{"status":"available","doknr":"OLD487238","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-21","aktenzeichen":"6 B 360/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 360/21 \n \n7 L 393/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nDer Dritte Weg \nvertreten durch den Parteivorsitzenden \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n- Beschwerdeführerin \n \n \n und Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Zwickau \nvertreten durch die Oberbürgermeisterin \nHauptmarkt 1, 08056 Zwickau \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n- Beschwerdeführerin \n \n \n \n und Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeseitigungsanordnung, Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 21. September 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 13. September 2021 - 7 L 393/21 - geändert und der Antrag der \nAntragstellerin abgelehnt. \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nAbänderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtzüge auf je 250,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie mit den Beschwerden vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. \nSeptember 2021 auch unter Auflagen nicht wiederherzustellen oder anzuordnen ist. \nDie zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat deshalb Erfolg; die Beschwerde \nder Antragstellerin bleibt dagegen ohne Erfolg. \n1. \nDie Antragstellerin, eine zur Bundestagswahl am 26. September 2021 \nzugelassene Partei, hat im Stadtgebiet der Antragsgegnerin mehrere Wahlplakate in \nder Farbe Grün aufgehängt. Die obere Hälfte des Plakats wird von der Aufschrift \n\"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" ausgefüllt. Die untere Hälfte bestimmen ein Schriftzug mit \ndem Wortlaut \"Wählt Deutsch!\" mit daneben einem Kreuz für eine Stimmenabgabe \nsowie (ganz unten) in Großbuchstaben \"DER DRITTE WEG\", dazwischen in kleinen \nLettern \"www.DER-DRITTE-WEG.info\" sowie unterhalb der (gedachten) Mittellinie in \nebenfalls \nkleineren \nBuchstaben \nfindet \nsich \nder \nSatz: \n\"Macht \nunsere \nnationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt \nund Land bekannt.\" Nach Angaben der Antragstellerin sind die Großbuchstaben dieses \nSchriftzugs tatsächlich jedenfalls 2 cm hoch. Das Plakat ist grün hinterlegt. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 9. September 2021 verfügte die Antragsgegnerin unter Nr. 1, dass \ndie Wahlplakate der Antragstellerin mit dem Aufdruck \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" \nspätestens drei Tage nach Zustellung vom Standort R............ Straße sowie von allen \nanderen Standorten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin aus dem öffentlichen \nVerkehrsraum sowie von Stellen zu entfernen sind, die von öffentlichen Straßen oder \nGrün- und Erholungsanlagen aus sichtbar sind; die entfernten Plakate sind so \nunterzubringen, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten. Unter Nr. \n2 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an, unter \nNr. 3 drohte sie für den Fall, dass die Antragstellerin der nach Nr. 1 auferlegten Pflicht \nnicht nachkommt, die Ersatzvornahme an, wobei die Kosten der Ersatzvornahme \nvorläufig auf 250,00 € beziffert wurden. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin \nausgeführt, dass die Verfügung auf § 2 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 1 SächsPBG beruhe. \nIn dem Wahlplakat mit der Aufschrift \"HÄNGT DIE GRÜNEN\" sei sowohl ein Verstoß \ngegen § 111 StGB als auch gegen die Vorschrift des § 118 OWiG zu erkennen. Es sei \nvon einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und von einer Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung durch die Plakate auszugehen. Nach Angaben der \nAntragsgegnerin im Verfahren befänden sich zum Zeitpunkt des Verfahrens noch zwei \nPlakate der Antragstellerin im Stadtgebiet. \nDas Verwaltungsgericht hat auf den von der Antragstellerin erhobenen Eilantrag mit \ndem angegriffenen Beschluss vom 13. September 2021 die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs vom 9. September 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin \nmit der Maßgabe wiederhergestellt bzw. angeordnet, dass die den Gegenstand des \nBescheides bildenden Plakate der Antragstellerin \"HANGT DIE GRÜNEN!