{"status":"available","doknr":"OLD487228","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-28","aktenzeichen":"2 A 775/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 775/19 \n \n3 K 1408/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nNachzahlung von Referendarbezügen \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 28. September 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom \n9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - wird zurückgewiesen. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Nachzahlung von Referendarbezügen betreffend einzelne \nMonate im Zeitraum November 2016 bis November 2017. \nDer \nKläger \nwurde \nzum \n1. \nNovember \n2015 \nin \ndas \nöffentlich-rechtliche \nAusbildungsverhältnis als Rechtsreferendar beim Beklagten berufen. Er leistete den \nVorbereitungsdienst an der Stammdienststelle Landgericht L ab. Für die Monate \nNovember und Dezember 2016 erhielt er Ausbildungsbezüge (Grundbetrag) i. H. v. \n1.265,20 € brutto, für die Monate Januar bis Mai 2017 i. H. v. 1.298,22 € brutto und für \nNovember 2017 i. H. v. 1.333,22 € brutto. Ab dem 1. November 2015 war der Kläger \ndaneben als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität L beschäftigt und erzielte \nhierbei ein monatliches Brutto-Entgelt i. H. v. 1.028,09 €. Ab November 2016 bis \neinschließlich Juni 2017 sowie im Oktober 2017 absolvierte der Kläger im Rahmen des \njuristischen Vorbereitungsdienstes die Anwaltsstation bei einer Anwaltskanzlei, die ihm \nein monatliches Stationsentgelt i. H. v. 386,66 € entrichtete. \nDas Landesamt für Finanzen nahm aufgrund der vom Kläger erzielten Einkünfte für \nNovember und Dezember 2016 eine Anrechnung auf die Ausbildungsbezüge vor, \nindem es den den Grundbetrag von 1.265,20 € übersteigenden Teil der zusätzlich \ninsgesamt erzielten Einkünfte i. H. v. 149,55 € vom Grundbetrag absetzte. Für die \nMonate Januar bis Mai 2017 wurden die Ausbildungsbezüge entsprechend i. H. v. \njeweils 116,53 € gekürzt; für Oktober 2017 erfolgte im November 2017 eine Kürzung \n \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\num 102,09 €. Insgesamt beliefen sich die Kürzungen damit auf den Betrag von 983,84 \n€. \nGegen die Kürzung seiner Bezüge, ausgewiesen durch die monatlichen \nBezügemitteilungen, \nlegte \nder \nKläger \njeweils \nWiderspruch \nein. \nMit \nWiderspruchsbescheid vom 13. April 2017 wies der Beklagte die zu diesem Zeitpunkt \neingelegten Widersprüche als unbegründet zurück. § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG \nsehe \neine \neinheitliche \nAnrechnungsregelung \nvor; \neine \neigenständige \nAnrechnungsprüfung für die Stationsentgelte wie vom Kläger beansprucht sei nicht \nvorzunehmen. Wolle man eine getrennte Anrechnung zulassen, wäre der erfolgreiche \nAbschluss des Referendariats durch die erhöhte Arbeitsbelastung gefährdet. \nAuf die am 26. April 2017 erhobene Klage, die nachfolgend auf die in den Monaten \nApril, Mai und Oktober 2017 erfolgten Kürzungen erweitert wurde, verpflichtete das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - den Beklagten zur \nNachzahlung von Ausbildungsbezügen für die betreffenden Monate in der Höhe, die \nsich aus einer getrennten Anrechnung von Nebentätigkeits- und Stationsentgelt ergibt, \nnebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage \nsei begründet. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 34a Abs. 1 und 2 \nSächsJAPO a. F., wonach der Grundbetrag ausweislich der vorgelegten \nBezügemitteilungen für die Monate November und Dezember 2016 1.265,20 €, für die \nMonate Januar bis Mai 2017 1.298,22 € und für den Monat November 2017 1.333,22 \n€ betragen habe. Diese Beträge habe der Beklagte zu Unrecht gekürzt. Er hätte bei \nder Anrechnung zwischen den Nebeneinkünften des Klägers und dem Stationsentgelt \nunterscheiden und jeweils eine gesonderte Anrechnung vornehmen müssen (mit der \nFolge, dass keine Kürzung vorzunehmen gewesen wäre). Dies ergebe die Auslegung \nvon \n§ \n74 \nAbs. \n1 \nSächsBesG \nnach \nWortlaut, \nEntstehungsgeschichte, \nGesetzessystematik und Normzweck. Der Wortlaut treffe keine Aussage zur \nNotwendigkeit einer gesonderten Anrechnung. Diese ergebe sich indes aus der \nEntstehungsgeschichte der Regelung, die an die Stelle des zuvor über die Verweisung \nin § 34a Abs. 2 Satz 4 SächsJAPO a. F. anwendbaren § 65 Abs. 1 und 2 BBesG in der \nab 1. August 2013 geltenden Fassung getreten sei. Der sächsische Gesetzgeber habe \nmit der Einführung des § 74 Abs. 1 SächsBesG die frühere Regelung lediglich insoweit \nvereinfachen wollen, als er auf die vormalige Bezugsgröße für die Anrechnung - \nBezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 - verzichtet habe. Eine Aussage \nzur Anrechnungsmethode bei einem Zusammentreffen von Entgelten aus \nNebenbeschäftigung und Ausbildungsstation habe der Gesetzgeber nicht getroffen. Es \n4 \n5 \n\n \n \n4\nspreche damit viel dafür, dass es auch im Rahmen von § 74 Abs. 1 SächsBesG bei \nder nach § 65 BBesG angezeigten gesonderten Anrechnung verbleiben sollte. Hierfür \nsprächen auch Sinn und Zweck der Regelung, den zeitlichen Umfang einer \nNebentätigkeit im Sinne einer zügigen Beendigung der Ausbildung in Grenzen zu \nhalten. Dieser Zweck werde durch die Erzielung eines Stationsentgeltes nicht \ngefährdet, weil die Tätigkeit zur Ausbildung des Referendars gehöre und nicht \nausbildungsschädlich sein könne. \nDer Senat hat auf Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit Beschluss vom \n29. März 2021 zugelassen. \nZu ihrer Begründung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf sein bisheriges \nVorbringen vor, dass die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung der Entgelte aus \nverschiedenen \nTätigkeiten \nentgegen \nder \nAnsicht \ndes \nVerwaltungsgerichts \nrechtsfehlerfrei erfolgt sei. Das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Bestimmung \n§ 74 SächsBesG unzutreffend ausgelegt. Es habe unzutreffend auf die Systematik der \nbisherigen Regelung § 65 BBesG abgestellt, die eine Trennung von Stations- und \nanderen Entgelten vorgesehen habe. Diese habe indes in die Neuregelung des § 74 \nSächsBesG ausweislich Wortlaut und Gesetzesbegründung keinen Eingang gefunden. \nNach der geltenden Rechtslage sei richtigerweise eine Zusammenrechnung beider \nEntgelte vorzunehmen. Dies ergebe sich zwar noch nicht aus dem Wortlaut der \nBestimmung, der keine eindeutige Aussage enthalte. Indes habe der Gesetzgeber \nausweislich der Gesetzesbegründung gegenüber § 65 BBesG eine neue und \neigenständige Regelung mit dem Ziel der Vereinfachung schaffen wollen. Vor diesem \nHintergrund habe er zwar die sog. Stationsentgelte als dem Grunde nach \nanzurechnende Entgelte in § 74 SächsBesG aufgenommen, indes darauf verzichtet, \nfür diese Einkünfte eine eigenständige, abweichende Anrechnungsregelung \nbeizubehalten, wie sie § 65 BBesG beinhaltete. Anhaltspunkte für eine Privilegierung \nder sog. Stationsentgelte ließen sich weder der gesetzlichen Regelung selbst noch der \nBegründung entnehmen. Vor diesem Hintergrund könne zur Auslegung von § 74 \nSächsBesG nicht auf die bisherige Regelung zurückgegriffen werden. Der \nRegelungszweck gebiete eine Zusammenrechnung verschiedener