{"status":"available","doknr":"OLD487225","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-30","aktenzeichen":"3 A 364/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 364/20 \n \n4 K 1398/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \nIm Namen des Volkes \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \nwegen \n \n \nInanspruchnahme zweckgleicher Leistung gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum ohne \nmündliche Verhandlung \n \nam 30. September 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \n \nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n27. Februar 2020 - 4 K 1398/18 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai \n2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 wird aufgehoben. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechts-\nzügen. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \nDer Kläger wendet sich mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung ge-\ngen seine Inanspruchnahme wegen eines durch die AOK Plus - Die Gesundheitskasse \nfür Thüringen und Sachsen - AOK Plus - bewilligten Pflegegelds in Höhe von 316,- € \nmonatlich als zweckgleiche Leistung gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zur Deckung \nder Kosten für seine Unterbringung nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. \nDer 2004 geborene Kläger leidet an mehreren seelischen und psychosozialen Beein-\nträchtigungen (u. a. atypischer Autismus mit Störungen des Sozialverhaltens, ICD 10 \nF84.1). Er erhält deshalb seit 2013 Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder \nund Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII für seinen Aufenthalt im heilpä-\ndagogischen Kleinstheim in B.. Hierbei handelt es sich um eine vollstationäre Einrich-\ntung der Kinder- und Jugendhilfe, die in Form einer Lebensgemeinschaft fünf Plätze \nbietet. Die Kosten der stationären Unterbringung des Klägers von täglich 117,21 € trägt \ndie Beklagte. Grundlage hierfür ist eine mit dem Träger der Einrichtung geschlossene \nEntgelt- und Leistungsvereinbarung. \nDer Kläger beantragte 2017 über seine Ergänzungspflegerin bei der AOK Plus die Ge-\nwährung von Leistungen der Pflegeversicherung. Auf die Begutachtung des Klägers \nstellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern 2017 für ihn einen \nPflegegrad 2 fest. Anlass hierfür waren „psychisch aggressives Verhalten gegenüber \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nanderen Personen\" und „verbale Aggression\", die nach dem Gutachten täglich auftre-\nten. Hierauf bewilligte die AOK Plus dem Kläger mit Bescheid 2017 Pflegegeld i. H. v. \nmonatlich 266,- €. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und verwies darauf, dass \nes sich bei dem Kleinstheim um eine Jugendhilfeeinrichtung und nicht um eine Einrich-\ntung der Behindertenhilfe handele. Diesem Widerspruch half die AOK Plus mit Be-\nscheid 2018 ab und bewilligte rückwirkend 2017 Pflegegeld i. H. v. monatlich 316,- €. \nNachdem die Ergänzungspflegerin es gegenüber der Beklagten abgelehnt hatte, das \nPflegegeld zu erstatten, forderte diese den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 2018 auf, \ndas Pflegegeld ab dem Zeitpunkt der Bewilligung zu erstatten. Bei dem Pflegegeld \nhandele es sich um eine Leistung, die dem gleichen Zweck wie die Leistungen der \nJugendhilfe dienten. Sie seien deshalb gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zu erstatten. \nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 3. Juli 2018 zurück. \nDie hierauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständli-\nchen Urteil abgewiesen. Der Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei recht-\nmäßig. Die Beklagte habe den Kläger gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dazu ver-\npflichten dürfen, ihr das ihm von der AOK Plus gewährte Pflegegeld i. H. v. 316,- € \nmonatlich zu erstatten. Diese Regelung bestimme, dass Geldleistungen, die dem glei-\nchen Zweck wie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienten, nicht zum \nEinkommen zählten und unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen seien. Hier-\ndurch solle verhindert werden, dass für ein und denselben Zweck öffentliche Leistun-\ngen doppelt gewährt würden. Hier liege wegen einer Zweckgleichheit eine solche Dop-\npelleistung vor, weshalb der Kläger dieses Pflegegeld unabhängig von einem Kosten-\nbeitrag in vollem Umfang einzusetzen