{"status":"available","doknr":"OLD487229","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-27","aktenzeichen":"3 A 806/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 806/19.A \n \n6 K 1556/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 27. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 29. April 2019 - 6 K 1556/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage abwei-\nsende Urteil bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen im Antragsschriftsatz vom \n19. Juli 2019, das den Prüfungsumfang des Senats begrenzt (§ 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG), lässt das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und eines \nVerfahrensmangels i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht \nerkennen. \n1. Der nach eigenen Angaben 1990 geborene Kläger ist seinen Angaben nach pakis-\ntanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Punjabi zugehörig und islamischen Glau-\nbens. Eigenen Ausführungen zufolge verließ er im August 2015 Pakistan und reiste \nunter anderem über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und wei-\nter über die sogenannte Balkanroute auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutsch-\nland ein. Zur Begründung seines am 13. September 2015 gestellten Asylantrags gab \ner im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nach-\nfolgend: Bundesamt) am 6. April 2016 zusammengefasst an, dass er sein Heimatland \nwegen seiner Herzprobleme verlassen habe. Von diesen habe er ein Jahr vor seiner \nAusreise erfahren. Er habe für seine Behandlung jede Woche 5.000 und für die benö-\ntigten Medikamente wöchentlich 4.000 Pakistanische Rupien bezahlen müssen - mehr \nals er verdient habe. Seine Brüder hätten ihn finanziell unterstützt. In seinem Heimat-\nland habe er die Schule zehn Jahre lang besucht und anschließend ohne Berufsaus-\nbildung als Schweißer und Bauarbeiter gearbeitet. Seine wirtschaftliche Situation sei \nschlecht gewesen. In Pakistan lebten noch seine Eltern, eine Schwester, vier Brüder, \nsowie ein Onkel mütterlicherseits. In Deutschland sei ihm eine Herzklappenprothese \neingesetzt worden. \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Bescheid vom 3. April 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-\nschaft (Nr. 1) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) ab und stellte fest, dass keine Ab-\nschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Nr. 4). Der Klä-\nger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach \nBekanntgabe der Entscheidung oder im Fall der Klageerhebung nach unanfechtbarem \nAbschluss des Verfahrens zu verlassen. Anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach \nPakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu \nseiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot \nwurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung \nwurde darauf verwiesen, dass der Kläger keinerlei Gründe für ein mögliches Verfol-\ngungsschicksal vorgetragen habe. Deswegen sei weder eine flüchtlingsrechtlich rele-\nvante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerk-\nmal ersichtlich. Auch würden ihm bei einer Rückkehr nach Pakistan keine Gefahren im \nSinne von § 60 Abs. 7 AufenthG drohen. Insbesondere würde sich sein Gesundheits-\nzustand nicht lebensbedrohlich verändern. Die zu seiner Weiterbehandlung benötigten \nFachärzte stünden in Pakistan zur Verfügung. Auch die lebensnotwendige Antikoagu-\nlationstherapie mit Warfarin könne dort fortgesetzt werden. Die Einnahme der Medika-\nmente Ramipril und Metamizol könne gewährleistet werden. Für mittellose Personen \nsei die medizinische Versorgung in den staatlichen Krankenhäusern sichergestellt. \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Ur-\nteil vom 29. April 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der vom \nKläger geschilderte Sachverhalt keine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal er-\nkennen lasse, sondern der Kläger sein Heimatland wegen seiner Herzprobleme ver-\nlassen habe. Daher sei ihm auch kein subsidiärer Schutzstatus zu gewähren. Ein Ab-\nschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da ihm in Pakistan lan-\ndesweit weder Gefahren durch staatliche Organisationen noch durch private Dritte dro-\nhen würden. Eine unmenschliche Behandlung drohe ihm auch nicht aufgrund der \nschwierigen Lebensbedingungen in Pakistan. Dem 28-jährigen Kläger werde seine Le-\nbensunterhaltssicherung trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit gelingen. Da-\nfür könne er notfalls auch wenig attraktive Arbeit ausüben. Schließlich könne er auch \nauf die (finanzielle) Unterstützung seiner in Pakistan verbliebenen Familienmitglieder \nzurückgreifen. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergebe sich kein Abschiebungs-\nverbot. