{"status":"available","doknr":"OLD487237","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"5 A 855/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 855/19.A \n \n4 K 137/19.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2021 \nam 22. September 2021 \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n5. Juni 2019 - 4 K 137/19.A - geändert und die Klage abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verpflichtung zur Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG an den Kläger. \nDer 1980 in D. geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer \nVolkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am \n1. Dezember 2017 mit einem langfristigen Visum der Deutschen Botschaft Beirut per \nFlugzeug in die Bundesrepublik ein. Sein Aufenthaltstitel berechtigte ihn zur Teilnahme \nan einem Sprachkurs und zur Durchführung des Approbationsverfahrens. Am 22. \nNovember 2018 beantragte der Kläger Asyl. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 13. \nDezember 2018 gab er an, in Syrien zuletzt mit seiner Familie in der Nähe des \nStadtteils B. in D. gelebt zu haben. Als er D. am 1. Dezember 2017 verlassen habe, sei \nseine Familie zu den Eltern seiner Frau in sein Heimatdorf gegangen. Dort sei sie \nsicher. Sowohl er und seine Frau würden aber gesucht. Er selbst habe Studien der \nZahntechnik und Zahnmedizin abgeschlossen und seit 2008 als Zahnarzt gearbeitet, \nzunächst als Angestellter und zuletzt in einer eigenen Praxis. In D. habe er einen \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nmedizinischen Kurs besucht. Im Libanon habe er die B2-Prüfung am Goethe-Institut \nabgelegt. Er sei 6-7 Mal in den Libanon gereist. Weil nach ihm gesucht worden sei, \nhabe er nur im Militärfahrzeug reisen können. Dem Offizier, der ihm geholfen habe, \nhabe er 12.000 $ zahlen müssen. Der Offizier habe sie in seinem Auto gefahren. Er sei \nnicht im Libanon geblieben, anstatt immer hin und her zu reisen, weil seine Tochter \nnoch so klein gewesen sei und ihn gebraucht habe. Man hätte ihm nicht erlaubt, das \nLand zu verlassen und nicht wiederzukommen. Er sei sich auch sicher gewesen, dass \nseine Reise nach Deutschland klappen würde. Wehrdienst habe er nicht geleistet, weil \ner studiert und sich danach spezialisiert habe. Das Krankenhaus, in dem er gearbeitet \nhabe, sei 2014 in ein Militärkrankenhaus umgewandelt worden. Das Krankenhaus habe \nin der Nähe von D., H. und B. im Wald gelegen. Manchmal hätten sie das Krankenhaus \n10 Tage nicht verlassen können und seien fast sicher gewesen, dass das Ende bald \nkomme. Einmal seien sie im Krankenhaus gewesen. Ein aus D. stammender Kollege \nhabe vorgeschlagen, eine Versöhnung zu versuchen und mit den Leuten draußen zu \nreden. Der Offizier habe diesen Kollegen absichtlich als Warnung erschossen. Diese \nLeute schreckten vor nichts zurück. Der Offizier sei für das Krankenhaus zuständig \ngewesen. Er habe die Ärzte immer als Verräter bezeichnet. Er - der Kläger - werde in \nSyrien gesucht, weil er zum Militärdienst müsse. Es sei unmöglich, Syrien zu verlassen, \nwenn man vom Militär gesucht werde. Ein Offizier habe ihm geholfen, über die Grenze \nzu kommen. Er habe gesehen, dass immer mehr Leute im Land gestorben seien, und \nhabe keinen anderen Ausweg gesehen. Der Offizier habe 12.000 $ verlangt. Er habe \ngesagt, dass er nicht allein arbeite und dass er Probleme haben werde, wenn er das \nGeld nicht bekomme. Dieses Geld habe er ihm bis heute noch nicht zahlen können. Er \nhabe Haus und Grundstück im Dorf unter Wert verkauft. Seine Frau habe ihre \nAnstellung gekündigt und sei in das gemeinsame Heimatdorf (in den Bergen an der \nGrenze gelegen) zurückgegangen. Sie habe keine SIM-Karte auf eigenen Namen, \ndamit sie nicht gefunden werde. Er selbst sei zwei Mal durch die Prüfung für die \nBerufserlaubnis gefallen. Das Geld, das er mitgebracht habe, sei fast weg. Er habe \nschon darüber nachgedacht zurückzukehren, aber schon an der Grenze würde ihm \netwas zustoßen. Er würde nicht nur als Soldat zum Wehrdienst eingezogen. Sie \nkönnten ihn verschleppen oder ermorden, ihn als Verräter bezeichnen und erschießen. \nAnfang November sei gesagt worden, dass man freigesprochen werde, wenn man sich \nder syrischen Regierung freiwillig stelle. Ein Kollege habe ihm aber ein Foto mit an \nKetten gefesselten Männern geschickt. Diese hätten sich freiwillig gestellt und seien \nnicht freigesprochen, sondern nach I. geschickt worden. Wenn man dort hingeschickt \nwerde, wisse man, dass es auf das Ende zugehe. Ein Kollege von ihm sei auch mithilfe \ndes Offiziers ausgereist und lebe jetzt in Belgien. Der Offizier habe diesen Kollegen \n\n4 \n \ndort gefunden und bedroht, wenn er kein Geld bezahle, werde ihm etwas passieren. \nDer Offizier habe vielen Kollegen geholfen. Man sollte jedoch nicht mit ihm spielen; er \nwürde den Kläger überall finden. Er - der Kläger - habe im Zeitraum zwischen 2011 und \n2012 4-5 Mal einen konkreten Einberufungsbefehl erhalten. Sein Name sei auch an \nallen Grenzen bekannt. Zwei Mal sei er aufgegriffen worden und habe sich beide Male \nca. 10 - 15 Tage in Gefangenschaft im militärpolizeilichen Gefängnis in Q. befunden. \nDer Offizier habe ihn beide Male rausgeholt. Jedes Mal habe ihn das 1.000 $ gekostet. \nSein Wehrdienstheft könne er nicht vorlegen, weil er dieses dem Offizier habe abgeben \nmüssen, wie auch seinen Personalausweis. Das habe der Offizier gemacht, damit er \netwas gegen ihn in der Hand habe. Das sei auch so, wenn man zur Armee gehe. Der \nOffizier heiße S. A. und sei vom Dienstrang Oberst. Während seiner Gefangenschaft \nim März und Oktober 2014 sei er Zeuge von Folter anderer Gefangener geworden. Er \nselbst sei nicht geschlagen worden. Er habe sich mit 50-60 Personen in einem Raum \naufhalten müssen; alle hätten übereinandergelegen. Das Licht sei immer aus gewesen. \nEs habe Überwachungskameras gegeben, die Toilette sei im selben Raum gewesen. \nEs sei verboten gewesen, sich zu unterhalten. Er habe seine Kleidung ablegen müssen \nund nur in Unterwäsche bleiben dürfen. Nach 4-5 Tagen habe er einen \nAnhörungstermin bekommen. Es sei gefragt worden, wieso er noch keinen Militärdienst \ngeleistet habe, was er arbeite, was er mache. Sie hätten das dann sofort überprüft und \nden Offizier angerufen. Dieser habe dann schriftlich per Telegramm bestätigt, dass der \nKläger im Krankenhaus arbeite und dass sie ihn bräuchten, damit er freigelassen \nwürde. Der Offizier habe ihm wegen des Geldes geholfen. Er - der Kläger - habe ihm \njeweils 1.000 $ zahlen müssen. Nach seiner Frau werde gesucht, weil er das Geld an \nden Offizier noch nicht bezahlt habe. Er befürchte bei einer Einreise an der Grenze \nProbleme, weil trotz der Aufforderung, nach Syrien zurückzukehren, viele der Leute, \ndie zurückgekehrt seien, an der Grenze gestorben seien. Einmal habe er dem Offizier \ngesagt, dass die momentane Situation ein großes Problem darstelle, da sehr viele \nLeute sterben. Der Offizier habe geantwortet, dass die Zahl der Einwohner in Syrien \nbei 20 Mio. Leuten liege. Er habe gemeint, dass das zu viele Einwohner seien und nur \n8 Mio. gebraucht würden. Töten stelle für sie somit kein Problem dar. Vor diesem \nOffizier sei ein anderer Offizier für sie zuständig gewesen, Essam Zahir Alden. Dieser \nhabe ein Video veröffentlicht, in dem er allen, die das Land verlassen hätten, den Rat \ngebe, nicht zurück zu kommen. Dies sei eine indirekte Drohung gewesen. Dieser \nOffizier sei aber inzwischen ermordet worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien \nbefürchte er, im günstigsten Fall sofort zur Armee eingezogen zu werden. Es gebe \neinen Unterschied zwischen Personen, die noch nicht zum Militärdienst angetreten \nseien, und denen, die dort gewesen und geflohen seien. Er habe in einem \n\n5 \n \nMilitärkrankenhaus gearbeitet. Er sei zwar nicht offiziell Mitarbeiter des Militärs, aber \nsie sähen ihn als solchen an. \nMit Bescheid vom 9. Januar 2019 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären \nSchutzstatus zu, lehnte den Asylantrag im Übrigen aber ab, da keine \nflüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen und Anknüpfungsmerkmale ersichtlich \nseien. Die geltend gemachte drohende Gefahr durch den Offizier beruhe nicht auf \neinem Verfolgungsgrund i. S. d. § 3b AsylG; vielmehr habe der Offizier aus rein \nfinanziellen Interessen gehandelt. Für die Einberufung zum Wehrdienst sei keine \nflüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung erkennbar. Der Kläger habe sich nicht \nunerlaubt einer direkten Rekrutierung entzogen; vielmehr habe er seit 2011/2012 \nkeinen Einberufungsbefehl mehr erhalten. Bei den 2014 erfolgten Festnahmen sei er \nnach wenigen Tagen wieder entlassen worden, ohne dass ihm etwas angetan worden \nsei. In der Folgezeit habe er weiter in einem Militärkrankenhaus gearbeitet. Es sei zwar \ndamit zu rechnen, dass ihn das Regime wieder zum Militär einberufe. Dies sei aber \nnicht an eine regimefeindliche politische Überzeugung geknüpft. \nDer Kläger hat am 22. Januar 2019 Klage erhoben, soweit ihm kein Flüchtlingsschutz \nzuerkannt wurde, und die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz beantragt. Dazu trug er ergänzend vor, ihm stehe Flüchtlingsschutz \nzu, weil er sich durch seine Flucht und den Auslandsaufenthalt dem ihm konkret \ndrohenden Militärdienst entzogen habe. Er fürchte darüber hinaus Verfolgung, weil ihm \nein Offizier inoffiziell bei seiner Ausreise geholfen habe und er diesem aktuell noch \nGeld schulde. Dieser Offizier verfüge über eine Liste mit Ärzten, die er unterstützt habe \nund die das Land verlassen hätten. Bei seiner Wehrtauglichkeitsuntersuchung vor dem \nErwerb des Abiturs sei letztlich festgestellt worden, dass er fähig wäre, im Krankenhaus \nzu arbeiten, aber sonst nicht wehrtauglich sei. Das stehe aber nur auf dem Papier. \nZwischen 2011 und seiner Ausreise 2017 sei er nicht eingezogen worden, weil er Geld \ngezahlt habe, sodass sein Name nicht an den Grenzposten stand. Den Wehrpass habe \nihm der Offizier zurückgegeben, weil er sonst nicht hätte ausreisen können. Jetzt sei \nder Wehrpass bei seinen Schwiegereltern. Bei dem Offizier handele es sich um S. A.. \nDieser werde stark von den Russen unterstützt, leite die größte Infanteriegruppe in \nSyrien und sei bekannt für „verbrannten Boden“. Das Verwaltungsgericht hat Beweis \nerhoben durch Inaugenscheinnahme von Fotos des Wehrpasses des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung. Diese Inaugenscheinnahme ergab Eintragungen des \nWehrpasses, wonach der Kläger in der endgültigen Gesundheitsuntersuchung als \nwehrtauglich befunden wurde. \n4 \n5 \n\n6 \n \nMit Urteil vom 5. Juni 2019 - 4 K 137/19.A - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid \nvom 9. Januar 2019 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Es könne dahinstehen, \nob der Kläger vorverfolgt ausgereist sei. Denn Ereignisse, die nach dem Verlassen \nSyriens eingetreten seien, begründeten eine Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 \nAsylG. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Kläger durch seine Flucht und den \nAuslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen haben, bestehe eine begründete Furcht \nvor Verfolgung (Hinweis auf SächsOVG, Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A - u. a.). \nDagegen hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom \n24. Juni 2020, zugestellt am 1. Juli 2020, zugelassen, die die Beklagte am 2. Juli 2020 \nbegründet hat. \nDie Beklagte verweist zur Begründung der Berufung u. a. auf die neuere \nRechtsprechung des Senats mit Urteil vom 21. August 2019 (- 5 A 644/18.A -). Weder \naus den Gründen des Einzelfalls noch aus der Auswertung der aktuellen Lage und der \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergäben sich Gründe für \ndie \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft. \nDie \nBestrafung \nwegen \nWehrdienstentziehung, Wehrdienst- bzw. Kriegsdienstverweigerung oder Desertion \nstelle für sich allein grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Die \nEinforderung einer Wehrpflicht stehe allen Staaten, damit auch totalitären Staaten, zu. \nNeben der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgungshandlung \nnach § 3a AsylG sei stets die Frage des „real risks“ einer Verknüpfung (§ 3a Abs. 3 \nAsylG) der angenommenen Verfolgungshandlung mit einem in der Person des \nAntragstellers vorliegenden oder ihm zugeschriebenen Verfolgungsgrund nach § 3b \nAsylG zu bewerten. Jedenfalls hieran mangele es. Dies gelte auch im Fall des \nVorliegens einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Der Gerichtshof \nder Europäischen Union habe in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C-\n238/19 -) den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die dort zu \nentscheidende Fallgruppe eines syrischen Wehrpflichtigen, der aus seinem Land \ngeflohen ist und sich dadurch auch dem Militärdienst entzogen hat, nicht allgemein \nabsenken wollen. Vielmehr handele es sich bei der ausgesprochenen „starke[n] \nVermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 \nlit. e [der Richtlinie 2011/95/EU] genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. \n10 dieser Richtlinie aufgezählten Gründe in Zusammenhang steht“, lediglich um eine \nsich insoweit im tatsächlichen Bereich bewegende Würdigung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union, ohne den rechtlichen Prüfungsmaßstab abzuändern. In diesem \n6 \n7 \n8 \n\n7 \n \nRahmen sei es vielmehr Sache der zuständigen nationalen Gerichte bzw. Behörden, \nin Anbetracht sämtlicher Umstände die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu \nüberprüfen. Es lägen nach dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 4. Dezember 2020 \nüber die Lage in der Arabischen Republik Syrien jedoch keine ausreichenden \nAnhaltspunkte dafür vor, dass der syrische Staat diesem Personenkreis stets eine \noppositionelle \npolitische \nGesinnung \nunterstelle \nund \nihm \ndeshalb \nflüchtlingsschutzrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Eine eventuell vom \nGerichtshof der Europäischen Union vor dem Hintergrund der Situation im April 2017 \nangenommene diesbezügliche „hohe Wahrscheinlichkeit“ könne deshalb heute \nempirisch - objektiv - wohl nicht bestätigt werden. Zu beachten sei, dass sich die \nmilitärische Lage in Syrien stabilisiert habe und etwa zwei Drittel der syrischen \nBevölkerung wieder in Territorien lebe, die vom Regime kontrolliert würden. Weiterhin \nspreche auch Überwiegendes dafür, dass Rekruten grundsätzlich derzeit wegen der \nPandemie-Lage überhaupt nicht mehr eingezogen würden. Zumindest fänden derzeit \nkeine militärischen Auseinandersetzungen unter Beteiligung der syrischen Streitkräfte \nstatt, die für Rekruten die Gefahr der Beteiligung an Verbrechen mit sich bringen \nwürden. Da weitere individuelle, zu dem bejahten Anspruch führende Gründe, \ninsbesondere \neine \nrelevante \noppositionelle \nBetätigung, \ndie \nzu \neiner \nFlüchtlingsanerkennung \nführen \nkönnten, \nnicht \nersichtlich \nseien, \nhätte \ndas \nVerwaltungsgericht die Beklagte auch unter Zugrundelegung des Urteils des \nGerichtshofs der Europäischen Union nicht zur Gewährung von Flüchtlingsschutz \nverpflichten dürfen. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Juni 2019 - 4 K \n137/19.A - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr macht geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom \n19. November 2020 (- C-238/19 -) entschieden, dass die Strafverfolgung oder \nBestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der \nMilitärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die \nAusschlussklausel \ndes \nArt. \n12 \nder \nRichtlinie \n2011/95/EU \nfielen, \neine \nVerfolgungshandlung darstelle. Der Gerichtshof der Europäischen Union halte es für \n9 \n10 \n11\n\n8 \n \nsehr wahrscheinlich, dass eine solche Konstellation in Syrien vorliege, überlasse die \nendgültige Entscheidung aber dem anfragenden Verwaltungsgericht. EASO, Country \nGuidance, Syria, September 2020, S. 66, sehe diese Voraussetzungen aber als \ngegeben an. Daneben kämen noch andere Verfolgungshandlungen wie willkürliche \nVerhaftungen verbunden mit Folter in Frage. Der Gerichtshof der Europäischen Union \nnehme hierbei - anders als bislang der Senat - bereits eine flüchtlingsrechtliche \nVerfolgung an, wenn dem Asylantragsteller eine Strafverfolgung oder Bestrafung \nwegen \nVerweigerung \ndes \nMilitärdienstes \nin \neinem \nKonflikt \ndrohe, \nder \nMilitärdienstverbrechen \noder \nHandlungen \numfassen \nwürde, \ndie \nunter \ndie \nAusschlussklauseln des Artikel 12 der Richtlinie 2011/95/EU fielen. Der Gerichtshof \nder Europäischen Union stelle sodann klar, dass zwar eine Verknüpfung zwischen den \nin Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU benannten Verfolgungsgründen und dieser \nVerfolgungshandlung nicht allein deshalb als gegeben angesehen werde, weil die \nStrafverfolgung oder Bestrafung an diese Verweigerung anknüpfe. Der Gerichtshof der \nEuropäischen Union erkläre jedoch, dass eine starke Vermutung dafür spreche, dass \ndie Verweigerung des Militärdienstes (unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 \nBuchst. e der Richtlinie 2011/95/EU) mit den in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU \ngenannten Verfolgungsgründen in Zusammenhang stehe. Teile der Rechtsprechung \nstützten hierauf bereits die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Dem sei im Urteil des \nSenats vom 21. August 2019 nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Der \nGerichtshof der Europäischen Union stelle zudem klar, dass der Asylbewerber nicht \nden Beweis erbringen müsse für die Verknüpfung zwischen den in Art. 2 Buchst. d und \nArt. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Gründen und der Strafverfolgung und \nBestrafung, mit der er aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes unter den in \nArt. 9 Abs. 2 Buchst. e dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen rechnen müsse. \nAnhand der im Urteil vom 21. August 2019 benannten Erkenntnismittel, des \nLageberichts des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 sowie der \nFortschreibung vom 19. Mai 2020 lasse sich die vom Gerichtshof der Europäischen \nUnion aufgestellte Vermutensregel nicht widerlegen. Auch die Behandlung von \nRückkehrern nach Syrien spreche nicht für eine Normalisierung. Das Auswärtige Amt \nberichte, dass selbst Rückkehrer, die eine positive Sicherheitsüberprüfung durchlaufen \nhätten, von den syrischen Sicherheitskräften bei ihrer Ankunft in Syrien in Gewahrsam \ngenommen worden seien. Dies betreffe bis zu 75 % der Rückkehrer. Zudem würden \nzuvor getroffene Rückkehrvereinbarungen (Einzug in den Militärdienst, Verhaftung, \netc.) \nnicht \neingehalten. \nRückkehrer \nwürden \nbei \nbesonders \nregimenahen \nSicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der Bevölkerung nach wie vor als Feiglinge \nund Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von \n\n9 \n \nTerroristen gelten. Dabei könne bereits die Herkunft aus einer als „oppositionsnah“ \ngeltenden Ortschaft zu Gewalt und staatlicher Repression führen. Wehrdienstleistende \nwürden weiterhin im großen Rahmen eingezogen. Wehrdienstverweigerer würden als \npolitische Dissidenten eingestuft und Fahndungslisten enthielten die Kategorie \n„Wehrdienstverweigerer“. Wehrdienstverweigerer würden fast unweigerlich an die \ngefährlichsten Frontlinien geschickt (Verweis auf BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C \n29.17 -, Rn 21 ff.) Das Auswärtige Amt gehe sogar davon aus, dass angesichts des \nMissbrauchs der Anti-Terror-Gesetze zur politischen Repression diese auch bei \nzurückkehrenden Wehrpflichtigen zur Anwendung kämen. Der Straftatbestand des \nHochverrats werde sehr weit gefasst. Wer einer Strafverfolgung ausgesetzt sei, könne \nnicht mit einer unabhängigen Justiz rechnen. Die verschiedenen Gerichtsbarkeiten \nwürden für politische Zwecke missbraucht. Falsche Geständnisse würden durch Folter \nund Drohungen seitens der Gerichte erpresst. Die Betroffenen erhielten vor den Anti-\nTerrorismus-Gerichten keinen Rechtsbeistand. Sie würden auch oftmals gezwungen, \nGeständnisse ohne Kenntnis des Textes blind zu unterschreiben. Die Anti-Terror-\nGesetze dienten der Bekämpfung und Bestrafung für oppositionelle Tätigkeiten. Dabei \nreiche auch ein Verdacht aus, um von Militärgerichtshöfen oder vom gesonderten \nGerichtshof der Anti-Terror-Gesetzgebung verfolgt zu werden. Zudem werde im \nLagebericht \ndes \nAuswärtigen \nAmtes \nexplizit \nberichtet, \ndass \nFälle \nvon \nVerschwindenlassen auch mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst in Verbindung \nstehen \nkönnten. \nEs \nspreche \nviel \ndafür, \ndass \ndie \nBehandlung \nvon \nWehrdienstverweigerern durch das syrische Regime (Senden an die gefährlichsten \nFrontlinien, Anwendung der Anti-Terror-Gesetzgebung, Verschwindenlassen) politisch \nmotiviert sei. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe habe in einer Auskunft zur Situation \nnach der Rückeroberung des Südens durch das Regime aufgezeigt, dass die syrischen \nGeheimdienste ihre Fahndungslisten aktualisierten, sobald sie in den ehemaligen \nGebieten der Opposition wieder Fuß gefasst hätten. Die syrischen Geheimdienste \nwürden ihre alten Suchlisten mit neuen Informationen aktualisieren. Ferner würden in \nsyrischen Gefängnissen zehntausende politische Inhaftierte gefoltert, auch mit \nTodesfolge. Weiterhin werde er - der Kläger - aufgrund einer erheblichen Streitigkeit \nmit einem hohen Offizier namens S. A. konkret verfolgt. Es handele sich um einen sehr \nbekannten Offizier, der stark von den Russen unterstützt werde. Er - der Kläger - \nverfüge zudem über keinerlei finanzielle Mittel (mehr). Vor diesem Hintergrund sei nicht \nzu erwarten, dass die von der Beklagten vorgetragene Möglichkeit der Versöhnung mit \ndem syrischen Staat auch für ihn gelten würde. Er habe in der mündlichen Verhandlung \nvom 5. Juni 2019 erklärt, dass die Gefahr bestehe, in den Gebieten I. oder A. eingesetzt \nzu werden. Er mache zudem geltend, dass er nicht für die syrische Armee kämpfen \n\n10 \n \nwolle, da er dann Befehle gegen Unschuldige ausführen müsse. Die Vorgehensweise \nder Armee entspreche nicht seinen Wertvorstellungen. Es wirke sich zudem \ngefahrerhöhend aus, dass er Arzt sei und damit eine gehobene Stellung innegehabt \nhabe. Ärzte könnten auch als besondere soziale Gruppe betrachtet werden. Dies \nwerde belegt durch seine besondere Behandlung bei der Verhaftung. Angesichts \nseiner besonderen Stellung in dem Militärkrankenhaus habe er sich in \nherausgehobener Weise gegen das Assad-Regime gewendet und als undankbar \ngezeigt. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie \nauf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens \nwaren. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom \n9. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist für die Entscheidung die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Aus den Ausführungen des \nGerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris \nRn. 35 und 37) folgt diesbezüglich nichts Anderes. Der Senat schließt sich den \nErwägungen des OVG Berlin-Brandenburg hierzu an (Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 \nB 109.18 -, juris Rn. 20 f.; so auch NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris \nRn. 26; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 8 \nUrteilsabdruck]). \nI. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist Flüchtling, wer sich aus begründeter Furcht vor \nVerfolgung, d. h. vor Verfolgungshandlungen (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG), die an seine \nRasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG) \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n11 \n \nanknüpfen (§ 3a Abs. 3 AsylG), außerhalb seines Herkunftslandes befindet und dessen \nSchutz nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht will (§ 3 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG). Dabei genügt es, wenn ihm die Verfolgungsgründe vom Verfolger nur \nzugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Verfolger können neben dem \nHerkunftsstaat und den Parteien oder Organisationen, die diesen Staat oder \nwesentliche Teile seines Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG), auch \nnichtstaatliche Akteure sein, sofern die Akteure i. S. v. § 3c Nr. 1 und 2 AsylG \n(einschließlich internationaler Organisationen) erwiesenermaßen nicht in der Lage \noder nicht willens sind, gemäß § 3d AsylG wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten \n(§ 3c Nr. 3 AsylG). Kein Flüchtling ist, wer in einem für ihn erreichbaren Teil seines \nHerkunftslandes vor Verfolgung sicher ist (§ 3e AsylG) oder bei dem persönliche \nAusschlussgründe gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Halbsatz 2 AsylG \nvorliegen. \nDie Verfolgungshandlung muss dabei nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer \nerkennbaren Gerichtetheit objektiv (nicht anhand subjektiver Gründe oder Motive des \nVerfolgenden) zielgerichtet eine Rechtsverletzung i. S. v. § 3a Abs. 1 AsylG \n(schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte oder eine vergleichbar \nschwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen) \nbewirken und gemäß § 3a Abs. 3 AsylG ebenso zielgerichtet an einen \nVerfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen (BVerwG, \nUrteile v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, und v. 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 \n-, juris Rn. 22). \nEine Furcht vor einer solchen Verfolgung ist begründet, wenn die Verfolgung dem \nAusländer aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht \n(Verfolgungsprognose, BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19 \na. E.). Dabei gilt ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Begründung und \ndas Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft und unabhängig davon, ob der Ausländer \nvorverfolgt ausgereist ist (BVerwG, Urteile v. 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12 f., \nund v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 21 ff.). Für Vorverfolgte gilt jedoch die \nBeweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, die eine tatsächliche \nVermutung statuiert, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in \ndas Herkunftsland wiederholen. Diese Vermutung wird widerlegt, wenn stichhaltige \nGründe die Wiederholungsträchtigkeit \nder Verfolgungshandlungen entkräften \n(BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23). \n17 \n18 \n\n12 \n \nBeachtlich wahrscheinlich ist eine Verfolgung, wenn bei einer zusammenfassenden \nWürdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts den für eine Verfolgung \nsprechenden Umständen ein größeres Gewicht zukommt und sie deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Das erfordert eine „qualifizierende“ \nBetrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände \nund ihrer Bedeutung. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem \nvernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor \nVerfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 \n-, juris Rn. 32), die eine Rückkehr ins Herkunftsland unzumutbar erscheinen lässt und \ndaher schon bei einer Verfolgungswahrscheinlichkeit von weniger als 50 % vorliegen \nkann, etwa wenn bei hypothetischer Rückkehr ins Herkunftsland besonders schwere \nRechtsverletzungen drohen (BVerwG, EuGH-Vorlage v. 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 \n-, juris Rn. 37, sowie Urteile v. 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 24, und v. 5. \nNovember 1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). \nFür die nach § 3a Abs. 3 AsylG geforderte Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit \ndem Verfolgungsgrund reicht es aus, dass das Regime einem Rückkehrer eine \nbestimmte politische Überzeugung bzw. Regimegegnerschaft lediglich zuschreibt (§ 3b \nAbs. 2 AsylG), wie auch sonst unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, \nGrundhaltung oder Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG) tätig geworden ist. § 3b \nAbs. 2 AsylG stellt klar, dass es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines \nAusländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob er tatsächlich die \nMerkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Entscheidend ist die Kausalität im Sinne \nder erkennbaren Gerichtetheit der Verfolgung. Anspruch auf Flüchtlingsschutz hat \ndaher auch derjenige Ausländer, der die verfolgungsbegründenden Merkmale \ntatsächlich nicht aufweist, wenn sie ihm von den in § 3c AsylG aufgeführten \nVerfolgungsakteuren zugeschrieben werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Dezember \n2017 - 1 B 131.17 -). Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale \nMotivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine \nlediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den \nAnforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 -, juris \nRn. 12 m. w. N.). \nHierbei ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess \nAufgabe des Tatsachengerichts, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von \nAmts wegen die erforderliche Sachverhaltsaufklärung zu betreiben und sich eine \neigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu \n19 \n20 \n21 \n\n13 \n \nmuss es die Prognosetatsachen ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau \nbewerten und sich auf dieser Grundlage eine Überzeugung bilden. Die \nÜberzeugungsgewissheit gilt nicht nur in Bezug auf das Vorbringen des \nSchutzsuchenden zu seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen, \nsondern auch hinsichtlich der in die Gefahrenprognose einzustellenden allgemeinen \nErkenntnisse. Diese ergeben sich vor allem aus den zum Herkunftsland vorliegenden \nErkenntnisquellen. Auch für diese Anknüpfungstatsachen gilt das Regelbeweismaß \ndes § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf der Basis der so gewonnenen Prognosegrundlagen \nhat das Tatsachengericht bei der Erstellung der Gefahrenprognose über die \nWahrscheinlichkeit \nkünftiger \nGeschehensabläufe \nbei \neiner \nhypothetisch \nzu \nunterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden zu befinden. Diese in die Zukunft \ngerichtete Projektion ist als Vorwegnahme zukünftiger Geschehnisse typischerweise \nmit Unsicherheiten belastet. Zu einem zukünftigen Geschehen ist nach der Natur der \nSache immer nur eine Wahrscheinlichkeitsaussage möglich, hier am Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit. Auch wenn die Prognose damit keines „vollen \nBeweises“ bedarf, ändert dies nichts daran, dass sich der Tatrichter gemäß § 108 Abs. \n1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls \nauch von der Richtigkeit seiner - verfahrensfehlerfrei - gewonnenen Prognose einer mit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \ndrohenden \nVerfolgung \ndie \nvolle \nÜberzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C \n109.84 - BVerwGE 71, 180 [182] sowie vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - Buchholz 402.251 \n§ 3 AsylG Nr. 3 Rn. 22 und - 1 C 33.18 - NVwZ 2020, 161 Rn. 21; Beschl. v. 8. Februar \n2011 - 10 B 1.11 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43 Rn. 7). Im Rahmen \ndieses für die Entscheidungsfindung vorgegebenen Beweismaßes sind dabei auch \n(widerlegliche \noder \nunwiderlegliche) \ntatsächliche \nVermutungen, \nBeweiserleichterungen oder Beweislastregelungen heranzuziehen (zum Ganzen: \nBVerwG, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 B 2/21 -, juris Rn. 8 ff.). Die Zuerkennung von \nFlüchtlingsschutz kommt danach nicht schon dann in Betracht, wenn eine beachtliche \nVerfolgungswahrscheinlichkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, sondern \nin der Gesamtsicht der vorliegenden Erkenntnisse lediglich ausreichende Anhaltpunkte \nfür eine Prognose sowohl in die eine wie die andere Richtung vorliegen, also eine \nSituation besteht, die einem non-liquet vergleichbar ist. Ein anderes ergibt sich auch \nnicht aus den Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. \nNovember 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 54 ff.), die lediglich unionsrechtliche Aspekte \nder Amtsaufklärungspflicht in Verfahren nach dem Asylgesetz aufzeigen und erörtern \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris Rn. 23 ff.; NdsOVG, \n\n14 \n \nUrt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 29 m. w. N.; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli \n2021 - 3 L 154/18 -, Rn. 52; BVerwG, Urt. v. 