habe. Die AOK Plus habe das Pflegegeld auf \nder Grundlage von § 37 SGB XI bewilligt. Hiernach könnten Pflegebedürftige anstelle \nder häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Ausweislich der Gesetzesbe-\ngründung und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei das Pfle-\ngegeld ein Surrogat für die Pflegesachleistungen durch häusliche Pflegehilfe und diene \nwie dieses der Sicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. \nEs stelle kein Entgelt für die erbrachten Pflegeleistungen dar, sondern solle es dem \nPflegebedürftigen ermöglichen, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine ma-\nterielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen \nzu lassen und so einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereitschaft bieten. Auch wenn \nin dem vom Kläger bewohntem Heim in einer Art Lebensgemeinschaft gelebt werde, \n4 \n5 \n\n \n \n4\nerhalte er Pflegeleistungen, die bereits durch ein Entgelt abgedeckt seien. Da die Pfle-\ngekräfte des Kleinstheims entsprechend ihrer Entgeltvereinbarung vergütet würden, \nwürde der mit dem Pflegegeld verfolgte Zweck fehlgehen, da eine materielle Anerken-\nnung nicht mehr nötig sei. Der Kläger müsse keinen Anreiz für Leistungen einer Pflege \nsetzen, diese werde vollumfänglich garantiert. Für das Gericht stehe fest, dass das \nPflegegeld mangels einschlägiger Rechtsgrundlage rechtswidrig zuerkannt worden \nsei. \nWonach sich die Zwecksetzung im Fall einer rechtswidrigen Leistungsgewährung \nrichte, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt. Das Gericht halte es im Gegensatz zum \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz nicht für sachgerecht, insoweit auf den Zweck \nabzustellen, den die rechtswidrig gewährte Leistung eigentlich erbringen solle, aber - \nwie im vorliegenden Fall - nicht erbringen könne. Vielmehr sei auf den Zweck abzustel-\nlen, den die Leistung tatsächlich erbringen könne, um vergleichbare Sachverhalte nicht \nunterschiedlich zu bewerten. Die durch die rechtswidrige Leistungsgewährung ge-\nschaffene Lage lasse sich damit bereinigen, dass auf den tatsächlich erreichbaren \nZweck der Leistung abgestellt werde. Anhaltspunkte für den tatsächlichen Zweck biete \ndas medizinische Gutachten, auf dessen Grundlage das Pflegegeld gewährt worden \nsei. Dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass der festgestellte pflegerische Bedarf \ndazu diene, die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft sichern zu können. \nDer Zweck der Leistung sei es demnach, den pflegerischen Bedarf des Klägers in Form \nseiner Auffälligkeiten in Verhalten und Sprache durch Zahlung eines Entgelts aufzu-\nfangen, um damit mittelbar seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. \nIn einem weiteren Schritt sei der Zweck der konkret in Frage stehenden Kinder- und \nJugendhilfeleistung festzustellen. Für den Kläger sei Jugendhilfe in Form der Einglie-\nderungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 \nSGB VIII durch Zahlung eines Entgelts gewährt worden. Primäres Ziel der Eingliede-\nrung sei die Integration des Menschen mit Behinderung in die Gemeinschaft. Voraus-\nsetzung für die Erreichung dieses Ziels sei bei der Gewährung von Hilfe durch Unter-\nbringung in einer Einrichtung über Tag und Nacht, dass jeglicher Bedarf des Kindes \noder Jugendlichen gedeckt werde. Dies werde hier durch die Leistungsbeschreibung \nbestätigt, die eine ganzheitliche und vollumfängliche Betreuung, Erziehung und Pflege \nverspreche, um Kindern und Jugendlichen mit psychosozialen Auffälligkeiten die Teil-\nhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Diese Leistungen würden durch \ndas von der Beklagten gezahlte Entgelt gedeckt. Somit sei auch der im Gutachten fest-\ngestellte erhöhte Pflegebedarf des Klägers umfasst. Ziel der Leistung sei es folglich, \n6 \n7 \n\n \n \n5\nauch den pflegerischen Bedarf durch Zahlung eines pauschalen Entgelts zu sichern, \num die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. \nDer Zwischenvergleich ergebe, dass der - auch erhöhte - pflegerische Bedarf des Klä-\ngers zweimal abgedeckt werde und somit eine unzulässige Doppelleistung vorliege. \nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt der Klä-\nger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen aus: Das Pflegegeld sei ihm \nschon nicht rechtswidrig bewilligt worden. Der gesetzliche Zweck des Pflegegelds sei \nein anderer als