{"status":"available","doknr":"OLD487233","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-24","aktenzeichen":"2 B 267/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 267/21 \n \n3 L 233/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBeamtenrecht; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterinnen am \nOberverwaltungsgericht Hahn, Dr. Henke und Nagel \nam 24. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 31. Mai 2021 - 3 L 233/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Entfernung eines Bescheids über das Verbot \nder Führung der Dienstgeschäfte aus seiner Personalakte. \nDer Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2015 Beamter im Dienst der Antragsgegnerin \nund wurde zuletzt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Außenstelle \nChemnitz verwendet. Bei einer Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz wurden verschiedene Posts des Antragstellers aus dem Zeitraum \nAugust/September 2020 bekannt, die Anhaltspunkte für eine Nähe zur sog. \nReichsbürgerbewegung boten. Mit Bescheid des BAMF vom 28. Dezember 2020 \nwurde dem Antragsteller das Führen der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG verboten \nund die sofortige Vollziehung angeordnet. Sein Eilantrag zum Verwaltungsgericht blieb \nohne Erfolg (vgl. VG Chemnitz, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 3 L 17/21); der \nBeschluss \nist \nrechtskräftig. \nDie \nnach \nerfolgloser \nDurchführung \ndes \nWiderspruchsverfahrens erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Chemnitz \nanhängig (3 K 679/21). Der Antragsteller bewarb sich in der Folgezeit auf mehrere \nStellen im öffentlichen Dienst und nahm an entsprechenden Auswahlverfahren teil. In \ndiesem Zusammenhang widersprach er der Übersendung seiner Personalakte an \nmögliche Dienstherren, solange die Verbotsverfügung Aktenbestandteil sei. Er \nbeantragte am 28. Mai 2021 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, die \nAntragsgegnerin zu verpflichten, das mit Bescheid vom 28. Dezember 2020 \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus seiner Personalakte zu \nentfernen. \nMit Beschluss vom 31. Mai 2021 - 3 L 233/21 - lehnte das Verwaltungsgericht den \nEilantrag ab. Es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch, weil die \nVoraussetzungen \ndes \n§ \n112 \nAbs. \n1 \nBBG \nnicht \ngegeben \nseien. \nDer \nstreitgegenständliche Bescheid sei zurecht in die Personalakte aufgenommen worden. \nDas Verbot der Führung der Dienstgeschäfte stelle eine Maßnahme der Dienstaufsicht, \nindes keine Disziplinarmaßnahme, dar und falle damit unter den materiellen \nPersonalaktenbegriff. Es handele sich um einen Vorgang nach § 106 Abs. 1 Satz 4 \nBBG, nämlich eine dienstliche Maßnahme, die die Möglichkeit der Verwendung des \nAntragstellers auf seinem zugewiesenen Dienstposten und weiteren Dienstposten in \nder Behörde regele und deshalb mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren \ninneren Zusammenhang stehe. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte entfalte \nunmittelbare Rechtswirkungen, nachdem der gegen den Sofortvollzug gerichtete \nEilantrag \nrechtskräftig \nabgelehnt \nworden \nsei. \nDem \nstehe \ndie \nanhängige \nAnfechtungsklage nicht entgegen. Das Verbot nach § 66 BBG stelle eine Maßnahme \nzur Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb dar. Eine disziplinarische \nSchuldzuweisung \nsei \nmit \nder \nVerfügung \ngerade \nnicht \nverbunden. \nDer \nVerbotsverfügung sei immanent, dass sie auf einem nicht vollständig aufgeklärten \nSachverhalt basiere, denn die endgültige Aufklärung sei den in § 66 Abs. 2 BBG \naufgeführten Maßnahmen vorbehalten; für das Verbot sei eine erschöpfende \nAufklärung nicht erforderlich. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, unabhängig vom \nmateriellen Personalaktenbegriff gebiete die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht \nvorliegend eine (formell) gesonderte Aktenführung. Gerade weil die verhängte \nMaßnahme zur Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb auch ohne vollständige \nSachverhaltsaufklärung erlassen werden könne, gebiete es die Fürsorgepflicht, dass \ndie Verbotsverfügung nicht an dritte Personen weitergegeben werden dürfe. Die \nAufnahme in die Personalakte sei jedenfalls vor Bestandskraft des Bescheides \nrechtswidrig. Eine Übermittlung ohne Einverständnis des Antragstellers verletze die \nGeheimhaltungspflicht sowie den Grundsatz der Vertraulichkeit (§ 106 Abs. 1 Satz 2 \nBBG). Die Voraussetzungen für eine Überwindung dieses Grundsatzes nach § 111 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG lägen nicht vor, eine erhebliche Beeinträchtigung des \nAllgemeinwohls sei nicht zu befürchten. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer \nseit sechs Monaten andauernden Ermittlungen über die dem Antragsteller zur Last \n4 \n5 \n\n \n \n4\ngelegten Facebook-Beiträge hinaus keine Anhaltspunkte für ein schwerwiegendes \n(inner- oder außerdienstliches) Fehlverhalten des Antragstellers in Erfahrung gebracht. \nEs stehe außer Frage, dass vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr \nausgegangen sei; dieser habe sich stets rechtskonform verhalten. Die Aufnahme der \nVerbotsverfügung verbiete sich, solange die im Zusammenhang mit dem \nzugrundeliegenden \nSachverhalt \nstehenden \nVerwaltungsermittlungen \nnicht \nabgeschlossen seien. \nDie Antragsgegnerin verteidigt den verwaltungsgerichtlichen Beschluss. \n2. Die Einwendungen des Antragstellers, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf \nvorläufige Entfernung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aus der \nPersonalakte zu Recht abgelehnt. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend mangelt es bereits an \neinem Anordnungsanspruch. \nDer Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entfernung der Verfügung vom 28. \nDezember 2020 betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus seiner \nPersonalakte. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (BA S. 6 bis 8) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden \nBewertung. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers ergibt sich ein Anspruch nicht aus dem \nGesichtspunkt \nder \nbeamtenrechtlichen \nFürsorgepflicht. \nDie \numfassende \nFürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 78 BBG) bildet die \nEntsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem \nDienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - m. w. \nN., BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1980 - II C 1.77 -, beide juris). Sie umfasst die Verpflichtung, \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5\nden Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu \nschützen (BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 10.93 -, juris Rn. 22). Indes kann die \nBerufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht nicht dazu dienen, konkrete \nEntscheidungen des Gesetzgebers zu überspielen. Die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn \nist \ngrundsätzlich \nabschließend \ndurch \nVorschriften \nkonkretisiert. \nDementsprechend ist ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 78 BBG \nausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang \nbegrenzten Ansprüche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Dezember 2000 - 2 C \n39.99 -, juris Rn. 14). In den gesetzlichen Regelungen zum Personalaktenrecht erfährt \ndie Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn - für den Bereich der Bundesbeamten \nabschließend in §§ 106 bis 115 BBG geregelt - ihre bereichsspezifische \nKonkretisierung (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 9. Aufl., \n§ 12 Rn. 1). Hierzu zählen Bestimmungen zum Inhalt der Personalakte, zur Erhebung \nund Verwendung von Personalaktendaten im Auftrag, zu Einsichts-, Anhörungs-, \nAuskunfts-, Übermittlungs- und Entfernungsrechten sowie Aufbewahrungsfristen. Die \nzulässigen Bestandteile der Personalakte sind in § 106 BBG, die Voraussetzungen für \ndie Datenübermittlung an Dritte in § 111 BBG und für die Entfernung von Unterlagen \naus der Personalakte in § 112 BBG abschließend geregelt. Auf die allgemeine \nVorschrift des § 78 BBG könnte allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn \nansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (vgl. Hartung, in: \nFürst, GKÖD, Stand Juni 2021, § 78 BBG, Rn. 10 m. w. N.). Hierfür sieht der Senat \nauch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass das Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte als Maßnahme der Dienstaufsicht in einem unmittelbaren inneren \nZusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Antragstellers steht (§ 106 Abs. 1 Satz \n4 BBG). Denn die Verfügung bildet den Rechtsgrund für die aktuell bestehende \nBefreiung von der Dienstpflicht. Damit durfte die Verbotsverfügung in die Personalakte \naufgenommen werden. Die fehlende Bestandskraft steht dem nicht entgegen, weil das \nVerbot - nach rechtskräftiger Ablehnung des dagegen gerichteten Eilantrags - \nunmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Da es sich bei der Verbotsverfügung nach § 66 \nBBG nicht um eine Disziplinarmaßnahme handelt, bestand auch keine Verpflichtung \nder Antragsgegnerin zu einer formell gesonderten Aktenführung (vgl. hierzu \nSchnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht, a. a. O. § 12 Rn. 5 m. w. N.). \nFür eine nachträgliche Entfernung der Verfügung aus der Personalakte fehlt es am \nVorliegen der Voraussetzungen des § 112 BBG. Mit der entsprechenden Feststellung \n11 \n12 \n\n \n \n6\ndes Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller im Rahmen der Beschwerde nicht \nauseinander. \nEine Fürsorgepflichtverletzung vermag der Senat auch im Hinblick auf § 111 BBG - \nÜbermittlung von Personalaktendaten und Auskünften an Dritte - nicht zu erkennen. \nGemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BBG darf ohne Einwilligung des Beamten eine \nAuskunftserteilung nur in den dort benannten Fällen erfolgen; die Gewährung von \nAkteneinsicht ist ausgeschlossen. Der Antragsteller trägt selbst nicht vor, dass die \nAntragsgegnerin seine Personalakte ohne seine Einwilligung an potentielle andere \nDienstherren zu übermitteln beabsichtige. Hiergegen spricht auch die bisherige \nVerfahrensweise der Antragsgegnerin, den Antragsteller zunächst zur geplanten \nAktenübersendung anzuhören und - nachdem dieser widersprochen hatte - von einer \nAktenübersendung abzusehen. Die Rechtsfolgen einer etwa zukünftig gegen den \nWillen des Antragstellers erfolgenden Übermittlung der Personalakte an potentielle \nDienstherren \nbedürfen \ndeshalb \nvorliegend \nkeiner \nErörterung, \nzumal \ndas \nAntragsbegehren ausschließlich auf die Entfernung der Verbotsverfügung aus der \nPersonalakte gerichtet ist. \nSoweit der Antragsteller im Übrigen das sofort vollziehbare Verbot der Führung der \nDienstgeschäfte in Zweifel zieht, wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges \nVorbringen und setzt lediglich seine eigene Auffassung an die Stelle der \nRechtsmeinung des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit dessen zutreffender \nBegründung im Einzelnen auseinanderzusetzen. Zudem hat das Verwaltungsgericht \ndie Aussetzung der Vollziehung des Verbots mit Beschluss vom 19. Februar 2021 - 3 \nL 17/21 - rechtskräftig abgelehnt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung \ndurch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen \nhaben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\ngez.: \nHahn \n \n \n \n Henke \n \n \n \n \nNagel","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-24/2-b-267-21","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":3},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-24/2-b-267-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487233","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.700653+00:00"}}