{"status":"available","doknr":"OLD487224","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-01","aktenzeichen":"6 A 782/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 782/19 \n \n4 K 2557/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Frau \nvertreten durch \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Aufbaubank - Förderbank - \nAnstalt des öffentlichen Rechts \nvertreten durch den Vorstand \nPirnaische Straße 9, 01069 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiderrufs- und Erstattungsbescheids \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 1. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2019 - 4 K 2557/16 - wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 116.320,38 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung in einem subventionsrechtlichen \nVerfahren (Widerrufs- und Erstattungsbescheid wegen fehlender Zuwendungsfähigkeit \nvon Ausgaben) hat keinen Erfolg. \nFür den innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem \nVerwaltungsgericht zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung sind innerhalb \nvon zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, \naus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 VwGO). Die von der Klägerin \ninnerhalb dieser Frist dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a \nAbs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen eine Zulassung \nder Berufung nicht. Der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegt nicht vor. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des \nZulassungsverfahrens \neinen \ntragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der \nAusgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. \nv. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). \nZur Begründung ernstlicher Zweifel hat die Klägerin vorgetragen, § 49 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 1 VwVfG rechtfertige den Widerruf nicht, da der Zweck, nämlich der Wiederaufbau \neines durch Hochwasser geschädigten Hauses, erreicht worden sei (1), die \nNebenbestimmung, wonach Ausgaben nur zuwendungsfähig seien, wenn sie unbar \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nauf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt würden (keine Barzahlung, kein \nScheck), sei nicht eindeutig und rechtswidrig (2), der Zweck der Nebenbestimmung sei \nsachwidrig \n(3) \nund \ndas \nVerwaltungsgericht \nhabe \nauch \nnicht \nden \nVerwendungsnachweis als nicht geführt darstellen dürfen (4). \nDiese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht. \n1. Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil die Voraussetzungen für \neinen Widerruf gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG \nbejaht, da ein Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zum \nGegenstand hat, widerrufen werden könne, wenn die Leistung nicht für den im \nVerwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet worden sei. Vorliegend liege eine \nzweckwidrige Mittelverwendung insoweit vor, wie Ausgaben per Barzahlungen getätigt \nworden seien und diese eine Zuwendungsfähigkeit nicht begründeten. Im \nZuwendungsbescheid vom 27. Februar 2014 sei festgelegt, dass die Beklagte als \nProjektförderung \nzur \nanteiligen \nFinanzierung \n(Anteilsfinanzierung) \nder \nzuwendungsfähigen Ausgaben eine nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) \nbewillige. Zweck der Zuwendungsgewährung sei demnach die Mitfinanzierung \nzuwendungsfähiger Ausgaben, die der Erfüllung des Zuwendungszweckes dienten. In \ndem Zuwendungsbescheid sei bestimmt, dass Zuwendungen zum Zweck des \nnachhaltigen Wiederaufbaus und zur Beseitigung unmittelbarer Schäden an durch das \nHochwasser 2013 beschädigten Wohngebäuden gewährt würden. Ferner sei dort unter \n„Besondere Bestimmungen\" zur Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben festgelegt, dass \n„Ausgaben nur dann zuwendungsfähig\" seien, \"wenn sie unbar auf ein Konto des \nLeistungserbringers gezahlt werden (keine Barzahlung, kein Scheck)\". Eindeutig \nbestimmt sei hiermit, dass Ausgaben, die durch Barzahlungen beglichen wurden, nicht \nzuwendungsfähig seien. Bei den Barzahlungen der Klägerin handele es sich somit \nnicht um zuwendungsfähige Ausgaben, die von der Zuwendung zur anteiligen \nFinanzierung umfasst seien. Es liege in dem Umfang, in dem Ausgaben per \nBarzahlungen beglichen worden seien und daher keine Zuwendungsfähigkeit gegeben \nsei, eine zweckwidrige Mittelverwendung vor. \nDer hiergegen gerichtete Angriff der Klägerin, dass