{"status":"available","doknr":"OLD487223","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-01","aktenzeichen":"3 A 24/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 24/20.A \n \n6 K 2309/17.A \n \n \n \n \n \n \n \n SÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 1. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 21. November 2019 - 6 K 2309/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die vom \nKläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 2) sowie des Vorliegens eines \nin § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, Nr. 3) nicht \ngegeben sind. \n1. Nach seinen Angaben wurde der Kläger 1987 geboren und ist pakistanischer Staats-\nangehörigkeit. Er gab weiter an, zum Volk der Pathanen zu gehören und sunnitischen \nGlaubens gewesen zu sein. Entsprechend seinen Angaben reiste er am 5. November \n2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines \nam 2. Dezember 2015 gestellten Asylantrags gab er bei der Anhörung vor dem Bun-\ndesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) am 5. September 2016 zu-\nsammengefasst an: Er sei im Jahr 2012 während seines Studiums von Mitgliedern der \nOrganisation Lashkar-e-Taiba entführt worden. Er sei gezwungen worden, als Korres-\npondent zu arbeiten. Nach zwei Monaten sei ihm die Flucht gelungen. Er sei dann zu \nseiner Tante gegangen. Eine Woche später habe er ein Video von der Zerstörung sei-\nnes Hauses erhalten. Er habe dann in Peschawar weiter studiert. Nach seinem Stu-\ndium habe er als Englischlehrer und später als Administrator gearbeitet. Dann habe er \neinen Brief von der Organisation erhalten, in dem ihm Konsequenzen angedroht wor-\nden seien, wenn er nicht zu dieser zurückkehre. Er habe seine Arbeitsstelle aufgege-\nben und sei zu seiner Tante gegangen. Er habe erfahren, dass eine an seiner Flucht \nvon der Organisation beteiligte Person verschwunden sei. Auch habe er erfahren, dass \nder Pakistanische Geheimdienst Mitarbeiter der Organisation getötet habe. Er gehe \ndavon aus, dass der Pakistanische Geheimdient nun auch Jagd auf ihn mache. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDas Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf \nAsylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid \nvom 20. Mai 2017 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Der Kläger wurde \naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekannt-\ngabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm wurde die Abschiebung nach Pakis-\ntan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 \nAbs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). \nZur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinn \nvon § 3 AsylG sei. Aus den von ihm dargelegten Schäden, die sein Kommandeur und \nsein Nachbar erlitten hätten, folge nicht, dass auch er der Gefahr einer konkret indivi-\nduellen Rechtsgutsverletzung ausgesetzt sei. Eine Verfolgung durch den pakistani-\nschen Geheimdienst habe er nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Er habe von 2012 bis \n2015 unbehelligt in seinem Heimatland gelebt. Hätten Sicherheitskräfte den Verdacht \ngehabt, dass er in terroristische Aktivitäten verwickelt sei, hätte er sofort mit entspre-\nchenden Maßnahmen zu rechnen gehabt. Hinsichtlich der von ihm geltenden gemach-\nten Verfolgung durch die Organisation Lashkar-e-Taiba sei er auf eine inländische \nFluchtalternative zu verweisen. Er könne insbesondere in den pakistanischen Groß-\nstädten Schutz finden. Da er in der Organisation keine herausgehobene Position inne-\ngehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Organisation im ganzen Land nach \nihm suchen werde. Seinen Lebensunterhalt könne er sichern und auf die Unterstützung \nseiner in Pakistan verbliebenen Verwandten zurückgreifen. Auch die Voraussetzungen \nfür die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG lägen nicht vor. \nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien nicht gegeben. \nZur Begründung seiner hiergegen am 12. Juni 2017 erhobenen Klage hat der Kläger \nim Wesentlichen auf die ihm Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt angege-\nbenen Asylgründe verwiesen. Mit Schriftsatz vom 14. März 2018 hat er mitgeteilt, dass \ner zum christlichen Glauben konvertiert sei. Im Zuge seiner Anhörung vor dem Verwal-\ntungsgericht am 10. Oktober 2019 hat er sein bei der Anhörung vor dem Bundesamt \ngeschildertes Verfolgungsschicksal vertieft. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rück-\nkehr nach Pakistan befragt, hat er angegeben, dass er die für die Organisation verfass-\nten Briefe mit seinem eigenen Namen unterzeichnet hätte und die Leute aufgrund der \nBriefe viel Ärger bekommen hätten. Er habe Angst, dass die Organisation ihn finden \nkönne und dass er dann umgebracht werden könnte. Zudem könne er nicht mehr in \ndie Kirche gehen und keinen Gottesdienst besuchen. Er habe Angst vor Bestrafung, \nweil er Christ sei. \n3 \n4 \n\n4 \n \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. November 2019 abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf Zuerkennung der Flücht-\nlingseigenschaft bestehe, da der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan keine \nasylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten habe. Er habe \nnicht glaubhaft gemacht, dass er politische Verfolgung zeitnah vor der Ausreise erlitten \nhabe sowie, dass er überhaupt in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale ver-\nfolgt worden sei. Es sei nicht die Überzeugung zu gewinnen gewesen, dass die be-\nhaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprächen. So erscheine es lebensfremd, \ndass die Organisation Lashkar-e-Taiba, bei der er keine herausgehobene Stellung ein-\ngenommen habe, nach drei Jahren ein Interesse an seiner Rückkehr habe. Auch die \ndrei Jahre, die er nach seiner Flucht von der Organisation noch in Pakistan gelebt habe, \nhabe ihn die Organisation nicht ausfindig gemacht. Seine Angaben zum Verrat durch \neinen Freund gegenüber der Organisation beruhten nur auf Vermutungen. Auch wider-\nsprächen sich seine Angaben vor dem Bundesamt teilweise mit seinen Angaben im \nRahmen seiner informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht. Soweit er auf \ndie Tötung von Mitgliedern der Organisation durch den Pakistanischen Geheimdienst \nverweise, fehle jeglicher Bezug zu seiner eigenen individuellen Verfolgung. Auch so-\nweit er sich auf seine Konversion zum christlichen Glauben berufe, sei ihm keine \nFlüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zwar sei das Gericht davon überzeugt, dass er \nein vom Glauben überzeugter und bekennender Christ sei, der sich dem christlichen \nGlauben nicht ausschließlich aus Opportunitätsgründen zugewandt habe, aber er \nmüsse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit fürchten, dass ihm bei einer öffentli-\nchen religiösen Betätigung des christlichen Glaubens in Pakistan eine schwere Rechts-\ngutverletzung drohe. Nach seinem Vorbringen bestünden keine Anhaltspunkte für eine \nlandesweite Verfolgung. Er habe nicht geltend gemacht, dass er sich nach seiner Kon-\nversion in besonderer und gefahrerhöhender Weise religiös betätigt habe. Er habe \nkeine Tatsachen vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm von etwa-\nigen Verfolgern religiöse Merkmale zugeschrieben werden könnten. Auch könne keine \nallgemeine Verfolgungsgefahr für alle in Pakistan lebende Christen festgestellt werden. \nEine solche Gruppenverfolgung sei nach Auswertung der Erkenntnismittel nicht anzu-\nnehmen. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29. Juli 2019 zufolge bestehe \nvon Verfassungswegen Religionsfreiheit, auch wenn die gesellschaftliche Realität an-\nders aussehe. Auch erlaube die Rechtsordnung den Glaubenswechsel, welche von der \nGesellschaft aber in keiner Weise akzeptiert werde. Eine eventuelle Gefahr für Leib \nund Leben bestehe nur dann, wenn sich der Betroffene besonders exponiere. Pakistan \ngehöre zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen, was Unterstützung in \nder pakistanischen Gesellschaft finde. Blasphemievorwürfe würden auch immer wieder \n5 \n\n5 \n \nals Vorwand benutzt. Christen würden immer wieder Opfer radikalislamischer Gewalt. \nAuch unter Berücksichtigung der Vorfälle aus den Jahren 2011 (Fall Mumtaz Qadri), \n2013 (Mob von 3.000 Muslimen brandschatzte christliches Viertel in Lahore sowie fünf \nAngriffe auf Kirchen und Polizisten, die Kirchen beschützten; Selbstmordanschlag auf \nAllerheiligen-Kirche in Peshawar), 2015 (Doppelanschlag auf zwei Kirchen in Lahore; \nAngriffe durch einen Mob auf christliche Wohngegend), 2016 (Anschlag am Ostersonn-\ntag auf einen öffentlichen Park in Lahore sowie Verbot christlicher Fernsehsender) und \n2017 (Lynchmord an dem Studenten Mashal Khan) ergebe sich keine hinreichende \nVerfolgungsdichte gegenüber Christen. So habe eine christliche Familie, deren Sohn \nvon Polizisten getötet worden sei, im Jahr 2018 eine großzügige Entschädigung erhal-\nten. Auch sei die Apostasie nicht strafbar und entsprechende Gesetzesänderungen \ngescheitert. Auch drohe dem Kläger wegen der von ihm selbst geschaffenen Nach-\nfluchtgründen keine politische Verfolgung. Mangels einer nicht feststellbaren konkreten \nGefahr einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr nach Pakistan sei auch \ndie Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht zu gewähren. Auch Abschiebungsverbote \nseien nicht gegeben. \n2. Das Vorbringen des Klägers zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ni. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru-\nfungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \noder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung \ndieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru-\nfungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest \neinen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. \nh. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). \nEine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut-\nsam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt-\n6 \n7 \n8 \n\n6 \n \nnismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih-\nrer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. \nInsoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass \ndie tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den \nwichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, \nherausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., \nSächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). \nZur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem \nHerkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf-\nzustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis-\nquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens \nbedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von \nihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürf-\ntigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. \nDies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht \nherangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, \nneue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei \ngilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dür-\nfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu rich-\nten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, \njuris Rn. 4). \nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 \nnicht. Der Kläger hält die nachfolgenden Fragen für grundsätzlich bedeutsam, ob: \n1. „Konvertiten vom muslimischen zum christlichen Glauben im Heimatland zur \nWahrung der religiösen Identität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nschwere Rechtsgutverletzung droht oder Verfolgung droht, insbesondere die \nGefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden, \n2. Konvertiten vom muslimischen zum christlichen Glauben im Heimatland zur \nWahrung der religiösen Identität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \n9 \n10 \n\n7 \n \nschwere Rechtsgutverletzung droht oder Verfolgung droht, insbesondere die \nGefahr, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen \nzu werden, unabhängig davon, ob sich der Betroffene besonders exponiert, \n3. Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit zur öffentlichen Bekundung der \nKonversion zum Christentum die verfolgungsrelevante Eingriffsintensität über-\nsteigt, \n4. Personen bzw Apostaten, die in Pakistan an den muslimischen Riten, Gebe-\nten und Feiern nicht teilnehmen und der Moschee oder Gebetshaus fernbleiben \nautomatisch in Verdacht muslimfeindlicher, Prophetfeindlicher und Koranfeind-\nlicher Gesinnung geraten und asylrelevante Verfolgung von Polizei und Sicher-\nheitsbehörden und von religiösen Fanatikern und der Bevölkerung befürchten \nmüssen, \n5. das Fernbleiben und die fehlende Teilhabe an den muslimischen Riten, Ge-\nbeten und Feiern und der Moschee oder Gebetshaus automatisch eine expo-\nnierte Stellung christlicher Glaubensausübung von Apostaten darstellt und Ge-\nfahr für Leib und Leben entsteht, \n6. für Konvertiten und Apostaten im Heimatland die Möglichkeit offensteht, ihren \nchristlichen Glauben zu leben und gefahrlos die Zuwendung und Zugehörigkeit \nzu einer christlichen Kirche zu suchen und zu realisieren, \n7. die Abkehr vom muslimischen zum christlicher Glauben und die Ausübung \nchristlichen Glaubens Verfolgung durch fanatisch religiöse Muslime, einschließ-\nlich muslimisch religiöser Familienangehöriger, auslöst und ob Polizei und Si-\ncherheitsbehörden hinreichend Schutz davor bieten, \n8. eine Verfolgung eines Rückkehrers wegen eines Glaubenswechsels vom \nmuslimischen Glauben zum Christentum in Pakistan von religiösen Fanatikern \nstattfindet und ob Polizei und Sicherheitsbehörden bereit und imstande sind \nhinreichend Schutz davor bieten, \n9. ein pakistanischer Staatsbürger, der sich vom muslimischen Glauben abge-\nwendet hat wegen seines christlichen Glaubens einer ernsthaften individuellen \nBedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch Sicherheitsbehör-\nden oder religiöse Fanatiker in Pakistan, ausgesetzt ist, \n10. für einen pakistanischen Staatsbürger, eine Existenzmöglichkeit im Heimat-\nland Pakistan, möglich ist, \n11. für einen pakistanischen Staatsbürger, eine Gesundheitsversorgung im Hei-\nmatland Pakistan, möglich ist, \n12. die Rückkehr eines pakistanischen Staatsbürgers, nach Pakistan, diesen in \neine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art 3 EMRK \nführt, \n\n8 \n \n13. Familienangehörige im Heimatland generell in der Lage, hilfsweise bereit \nsind, Rückkehrer aus dem westlichen Ausland angesichts der unzureichenden \nwirtschaftlichen Lage, Versorgungslage und Sicherheitslage hinreichend zu un-\nterstützten, \n14. staatliche Behörden, Polizei und Gerichte nach § 3d AsylG Rückkehrer aus \ndem westlichen Ausland in Pakistan schützen und unterstützen können, hilfs-\nweise ob in Pakistan ein funktionierendes Polizeisystem und Verwaltungssys-\ntem herrscht, \n15. Rückkehrer aus dem westlichen Ausland mit pakistanischer Staatsangehö-\nrigkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unver-\nsehrtheit, hilfsweise erhöhter Gefahr, durch Kriminelle, ausgesetzt sind.