\" in einem \nAbstand von mindestens 100 m von Wahlwerbeplakaten der Partei \"Bündnis 90/Die \nGrünen\" aufzuhängen seien, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Zur Begründung \nhat das Verwaltungsgericht in Abwägung der widerstreitenden Interessen und der \nErfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unter Heranziehung von § 2 Abs. 1 i. V. m. \n§ 12 Abs. 1 SächsPBG zu der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahr des \nVerstoßes gegen die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf § 111 StGB wie auch § 118 \nOWiG ausgeführt, dass es sich bei den streitbefangenen Wahlplakaten um Werturteile \nhandele, die von dem Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit nach Art. 5 \nAbs. 1 Satz 1 GG erfasst seien, wobei dies auch das Recht einschließe, sich in der \nöffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf - selbst in überspitzter \nund polemischer Form - kritisch zu äußern. Dieses Grundrecht gelte gemäß Art. 5 \nAbs. 2 GG jedoch nicht schrankenlos, sondern könne im Rahmen allgemeiner Gesetze \nbegrenzt werden. Ausgehend von diesen Grundsätzen könne dem streitbefangenen \n3 \n4 \n\n4 \n \nPlakat zwar entnommen werden, dass sich die Aufforderung \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" \nauf das Aufhängen der die grüne Farbe tragenden Plakate der Antragstellerin beziehe. \nAuf der Grundlage einer Interessenabwägung sei es angemessen, dass die Plakate \nder Antragstellerin in einem Mindestabstand von 100 m von Plakaten, die von Bündnis \n90/Die Grünen aufgehängt wurden, aufgehängt bzw. angebracht würden. Damit sei \ngewährleistet, dass die Plakate der Antragstellerin räumlich losgelöst von der \nWahlwerbung der Partei Bündnis 90/Die Grünen vollständig gelesen und inhaltlich \nwahrgenommen werden und dadurch das kommunikative Anliegen der Antragstellerin \nnicht beeinträchtigt werde. \nHiergegen wendet die Antragstellerin in der Begründung ihrer Beschwerde ein, dass \nsich der Bescheid der Antragsgegnerin bereits als formell rechtswidrig erweise, da die \nnicht entbehrliche Anhörung unterblieben sei. In der Sache sei festzustellen, dass die \nSchriftgröße des vermeintlich kleinen Konkretisierungstextes doppelt so groß sei wie \ndie Schriftgröße der Internetadresse, die vom Verwaltungsgericht in einer \nvergleichbaren Entscheidung vom 3. Mai 2019 - 7 L 271/19 - akzeptiert worden sei. Die \nBotschaft des Plakates sei nicht auf den \"Blickfang\" zu reduzieren. Ein nur flüchtiger \nBetrachter solle durch das im Bereich des Marketings übliche Vorgehen dazu bewegt \nwerden, auch den ausführlicheren Text zu lesen, sich damit auseinander zu setzen und \ndie beworbene Marke (bzw. vorliegend die beworbene Partei) im Gedächtnis zu \nbehalten. Die Nähe zu von der Partei Bündnis 90/Die Grünen aufgehängten Plakaten \nsei unerheblich. Anhand des vorliegenden Wortlautes werde unzweideutig zum \nAusdruck gebracht, dass Plakate und nicht Menschen gehängt werden sollen. Die \ndurch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Einschränkung des Anbringens der \nPlakate auf einen Abstand von mindestens 100 m zu Wahlwerbeplakaten der Partei \nBündnis 90/Die Grünen stelle sich als unverhältnismäßig dar, in Betracht zu ziehen sei \nallenfalls ein Radius von fünf Metern. \nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer am 16. September 2021 eingelegten \nBeschwerde an ihrer Auffassung festgehalten, dass ihr Bescheid vom 9. September \n2021 rechtmäßig ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei bei dem in \nFrage stehenden Plakat der Antragstellerin auch in 100 m Entfernung von Plakaten der \nPartei Bündnis 90/Die Grünen eine hinreichende Wahrnehmung des vollständigen \nPlakatinhalts u. a. angesichts der Plakatgestaltung nicht gewährleistet. Neben \nAusführungen zur Befugnis für die Anbringung von Wahlplakaten hat die \nAntragsgegnerin bei einer bewussten Gestaltung von Plakaten dahingehend, dass bei \neinem unvoreingenommenen Betrachter zwingend eine selektive Wahrnehmung \n5 \n6 \n\n5 \n \nbezogen auf die Kenntnisnahme nur der Hauptparole erzeugt werde, die Auffassung \nvertreten, dass sich der Nutzer diese Wirkung als gewollt zurechnen lassen müsse. Er \ndürfe sich nicht auf den die Hauptparole relativierenden weiteren Satz berufen, da \ndieser - wie gewollt - gar nicht zur Kenntnis genommen werde. Dem Verwaltungsgericht \nwäre auf Tatbestandsebene eine Abwägung des hohen Guts der Meinungsfreiheit und \nder durch das Strafrecht geschützten Interessen möglich gewesen und diese sei auch \nerforderlich, es fehle hingegen eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der \nAntragsgegnerin. Einer eingehenden Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren habe \nes nicht bedurft. Die Grenze der Meinungsfreiheit im politischen Meinungskampf sei \nüberschritten, wenn öffentlich zur Tötung des politischen Gegners aufgerufen werde. \nDas Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG sei unantastbar und stehe \nnicht dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nach, auch nicht im \nWahlkampf. \nZur Beschwerde der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin auf ihre Ausführungen zur \nmateriellen Rechtmäßigkeit des Bescheides verwiesen und im Hinblick auf die \nAnhörung ausgeführt, dass sie sich im Rahmen des Antragsverfahrens mit dem Vortrag \nder Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. September 2021 auseinandergesetzt und \nausgeführt habe, dass