durch Gutachten nachgewiesen \nund unbestritten sei, dass der in dem Verwaltungsakt bestimmte Zweck des \nWiederaufbaus des zerstörten Gebäudes erreicht und die gewährte Geldleistung \nhierfür verwendet worden sei, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung. Die Ansicht der Klägerin, dass der Widerruf vor dem Hintergrund, \ndass der Zweck (Wiederaufbau zerstörter Häuser) erreicht worden sei und die \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nAnordnung der unbaren Verwendung keinen \"Zweck\" im Sinne der Norm darstelle, \nträgt nicht. \nOffenbleiben kann dabei, ob die Anordnung der unbaren Verwendung vorliegend einen \n\"Zweck\" darstellt. Für die Auslegung eines Zuwendungsbescheids ist maßgeblich, wie \nihn der Begünstigte unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren \nUmstände bei objektiver Auslegung verstehen musste; Unklarheiten gehen zulasten \nder Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Februar 1983 - 7 C 70.80 -, juris Rn. 15). Der \nZweck einer Subvention kann sich auch aus den dem Bescheid beigefügten \nNebenbestimmungen ergeben (BayVGH, Urt. v. 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986 -, juris \nRn. 25). Neben dem primären Zweck (hier: Wideraufbau des beschädigten Hauses) \nliegt \neine \ngesetzeskonforme \nZweckbestimmung \nauch \ndadurch \nvor, \ndass \nBewilligungsrichtlinien, Hinweise, Erläuterungen, Bewirtschaftungsgrundsätze etc. in \ndie \nRegelung \ndes \nVerwaltungsakts \neinbezogen \nwerden \n(Schoch, \nin: \nSchoch/Schneider, VwVfG, Stand Juli 2020, VwVfG § 49 Rn. 171). Ob die von der \nBeklagten in den Bescheid aufgenommene Passage, \"Ausgaben sind nur dann \nzuwendungsfähig, wenn sie unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt \nwerden \n(keine \nBarzahlung, \nkein \nScheck).\", \neine \nsolche \n(zusätzliche) \nZweckbestimmung darstellt, bedarf keiner abschließenden Bewertung, da das \nVerwaltungsgericht in seinem Urteil auch § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. \n3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG (Widerruf eines Verwaltungsakts, wenn mit diesem eine Auflage \nverbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten \nFrist erfüllt hat) als Ermächtigungsgrundlage benannt hat, wobei dies in der \nAntragsbegründung nicht angegriffen wird und jedenfalls eine Auflage auch vorliegt. \n2. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist die zusätzliche Bestimmung im \nFörderbescheid, wonach nur unbare, auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlte \nAusgaben zuwendungsfähig sind, auch eindeutig und nicht rechtswidrig. Wer im Sinne \nder Formulierung „Leistungserbringer\" ist, bleibt nicht offen, sondern ergibt sich \njedenfalls daraus, dass nachgehend im Bescheid bestimmt wird: \"Ausgaben sind nur \nzuwendungsfähig, wenn sie durch Rechnungen belegt werden, die die erbrachten \nLeistungen einzeln ausweisen (keine Pauschalierungen).\" Die Wortgruppe \"erbrachte \nLeistungen\" stellt dabei einen unmittelbaren Bezug zum Wort Leistungserbringer her, \nzudem folgt aus den Worten Ausgaben und Rechnungen eindeutig, dass es sich bei \nLeistungserbringern um diejenigen handelt, die - wie die Klägerin in der \nAntragsbegründung zutreffend formuliert - die Bauleistungen gegen Entgelt erbringen. \n8 \n9 \n\n5 \n \nAn dieser Bewertung ändert auch der Hinweis der Klägerin auf ihre eingeschränkte \nsprachliche Kompetenz nichts. Das Verwaltungsgericht hat neben dem Hinweis auf \n§ 23 Abs. 1 VwVfG, wonach die Amtssprache deutsch sei, auf die dem Ehemann \nerteilte Generalvollmacht verwiesen, wobei sich die Kammer in der mündlichen \nVerhandlung davon habe überzeugen können, dass dieser der deutschen Sprache \nhinreichend mächtig sei. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass auch ihr Ehemann \nnicht über mehr als den Alltagssprachschatz verfüge. Sie muss sich aber die Kenntnis \nbzw. das Kennenmüssen ihres Vertreters zurechnen lassen, § 166 Abs. 1 BGB. Die \nauf ihren Ehemann ausgestellte Generalvollmacht, datierend auf den 13. Juni 2013, \nwurde bereits am 4. November 2013 der Beklagten vorgelegt, er hat die Klägerin nach \nihren Darlegungen im Klageverfahren ganz überwiegend bei allen geschäftlichen \nAngelegenheiten vertreten. Zudem trifft den Adressaten eines Bewilligungsbescheids \ndie Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Sofern sich jemand \ninsoweit auf schlechte eigene deutsche Sprachkenntnisse beruft, hätte er sich durch \nHinzuziehung einer für die Übersetzung ausreichend sprachkundigen Person (z. B. \nDolmetscher) hinreichende Klarheit über den Inhalt des Bescheids verschaffen müssen \n(vgl. BSG, Urt. v. 1. Juli 2010 - B 13 R 77/09 R -, juris Rn. 33 unter Bezugnahme u. a. \nauf BVerfG Beschl. v. 