die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Nach der \nvom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n(Urt. v. 24. November 2017 - 5 C 15/16 -, juris Rn. 23) sei maßgeblich, dass mit der \nGewährung der Leistungen derselbe Zweck verfolgt werden solle. Ziel der häuslichen \nPflegehilfe und damit auch des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI sei es, Beeinträchti-\ngungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie \nmöglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Ver-\nschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Ziel der Jugendhilfe nach § 1 Abs. \n1, Abs. 3 SGB VIII sei die Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen. Gemäß § 2 \nAbs. 1 SGB XI dienten zwar auch die Leistungen der Pflegeversicherung dazu, den \nPflegebedürftigen zu helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und \nselbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspreche. Die Ziel-\nsetzung des SGB XI sei jedoch wesentlich enger. Die Persönlichkeitsentwicklung ge-\nhöre nicht zu den Zwecken der Pflegeversicherung. § 13 Abs. 4 SGB XI bestimme, \ndass bei dem Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und Leistun-\ngen der Eingliederungshilfe die Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zustän-\ndige Träger eine Vereinbarung zu treffen hätten. Diese Vereinbarung ziele nicht auf \neine Anrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung. Vielmehr müsse der Träger \nder Eingliederungshilfe die auf der Grundlage eines von der Pflegekasse erlassenen \nLeistungsbescheids bewilligte Leistung übernehmen, bekomme diese dann aber von \nder Pflegekasse erstattet. Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pfle-\ngeversicherung sollten demnach nebeneinander gewährt werden. Vorliegend hätte \ndeshalb die Beklagte nicht das Pflegegeld als Kostenbeitrag vom Kläger verlangen \ndürfen, sondern hätte im Gegenteil das Pflegegeld zusätzlich an den Kläger auszahlen \nund sich den Betrag von der AOK Plus erstatten lassen müssen. Es möge sein, dass \ndie Leistungen der Eingliederungshilfe und das Pflegegeld faktisch zum Teil den selben \nBedarf deckten. Dies reiche aber nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht für die \nAnnahme einer Zweckidentität aus. \n8 \n9 \n\n \n \n6\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2020 - 4 K \n1398/18 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 in Ge-\nstalt ihres Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 aufzuheben. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist der Auffassung, das dem Kläger bewilligte Pflegegeld stelle eine zweckgleiche \nLeistung i. S. v. 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII dar. Ausweislich der Leistungsbeschreibung \nder vom Kläger genutzten Einrichtung erfolge dort eine ganzheitliche, auf alle Entwick-\nlungsbereiche ausgerichtete, gezielte Förderung der Kinder und Jugendlichen. Diese \nwürden im Rahmen der vollstationären Unterbringung durchgehend betreut. Durch den \nengen Betreuungsschlüssel und die familiäre Ausrüstung sei es in hohem Maße mög-\nlich, auf individuelle Bedürfnisse einzugehen. Die umfassende Betreuung sichere die \nbedarfsgerechte Versorgung des Klägers. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 7. Januar 2021 auf mündliche Verhand-\nlung verzichtet. \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezoge-\nnen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren \nDurchführung übereinstimmend verzichtet haben (vgl. § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 \nVwGO). \nDie zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte seine \nKlage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2018 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 3. Juli 2018 nicht abweisen dürfen. Dieser Bescheid ist rechts-\nwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nGemäß § 92 Abs. 2 Hs. 1 SGB VIII erfolgt die Heranziehung eines Pflichtigen durch \nErhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Hier \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nhat der Beklagte die Heranziehung des Klägers zur Erstattung des ihm durch die AOK \nPlus gewährten Pflegegelds zu Unrecht auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützt. Der \nKläger durfte auf dieser Rechtsgrundlage nicht durch die Beklagte - wie mit dem ange-\nfochtenen Bescheid geschehen - verpflichtet werden, das ihm in Höhe von 