Entgelte bei der \nAnrechnung, weil andernfalls das Ziel, den zeitlichen Umfang einer Nebentätigkeit in \nGrenzen zu halten, weitgehend leerlaufen würde. \nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. Mai 2019 - 3 K 1408/17 - zu \nändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Nach § 74 SächsBesG i. d. F. v. 18. Dezember 2013 habe eine separate \nAnrechnung von Nebentätigkeitsvergütung und Stationsentgelt zu erfolgen. Die \ngegenteilige Auffassung verstoße gegen das Zurückhaltungsgebot, wonach die \nBehörde bei der Anwendung der Anrechnungsregelung dem für den Referendar \nweniger eingriffsintensiven Auslegungsergebnis den Vorrang zu geben habe. Mit § 74 \nSächsBesG sei lediglich eine Vereinfachung der vormaligen Regelung erfolgt; indes \nsei hierdurch keine Addition von Nebentätigkeitsvergütung und Stationsentgelt \nermöglicht worden. Diese sei auch nach dem Regelungsziel des § 74 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBesG, dass der Vorbereitungsdienst zügig durchlaufen werde, nicht geboten. \nDenn die Stationstätigkeit müsse ohnehin ausgeübt werden, unabhängig davon, ob \ndafür ein Entgelt gezahlt werde oder nicht. Ob eine Zusammenrechnung mehrerer \nNebentätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG zulässig sei, könne dahinstehen; \neine Steuerung des zeitlichen Umfangs könnte insoweit auch durch die \nGenehmigungspraxis erfolgen. Dagegen scheide eine Zusammenrechnung von \nTätigkeiten nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG einerseits und § 74 Abs. 1 Satz 2 \nSächsBesG andererseits aus den genannten Gründen aus. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. August und 7. September 2021 auf die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nBehördenakte des Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und \ndie Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, \n§ 101 Abs. 2 VwGO. \n \n \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nder Klage zu Recht stattgegeben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage verweist der \nSenat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5) und \nmacht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet, weil der \nKläger Anspruch auf Nachzahlung der im Zeitraum November 2016 bis November \n2017 vom Beklagten gekürzten Referendarbezüge hat. \n1. Die Frage, ob in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum Bezüge zu Recht \ngezahlt wurden, oder ob sie wegen des Eingreifens eines Anrechnungstatbestands \ngekürzt werden durften, beurteilt sich nach dem für diesen Anspruch geltenden \nmateriellen Recht im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. bereits \nSächsOVG, Urt. v. 10. September 2013 - 2 A 177/11 -, juris m. w. N.). Die dem Kläger \nzu gewährenden Referendarbezüge richteten sich im streitgegenständlichen Zeitraum \nnach § 34a Abs. 1 SächsJAPO in der vom 29. Oktober 2014 bis zum 30. November \n2018 geltenden Fassung (a. F.). Die sich hiernach ergebenden Beträge - die zwischen \nden Beteiligten unstreitig sind - hat der Beklagte unter Heranziehung von § 74 Abs. 1 \nSächsBesG zu Unrecht gekürzt, indem er die Einkünfte des Klägers aus seiner \nNebentätigkeit bei der Universität L und das Stationsentgelt addiert und den \nGesamtbetrag auf die Referendarbezüge angerechnet hat; bei der stattdessen \ngebotenen separaten Anrechnung wäre keine Kürzung erfolgt. \n2. Die im streitgegenständlichen Zeitraum maßgebliche Anrechnungsregelung § 74 \nAbs. 1 SächsBesG, auf die § 34a Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 SächsJAPO a. F. verweist, \nlautete: \n„(1) Erhalten Anwärter eine Vergütung oder ein Entgelt für eine Nebentätigkeit, so \nerfolgt deren Anrechnung auf die Anwärterbezüge, soweit die Vergütung oder das \nEntgelt diese übersteigt. Dies gilt auch, wenn Anwärter einen arbeitsrechtlichen \nAnspruch auf ein Entgelt für eine in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene \nTätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes haben.