“ \nZur Begründung seines Zulassungsantrags hat er zusammengefasst Folgendes aus-\ngeführt: Die pakistanische Verfassung garantiere Apostaten keinen Schutz. Diese und \nChristen würden verfolgt. Polizei und Sicherheitsbehörden seien nicht bereit oder im-\nstande, hinreichenden Schutz zu gewähren. Es dürfe kein Gesetz erlassen werden, \ndas den Bestimmungen des Islams widerspreche. Nach den Vorschriften des Koran \nseien Apostaten zu bekämpfen und zu töten - gemeint sei der Jihad. Auch der Prophet \nMuhammad habe gesagt, dass Apostaten zu töten seien. Er verweist weiter auf \nArt. 295a Pakistan Penal Code (künftig: PPC). Muslime in Pakistan würden Apostasie \nals Beleidung des Islams begreifen. Die Gesellschaft akzeptiere Apostasie in keiner \nWeise. Wer nicht an muslimischen Riten und Gebeten teilnehme und der Moschee \nfernbleibe, gerate automatisch in den Verdacht muslimfeindlicher, prophetfeindlicher \nund koranfeindlicher Gesinnung, verstoße gegen muslimische Gesetze und den Koran. \nPakistan gehöre zu den Ländern mit den schärfsten Blasphemiegesetzen (§§ 295a-c \nPPC). § 295c PPC werde gelegentlich dazu missbraucht, Konvertiten strafrechtlich zu \nbelangen. Auch sei nach islamischen Vorstellungen die Konversion eines Muslim zum \nChristentum eigentlich nicht möglich und werde als todesmutig betrachtet. Eine Kon-\nversion könne daher bei ihrem Bekanntwerden in einem stark islamisch geprägten Um-\nfeld zu erheblichen familiären und gesellschaftlichen Pressionen führen, die mit einer \nBedrohung für Leib und Leben verbunden sein könnten. Dies habe auch schon das \nVerwaltungsgericht Bremen in seinem Urteil vom 18. April 2008 (- 2 K 3401/06.A -) \nfestgestellt. Ferner habe es festgestellt, dass Konvertiten in Pakistan dann mit beacht-\nlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, wenn sie ihren gesamten Lebenszuschnitt \npointiert glaubensorientiert ausgerichtet hätten. Aus dem Länderreport des Bundes-\namts aus dem Jahr 2018 zu Pakistan ergäben sich Berichte über einen im Jahr 2017 \nwegen Blasphemievorwürfen zum Tode verurteilten Christen. Nach Morddrohungen \nhätten fünf christliche Familien wegen Blasphemievorwürfen untertauchen müssen. Im \nJuli und August 2017 seien in der Provinz Punjab zwei christliche Teenager wegen \n11 \n\n9 \n \nBlasphemievorwürfen verhaftet worden. Am 23. Februar 2018 seien in der Nähe von \nFaisalabad Blasphemievorwürfe gegen sechs Christen erhoben worden. Im März 2018 \nhabe es einen Mob gegen einen der Blasphemie bezichtigten Christen bei Lahore ge-\ngeben. In der Mehrzahl der Fälle richteten sich die Blasphemievorwürfe gegen religiöse \nMinderheiten, aber auch gegen Muslime selbst. Es sei eine hohe Anzahl an Muslimen \naufgrund von Blasphemievorwürfen inhaftiert. Terroristische Gruppen bedrohten die \nSicherheit der gesamten Bevölkerung. Islamistische Gruppen hätten Einfluss auf die \ngesamte Bevölkerung und hätten im Jahr 2018 Massenproteste ausgelöst. Wegen des \nradikalislamischen Einflusses seien Fälle von gezielt gegen Christen verübter Gewalt \nbekannt, wie ein Selbstmordanschlag am 17. Dezember 2017 auf die Bethel Memorial \nMethodist Church in Quetta und die Ermordung von vier Christen am Ostersonntag im \nApril 2018. Dabei komme der Staat seiner Schutzpflicht bei religiös motivierten Über-\ngriffen oftmals nicht hinreichend nach. Aufgrund der vorgenannten Umstände würde \nder Kläger, dem auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stände, \nzwangsläufig in eine existenzielle Notlage geraten. Er könne sich noch nicht einmal am \nRande des Existenzminimums ein eigenständiges Leben erwirtschaften. Die vom Ver-\nwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel böten in ihrer Gesamtheit keine ein-\ndeutige, aktuelle Aussage. Sie spiegelten nicht die aktuelle Situation wider. Die zu ver-\nzeichnenden Opferzahlen von Apostaten und Christen, die hohe Anzahl der Binnen-\nvertriebenen und die daraus resultierenden eklatant schlechten Lebensbedingungen \nzeichneten ein anderes Bild. Dies ergebe sich aus den Berichten in der NZZ vom \n26. Februar 2006 („Muslime konvertieren heimlich“; „Abdul Rahman, Christ“; „Toleranz \nim Islam“), in Factumonline vom 14. Mai 2007 („Pakistan: Todesstrafe bei Religions-\nwechsel?