316,- € mo-\nnatlich gewährte Pflegegeld zu erstatten. \nGemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck \nwie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen \nund sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Diese Vorschrift dient \ndazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für einen Zweck zu vermeiden \n(BVerwG, Urt. v. 12. April 1984 - 5 C 3/83 -, juris Rn. 13). Zugleich konkretisiert sie den \nNachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen \nFürsorge (OVG Rh-Pf., Urt. v. 7. November 2019 - 7 A 1114/19 -, juris Rn. 19 m. w. \nN.). Dabei liegt eine Zweckidentität nicht bereits vor, wenn die Gewährung der einen \nLeistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden \nmüssten oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche \nBedarf abgedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der zu ver-\ngleichenden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 29. Sep-\ntember 1994 - 5 C 56/92 -, juris Rn. 9). Dabei ist die Zweckgleichheit der Leistung in \nBezug auf die jeweils konkret in Rede stehende Maßnahme der Jugendhilfe zu ermit-\nteln (BVerwG, Urt. v. 12. Juli 1996 - 5 C 18/95 -, juris Rn. 9). Ob das der Fall ist, kann \nsich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungs-\nzweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzun-\ngen der Leistungsgewährung erschlossen werden kann (BVerwG, Urt. v. 11. März \n1993 - 3 C 18/90 -, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend kommt es deshalb hier darauf an, \nob und inwieweit i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine Zweckidentität zwischen dem \nvon der AOK Plus dem Kläger gewährten Pflegegeld aus § 37 SGB XI und der von der \nBeklagten dem Kläger gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB \nVIII besteht. \nFür die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist in einem ersten Schritt zu \nklären, ob sich für die Leistung, die der Jugendhilfeträger für sich beansprucht, eine \nZweckbestimmung feststellen lässt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieser Zweck \nin dem Gesetz selbst ausdrücklich genannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2017 \n- 5 C 15.16 -, juris Rn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Sodann ist der Zweck der \nvon der Beklagten gewährten Jugendhilfeleistung festzustellen und die beiden Zwecke \ndann einander gegenüberzustellen. \n18 \n19 \n\n \n \n8\n1. Der Bewilligung des Pflegegelds lag hier nach den zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden \nkann, § 37 SGB XI zugrunde. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB XI können Pflegebedürf-\ntige anstelle der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI ein Pflegegeld beantragen. \nZu dem mit dem Pflegegeld verfolgten Zweck hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. \nv. 24. November 2017, a. a. O. Rn. 22) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegrün-\ndung (vgl. BT-Drs. 12/5617, BT-Drs. 12/5262 S. 112) zutreffend ausgeführt: \n„Das Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB XI ist ein Surrogat für die Pflege-sach-\nleistungen durch häusliche Pflegehilfe gemäß § 36 SGB XI und dient wie diese der \nSicherstellung der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung. Es soll die Ei-\ngenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung des Pflegebedürftigen stärken und ihm \nermöglichen, seine Pflegehilfen selbst zu gestalten. Dabei stellt es kein Entgelt für die \nvon der Pflegeperson oder den Pflegepersonen erbrachten Pflegeleistungen dar, son-\ndern soll den Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, Angehörigen und sonstigen \nPflegepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sicherge-\nstellte Pflege zukommen zu lassen und so einen Anreiz zur Erhaltung der Pflegebereit-\nschaft zu bieten.