{"status":"available","doknr":"OLD487232","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-25","aktenzeichen":"3 A 408/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 408/21 \n \n3 K 491/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 25. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 4. Mai 2021 - 3 K 491/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.) und die grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3.) gestützte Zulassungsantrag \nhat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des \nZulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), recht-\nfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n1. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Ablehnung der von ihm begehrten \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen. \nDer Kläger ist algerischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Oktober 2002 in die Bundes-\nrepublik Deutschland ein und stellte am 10. April 2003 unter einem Aliasnamen einen \nAsylantrag. Der Antrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. April 2003 auf \nGrundlage des damals geltenden § 30 Abs. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet \nabgelehnt. Mangels Reisedokumenten konnte der Kläger nicht abgeschoben werden. \nDer Kläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig 2003 wegen vorsätzlichen uner-\nlaubten gewerbsmäßigen Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in 80 Fällen zu einer \nFreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. 2010 wurde der Kläger vom \nLandgericht Leipzig wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln als \nMitglied einer Bande zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt. \n2015 wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig wegen Diebstahls in Tateinheit mit \nversuchtem Betrug zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nDer Kläger heiratete September 2006 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er drei \nKinder hat, die 2009, 2010 und 2013 geboren wurden. Zur Wahrung der ehelichen Le-\nbensgemeinschaft wurden ihm bis zum 3. Juli 2010 Aufenthaltserlaubnisse gemäß § \n25 Abs. 5, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. \nSeit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis hält sich der Kläger geduldet in Deutschland auf. \nDie vom Kläger am 2. November 2011, 11. Mai 2014, 27. Januar 2015 und 1. Juni 2015 \ngestellten Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels wurden mit \nBescheiden vom 22. Mai 2013 und 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die hiergegen er-\nhobenen Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2019 zu-\nrückgewiesen. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis die Sperre des § 10 Abs. 3 AufenthG entgegenstehe. Sofern der Asylantrag \nnach § 30 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AsylG abgelehnt worden sei, dürfe vor der Ausreise kein \nAufenthaltstitel erteilt werden. Allerdings fände § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur in den \nFällen Anwendung, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem 1. \nJanuar 2015 entschieden habe. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG könne die Tite-\nlerteilungssperre im Übrigen nur durch einen strikten Rechtsanspruch durchbrochen \nwerden. Zwar erfülle der Kläger die Tatbestandsvoraussetzung des § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG, da er sorgeberechtigter Vater dreier minderjähriger lediger Deutscher \nsei und die elterliche Sorge auch ausübe. Auf die Sicherung des Lebensunterhalts \nkomme es genauso wenig an wie auf das Vorliegen von Deutschkenntnissen (§ 28 \nAbs. 1 Satz 2, Satz 5 AufenthG). Allerdings erfülle der Kläger die allgemeine Erteilungs-\nvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht, wonach die Erteilung eines Auf-\nenthaltstitels in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Da \nder Kläger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten wegen unerlaubten \nHandelstreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden sei, wiege gemäß § 54 Abs. \n1 Nr. 1 AufenthG das Ausweisungsinteresse i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders \nschwer. Die Straftat sei auch noch verwertbar, da ihre Eintragung nicht getilgt sei (§ 41 \nAbs. 1, Abs. 3, § 51 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Ein von der Regel abweichender \nAusnahmefall sei nicht ersichtlich. Selbst bei Bejahung eines atypischen Ausnahme-\nfalls würde kein strikter Rechtsanspruch i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen; \ndies gelte auch, soweit gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bei der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen \nwerden könne. Auch der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Auf-\nenthG stehe entgegen, dass der Kläger die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § \n5 AufenthG nicht erfülle. Ein atypischer Fall i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach \nim Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen \nwerden könne, sei nicht erkennbar. Die Straftaten des Klägers lägen nicht lange genug \n5 \n\n4 \n \nzurück, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht ohne Weiteres ausgeschlossen wer-\nden könne. Die Tatsache einer bestehenden Ehe oder sonstigen familiären Lebensge-\nmeinschaft könnte für sich betrachtet noch keinen atypischen Sachverhalt begründen. \nZwar übe er sein Sorgerecht gegenüber seinen minderjährigen deutschen Kindern aus, \nes lägen aber insbesondere wegen des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln \nAusweisungsinteressen vor, die überwiegen würden. \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angegriffenen Ur-\nteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: \nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht zu. Da der Asylantrag des Klägers abgelehnt worden \nsei, könne gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 1, 3 AufenthG ein Aufenthaltstitel nur nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG erteilt werden. Ein strikter Rechtsanspruch nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG liege nicht vor. Es ermangele dem Kläger an der Regelerteilungsvo-\nraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. \nAuch die Prüfung einer Ausnahme würde dazu führen, dass ein strikter Rechtsan-\nspruch in diesem Sinn nicht vorliege. Da der Kläger mit Urteil vom 29. Juli 2010 zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, liege ein be-\nsonders schweres Ausweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vor. \nDiese Straftat sei aufenthaltsrechtlich weiter verwertbar. Daneben liege ein schweres \nAusweisungsinteresse auch deshalb vor, weil der Kläger am 2. August 2014 einen \nDiebstahl begangen habe und deshalb vom Amtsgericht Leipzig zu einer viermonati-\ngen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG). Diese Straftat \nkönne ebenfalls herangezogen werden. Auch lägen die Voraussetzungen für einen An-\nspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 \nAbs. 5 AufenthG nicht vor. Die Abschiebung des Klägers sei auch unter Berücksichti-\ngung von Art. 6 GG (Schutz der Familie) oder von Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) \nzulässig. Eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen deut-\nschen Kindern in Form von regelmäßigen Kontakten, der Übernahme elterlicher Erzie-\nhungs- und Betreuungsverantwortung sowie einer emotionalen Verbundenheit lägen \nnicht vor. Dies ergebe sich aus den Gesprächen des zum Verfahrensbeistand bestell-\nten Rechtsanwalts in mehreren Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit den Kindern \nin Abwesenheit der Kindsmutter. Auch habe eine Mitarbeiterin des Allgemeinen Sozi-\naldienstes der Stadt Leipzig die Kinder 2019 zu ihren Umgangswünschen befragt. Es \nsei nicht erkennbar, warum die Kinder über einen längeren Zeitraum hinweg wahrheits-\nwidrig behaupten sollten, dass der Umgang mit ihrem Vater, dem Kläger, langweilig \n6 \n7 \n\n5 \n \nsei, und sie einen Umgang ablehnten. Aus den Aussagen des Klägers und seiner als \nZeugin vernommenen neuen Lebensgefährtin könne abgeleitet werden, dass sie den \nSachverhalt unrichtig dargestellt hätten. Den gesamten familiengerichtlichen Akten sei \nzu entnehmen, dass der Sohn keinen Kontakt mit seinem Vater habe wollen. Das Amts-\ngericht habe eine Umgangspflegerin bestellt, da es zum Wiedereinstieg und für die \nHerstellung eines verlässlichen und regelmäßigen Umgangs der professionellen Un-\nterstützung bedürfe. Die Auswertung der familiengerichtlichen Akten habe nichts dafür \nergeben, dass die Kindsmutter, wie vom Kläger behauptet, ihm den Umgang mit den \nKindern verweigert hätte. Auch aus dem schriftlichen Bericht der Umgangspflegerin \n2020 lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass zwischen dem Kläger und seinen Kin-\ndern eine von Vertrauen geprägte Beziehung bestehen würde. Nach ihren Ausführun-\ngen sollen die Kinder einen Umgang mit dem Vater ohne Begleitung durchweg abge-\nlehnt haben. Im Wesentlichen könnten ihre Beobachtungen zu dem Umgang so zu-\nsammengefasst werden, dass sich die Kinder teilweise gut auf den Vater eingelassen \nhätten und sich der Umfang positiv gestaltet habe, teilweise sei ihnen langweilig ge-\nworden und die Kinder hätten sich bei der Mutter beschwert. Ab Mai 2020 habe sich \ndie Situation verschlechtert, so dass letztlich fast keine Interaktion mehr möglich gewe-\nsen sei. Auch sei der Kläger aufgrund der gesamten Entwicklung nicht faktisch zu ei-\nnem Inländer geworden, dem wegen der Besonderheiten des Falls ein Leben im Staat \nseiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug habe, nicht mehr zuzumuten sei. \nEin Aufenthaltsrecht des Klägers folge auch nicht daraus, dass seine Kinder Unions-\nbürger seien (Art. 20, Art. 21 AEUV). Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kläger \nund seinen Kindern, das letztere veranlassen könnte, die Europäische Union mit ihrem \nVater zu veranlassen, bestehe nicht. Dies ergebe sich aus den obigen Ausführungen. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \n8 \n9 \n\n6 \n \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep-\ntember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \njuris Rn. 15). \nGrundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat-\nsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als \nin der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag-\nsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan-\ngen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines güns-\ntigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht. Wird die Beweiswürdigung in \nZweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das \nOberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicher-\nweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Beru-\nfung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung \nergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn \nund Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass \neine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verlet-\nzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sach-\nwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. \n13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, \njuris Rn. 8 m. w. N.). \nWird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder Sachaufklärung begründet, \nmacht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend. Eine Zulassung wegen \nernstlicher Zweifel ist - um eine Koexistenz der Zulassungsgründe zu sichern - in sol-\nchen Fällen nur möglich, wenn eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung führen würde (HessVGH, Beschl. v. 1. November \n2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 \nS 3156/08 -, juris Rn. 5). Hat es der anwaltlich vertretene Antragsteller in der mündli-\nchen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sach-\nverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine \n10 \n11 \n\n7 \n \nZulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die \nbezeichneten Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches \nHinwirken von sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B \n19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. \n265). \nMacht der Antragsteller geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts er-\ngebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel \nnicht, bloße Behauptungen aufzustellen. Neuer Tatsachenvortrag und Beweisange-\nbote sind derart zu substantiieren und glaubhaft zu machen, dass dem Berufungsge-\nricht die summarische Prüfung ermöglicht wird, ob die Erfolgsaussichten der Berufung \nim Falle der Zulassung offen sind (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 \n-, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \nEr trägt hierzu mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 vor: Er habe mit Schriftsatz vom 7. Sep-\ntember 2020 beantragt, die Umgangspflegerin als Zeugin zu laden. Die Zeugin sei vom \nVerwaltungsgericht weder geladen noch anderweitig angehört worden. Trotz des Hin-\nweises der Spannungen zwischen den Eltern sei ausschließlich die Kindsmutter gela-\nden worden, die sich jedoch auf ihr Zeugenverweigerungsrecht berufen habe. Bei der \nUmgangspflegerin handele es sich um eine neutrale Person, die ihre Umgänge mit \nseinen Kindern begleite, beobachte und diese mit den Eltern nachträglich bespreche. \nDie Stellungnahme der Umgangspflegerin tauche im Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig nicht auf. Den Akten des Familiengerichts Leipzig sei jedoch zu entnehmen, \ndass sich die Aussagen seiner Kinder spätestens seit 2019 zu seinen Lasten verändert \nhätten, das Gericht jedoch nicht nachgefragt habe, welche Ursachen dafür bestünden. \nDie Umgangspflegerin habe in ihrem Bericht auch dargestellt, dass es bei dem Um-\ngang viele Zeiten gegeben habe, in denen die Kinder ausgelassen mit ihm gespielt, \ngetobt und gelacht hätten. Mit diesen von der neutralen Umgangspflegerin dargestell-\nten Passagen setzte sich das Gericht nicht auseinander. Damit habe sich die Anhörung \nder Umgangspflegerin geradezu aufgedrängt. Soweit das Verwaltungsgericht aus-\nführe, dass sich dem Bericht der Umgangspflegerin nicht entnehmen lasse, dass zwi-\nschen ihm und seinen Kindern ein auf von Vertrauen geprägten Beziehung bestehen \nwürde, sei dies gänzlich nicht nachvollziehbar. Die tendenziöse Darstellung der Kinder \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nsei nicht überprüft worden. Das Familiengericht Leipzig habe mit Beschluss vom \n25. Juni 2021 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung den Umgang neu regeln müs-\nsen. In diesem Beschluss habe das Familiengericht dargelegt, dass es vor dem Hin-\ntergrund der bisherigen Umgangsgeschichte für die Kinder einer empathischen Vorbe-\nreitung und Begleitung der Kontakte bedürfe. Diese Feststellungen widersprächen den \nAusführungen seiner beiden Töchter. Das Verwaltungsgericht habe weiterhin die An-\nwendbarkeit der Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG verkannt. Die eheliche \nLebensgemeinschaft zwischen ihm und der zwischenzeitlich geschiedenen Kindsmut-\nter habe länger als drei Jahre gedauert, währenddessen er im Besitz einer Aufenthalts-\nerlaubnis zum Zweck der Familienzusammenführung gewesen sei. Folglich hätten die \nVoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 \nAufenthG als gesetzlicher Anspruch vorgelegen; im Anschluss daran habe die Mög-\nlichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 