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 254/92 -, BVerfGE 86, 280, \n284 f). Dass die Klägerin oder ihr Ehemann hierzu nicht in der Lage gewesen sind, \nergibt sich aus der Antragsbegründung indes nicht. Daher gehen auch die \nAusführungen, wonach die Beklagte bereits wegen des türkischen Namens der \nKlägerin verpflichtet gewesen sei, sich über das Verständnis der Regelungen im \nBescheid zu vergewissern bzw. diesen Aspekt in die Ermessenserwägungen \neinzustellen, ins Leere. \nEin entgegenstehender Vertrauenstatbestand, der nach Auffassung der Klägerin bei \nder Ermessensausübung zu berücksichtigen gewesen wäre, wurde auch nicht dadurch \ngeschaffen, dass die Beklagte Nachweise der jeweiligen Mittelverwendung für die \nAuszahlung des nächsten Teilbetrages verlangte und diesbezüglich mit Barquittungen \nversehene Rechnungen durch die Klägerin vorgelegt worden seien. Ausweislich des \nZuwendungsbescheides vom 27. Februar 2014 erfolgte die Auszahlung der \nZuwendung in bis zu fünf Teilbeträgen, wobei der letzte Teilbetrag i. H. v. 20 % der \nZuwendung erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden \nkönne. Der Klägerin hätte damit klar sein müssen, dass die ersten Auszahlungen ohne \ndezidierte Prüfung erfolgten. Im Verlauf hat die Beklagte die Klägerin im Rahmen einer \nbeantragten Auszahlung zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \"gemäß \nZuwendungsbescheid vom 27.02.2014 (Seite 4) … Ausgaben nur zuwendungsfähig \n10 \n11 \n\n6 \n \n[sind], wenn sie unbar auf ein Konto des Leistungserbringers gezahlt (keine \nBarzahlung, kein Scheck) und durch Rechnungen belegt werden, die die erbrachten \nLeistungen einzeln ausweisen (keine Pauschalrechnungen).\", so dass sie ihrer von der \nKlägerin geforderten Aufklärungspflicht nachgekommen ist. \nDie weiteren das Ermessen betreffenden Erwägungen hat die Klägerin erst mit \nSchriftsatz vom 5. Oktober 2020 dargelegt, so dass diese gemäß § 124a Abs. 4 Satz \n4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO keine Berücksichtigung finden können. Nach Ablauf der \nFrist zur Begründung des Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen zu bereits \nfristgemäß ausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt, nicht aber \nneue oder weitere Gründe wirksam erstmals dargelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. \n20. April 2020 - 6 A 1182/18-, juris Rn 19 m. w. N.; st. Rspr.). \n3. Selbst bei der Annahme, dass es sich bei der fraglichen Nebenbestimmung um eine \nZweckbestimmung handelt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin der in Frage \nstehende Zweck auch nicht sachwidrig. Wie bereits unter 1. dargelegt, kann eine \ngesetzeskonforme \nZweckbestimmung \nauch \ndadurch \nvorliegen, \ndass \nBewilligungsrichtlinien, Hinweise, Erläuterungen, Bewirtschaftungsgrundsätze etc. in \ndie Regelung des Verwaltungsakts einbezogen werden. Dementsprechend hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt: \n\"Soweit die Klägerin die Sinnhaftigkeit der Regelung, wonach \nzuwendungsfähig nur unbare Ausgaben sind, in Zweifel zieht, \nübersieht sie, dass es grundsätzlich dem Fördermittelgeber obliegt, \ndas 'Ob' und 'Wie' zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu \nregeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom \nZuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert \nwerden kann. Bei der Überprüfung der Vergabepraxis selbst sind - \nwie oben bereits dargelegt - dem Gericht enge Grenzen gesetzt. \nWegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden \nWirkung des öffentlichen Handelns hat die öffentliche Verwaltung bei \nder \nAusgestaltung \nihrer \nVergabemodalitäten \neine \ngroße \nGestaltungsfreiheit. \nErmessensfehlerhaft \nhandelt \nder \nZuwendungsgeber bei der Ausgestaltung seiner Förderpraxis somit \nerst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der \nFörderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten \nöffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen. Dies ist \nvorliegend nicht der Fall. Sachliche Gründe für die Festlegung des \nFördermittelgebers, dass nur unbare Ausgaben zuwendungsfähig \nsind, liegen auf der Hand. Erkennbar soll hiermit Schwarzarbeit, \nSteuerhinterziehung und Geldwäsche kein Vorschub geleistet \nwerden. Darauf, dass mit der