“ \nNach dieser Regelung hat unter den genannten Voraussetzungen eine Anrechnung \nerzielten Entgelts auf die Referendarbezüge zu erfolgen, soweit es diese übersteigt. \nDies gilt für eine Nebentätigkeit nach Satz 1 ebenso wie für eine (Stations-)Tätigkeit \nnach Satz 2. Die Bestimmung trifft indes keine Aussage zur Verfahrensweise, wenn - \nwie vorliegend - eine Vergütung aus einer Nebentätigkeit nach Satz 1 mit einem \nStationsentgelt nach Satz 2 zusammentrifft. \n \n \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\n3. Die Auslegung von § 74 Abs. 1 SächsBesG führt zu dem Ergebnis, dass für die vom \nBeklagten praktizierte Zusammenrechnung der unterschiedlichen Einkünfte vor \nAnrechnung auf die Referendarbezüge keine rechtliche Grundlage besteht. \na) Die Auslegung nach dem Wortlaut führt indes - wie dargelegt - zu keinem \neindeutigen Ergebnis, weil das Zusammentreffen unterschiedlicher Einkünfte nach § \n74 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsBesG nicht vorgesehen ist. Allerdings lässt sich der \nBestimmung auch kein ausdrückliches Verbot einer solchen Verfahrensweise \nentnehmen. \nb) Entsprechendes gilt für die historische Auslegung nach der Entstehungsgeschichte \nder Regelung. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Klägers und des \nVerwaltungsgerichts, dass § 74 Abs. 1 SächsBesG bereits in Anlehnung an die \nVorgängerregelung § 65 BBesG notwendigerweise nur als Anordnung einer separaten \nAnrechnung unterschiedlicher Entgelte auf die Referendarbezüge zu verstehen sein \nkönne. In der Gesetzesbegründung zur Einführung von § 74 SächsBesG (vgl. \nSächsLT-Drs. 5/12230, S. 384) heißt es hierzu: \n„Satz 2 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 65 Abs. 2 BBesG, da diese nach \n§ 34a SächsJAPO entsprechend für Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen \nAusbildungsverhältnis \nangewendet \nwerden. \nAuf \ndie \nbisherige \nkomplizierte \nAnrechnungsregelung wird aus Vereinfachungsgründen verzichtet und dafür die \nAnrechnungsregelung des Satzes 1 für eine in den Ausbildungsrichtlinien \nvorgeschriebene Tätigkeit außerhalt des öffentlichen Dienstes übernommen.“ \nDem ist zu entnehmen, dass die sog. Stationsentgelte - wie zuvor - der Anrechnung \nunterliegen, indes aus Gründen der Vereinfachung die Modalitäten der Anrechnung in \nAbkehr von § 65 Abs. 2 BBesG neu geregelt werden sollten. Hierzu werden die \nunterschiedlichen Bezugsgrößen für die Anrechnung nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 \nBBesG aufgegeben; den Maßstab für die Anrechnung von Nebeneinkünfte wie \nStationsentgelten bilden damit ausschließlich die Referendarbezüge. Ein Rückgriff auf \ndie Vorschrift § 65 BBesG und die hierzu vorhandene Kommentarliteratur zur \nErmittlung des zutreffenden Anrechnungsverfahrens scheidet vor diesem Hintergrund \naus. \nc) Indes spricht die Auslegung nach dem Sinn und Zweck hinreichend deutlich für eine \nseparate Anrechnung von Nebeneinkünften und Stationsentgelten auf die \nReferendarbezüge. Die Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/12230, S. 384) führt zu \nAbsatz 1 Satz 1 aus: \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n8\n„Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung ist es, den zeitlichen Umfang einer \nNebentätigkeit in Grenzen zu halten, um das Ziel des Vorbereitungsdienstes zu \nsichern, die Ausbildung in angemessener Zeit zu beenden. Das BVerfG hat dies in \nständiger Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 24. September 2007, 2 BvR 442/06, \nFamRZ 2007, 1956) nicht beanstandet.