{"status":"available","doknr":"OLD487230","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-27","aktenzeichen":"6 A 951/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 951/18.A \n \n1 K 387/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 27. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N...... beizuordnen, wird abgelehnt. \nAuf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2018 – 1 K 387/18.A – zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nDer \ngestellte \nAntrag \ndes \nKlägers, \nihm \nfür \ndas \nVerfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Rechtsanwalt \nbeizuordnen, bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger entgegen seiner Ankündigung keine \naktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt \nhat (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \nDie Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) \nzugelassen. \nSie kann dem Senat Gelegenheit geben, zu der Frage, ob das von § 71a AsylG \nvorgesehene Zweitantragsverfahren (Prüfung nur unter den Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) mit der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) oder der \nVorgängerrichtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur \nZuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (2005/85/EG) vereinbar ist, \nwenn der frühere Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde \n(mitgliedstaatsübergreifendes Zweitantragsverfahren). Entschieden hat der EuGH, \ndass \nbeim \nErstantrag \nin \nassoziierten \nStaaten, \nwie \nNorwegen, \nein \nmitgliedschaftsübergreifendes Zweitantragsverfahren nicht mit EU-Recht vereinbar ist \n(Urt. v. 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris), u. a. weil dort nicht derselbe Prüfungsumfang \nsichergestellt sei. Die hier aufgeworfene Frage, wie es sich bei Anträgen in \nverschiedenen Mitgliedstaaten verhält, wurde dagegen vom EuGH (Urt. v. 20. Mai 2021 \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \na. a. O. Rn. 28, 40) und vom BVerwG (Urt. v. 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, \nBVerwGE 157, 18 Rn. 26) ausdrücklich offengelassen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/6-a-951-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/6-a-951-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487230","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.616207+00:00"}}