Vorgehensweise Barzahlung gegen \nQuittung diese Ziele gleichfalls erreicht werden könnten, wie die \nKlägerin meint, kommt es mit Blick auf den eingeschränkten \nPrüfumfang des Gerichts nicht an. Dieser Gesichtspunkt macht die \n12 \n13 \n\n7 \n \nvom Fördermittelgeber getroffene Festlegung nicht sachgrundlos. In \ndiesem Zusammenhang ist der Einwand der Klägerin somit \nunerheblich, wonach der mit dem Barzahlungsverbot verfolgte \nZweck, Zahlungen nachvollziehbar und die Mittelverwendung \nkontrollierbar \nzu \nhalten, \neinen \nanderweitigen \nNachweis \nordnungsgemäßer Mittelverwendung nicht ausschließe. Die Beklagte \nhat ihre maßgebliche Förderpraxis unter Zugrundelegung sachlicher \nGründe festgelegt. Hieran ist ein Empfänger staatlicher Fördermittel, \nauf die er keinen unmittelbar gesetzlich ableitbaren Anspruch hat, \ngebunden. \nEine Zweckwidrigkeit der vom Fördermittelgeber vorgenommenen \nBestimmung der Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben ist auch weder \nunter \ndem \nvon \nder \nKlägerin \nvorgetragenen \nAspekt \nder \nBerücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben noch \nwegen des Gleichheitsgrundsatzes im Rahmen der dem Gericht \nerlaubten \nPrüfung \nerkennbar. \nDie \nvom \nFördermittelgeber \nfestgelegten Bedingungen gelten für alle Zuwendungsempfänger \ngleichermaßen. Daran muss sich auch die Klägerin festhalten lassen, \nauch wenn für sie Barzahlungen in diesem Umfang üblich sind. Die \nKlägerin verkennt, dass der Fördermittelgeber sachlich begründet \nBarzahlung unabhängig von der Nachweisbarkeit nicht akzeptiert, \nund die Bedingungen nicht von der Klägerin in einer ihr angenehmen \nArt abgewandelt werden können.\" \nSoweit die Klägerin dagegen vorbringt, dass damit ohne sachlich rechtfertigenden \nGrund legale private Handlungsformen sachwidrig und damit rechtswidrig von der \nFörderung ausgenommen würden, verkennt sie, dass die Verwaltungspraxis basierend \nauf Verwaltungsvorschriften wie Förderrichtlinien oder Vollzugshinweisen keiner \neigenständigen Auslegung durch die Gerichte wie Rechtsnormen zugänglich sind. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche ständige Verwaltungspraxis im \nmaßgeblichen Zeitpunkt (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24; \nSächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 23), wobei die \nVerwaltungspraxis nur dann nicht zu berücksichtigen ist, soweit sie willkürlich ist oder \nsonst gegen höherrangiges Recht verstößt (SächsOVG, Beschl. v. 12. Januar 2021 - \n6 B 266/20 -, juris Rn. 5). Allein der Hinweis der Klägerin auf eine legale Zahlungsweise \nbedingt keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die vom Verwaltungsgericht im \nUrteil ausgeführten Sachgründe für eine Beschränkung der Förderung auf unbare \nAusgaben (Vermeidung von Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und Geldwäsche), \ndie auf dem Vortrag der Beklagten im Klageverfahren basieren, genügen zudem, um \nein willkürliches Handeln der Beklagten zu verneinen. Die Beklagte hat im Schriftsatz \nvom 5. Januar 2018 auch dargelegt, dass es ihre geübte Verwaltungspraxis sei, \nZuwendungen bei Barzahlung zu widerrufen. Die Klägerin hat demgegenüber in ihrem \nZulassungsantrag keine Umstände dargelegt, aus denen bezogen auf ihren Fall ein \n14 \n\n8 \n \nAbweichen der Beklagten von der sonst üblichen Verwaltungspraxis abgeleitet werden \nkönnte. \n4. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils resultieren auch \nnicht aus dem Argument, das Verwaltungsgericht habe den Verwendungsnachweis \nnicht als nicht geführt darstellen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat in Gestalt einer \nselbstständig \ntragenden \nBegründung \n\"Selbst \nwenn \n… \nBarzahlungen \nals \nzuwendungsfähige \nAusgaben \nberücksichtigt \nwürden…\" \n(UA \nS. \n18) \neinen \nnachvollziehbaren Verwendungsnachweis als nicht gegeben erachtet. Da die Klägerin \njedoch die primären Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht wirksam angegriffen \nhat (vgl. oben 1 bis 3), stellt die Frage des nachvollziehbaren Verwendungsnachweises \nkeinen das Urteil (allein) tragenden Umstand dar. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 3 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n15 \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-01/6-a-782-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-01/6-a-782-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487224","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.459824+00:00"}}