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 18). \nDanach ist die Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 4 Halbsatz 1 AsylG verpflichtet, den \nKläger als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. \nII. Dem Vorbringen des Klägers lassen sich keine Vorfluchtgründe nach § 3 Abs. 1 \nAsylG entnehmen. Er kann sich deshalb nicht auf die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der \nRichtlinie 2011/95/EU berufen. \nDer Kläger ist in Syrien vor seiner Ausreise von keiner Verfolgung betroffen oder \nunmittelbar bedroht gewesen. \nDie Umstände der zwei von ihm geschilderten Inhaftierungen mögen zwar die \nVoraussetzungen einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG \nerfüllen; diese Verhaftungen dienten aber nach der Schilderung des Klägers der \nAufklärung, inwieweit er wehrpflichtig ist, und erfolgten damit nicht wegen eines \nVerfolgungsgrundes i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG. \nIm Übrigen kommt allenfalls in Betracht, dass dem Kläger schon vor seiner Ausreise \neine Einziehung zum Wehrdienst drohte; dies stellt aber keine Verfolgungshandlung \ni. S. d. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG dar. Hingegen war der Kläger vor seiner Ausreise \naus \nSyrien \nwegen \neines \nWehrdienstentzugs \nweder \nschon \nvon \neiner \nVerfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG betroffen noch stand eine \nsolche Verfolgungshandlung unmittelbar bevor. \nEine Bestrafung wegen einer Militärdienstverweigerung als Verfolgungshandlung \nkonnte Wehrpflichtigen erst dann beachtlich wahrscheinlich unmittelbar drohen, wenn \nsie sich aus Sicht des syrischen Staates erkennbar dem Militärdienst entzogen hatten. \nHat ein Wehrpflichtiger seine Verweigerung aber frühestens dadurch begangen, dass \ner sich durch Flucht in das Ausland dem Zugriff Syriens entzog, stand ihm im Moment \nder Verweigerung keine Verfolgung bevor (zum Ganzen: OVG NRW, Urt. v. 22. März \n2021 - 14 A 3439/18 -, juris Rn. 37 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, \njuris Rn. 32 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 37; OVG M-V, \nUrt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 25; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L \n154/18.A -, juris Rn. 54; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B \n109.18 -, juris Rn. 51). Von vornherein ausscheiden muss eine Vorverfolgung daher in \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n15 \n \nden Fällen, in welchen der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch \nnicht militärdienstpflichtig gewesen ist oder noch von der Ableistung des Wehrdienstes \nbefreit war. Selbiges gilt, wenn er vor der Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \neinem nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehenden Landesteil hatte und \ndaher eine Strafverfolgung oder Bestrafung von Seiten der syrischen Sicherheitskräfte \nmangels Unterworfenseins unter eine effektive Herrschaftsgewalt des syrischen \nRegimes nicht zu befürchten war. Aber auch in den Fällen, in welchen der Ausländer \nvor seiner Ausreise aus Syrien bereits militärdienstpflichtig gewesen ist und er sich im \nHerrschaftsbereich des syrischen Regimes aufgehalten hat, kann nicht ohne Weiteres \neine unmittelbar drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des \nMilitärdienstes angenommen werden. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Betroffene \naus Sicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als Wehr-\ndienstentzieher angesehen werden konnte. In dem Regelfall, in welchem sich ein \nmilitärdienstpflichtiger Mann erst durch seine Ausreise dem Wehrdienst entzieht, es \naber keinerlei Hinweise dafür gibt, dass er bereits zuvor von den syrischen Behörden \nals Wehrdienstentzieher hätte angesehen werden können, muss die Annahme einer \nunmittelbar drohenden Vorverfolgung im Hinblick auf den Wehrdienstentzug daher \nausscheiden (NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 34 f.). \nIm vorliegenden Fall sind keine Umstände gegeben, aufgrund derer der Kläger aus \nSicht des syrischen Staates schon vor der Ausreise in irgendeiner Form als \nWehrdienstentzieher angesehen werden konnte. Vielmehr stand er vor seiner Ausreise \nwegen erteilter Befreiungen vom Wehrdienst und wegen seiner Tätigkeit in einem \nMilitärkrankenhaus zunächst nicht zur Einberufung an bzw. hatte er über \nGeldzahlungen sichergestellt, dass sein Name auf Fahndungslisten der Kontrollstellen \nnicht verzeichnet war. Soweit der Kläger über zwei im Jahr 2014 erfolgte Verhaftungen \nberichtet, dienten diese, wie erwähnt, nach seinen Angaben der Klärung eines \netwaigen Wehrdienstentzugs und wurde er in beiden Fällen letztlich nach wenigen \nTagen nach der Aufklärung des Sachverhaltes und der Feststellung seiner \nUnabkömmlichkeit im Militärkrankenhaus freigelassen, ohne Opfer physischer Gewalt \ngeworden zu sein. Auch nach diesen Verhaftungen hat sich der Kläger zudem noch \nmehrere Jahre bis Ende 2017 in Syrien aufgehalten und in einem Militärkrankenhaus \ngearbeitet, ohne Übergriffen des syrischen Regimes ausgesetzt gewesen zu sein. Er \nist in dieser Zeit überdies nach eigenen Angaben vielfach wegen eines Sprachkurses \nzwischen Syrien und dem Libanon gependelt und hat hierbei die Möglichkeit, im \nLibanon zeitnah Schutz zu suchen, nicht ergriffen, sondern im Gegenteil mit den \nReisen Kontakte an Kontrollstellen in Kauf genommen. Seine - auf einer beruflichen \n28 \n\n16 \n \nGrundlage erfolgte - Ausreise in sein „Wunschzielland“ - die Bundesrepublik \nDeutschland - hat er so über einen längeren Zeitraum in Syrien sichtlich gründlich und \n„in Ruhe“ vorbereitet. Dies lässt klar erkennen, dass er sich in Syrien bis zu seiner \nAusreise keinem Verfolgungsdruck ausgesetzt gesehen haben kann. Er hat schließlich \nauch in der Bundesrepublik erst nach einem Jahr Aufenthalt einen Asylantrag gestellt, \nnachdem sich seine eigentlich verfolgten beruflichen Pläne nicht realisieren ließen. \nIII. Es liegen auch keine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. \n1. Ein solcher Nachfluchtgrund droht bei einer Rückkehr nach Syrien nach der \nRechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen der \n(illegalen) Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in \nDeutschland (vgl. Urt. v. 7. Februar 2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21 ff.; Urt. v. \n6. Februar 2019 - 5 A 1066/17.A -, juris Rn. 24; Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A -\n, juris Rn. 29). \nAn dieser Einschätzung hat sich nach der aktuellen Auskunftslage nichts geändert. Sie \nentspricht auch der allgemeinen Auffassung der Obergerichte (HessVGH, Urt. v. \n13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 10 ff. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. \nv. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 57; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28. Mai \n2021 - OVG 3 B 42.18 -, juris Rn. 34; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, \njuris Rn. 40; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Urt. \nv. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24. März 2021 - \n2 LB 123/18 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris \nRn. 41 ff.; BayVGH, Urt. v. 21. September 2020 - 21 B 19.32725 -, juris Rn. 21 ff.; OVG \nSchl.-H., Urt. v. 26. September 2019 - 5 LB 38/19 -, juris Rn. 54 f.; OVG Saarland, Urt. \nv. 14. November 2018 - 1 A 609/17 -, juris Rn. 36; ThürOVG, Urt. v. 15. Juni 2018 - \n3 KO 155/18 -.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 6. Februar 2018 - 1 A 10849/17.A -, juris; OVG \nHamburg, Urt. v. 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 50 ff.). \nDer Senat geht davon aus, dass Personen, die illegal aus Syrien ausgereist sind und \nsich in Europa aufhalten, vor einer Wiedereinreise einen Statusbereinigungsprozess \n(„taswiyat Wada“) durchlaufen und sich hierfür an die nächste syrische Botschaft \nwenden \nmüssen. \nIm \nRahmen \ndieses \nProzesses \nhaben \nsie \nsich \neiner \nSicherheitskontrolle zu unterziehen (Landinfo, Syria - Return from abroad, 10. Februar \n2020, S. 7, 18; The Danish Immigration Service [DIS], Syria - Security clearance and \nstatus settlement for returnees, Dezember 2020, S. 4 f., 9; EASO, Syria - Internally \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n17 \n \ndisplaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 31). Allein aus dem \nGrund, dass eine Person das Land illegal verlassen und im Ausland um Asyl \nnachgesucht hat, sind keine nachteiligen Konsequenzen seitens der syrischen \nSicherheitsbehörden bekannt geworden. Vielmehr sollen einer Einreise unter diesem \nGesichtspunkt keine Hindernisse im Wege stehen, wenn vor der Einreise eine \nStatusbereinigung erzielt worden ist (vgl. EASO, Syria - Situation of returnees from \nabroad, Juni 2021, S. 18 f.; EASO, Syria - Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.; \nDIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, \nS. 11; Landinfo, Return from abroad, 10. Februar 2020, S. 8; BFA, Länderinformation \nder Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 95 f.). Wird eine vorherige \nStatusbereinigung vor einer Wiedereinreise nach Syrien allerdings versäumt, kann \nRückkehrern aus diesem Grund eine Verhaftung drohen (EASO, Syria - Internally \ndisplaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 33). Ebenso kann \nauch bei vorherigen Durchlaufen einer Statusbereinigung nicht ausgeschlossen \nwerden, dass ein Rückkehrer aus anderen Gründen verhaftet wird (DIS, Syria - \nSecurity clearance and status settlement for returnees, Dezember 2020, S. 11; EASO, \nSyria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 27). \nDer Senat geht ferner weiterhin davon aus, dass Rückkehrer bei ihrer Einreise nach \nSyrien mit einer Kontrolle ihrer Personalpapiere, einer datenbankgestützten \nÜberprüfung, ob der Betreffende gesucht wird, sowie gegebenenfalls mit einer \nDurchsuchung und Befragung rechnen müssen. Sie werden üblicherweise \naufgefordert, nach ihrer Einreise bestimmte Sicherheitsorgane aufzusuchen (vgl. \nSchweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-\nLänderanalyse, 21. März 2017, S. 7 f.; EASO, Syria - Situation of returnees from \nabroad, Juni 2021, S. 27). Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht erregt, drohen \nMisshandlungen bis hin zu Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen, Ermordung (vgl. \nAuswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. \nDezember 2020, S. 18 f., 25, 30, sowie vom 20. November 2019, S. 14 f., 21, 25; DIS, \nSyria - Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, \nFebruar 2019, S. 15 ff.). \nDer Senat teilt in diesem Zusammenhang die obergerichtliche Einschätzung, dass \nRückkehrer nicht per se einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind (vgl. zum \nGanzen: NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 147/18 -, juris Rn. 42 ff.; OVG LSA, Urt. \nv. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18.A -, juris Rn. 55 ff.). Vielmehr besteht (auch) für sie die bei \nKontakten mit syrischen Sicherheitsbehörden generell existierende Gefahr, Opfer einer \n33 \n34 \n\n18 \n \nwillkürlichen Festnahme, Misshandlung und Folter zu werden. Derartige Praktiken sind \nin Syrien systemisch (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen \nRepublik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 18 f. und vom 20. November 2019, \nS. 14 f., 21; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember \n2020, S. 39; SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 21. März 2017, \nS. 8 ff.