Monaten vor Mai \n2017 erhöht. Nach Anhörung hob der Beklagte die Wohngeldbewilligung ab dem 1. Mai \n2017 mit Bescheid vom 28. Juni 2018 auf und setzte eine Rückforderung i. H. v. \n1.738 € fest. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juni 2018 wurde der Folgeantrag vom \n22. Januar 2018 abgelehnt, weil auch ab dem 1. Januar 2018 kein Anspruch auf Wohn-\ngeld mehr bestehe. \n1 \n2 \n\n3 \n \nNachdem die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 28. und 29. Juni \n2018 mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2019 zurückgewiesen worden \nwaren, hat diese am 30. Oktober 2019 Klage mit dem Ziel der Aufhebung der Be-\nscheide vom 28. und 29. Juni 2018 und der Wohngeldbewilligung in gesetzlicher Höhe \nab dem 1. Januar 2018 erhoben. Die Klage hat das Verwaltungsgericht Leipzig mit \nUrteil vom 19. Juni 2020 abgewiesen, welches dem Prozessbevollmächtigten der Klä-\ngerin am 25. Juni 2020 zugestellt wurde. Zur Begründung hat es zusammengefasst \ndarauf verwiesen, dass der Aufhebungsbescheid vom 28. Juni 2018 rechtmäßig sei, \nda der Klägerin ab dem 1. Mai 2017 kein Wohngeld mehr zugestanden habe. Die Vo-\nraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WoGG hätten vorgelegen, da sich das Gesamt-\neinkommen der Klägerin im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als 15 Prozent \nerhöht habe. Es habe sich nicht nur das Erwerbseinkommen erhöht, sondern auch der \nvom Sohn seit dem 1. Juli 2017 bezogene Unterhaltsvorschuss i. H. v. 201 € bzw. i. H. \nv. 205 € ab dem 1. Januar 2018 sei im Bewilligungsbescheid vom 6. April 2017 nicht \nberücksichtigt worden. Da auch ab dem 1. Januar 2018 kein Wohngeldanspruch be-\nstanden habe, sei der Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 2018 ebenfalls rechtmäßig. \nDabei ergebe sich auch kein Wohngeldanspruch, wenn man nicht die vom Gericht, \nsondern die von der Klägerin für das Jahr 2018 selbst vorgenommene Einkommens-\nberechnung zugrunde lege, mithin nach Abzug der Freibeträge ein monatliches Ge-\nsamteinkommen i. H. v. 1.286,23 €. \n2. Der am 13. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht formunwirksam eingereichte Antrag \nauf Zulassung der Berufung ist in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO zu verwerfen. \nAm 13. Juli 2020 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus seinem be-\nsonderen elektronischen Anwaltspostfach (künftig: beA) einen einseitigen Schriftsatz \nmit Kanzleibriefkopf. Er gab als Betreff das Rubrum, das Geschäftszeichen des Ver-\nwaltungsgerichts und „Unser Zeichen: (…)“ an. Nach dem formulierten Antrag folgen \nunter der Überschrift „Begründung:“ drei Absätze. Unter dem letzten Absatz schließt \nsich getrennt durch eine Zwischenlinie unmittelbar die Fußzeile des Briefbogens an. \nMit richterlichem Hinweis vom 22. Juli 2021 wurde dem Prozessbevollmächtigten mit-\ngeteilt, dass Bedenken hinsichtlich der Wahrung der Vorgaben des § 55a Abs. 1 \ni. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO \nbestünden, \nweil \nder \neingereichte \nAntrag \nvom \n13. Juli 2020 nicht (maschinenschriftlich) unterzeichnet gewesen sei. In seinen Stel-\nlungnahmen vom 22. Juli 2021 und 7. August 2021 verwies der Prozessbevollmäch-\ntigte der Klägerin darauf, dass er nicht signieren müsse, da er Einzelanwalt sei und die \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nvon ihm erstellten Schriftsätze persönlich versende. Es bestehe daher kein Bedürfnis, \neine „weitere qualifizierende Signatur vorzunehmen“. Zum 1. August 2021 sei die \nRechtslage geändert und in der Bundesrechtsanwaltsordnung klargestellt worden. \nAuch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ergibt sich nicht, dass der aus-\nschließlich elektronisch bei Gericht eingereichte Zulassungsantrag vom 13. Juli 2020 \nunter Beachtung des gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 81 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO geltenden und nicht mit § 126 Abs. 1 BGB gleichzusetzenden \nSchriftformgebots eingereicht wurde. Da die für elektronisch eingereichte Dokumente \ngeltenden Übermittlungsvoraussetzungen des § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht beach-\ntet wurden, wurde der Antrag nicht wirksam bei Gericht eingereicht. Dabei sieht § 55a \nAbs. 1 VwGO keine gegenüber der Schriftlichkeit des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO eigen-\nständige Form der Einreichung von