die Beseitigungsanordnung weiterhin für rechtmäßig gehalten \nwerde; damit habe sie nach Prüfung und Würdigung erneut über die Frage \nentschieden, ob sie den angefochtenen Verwaltungsakt aufrechterhält. \nDer Senat hat einen Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 17. September 2021 - \n607 UJs 41059/21 -, mit dem zwei gleiche Plakate wegen des Verdachts einer Straftat \nnach § 111 Abs. 1, 2, § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und § 140 Nr. 2 StGB beschlagnahmt \nwurden, beigezogen. Diesem Beschluss ist die Antragstellerin entgegengetreten. Das \nGericht habe mit der Verengung des Plakats auf die Aussage \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" \ndie verfassungsrechtlichen Anforderungen verfehlt. Unter Berücksichtigung des \nKonkretisierungstextes auf dem Plakat und der übrigen Angaben ergebe sich kein \nstrafrechtlich relevanter Inhalt. Bei mehrdeutigen Aussagen sei zu ihren Gunsten von \nder straffreien Auslegung auszugehen. \n2. \nDie Beschwerde der Antragsgegnerin führt zu einer Abänderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nIm Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung \neines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind das Aussetzungsinteresse \nder Antragstellerin und das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin gegeneinander \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n6 \n \nabzuwägen. Maßstab der gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes \nöffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der \nVollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die \nErfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat \ndas Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse \nan der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse \ndes Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu \nbleiben, gegeneinander abzuwägen. (SächsOVG, Beschl. v. 14. Mai 2021 - 6 B 234/21 \n-, juris Rn. 4; st. Rspr.). \na) \nDer angegriffene Bescheid ist nicht wegen unterbliebener Anhörung \nrechtswidrig. Zwar ist eine Anhörung der Antragstellerin zunächst zu Unrecht \nunterblieben. Dieser Mangel wurde aber geheilt. \nBevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist \ndiesem nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG Gelegenheit zu \ngeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein solches \nAnhörungsverfahren wurde von der Antragsgegnerin vor dem gerichtlichen \nEilverfahren nicht durchgeführt. Eine vorherige Anhörung der Antragstellerin war auch \nnicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich. Danach kann von der Anhörung \nabgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, \ninsbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im \nöffentlichen Interesse notwendig erscheint. Die vorherige Gefahr im Verzug besteht, \nwenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen \nein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die \nbehördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen (BVerwG, \nUrt. v. 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 \n- 3 B 151/19 -, juris Rn. 10). Ob eine sofortige Entscheidung objektiv notwendig war \noder die Behörde eine sofortige Entscheidung zumindest für notwendig halten durfte, \nist vom Gericht aus ex-ante-Sicht zu beurteilen. Hierbei ist wegen der Bedeutung des \nAnhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger, \nam Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Maßstab anzulegen. Von der \nAnhörung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme selbst bei mündlicher, \n11 \n12 \n\n7 \n \neventuell telefonischer Anhörung zu spät käme (BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C \n16.11 -, juris Rn. 14; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.). \nHiernach lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von einer vorherigen Anhörung \nnicht vor. Eine solche Gefahrenlage war nicht gegeben, wie auch die der \nAntragstellerin zum Abhängen der Plakate eingeräumte Frist sowie die Tatsache, dass \nein schriftlicher Verwaltungsakt erlassen wurde, verdeutlichen. Der Antragstellerin \nhätte per Fax, elektronischer Nachricht oder telefonisch unter kurzer Fristsetzung \nGelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden können. \nIst eine Anhörung entgegen § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG \nunterblieben, kann der Mangel nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 \nVwVfG unbeachtlich sein, wenn die Anhörung nachgeholt wird. Voraussetzung hierfür \nist es, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion \nfür den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese \nFunktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen \nvorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern \nschließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung \nin Erwägung zieht. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen \nVerfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung \ndar (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 37; SächsOVG, Beschl. v. \n21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 30. April 2014 - 11 S 244/14 -, juris Rn. \n94). Im Prozess abgegebene Äußerungen und Erklärungen von Beteiligten, \ninsbesondere auch schriftsätzliche Äußerungen, sind in erster Linie auf den Fortgang \ndes Rechtsstreits und nur ausnahmsweise auch auf die Änderung der materiellen - \nstreitigen - Rechtslage gerichtet. Deshalb müssten besondere Umstände vorliegen, um \nannehmen zu können, ein Prozessbeteiligter wolle sich durch eine schriftsätzliche \nÄußerung materiell-rechtlich binden (BVerwG, Urt. v. 7. Februar 1986 - 4 C 28.84 -, \nBVerwGE 74, 15, 17; Urt. v. 19. März 2013 - 5 C 16.12 -, NJW 2013, 1832 Rn. 12; \nSächsOVG, Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14 -, juris Rn. 7). Daher setzt eine \nfunktionsgerecht nachgeholte Anhörung voraus, dass sich die Behörde nicht darauf \nbeschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das \nVorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu \nüberdenken (BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris Rn. 17; SächsOVG, \nBeschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 13). So liegt es hier. \n13 \n14 \n\n8 \n \nIm vorliegenden Fall kommt der Wille der Antragsgegnerin, gegenüber der \nAntragstellerin nicht nur im Rechtsmittelverfahren ihre Entscheidung zu verteidigen, \nsondern nach einer erneuten Prüfung eine inhaltsgleiche Entscheidung zu treffen, noch \nhinreichend zum Ausdruck. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Eilverfahren \nin Kenntnis der fehlenden Anhörung an der getroffenen Regelung festgehalten, wobei \nsie ergänzend zu den Gründen im Bescheid zu den von der Antragstellerin \nvorgetragenen Aspekten Stellung genommen hat und diese in die (neuerliche) \nrechtliche Bewertung eingeflossen sind. In ihrer Beschwerdeerwiderung hat sie \nausdrücklich bestätigt, sich im Rahmen des Eilverfahrens mit dem Vortrag der \nAntragstellerin im Schriftsatz vom 10. September 2021 auseinandergesetzt zu haben \nund an der Beseitigungsanordnung in Kenntnis dieser Argumente weiter festzuhalten. \nMit dieser letzten Stellungnahme wird hinreichend klar, dass nicht nur die \nVerwaltungsentscheidung verteidigt werden, sondern die bereits getroffene \n(Ermessens-)Entscheidung erneut auch außerhalb des Rechtsstreits inhaltsgleich \nbestätigt werden soll. Im Übrigen könnte sowohl durch die Ausgangsbehörde als auch \ndurch die Widerspruchsbehörde eine erneute inhaltsgleiche Entscheidung auch in \nBescheidform noch bis zum Wahltag getroffen werden. \nb) \nDie angegriffene Verfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat zu Recht § 12 SächsPBG als Rechtsgrundlage für ihren \nBescheid vom 9. September 2021 herangezogen. Eine spezialgesetzliche Regelung \npolizeibehördlicher Eingriffsbefugnisse für die hier in Rede stehende rechtliche Materie \nist nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 SächsPBG sind \nerfüllt. Gemäß § 12 Abs. 1 SächsPBG können die Polizeibehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind. \nZutreffend sieht die Antragsgegnerin als für ihren Dienstbezirk gemäß § 5 SächsPBG \nzuständige Polizeibehörde in den angebrachten Plakaten eine Gefahr für die öffentliche \nSicherheit. Der Begriff der \"öffentlichen Sicherheit\" umfasst den Schutz zentraler \nRechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des \nEinzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen \nEinrichtungen, wobei in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit \nangenommen wird, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, \nBeschl. v. 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 77). \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n9 \n \naa) \nDie Antragstellerin, deren Wahlvorschlag zur Bundestagswahl zugelassen \nwurde, kann sich für ihre Wahlwerbung zwar grundsätzlich auf ihre Meinungsfreiheit \n(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) berufen. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist hiervon das Recht, auch in \nüberspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern, umfasst. Dass eine Aussage \nscharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des \nGrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf (BVerfG, \nBeschl. v. 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. \n21. Mai 2019 a. a. O. juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). \nEine Grenze der Meinungsäußerung bilden aber gemäß Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 20 \nAbs. 3 SächsVerf u. a. Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise \nbestimmte geäußerte Inhalte verbieten, wie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, \nVerleumdung), § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und speziell im \nBereich politischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86 a \nStGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 \na, b StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von \nVerfassungsorganen). Eine Entfernung von Wahlplakaten ist zulässig, wenn durch sie \ngegen allgemeine Strafgesetze verstoßen wird, die kein Sonderrecht gegen die \nParteien enthalten, und wenn dieser Verstoß evident ist und nicht leicht wiegt, so dass \nkein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende \nVerletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 15. Mai 2019 -1 BvQ 43/19 -, juris; v. 27. April 2019 - 1 BvQ 36/19 -, juris; v. 25. April \n1985 - 2 BvR 617/84 -, juris Rn. 33; v. 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 u. a. -, juris \nRn. 102 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O.; jeweils m. w. N.). Ausreichend \nist ein Verstoß gegen den objektiven Tatbestand einer Strafnorm; eines Vorsatzes oder \neiner Schuld bedarf es im Gegensatz zum Strafrecht im präventiv ausgerichteten \nPolizeirecht nicht. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse \nan der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung das Interesse \nder Partei und ihrer Anhän-ger, ihre Meinung zu äußern und im Wahlkampf gleiche \nChancen wie die anderen Parteien zu haben. \nAuch mit Blick auf das Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien im Wahlkampf \nreicht dagegen allein eine Störung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich nicht aus \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris Rn. 21; SächsOVG, Beschl. \nvom 21. Mai 2019 a. a. O.). Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen, \ninsbesondere den Strafgesetzen (so etwa in den §§ 86, 86a, 111, 130 StGB), \n19 \n20 \n \n21 \n\n10 \n \nBeschränkungen des Inhalts von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche \nVoraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der \nöffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2004 \na. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Mai 2019 a. a. O. Rn. 15). Deshalb kommt hier ein \nRückgriff auf § 118 OWiG nicht in Betracht (vgl. auch SächsOVG, Beschl. vom 21. Mai \n2019 a. a. O.). Auch sonstige verfassungsimmanente Schranken außer den in Art. 5 \nAbs. 2 GG, Art. 20 Abs. 3 SächsVerf genannten (allgemeine Gesetze, gesetzliche \nBestimmungen zum Schutz der Jugend und Recht der persönlichen Ehre) können \ngrundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. März 2001 - 1 \nBvQ 13/01 -, juris Rn. 25). \nIn tatsächlicher Hinsicht ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von \nÄußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. \nFebruar 1996 - 1 BvR 262/91 -, juris Rn. 30). Dabei gilt es, den objektiven Sinn einer \nÄußerung zu ermitteln, den die Äußerung nach dem Verständnis eines \nunvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Unerheblich ist \nhingegen die subjektive Absicht des sich Äußernden sowie das subjektive Verständnis \nder von der Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl v. 10. Oktober 1995 - 1 BvR \n1476/91 u. a. -, juris Rn. 124 f.). Die Grundlage dieser objektiven Auslegung ist stets \nder Wortlaut der Äußerung selbst, wobei aber auch der Kontext und die \nBegleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere, wenn \ndie Äußerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Sofern es sich \num eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine \nsanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht \nkommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen - beispielsweise \nim Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung - ausgeschlossen wurden (vgl. u. a. \nBVerfG, Beschl. v. 19. April 1990 - 1 BvR 40/86 u. a. -, juris Rn. 32 ff.). \nbb) \n In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat davon aus, dass die überwiegende \nMehrzahl der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat wahrnehmen, nur die \nSchriftzüge „HÄNGT DIE GRÜNEN!“, „Wählt Deutsch!“ und „DER DRITTE WEG“ \nwahrnehmen, wobei der Schriftzug „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ nach Größe und \nGestaltung eindeutig dominiert und im Gedächtnis bleibt. Die überwiegende Mehrheit \nwird dagegen den Schriftzug „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch \nPlakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“ nicht wahrnehmen \noder wahrnehmen können. Angesichts dessen, dass die Schriftgröße nur 2 cm beträgt \n22 \n23 \n\n11 \n \nund der Schriftzug nach der grafischen Gestaltung des Plakats - auch durch \nTextschattierung, die nur einen eingeschränkten Kontrast zum Hintergrund aufweist - \nzurücktritt, ist er jedenfalls bei zügigem Vorbeifahren im Kraftwagen oder auf dem \nFahrrad sowie bei hoher Hängung der