{"status":"available","doknr":"OLD487227","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-29","aktenzeichen":"5 A 396/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 396/21 \n \n2 K 864/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \nden Mitteldeutschen Rundfunk \nvertreten durch die Intendantin, Abt. Beitragsrecht \nRichterstraße 7, 04105 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nRundfunkbeiträgen \nhier: Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für einen noch zu \nerhebenden Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 29. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für ein noch durchzuführendes Verfahren \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n17. Mai 2021 - 2 K 864/19 - wird abgelehnt. \nGründe \n1. Der Antrag auf „Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für ein noch \ndurchzuführendes Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung“ sowie der \nvorsorglich gestellte Antrag auf \"Zulassung der Berufung\" ist insgesamt lediglich als \nAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für \nein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung zu verstehen (§ 88 \nVwGO). \nDies entspricht dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Klägerin. Denn ein unmittelbar \ngestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre offensichtlich als unzulässig zu \nverwerfen, \nweil \ner \nentgegen \n§ \n67 \nAbs. \n4 \nVwGO \nnicht \ndurch \neinen \nProzessbevollmächtigten angebracht wurde, der vor dem Oberverwaltungsgericht zur \nVertretung zugelassen ist; er läge - auch im Hinblick auf die hierdurch anfallenden \nKosten - deshalb nicht im klägerischen Interesse. \n2. Der so verstandene Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gemäß § 173 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 78b ZPO ist zwar zulässig, da die Klägerin für den Antrag auf \nBeiordnung eines Notanwaltes selbst nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt \nbedarf (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2019 - 5 E 520/18 -, m. w. N.). Der Antrag ist \njedoch unbegründet. \nNach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist erforderlich, dass zum einen die \nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint und zum anderen der \nAntragsteller keinen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt findet. Bereits \nan der letztgenannten Voraussetzung fehlt es. Erforderlich ist insoweit, dass der \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nAntragsteller trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten \nRechtsanwalt nicht gefunden hat. Dabei muss der Antragsteller seine Bemühungen \nsubstantiiert darlegen und nachweisen. \nDer Rechtsschutzsuchende muss dafür innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert \ndarlegen und glaubhaft machen, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um \nsich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von \nRechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (SächsOVG, \nBeschl. v. 22. Februar 2013 - 2 A 814/12 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 16. Mai 2019 - \n13a ZB 19.31798 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 28. März 2017 - 2 B 4/17 -, juris Rn. \n9). Dem ist im Regelfall nicht Genüge getan, wenn sich der Antragsteller an weniger \nals fünf Rechtsanwälte gewandt hat (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03 \n-, juris; BSG, Beschl. v. 12. Oktober 2018 - B 2 U 127/18 B -, juris Rn. 12; vgl. auch \nNdsOVG, Beschl. v. 22. August 2005 - 2 LA 383/05 -, juris). \nDen Anforderungen an substantiierte Darlegung und Nachweis zumutbarer eigener \nAnstrengungen um einen Prozessbevollmächtigten genügt es ferner ebenfalls nicht, \nwenn die Absage eines Rechtsanwalts erkennen lässt, dass die Mandatsanfrage von \nder Partei an Bedingungen geknüpft wurde, der Inhalt der aufgestellten Bedingungen \naber nicht substantiiert mitgeteilt und glaubhaft gemacht wird. Denn dann ist die \nerforderliche Beurteilung nicht möglich, ob die Partei das „Nichtfinden“ eines \nRechtsanwalts wegen der Nichtakzeptanz von Vertragsbedingungen, die ihr zumutbar \ngewesen wären, selbst zu vertreten hat. \nAuf diese rechtlichen Erwägungen wurde die Klägerin mit der Eingangsverfügung des \nSenats vom 30. Juni 2021 hingewiesen. \nDer Antrag der Klägerin erfüllt die genannten Darlegungsvoraussetzungen nicht. Die \nKlägerin hat lediglich vier Rechtsanwälte bezeichnet, an die sie sich erfolglos mit einer \nMandatsanfrage gewandt hatte. Besondere Umstände, die eine Anfrage bei zumindest \neinem weiteren Rechtsanwalt unzumutbar erscheinen lassen könnten, hat sie nicht \nmitgeteilt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus verweist eines der von \nihr übermittelten Absageschreiben darauf, dass eine Vertretung der Klägerin „zu den \ngenannten Bedingungen“ nicht erfolgen könne. Welche Bedingungen hierbei in Rede \nstehen, hat sie nicht dargelegt. Dass sie alle ihr zumutbaren Anstrengungen \nunternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, ist so nicht \ndargetan und glaubhaft gemacht. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n Dr. Helmert \n \n \n Möller \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-29/5-a-396-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-29/5-a-396-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487227","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.541565+00:00"}}