{"status":"available","doknr":"OLD487236","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"3 A 761/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 761/19 \n \n6 K 1666/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nStaatsangehörigkeit \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 22. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 8. Mai 2019 - 6 K 1666/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin-\ngen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, \nAbs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihm geltend \ngemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. \nv. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter Nr. 2) oder der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Nr. 3) gegeben \nsind. \n1. Der 1937 in Bulgarien geborene Kläger war zunächst bulgarischer Staatsangehöri-\nger. Seit 1966 lebt er in Deutschland. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen \nverheiratet. Auf seinen Antrag hin wurde ihm am 10. Mai 1994 die deutsche Staatsan-\ngehörigkeit verliehen. Im Zuge dieses Einbürgerungsverfahrens verzichtete er auf \nseine bulgarische Staatsangehörigkeit. Diese wurde ihm nach einem von ihm gestell-\nten Antrag am 23. Juli 2001 erneut verliehen. Am 26. März 2004 wurde ihm von der \nBeklagten ein deutscher Reisepass mit der Pass-Nr. ... ausgestellt. Als er am 14. De-\nzember 2013 bei der Beklagten die Ausstellung eines neuen deutschen Personalaus-\nweises beantragte, gab er erstmals den Wiedererwerb der bulgarischen Staatsange-\nhörigkeit der Beklagten gegenüber an. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Be-\nscheid vom 4. Februar 2015 fest, dass der Kläger nicht im Besitz der deutschen Staats-\nangehörigkeit ist. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, \nwelche das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 8. Mai 2019 abge-\nwiesen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst ausgeführt, \n1 \n2 \n\n3 \n \ndass der Kläger nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sei. Er habe \ndiese nach § 25 Abs. 1 StAG in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung \n(künftig: a. F.) verloren. Die Norm komme nicht in ihrer jetzigen - für den Kläger güns-\ntigeren - Fassung zur Anwendung, da ein in der Vergangenheit abgeschlossener Sach-\nverhalt vorliege und das Gesetz keine Rückwirkung vorsehe. Das Günstigkeitsprinzip \n(§ 40c StAG) finde keine Anwendung, da es hierfür an einem bis zum 30. März 2007 \nanhängigen Einbürgerungsverfahren fehle und § 40c StAG auch nicht die Fortgeltung \nvon § 25 Abs. 1 StAG vorsehe. Dem automatischen Verlust der deutschen Staatsan-\ngehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG a. F. stehe auch nicht die fehlende Kenntnis des \nKlägers von dieser Rechtsfolge entgegen. Auch eine vorherige Belehrung über die \nRechtsfolge sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich habe der Kläger die deutsche \nStaatsbürgerschaft zwischenzeitlich auch nicht nach § 3 Abs. 2 StAG wiedererworben. \nEr sei nicht seit zwölf Jahren fehlerhaft als Deutscher behandelt worden. Die Frist habe \nmit Erteilung des deutschen Reisepasses am 26. März 2004 zu laufen begonnen, denn \nvorher habe es gegenüber dem Kläger keine behördliche Handlung gegeben, aus der \ner seine Behandlung als Deutscher hätte schlussfolgern können. Da der angegriffene \nBescheid im Jahr 2015 ergangen sei, sei der Kläger nicht zwölf Jahre als deutscher \nStaatsangehöriger behandelt worden. Zudem habe er eine fehlerhafte Behandlung \ndurch deutsche Stellen als deutscher Staatsangehöriger zu vertreten. So habe seine \nEhefrau entgegen ihrer Kenntnis ihm Rahmen des Wohnsitzwechsels am \n26. März 2004 für den Kläger auf dem Meldeformular nur die deutsche Staatsangehö-\nrigkeit angegeben. Jedenfalls habe sie mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit der Anga-\nben bestätigt. Ihre Handlungen seien dem Kläger zurechenbar. Unabhängig davon sei \nder Kläger spätestens mit Erhalt der Bestätigung der Mitteilung über den Wechsel der \nHauptwohnung verpflichtet gewesen, die fehlerhaften Angaben zu korrigieren. Dabei \nsei es für ihn auch als Laien, was ausreichend sei, erkennbar gewesen, dass der Wie-\ndererwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit einen möglicherweise staatsangehö-\nrigkeitsrechtlich relevanten Vorgang darstelle. Die Beklagte sei schließlich auch nicht \nverpflichtet gewesen, die Staatsangehörigkeit des Klägers ausdrücklich abzufragen. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \n3 \n4 \n\n4 \n \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl \nfür die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das \nBerufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zu-\nmindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzli-\nchen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nHierzu trägt der Kläger vor, es sei klärungsbedürftig, \n1. „ob bei einem bulgarischen Staatsangehörigen, welcher im Jahr 1994 ein-\ngebürgert wurde und im Jahr 2001 die bulgarische Staatsangehörigkeit wie-\ndererlangte, § 25 Abs. 1 StAG neue oder alte Fassung Anwendung findet.“ \n2. „Im Falle einer Bejahung der alten Fassung (…), welche Anforderungen \nan einen Vertrauensschutz zu stellen sind.“ \n3. welche „Belehrungspflichten seitens deutscher Behörden“ bestünden.“ \nDazu führt er mit Schriftsatz vom 13. August 2019 ergänzend aus, dass er unter An-\nwendung der seit 2007 gültigen Fassung des § 25 Abs. 1 StAG mit dem Wiedererwerb \nseiner bulgarischen Staatsangehörigkeit seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht ver-\nloren habe. Die Neufassung komme zur Anwendung, da das Übergangsrecht des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes die Anwendung des Günstigkeitsprinzips vorsehe. Auch \nsei der festgestellte Zeitpunkt zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unzu-\ntreffend, denn dieser wirke nur für die Zukunft. Der erhobene Einwand der Verfristung \nsei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Zudem könne sich der Kläger auf Vertrau-\nensschutz berufen. Er sei bis zum 10. Februar 2015 als deutscher Staatsangehöriger \nbehandelt worden. Als er die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahr 1994 erworben \nhabe, sei die Gesetzeslage eine andere gewesen. Damals sei ein Verlust der Staats-\nangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit nur bei vollständiger \nWohnsitzverlagerung ins Ausland eingetreten. Mit der Änderung des Gesetzes im \nJahr 2000 hätten den Kläger keine Belehrungen seitens der deutschen Behörden hin-\nsichtlich dieser neuen Rechtslage erreicht. Demgegenüber seien alle nach dem \nJahr 2000 eingebürgerten Ausländer belehrt worden. \n5 \n6 \n\n5 \n \nDie unter 1. formulierte Frage wird den Darlegungsanforderungen hinsichtlich des er-\nforderlichen Allgemeininteresses an der Klärung der Rechtsfrage schon deswegen \nnicht gerecht, weil sie durch ihre Bezugnahme auf die bulgarische Staatsangehörigkeit \ndes Klägers, den Umstand der Einbürgerung in die Bundesrepublik im Jahr 1994 und \ndie Wiedererlangung der bulgarischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 ersichtlich eine \nauf den konkreten Einzelfall bezogene Frage enthält. Selbst wenn man diese Bezug-\nnahmen hinwegdenkt, besteht auch hinsichtlich der Frage, ob § 25 Abs. 1 StAG i. d. F. \nv. 19. August 2007 auf vor seinem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte Anwen-\ndung findet, kein allgemeines Klärungsinteresse. Unabhängig davon, dass sich bereits \ndurch schlichte Gesetzeslektüre ergibt, dass der Gesetzgeber keine diesbezüglichen \nÜbergangsvorschriften geschaffen hat und § 40c StAG aus den vom Verwaltungsge-\nricht ausgeführten Gründen ersichtlich keine Anwendung findet, besteht bei Rechtsfra-\ngen, die Übergangsrecht betreffen, regelmäßig schon kein allgemeines Klärungsinte-\nresse mehr, weil dieses naturgemäß nur noch eine vorübergehende Bedeutung hat (st. \nRspr.: BVerwG, Beschl. v. 27. April 1979 - 7 B 106/79 -, juris Rn. 3, Beschl. v. 30. Juli \n2013 - 5 B 2/13 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 4. Juni 2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 5). \nEtwas Anderes kommt beispielsweise nur dann in Betracht, wenn sich aus dem Zulas-\nsungsvorbringen ergibt, dass es eine erhebliche Zahl von Altfällen gibt (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 30. Juli 2013 a. a. O. m. w. N., und Beschl. v. 4. Juni 2014 a. a. O. Rn. 8). \nEntsprechendes lässt sich dem klägerischen Vorbringen aber nicht entnehmen. \nAus den selben Gründen sind auch die unter 2. und 3. formulierten Fragen, die auch \naufgrund ihrer offenen Formulierung schon nicht klärungsfähig sind, nicht statthaft, \ndenn die Frage, inwieweit auf den Fortbestand einer alten Gesetzeslage vertraut wer-\nden durfte, stellt sich denknotwendig ebenfalls nur für eine Übergangszeit. Letzteres \ngilt auch, soweit die Gesetzesänderung durch den Kläger als Auslöser für Belehrungs-\npflichten gesehen wird. Unabhängig davon hat sich das Bundesverfassungsgericht be-\nreits im Jahr 2006 (Beschl. v. 8. Dezember - 2 BvR 1339/06 -, juris) mit der Problematik \nder fehlenden Übergangsregelung und von Vertrauensschutzgesichtspunkten befasst \nund keinen Verfassungsverstoß erkennen können. \n3. Der Kläger zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\n8 \n7 \n9 \n10 \n\n6 \n \nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem-\nber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris \nRn. 15). \nDie Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz \nvom 13. August 2019 hierzu zusammengefasst aus: Er habe jedenfalls nach § 3 \nAbs. 