Anträgen vor, sondern regelt die Übermittlungs-\nmöglichkeit elektronischer Dokumente an das Gericht (BVerwG, Urt. v. 25. Januar 2021 \n- 9 C 8/19 -, juris Rn. 37 ff.; anders: Ulrich, in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar \n2021, § 55a Rn. 19 m. w. N.). Diese erfolgt allerdings nur dann formwirksam, wenn das \nelektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwor-\ntenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf ei-\nnem der in § 55a Abs. 4 VwGO genannten sicheren Übermittlungsweg bei Gericht ein-\ngereicht wird. Dabei ist ein Dokument dann von der verantwortenden Person signiert, \nwenn es den Anforderungen von Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identi-\nfizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und \nzur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) gerecht wird. Elektronische Da-\nten, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, müssen dafür anderen elekt-\nronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden. Praktisch ge-\nschieht dies durch Einfügen der Wiedergabe der Unterschrift der das Dokument ver-\nantwortenden Person (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Dafür reicht eine einfache Namens-\nwiedergabe am Textende (BAG, Beschl. v. 14. September 2020 - 5 AZB 23/20 -, juris \nRn. 14 f.) durch maschinenschriftlichen Namenszug oder eine eingescannte Unter-\nschrift (Hoppe, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 14; Ulrich, a. a. O. Rn. 73). \nDie Signatur ist auf dem elektronischen Dokument anzubringen, welches die prozess-\nrelevante Erklärung enthält. Dabei soll die Signatur sicherstellen, dass die vom siche-\nren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, \nwelche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das \nelektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht \n6 \n\n5 \n \nordnungsgemäß eingereicht (BT-Drs. 17/12634, S. 25). Zudem dient die elektronische \nSignatur dem Abschluss des Dokuments (BT-Drs. 17/12634, S. 25). \nDiesen Anforderungen wird der Schriftsatz vom 13. Juli 2020 nicht gerecht. Mit einer \nqualifizierten elektronischen Signatur war er nicht versehen. Er wurde zwar auf einem \nsicheren Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO, nämlich mittels beA, über-\nmittelt, aber er war nicht von der verantwortenden Person signiert, da er in keiner Form \nunterschrieben war. \nSoweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf verweist, dass dies nicht erfor-\nderlich gewesen sei, weil er als Einzelanwalt agiere und das Schriftstück daher nur von \nihm stammen könne, kann dem nicht gefolgt werden. Ebenso wie beim Fehlen einer \nUnterschrift unter einem in Papierform versandten Schriftsatz kann das Fehlen einer \neinfachen Signatur ausnahmsweise nur dann unschädlich sein, wenn aufgrund anderer \n- eine Beweisaufnahme nicht erfordernder - Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der \nProzessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernom-\nmen hat (BAG, a. a. O. Rn. 19; vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 2003 - 1 B 31/03 -, \njuris; BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2010 - IX ZB 60/10 -, juris). Dabei soll das Unter-\nschriftserfordernis insbesondere sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht \nnur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieser dem Gericht mit Wissen und Willen \ndes Berechtigten zugeleitet worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 \nA 1048/19.A -, juris Rn. 8; BGH, a. a. O. Rn. 4). Ein solcher, die fehlende Unterschrift \nausnahmsweise unschädlich machender, Begleitumstand ist jedoch weder die Tatsa-\nche, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Einzelanwalt tätig ist, noch der \nUmstand, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes mittels beA erfolgte (vgl. Radke, jM \n2021, 26). Letzteres kann schon allein deshalb nicht über die fehlende Signatur hin-\nweghelfen, weil dem der Gesetzeswortlaut des § 55a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, \nder die Verwendung einer Signatur und die Benutzung eines sicheren Übermittlungs-\nwegs gerade kumulativ erfordert, entgegensteht. Auch aus der Neuregelung von § 37 \nSatz 1 BRAO ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges, da die Norm sowohl nach ihrem \nWortlaut als auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 19/26828, S. \n198) eine Ersetzung