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende wesentliche \nVerschlimmerung seines Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr. Dass er \neine künstliche Herzklappe habe und an Herzinsuffizienz leide, führe im Fall seiner \n3 \n4 \n\n4 \n \nRückkehr zu keinem unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand. Ausweislich der durch \ndas Gericht angeforderten amtlichen Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Islamabad sei seine adäquate Behandlung, insbesondere eine regel-\nmäßige Medikamentenversorgung, in Pakistan sichergestellt. Die Behandlung sei in \nöffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die notwendigen Medikamente Ramipril, \nBisoprolol und Nexium seien in Pakistan erhältlich. Das Medikament Falithrom sei unter \ndem Namen Warfarin und Rivoroxaban erhältlich, Torasemid ersetze Furosemide. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung \nder Rechtssache i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah-\nren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der \nFortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser \nVoraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Wird die grundsätzliche Be-\ndeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, ist im Einzelnen darzulegen, welche \nAnhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Der Kläger muss \ndurch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Ein-\nschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der \nAntragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fra-\ngen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 24. \nJuni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19. Juli 2019 \nnicht. Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, \n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \n„ob die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung in Pakistan für folgendes \nKrankheitsbild besteht: \na) einem Zustand nach Einsatz der Aortenklappe (Kunstprothese) und Er-\nsatz der Aorta ascendens mittels klappentragendem Conduit wegen hoch-\ngradiger Aortenklappeninsuffizienz und aneurysmatischer Erweiterung der \nAorta ascendenc bei Bikuspidität der Aortenklappe sowie Rekonstruktion \nder Mitralklappe wegen Mitralklappeninsuffizienz II Grades (Crapentier \nRinggröße 34 mm) (ICD Z95.3 I71.2) \nb) Valvuläre Cardiomypathie mit mittelgradig eingeschränkter systolischer \nLV-Funktion (ICD I42.0) \nc) Klinisch Linksherzinsuffizienz NYHA III (ICD I50.13) \nd) Antikoagulationstherpie (ICD Z92.1) \ne) Geringgradige Erweiterung der Aorta abdominalis \nf) Fragliche unklare Raumforderung im linken Vorhof im Bereich des basa-\nlen Abschnittes der Mitralklappe bzw. des Mitralklappenringes am Über-\ngang zum intraatrialen Septum“. \nZur Begründung führt er an, dass sich aus den in seinem Zulassungsantrag näher be-\nzeichneten Quellen ergebe, dass Gesundheitsdienstleistungen in Pakistan tatsächlich \nmeist nur gegen die Bezahlung von Bestechungsgeld erhältlich seien. Nach anderen \nBerichten sei auch die öffentliche Gesundheitsversorgung nicht gänzlich kostenlos. Die \nKosten von Operationen, welche in den den öffentlichen Krankenhäusern angeglieder-\nten Spezialabteilungen vorgenommen würden, müssten ebenfalls selbst finanziert wer-\nden. Insgesamt müssten 78 Prozent der Bevölkerung selbst für ihre Gesundheitsver-\nsorgung aufkommen. Es gebe kein nationales Krankenversicherungssystem. Arme \nMenschen hätten kaum Zugang zu medizinischer Versorgung. Zwischen 30 und 40 \nProzent der Medikamente seien gefälscht und daher wirkungslos oder würden zu einer \nVerschlechterung des Gesundheitszustands führen. Das öffentliche Gesundheitswe-\nsen sei schlecht ausgestattet, unterfinanziert und überlastet. Die Versorgung in diesem \nsei daher unterdurchschnittlich. Es habe sich ein unregulierter privater Gesund-\nheitssektor etabliert, zu dem arme Menschen keinen Zugang hätten oder sich entspre-\nchend verschulden müssten. \nMit diesem Vorbringen hat der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-\nche dargetan. Dieses enthält nämlich keine Darlegung dazu, warum der vom Kläger \naufgeworfenen Frage eine über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukom-\n8 \n9 \n\n6 \n \nmen soll. Unabhängig von der Nichtbeachtung der erforderlichen Darlegungsvoraus-\nsetzungen ist aber auch schon aufgrund der Anknüpfung an das individuelle Krank-\nheitsschicksal des Klägers nicht erkennbar (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 8. Februar 2011 \n- 8 LA 14/11 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 19. Januar 2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 7), \nworin die über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung liegen soll. So ist es kei-\nnesfalls offensichtlich, dass sich im Bundesgebiet eine Vielzahl von aus Pakistan stam-\nmenden Asylantragstellern aufhält, die an sämtlichen der vom Kläger in seiner Frage \nangeführten Krankheiten leiden. Darüber hinaus erweist sich die von ihm aufgeworfene \nFrage auch nicht als klärungsfähig. Soweit es dem Kläger darum geht, mit seiner Frage \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass er nicht alsbald nach seiner Rückkehr \nnach Pakistan mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszu-\nstands zu rechnen habe, in Frage zu stellen, verkennt er, dass das von ihm in Anspruch \ngenommene Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG regelmäßig auch \neinen individuellen Gefahrenmaßstab vorgibt (BVerwG, Urt. v. 17. Oktober 2006 - 1 C \n18/05 