AufenthG nach \nErmessen bestanden. \n2.1 Das Verwaltungsgericht hat § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu Recht \nnicht herangezogen. \nGemäß § 8 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG \nkann eine dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zum Zwecke des Familien-\nnachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nach der erstmaligen, auf ein Jahr befris-\nteten Verlängerung (gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) erneut und ggf. auch mehrfach \nverlängert werden, wenn die Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer \nder (vorangegangenen) Verlängerung beantragt worden ist (BVerwG, Urt. v. \n22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, juris Rn. 14) und die sich aus § 5 AufenthG ergebenden \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Die Verlängerung eines zum Zweck \ndes Familiennachzugs unabhängigen Aufenthaltsrechts für ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG ist nur in dem Jahr nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemein-\nschaft möglich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. November 2013 - 3 B 331/13 -, juris Rn. \n6). Nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 \nAufenthG verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Nie-\nderlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht vorliegen. Die Er-\nteilung dieser nach Ablauf der erstmalig eigenständig erteilten Aufenthaltserlaubnis er-\nforderlichen Verlängerung unterliegt regelmäßig vorbehaltlich atypischer Fälle den all-\ngemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (SächsOVG, Beschl. v. \n18. Mai 2017 - 3 B 297/16 -, juris Rn. 5). Nur wenn auch die allgemeinen Erteilungsvo-\nraussetzungen erfüllt sind, kann eine Ermessensentscheidung der Behörde ergehen. \n15 \n16 \n\n9 \n \nDavon ausgehend hat der Kläger zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weder einen Anspruch auf einjährige Verlän-\ngerung seiner familiären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nnoch auf eine Bescheidung seines Antragsbegehrens nach Ermessen gemäß § 31 \nAbs. 4 Satz 2 AufenthG. \nWie sich aus einer Befragung durch die Beklagte zur Aufenthaltsermittlung des Klägers \nmit Vermerk 2019 ergibt, teilte die Kindsmutter den mit der Aufenthaltsermittlung be-\ntrauten Inspektoren 2019 mit, dass der Kläger bereits drei Jahre zuvor aus der gemein-\nsamen Wohnung ausgezogen sei und nur noch sporadischer telefonisch Kontakt be-\nstehe. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, er solle aber noch in Leipzig wohnhaft sein. \nHieraus folgt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens im Jahr 2016 aufge-\nlöst wurde. Die einjährige Verlängerung des Aufenthaltstitels wäre daher nur bis zum \nJahr 2017 möglich gewesen. Für eine weitere Verlängerung gemäß § 31 Abs. 4 Satz \n2 AufenthG fehlt es an dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Nach den vom Kläger im Zulassungsverfahren \nnicht mehr bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt infolge der vom \nKläger begangenen Straftaten ein besonders schwerwiegendes und ein schwerwie-\ngendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. \nZudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 \nAufenthG sichern kann. Eine selbstständige Tätigkeit wurde nach kurzer Zeit aufgege-\nben. Eine Beschäftigung hat der Kläger bislang nicht nachgewiesen. Daher war das \nErmessen gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG von vornherein nicht eröffnet. \n2.2 Die Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen \nErfahrungssätzen, ein aktenwidrig angenommener Sachverhalt oder eine offensichtli-\nche Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit der Beweiswürdigung ist nicht erkennbar. Auch \nist der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung nicht begründet. Dies ergibt sich aus Fol-\ngendem: \n(1) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat trotz der Möglichkeit, in zwei mündli-\nchen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht die Zeugeneinvernehmung der Um-\ngangspflegerin zu beantragen, keine entsprechenden Beweisanträge gestellt. Der mit \nSchriftsatz vom 7. September 2020 gestellte Antrag, die Umgangspflegerin als Zeugin \nzu laden, ist, da er nicht in einer der beiden mündlichen Verhandlungen gestellt wurde, \nnur eine Beweisanregung. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht ohne \nein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen, die Umgangspflegerin als Zeugin zu \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n10 \n \nladen. Dies folgt schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit wei-\nterem Schreiben vom 17.November 2020 den Abschlussbericht der Umgangspflegerin \n2020 an das Amtsgericht Leipzig zu den Akten gereicht und damit zu erkennen gege-\nben hat, dass seine ursprüngliche Anregung, sie als Zeugin zu vernehmen, durch den \nBericht überholt sei. Wie sich aus den Niederschriften über die mündlichen Verhand-\nlungen vom 19. November 2020 und 21. April 2021 ergibt, sind dem Kläger bei seiner \nAnhörung mehrfach Passagen der Stellungnahme der Umgangspflegerin vorgehalten \nworden. In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2021 hat der Prozessbevoll-\nmächtigte des Klägers ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, dass Zweifel \nan den Aussagen seiner Kinder in den familiengerichtlichen Verfahren bestünden, und \nhierzu auf die schriftliche Stellungnahme der Umgangspflegerin abgestellt. Diese habe \n- so der Prozessbevollmächtigte - an dem ganzen Verfahren kein Interesse und sei \ndeshalb als neutral einzuschätzen. Aus dem gesamten Prozessverhalten des Klägers \nund seines Prozessbevollmächtigten ergibt sich damit, dass die ausführliche schriftli-\nche Stellungnahme aus deren Sicht ausreichend war, um eine abschließende Ein-\nschätzung des Vater-Kind-Verhältnisses vorzunehmen. \n(2) Auch hat das Verwaltungsgericht die Beweislage willkürfrei beurteilt. \nDas Gericht hat die von dem zum Verfahrensbeistand bestellten Rechtsanwalt doku-\nmentierten Befragungen der Kinder in den familiengerichtlichen Verfahren auszugs-\nweise wiedergegeben und sie bewertet. Dass die zitierten Passagen unrichtig seien \noder dass weitere, nicht zitierte Passagen ein anderes Bild ergeben könnten, wird vom \nKläger nicht behauptet. Zudem hat das Verwaltungsgericht den Bericht der Umgangs-\npflegerin herangezogen und sie im Lichte der Aussagen der Kinder gewürdigt. Hierzu \nhat es insbesondere auf die Passagen in dem Bericht verwiesen, die die Schwierigkei-\nten des Umgangs der Kinder mit ihrem Vater dokumentieren. Die Aussagen des Klä-\ngers und der mit ihm befreundeten Zeugen hat es unter Berücksichtigung ihrer Stellung \nim Verfahren ebenfalls herangezogen und gewürdigt. In dem gesamten Verfahren hat \nder Kläger keine Hinweise darauf erbracht, dass seine Kinder, insbesondere sein Sohn, \nden Kontakt mit ihm auf Betreiben der Kindsmutter ablehnt oder ihm skeptisch gegen-\nübergestanden hätten. Daher ist die gerichtliche Würdigung nachvollziehbar, dass die \nSpannungen nicht dem manipulativen Verhalten der Kindsmutter, sondern ausweislich \nder vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse einem gestörten Verhältnis \nzwischen den Kindern und dem Kläger geschuldet sind. \n21 \n22 \n\n11 \n \nAuch der vom Kläger erstmalig im Antragsverfahren eingereichte Beschluss des Amts-\ngerichts Leipzig 2021 führt zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr kann aus der Be-\ngründung des Beschlusses, mit dem u. a. die bisherige Umgangspflegerin weiter be-\nstellt wird, geschlossen werden, dass ein konfliktloser Umgang zwischen dem Kläger \nund seinen Kindern ohne eine neutrale Person nicht möglich zu sein scheint. Zur Be-\ngründung hat das Gericht hierzu u. a. angeführt, dass den Kindern „wohltuende Eltern-\nkontakte zu gewährleisten“ seien. Hieraus folgt aber im Umkehrschluss noch nicht, \ndass solche Kontakte in der Vergangenheit bereits gegeben waren. \nAngesichts der wertenden Heranziehung und Würdigung der dem Verwaltungsgericht \nvorliegenden Unterlagen, Aussagen, Stellungnahmen und Zeugeneinvernahmen kön-\nnen daher die für eine Zulassung der Berufung erforderlichen schweren Beweiswürdi-\ngungsmängel nicht festgestellt werden. \n3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts-\nfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht ge-\nklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtspre-\nchung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar-\nlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für \ndas Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift \nzumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund-\nsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti-\ngen soll. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, \nist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschät-\nzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellun-\ngen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegen-\nteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der \nsich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n12 \n \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ist die vorinstanzliche Ent-\nscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Beru-\nfung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung \nvorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - \njuris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDer Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- \noder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für \ndie Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder \n- bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtspre-\nchung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu \nentscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, Beschl. v. 27. April 2021 - 23 ZB \n18.33102 -, juris Rn. 19). \nDer Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam: \n„Gilt nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzu-\nsammenführung (sechster Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes) die Erteilungs-\nsperre des § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz fort? \nWas ist unter dem Begriff der Ausreise im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 Aufent-\nhaltsgesetz zu verstehen?