“ \nZweck dieser Leistung ist es demnach, es dem Pflegebedürftigen ausgehend von ei-\nnem ungedeckten Pflegebedarf zu ermöglichen, diesen Pflegebedarf durch die Ge-\nwährung von materiellen Anreizen für Angehörige oder sonstige Pflegepersonen zu \ndecken, diesen also für ihre Leistung aus dem ihm bewilligten Pflegeversicherungsgeld \nfinanzielle Zuwendungen zu gewähren. \nOb hier für den Kläger ein ungedeckter Pflegebedarf besteht, kann mit dem Verwal-\ntungsgericht als zumindest zweifelhaft angesehen werden. Er lebt in einem vollstatio-\nnären Kleinstheim der Kinder- und Jugendhilfe. Sein Pflegebedarf wird durch die Pfle-\ngekräfte des Heims soweit ersichtlich vollständig abgedeckt. Die Pflegekräfte werden \nbereits aufgrund ihrer Arbeitsverträge für ihre Pflegeleistungen vergütet. Für die Ge-\nwährung finanzieller Anreize für die Erbringung von Pflegeleistungen durch den Kläger \nist vor diesem Hintergrund kein Bedarf ersichtlich. Für diese Annahme spricht mit dem \nVerwaltungsgericht die Regelung des § 36 Abs. 4 Satz 1 Hs. 2 SGB XI, dem zufolge \nLeistungen der häuslichen Pflegehilfe nicht zulässig sind, wenn der Pflegebedürftige in \neiner stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 \nSGB XI gepflegt wird. Auch wenn es sich bei dem vom Kläger bewohnten Kleinstheim \nnicht um eine Behinderteneinrichtung i. S. d. SGB XI, sondern um eine Einrichtung der \nKinder- und Jugendhilfe handelt, dürfte eine Bedarfsdeckung hier gegeben sein. Es \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9\nwerden sämtliche Pflegeleistungen durch die vom Kläger bewohnte Einrichtung er-\nbracht und von der Beklagten bezahlt, so dass für diesen kein Bedarf an Leistungen \nnach §§ 36, 37 SGB XI besteht. \nEs kann jedoch letztlich dahinstehen, ob hiervon ausgehend die Bewilligung von Pfle-\ngegeld rechtswidrig gewesen ist. Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist auch für \ndiesen Fall für die Feststellung der Zweckidentität auf die sich aus dem Leistungsge-\nsetz ergebende Zweckbestimmung abzustellen. Eine Zweckgleichheit kann sich je-\nweils nur aus dem Leistungsgesetz selbst ergeben, was höchstrichterlich durch das \nBundesverwaltungsgericht (Urt. v. 11. März 1993 a. a. O.) geklärt ist. Insoweit trifft die \nAnnahme einer ungeklärten Rechtsfrage in diesem Zusammenhang nicht zu. Es kann \nschon deshalb nicht entscheidungserheblich sein, welchen „Zweck … die Leistung tat-\nsächlich erbringen kann“. Eine Zweckbestimmung kann zudem schon naturgemäß \nnicht in dem Eintreten eines tatsächlichen Erfolgs liegen, sondern setzt eine willentliche \nEntscheidung des Normgebers als „Zwecksetzer“ voraus. \nDavon ausgehend kann nicht festgestellt werden, dass eine Zweckidentität vorliegt. Mit \nder Gewährung der beiden in Streit stehenden Leistungen soll nicht dasselbe Ziel ver-\nfolgt werden. Für den Kläger wurde von der Beklagten Jugendhilfe in Form der Einglie-\nderungshilfe für seelische behinderte Kinder und Jugendliche gemäß § 35a Abs. 2 Nr. \n4 SGB VIII durch Zahlung eines Entgelts bewilligt. § 35a Abs. 3 SGB VIII in der im bis \nzum Erlass des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Fassung verweist hinsichtlich \nder Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe auf den damaligen § 53 Abs. 3 SGB \nXII. Danach ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu ver-\nhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu \nmildern und den Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft einzugliedern. Ziel ist \ndemnach einerseits die Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer seelischen Be-\nhinderung und andererseits die Eingliederung des Menschen mit Behinderung in die \nGesellschaft. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII nennt hierzu Schwerpunkte der Ziele der \nEingliederungshilfe. Namentlich führt er hierzu die Ziele an, dem Behinderten die Teil-\nnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern; ihm die \nAusübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit \nzu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen. \nDie Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dient damit \nnicht dem mit dem Pflegeversicherungsgeld verfolgten Ziel, dem Kläger die Sicherstel-\nlung seiner Grundpflege und seiner hauswirtschaftlichen Versorgung zu ermöglichen. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10\nDurch sie soll er nicht in den Stand versetzt werden, Angehörigen oder sonstigen Pfle-\ngepersonen eine materielle Anerkennung für die im häuslichen Bereich sichergestellte \nPflege zukommen zu lassen, wie es beim Pflegeversicherungsgeld gemäß § 37 SGB \nXI der Fall ist. Vielmehr ist es ihr Ziel, den Hilfebedarf des Klägers durch die Hilfe in \neiner Einrichtung über Tag und Nacht zu befriedigen. \nDie Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Ver-\nfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \n27 \n28 \n\n \n \n11\nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. 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