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Damit sind in die Beurteilung der Gefahrenlage nicht nur \nsämtliche zielstaatsbezogene Umstände einzubeziehen, sondern auch, ob trotz grund-\nsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung sonstige Umstände im \nZielstaat ergeben, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tat-\nsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, juris Rn. \n9). Diese an dem jeweiligen Einzelfall ausgerichteten Maßstäbe stehen dann aber auch \neiner generellen Klärung der Tatsachenfrage für eine Vielzahl von Fällen und somit der \nKlärungsfähigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage entgegen (NdsOVG, Beschl. \nv. 8. Februar 2011 a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 13. November 2018 - 10 ZB 18.30896 -, \njuris Rn. 6). Dass die Behandlung der Krankheiten des Klägers in Pakistan grundsätz-\nlich nicht möglich ist, lässt sich seinem Zulassungsvorbringen, indem er im Wesentli-\nchen darauf abstellt, dass sich nur reichere Menschen eine adäquate medizinische \nVersorgung leisten könnten, jedenfalls nicht entnehmen. Unabhängig davon zielt sein \nVorbringen auch vielmehr darauf, die sachliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Ent-\nscheidung in Zweifel zu ziehen. Die in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten \nZulassungsgründe sehen eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aber nicht vor. \n3. Auch die vom Kläger erhobene „Verfahrensrüge“ bleibt ohne Erfolg. Aus seinem \nVorbringen ergibt sich nicht das Vorliegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Ver-\nletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO. \n10 \n\n7 \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten \nzur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Der Gehörsan-\nspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten \nin materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebotene Bedeutung beimisst \n(SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2020 - 3 A 60/20.A -, juris Rn. 14 m. w. N.). Die \nRüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb von vornherein nicht geeignet, \neine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts ein-\nschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. \nAugust 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris Rn. 17). \nHierzu trägt der Kläger in seinem Zulassungsantrag vom 19. Juli 2019 zusammenge-\nfasst vor, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine Überraschungsentschei-\ndung handle. Zumindest sei der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. Ihm dürfe \ndie - auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts - unzureichende Antwort der Deut-\nschen Botschaft nicht zum Nachteil gereichen. \nDamit hat der Kläger weder einen Gehörsverstoß in der Form eines Aufklärungsman-\ngels noch einer Überraschungsentscheidung dargelegt. Da der Kläger die von ihm an-\ngenommene Überraschungsentscheidung, mit der nach seiner Meinung unzureichen-\nden weiteren Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht begründet, macht er auch \ninsoweit nur einen Sachaufklärungsmangel geltend. \nSelbst wenn ein solcher Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) vorliegen sollte, führt dieser nicht zur Zulassung seiner Berufung, denn \ndieser Verfahrensmangel ist in der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO nicht genannt und kann daher nicht zur Zulassung \nder Berufung führen. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO stellt auch keinen durch \n§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 \nNr. 3 VwGO dar. Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten, die über das Recht \nder Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundelie-\ngenden Sachverhalt zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwir-\nkung des Art. 103 Abs. 1 GG (SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 3 A 393/20.A -, \njuris Rn. 14 m. w. N.). Unabhängig davon ist dem Urteil zu entnehmen, dass das Ge-\nricht trotz der Formulierung seiner zweiten Auskunftsbitte gegenüber der Deutschen \nBotschaft in Islamabad vom 19. Juni 2018 bei seiner Entscheidung davon ausging, \ndass die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern, zu denen denknotwendig auch \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \neine Versorgung mit den für diese erforderlichen Medikamente gehört, kostenlos ist \nund sich dies auch auf die Medikamente bezieht, wegen derer eine erneute Auskunfts-\nanfrage möglich geworden war. Dabei handelte es sich angesichts der einschrän-\nkungslos für alle Medikamente formulierten Auskunft der Deutschen Botschaft in Isla-\nmabad vom 27. März 2018, dass Medikamente in öffentlichen Krankenhäusern kos-\ntenlos seien, auch um keinen willkürlichen oder offensichtlich sachwidrigen Schluss. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/3-a-806-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":8},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-27/3-a-806-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487229","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.593301+00:00"}}