“), aus dem Gutachten an das Oberverwaltungsgericht Hamburg vom 19. \nSeptember 2003, aus dem Beitrag vom Institut für Islamfragen vom 30. Juli 2007 \n(„Wenn Muslime Christen werden - der Glaubensabfall im Islam“), aus dem Beitrag der \nIGMF vom 10. Mai 2007 („Pakistan: Apostasie-Gesetz verlangt Todesstrafe für Kon-\nvertiten“), aus den Beiträgen in „menschenrechte 2006“ von Schirrmacher („Der Abfall \nvom Islam und seine Folgen - Schariabestimmungen und Praxis“) und Flick („Bedrohte \nKonvertiten und Zwangsislamisierungen in Pakistan“), der Stellungnahme der Deut-\nsche Bischofskonferenz vom 18. November 2003 an das Oberverwaltungsgericht Ham-\nburg, der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2003 an das \nOberverwaltungsgericht Hamburg, der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts \nvom 12. Januar 2004 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, der Auskunft des Aus-\nwärtigen Amtes vom 10. März 2004 an das Verwaltungsgericht Würzburg und vom \n25. Mai 2004 an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, dem Gutachten von \nOehring vom 22. Juli 2004 an das Oberverwaltungsgericht Hamburg, dem Lagebericht \n\n10 \n \ndes Auswärtigen Amtes zu Pakistan vom 26. Juni 2006 sowie dem BAMF Länderreport \nvon 2018 zu Pakistan. Die Fragen seien im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtspre-\nchung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, „da \ndie allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Fragen wie vorste-\nhend ausgeführt insbesondere im Rahmen einer hinreichenden Gesamtbewertung der \noben geschilderten Umstände in Afghanistan“ bestehe. Es liege im Interesse der All-\ngemeinheit, dass zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus-\ngehender Fragen zu den generellen Verhältnissen in den Herkunftsstaaten der Weg in \ndie Berufungsinstanz freigegeben werde. \n2.1 Damit legt der nicht wegen religiöser Vorverfolgung aus Pakistan ausgereiste Klä-\nger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung von Konvertiten, insbesondere vom muslimischen \nzum christlichen Glauben Konvertierter, oder von Menschen christlichen Glaubens in \nPakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Verfolgungsdichte \ngegeben sein könnte (Fragen 1 bis 9). \na) Dies gilt zunächst, soweit er mit Frage 4 auch die vom Verwaltungsgericht ange-\nnommene für eine Gruppenverfolgung von Menschen mit christlichen Glauben feh-\nlende Verfolgungsdichte in Frage zu stellen beabsichtigt. Soweit die Frage nicht nur \nMenschen christlichen Glaubens einschließt, weil sie auf Personen und Apostaten im \nAllgemeinen abstellt, ist sie schon nicht entscheidungserheblich. Soweit die Frage zu-\ngrunde legt, dass allein aus dem Umstand, dass an muslimischen Riten, Gebeten und \nFeiern nicht teilgenommen und die Moschee oder das Gebetshaus nicht aufgesucht \nwerden, automatisch der Verdacht einer muslimfeindlichen, prophetfeindlichen und ko-\nranfeindlicher Gesinnung folge, ist eine Entscheidungsrelevanz ebenfalls nicht erkenn-\nbar. Denn der Kläger beabsichtigt entsprechend den Feststellungen des Verwaltungs-\ngerichts nicht nur, die vorgenannten Veranstaltungen und Orte nicht aufzusuchen, son-\ndern vielmehr seinen christlichen Glauben auch durch Kirchen- und Gottesdienstbesu-\nche in Pakistan zu leben. Wenn der Kläger durch seine aktive Glaubensbetätigung aber \nbereits zum Ausdruck zu bringen beabsichtigt, dass er kein Muslim ist, ist nicht erkenn-\nbar, welche zusätzlichen Gefährdungen sich aus einem bloßen Verdacht, dass er kein \nMuslim ist, ergeben sollen. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob es sich - wie vom \nKläger behauptet - um eine lebensfremde Betrachtung handelte, wenn das Verwal-\ntungsgericht davon ausging, dass eine Abwendung vom Islam in aller Regel nicht öf-\nfentlich erfolge. Unabhängig davon lässt sich den Darlegungen des Klägers nicht ent-\nnehmen, dass es auch tatsächlich eine Verfolgung allein aufgrund eines Verdachts \n12 \n13 \n\n11 \n \nmuslimfeindlicher, prophetfeindlicher und koranfeindlicher Gesinnung infolge einer \nNichtteilnahme an muslimischen Riten, Gebeten und Feiern sowie eines Nichtbesuchs \nder Moschee oder des Gebetshauses gibt. Eine solche behauptet der Kläger nur, ohne \nsie durch entsprechende tatsächliche Belege zu untermauern. Soweit er im Allgemei-\nnen auf verschiedene Berichte und Auskünfte verweist, zitiert er diese bis auf den Be-\nricht des Bundesamts aus dem Jahr 2018 sämtlich aus der Entscheidung des Verwal-\ntungsgerichts Bremen (a. a. O.), ohne dass er sich mit den einzelnen Berichten inhalt-\nlich auseinandergesetzt oder diese - inzwischen zumindest über das Internet weitge-\nhend nicht mehr auffindbaren Berichte - vorgelegt hätte. Damit hat er schon keine tat-\nsächlichen Umstände dargetan, anhand derer Anlass bestünde, den seiner Frage zu-\ngrundeliegenden Tatsachen weiter nachzugehen. Auch soweit sich die Frage auch auf \nApostaten