{"status":"available","doknr":"OLD487231","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-27","aktenzeichen":"6 A 425/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 425/20 \n \n3 K 2239/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Leipzig \nvertreten durch den Präsidenten \nDimitroffstraße 1, 04107 Leipzig \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nerkennungsdienstlicher Behandlung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 27. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 13. März 2020 - 3 K 2239/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen \ninnerhalb \nder \nAntragsbegründungsfrist, \nauf \ndessen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt \nist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gegeben \nsind. \n1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden \nRechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen \nGegenargumenten derart infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \noffen erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; \nBeschl. v. 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16). Dies leistet die Antragsschrift \nnicht. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher \nMaßnahmen abgewiesen und ausgeführt, es bestehe aufgrund der Erkenntnisse aus \ndem am 28. März 2018 gegen den Kläger eingeleiteten Anlassverfahren und einem \nbereits 2016 eingeleiteten und später hinzuverbundenen Ermittlungsverfahren, in \ndenen die Staatsanwaltschaft Leipzig unter dem 27. Januar 2020 nach Einstellung im \nÜbrigen Anklage wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs \ntatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in elf \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ntatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in \neinem Fall in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und in \nzwei Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, in \nTatmehrheit mit Herstellen, Sichverschaffen und Besitz kinderpornographischer \nSchriften (§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, § 176a Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 184b \nAbs. 4 StGB in der bis zum 2. Januar 2015 geltenden Fassung, § 184b Abs. 1 Nr. 3, \nAbs. 3, §§ 52, 53 StGB) erhoben habe, die Gefahr, dass der Kläger künftig als \nVerdächtiger vergleichbarer Straftaten in Erscheinung treten werde. Ein hinreichender \nTatverdacht liege trotz des Bestreitens durch den Kläger und die Zweifel der Mutter \ndes im Anlassverfahren geschädigten Mädchens vor. Zudem seien beide Mädchen auf \neiner Vielzahl von Dateien mit kinderpornographischem Inhalt auf beim Kläger \nsichergestellten Datenträgern erkennbar. Der Kläger sei damit jedenfalls bereits \nzweimal strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten, wobei er jeweils unter \nAusnutzung der freundschaftlichen Beziehungen zu den Kindern und deren Müttern \nund der nicht einfachen familiären Situation gehandelt habe. Damit sei eine erhebliche \nkriminelle Energie, Rücksichtslosigkeit gegenüber den Kindern und Neigung zur \nBegehung sexuell motivierter Straftaten zum Ausdruck gekommen, die die Annahme \nrechtfertige, dass der Kläger auch in Zukunft in diesem Deliktsfeld auffällig werde, \nzumal gerade im Bereich der Sexualkriminalität aus polizeilicher Erfahrung \ngrundsätzlich von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Die \nangefochtene Anordnung sei für Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne von § 81b \nAlt. 2 StPO auch notwendig, da es nicht um ein Delikt gehe, bei dem in der Regel nur \nein einziger Täter in Betracht komme. Auch wenn die sexuellen Übergriffe auf Kinder \nbislang nur im Rahmen von „Beziehungstaten“ vorgekommen seien, bei denen der \nKläger \nden \nGeschädigten \nbekannt \ngewesen \nsei, \nbestehe \neine \ngewisse \nWahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft auch über den sozialen Nahbereich hinaus und \nin anonymem Zusammenhang über das Internet als Verdächtiger in den Kreis \npotentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung im Bereich \ndes sexuellen Missbrauchs von Kindern einbezogen werden könnte, wo die dann \nvorliegenden erkennungsdienstlichen Unterlagen zu einer Be- oder Entlastung von \nNutzen sein könnten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die \nAbwägung des öffentlichen Interesses an einer effektiven Verhinderung und \nAufklärung von Straftaten mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers falle \nzu dessen Lasten aus. Gegenüber der Deliktsschwere, des Umfangs des Schadens für \ndie geschützten Rechtsgüter und für die Allgemeinheit, der Wiederholungsgefahr und \nder \ndeliktstypischen \nAufklärungsschwierigkeit \nsei \ndie \nerkennungsdienstliche \nBehandlung als ein relativ geringer Eingriff zu bewerten, zumal die Löschung verlangt \n\n4 \n \nwerden könne, sobald keine Notwendigkeit für die Aufbewahrung der Unterlagen mehr \nbestehe. \nDas dagegen gerichtete Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. \nSoweit der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten weiterhin bestreitet und sich als \n„Opfer eines Lügengeflechts“ und mithin als unschuldig darstellt, übersieht er, dass die \nUnschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips die \nSpeicherung und weitere Verwendung der in einem Strafverfahren gewonnenen \npersonenbezogenen Daten selbst nach einem rechtskräftigen Freispruch nicht hindert, \nwenn hinreichende Verdachtsmomente fortbestehen. Die Daten können aufbewahrt \nund verwendet werden, wenn dies aus Gründen der vorbeugenden Bekämpfung von \nStraftaten notwendig ist. Dies steht einem Schuldspruch oder einer Kriminalstrafe nicht \ngleich, weil diese Maßnahmen nicht mit einer Schuldfeststellung verbunden sind, mit \neiner Kriminalstrafe nicht vergleichbar sind und anderen Zwecken, nämlich der \nWahrung der öffentlichen Sicherheit, dienen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 16. Mai 2002 \n- 1 BvR 2257/01 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 25. März 2019 - 6 B \n163.18 -, juris Rn. 8). \nEntgegen der Ansicht des Klägers entfällt die Notwendigkeit der Anordnung der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nicht deswegen, weil ihm sexuelle \nHandlungen mit jeweils bekannten Personen innerhalb des „familiären Umfeldes“ \nvorgeworfen werden. Erkennungsdienstliche Maßnahmen wären nicht notwendig, \nwenn Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und \nStrafverfahren betroffen sein wird, bei denen seine Tatbegehung nicht in Frage steht. \nDies kann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handelt, bei dem, wie z. B. bei der \nVerletzung der Unterhaltspflicht, notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt \nist und es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni \n2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 24; SächsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 3 A 187/15 -, juris \nRn. 24 m. w. N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinne zwangsläufig \nfeststeht, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Hinsichtlich der \nVorwürfe der Sexualdelikte ist der Kläger zwar in der Vergangenheit den Anzeigenden \npersönlich bekannt gewesen. Daraus ergibt sich aber zum einen keine sichere Gewähr, \ndass sich etwaige Wiederholungsfälle zukünftig auch stets innerhalb des sozialen \nNahfeldes ereignen würden. Zum anderen geht es hier auch um den Besitz \nkinderpornographischer Dateien als Anlasstat. Insoweit sind insbesondere Zehnfinger- \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nund Handflächenabdrücke geeignet, auch für Ermittlungen im Zusammenhang mit sog. \nOnlinedelikten eine Hilfestellung zu bieten. So kann etwa die tatsächliche Nutzung \neines (auch vom Kläger verwendeten) Laptops durch Fingerabdrücke belegt werden, \ndie von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn \neinschlägige Dateien mittels eines mobilen Datenträgers ausgetauscht werden. Auch \ndie Eignung von Lichtbildern für Ermittlungserfolge ist im Hinblick auf die Gefahr realer \npädophiler Betätigung von Bedeutung. Denn bei Tätern, die kinderpornografische \nDateien gesammelt haben, bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie sich \nsolche Dateien auch dadurch verschaffen könnten, dass sie mit Personen gleicher \nNeigung in Kontakt treten, um in den Besitz solcher Dateien zu kommen. Liegen \nLichtbilder und eine Personenbeschreibung vor, können Zeugen ggf. eine Aussage \ndarüber machen, ob der erkennungsdienstlich Behandelte sich kinderpornografische \nDarstellungen aus solchen Quellen beschafft hat (vgl. ebenso OVG LSA, Beschl. v. 8. \nMärz 2019 - 3 L 238/17 -, juris Rn. 58 f.; SächsOVG, Urt. v. 19. April 2018 - 3 A 215/17 \n-, juris Rn. 30; OVG NW, Beschl. v. 27. August 2014 - 5 A 1692/13 -, juris Rn. 13). \nDie Einwände des Klägers gegen die Verhältnismäßigkeit der angeordneten \nMaßnahmen vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Kläger führt zunächst keine \nGründe an, die gegen die vom Verwaltungsgericht bejahte Eignung der angeordneten \nMaßnahmen zur Förderung künftiger Aufklärung von Straftaten sprechen würden. Mit \nAusnahme des nicht durchgreifenden Hinweises auf seine Bekanntheit als \nBeschuldigter setzt er sich auch nicht ansatzweise mit den Erwägungen insbesondere \nzur Wiederholungsgefahr auseinander, mit denen das Verwaltungsgericht die \nNotwendigkeit der angeordneten Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke \nbegründet hat. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die Angemessenheit im engeren \nSinne zu bezweifeln, indem er kritisiert, das Verwaltungsgericht werte den Eingriff zu \nUnrecht als „relativ gering“ und im Hinblick auf Löschungsrechte zumutbar. Tatsächlich \nhandele es sich um einen erheblichen grundrechtsrelevanten Eingriff, da gerade bei \nWahllichtbildvorlagen, bei denen ein Zeuge aus einer Vielzahl von ihm vorgelegten \nFotos „auf einen Täter tippt“, die latente Gefahr bestehe, falsch identifiziert zu werden. \nEs steht außer Frage, dass Anordnungen nach § 81b Alt. 2 StPO in das durch Art. 2 \nAbs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle \nSelbstbestimmung eingreifen, das jeder Person die aus dem Gedanken der \nSelbstbestimmung folgende Freiheit garantiert, selbst zu entscheiden, wann und \ninnerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden \n(BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 20). Steht jedoch fest, dass die \nangeordneten Maßnahmen für die Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne der in § \n7 \n\n6 \n \n81b Alt. 2 StPO normierten Ausprägung des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots \n„notwendig“ sind, so dienen sie mit dem Zweck der erleichterten Aufklärung künftiger \nStraftaten einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege. Im \nHinblick auf den hohen Rang dieses Rechtsguts erweisen sich die angeordneten \nMaßnahmen unter den gegebenen Umständen auch als verhältnismäßig im engeren \nSinne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 -, juris Rn. 52; \nBVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 a. a. O. Rn. 27). \nSoweit der Kläger nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist die Rechtmäßigkeit der \nangeordneten Anfertigung eines Spezialbilds in Zweifel zieht, ist dieser Vortrag nicht \nzu berücksichtigen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. \n19 m. w. N.). \n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Solche sind - wie die Ausführungen zu 1 \nzeigen - nicht gegeben. \n3. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls \naus. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die \nDarlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die \nDarlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Vorliegend wird eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache nur gleichsam beiläufig behauptet, ohne eine den \nDarlegungsanforderungen genügende Frage zu formulieren. \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487231","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/6-a-425-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184b","ref_norm":"184b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487231","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487231","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/6-a-425-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487231","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.637231+00:00"}}