der Schriftform nur für Konstellationen innerhalb des Anwen-\ndungsbereichs der Bundesrechtsanwaltsordnung vorsieht. Auch wenn der Senat nicht \nverkennt, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren (vgl. § 31a \nAbs. 3 Satz 1 BRAO, § 24 Abs. 1 Satz 1 RAVPV) möglich ist, das beA nach § 31a \nAbs. 1 und 2 BRAO, § 21 Abs. 1 RAVPV personenbezogen eingerichtet wird und der \n7 \n8 \n\n6 \n \nPostfachinhaber nach § 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV das Recht, nicht-qualifiziert elektro-\nnisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht \nauf andere Personen übertragen kann, hat der Gesetzgeber dieses Verfahren doch \nnicht im gleichen Sinn als sicher betrachtet wie das Verwenden einer qualifizierten \nelektronischen Signatur. Zwar mag der Gesetzeszweck der Wahrung der Authentizität \nbei einem „Einzelanwalt“ in gewisser Weise leerlaufen, weil anders als in einer Sozietät \nschon kein anderer Rechtsanwalt als Versender zur Verfügung steht, aber zumindest \nvorliegend lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, dass das versandte Dokument auch \nmit dem Willen, den Zulassungsantrag in den Rechtsverkehr zu bringen, versandt \nwurde. Ebenso denkbar wäre, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei \nder Auswahl des zu versendenden Dokuments vertan und nur einen Vorentwurf ver-\nsandt hat. Dafür spricht die äußerst knappe Begründung des Zulassungsantrags, die \nzwar mit einem Absatz endet, an den sich aber unmittelbar - ohne Leerzeile - die Trenn-\nlinie zur Fußzeile anschließt, so dass der Eindruck erweckt wird, dass sich weitere \nAusführungen auf einer - nicht eingereichten - zweiten Seite anschließen könnten. \nAuch lässt sich dem Schriftsatz nicht an anderer Stelle entnehmen, dass dieser wirklich \nnur eine Seite umfassen sollte, weil es keinerlei Seitenangaben gibt. Es ergibt sich \nvielmehr der Gesamteindruck einer im Text unterbrochenen Begründung. Auch, dass \nsich aus den zuletzt getätigten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Kläge-\nrin ergibt, dass es sich nicht nur um einen Entwurf gehandelt hat, bewirkt nicht, dass \ndie Erklärung wirksam bei Gericht eingereicht wurde, denn insoweit kommt es auf den \nEmpfängerhorizont im Zugangszeitpunkt beziehungsweise bis zum Ablauf der Begrün-\ndungsfrist an. Zu diesen Zeitpunkten ließ sich aus den genannten Gründen aber nicht \nohne weitere Ermittlungen feststellen, dass dieser Schriftsatz mit dem Willen, eine pro-\nzessrelevante Erklärung abgeben zu wollen, in den Rechtsverkehr gebracht werden \nsollte. Auch der Umstand, dass der Schriftsatz unter einem Kanzleibriefkopf verfasst \nwurde, lässt das Unterschriftserfordernis nicht entfallen, denn eine solche Oberschrift \nvermag den Erklärungsinhalt schon räumlich nicht zu decken (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n27. Januar 2003 - 1 B 92/02 -, juris Rn. 6; BGH, Beschl. v. 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 -, \njuris; Radke a. a. O.). \nDass es wohl der prozessualen Fürsorgepflicht entsprochen hätte (vgl. BAG, a. a. O. \nRn. 21 ff.), den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf seine fehlende Unterschrift \nzeitnah hinzuweisen, ist ebenso wie die Frage, ob einem Wiedereinsetzungsantrag \nstattzugeben wäre, vorliegend schon deswegen ohne Auswirkung, weil der Zulas-\nsungsantrag, soweit er unabhängig von seiner formunwirksamen Einreichung über-\nhaupt zulässig ist, auch noch unbegründet ist. \n9 \n\n7 \n \n3. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist der Antrag nicht \nzulässig, da sie diesen nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt hat. \nSoweit die Klägerin erstmals - mit ordnungsgemäß signierten - Schriftsatz vom 9. De-\nzember 2020 erwähnt, dass die Berufung auch zuzulassen sei, wenn die Sache grund-\nsätzliche Bedeutung habe, wurde dieser Vortrag nicht entsprechend § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils gemacht, wel-\nche gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 130a ZPO am \n25. Juni 2020 erfolgte. Die Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO war am 25. August \n2020 abgelaufen (§ 124a Abs. 3 Satz 4, § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, \n§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2BGB). Unabhängig davon erschöpft sich die Darlegung in \ndem Vortrag, dass eine Berufung bei grundsätzlicher Bedeutung einer Sache zuzulas-\nsen sei, ohne dass auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen gemacht werden, \nso dass der Zulassungsgrund auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß dargelegt ist. \n4. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist der Zulassungsantrag auch \nunbegründet, da sich aus den Darlegungen im Vorbringen vom 11. Juli 2020 keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben. Soweit die Klägerin weitere ernstliche Zweifel mit - \nordnungsgemäß signierten - Schriftsatz vom 11. Dezember 2020 darlegt, sind diese \nunzulässig, da sie nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO vorgetra-\ngen wurden und die Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juli 2020 nicht nur vertieften. \nErnstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfah-\nrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungs-\ngerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Ja-\nnuar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, \n3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht \nfür die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung \nangeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht \nnicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. \nw. N.). Dabei genügt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsgründe darzulegen, \nsondern es müssen auch Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n8 \n \ndargelegt werden (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. März 1999, NVwZ-RR 1999, 809; \nBVerwG, Beschl. v. 10. März 2004, NVwZ-RR 2004, 542). \nMit ihrem Zulassungsvorbringen vom 11. Juli 2020 macht die Klägerin geltend, dass \ndas Rechenwerk des Urteils fehlerhaft sei, wenn es auf Seite 10 von einem monatli-\nchen Gesamteinkommen i. H. v. 1.286,23 € ausgehe. Dem hätten mehrere Rechen-\nfehler zugrunde gelegen. Der mit der Klage angegriffene Leistungszeitraum erstrecke \nsich vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2018. Der vom Gericht zugrunde gelegte Zeit-\nraum vom Mai 2017 bis März 2018 sei daher fehlerhaft. Unterhaltsvorschuss sei ab \n1. Juli 2017 i. H. v. 201 € und ab 1. Januar 2018 i. H. v. 205 € pro Monat gewährt \nworden. Mit Schriftsatz vom 11. November 2020 führt sie an, dass die Jahresfrist für \ndie Aufhebung der Leistungsbewilligung abgelaufen gewesen sei. \nMit dem Vorbringen vom 11. Juli 2020 sind ernstliche Zweifel nicht im erforderlichen \nUmfang dargetan. Soweit die Klägerin rügt, dass das Gericht einen unzutreffenden \nLeistungszeitraum zugrunde gelegt habe, verkennt sie, dass sie selbst keine Klage ge-\ngen den Bescheid vom 6. April 2017, der auch den Leistungsmonat April 2017 einbe-\nzogen hatte, erhoben hat. Die mit der Klage angegriffenen Bescheide vom 28. und \n29. Juni 2018 trafen zum Monat April 2017 keine Regelungen. Mithin ist es auch bei \nder mit Bescheid vom 6. April 2017 bewilligten Leistung für April 2017 verblieben und \ndiese auch nicht zurückgefordert worden. Soweit sich die Klägerin gegen das auf Seite \n10 des Urteils angenommene Gesamteinkommen i. H. v. 1.286,23 € wendet, verkennt \nsie, dass das Gericht dieses Einkommen seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt, \nsondern hier vielmehr mit diesem von der Klägerin selbst angegebenen Einkommen \neine Hilfsberechnung vorgenommen hat. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen der \nKlägerin nicht entnehmen, warum dieses fehlerhaft gewesen sei. Der pauschale Ver-\nweis auf Rechenfehler reicht nicht, denn es bleibt völlig unklar, worin diese liegen sol-\nlen. Soweit schließlich auf die Höhe des Unterhaltsvorschusses verwiesen wird, hat \ndas Urteil die genannten Beträge zugrunde gelegt. Das zu diesem Vorbringen gänzlich \nneue Vorbringen des Ablaufs der Jahresfrist für die Rücknahmeentscheidung muss als \nverfristeter Vortrag unberücksichtigt bleiben. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver-\nfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \n \n14 \n15 \n16 \n\n9 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/3-a-542-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"RAVPV","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"RAVPV","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"RAVPV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/3-a-542-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487239","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.963441+00:00"}}