{"status":"available","doknr":"OLD487235","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"4 A 507/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 507/21.A \n \n5 K 1322/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \ndie Klägerinnen zu 3. bis 6. vertreten durch die Eltern \ndie Kläger zu 1. und 2. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n\n2 \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am \nOberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 22. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 14. Juni 2021 - 5 K 1322/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist \nnicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Be-\ndeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Be-\nreich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von all-\ngemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort-\nentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. \nFür die Darlegung dieser Voraussetzungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG bedarf es \nsowohl der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage als auch der Erläuterung, \ndass diese Frage klärungsbedürftig und -fähig sowie über den Einzelfall hinausge-\nhende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: \nBVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris Rn. 4). Dies erfordert regelmäßig \neine Durchdringung der Materie und eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, Beschl. v. 4. April 2019 - 13a ZB 18.30490 -, \njuris Rn. 6). \nDiesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \n1. Die Kläger haben als Grundsatzfragen formuliert, \n \nob die indirekte Rückführung eines Asylsuchenden über einen Durchreisestaat, \nder ebenfalls Vertragsstaat ist, eine Prüfungspflicht des rückführenden Staates \nbegründet, dass der Asylsuchende als Folge der Abschiebungsentscheidung \nnicht einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen wird, und \nob das Dubliner Übereinkommen generell geeignet ist, den rückführenden Staat \nvon einer sorgfältigen Prüfung zu befreien, ob der nach diesem Übereinkom-\nmen zuständige Staat angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stellt, \num seinerseits eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern. \n \nSinngemäß soll mit den beiden Fragen geklärt werden, ob und in welcher Weise ein \nMitgliedstaat nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bei ei-\nner Überstellung eines Asylantragstellers nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des \nEuropäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) an einen \nanderen Mitgliedstaat zur Prüfung verpflichtet ist, dass der andere Mitgliedstaat den \nAsylantragsteller nicht unter Verletzung von Art. 3 EMRK in seinen Herkunftsstaat ab-\nschiebt. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-\nrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Damit entspricht die Vorschrift \nihrem Wortlaut nach der Vorschrift des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-\nschen Union (GRCh). Bei einer solchen Entsprechung wird dem in der Charta enthal-\ntenen Recht die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dem entsprechenden Recht in \nder Konvention verliehen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh; vgl. EuGH, Urteile v. 19. März \n2019 - C-163/17 -, juris Rn. 91, und - C-297/17 -, juris Rn. 89). \nZur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Fragen hätte es daher einer \nAuseinandersetzung mit der ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-\nhofs bedurft. Dieser hat schon zur Dublin II-VO (Verordnung Nr. 343/2003) entschie-\nden, Art. 4 GRCh sei dahin auszulegen, „dass es den Mitgliedstaaten einschließlich \nder nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitglied-\nstaat im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-\nren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-\nangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zu überstellen, \nwenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfah-\nrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernst-\nhafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der \nAntragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-\nhandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden“ (EuGH, Urt. v. 21. De-\nzember 2011 - C-411/10 -, juris Tenor); diese Rechtsprechung ist in der vorliegend \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nanwendbaren Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich ge-\nsetzlich normiert worden. Auch ist in derselben Entscheidung klargestellt worden, dass \nsystemische Mängel des Asylverfahrens vorliegen, wenn nicht zu erwarten ist, dass \nder Asylantrag unvoreingenommen und gründlich geprüft werden wird (vgl. EuGH, \na. a. O., juris Rn. 88). Der Zulassungsantrag setzt sich damit nicht auseinander. Er \nführt zur Begründung der ersten und zweiten Frage lediglich eine Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an. Diese ist ein Jahrzehnt vor der \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofs und damit zu einer Zeit ergangen, in der \nkeine dem heutigen Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO vergleichbare Regelung \nexistiert hat. Angesichts dessen hätte es in der Zulassungsbegründung zusätzlich einer \nAufarbeitung bedurft, dass die formulierten Fragen durch die nachfolgenden Rechts-\nänderungen und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht geklärt \nworden sind. Daran fehlt es. \n2. Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich ebenfalls nicht aus der dritten Frage der \nKläger, \nob Hinweise hinsichtlich systematischer Mängel in einem Vertragsstaat beste-\nhen, wenn eine Familie aus Afghanistan nicht als vulnerable Gruppe angesehen \nwird? \nDie - andernfalls nicht hinreichend präzisierte - Frage legt der Senat unter Berücksich-\ntigung der Zulassungsbegründung dahingehend aus, dass geklärt werden soll, ob das \nAsylsystem in den Niederlanden systemische Mängel aufweist, weil die niederländi-\nschen Behörden unzutreffend verneinen, dass Familien mit kleinen Kindern in Afgha-\nnistan unter mit Art. 3 EMRK unvereinbaren humanitären Bedingungen leben müssen. \nBezogen auf diese Frage haben die Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass in der verwaltungsge-\nrichtlichen Rechtsprechung einhellig davon ausgegangen wird, das niederländische \nAsylsystem weise keine systemischen Mängel auf. Die Kläger haben keine Anhalts-\npunkte aufgezeigt, dass diese übereinstimmende Bewertung möglicherweise zu än-\ndern ist. \nEin Zuständigkeitsübergang nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO setzt voraus, \ndass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem eigent-\nlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr \neiner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen. Diese Re-\ngelung beruht auf dem Konzept der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urt. v. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \n14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. -, juris Rn. 181 ff.) und dem Prinzip des gegensei-\ntigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten fä-\nhig sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Grundrechtecharta an-\nerkannten Grundrechte zu bieten (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris \nRn. 80). Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylantragteller in je-\ndem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernis-\nsen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen \nMenschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17 -, juris \nRn. 82 ff.). Diese Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Die Widerlegung setzt vo-\nraus, dass der Antragsteller wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der \nAufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat dem ernsthaften \nRisiko („real risk“) eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh ausgesetzt sein wird. Syste-\nmisch sind Mängel, wenn sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates ange-\nlegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. Juni \n2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 5). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass die \nVermutung nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen des zuständigen \nMitgliedstaats widerlegt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris \nRn. 85; BVerwG, Beschl. v. 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris Rn. 6). \nDass diese Voraussetzungen vorliegen, haben die Kläger nicht dargelegt. Die Ableh-\nnung des Asylantrags und des Folgeantrags der Kläger durch die niederländischen \nBehörden ist ein Einzelfall. Dieser ist allein nicht geeignet, systemische Mängel zu be-\ngründen. Dass die niederländischen Behörden allgemein davon ausgehen, dass Fami-\nlien mit kleinen Kindern in Afghanistan ihr Existenzminimum selbst erwirtschaften kön-\nnen, wird von den Klägern zwar sinngemäß geltend gemacht. Nachweise, die auf eine \nsolche Entscheidungspraxis hindeuten, sind aber nicht vorgelegt. Die Kläger machen \nlediglich pauschal geltend, während ihrer Aufenthaltszeit in einer Unterkunft in den Nie-\nderlanden seien mehrere Familien nach Afghanistan abgeschoben worden. Eine \nArt. 3 EMRK widersprechende Entscheidungspraxis der niederländischen Behörden \nkann auch nicht aus dem Einzelfall der Kläger abgeleitet werden. Die Gruppe der „Fa-\nmilien mit kleinen Kindern“ weist eine hohe Heterogenität auf. Unterschiede bestehen \ninsbesondere hinsichtlich des Umfangs eigenen Vermögens, der beruflichen Ausbil-\ndung und Erfahrungen sowie dem Vorhandensein unterstützungsbereiter familiärer \nStrukturen. Aus diesem Grund hat es jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Entschei-\ndung der niederländischen Behörden im Jahr 2019 nicht im Widerspruch zu \nArt. 3 EMRK gestanden, anzunehmen, dass bei bestimmten Mitgliedern dieser Gruppe \n12 \n\n6 \n \nim Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein hinreichendes wirtschaftliches Exis-\ntenzminimum gewährleistet wäre. \nSystemische Mängel resultieren zuletzt ebenfalls nicht aus dem Vorbringen der Kläger, \ndass sich durch die aktuellen Ereignisse in Afghanistan eine positive Entscheidung \nüber ihren Asylantrag aufdränge. Diese Tatsachen sind erst nach den Entscheidungen \nder niederländischen Behörden eingetreten und konnten daher von diesen zum dama-\nligen Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden. Diese Umstände können in einem Folge-\nverfahren geltend gemacht werden. Entgegen dem Vorbringen in der Zulassungsbe-\ngründung ist nicht zweifelhaft, dass ein solches Verfahren in den Niederlanden existiert. \nDer Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst \nerklärt, 2015 und 2019 Folgeanträge in den Niederlanden gestellt zu haben. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). \nMit der vorliegenden - nach § 80 AsylG unanfechtbaren - Entscheidung wird das ange-\ngriffene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \n \ngez.: \nTischer \n \n \n \nDr. Helmert \n \n Sieweke \n \n \n \n \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/4-a-507-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GRCh","ref":"Art 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/4-a-507-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487235","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.747577+00:00"}}