{"status":"available","doknr":"OLD487234","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-22","aktenzeichen":"3 D 35/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 35/21 \n \n3 K 428/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 22. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 12. Juli 2021 - 3 K 428/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Kla-\ngeverfahren durch das Verwaltungsgericht Dresden ist ohne Erfolg. Das Verwaltungs-\ngericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen \nliegen vor. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver-\nfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle \nMittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor-\nderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss \nnicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits ge-\ngeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist \nwie ein Unterliegen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZwar ist davon auszugehen, dass nach Beendigung des Rechtsstreits der Zweck der \nProzesskostenhilfe, Bedürftigen die für die Führung eines aussichtsreichen Rechts-\nstreits erforderlichen Kosten aufzubringen, nicht mehr erreicht werden kann. Denn die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche \nRechtsverfolgung noch „beabsichtigt\" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist. \nNach Beendigung des Rechtsstreits - wie hier - ist eine nachträgliche Bewilligung daher \nnur möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozess-\nkostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfor-\nderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung ent-\nscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; \nBVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 3. \nMai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). \nHier war der Bewilligungsantrag in diesem Sinn vor Eintritt des erledigenden Ereignis-\nses entscheidungsreif, so dass die eingetretene Erledigung einer Bewilligung nicht ent-\ngegenstand. Allerdings ist der Ausgang des Verfahrens zum maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht offen gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, \ndass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. \nBei dem Kläger handelt es sich um einen vietnamesischen Staatsangehörigen, dessen \nAsylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge 2010 nach § \n30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Als sorgebe-\nrechtigter Vater von zwei in den Jahren 2015 und 2020 geborenen vietnamesischen \nKindern, die mit ihrer Mutter und einem deutschen Geschwisterkind in B. leben und im \nBesitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 33 AufenthG sind, lebt der Kläger in nicht-\nehelicher Lebensgemeinschaft mit der Kindsmutter, die selbst im Besitz einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist. \nDer von ihm am 31. Juli 2020 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \naus humanitären Gründen wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2021 abge-\nlehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag des \nKlägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und die Voraussetzungen \ndes § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt seien, so dass gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG \ngenerell vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Auch ein strikter \nRechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 \nAufenthG stehe dem Kläger nicht zu. Der von ihm geltend gemachte Ermessensan-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG genüge \ndiesen Anforderungen auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall auf „Null“ \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nreduziert sei. Zudem fehle es an den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. \n1 Nr. 1 und 2 AufenthG. \nNachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2021 Untätigkeitsklage beim Verwal-\ntungsgericht Dresden erhoben hatte, erklärte er mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 den \nRechtsstreit für erledigt; der Erklärung schloss sich der Beklagte mit Schriftsatz vom \n28. Juni 2021 an. Das Verwaltungsgericht Dresden stellte das Verfahren mit Beschluss \nvom 12. Juli 2021 ein und entschied über die Kostenfolge zu Lasten des Klägers. § 161 \nAbs. 3 VwGO, wonach in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten \nzur Last fielen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung habe rech-\nnen dürfen, sei nicht anwendbar, da der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, \ndass vorrangig der vom Kläger gleichzeitig gestellte, allerdings nicht streitgegenständ-\nliche Antrag auf Umverteilung bearbeitet und erst nach Zustimmung der aufnehmenden \nAusländerbehörde der Stadt B. über die weiteren Anträge entschieden werde. Daher \nhabe der Kläger bei Klageerhebung noch nicht mit einer Bescheidung rechnen dürfen. \nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Kostenentscheidung in dem \nvorgenannten Erledigungsbeschluss in seinem Beschluss, mit dem die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe abgelehnt wurde, darauf abgestellt, dass der Erteilung der vom Klä-\nger beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO die Erteilungssperre des \n§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Eine Ausnahme komme dem Kläger nicht \nzugute, da er weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 3 AufenthG erfülle noch § 25 Abs. 5 AufenthG einen strikten Rechts-\nanspruch vermittle. \nDie mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 21. Juli 2021 geltend gemachten Rügen \nrechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger \nträgt hierzu vor, es möge sein, dass wegen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 \nAufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Frage komme. Bei einer ver-\nspäteten Bescheidung komme es aber nicht darauf an, ob die Untätigkeitsklage ggf. \nErfolg habe, weil er mit der rechtzeitigen Bescheidung des Antrags habe rechnen dür-\nfen. Zwischen dem Antrag auf Änderung der Wohnsitzauflage und dem Antrag auf Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, so dass die \nsubjektive Sichtweise des Beklagten unerheblich sei. Es habe objektiv keinen Grund \ngegeben, einen der beiden Anträge bevorrechtigt zu bearbeiten. Die Untätigkeitsklage \nsei mehr als sieben Monate nach Antragstellung erhoben worden, was deutlich die \nRegelfrist in § 75 VwGO übersteige. Die Kosten des Verfahrens hätte damit der Be-\nklagte nach § 75 i. V. m. § 161 Abs. 3 VwGO allein zu tragen gehabt. \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nUnter Berücksichtigung des Vorbringens und nach der Überprüfung der Rechts- und \nSachlage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der Bewilli-\ngungsreife nicht erkennbar gewesen. \nVorauszuschicken ist, dass die Frage, ob die Kosten des erledigten Rechtstreits ge-\nmäß § 161 Abs. 3 i. V. m. § 75 VwGO dem Beklagten hätten auferlegt werden müssen, \nweil der Kläger mit der Bescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis vor Klageerhebung hätte rechnen dürfen, für den vorliegenden Rechtsstreit un-\nerheblich ist. Denn die in dem hier nicht angegriffenen Erledigungsbeschluss gefällte \nKostenentscheidung und damit auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, dass \ndie Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO nicht vorliegen, ist, worauf die Rechts-\nmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses zutreffend hingewiesen hat, nicht nur hin-\nsichtlich der Einstellung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten \nunanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO). Daher muss der Frage, ob das Verwaltungsgericht \nzutreffend davon ausgegangen ist, dass der Kläger vor Klageerhebung mit der Be-\nscheidung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 Auf-\nenthG habe rechnen dürfen, hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Übrigen würde \ndem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, \nwenn - gemäß dem Vorbringen des Klägers - der Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO \ndie Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden wären; denn in diesem Fall könnten sich \nKläger und sein Prozessbevollmächtigter an dem Beklagten kostenmäßig schadlos \nhalten. \nSoweit das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage daran gemessen hat, \nob die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG durch eine Ausnahme \ni. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durchbrochen werden kann, und dies mit ausführ-\nlicher Begründung abgelehnt hat, hat der Kläger mit seiner Beschwerde dem nichts \nmehr entgegengesetzt, sondern die durch den als offensichtlich unbegründet abge-\nlehnten Asylantrag ausgelöste Sperre zugestanden. Die weitere Behauptung, dass es \nbei einer verspäteten Bescheidung nicht darauf ankomme, ob die Untätigkeitsklage \nggf. Erfolgsaussichten gehabt habe, rechnet der Senat dem klägerischen Vortrag zu, \ndass der Beklagte gemäß § 161 Abs. 3 VwGO in jedem Fall die Kosten des erledigten \nRechtsstreits zu tragen gehabt hätte, weil er mit seiner Bescheidung vor Klageerhe-\nbung habe rechnen dürfen. Dieses Vorbringen ist - wie aufgezeigt - allerdings für die \nEntscheidung über die Beschwerde unerheblich. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n6 \n \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. \n5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben \nwird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/3-d-35-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-22/3-d-35-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487234","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.725323+00:00"}}