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit wieder erworben. Die Zwölfjahresfrist \nbeginne mit dem Wiedererwerb der bulgarischen Staatsangehörigkeit. Dass ihm am \n26. März 2004 der deutsche Reisepass erteilt wurde, sei falsch. Die Anforderungen \ndes § 3 Abs. 2 StAG an die zwölfjährige Behandlung als deutscher Staatsangehöriger \ndürften nicht übermäßig eng ausgelegt werden. Es sei zu restriktiv, ausschließlich auf \ndie amtliche Tätigkeit von Staatsangehörigkeits-, Pass und Personalausweisbehörden, \nAuslandsvertretungen im konsularischen Bereich, Melde- und Personenstandsbehör-\nden abzustellen. Dies auch deshalb, weil der Kontakt eines gutgläubig vermeintlichen \nDeutschen im Ruhestand mit solchen Behörden innerhalb eines Zeitraums von zwölf \nJahren sporadisch sei. Zudem habe er die vermeintlich fehlerhafte Behandlung als \ndeutscher Staatsangehöriger nicht persönlich zu vertreten. Er und seine Ehefrau hätten \nglaubhaft geschildert, dass sie bis zum Dezember 2013 nichts von der Änderung des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes gewusst hätten. Daher sei ihnen die Notwendigkeit ei-\nner entsprechenden Mitteilung gegenüber der Beklagten auch nicht bewusst gewesen. \nSchon der Umstand, dass sie im Jahr 2013 freiwillig über die bulgarische Staatsange-\nhörigkeit informiert hätten, indiziere ein Fehlen des Vertretenmüssens. Bei der durch \ndie Ehefrau am 26. März 2004 gemachten Mitteilung über den Wohnsitzwechsel sei \n11 \n\n7 \n \ndie Staatsangehörigkeit nicht abgefragt worden. Die entsprechende Eintragung im Mel-\ndeformular sei von der Sachbearbeiterin ohne Rücksprache mit der Ehefrau vorgenom-\nmen worden. Das Handeln der Ehefrau sei dem Kläger auch nicht zurechenbar. \nDamit sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht hin-\nreichend dargetan. Insbesondere ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, \ndass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, dass der \nKläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG er-\nworben hat. \nNach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erwirbt die (deutsche) Staatsangehörigkeit auch, wer seit \nzwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt wor-\nden ist und dies nicht zu vertreten hat. \nAus dem Wortlaut dieser so zum 28. August 2007 in Kraft getretenen Norm folgt, dass \nder Zwölfjahreszeitraum auch schon vor ihrem Inkrafttreten begonnen haben kann, wo-\nbei er aber über diesen Zeitpunkt fortdauern muss (BT-Drs. 16/5065, S. 227; Weber, \nin: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerecht, 30. Ed., Stand: 1. Juli 2021, § 3 StAG Rn. \n12 m. w. N.; Marx, in: GK-StAG, Loseblattsammlung, § 3 StAG Rn. 29; VGH BW, Be-\nschl. v. 29. Mai 2008 - 13 S 1137/08 -, juris Rn. 7). Da die Norm denknotwendig vo-\nraussetzt, dass der Betreffende tatsächlich kein deutscher Staatsangehöriger ist, kann \nin Fällen, in denen eine einmal bestehende deutsche Staatsangehörigkeit verloren ge-\ngangen ist, die Frist frühestens im Zeitpunkt ihres Verlusts zu laufen beginnen (Weber, \na. a. O. Rn. 13; Marx, a. a. O. Rn. 19). Anders als der Kläger, dessen Zulassungsvor-\nbringen es auch an der notwendigen substantiierten Auseinandersetzung mit den ver-\nwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründen mangelt, wenn er ohne nähere Begrün-\ndung nur seine Rechtsansicht darlegt, meint, geht das Gesetz aber nicht in jedem Fall \ndavon aus, dass die Frist tatsächlich mit dem objektiven Verlust der deutschen Staats-\nangehörigkeit zu laufen beginnt. Hinzukommen muss nach dem klaren Gesetzeswort-\nlaut vielmehr, dass der vermeintlich deutsche Staatsangehörige von den deutschen \nStellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Unabhängig davon, wel-\nche Anforderungen insoweit zu stellen sind, genügt ein bloßes Nichtstun der Behörden \njedenfalls nicht (vgl. Marx, a. a. O. Rn. 33 