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 27). \nMisshandlungen kann es auch ohne triftigen Grund geben (EASO, Syria, Internally \ndisplaced persons, returnees and internal mobility, April 2020, S. 33). Auch Personen, \ndie nichts mit der Opposition zu tun haben, und sogar regimenahe Personen können \nverhaftet und misshandelt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der \nArabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 25 und vom 20. November \n2019, S. 21). Das Vorgehen der Sicherheitskräfte ist generell von Brutalität und Willkür \ngeprägt (vgl. Finnish Immigration Service [FIS], Syria: Fact-Finding Mission to Beirut \nand Damascus, April 2018, 14. Dezember 2018, S. 39 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht \nüber die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 18 ff., und \nvom 20. November 2019, S. 14 ff.; SFH, Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-\nLänderanalyse, 21. März 2017, S. 9; UNHCR, Relevant Country of Origin Information \nto Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. \n21 f.; EASO, Syria - Situation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 29). Der Umgang \nist maßgeblich von der Entscheidung des jeweils diensthabenden Beamten der \nSicherheitskräfte und seiner persönlichen Einstellung abhängig (DIS, Syria - Security \nSituation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, \nS. 25; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 12. \nFebruar 2019, S. 2; FIS, Syria: Fact-Finding Mission to Beirut and Damascus, April \n2018, 14. Dezember 2018, S. 46). Die vorliegenden Erkenntnismittel lassen \nunverändert nicht den Schluss zu, dass Rückkehrern ohne besonderes Profil von \nSeiten des syrischen Staates regelhaft eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben \nwird (vgl. insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen \nRepublik Syrien vom 4. Dezember 2020, S. 30 und vom 12. Februar 2019, S. 2; EASO, \nSyria Targeting of individuals, März 2020, S. 27 f.; EASO, Syria - Situation of returnees \nfrom abroad, Juni 2021, S. 18 f.). Ein solcher Schluss widerspräche vor dem \nHintergrund, dass aus Syrien seit Ausbruch des Bürgerkriegs mittlerweile über 6,6 Mio. \nMenschen geflohen sind, von denen geschätzt 1,4 Mio. in der Europäischen Union \ninternationalen Schutz erhalten haben (EASO, Syria - Situation of returnees from \nabroad, Juni 2021, S. 7), bereits offensichtlich der Realität. Darüber hinaus wirbt das \nsyrische Regime gemeinsam mit Russland mittlerweile um Rückkehrer und es \nexistieren offizielle Äußerungen des syrischen Regimes, die dafür sprechen, dass das \n\n19 \n \nRegime die tatsächlichen weit verbreiteten Beweggründe einer Flucht vor den \nGefahren des Bürgerkriegs anerkennt und in Rechnung stellt (vgl. EASO, Syria - \nSituation of returnees from abroad, Juni 2021, S. 11; UNHCR, Relevant Country of \nOrigin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on \nSyria, 7. Mai 2020, S. 21). Wie ausgeführt, belegen die Erkenntnismittel zudem kein \nregelhaftes Anwenden von Misshandlungen, Folter, Inhaftierung, Verschwindenlassen \noder Ermordung gerade gegenüber Rückkehrern, welches über die Behandlung \nhinausgeht, die alle Personen zu befürchten haben, die in engeren Kontakt mit den \nsyrischen Sicherheitsbehörden kommen und von diesen festgehalten werden. \nDanach lässt sich die gemäß § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen \neiner etwaigen Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. v. § 3 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. § 3b AsylG nicht feststellen. Objektiv willkürlich erfolgende \nVerfolgungshandlungen, die nicht zielgerichtet an einen der Verfolgungsgründe des § \n3b AsylG anknüpfen, mögen zwar gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG die \nVoraussetzungen des - dem Kläger bereits zuerkannten - subsidiären Schutzes \nerfüllen, \nsie \nbegründen \njedoch \nkeinen \nAnspruch \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft. \n2. Die Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ist auch nicht deshalb begründet, weil \nsich der Kläger durch seine Ausreise und seinen Verbleib im Ausland dem Militärdienst \nentzogen hat. \na) Im Hinblick auf den Wehr- bzw. Militärdienst in Syrien geht der Senat auf der \nGrundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel von folgender Sachlage \nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus: \nDie rechtlichen Rahmenbedingungen des Wehr- bzw. Militärdienstes in Syrien sind \nderzeit Folgende: \nIn Syrien besteht nach dem Gesetz eine allgemeine Wehrpflicht, die grundsätzlich für \nalle syrischen Männer ab 18 Jahren bis zum Alter von 42 Jahren unabhängig von ihrem \nethnischen oder religiösen Hintergrund wie auch für Palästinenser gilt, die in Syrien \nleben (vgl. u.a. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik \nSyrien vom 4. Dezember 2020, S. 13; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 43; \nEASO, Syria Military service, April 2021, S. 13). Männer, die das wehrpflichtige Alter \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n20 \n \nerreicht haben, müssen sich laut Gesetz ihr Militärbuch abholen und einer \nmedizinischen Tauglichkeitsprüfung unterziehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. \n38 f.). Nach Beendigung des obligatorischen Militärdienstes bleibt ein syrischer Mann \nReservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst \neinberufen werden (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 13; Bundesamt \nfür Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. \nDezember 2020, S. 44). \nAusnahmen von der Wehrpflicht bestehen bei gesundheitlicher Untauglichkeit und \nunter Umständen auch für religiöse Führer (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und \nAsyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 47 \nf.). Zudem ist nach der Gesetzeslage der einzige Sohn einer Familie von der \nMilitärdienstpflicht ausgenommen (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 28 \nf.). Die Freistellung wird im Militärbuch vermerkt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nSchnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 20. Oktober 2015 zu Syrien: \nUmsetzung der Freistellung vom Militärdienst als „einziger Sohn“, S. 1). Die \nBefreiungsregelung für den einzigen Sohn wird in der Praxis auch tatsächlich \nangewandt (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 20). Die Befreiung muss \naber regelmäßig (jährlich) erneuert werden (vgl. EASO, Syria - Military service, April \n2021, S. 28). \nZudem gibt es Regelungen über den Aufschub des Antritts des Wehrdienstes für \nbestimmte Studenten (DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, \nS. 5). Diese Regelungen gelten zwar formal weiterhin. In der Praxis gelten jedoch \neinige Beschränkungen und es gibt Hinweise, dass die Umsetzung der Regelungen \nwillkürlich ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 47; EASO, Syria - Military \nservice, April 2021, S. 29 f.). \nMilitärdienstpflichtigen ist es grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt erlaubt, Syrien \nzu verlassen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik \nSyrien, \n4. Dezember \n2020, \nS. \n14; \nSFH, \nSyrien: \nZwangsrekrutierung, \nWehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 13 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in \ndie syrische Armee vom 28. März 2015, S. 4; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 24). \n40 \n41 \n42 \n\n21 \n \nEine Möglichkeit, den Militärdienst legal zu verweigern bzw. einen (zivilen) Ersatzdienst \nzu leisten, besteht nicht (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 14). \nWehrdienstentzug wird nach dem syrischen Militärstrafgesetzbuch bestraft. Danach ist \nfür denjenigen, der in Friedenszeiten der Einberufung nicht innerhalb eines Monats \ngefolgt ist, eine Haft zwischen einem und sechs Monaten bestimmt. Einem \nMilitärdienstpflichtigen, der in Kriegszeiten der Einberufung nicht gefolgt ist, droht eine \nFreiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, \nS. 33; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. \nDezember 2020, S. 14). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen, \nunter der er immer erreichbar ist, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei \nMonaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geldbuße bestraft. Für Desertion im \neigentlichen Sinn werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der \nDeserteur das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während des \nKampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre. Desertion im Angesicht des Feindes wird mit \nlebenslanger Haft bzw. bei Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft. Berichten \nzufolge kann auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise von nicht gemusterten \nbzw. nicht einberufenen Wehrpflichtigen mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden \n(vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017, S. 4 f.; \nSFH, Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 8 f.). \nPersonen, die das wehrpflichtige Alter (42 Jahre) überschritten haben, ohne den \nPflichtwehrdienst vollendet zu haben, werden mit finanziellen Sanktionen belegt, und \nihnen droht die Beschlagnahme ihres beweglichen und unbeweglichen Vermögens \nsowie Inhaftierung (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, \ndie aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 129; HRW, Syrian \n‘Military Evaders’ Face Unlawful Seizure of Property, Assets, 9. Februar 2021). \nFür syrische Männer im wehrdienstfähigen Alter, die im Ausland leben, einschließlich \nregistrierter Palästinenser aus Syrien, ist gesetzlich die Möglichkeit vorgesehen, sich \ngegen Zahlung einer Gebühr („Badal al-Naqdi“) von der Wehrpflicht zu befreien (vgl. \nBundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation \nSyrien, 18. Dezember 2020, S. 47; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 30). \nDie Gebühr belief sich seit 2014 für Männer im wehrdienstpflichtigen Alter, die nicht \nweniger als vier Jahre außerhalb Syriens gewohnt haben, auf 8.000 $ (vgl. DIS, Syria \n- Military Service, Mai 2020, S. 22; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 30). \nNach einer Gesetzesänderung vom November 2020 ist die Gebührenhöhe nun von der \nWohndauer im Ausland abhängig (vgl. im Einzelnen: EASO, Syria Military service, April \n2021, S. 30). Für Reservisten besteht keine vergleichbare gesetzliche Regelung (DIS, \n43 \n44 \n\n22 \n \nSyria - Military Service, Mai 2020, S. 23). Einige Quellen berichten, dass auch \ndiejenigen, die Syrien während des Konflikts illegal verlassen haben, nach einer \nStatusklärung im Rahmen des Verfahrens zur Regelung ihrer Angelegenheiten \n(„taswiyat al-wada“) die Befreiungsgebühr für den Militärdienst in der Praxis zahlen \nkönnen (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 25 f., 59; DIS, Syria - Security \nclearance and status settlement für returnees, Dezember 2020, S. 10; EASO, Syria - \nMilitary service, April 2021, S. 30 f.). Soweit ein befragter syrischer Journalist und \nForscher Kenntnis von zwei Fällen hatte, in denen Männer, die aus dem Libanon \nzurückkehrten, verhaftet und eingezogen wurden, obwohl sie die Befreiungsgebühr \nbezahlt hatten, waren dieser Quelle die Einzelheiten dieser beiden Fälle nicht bekannt, \nauch nicht der ursprüngliche Herkunftsort dieser Männer oder der Grund für ihre \nVerhaftung (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 76). In einer Untersuchung \naus Oktober 2020, die auf Interviews mit Syrern im Libanon, in Homs und im ländlichen \nDamaskus basierte, wird berichtet, dass mehrere Interviewpartner angaben, viele \nRückkehrer, die die Befreiungsgebühr und zusätzliche Geldstrafen bezahlt hätten, \nseien wegen ihrer früheren politischen Aktivitäten verhaftet und einige eingezogen \nworden (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 31). In den letzten Jahren \nsoll die Befreiungsgebühr mit Korruption, Schmiergeldzahlungen und einer Anwendung \nnach Ermessen verknüpft gewesen sein (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, \nS. 31). \nDas syrische Regime hat seit 2018 zudem verschiedene Amnestien erlassen. So \nsollten nach einem Präsidialdekret aus Oktober 2018 alle syrischen Männer, die \ndesertiert sind oder sich dem Militärdienst entzogen haben, einer Amnestie unterfallen, \nwenn sie sich innerhalb einer Frist von vier Monaten (bei einem Wohnsitz in Syrien) \noder von sechs Monaten (bei einem Wohnsitz außerhalb Syriens) zum Militärdienst \nmeldeten. Der Erlass beseitigte allerdings nicht die Pflicht, den obligatorischen \nMilitärdienst zu leisten. Kriminelle und Personen mit oppositioneller Haltung, die gegen \ndas Regime gekämpft oder sich den Rebellen angeschlossen haben, waren von der \nAmnestie ausdrücklich ausgenommen (vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, \nS. 38 f.). Diese Amnestie ist mittlerweile ausgelaufen (vgl. Bundesamt für \nFremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 17. \nOktober 2019, S. 45). Im Januar 2019 musterte die syrische Regierung Reservisten \naus und befreite Militärdienstentzieher von der Dienstpflicht, die vor dem Jahr 1977 \ngeboren wurden. Gemäß der amtlichen Nachrichtenagentur der syrischen Regierung \nwurden zum 15. Februar 2019 darüber hinaus alle Militärdienstentzieher und \nReservisten aus der Dienstpflicht entlassen, die vor dem Jahr 1981 geboren wurden \n45 \n\n23 \n \n(vgl. DIS, Syria - Issues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11 f.). Mit einem \nweiteren Präsidialdekret vom 15. September 2019 wurde unter anderem die Amnestie \nfür Desertion und Militärdienstentziehung vom Oktober 2018 erneuert, wobei aber \nwiederum bestimmte gegen den Staat gerichtete Straftaten ausgenommen blieben \n(vgl. \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformation \nder \nStaatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 51; Auswärtiges Amt, Bericht \nüber die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 20. November 2019, S. 12). \nIm März 2020 wurde erneut eine „Generalamnestie“ unter anderem für \nMilitärdienstentzieher und Deserteure erlassen, die sich innerhalb einer Frist von drei \nMonaten (Wohnsitz in Syrien) oder sechs Monaten (Auslandswohnsitz) den syrischen \nBehörden stellen (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 36; EASO, Syria \nMilitary service, April 2021, S. 39 f.). Wiederum nicht umfasst waren bestimmte \nStraftaten, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden (Auswärtiges \nAmt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Fortschreibung vom 19. \nMai 2020, S. 5). \nDie Erkenntnisse des Dänischen Einwanderungsdienstes sprechen dafür, dass diese \nAmnestien vom syrischen Regime in vielen Fällen beachtet, gegen sie jedenfalls nicht \nregelhaft verstoßen wurde (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 46 ff.; s. a. OVG \nLSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; BayVGH Urt. v. 21. September \n2020 - 21 B 19.32725 - juris Rn. 52 ff.). Soweit die Amnestieregelungen in einigen \nErkenntnisquellen als in der Vergangenheit in der Umsetzung nahezu wirkungslos \nbeschrieben werden (vgl. z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der \nArabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 12), beruht dies zum einen auf dem \nfehlenden Interesse von Wehrdienstentziehern, hiervon Gebrauch zu machen, da die \nAmnestien die Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes selbst unberührt \ngelassen haben. Zum anderen herrsche in der syrischen Bevölkerung ein starkes \nMisstrauen gegenüber von der Regierung angekündigten Amnestieregelungen, da \ndiese in der Vergangenheit vom Regime immer wieder gebrochen worden seien (vgl. \nEASO, Syria Military service, April 2021, S. 39 f.; EASO, Syria: Targeting of individuals, \nMärz 2020, S. 37 f.). \nZur aktuellen tatsächlichen Praxis der Heranziehung zum Wehr- und Militärdienst und \nzu den Umständen des Einsatzes von Wehrpflichtigen in der syrischen Armee ist \nanhand der vorliegenden Erkenntnismittel Folgendes festzustellen: \n46 \n47 \n48 \n\n24 \n \nIn der ersten Phase des Bürgerkriegs hatte der syrische Staat die Kontrolle über weite \nTeile des Staatsgebiets verloren und das Regime kämpfte um sein Überleben. Die \nsyrische Armee hatte durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen \nerhebliche Verluste zu erleiden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 5. Januar 2017, S. 39; Waters, \nThe Lion and The Eagle, 18. Juli 2019, - Collapse -). Seit Herbst 2014 ergriff der \nsyrische Staat Maßnahmen, um die dezimierte syrische Armee zu stärken (SFH, \nSyrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015). So soll das syrische \nRegime die Mobilisierungsmaßnahmen für Rekruten und Reservisten und die Suche \nnach Wehrdienstentziehern und Deserteuren intensiviert und dieses Vorgehen seit \nJanuar 2016 nochmals gesteigert haben (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, \nWehrdienstentzug, Desertion, 23. März 2017, S. 6). Der hohe Bedarf an Soldaten \nschlug sich nicht nur in starken Rekrutierungsbemühungen nieder, sondern auch darin, \ndass Wehrpflichtige über die normale Wehrdienstzeit hinaus in der Armee weiterdienen \nmussten und nicht entlassen wurden. Entlassungen aus dem Militärdienst