“ \nZur Begründung führt er an, dass ihm nach bestandskräftiger Ablehnung seines \nAsylbegehrens mehrfach eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wor-\nden sei. Die Frage, ob nach der Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis fortlau-\nfend weiterhin ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt \nsein müsse, damit dem Ausländer nicht mehr die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG entgegengehalten werden könne, sei bisher nicht beantwortet. Die bisherige \nobergerichtliche Rechtsprechung habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. \nDie Frage sei für sein Verfahren auch von Bedeutung. Dann würde eine Sollregelung \noder auch eine Ermessensregelung nach dem Aufenthaltsgesetz zur Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis ausreichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, aus-\nschließlich ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu prüfen, beruhe auf dieser fehlerhaften \nAnnahme. Das Gericht habe festgestellt, dass er das Sorgerecht für seine drei Kinder \ngemeinsam mit der Kindsmutter ausübe und die gemeinsame elterliche Sorge weiter-\nhin bestehe. Daher lägen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 AufenthG vor. Zudem sei er nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im \nJahr 2007 zweimal nach Algerien gereist. In beiden Fällen habe er seine in Algerien \n27 \n28 \n29 \n\n13 \n \nlebende Familie besucht und sich dort längere Zeit aufgehalten. Es sei nicht geklärt \nworden, ob dies eine Ausreise i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darstelle, wonach \neinem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Aus-\nreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des fünften Abschnitts des Aufent-\nhaltsgesetzes erteilt werden dürfe. \nMit diesem Vorbringen ist die grundsätzliche Bedeutung der zitierten Frage nicht gel-\ntend gemacht. \nIm Hinblick auf den in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verwendeten Begriff der „Ausreise“ \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut der heranzuziehenden ausländerrechtlichen Vor-\nschriften, dass keine Klärungsbedürftigkeit besteht. Denn eine Ausreise in diesem Sinn \nist nur dann gegeben, wenn eine Ausreisepflicht vorliegt. Die Ausreisepflicht besteht \ngemäß § 50 Abs. 1 AufenthG nicht, wenn der Ausländer den zum Verbleib im Bundes-\ngebiet erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. \n21. April 2017 - OVG 11 N 18.15 -, juris Rn. 5 ff. m. w. N.). Da der Kläger - wie von ihm \nselbst angegeben - zum Zeitpunkt seiner Besuchsreisen in Algerien über einen famili-\nären Aufenthaltstitel verfügte, genügte er mit seiner Urlaubsreise damit nicht einer Aus-\nreisepflicht i. S. d. § 50 Abs. 1 AufenthG. Damit liegen die Voraussetzungen für eine \nAusreise i. S. d § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ersichtlich nicht vor. \nDie erste Frage ist nicht klärungsfähig, da es auf die Entscheidung über diese Frage \nnicht ankommt. Denn selbst wenn - wie vom Kläger vorgetragen - ihm die Titelertei-\nlungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegengehalten werden könnte, \nwürde dies nicht zum Erfolg seiner Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. \nZwar trifft es zu, dass Beklagte wie Verwaltungsgericht nicht daran gehindert wären, \nauch die Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis zum Familienzuzug gemäß § 28 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Dabei könnte gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 Auf-\nenthG nach Ermessen von dem Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nämlich, dass kein Ausweisungsinteresse besteht, ab-\ngesehen werden. Allerdings hat diese Ermessensausübung zur Voraussetzung, dass \neine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. d. § 27 Abs. 1 AufenthG zwischen dem Kläger \nund wenigstens einem seiner Kinder bestünde. Dies setzt nach den vom Kläger nicht \nangegriffenen Voraussetzungen neben regelmäßigen Kontakten des getrenntlebenden \nElternteils mit dem Kind die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverant-\nwortung sowie eine emotionale Verbundenheit voraus. Hierzu hat das Verwaltungsge-\nricht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats verwiesen (vgl. \n30 \n31 \n32 \n\n14 \n \nSächsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2019 - 3 B 174/19 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Die dem-\ngemäß für die Bejahung einer familiären Lebensgemeinschaft erforderliche emotionale \nVerbundenheit zwischen dem Kläger und seinen Kindern hat das Verwaltungsgericht - \nwie gesehen - rechtlich beanstandungsfrei verneint. Auf die Ausführungen unter Nr. 2.2 \nwird verwiesen. Da die maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für eine Aufenthalts-\nerlaubnis aus familiären Gründen somit nicht besteht, würde ein Wegfall der Sperrwir-\nkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Kläger nicht helfen können. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und \nfolgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben \nwurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. 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