Plakate auch für Fußgänger aus einiger \nEntfernung nicht zu entziffern. Er geht weiter davon aus, dass ein ganz überwiegender \nTeil der Passanten und Automobilinsassen, die das Plakat sehen, die Aussage auf die \nParteimitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen beziehen werden. Mit „Die Grünen“ \nwerden umgangssprachlich und üblicherweise die Partei Bündnis 90/Die Grünen und \nderen \nMitglieder \nbezeichnet. \nNach \ndem \nobjektiven \nVerständnis \neines \nunvoreingenommenen und verständigen Publikums wird die Farbe Grün \"Den Grünen\", \nalso der Partei Bündnis 90/Die Grünen zugeordnet, zumal der Parteinamen selbst die \nWortgruppe \"Die Grünen\" enthält. Dass die Antragstellerin ebenfalls die Parteifarbe \nGrün hat, ist in großen Teilen der Bevölkerung nicht bekannt. Die Antragstellerin wird \nauch nicht umgangssprachlich mit „Die Grünen“ bezeichnet. Dass sich die Aussage \ndeshalb auf die Antragstellerin oder ihre Plakate bezieht, wie sie vorträgt, wird somit \nfür die Mehrzahl der Betrachter nicht klar. Die Aussage ist - jedenfalls ohne den \nkleingedruckten Zusatz - auch nicht dahingehend mehrdeutig, dass sie sowohl auf die \nParteimitglieder von Bündnis 90/Die Grünen als auch auf die Plakate der \nAntragstellerin bezogen werden wird. Der durchschnittliche Plakatbetrachter wird den \nSchriftzug nur auf die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, nicht aber auf \nweitere grün eingefärbte Plakate der Antragstellerin selbst beziehen, weil diese \nAssoziation ohne die kleingedruckte Erläuterung fernliegend ist, zumal das Anbringen \nvon Wahlplakaten regelmäßig als „Plakate kleben“ oder „Plakate aufhängen“ \nbezeichnet, aber nicht mit einer Farbe und dem Verb „hängen“ assoziiert wird. Die \nFormulierung, jemanden \"zu hängen\", wird in der Regel dahin verstanden, jemanden \naufzuhängen. In einem übertragenen Sinn kann es auch bedeuten, ihn in sonstiger \nWeise zu schädigen oder herabzuwürdigen. \ncc) \nDer Senat lässt im Rahmen des Eilverfahrens offen, ob durch die Verwendung \ndes Plakats, das Gegenstand der Verfügung im streitbefangenen Bescheid ist, der \n(objektive) Straftatbestand des § 111 Abs. 1, 2 StGB verwirklicht ist. Nach dieser Norm \nwird, wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 \nAbs. 3 StGB) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wie ein Anstifter (§ 26 StGB) \nbestraft. Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf \nJahren oder Geldstrafe. \n24 \n \n\n12 \n \nHier kommt die Aufforderung, Parteimitglieder der Grünen zu hängen, d. h. zu töten \n(§§ 211, 212 StGB), bei wörtlichem Verständnis des Plakats durchaus in Betracht. \nHingegen würde eine Deutung des Plakats in einem übertragenen Sinne als plakative \nHerabwürdigung der Partei und ihrer Mitglieder im politischen Meinungskampf noch \nkeine konkrete Aufforderung zu bestimmten Taten darstellen (vgl. hierzu Fischer, \nStGB, 66. Aufl. 2019, § 111 Rn. 4c). Offen ist auch, ob das Plakat - falls man es als \nAufforderung zur Tötung von Mitgliedern der „Grünen“ versteht - den Eindruck der \nErnstlichkeit macht (vgl. hierzu Heger, in: Lackner/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB, § 111 \nRn. 3). \ndd) \nDies kann aber dahinstehen, weil sich die Gefahr für die öffentliche Sicherheit \njedenfalls aus der evidenten Verwirklichung des objektiven Straftatbestands von § 130 \nAbs. 1 Nr. 1 und 2 StGB durch die Zurschaustellung des Plakats ergibt. \nNach dieser Vorschrift wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den \nöffentlichen Frieden zu stören, \n1. gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner \nZugehörigkeit zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder \n2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der \nBevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. \nMit dem von der Antragstellerin verwandten Plakat wird jedenfalls zum Hass gegen \neinen Teil der Bevölkerung aufgestachelt und zudem die Menschenwürde eines Teils \nder Bevölkerung durch Beschimpfen und böswilliges Verächtlichmachen angegriffen. \n§ 130 StGB verlangt einen Angriff auf die Menschenwürde. Allein die Verletzung der \nEhre einer Person genügt hierfür nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen \nPerson ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen \nGemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertiges Wesen behandelt wird. Der \nAngriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der \nPersönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (BGH, Urt. \nv. 15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, juris Rn. 25). Aufstacheln zum Hass setzt deshalb \nvoraus, dass nachhaltig auf Sinne und Gefühle anderer mit dem Ziel eingewirkt wird, \num eine feindselige Haltung, nicht bloße Ablehnung oder Verachtung, zu erzeugen \noder zu steigern (Fischer a. a. O., § 130 Rn. 8; Kühl a. a. O., § 130 Rn. 