waren eher \ndie Ausnahme (vgl. SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, \n23. März 2017, S. 5 f.). Ausnahmen vom Militärdienst wurden willkürlich nicht anerkannt \n(FIS, Syria – Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting \nSyrian Regime And Armed Opposition, 23. August 2016, S. 9 f.) \nMittlerweile ist es dem syrischen Staat mit der militärischen Unterstützung der \nRussischen Föderation und der Islamischen Republik Iran gelungen, die Kontrolle über \ngroße Teile des Landes zurückzuerlangen. Die Anzahl der Kampfhandlungen ist in der \nFolge zurückgegangen. Nicht unter der Herrschaft des Regimes steht weiterhin die \nRegion um Idlib im Nordwesten, sowie der Norden und der Nordosten des Landes. Die \nAbsicht des Regimes, das gesamte Staatsgebiet zurückzuerobern, besteht zwar fort \nund eine politische Lösung des Konflikts ist nicht in Sicht. Militärische Offensiven des \nsyrischen Regimes laufen aber derzeit nicht und sind auch nicht absehbar (vgl. \nAuswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. \nDezember 2020, S. 6 ff.). \nLetzte umfangreiche Kampfhandlungen erfolgten in der jüngeren Vergangenheit in der \nRegion um Idlib, wo die vom VN-Sicherheitsrat als Terrororganisation designierte, \nbewaffnete Gruppe Hayat Tahrir al Sham (HTS, zuvor Jabhat al Nusra) nach Kämpfen \nmit anderen bewaffneten Oppositionsgruppen im Januar 2019 die militärische Kontrolle \nüber die sogenannte „Deeskalationszone“ Idlib (DEZ) weitgehend übernommen hat. Im \nDezember 2019 hatten das Regime und seine Unterstützer zunächst die seit Mai 2019 \n49 \n50 \n51 \n\n25 \n \nin der DEZ laufende Militäroffensive deutlich intensiviert. Wie bereits zuvor verfolgte \ninsbesondere das Regime dabei wiederum eine Strategie der „verbrannten Erde“, die \nLuftangriffe auf zivile Infrastruktur wie Schulen, Krankenhäuser, Märkte und \nFlüchtlingslager einschließt, und den Eindruck erweckt, es werde zivile Infrastruktur \ngezielt zerstört und die Bevölkerung gezielt vertrieben. Die Kampfhandlungen in Idlib \nforderten laut dem VN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR) zwischen \nApril 2019 und Februar 2020 mindestens 1.750 zivile Opfer, wobei das Regime und \nseinen Verbündeten für 93 % verantwortlich sein sollen. Durch die Offensive eroberte \ndas Regime ca. 200 Ortschaften im südöstlichen Teil Idlibs sowie im Westen des \nGouvernements Aleppo. Nachdem ein durch den türkischen Staatspräsidenten \nwiederholt geforderter Rückzug der Regimekräfte nicht erfolgte, sowie in Reaktion auf \nLuftangriffe des Regimes auf türkische Streitkräfte in der Region um Idlib-Stadt, bei \ndenen 34 türkische Soldaten getötet und 34 verletzt wurden, begann die Türkei am 27. \nFebruar 2020 die Militäroperation „Frühlingsschild“ gegen die Truppen des syrischen \nRegimes und seine Verbündeten in Idlib. Die Türkei verfolgt dabei das Ziel, eine \nOffensive auf Idlib zu vermeiden, um eine Massenflucht in Richtung der türkischen \nGrenze zu verhindern. Nachdem sich so unmittelbar Russland und die Türkei in \nKampfhandlungen gegenüberstanden, vereinbarten der türkische und der russische \nStaatspräsident am 5. März 2020 ein Waffenruheabkommen für Idlib, die Einrichtung \neines Sicherheitskorridors nördlich und südlich der Fernstraße M4 sowie russisch-\ntürkische Patrouillen entlang der Verbindungsstraße M4 in Nicht-Regimegebieten. \nDieses Waffenruheabkommen wird seitdem im Wesentlichen eingehalten, wenngleich \neinzelne Angriffe seitens russischer und syrischer Streitkräfte in der Region Idlib, auch \nauf zivile Einrichtungen und mit zivilen Opfern, wohl weiterhin stattfinden (vgl. BILD, \n„Assad und Putin richten Blutbad an - Flüchtlinge und Krankenhäuser in Syrien im \nVisier“, 8. September 2021). Ein grundlegender Bruch des Waffenruheabkommens ist \nderzeit - auch angesichts der weittragenden politischen Folgen einer unmittelbaren \nmilitärischen Konfrontation zwischen der Türkei und Russland - nicht erwartbar. Die \nFrontlinien in der Region Idlib werden vielmehr weiterhin als „eingefroren“ bewertet (vgl. \nzum Ganzen: Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik \nSyrien, 4. Dezember 2020, S. 6 ff.; NZZ, Bürgerkrieg in Syrien, 10. August 2021). \nDie Gebiete im Norden Syriens stehen demgegenüber unter der Kontrolle der Türkei \nund türkeinaher Milizen, die zwar vereinzelt Auseinandersetzungen mit der kurdischen \nMiliz Yekîneyên Parastina Gel (YPG) haben, nicht aber mit der syrischen Armee. Im \nNordosten Syriens haben die Syrian Democratic Forces (SDF) und die YPG kurdisch \ndominierte Verwaltungsstrukturen errichtet, die vor allem im Konflikt mit der Türkei und \n52 \n\n26 \n \ntürkeinahen Kräften liegen, hingegen mit dem syrischen Regime eine Einigung über \ndie Präsenz von Regimekräften erreicht haben. Der Süden und Südwesten des Landes \nwurde vom syrischen Regime zurückerobert. Bezüglich dieser Gebiete wird \nbeschrieben, dass das Regime keine effektive Kontrolle ausübe und die Lage sich \nzunehmend destabilisiere. Es komme vermehrt zu Demonstrationen und Unruhen \nsowie bewaffneten Auseinandersetzungen, Anschlägen und gezielten Tötungen. Im \nSüden und Südwesten hätten im März 2020 die regional bisher umfangreichsten \nKampfhandlungen seit Sommer 2018 - auch mit zivilen Opfern - stattgefunden, als \nRegimetruppen bewaffnete Oppositionelle im südsyrischen Ort Sanamayn belagerten \nund sie unter Einsatz von Panzern innerhalb weniger Tage besiegten. Ende September \nbis Anfang Oktober 2020 sei es zu umfangreichen Kampfhandlungen zwischen \nbewaffneten Gruppen aus den Gouvernements Daraa und Suweida, darunter Kämpfer \nder drusischen Minderheit, Regimetruppen und -Milizen, sowie von Russland \nunterstützte Kampfverbände ehemaliger Oppositionskämpfer gekommen (vgl. auch \nhierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. \nDezember 2020, S. 6 ff.; NZZ, Bürgerkrieg in Syrien, 10. August 2021). Auch bezüglich \ndieser Region wird mithin lediglich über begrenzte Kampfhandlungen, nicht über \nausgedehntere Militäroperationen der syrischen Armee berichtet. \nVor dem Hintergrund des Rückgangs größerer Militäroperationen und der COVID-19-\nPandemie sollen sich in letzter Zeit die Rekrutierungsbemühungen der syrischen \nArmee verringert haben (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15). Dies stellt \neine neue Entwicklung dar, nachdem zwar bereits seit 2018 - mit der Stabilisierung der \nmilitärischen Situation zugunsten des syrischen Staates - Entlassungen der länger \ndienenden Rekrutenklassen aus der syrischen Armee vorgenommen wurden, zunächst \naber weiterhin ein hoher Personalbedarf der Armee bestand und weiterhin intensive \nRekrutierungen \nerfolgten \n(vgl. \nBundesamt \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 43 f.; \nDIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 9; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in \nder Arabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 7, 14; DIS, Syria - Issues \nRegarding Military Service, Oktober 2019, S. 11). Zum Teil wird behauptet, dass sich \nnunmehr die Rekrutierung auf Alawiten und loyale Gebiete konzentriert, und dass auch \nältere Männer über 30 Jahre, wenn sie nicht über besondere Qualifikationen verfügen, \nwahrscheinlich Ausnahmen erhalten. Von anderer Seite wird angenommen, dass sich \ndas syrische Regime weiterhin auf die Rekrutierung von Soldaten aus den \nzurückeroberten ehemaligen Rebellengebieten fokussiert (EASO, Syria - Military \nservice, April 2021, S. 15). Hierbei werden in erheblichem Umfang insbesondere auch \n53 \n\n27 \n \n„versöhnte“ vormalige Kämpfer der Rebellengruppen in Armeeeinheiten integriert \n(Waters, The Lion and The Eagle, 18. Juli 2019, - Rebuilding -). \nAm 10. Januar 2021 hat die syrische Regierung ferner in einem Rundschreiben die \nVerringerung der Gefechtsbereitschaft und der Mobilisierung auf das Niveau von vor \n2012 angeordnet. In der Praxis werde das durch ausgedehntere Urlaubstage für die \nSoldaten erreicht. Dies wurde als ein Mittel interpretiert, in einer Zeit, in der größere \nMilitäroperationen eingefroren sind und sich die ökonomische Situation verschlimmert \nhat, die Kosten zu senken (EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15 f.). \nDie Namen der einberufenen Personen werden in einer zentralen Datenbank erfasst \n(vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, \nS. 44, DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11). Wer sich nicht bei seiner lokalen \nRekrutierungsbehörde meldet, wird nach einer gewissen Zeit auf die Liste der \nMilitärdienstentzieher gesetzt (vgl. u.a. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 20 \nf.; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen, 24. April 2017, S. 24). Es gibt \nBerichte, \ndenen \nzufolge \nmilitärdienstpflichtige \nMänner, \ndie \nauf \neinen \nEinberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt \nund zwangsrekrutiert werden. Die Wehrpflicht wird zudem durch die Einrichtung von \nCheckpoints und die Durchführung von Razzien im öffentlichen Raum (insbesondere \nin vormaligen Oppositionsgebieten), auf Ämtern bei Behördengängen, an Universitäten \nund \nin \nKrankenhäusern \nund \nteilweise \nauch \nweiterhin \ndurch \ngezielte \nHausdurchsuchungen durchgesetzt (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 11 \nf.; EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 20 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen \nund Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. \n44; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. \n7; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 4. \nDezember 2020, S. 13 f. und vom 20. November 2019, S. 11). Der syrische Staat hat \nauch in rückeroberten Rebellengebieten Rekrutierungszentralen eingerichtet, bei \ndenen sich Wehrdienstentzieher und Deserteure melden können, um so eine Suche \nder Sicherheitskräfte nach ihnen zu beenden (BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). \nGenerell ist es Wehrdienstpflichtigen möglich, sich anstelle der Syrischen Arabischen \nArmee einer regimetreuen Miliz anzuschließen; allerdings versucht die Regierung, \ndiese Milizen in die offiziellen militärischen Strukturen einzugliedern (FIS, Syria: Fact-\nfinding mission to Beirut and Damaskus, April 2018, Bericht vom 14. Dezember 2018, \n54 \n55 \n56 \n\n28 \n \nS. 8; Waters, The Lion and The Eagle, 18. Juli 2019). Angehörige z. B. des sog. Fünften \nCorps werden besser ausgebildet und ausgerüstet. Derartige Gruppen bieten auch die \nChance, heimatnah zu dienen (FIS, Syria: Fact-finding mission to Beirut and \nDamaskus, April 2018, Bericht vom 14. Dezember 2018, S. 9 und 32). Solche \nRegierungsmilizen sollen allerdings für Plünderungen und Menschenrechtsvergehen \nberüchtigt sein (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik \nSyrien, 13. November 2018, S. 11). \nRückkehroptionen - auch - für Wehrdienstentzieher aus dem Ausland eröffnet das \nsyrische Regime mit dem besonderen Verfahren des Security settlement („taswiyat \nWada“), in dem die Rückkehrer die Möglichkeit erhalten, ihre Angelegenheiten mit den \nstaatlichen Stellen „zu klären“. Sobald die Probleme mit dem syrischen Staat gelöst \nsind und dieser „vergeben hat“, wird der Name der betreffenden Person von der Liste \nder gesuchten Personen genommen; die betreffende Person wird dann auch nicht \nmehr gesucht (DIS, Syria - Security clearance and status settlement for returnees, 18. \nDezember 2020, S. 7 ff.). Zuvor kann der Wehrdienstentzieher bereits im Ausland \nfeststellen lassen, ob er sich auf der Liste der gesuchten Personen befindet (Security \nclearance). Er kann sich dann ein entsprechendes drei Monate gültiges „Security \nclearance document“ ausstellen lassen (DIS, Syria - Security clearance and status \nsettlement for returnees, 18. Dezember 2020, S. 4 ff.). Personen, die sich dem \nWehrdienst entzogen haben, können sich nach ihrer Rückkehr auch selbstständig in \nden Rekrutierungszentren melden. Dieser Umstand hat zur Folge, dass sie nicht länger \nvon den Sicherheitskräften gesucht werden (vgl. BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 44). Ausweislich einer \nRundverfügung aus dem Jahr 2019 wird wehrpflichtigen Männern, die nach Syrien \nzurückkehren, eine Frist von 15 Tagen gewährt, um sich - vor Antritt des Wehrdienstes \n- dem Rekrutierungsbüro vorzustellen und die eigenen Angelegenheiten zu regeln \n(DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 12; Landinfo, Syria - Return from abroad, \n10. Februar 2020, S. 7 f.). Diese Rundverfügung ist auch tatsächlich im Wesentlichen \nso umgesetzt worden (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 65, Nr. 160). Vor der \nEinberufung kann es zwar auch zu Inhaftierungen kommen. Solche Inhaftierungen \nstellen jedoch keine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung dar. Es handelt sich \ndabei vielmehr um wenige Tage andauernde Ingewahrsamnahmen (DIS, Syria - \nMilitary Service, Mai 2020, S. 31), mit denen verhindert werden soll, dass der \nBetreffende bis zur Überstellung an eine militärische Einheit (erneut) untertaucht. Auch \ndas Auswärtige Amt berichtet in seinem jüngsten Lagebericht, dass männliche \nRückkehrer im wehrpflichtigen Alter in der Regel zum Militärdienst eingezogen würden \n57 \n\n29 \n \nund nur bei Desertion Haftstrafen drohten, wobei aber auch diese zumindest \nstellenweise erlassen würden (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der \nArabischen Republik Syrien, 4. Dezember 2020, S. 30). Nur vereinzelt sprechen \nQuellen von Inhaftierungen von Wehrdienstentziehern vor der Entsendung zu einer \nmilitärischen Einheit (vgl. DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 51 (Nr. 50) und S. \n90 (Nr. 358)), wobei in diesen Fällen naheliegt, dass solche Inhaftierungen mit einer \nBestrafung \nwegen \nWehrdienstentziehung \nnichts \nzu \ntun \nhaben, \nsondern \nIngewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem Ergreifen bis zur \nÜberstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten Untertauchen zu hindern. \nDie Quellen ergeben ferner, dass die Reaktion auf einfache Wehrdienstentziehung \nnunmehr regelmäßig darin besteht, solche Personen unverzüglich einzuziehen und \nmilitärisch einzusetzen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, \n18. Dezember 2020, S. 49 ff.; EASO, Country Guidance: Syria - Common analysis and \nguidance note, September 2020, S. 66; EASO, Syria - Targeting individuals, März \n2020, S. 37; Landinfo, Syria: Reactions against deserters and draft evaders, 3. Januar \n2018, S. 8). Aktuelle Quellen berichten insbesondere nicht mehr von systematischen \nBestrafungen oder Verfolgungen von einfachen Militärdienstentziehern, sondern vor \nallem von unmittelbarer Heranziehung zum Einsatz auch mittels an den Checkpoints \nhinterlegter Listen, von Ingewahrsamnahmen zur Verhinderung des erneuten \nUntertauchens bzw. - vor allem - rascher Eingliederung in Armee oder Milizen (vgl. \nAuswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. \nDezember 2020, S. 30; UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von \nPersonen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021, S. 132 f.; EASO, \nSyria - Targeting of individuals, März 2020, S. 38 f.) (so auch HessVGH, Urt. v. \n13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 15 ff. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. \nv. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 \n-, juris Rn. 28 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 48 ff.; a. A. OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris, Rn. 93 ff.; offen gelassen \nvon NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 55). Der gegenteiligen \nTatsachen- und Lagebeurteilung des OVG Berlin-Brandenburg tritt der Senat nicht bei. \nFür die vorgenannte Praxis des syrischen Regimes existiert eine große Anzahl von \naktuellen Quellen. Demgegenüber sind jedenfalls breit angelegte bzw. systematische \nVerfolgungshandlungen oder Bestrafungen von Militärdienstentziehern seit längerer \nZeit nicht mehr dokumentiert worden. Gäbe es heute in Syrien Verfolgungshandlungen \nvon einfachen Militärdienstentziehern, müsste es aber hierüber - angesichts der nicht \n58 \n\n30 \n \nunerheblichen Zahl von Rückkehrern -, wie in der Vergangenheit, aktuelle Berichte \ngeben, was nicht der Fall ist (VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. \n29 ff.). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Strafandrohung nach \nwie vor bestehe und Amnestien sinnlos seien, wenn strafrechtliche Sanktionen faktisch \nausgesetzt seien. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass für den syrischen Staat ein \nBedürfnis besteht, die erforderliche Rekrutierung durch eine Strafandrohung für \nWehrdienstentziehung grundsätzlich abzusichern. Davon zu trennen ist die Frage, wie \ner auf das Massenphänomen dieses Delikts tatsächlich reagiert, ob er insbesondere - \nwie es nach dem oben Gesagten festzustellen ist - dem Soldatenbedarf Vorrang vor \neiner Bestrafung gibt (OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. \n101). \nDer Senat geht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ferner nicht davon aus, dass \nein militärischer Einsatz der Wehrdienstentzieher an der Front als Bestrafung für \nunterstellte Illoyalität gedacht ist (sog. Politmalus) (so auch OVG NRW, Urt. v. 22. März \n2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 83 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -\n, juris Rn. 29; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 37 ff.; a. A. wohl \nOVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 95 ff. \nunter Bezugnahme auf UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with \nthe Application of UNHCR’s Country Guidance on Syria, 7. Mai 2020, S. 9). Nach den \nvorliegenden Erkenntnissen trifft das Risiko einer Frontkommandierung jedermann in \nder syrischen Armee und hängt davon ab, ob die jeweilige Einheit im Fronteinsatz steht, \nwobei die Einheiten zwischen Fronteinsatz und Etappe rotieren. Die militärischen \nEinheiten werden aber nicht aus bestimmten Gruppen, etwa Wehrpflichtigen aus \neroberten Gebieten, zusammengesetzt. Zudem sollen die meisten Frontopfer nach wie \nvor aus den als zuverlässig geltenden Gebieten Latakia, Tartus, Westhama, Westhoms \nund Damaskus stammen. Die vorliegenden Erkenntnisse ergeben zudem, dass auch \nneu ausgehobene Rekruten mit sehr geringer Ausbildung an die Front kommandiert \nwerden. Reservisten seien hingegen signifikant seltener an aktiven Kampfhandlungen \nbeteiligt. Ihr Fronteinsatz hänge maßgeblich davon ab, ob sie über Spezialkenntnisse \noder besondere Erfahrung verfügten (vgl. zum Ganzen: DIS, Syria - Military Service, \nMai 2020, S. 13 ff.; vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 25). Konkrete \nBerichte über einen mutmaßlich gezielten Einsatz etwa von sog. versöhnten Ex-\nRebellen für besonders gefährliche Aufgaben liegen nur für einzelne Einheiten der \nsyrischen Armee vor (vgl. Waters, The Lion and the Eagle, - Rebuilding - Fn. 72). Für \neine größere, regelhafte Verbreitung derartiger Praktiken lässt die Quellenlage \nhingegen - insbesondere angesichts des Fehlens eines herausgehobenen Anteils von \n59 \n\n31 \n \nFrontopfern aus versöhnten Oppositionsgebieten - nichts erkennen. Ein System der \nBestrafung von Wehrdienstentziehern durch eine sog. „Frontbewährung“ ist damit nicht \nfeststellbar. \nUnterhalb \ndieser \nSchwelle \nist \nindes \nvon \neiner \nbeachtlichen \nWahrscheinlichkeit derartiger gezielter Verfolgungshandlungen nicht auszugehen. \nDahingehende Einzelfälle taugen angesichts des beschriebenen Umstandes, dass das \nVorgehen des Regimes gegenüber Wehrdienstentziehern - wie auch sonst gegenüber \nseiner Bevölkerung - weithin uneinheitlich, willkürlich und von den konkret handelnden \nPersonen abhängig ist, weder zum Beleg für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des \n„Ob“ solcher Maßnahmen noch zum Beleg für deren objektive Gerichtetheit auf eine \n(unterstellte) oppositionelle Haltung gerade von Wehrdienstverweigerern. \nEine andere Behandlung kann bei Deserteuren und Überläufern zu erwarten sein. \nDiese haben abhängig von den Gründen für die von ihnen begangene Desertion eine \nHaftstrafe von einigen Jahren bis hin zur Todesstrafe zu befürchten (Landinfo, Syria - \nReactions against deserters and draft evaders, 3. Januar 2018, S. 10). Während des \nBürgerkriegs seien Deserteure hingerichtet worden, diese Praxis habe der syrische \nStaat aber - von Einzelfällen abgesehen - seit einigen Jahren aufgegeben. Es gebe \nBeispiele von desertierten Offizieren, die in ihre alten Positionen wiedereingerückt \nseien. Demgegenüber werde von Todesurteilen gegen Überläufer wegen Verrats \nberichtet (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 31 ff). Es wird aber auch von Fällen \nberichtet, in denen Deserteure nur geringe Haftstrafen erhielten, weil man sie aufgrund \ndes vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front für den Fronteinsatz gebraucht \nhabe (DIS, Syria - Military Service, Mai 2020, S. 33; BFA, Länderinformation der \nStaatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 50; EASO, Syria - Military \nservice, April 2021, S. 36). \nb) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 AsylG folgt anhand dieser Feststellungen zum Ersten nicht aus der Anwendung \nvon § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. \naa) § 3a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass Strafverfolgung oder \nBestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung \nim Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten kann, wenn der Militärdienst Verbrechen oder \nHandlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG \nfallen. Die Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG setzt hierbei Art. 9 Abs. 2 Buchst. e \nder Richtlinie 2011/95/EU um. Diese Bestimmung soll, wie bereits die gleichlautende \nVorläuferregelung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG, einen \n60 \n61 \n62 \n\n32 \n \nAntragsteller schützen, der den Militärdienst verweigert, weil er sich nicht der Gefahr \naussetzen will, künftig Handlungen der von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Art \nbegehen zu müssen (EuGH, Urt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 39), d. h. \nVerbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die \nMenschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden \nsind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, schwere \nnichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, auch wenn mit ihr \nvorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder Zuwiderhandlungen gegen Ziele und \nGrundsätze der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und \n2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinien \n2004/83/EG und 2011/95/EU sowie § 3 Abs. 2 AsylG). \nDie Einstufung einer Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Verweigerung des \nMilitärdienstes als flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG setzt mithin voraus, dass der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen \noder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 \nAsylG fallen. Hierzu obliegt es den staatlichen Behörden, unter gerichtlicher Kontrolle \nzu prüfen, ob die Ableistung des Militärdienstes durch den Antragsteller, der die \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e \nder Richtlinie 2011/95 EU begehrt, diesen zwangsläufig oder zumindest sehr \nwahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser \nRichtlinie zu begehen (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34). \nDiese Tatsachenwürdigung muss sich auf ein Bündel von Indizien stützen, das \ngeeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem \nHerkunftsland verbundenen Tatsachen sowie der individuellen Lage und der \npersönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die Gesamtsituation die \nBegehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt. Hierbei sind \nFälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt \nbeteiligt wäre, weil er etwa nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z. B. einer \nlogistischen \noder \nunterstützenden \nEinheit \nzugeteilt \nist, \nnicht grundsätzlich \nausgeschlossen. Eine Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines \nallgemeinen Bürgerkriegs, der durch die wiederholte und systematische Begehung von \nVerbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU \ndurch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, würde für einen \nWehrpflichtigen, der seinen Militärdienst in einem solchen Konflikt verweigert, auch \nwenn er seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennt, unabhängig vom \nEinsatzgebiet unmittelbar oder mittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder \n63 \n\n33 \n \nHandlungen umfassen (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 35 ff.; \nUrt. v. 26. Februar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 46). \nbb) Der Senat kann unter den Umständen der oben dargestellten aktuellen \nmilitärischen Situation in Syrien nicht die Feststellung treffen, dass zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung die hypothetische \nAbleistung des Militärdienstes durch den Kläger in der syrischen Armee diesen \nzwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, Verbrechen im \nSinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen, bzw. dass die Gesamtsituation im \nvorliegenden Fall eine Begehung der behaupteten Verbrechen plausibel erscheinen \nlässt (so auch NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 75 ff.; a. A. OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - 3 B 109.18 -, juris, Rn. 100 ff.; offen \ngelassen von OVG NRW, Urt. v. 22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 106; \nHessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris [S. 15 Urteilsabdruck]). \nDie Frage, ob Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne \ndes § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vorliegen, beurteilt sich gegenwärtig in erster Linie \nnach den im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 \n(BGBl. 2000 II S. 1394) ausgeformten Tatbeständen dieser Delikte (BVerwG, Urt. v. \n16. Februar 2010 - 10 C 7/09 -, BVerwGE 136, 89, juris Rn. 26; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 55). Dessen Art. 8 \nAbs. 2 Buchst. c bis f bezieht sich auf Handlungen in einem innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikt ohne internationalen Charakter und führt unter Buchst. c schwere \nVerstöße gegen den gemeinsamen Art. 3 der vier Genfer Konventionen über den \nSchutz der Opfer bewaffneter Konflikte vom 12. August 1949 sowie unter Buchst. e \nandere schwere Verstöße an (z. B. vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als \nsolche, \nvorsätzliche \nAngriffe \nauf \nKrankenhäuser). \nVerbrechen \ngegen \ndie \nMenschlichkeit stellen nach Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen \nStrafgerichtshofs die dort genannten vorsätzlich begangenen Handlungen als \nBestandteil \neines \nausgedehnten \nund \nsystematischen \nAngriffs \ngegen \ndie \nZivilbevölkerung dar (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B \n109.18 -, juris Rn. 55 m. w. N.). \nZwar würde ein Militärdienst des Klägers mit Blick auf den in Syrien weiterhin \nschwelenden Bürgerkrieg in einem „Konflikt“ i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stattfinden \n(vgl. NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 76 m. w. N.). \n64 \n65 \n66 \n\n34 \n \nAuch teilt der Senat die Bewertung, dass aus den Reihen der syrischen Armee im \nVerlaufe des seit dem Jahr 2011 andauernden Bürgerkrieges eine Vielzahl von \nKriegshandlungen begangen wurden, die sich gezielt gegen Wohngebiete und die \nzivile Infrastruktur wie Krankenhäuser und Schulen richteten und die als \nKriegsverbrechen im o. g. Sinn einzustufen sind. Das syrische Regime hat etwa immer \nwieder in großem Umfang international geächtete Fassbomben gegen die \nZivilbevölkerung eingesetzt, Wohngebiete bombardiert und wahllos beschossen und \ngezielte Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und medizinisches Personal verübt \n(vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 4. \nDezember 2020, S. 7; Amnesty International, Amnesty Report 2015, Syrien, S. 2). \nDokumentiert sind zudem der Einsatz von chemischen Waffen, Massakern und \nVergewaltigungen durch Angehörige des Regimes und seine Verbündeten als \nKriegstaktik (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. \nDezember 2020, S. 57; EASO, Syria - Security situation, Mai 2020, S. 35; vgl. zum \nGanzen NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 78 ff.; OVG Berlin-\nBrandenburg, Urt. v. 