ff.; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/He-\ncker/ders., Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 Rn. 6a). Da der Kläger schon \nnicht darlegt, dass es behördlicherseits vor dem 26. März 2004 irgendwelche Handlun-\ngen gegeben hat, die - zumindest seiner Meinung nach - ein Behandeln i. S. v. § 3 \n13 \n12 \n14 \n\n8 \n \nAbs. 2 StAG darstellen, ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Fristbe-\nginn zu Unrecht nicht am 23. Juli 2001 gesehen hat. Soweit der Kläger ausführt, dass \nan das „Behandeln“ keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürften, weil ins-\nbesondere Personen im Ruhestand nur sporadisch Kontakt zu Behörden hätten, ist die \nEntscheidungserheblichkeit dieser Ausführungen nicht ersichtlich. Diesem und auch \ndem weiteren Zulassungsvorbringen ist nämlich nicht zu entnehmen, wann es nach \ndem 23. Juli 2001 aus Sicht des Klägers erstmals zu einem Behandeln i. S. v. § 3 \nAbs. 2 Satz 1 StAG gekommen ist. Damit legt der Kläger schon selbst nicht dar, dass \ner nach dem genannten Zeitpunkt zwölf Jahre als deutscher Staatsangehöriger behan-\ndelt worden ist. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger rügt, das \nVerwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Passerteilung am 26. März 2004 ausge-\ngangen. Warum diese Annahme des Verwaltungsgerichts „unbestreitbar falsch“ sei, \nerläutert der Kläger auch nicht. Im Übrigen ist aus der in der Verwaltungsakte (S. 3) \nenthaltenen Kopie des Reisepasses mit der Pass-Nr. ... offensichtlich, dass das \nvorgenannte Ausstellungsdatum zutrifft. \nDa der Kläger somit nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt hat, dass das Ver-\nwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, dass er nicht zwölf Jahre \ndurch deutsche Behörden als (vermeintlich) deutscher Staatsangehöriger behandelt \nwurde, ist es nicht entscheidungsrelevant, ob der Kläger die jedenfalls ab der Passer-\nteilung ab dem 26. März 2004 vorliegende unzutreffende Behandlung als deutscher \nStaatsangehöriger zu vertreten hat. \nSoweit sich seinem Zulassungsvorbringen unter Nr. 2. auch ernstliche Zweifel an der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen, genügen auch diese Dar-\nlegungen nicht. Wie ausgeführt ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegan-\ngen, dass mangels Übergangsvorschriften und fehlender Anwendbarkeit von \n§ 40c StAG (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 232) § 25 Abs. 1 StAG a. F. zur Anwendung kom-\nmen musste. Auch unter Berücksichtigung von Unionsrecht ergibt sich nichts Anderes, \ndenn die im August 2007 eingeführte Neuregelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 StAG ist \nnicht unionsrechtlich determiniert (Weber, a. a. O. § 25 StAG Rn. 21). Auch aus sons-\ntigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, wobei er für einen solchen schon keinen ge-\nsetzlichen Anknüpfungspunkt darlegt, konnte der Kläger nicht auf den Fortbestand sei-\nner deutschen Staatsangehörigkeit vertrauen (BVerfG, a. a. O. Rn. 21; Hailbronner, in: \nders./Maaßen/Hecker/Kau, a. a. O. § 25 Rn. 33). Ebenso verhält sich sein Vorbringen \nnicht zur rechtlichen Grundlage der von ihm behaupteten Belehrungspflichten. Allein \naus dem Umstand, dass - möglicherweise - die nach dem Jahr 2000 eingebürgerten \n15 \n16 \n\n9 \n \nPersonen über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Annahme einer aus-\nländischen Staatsbürgerschaft belehrt werden, folgt nicht, dass auch gegenüber dem \nKläger eine solche Belehrung hätte ergehen müssen. Soweit der Kläger damit einen \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorzutragen beabsichtigt, ist für einen solchen man-\ngels Vergleichbarkeit der unterschiedlich behandelten Gruppen nichts ersichtlich. Auch \nim Übrigen war eine derart gezielte Aufklärung verfassungsrechtlich nicht geboten \n(BVerfG, a. a. O. Rn. 38). Soweit der Kläger Verfristung geltend macht, ist für den Senat \nnicht ersichtlich, was er damit meint. Der Umstand, dass er sieben Jahre deutscher \nStaatsbürger war, steht nach § 25 Abs. 1 StAG a. F. dem Verlust der deutschen Staats-\nbürgerschaft jedenfalls nicht entgegen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin-\nstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n17 \n18 \n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/3-a-761-19","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/3-a-761-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487236","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.772008+00:00"}}