bezieht, hat der Kläger keine auf Erkenntnismittel gestützte fallbezogene \nAuseinandersetzung vorgenommen. \nb) Soweit die Fragen 1 bis 3 und 5 bis 9 die in ihnen beschriebene Verfolgungsgefahr \nan eine Konversion oder Apostasie anknüpfen, genügt der Kläger jedenfalls nicht den \nbeschriebenen Darlegungsanforderungen. \nDie Annahme einer alle Konvertiten und Apostaten, mithin aller Mitglieder erfassenden \ngruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) \nVerfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Ge-\nfahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte \nRechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende \nindividuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfol-\ngungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet \nauf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für \njeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktu-\nelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Grup-\npenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen \nBetroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in die-\nser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters \nnach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach \nden subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber \nhinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen \nGrundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzan-\nspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. \n14 \n15 \n\n12 \n \nwenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus \nerreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 \nff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe \nbeanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie \nsind als ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfol-\ngung entwickelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nicht-\nstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. \nv. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). \nDie Ausführungen des Klägers zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staat-\nlichen Gruppenverfolgung oder auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, ge-\ngen die von staatlicher Seite kein hinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG), \ngegenüber Konvertiten und Apostaten in Pakistan bereits nicht nahe. \nSoweit der Kläger darauf verweist, dass weder die pakistanische Verfassung noch die \nGesetze Pakistans Apostaten Rechte oder Schutz gewähren, handelt es sich um eine \nbloße Schlussfolgerung seinerseits aus dem von ihm ebenfalls vorgetragenen Um-\nstand, dass in der Verfassung nichts über Apostaten stehe. Daraus ist aber nicht der \nzwingende Schluss zu ziehen, dass Apostaten kein Schutz zukommt. Insbesondere \nstellt er mit dieser nicht belegten Behauptung auch nicht substantiiert die auf der Aus-\nwertung von Erkenntnismitteln beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nReligionsfreiheit und zum Fehlen strafrechtlicher Bestimmungen in Frage. Die vom Klä-\nger auf Seite 6 seines Zulassungsvorbringens angeführten Beweismittel genügen für \neine solche Infragestellung ebenfalls nicht. Wie bereits ausgeführt, setzt sich der Kläger \nan keiner Stelle mit dem Inhalt der aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bre-\nmen übernommenen Beweismittel auseinander und legt diese auch nicht vor. Mithin ist \nschon gar nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang sich diese mit Fragen der Kon-\nversion beschäftigen, und erst recht nicht, ob diese eine generelle Verfolgung von Kon-\nvertiten oder Apostaten nahelegen. Zudem ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bre-\nmen (a. a. O., juris Rn. 62) zu entnehmen, dass sich die dort zitierten Erkenntnismittel \ndurch einen Übertritt zum Christentum in Pakistan, der dort auch entsprechend bekannt \ngeworden sei, beschäftigten und mithin bereits aus diesem Grund keine Vergleichbar-\nkeit zur Situation des Klägers, der in der Bundesrepublik konvertiert ist, gegeben ist. \nDies gilt auch, soweit der Kläger unter Heranziehung des vorgenannten Urteils darauf \nverweist, dass § 295c PPC gegenüber Konvertiten missbraucht werde, um diese straf-\nrechtlich belangen zu können, sowie, dass eine Konversion nach islamischen Vorstel-\nlungen „todesmutig“ sei. Auch insoweit hat nämlich auch schon das Verwaltungsgericht \n16 \n17 \n\n13 \n \nBremen die im dortigen Verfahren vorgelegten Erkenntnismittel für einen in der \nBundesrepublik Konvertierten als nicht aussagekräftig angesehen. \nAus den Darlegungen des Klägers zu den Zusammenhängen der Pakistanischen Ver-\nfassung (Art. 227) und den Bestimmungen des Islams, wie diese im Heiligen Koran und \nin der Sunna festgelegt seien, ergibt sich ebenfalls nichts Anderes. Der Kläger verweist \ndarauf, dass nach dem Islam muslimische Konvertiten zu töten seien und dem die Ver-\nfassung nicht entgegenstehen dürfe, da diese mit den Vorschriften des Islams im Ein-\nklang zu stehen habe. Auch insoweit legt der Kläger nicht unter Auswertung aktueller \nErkenntnismittel substantiiert dar, dass die Verfassung tatsächlich in dem Sinn verstan-\nden wird, dass Konvertiten zu töten wären oder ihnen von staatlicher Seite tatsächlich \njeder Schutz versagt werden würde (vgl. VGH BW, Urt. v. 27. August 2014 - A 11 S \n1128/14 -, juris Rn. 50 f.). Auch aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nsind diese Schlussfolgerungen nicht naheliegend. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der \nvom Kläger vorgenommenen Auslegung von § 295a PPC, hinsichtlich derer er eben-\nfalls nicht unter Auswertung von Erkenntnismitteln vorträgt, dass diese Vorschrift tat-\nsächlich in dem vom Kläger verstandenen Sinn ausgelegt und angewendet wird, mithin \nApostasie strafbar sei. Im Übrigen hat insoweit wohl zuletzt auch der Verwaltungsge-\nrichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass eine Konversion in Pakistan nicht unter \nStrafe steht (a. a. O. Rn. 51). \nSoweit der Kläger unter wörtlicher Wiedergabe des Urteils des Verwaltungsgerichts \nBremens (a. a. O.) ausführt, dass Konvertiten, welche ihren gesamten Lebenszuschnitt \npointiert glaubensorientiert ausgerichtet hätten, in Pakistan mit beachtlicher Wahr-\nscheinlichkeit Verfolgung drohe, ist eine Entscheidungserheblichkeit nicht erkennbar, \ndenn dass der Kläger sein Leben so ausgerichtet hat beziehungsweise auszurichten \nbeabsichtigt, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die bloße Absicht, künftig \nauch in Pakistan an Gottesdiensten teilzunehmen, wie sie der Kläger vor dem Verwal-\ntungsgericht kundgetan hat, wird man dafür jedenfalls nicht ausreichen lassen können. \nIm Übrigen lassen sich aus den wiedergegebenen Textpassagen des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts Bremen (a. a. O.) auch keine tatsächlichen Umstände entnehmen, \ndie auf eine Verfolgungsgefahr für entsprechend lebende Personen schließen lassen, \ndenn das Verwaltungsgericht Bremen verweist insoweit nur auf eine nicht veröffent-\nlichte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 5. Januar 2007, ohne je-\ndoch deren Inhalt auch nur auszugsweise wiederzugeben. \n18 \n19 \n\n14 \n \nAuch soweit der Kläger zur Darlegung der Verfolgungsdichte über die vom Verwal-\ntungsgericht Bremen (a. a. O.) herangezogenen Erkenntnismittel hinaus auf einen Län-\nderbericht des Bundesamts vom November 2018 verweist, ergeben sich keine zu-\nreichenden Anhaltspunkte einer Verfolgung von Konvertiten oder Apostaten. Denn so-\nweit dem auszugsweise wiedergegebenen Bericht verfolgungsrelevante Umstände zu \nentnehmen sind, ist zwar weitestgehend erkennbar, dass Christen betroffen waren, \naber nicht, dass es sich bei diesen um Konvertiten handelte. \n2.2 Die Frage Nr. 10 ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist in dieser Allge-\nmeinheit bereits nicht klärungsfähig. Die Beantwortung dieser Frage hängt von einer \nVielzahl individueller Faktoren ab wie der Person des Rückkehrers, seinen Sprach-\nkenntnissen, seinem Bildungsstand und beruflichen Qualifikationen, seinen Vermö-\ngensverhältnissen, dem Vorhandensein eines familiären Netzwerks und der wirtschaft-\nlichen Situation in der jeweiligen Provinz oder Großstadt. Entsprechendes gilt für Frage \nNr. 13, denn für deren Beantwortung ist in erster Linie zunächst die eigene wirtschaft-\nliche Situation der Familienangehörigen entscheidend, die sich höchst unterschiedlich \ndarstellen kann. Auch die hilfsweise formulierte Frage, der Bereitschaft von Familien-\nangehörigen, Hilfestellungen zu leisten, hängt von einer solchen Vielzahl von Faktoren \nab, dass diese keiner allgemeinen Beantwortung zugänglich sind. Im Übrigen fehlt es \ndem Zulassungsantrag an der erforderlichen inhaltlichen Auseinandersetzung mit den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts sowie an einer unter Heranziehung von Er-\nkenntnismitteln vorgenommener Herausarbeitung des beschriebenen Klärungsbe-\ndarfs. Schließlich hat der Kläger, der in der Vergangenheit zumindest Hilfe von seiner \nTante erhalten hat, nicht dargetan, dass er nicht auf familiäre Hilfe zurückgreifen kön-\nnen wird. \nBei Frage Nr. 11 ist ihre Entscheidungserheblichkeit für den entsprechend den Fest-\nstellungen des Verwaltungsgerichts gesunden Kläger bereits nicht dargetan. Zudem \nfehlt es dem Zulassungsvorbringen an jeglichen Darlegungen zur Gesundheitsversor-\ngung in Pakistan. Auch bei Frage Nr. 12 wird der Kläger seinen Darlegungsanforde-\nrungen nicht gerecht. Dass (alle) pakistanischen Staatsbürgern bei ihrer Rückkehr in \nihr Heimatland eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i. S. v. Art. 3 EMRK \nerfahren, hat das Verwaltungsgericht unter Auswertung von Erkenntnismitteln