4). Beschimpfen \nbedeutet - weitergehend als eine bloße Beleidigung - eine nach Inhalt oder Form \nbesonders verletzende Missachtenskundgebung, das böswillige Verächtlichmachen \n25 \n26 \n \n27 \n28 \n29 \n\n13 \n \nbetrifft Äußerungen, in denen die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen als der \nAchtung der Bürger unwert und unwürdig hingestellt werden (Sternberg-\nLieben/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB, § 130 Rn. 5d m. w. \nN.). Teile der Bevölkerung sind im Inland lebende Personenmehrheiten nicht ganz \ngeringfügiger Größe und Bedeutung, die von der Gesamtheit der Bevölkerung auf \nGrund äußerer oder innerer Merkmale als unterscheidbare Teile abgegrenzt werden \nkönnen, z. B. Mitglieder politischer Gruppierungen (Kühl a. a. O., § 130 Rn. 2 m. w. N.). \nDurch die in dem Plakat zum Ausdruck kommende Meinungsäußerung wird ein Teil \nder Bevölkerung, nämlich die Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen, böswillig \nverächtlich gemacht. Die Aufforderung \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" bezieht sich vor dem \nHintergrund des Bundestagswahlkampfes auf die Mitglieder der politischen Partei \nBündnis 90/Die Grünen, also auf einen Teil der Bevölkerung i. S. v. § 130 StGB. Mit \ndieser Aufforderung wird zum Ausdruck gebracht, dass den diesem Bevölkerungsteil \nangehörigen Personen das Lebensrecht abgesprochen wird (sie aufzuhängen sind), \nwomit diese Menschen als unwert und unwürdig hingestellt werden. Gleichzeitig wird \ndurch diesen Satz eine Feindschaft zu den Mitgliedern der Partei Bündnis 90/Die \nGrünen so zum Ausdruck gebracht, dass dadurch nachhaltig auf Sinne und Gefühle \nanderer derart eingewirkt wird, auch bei diesen Personen über bloße Ablehnung oder \nVerachtung hinausgehende feindselige Haltung zu fördern. Bei einem Aufruf, \njemanden zu hängen, d. h. aufzuhängen und damit umzubringen, wird der Bereich \nbloßer Ablehnung und Verachtung überschritten und der Person das Lebensrecht als \ngleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als \nminderwertiges Wesen dargestellt. Damit ist das Tatbestandsmerkmal des \nAufstachelns zum Hass erfüllt. \nDie Äußerung ist auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Für die Eignung \nzur Friedensstörung ist der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich (BGH, Urt. \nv. 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, juris Rn. 49). Erforderlich ist aber die Prüfung, \nob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung konkret gefahrengeeignet ist \n(abstrakt-konkretes Gefährdungsdelikt, vgl. BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 a. a. O. \nRn. 50; Fischer a. a. O., § 130 Rn. 13a). Der öffentliche Frieden ist nicht erst gestört, \nwenn - von Bedeutung insbesondere für die Begehungsweisen des Absatzes 1 Nr. 1 - \noffene oder latente Gewaltpotenziale geschaffen werden, ein Zusammenleben ohne \nFurcht um Leib und Leben, Hab und Gut usw. bereits nicht mehr möglich ist. Wie \nAbsatz 1 Nr. 2 zeigt, ist eine Friedensstörung hier auch im Vorfeld von \nAggressionsbereitschaft und entsprechenden Ängsten möglich, wenn bestimmte \n30 \n \n31 \n\n14 \n \nBevölkerungsgruppen ausgegrenzt und entsprechend behandelt werden, indem ihren \nAngehörigen \npauschal \nder \nsittliche, \npersonale \noder \nsoziale \nGeltungswert \nabgesprochen wird und sie im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem hier erforderlichen \nAngriff auf die Menschenwürde darüber hinaus als „Unperson“ abgestempelt werden \n(Sternberg-Lieben/Schittenhelm a. a. O., § 130 Rn. 10) und damit eine \"Vergiftung des \npolitischen Klimas\" eintritt, die § 130 StGB mit der Vorverlagerung der Strafbarkeit \nunterbinden will (vgl. BGH, Urt. v. Urt. v. 12. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 65). \nDurch das im Streit stehende Plakat wird objektiv nach dem Verständnis eines \nunvoreingenommenen und verständigen Publikums vor dem Hintergrund des \nBundestagswahlkampfes ein Bezug zur politischen Partei Bündnis 90/Die Grünen \nhergestellt. Mit der Aufforderung \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" wird den dieser Partei \nangehörigen Personen, d. h. den Parteimitgliedern, das Lebens- und damit \nExistenzrecht abgesprochen. Offenbleiben kann, ob sich unter Einbeziehung des \nTextteils in deutlich kleinerer Schriftgröße an dieser Bewertung etwas ändern würde, \nweil der Textteil vom durchschnittlichen Betrachter - wie ausgeführt - entweder nicht \nwahrgenommen werden kann oder wahrgenommen werden wird. \nDer Senat verkennt nicht, dass im Einzelfall Schärfen und Übersteigerungen des \nöffentlichen Meinungskampfes oder ein Gebrauch der Meinungsfreiheit, der zu \nsachgemäßer Meinungsbildung nichts beitragen kann, in Kauf zu nehmen sind \n(BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 -, juris Rn. 29), auch hat jedermann \ninsbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung, zumal im politischen \nMeinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu \näußern, wobei selbst eine scharf und übersteigert formulierte Aussage sich nicht schon \ndem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG entzieht (BVerfG, \nBeschl. v. 24. September 2009 a. a. O. Rn. 3). Ein das Recht auf Meinungsfreiheit \neinschränkender Angriff auf die Menschenwürde liegt aber vor, wenn den \nangegriffenen \nPersonen \nihr \nLebensrecht \nals \ngleichwertige \nPersönlichkeiten \nabgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (BVerfG, Beschl. v. \n24. September 2009 a. a. O. Rn. 11). Die Menschenwürde ist im Verhältnis zur \nMeinungsfreiheit nicht abwägungsfähig (BVerfG, Beschl. v. 24. September 2009 a. a. \nO. Rn. 16). \nVorliegend sind die Plakate geeignet, das psychische Klima aufzuheizen, das \nAggressionspotential im sozialen Gefüge zu erhöhen und das politische Klima durch \nErzeugung von Hass zu vergiften. Diese Bewertungen drängen sich dem Senat auch \n32 \n33 \n34 \n\n15 \n \nvor dem Hintergrund von Geschehnissen in der jüngeren Geschichte der \nBundesrepublik Deutschland auf, wonach Angriffe auf Gesundheit und Leben politisch \nAndersdenkender und (Lokal-)Politiker (neben anderen auch der Mord am Kasseler \nRegierungspräsidenten Lübcke im Jahr 2019; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28. Januar \n2021 - 5-2 StE 1/20 - 5a -3/20 -, Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 8/2021 v. 28. \nJanuar 2021, juris) tatsächlich verübt wurden, ferner Straftaten mit politisch-religiösen \nHintergründen (erwähnt seien die Anschläge von Halle 2019 und Hanau 2020). Auch \nmit Blick auf diese Ereignisse handelt es sich bei einem Aufruf \"HÄNGT DIE GRÜNEN!\" \nnicht um eine im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmende Aussage, sondern um \ndie Schaffung einer Gefahr für den politischen und gesellschaftlichen Frieden. \nSoweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b \nund c StGB erfüllt sein sollte, wird er von § 130 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Urt. \nv. 12. Dezember 2000 a. a. O. Rn. 45). \nc) \nSelbst wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - demgegenüber von keiner \nevidenten Erfüllung des Tatbestands der Volksverhetzung ausginge, fiele die dann \nwegen der offenen Erfolgsaussichten durchzuführende Folgenabwägung zu Lasten der \nAntragstellerin aus. \nNach den Ausführungen der Antragsgegnerin handelt es sich um aktuell zwei Plakate, \ndie am Rand einer vielbefahrenen Straße angebracht wurden und die nach dem \nangegriffenen Bescheid abgehängt werden müssten. Wenn danach die Wahrnehmung \nder Plakate vornehmlich durch Autofahrer erfolgt, die aufgrund der Plakatgestaltung \nnicht in der Lage sind, während der Fahrt den kleingedruckten Text unterhalb der Mitte \nzu erfassen, kommt die von der Antragstellerin beabsichtigte Botschaft, nämlich dass \nihre eignen Plakate angebracht werden sollen, kaum zum Tragen. Der Antragstellerin \nbleibt zudem neben der Nutzung anderer Wahlwerbeformen auch die Möglichkeit \nerhalten, die von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung \nanderer Sichtwerbung zu nutzen. Angesichts dieser Umstände und der geringen bis \nzum Abschluss des Wahlkampfes verbleibenden Restdauer, die der Antragstellerin im \nFall einer stattgebenden Entscheidung zur Verfügung stünde, ist der mit dem \nNichterlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Nachteil - auch unter \nBerücksichtigung des Rechts der Parteien, ihre politischen Ziele und Inhalte in \nselbstgewählter Form auch mit unterschiedlich gestalteten Werbemitteln nach außen \nzu präsentieren - vorliegend gering. Insbesondere ist auch eine spezifische \nBeeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien von einigem Gewicht \n35 \n \n36 \n37 \n\n16 \n \nvorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Hierin liegt im Verhältnis zu der Wirkung, \ndie es hätte, wenn Plakate mit volksverhetzendem Inhalt hängen bleiben dürften, kein \nbesonders schwerer Nachteil (vgl. insoweit auch: BVerfG, Beschl. v. 24. Mai 2019 - 1 \nBvQ 45/19 -, juris Rn. 18). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwertes und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, \n§ 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Maßgeblich ist die sich aus dem Antrag für die \nAntragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache, die der Senat mit den von der \nAntragsgegnerin für den Fall der Ersatzvornahme angegebenen voraussichtlichen \nKosten bemisst. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n38 \n39 \n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/6-b-360-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-21/6-b-360-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487238","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.885835+00:00"}}