“ \nHieraus folgt, dass der Gesetzgeber die in § 74 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG bezeichneten \nNebentätigkeiten zugunsten einer zügigen Durchführung des Referendariats in ihrem \nzeitlichen Umfang beschränken wollte. Diese Motivation kann jedoch nicht \ngleichermaßen für die in § 74 Abs. 1 Satz 2 SächsBesG geregelten Stationsentgelte \nherangezogen werden. Die Stationstätigkeit unterscheidet sich insoweit grundlegend \nvon der Nebentätigkeit nach Satz 1 der Bestimmung, als erstere - worauf der Kläger \nzutreffend hinweist - ohnehin ausgeübt werden muss, unabhängig davon, ob dafür ein \nEntgelt gezahlt wird oder nicht. Der Umstand der Entgeltzahlung hat damit auf die \nAusübung von Stationstätigkeiten nur sehr begrenzt Einfluss. Bei der Ausübung der \nStationstätigkeit als einer in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebenen Tätigkeit liegt \nzudem die Annahme eher fern, dass hierdurch die Durchführung des Referendariats \nwegen der zeitlichen Beanspruchung durch außerhalb der Ausbildung liegende Inhalte \nbeeinträchtigt wird. Der Senat hat aus diesen Gründen Zweifel, dass der in der \nGesetzesbegründung für Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 genannte beabsichtigte \nRegelungszweck auch der in Absatz 1 Satz 2 getroffenen Regelung zugrunde liegt. \nVor \ndem \nHintergrund \nder \nunterschiedlichen \nMotivationslage \nbei \nbeiden \nAnrechnungstatbeständen ist deshalb nicht ohne weitere Anhaltspunkte davon \nauszugehen, dass diese bei der Anrechnung einheitlich wie Tätigkeiten nach § 74 Abs. \n1 Satz 1 SächsBesG behandelt werden sollten. Das Besoldungsrecht ist ein \nRechtsgebiet, in welchem dem Wortlaut des Gesetzes wegen der strikten \nGesetzesbindung (§ 2 Abs. 3 SächsBesG, §§ 2 und 17 BBesG, vgl. auch § 3 BeamtVG) \nbesondere Bedeutung zukommt. Vorschriften, die die gesetzlich vorgesehene \nBesoldung des Beamten begrenzen oder erhöhen, sind grundsätzlich einer \nausdehnenden oder einschränkenden Anwendung nicht zugänglich (stRspr. des \nBVerwG, vgl. Beschl. v. 19. August 2010 - 2 C 34.09 -, juris m. w. N.; Senatsurt. v. 24. \nNovember 2020 - 2 A 351/19 - n. v.). Die vom Beklagten vorgenommene die Besoldung \nbeschränkende Auslegung ist weder selbstverständlich noch ergibt sie sich - wie \ndargelegt - zwingend aus der Entstehungsgeschichte oder dem Gesetzeszweck. \nInsbesondere fehlt es an jeglichem greifbaren Anhaltspunkt im Gesetzeswortlaut für \neine solche einschränkende Auslegung. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung \nbesteht kein Raum für eine kumulative Anrechnung von Tätigkeiten nach § 74 Abs. 1 \nSatz 1 und 2 SächsBesG. \n23 \n24 \n\n \n \n9\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \n25 \n26 \n\n \n \n10 \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \nBeschluss \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 983,84 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der zutreffenden Festsetzung durch das \nVerwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n 1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-28/2-a-775-19","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-28/2-a-775-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487228","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.564797+00:00"}}