verneint. \nMit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht \nauseinander und führt auch keine Erkenntnismittel an, die Zweifel an den Feststellun-\ngen des Verwaltungsgerichts nahelegen würden. Entsprechendes gilt für Fragen Nr. \n20 \n21 \n22 \n\n15 \n \n14 und 15, denn zur generellen Situation (aller) Rückkehrer verhält sich das Zu-\nlassungsvorbringen nicht näher. \nSoweit der Kläger bei den Fragen Nr. 10 bis 15 auf die vom Verwaltungsgericht Bremen \n(a. a. O.) herangezogenen Erkenntnismittel verweist, gilt das bereits Ausgeführte ent-\nsprechend. Soweit er zudem auf den Bericht des Bundesamts vom November 2018 \nverweist, haben seine unter Auswertung dieses Berichts getätigten Ausführungen kei-\nnen Bezug zu den Fragen Nr. 10 bis 15. \n2.3 Schließlich ist die Berufung hinsichtlich der Fragen Nr. 1 bis 15 auch deswegen \nnicht zuzulassen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass ein Allgemeininteresse an \nder Klärung der von ihm aufgeworfenen Tatsachenfragen besteht. Die insoweit ledig-\nlich gegebene formelhafte Begründung ist nicht ausreichend. So fehlt etwa jegliche \nAuseinandersetzung mit vorhandener Rechtsprechung. \n3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen kein Verfahrensfehler in Gestalt \nder Verletzung des rechtlichen Gehörs i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf. \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Dabei ist grundsätzlich \ndavon auszugehen, dass die Gerichte den Sachvortrag der Beteiligten zur Kenntnis \ngenommen und berücksichtigt haben. Sie sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei \nletztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entschei-\ndungen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass \ntatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge-\nnommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht \nauf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für \ndas Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanti-\niert war. Der Gehörsanspruch schützt grundsätzlich nicht davor, dass das Gericht dem \nVortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht gebo-\ntene Bedeutung beimisst (BVerfG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, juris \nRn. 15). \nHiervon ausgehend ist eine Verletzung nicht erkennbar. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n16 \n \nDer Kläger gibt hierzu in seiner Antragsbegründung an: Er sei Konvertit vom muslimi-\nschen zum christlichen Glauben. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung \nbehauptet, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei, soweit er sich \nauf seine Konversion berufe und im Fall der Rückkehr nach Pakistan seinen Glauben \nöffentlich leben möchte, da Konvertiten in Pakistan keine Gefahr und keine asylrele-\nvante Verfolgung drohe. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass \nin Pakistan landesweit die schärfsten Blasphemiegesetze herrschten, die Gesellschaft \nlandesweit Apostasie in keiner Weise toleriere und es wegen Blasphemievorwürfen \nimmer wieder landesweit zu Übergriffen des Mobs komme oder diese Vorwand für \nMob-Gewalt oder Mordanschläge sei. Ferner habe es nicht berücksichtigt, dass die \nMehrzahl der pakistanischen Christen aus der Armut nicht herauskomme. \nDamit wendet sich der Kläger in der Sache gegen die materielle Richtigkeit der Ent-\nscheidung. Der entsprechende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Rich-\ntigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrens-\nrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht eröffnet. Dass das Verwaltungs-\ngericht nicht berücksichtigt habe, dass in Pakistan „die schärfsten Blasphemiegesetze \nherrschten“ und „die Bevölkerung landesweit Apostasie in keiner Weise toleriere“, trifft \nnicht zu. Entsprechende Ausführungen finden sich auf Seite 19 des Entscheidungsab-\ndrucks. Auch, dass Blasphemievorwürfe immer wieder zu „Mob-Gewalt“ führen, hat das \nVerwaltungsgericht ausweislich Seite 20 des Urteilsabdrucks ausdrücklich erkannt, so-\nwie, dass es zu Mordanschlägen kommt. Auch mit der prekären wirtschaftlichen Situa-\ntion vieler Christen hat es sich auf Seite 20 seiner Entscheidung ausdrücklich ausei-\nnandergesetzt. Dass das Verwaltungsgerichts aus den vorstehenden Erkenntnissen \nnicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist aber eine Frage der ma-\nteriellen Richtigkeit der Entscheidung, die mit dem Gehörsverstoß nicht mit Erfolg in-\nfrage gemacht werden kann. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß \n§ 83b AsylG nicht erhoben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n \n28 \n29 \n30 \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-01/3-a-24-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-01/3-a-24-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487223","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.420375+00:00"}}