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 58). \nKriegshandlungen, die als Kriegsverbrechen erscheinen und auch die Schwelle von \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit überschreiten können, wurden zuletzt \nnamentlich für die Truppen des syrischen Regimes und für ihren russischen \nVerbündeten bei der Durchführung der Hauptmilitäroffensive in der Region Idlib ab April \n2019 bis zum Waffenruheübereinkommen im März 2020 berichtet. Die Allianz habe \ndutzende Luft- und Bodenangriffe auf zivile Objekte und Infrastruktur durchgeführt, die \nWohnhäuser, Schulen, Gesundheitseinrichtungen und Märkte getroffen hätten. Es \nseien Cluster-Munition, Brandwaffen und Fassbomben in bewohnten Gebieten benutzt \nworden. Die Angriffe hätten mindestens 1.600 Zivilisten getötet, zivile Infrastruktur \nzerstört und beschädigt und zur Vertreibung von ca. 1,4 Mio. Menschen geführt (vgl. \nzum Ganzen die ausführliche Darstellung bei HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober \n2020). Diese inkriminierten Kriegshandlungen werden zwar in Teilen Russland \nzugeschrieben, in Teilen aber auch der syrischen Armee (vgl. HRW, „Targeting Life in \nIdlib”, Oktober 2020). In der Region Idlib waren zudem während der Offensive syrische \nVerbände im Einsatz, die auf Wehrpflichtige bzw. „versöhnte Kämpfer der Opposition“ \nzurückgreifen, deren Beteiligung an den dort begangenen Kriegsverbrechen mithin im \nAusgangspunkt im Raum steht (vgl. Waters, The Lion and the Eagle, 18. Juli 2019: 1. \nDivision, 9. Division, 8. Division sowie 5. Korps - zu dessen Einsatz bei Idlib siehe auch \nHRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020, S. 144). \n67 \n68 \n\n35 \n \nGegenüber der militärischen Lage im April 2017, welche der Gerichtshof der \nEuropäischen Union in seiner Entscheidung vom 19. November 2020 (- C-238/19 -) in \nden Blick genommen hat, hat sich die Lage in Syrien zwischenzeitlich jedoch, wie unter \nBuchst. a ausgeführt, erheblich verändert. Mit der Stabilisierung des Regimes und der \nRückeroberung erheblicher Landesteile durch die syrische Armee und ihre \nVerbündeten und mit der Vereinbarung einer im Wesentlichen eingehaltenen \nWaffenruhe mit der Türkei bezüglich der Region Idlib im März 2020 hat namentlich \nAnzahl und Intensität der militärischen Auseinandersetzungen und damit die \nWahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen ganz erheblich abgenommen \n(vgl. EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 11). Derzeit sind nach allen \nvorliegenden aktuellen Berichten lediglich einzelne, begrenzte Gefechte zu \nverzeichnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik \nSyrien vom 4. Dezember 2020, S. 8; USDOS, Syria - 2020 Human Rights Report, 30. \nMärz 2021, S. 1; HRW, „Targeting Life in Idlib”, Oktober 2020, S. 1; BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 20 f., \nDIS, Syria - Security and socio-economic situation in the governmentcontrolled areas, \nOktober 2020, S. 6.). Für die syrische Armee wurde vor diesem Hintergrund auch die \nVerringerung von Gefechtsbereitschaft und Mobilisierung angeordnet (EASO, Syria - \nMilitary Service, April 2021, S. 15). \nMit dem erheblichen Rückgang der Anzahl und Intensität an Kampfhandlungen in \nSyrien ist nunmehr zugleich auch das Risiko der Wehrdienstleistenden erheblich \ngesunken, im Zuge solcher Kampfhandlungen in die Begehung von Kriegsverbrechen \nseitens der syrischen Armee involviert zu werden, auch wenn es zu solchen \nKampfhandlungen, die Kriegsverbrechen beinhalten können, in einzelnen Fällen \noffenkundig weiterhin kommt (vgl. jüngst BILD, „Assad und Putin richten Blutbad an - \nFlüchtlinge und Krankenhäuser in Syrien im Visier“, vom 8. September 2021). Dies gilt \numso mehr, als ein Teil der bis März 2020 dokumentierten Kriegsverbrechen nicht von \nder syrischen Armee selbst, sondern von ausländischen Verbündeten des Regimes \n(insb. Russland) begangen wurde und insofern eine Beteiligung von syrischen \nWehrdienstleistenden ohnehin unwahrscheinlich gewesen wäre. Aktuelle Berichte zum \nEinsatz verbotener chemischer Waffen liegen in Bezug auf ganz Syrien für das Jahr \n2020 nicht mehr vor (vgl. USDOS, Syria - 2020 Human Rights Report, 30. März 2021, \nS. 23). Die Anzahl der dokumentierten zivilen Opfer, die von den Konfliktparteien in \nSyrien getötet wurden, ist ab April 2020 deutlich zurückgegangen (vgl. BFA, \nLänderinformation der Staatendokumentation Syrien, 18. Dezember 2020, S. 17). \nAngesichts der derzeit „eingefrorenen Fronten“ und sehr begrenzten Anzahl von \n69 \n70 \n\n36 \n \nKampfhandlungen unter Beteiligung der syrischen Armee schließt sich der Senat nach \nalledem der Bewertung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, dass es \nin der aktuellen militärischen Situation zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nnicht (mehr) plausibel ist, dass auch für noch nicht eingezogene Wehrdienstleistende, \ndie ihren künftigen militärischen Einsatzbereich nicht kennen, die hypothetische \nAbleistung des Militärdienstes in der syrischen Armee unabhängig vom Einsatzgebiet \ndiese zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich veranlassen würde, \nunmittelbar oder mittelbar Verbrechen im Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen \n(NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB 408/20 - juris Rn. 76 ff.). \nDie gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die \ndemgegenüber ausschlaggebend darauf abstellt, dass von der syrischen Armee \nüberhaupt weiterhin Kriegsverbrechen unter Einsatz von Wehrpflichtigen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit begangen werden, überzeugt hingegen nicht, weil sie \nvernachlässigt, dass letztlich nicht eine auf die gesamte syrische Armee, sondern auf \nden \neinzelnen Wehrpflichtigen \nbezogene \nPrognose \nder \nUmstände \nseines \nMilitärdienstes zu treffen ist. Bei einer großen Anzahl von Soldaten einer Armee \neinerseits und einer nur noch kleinen Anzahl von Kampfhandlungen, die Verbrechen \nim Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG umfassen, andererseits kann es ersichtlich nicht mehr \nals plausibel erachtet werden, dass - unabhängig vom Einsatzgebiet - ein Ableisten \ndes Militärdienstes zwangsläufig oder zumindest sehr wahrscheinlich unmittelbar oder \nmittelbar die Beteiligung an solchen Verbrechen oder Handlungen umfassen würde. \nDas Risiko einer Involvierung in derartige Verbrechen oder Handlungen ist unter \nsolchen Umständen zwar für Wehrpflichtige, die ihr Einsatzgebiet nicht kennen, nicht \nvöllig ausgeräumt, sondern durchaus weiterhin gegeben; es erscheint aber in seinem \nAusmaß objektiv gering, was die vorgenannten Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. \n5 AsylG nicht erfüllt. Ein anderer Maßstab ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen \ndes Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, \njuris Rn. 34 ff.). Insbesondere liegt der vom Gerichtshof der Europäischen Union \nvorausgesetzte allgemeine Bürgerkrieg, der durch die wiederholte und systematische \nBegehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie \n2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, bei \neinem Zustand „eingefrorener Fronten“ und einer sehr begrenzten Anzahl von \nKampfhandlungen, auch wenn diese in einzelnen Fällen weiterhin die Begehung von \nKriegsverbrechen umfassen, nicht (mehr) vor. \n71 \n\n37 \n \nWeil auch der Kläger im vorliegenden Fall sein hypothetisches Einsatzgebiet nicht \nkennt, ist schon aus diesen Gründen zu verneinen, dass eine Ableistung des \nMilitärdienstes in der syrischen Armee den Kläger derzeit zwangsläufig oder zumindest \nsehr wahrscheinlich i. S. d. Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union \n(Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris Rn. 34) veranlassen würde, Verbrechen \nim Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG zu begehen. \nEs tritt im Fall des Klägers noch weiter risikoreduzierend hinzu, dass medizinisches \nPersonal in Armeen regelmäßig für medizinische Aufgaben eingesetzt wird, wie es der \nKläger für seine Tätigkeit in einem syrischen Militärkrankenhaus auch beschrieben hat. \nDies macht eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung des Klägers an Verbrechen \nim Sinne von § 3 Abs. 2 AsylG noch unwahrscheinlicher. Zudem hat der Kläger die \nAltersgrenze für die Heranziehung zum Wehrdienst nahezu erreicht. Wie ausgeführt, \nwurden nach der amtlichen Nachrichtenagentur der syrischen Regierung zum \n15. Februar 2019 alle Militärdienstentzieher und Reservisten aus der Dienstpflicht \nentlassen, die - wie der Kläger - vor dem Jahr 1981 geboren wurden (vgl. DIS, Syria - \nIssues Regarding Military Service, Oktober 2019, S. 11 f.). Auch sonst wird berichtet, \ndass das syrische Regime an der Einziehung älterer Männer über 30 Jahre, wenn sie \nnicht über besondere Qualifikationen verfügen, aktuell kein besonderes Interesse zeigt \n(EASO, Syria - Military service, April 2021, S. 15). Danach erscheint auch bereits das \nRisiko, dass der Kläger im Falle einer hypothetischen Rückkehr überhaupt zum \nMilitärdienst eingezogen wird, gering. \ncc) Weil bereits aus diesen Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass dem \nKläger bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. \n5 AsylG droht, bedarf keiner weiteren Prüfung und Entscheidung des Senats, inwieweit \ndie weiteren Voraussetzungen einer solchen Verfolgungshandlung sowie ihrer \nVerknüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 \nNr. 1 i. V. m. § 3b AsylG erfüllt wären. \n(1) Der Senat lässt insbesondere offen, ob es vor dem Hintergrund der Ausführungen \ndes Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, \njuris Rn. 39 ff.) unionrechtskonformer Auslegung des § 3a Abs. 3 und des § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG entspricht, für die Erfüllung der Zuerkennungsvoraussetzungen von \nFlüchtlingsschutz bezüglich der Sanktionierung von Wehrdienstentziehern generell - \nund damit auch im Fall des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG - eine zielgerichtete Verknüpfung \ngerade zwischen der Strafverfolgung oder Bestrafung - also dem Handeln des \n72 \n73 \n74 \n75 \n\n38 \n \nVerfolgungsakteurs - und einem der Verfolgungsgründe, insbesondere der \nunterstellten oder vorhandenen politischen Überzeugung des Wehrdienstentziehers, \nzu fordern, was letztlich der Sache nach die Voraussetzung impliziert, dass der \nWehrdienstentzieher eine Behandlung erleiden muss, die härter ist als sie sonst zur \nVerfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im \nVerfolgerstaat üblich ist („Politmalus“, s. dazu sogleich unter Buchst. c Doppelbuchst. \naa; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. \n28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). Im vorliegenden Verfahren ist nicht \nentscheidungserheblich, ob für die spezifischen Verfolgungshandlungen nach § 3a \nAbs. 2 Nr. 5 AsylG Unionsrecht möglicherweise vielmehr gebietet, die gemäß § 3a \nAbs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem \nVerfolgungsgrund bereits dann zu bejahen, wenn die Verweigerung des Wehrdienstes \nnach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG auf einem Grund i. S. d. § 3b AsylG beruht - d. h. \nunabhängig \ndavon, \nob \ndie \nhieran \nanschließende \nBestrafung \ndurch \nden \nVerfolgungsakteur ihrerseits in diesen Fällen nicht final, sondern letztlich nur kausal \nhiermit verbunden ist. \nFür Letzteres sprechen allerdings einzelne Ausführungen des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union (Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, juris, Rn. 47, 55, 57) wie \nauch der Generalanwältin (Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston \nvom 28. Mai 2020, Rechtssache C-238/19, Rn. 66 und 67), die maßgeblich auf das \nBestehen einer - subjektiven - Verknüpfung zwischen der Verweigerung des \nWehrdienstes und einem Verfolgungsgrund und einer hierauf aufsetzenden lediglich \nkausalen Beziehung zwischen Strafverfolgung und Verfolgungsgrund abzuheben \nscheinen. \nFür diese Auffassung ließe sich darüber hinaus anführen, dass sie den Richtlinien und \nStellungnahmen des UNHCR für die Bestimmung des Flüchtlingsstatus nach der \nGenfer Flüchtlingskonvention entspricht, wie sie etwa im Handbuch des UNHCR über \nVerfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem \nAbkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge, Genf, September 1979, zusammengefasst sind (vgl. die nichtamtliche \nÜbersetzung, \nNeuauflage: \nUNHCR \nÖsterreich, \nDezember \n2003, \nhttps://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/UNHCR-\nHandbuch.pdf). Denn der UNHCR geht bezüglich der Kriterien zur Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention spezifisch für den \nSchutzbedarf von Deserteuren und Kriegsdienstverweigerern - selbstständig neben \n76 \n77 \n\n39 \n \nden Fällen eines „Politmalus“ - davon aus, dass es Fälle gebe, in denen die \nMilitärdienstpflicht als solche der einzige Grund für eine Anerkennung als Flüchtling \nsein könne; das sei dann der Fall, wenn eine Person darlegen könne, dass die \nAbleistung des Militärdienstes ihre Teilnahme an militärischen Maßnahmen erfordern \nwürde, die im Widerspruch zu ihrer echten politischen, religiösen oder moralischen \nÜberzeugung oder auch zu anzuerkennenden Gewissensgründen stehen würden. \nNicht immer werde die Überzeugung eines Menschen, der desertiert sei oder sich der \nEinberufung entzogen habe, wie echt diese auch sein möge, ein ausreichender Grund \nfür seine Anerkennung als Flüchtling sein. Es genüge nicht, dass eine Person nicht mit \nder Auffassung ihrer Regierung in der politischen Rechtfertigung einer bestimmten \nmilitärischen Aktion übereinstimmt. Wenn jedoch die Art der militärischen Aktion, mit \nder sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als \nden Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt werde, dann \nkönnte in Anbetracht der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertation oder \nfür Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden (UNHCR, a. a. \nO., Rn. 170 und 171 in Abgrenzung zu Rn. 169). \nDie Richtlinien und Stellungnahmen des UNHCR zur Genfer Flüchtlingskonvention \nkönnen schon im Allgemeinen auf die Auslegung des flüchtlingsschutzrechtlichen \nUnionrechts ausstrahlen (BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 -, juris Rn. 51) \nwie auch das flüchtlingsschutzrechtliche Unionsrecht unter Beachtung der Genfer \nFlüchtlingskonvention auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 19. November 2020 - C-238/19 -, \njuris Rn. 20). Es weist zudem auch nach der Normgebungsgeschichte der Richtlinie \n2004/83/EG Einiges darauf hin, dass gerade die wie vorbezeichnet vom UNHCR \nspezifisch beschriebene Fallgruppe von Wehrdienstentziehern und Deserteuren mit \nArt. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinien 2011/95/EU und 2004/83/EG unionsrechtlich als \nselbstständig flüchtlingsschutzbegründend geregelt werden sollte - und zwar zusätzlich \nzu den Fällen des gesondert von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinien \n2011/95/EU und 2004/83/EG erfassten „Politmalus“ (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. d des \nRichtlinienvorschlags der Kommission, 2002/C 51 E/17, KOM(2001) 510 endg., \n2001/0207(CNS); vgl. die Begründung des Kommissionsvorschlags in der \nGesetzgebungsdatenbank \n[https://eur-lex.europa.eu/legal-\ncontent/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52001PC0510&from=EN] \nsowie \nden \ndazu \nergangenen Bericht des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz \nund innere Angelegenheiten vom 8. Oktober 2002, KOM(2001) 510 - C5-0573/2001 - \n2001/0207(CNS) , A5-0333/2002, dort Änderungsantrag Nr. 38). \n78 \n\n40 \n \n(2) Desgleichen ist für den Senat nicht entscheidungserheblich und lässt er offen, ob \nin Fällen, in denen - anders als nach den Feststellungen des Senats hier - der \nMilitärdienst gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG in einem Konflikt Verbrechen oder \nHandlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG \nfallen, eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes \ni. S. d. Norm mit der Erwägung verneint werden kann, dass faktisch im Herkunftsland \nkeine Bestrafung des Wehrdienstentzugs, sondern stattdessen eine Einziehung zum \nMilitärdienst stattfindet, ohne dass in diese Erwägung einbezogen wird, mit welchen \nMaßnahmen ein Antragsteller zu rechnen hätte, wenn er nach einer solchen \nEinziehung zum Militärdienst sodann die Begehung von Verbrechen oder Handlungen \ni. S. d. § 3 Abs. 2 AsylG im konkreten Einsatz verweigern würde. Dieser \nNormauslegung ließe sich entgegenhalten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie \n2011/95/EU den Schutz von Personen bezweckt, die die Begehung von Handlungen \ni. S. d. Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU vermeiden wollen (EuGH, Urt. v. 26. \nFebruar 2015 - C-472/13 -, juris Rn. 39). Soll die Regelung derartige Entscheidungen \nvon \nWehrdienstpflichtigen \nschützen \nund \nermöglichen, \nkönnte \nsich \neine \nAnwendungspraxis des nationalen Rechts zu diesem Schutzzweck in Widerspruch \nsetzen, die Wehrdienstpflichtige der Sache nach gleichwohl darauf verweist, der \nEinberufung in ihrem Herkunftsland Folge zu leisten und sich damit letztlich \nzwangsläufig oder sehr wahrscheinlich insbesondere an Kriegsverbrechen oder \nVerbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen. \nc) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 \nAbs. 1 AsylG folgt ferner nicht daraus, dass Wehrdienstentzieher im Falle ihrer \nRückkehr einer - Verfolgungsqualität erreichenden - diskriminierenden Behandlung \ndurch das syrische Regime oder einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden \nStrafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG) wegen einer \n(unterstellten) oppositionellen Gesinnung oder eines anderen Verfolgungsgrundes (§ \n3a Abs. 3 i. V. m. § 3b Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) ausgesetzt wären. \naa) Jedenfalls jenseits der spezifisch geregelten Verfolgungshandlung des § 3a Abs. 2 \nNr. 5 AsylG stellen an eine Wehrdienstentziehung geknüpfte Sanktionen, selbst wenn \nsie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche \nVerfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine \nallgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen \nauch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen \nasylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. November 2017 \n79 \n80 \n81 \n\n41 \n \n- 1 B 148.17 -, juris Rn. 12). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise \nunterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, \nLeben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser \nseine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen \nbekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt \nund meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C \n29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 19. Mai 1987 - 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 [265 f.] \nm.w.N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung \nerleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - \nStraftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerwG, Urt. \nv. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 - 2 \nBvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 - BVerfGE 80, 315 [338]; Beschl. v. 4. \nDezember 2012 - 2 BvR 2954/09 - NVwZ 2013, 500). Indizien hierfür können ein \nunverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter \nsein. Deutlich werden kann der politische Charakter von Wehrdienstregelungen auch \ndaran, dass Verweigerer oder Deserteure als Verräter an der gemeinsamen Sache \nangesehen und deswegen übermäßig hart bestraft, zu besonders gefährlichen \nEinsätzen kommandiert oder allgemein geächtet werden (BVerwG, Urt. v. 19. April \n2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 28. Juni 1983 - 9 C 778.80 -, juris Rn. 10). \nDemgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine \nSanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme \nallein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient \n(BVerwG, Urt. v. 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 21 f.). \nbb) Der Senat geht weiterhin davon aus, dass diese Voraussetzungen in Syrien für \n„einfache“ Wehrdienstentzieher ohne hinzutretende Risikofaktoren nicht erfüllt sind. \nAuf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 21. August 2019 (- 5 A 50/17.A -, juris \nRn. 30 ff.) wird Bezug genommen. Aus den oben dargestellten neueren Erkenntnissen \n(s. unter Buchst. a) ergeben sich hierzu keine anderen Folgerungen. Vielmehr \nunterbreitet das syrische Regime - wie bereits ausgeführt - nach der aktuellen \nErkenntnislage auch Wehrdienstentziehern das „Angebot“, ihre Angelegenheiten in \neinem \nSicherheitsüberprüfungsverfahren \nzu \nbereinigen. \nJedenfalls \neinfache \nWehrdienstentzieher, für die keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, müssen \nnach einer solchen Sicherheitsüberprüfung bei einer Rückkehr mittlerweile regelmäßig \nnur noch befürchten, den Wehrdienst nachholen zu müssen. Hierbei ist auch nicht \nfeststellbar, dass die Ableistung des Wehrdienstes für Wehrdienstentzieher durch das \nsyrische Regime regelhaft in diskriminierender Weise besonders gefahrgeneigt \n82 \n\n42 \n \nausgestaltet würde, dass diese etwa - verglichen mit der üblichen Behandlung anderer \nRekruten - mit einem erkennbaren System zu besonders gefährlichen Einsätzen \nkommandiert oder ohne hinreichende Ausbildung an die Front geschickt würden. \nSoweit über Verhaftungen von rückgekehrten Wehrdienstentziehern oder solchen aus \neroberten Oppositionsgebieten berichtet wird, spricht Überwiegendes dafür, dass dies \nregelmäßig Ingewahrsamnahmen sind, um den Wehrdienstentzieher nach seinem \nErgreifen bis zur Überstellung an eine militärische Einheit an einem erneuten \nUntertauchen zu hindern. Danach lässt sich weder feststellen, dass einfache \nWehrdienstentzieher im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nVerfolgungsmaßnahmen i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AsylG des syrischen Regimes \nzu befürchten haben, noch, dass diese Verfolgungsmaßnahmen an einer tatsächlichen \noder unterstellten oppositionellen Gesinnung der Wehrdienstentzieher anknüpfen (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 21. August 2019 - 5 A 50/17.A -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Urt. v. \n22. März 2021 - 14 A 3439/18.A -, juris Rn. 48 ff.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 \nLB 408/20 - juris Rn. 55 ff.; VGH BW, Urt. v. 4. Mai 2021 - A 4 S 468/21 -, juris Rn. 29 \nff.; OVG M-V, Urt. v. 26. Mai 2021 - 4 L 238/13 -, juris Rn. 26 ff.; OVG LSA, Urt. v. 1. \nJuli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 73 ff.; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A \n1992/18.A -, juris [S. 15 Urteilsabdruck]; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29. \nJanuar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 65 ff., s. hierzu oben unter Buchst. a). \ncc) Mit diesen Feststellungen besteht auch für den Kläger keine beachtliche \nWahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung als Wehrdienstentzieher. \nDer Kläger war bei seiner Ausreise 37 Jahre und ist nun 40 Jahre alt. Für ihn ist keine \nAusnahme von der Wehrpflicht einschlägig. Er hat sich damit zwar durch seine \nAusreise aus Syrien und den Aufenthalt in der Bundesrepublik dem Wehrdienst \nentzogen und entzieht sich diesem weiterhin. Die maßgeblichen Umstände seines \nFalles unterscheiden sich jedoch nicht in erschwerender Weise von denen „einfacher“ \nWehrdienstentzieher; normerhebliche gefahrerhöhende Umstände liegen für den \nKläger nicht vor. Im Gegenteil sind in seinem Fall Gründe gegeben, die bei einer \nhypothetischen Rückkehr das Risiko, als Wehrdienstentzieher zum Ziel von \nMaßnahmen des syrischen Regimes zu werden, deutlich verringern. \nEs überzeugt insoweit zum Ersten nicht, dass sich der Kläger darauf beruft, wegen \nseiner Tätigkeit in einem Militärkrankenhaus vom syrischen Regime nicht nur als \nWehrdienstentzieher, sondern als Deserteur angesehen zu werden. Der Kläger hatte \ndiese Tätigkeit nach seinen Angaben in der Anhörung vom 13. Dezember 2018 bereits \n83 \n84 \n85 \n\n43 \n \nzu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt vor seiner Ausreise aus Syrien beendet \nund zuletzt in seiner eigenen Praxis gearbeitet. Eine weitergehende Aufklärung hierzu \nwar dem Senat nicht möglich, weil der Kläger in der Berufungsverhandlung nicht \npersönlich anwesend war. Der Kläger war nach diesen eigenen Angaben bei seiner \nAusreise nach jeder Betrachtungsweise Zivilist. \nAus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich - zum Zweiten - auch nichts dafür, \ndass das syrische Regime Ärzte in einem besonderen Treueverhältnis zum syrischen \nStaat sieht oder die Ausreise des Klägers wegen des ihm aufgrund seiner Tätigkeit im \nMilitärkrankenhaus gewährten Wehrdienstaufschubs als besondere Undankbarkeit \nbetrachten könnte. Insbesondere stellt der Erhalt eines Wehrdienstaufschubs unter \nden Fällen ausgereister syrischer Wehrpflichtiger keinerlei Besonderheit dar, sondern \ntrifft auf viele dieser Männer zu, ohne dass die Erkenntnismittel für diese Gruppe von \nWehrpflichtigen Hinweise auf ein anderes als das oben beschriebene Vorgehen des \nsyrischen Staates liefern. \nSoweit sich der Kläger - zum Dritten - auf die Erhöhung des Verfolgungsrisikos wegen \nseines Konflikts mit „dem Offizier“ beruft, beruht dieser Konflikt auf der Nichtzahlung \nvereinbarter \nBestechungsgelder, \nhat \nalso \nbereits \nkeinen \nBezug \nzu \nden \nVerfolgungsgründen des § 3b AsylG. Hieraus resultierende Verfolgungshandlungen \nerfüllen deshalb die Voraussetzungen der erforderlichen Verknüpfung von \nVerfolgungshandlung und Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht. \nDie Angaben des Klägers zur Bedrohung durch den Offizier sind im Übrigen auch \ninsgesamt nicht glaubhaft. So ist es lebensfremd und nicht nachvollziehbar, dass „der \nOffizier“ zwar mit den vom Kläger behaupteten Möglichkeiten und Machtmitteln \nausgestattet ist und mit hoher Intensität nach dem Kläger und seiner Familie sucht, \naber gleichzeitig vorgeblich dessen Frau nicht findet, welche nach den Angaben des \nKlägers schlicht bei ihren Eltern lebt. Eine Überprüfung der Verwandten würde sich in \nsolchen Fällen als Erstes aufdrängen und deren Adresse wäre für syrische \nSicherheitsbehörden auch ohne Weiteres zu ermitteln, auch wenn es sich bei dem \nAufenthaltsort um ein abgelegenes Grenzdorf handeln mag. \nAuch die Angaben des Klägers zum Verbleib seines Wehrpasses, die er in der \nAnhörung vor dem Bundesamt (er könne das Wehrdienstheft nicht vorlegen, denn er \nhabe es dem Offizier geben müssen) und in der informatorischen Befragung durch das \nVerwaltungsgericht (der Offizier habe ihm den Wehrpass zurückgegeben, weil er sonst \n86 \n87 \n88 \n89 \n\n44 \n \nnicht hätte ausreisen können, der Wehrpass sei bei seinen Schwiegereltern) gemacht \nhat, waren offensichtlich widersprüchlich, ohne dass der Kläger diese Widersprüche \nnachvollziehbar erläutert. Die von ihm zuletzt aufgestellte Behauptung ist zudem auch \nin sich nicht nachvollziehbar. Es schließt sich aus, dass der Kläger seinen Wehrpass \nfür seine Ausreise benötigte, diesen aber zugleich bei seinen Schwiegereltern in Syrien \ngelassen haben will. \nSchlussendlich handelt es sich auch bei dem vom Kläger benannten Offizier S. bzw. \nS. A. um einen sehr bekannten Militär, der eine „Elitetruppe“ (Tiger Forces) aufgebaut \nsowie erfolgreich, hart und rücksichtslos viele Militäroperationen geleitet hat, und der \nunter Anhängern des Regimes sehr große Popularität genießt (vgl. etwa \nhttps://en.wikipedia.org/wiki/Suheil_al-Hassan; \nhttps://www.sueddeutsche.de/politik/profil-suhail-al-hassan-1.4118982). Es erscheint \nlebensfremd, dass ein solcher militärischer Führer zugleich - eher „kleinteilig“ - für das \nKrankenhaus bei D., in dem der Kläger arbeitete, zuständig gewesen sein soll und dass \ner persönlich in seiner Freizeit Ärzte in den Libanon zu Sprachkursen fährt, um so \nBestechungsgeld zu verdienen. Ebenfalls ist es lebensfremd und unglaubhaft, dass \nwährend der Anwesenheit eines solchen Militärs - der in der beschriebenen \nBelagerungssituation schwerlich ohne die ihm unterstehenden militärischen \nEinsatzkräfte anwesend gewesen sein kann - in einem belagerten Militärkrankenhaus \nRaum dafür besteht, dass ein „Kollege aus dem Krankenhaus“ selbst kurzerhand \neigene Überlegungen anstellt und Anstrengungen unternimmt, mit anwesenden \nRebellengruppen eine Versöhnung zu versuchen und mit diesen zu reden. \nDiese Widersprüche und Glaubwürdigkeitsmängel hat der Kläger, der in der \nBerufungsverhandlung nicht persönlich anwesend war, nicht ausgeräumt. Der Senat \nkonnte deshalb auch die Überzeugung, dass sein diesbezügliches Vorbringen zu \nrisikoerhöhenden Umständen überhaupt zutrifft, nicht gewinnen. \nIm vorliegenden Fall sind zudem, wie bereits ausgeführt, mit Blick auf das Alter des \nKlägers Umstände gegeben, die die Gefahr für den Kläger, dass er wegen des \nWehrdienstentzugs zum Ziel von Maßnahmen des syrischen Regimes wird, erheblich \nverringern (s. Buchst. b Doppelbuchst. bb). \nd) Dem Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Zugehörigkeit zu einer \nsozialen Gruppe i. S. v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 \n90 \n91 \n92 \n93 \n\n45 \n \nAsylG zuzuerkennen. Denn die Gruppe derjenigen, die sich dem Wehr- oder \nMilitärdienst in Syrien entzogen haben, stellt keine derartige soziale Gruppe dar. \nEine Gruppe gilt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann als eine bestimmte \nsoziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder \neinen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder \nMerkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität \noder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie \nzu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte \nIdentität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. \nDiese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das selbständige Erfordernis \nder „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine \n„soziale Gruppe“ i. S. des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG/ Art. 10 Abs. 1 Buchst. der Richtlinie \n2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von \nPersonen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung i. S. des § 3a \nAbs. 1 oder 2 AsylG/ Art. 9 Abs. 1 oder 2 Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden \nMaßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2019 - 1 B 7/19 -, juris Rn. 9 \nf.). \nFür die Gruppe der Wehrdienstentzieher fehlt es bereits an einer gemeinsamen \nGlaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass \nder Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Die \nWehrdienstentziehung ist oft nicht Ausdruck einer politischen oder ethischen \nÜberzeugung, wie sie der Kläger hier für sich in Anspruch nimmt, sondern - was ohne \nWeiteres nachvollziehbar ist - der Angst um das eigene Leben geschuldet (vgl. \nNdsOVG, Beschl. v. 11. März 2019 - 2 LB 284/19 -, juris Rn. 62). Auch hat die Gruppe \ndieser Männer in Syrien keine abgegrenzte Identität in dem Sinne, dass sie von der sie \numgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 21. \nAugust 2019 - 5 A 50/17.A -, juris Rn. 58 f.; NdsOVG, Urt. v. 22. April 2021 - 2 LB \n147/18 -, juris Rn. 68; HessVGH, Urt. v. 13. September 2021 - 8 A 1992/18.A -, juris \n[S. 24 f. Urteilsabdruck]; OVG LSA, Urt. v. 1. Juli 2021 - 3 L 154/18 -, juris Rn. 112). \nGleiches gilt im Übrigen auch für die vom Kläger angesprochene Gruppe der Ärzte. \n3. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich auch nicht bei \nkumulierter Betrachtung der vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte. Der \nKläger war und ist nicht politisch aktiv und hat die Opposition in Syrien nicht unterstützt. \n94 \n95 \n96 \n97 \n\n46 \n \nSeine Situation unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen der zahlreichen \nanderen Flüchtlinge aus Syrien, denen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nflüchtlingsrelevante Verfolgung droht. \nDie Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt \naus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \n98 \n99 \n\n47 \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ \n5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Möller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/5-a-855-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":24},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/5-a-855-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487237","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.808766+00:00"}}