{"status":"available","doknr":"OLD487222","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-05","aktenzeichen":"3 A 301/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 301/21 \n \n6 K 1053/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nDuldung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 5. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 23. März 2021 - 6 K 1053/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. \nS. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.), auf die besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Nr. 3) sowie eines Verfahrensman-\ngels i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 4) gestützte Zulassungsantrag hat keinen \nErfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen des Zulassungs-\nverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigen nicht \ndie Zulassung der Berufung. \n1. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er für die Aus-\nübung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn die Erteilung einer Duldung begehrt. \nDer Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland im Jahr 2009 stellte er einen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge - Bundesamt - mit Bescheid vom 11. Mai 2010 als offensichtlich unbe-\ngründet abgelehnt wurde. Seitdem wurde der Kläger wegen fehlender Reisedoku-\nmente geduldet. \nMit Schreiben vom 7. Juni 2011 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis. Er habe sich mit einer deutschen Staatsangehörigen verlobt, die von ihm \nschwanger sei. Nach Geburt des Kindes am 8. September 2011 erkannte der Kläger \nam 27. Oktober 2011 seine Vaterschaft an. Der Kläger und die Mutter des Kindes er-\nklärten, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Im Verfahren über die Ver-\nlängerung der Betreuung der Kindsmutter stellte das Amtsgericht F. mit Beschluss von \n2012 fest, dass die von der Kindsmutter abgegebene Sorgerechtserklärung nebst ihrer \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft wegen ihrer Geschäftsunfähigkeit nich-\ntig sei. Ihr Betreuer widerrief sodann ihre Vaterschaftserklärungen. \nUnter dem 11. August 2015 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis unter Verweis auf seine Vaterschaftsanerkennung für das am 29. \nApril 2015 geborene Kind L. sowie die Zustimmung der Mutter des Kindes zur Vater-\nschaftsanerkennung. Die elterliche Sorge für das Kind wurde mit Beschluss des Amts-\ngerichts F. von 2018 auf eine Pflegefamilie übertragen. Dem Kläger wurde ab Novem-\nber 2018 ein Umgangsrecht mit Linus alle sechs Wochen unter Begleitung im Jugend-\namt eingeräumt. \nAm 22. Juni 2015 wurde der Kläger vom Amtsgericht F. wegen gefährlicher Körperver-\nletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\nstrafe von acht Monaten verurteilt, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. \nMit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis wie auch einen späteren Antrag auf Erteilung einer \nDuldung ab. Wegen der vorgenannten Verurteilung liege ein schwerwiegendes Aus-\nweisungsinteresse vor. Auch sei der Kläger ohne das erforderliche Visum eingereist. \nEs bestehe auch kein Anspruch auf eine Duldung. Die tatsächliche Verbundenheit des \nKlägers mit seinem Kind erreiche nicht den Umfang, der einen weiteren Aufenthalt des \nKlägers im Bundesgebiet rechtfertigen könne. \nDer Kläger hat am 8. März 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einstweiligen Rechts-\nschutz beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom \n22. Juni 2017 - 6 L 241/17 - abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit \nBeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. August 2017 - 6 B \n179/17 - verworfen worden. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesent-\nlichen angeführt: Die Abschiebung des Klägers sei nicht im Hinblick auf eine von Art. 6 \nAbs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützte Vater-Kind-Beziehung rechtlich unmöglich. Zur \nnäheren Begründung hat es auf seine Ausführungen in dem Beschluss im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. Juni 2017 Bezug genommen. Ergänzend hat \nes ausgeführt, an dieser Einschätzung festzuhalten. Trotz Zuwartens des Gerichts \nhabe sich an dem Verhältnis des Klägers zu seinem Kind im Wesentlichen nichts ge-\nändert. Er sei nach wie vor nicht sorgeberechtigt; nach seinen Angaben habe er bisher \nauch keinen Abänderungsantrag beim Amtsgericht gestellt. Eine Abänderung sei im \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nvorliegenden Fall auch nicht zu erwarten, weil sich nach der Einschätzung des Jugend-\namts das Kind in der Pflegefamilie gut und vollständig integriert habe. Dem Kläger \nstehe auch kein nennenswert weitergehendes Umgangsrecht zur Verfügung. Dieses \nbeschränke sich nach dem Beschluss des Amtsgerichts F. von 2018 auf einen Umgang \nim Umfang von anderthalb Stunden alle sechs Wochen, und zwar begleitet im Jugend-\namt. Dies bedeute, dass der Kläger sein Kind ca. acht- bis neunmal im Jahr treffen \nkönne. Da auch diese wenigen Begegnungen nicht in der Privatsphäre des Klägers \nund auch nicht ohne Begleitung stattfänden, sei schon vor diesem Hintergrund davon \nauszugehen, dass weder eine vertiefte emotionale Bindung zwischen dem Kläger und \nseinem Kind bestehe oder sich entwickeln könne noch der Kläger einen spürbaren \nEinfluss auf die Entwicklung des Kindes und auf dessen Erziehung nehmen könne. \nDies decke sich auch mit der Stellungnahme der zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin \nvom 24. Oktober 2018, wonach die Begrüßung und Verabschiedung seitens des Soh-\nnes des Klägers sehr zurückhaltend stattfinde, das Kind während des Umgangs sehr \nwachsam sei und sich genau durch Augenkontakt oder durch das Suchen körperlicher \nNähe versichere, dass seine Pflegeeltern im Raum seien. Eine geistige oder emotio-\nnale Auseinandersetzung finde kaum oder nicht statt. An dieser Einschätzung änderten \nauch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nichts. Auf die gericht-\nliche Frage, wie er sein Umgangsrecht konkret ausübe, habe er geantwortet: „Spielen“. \nOhnehin habe sich das Gericht des Eindrucks nicht erwehren können, dass der Kläger \nallenfalls über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge, so dass sich bereits vor diesem \nHintergrund auch nur eine ansatzweise vertiefte Beschäftigung oder Auseinanderset-\nzung des Klägers mit seinem Kind als äußerst schwierig erweisen dürfte. Insofern \npasse es ins Bild, wenn der Beklagte die Äußerung einer Mitarbeiterin des Jugendamts \nwiedergegeben habe, wonach bei den Treffen zwischen Vater und Sohn nach einer \nStunde „die Luft raus“ sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf zurückziehen, der \nUmgang werde ihm durch das Jugendamt und durch die Gerichte erschwert. Maßge-\nbend sei allein das Kindeswohl. Sofern es ihm auch mit gerichtlicher Hilfe nicht gelinge, \neine tragfähige Vater-Kind-Beziehung zu entwickeln, komme die Erteilung einer Dul-\ndung nicht in Betracht. Ferne ergebe sich eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ab-\nschiebung auch nicht daraus, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis zustünde, was das Gericht näher ausführt. \n2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal-\ntungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \n9 \n\n5 \n \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Sep-\ntember 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \njuris Rn. 15). \nWerden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind \nernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die \ngleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur-\nteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli-\nche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung \nvon gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig-\nkeit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 \n- 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz \nvom 31. Mai 2021 hierzu zusammengefasst aus: \nEs sei davon auszugehen, dass der Umgang des Kindes auch mit dem mit ihm nicht \nin häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil für die Entwicklung und das Wohl des \nKindes grundsätzlich von herausragender Bedeutung sei. Dabei werde dem spezifi-\nschen Erziehungsbeitrag des ausländischen Elternteils eigenständige Bedeutung für \ndie Entwicklung des Kindes beigemessen. Auch griffen die Schutzwirkungen bereits \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \ndann, wenn der Umgang des ausländischen Elternteils mit seinem Kind zur Verwirkli-\nchung des Umgangsrechts in der Aufbauphase angebahnt werde. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, dass allein aufgrund der zeitlichen Beschränkung keine emotio-\nnale Bindung zwischen Vater und Sohn bestehen könne, stehe im Widerspruch „zur \nDarlegung des Bundesverfassungsgerichts“. Eine konkrete Zeitvorgabe zur Dauer des \nUmgangs werde in der Rechtsprechung allgemein nicht festgelegt. Das Gericht habe \nauch keine konkreten Nachforschungen veranlasst, sondern sein Urteil auf eine An-\nnahme gestützt. \nNach der Geburt seines Kindes habe es der Kläger bei dessen Mutter sehr oft besucht. \nOhne dass er eingebunden worden sei, wäre die elterliche Sorge dann auf die Pflege-\neltern übertragen worden. Er sei nicht als familiäre Ressource eingestuft worden. Es \nsei der Eindruck entstanden, dass dies auf seinen nicht perfekten Deutschkenntnissen \nberuht habe. Er sei konsequent grundlos aus seiner Vaterrolle herausgedrängt worden. \nDabei habe auch die Abneigung zwischen dem Kläger und der zuständigen Jugend-\namtsmitarbeiterin eine Rolle gespielt. Erst sei er um Geduld gebeten worden, damit \nsich das Kind in der Pflegefamilie einleben könne. Nun werde ihm vorgeworfen, dass \ner keine innige Beziehung haben könne, da er das Kind so wenig sehe. \nDesweiteren gehe das Gericht fälschlicherweise davon aus, dass der Kläger lediglich \nsporadisch Kontakt unterhalte. Vielmehr gebe es eine Umgangsregelung mit den Pfle-\ngeeltern aus dem Jahr 2018, die er bisher regelmäßig und konsequent umsetze. Das \nVerwaltungsgericht versuche zu Unrecht, die relativ weit auseinanderliegenden Um-\ngangskontakte auf sein mangelndes Interesse zurückzuführen, weshalb die Erzie-\nhungsleistungen zu vernachlässigen seien. Dies sei aus zwei Gründen nicht korrekt. \nNach der Stellungnahme des Jugendamts vom 7. Januar 2021 sei dem Kind durchaus \nbewusst, dass der Kläger sein richtiger Vater sei und es aktuell „nur“ in einer Pflegefa-\nmilie lebe. Das Kind freue sich auch jedes Mal, den Kläger zu sehen. Die relativ weit \nauseinanderliegenden Umgangskontakte seien dem Umstand geschuldet, dass das \nJugendamt im Jahr 2018 zunächst eine Integration des Kindes in die Pflegefamilie für \nerforderlich gehalten habe. Bereits damals sei ein zweiwöchiger Umgang beantragt \nworden. Im Interesse des Kindeswohls habe der Kläger damals von seinen persönli-\nchen Interessen abgesehen. Auch habe er nicht umgehend einen neuen Antrag zum \nUmgangsrecht stellen können. Unter Berücksichtigung der Hinweise des Familienge-\nrichts habe er diese Situation bis zum Ende des Jahres 2020 nicht angegriffen. Nach-\ndem die Pflegeeltern die Einräumung eines zweiwöchigen Umgangs abgelehnt hätten, \nsei am 25. März 2021 ein neuer Umgangsantrag mit dem Ziel eines zweiwöchigen \n14 \n15 \n\n7 \n \nUmgangs sowie der Übertragung der hälftigen elterlichen Sorge gestellt worden. Das \nKind sei nunmehr fest in der Pflegefamilie integriert, weshalb ein ausgedehnterer Um-\ngang und die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge gerechtfertigt seien. \nAuch die enge Beziehung zum Kläger veranlasse dies. \nDie Rügen greifen nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nNach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszuset-\nzen, solange diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. \nDie Abschiebung des Antragstellers ist nicht deshalb aus rechtlichen Gründen unmög-\nlich, weil sie mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Schutz der \nFamilie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beein-\nträchtigen würde. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 6 \nAbs. 1 GG die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berech-\ntigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Ge-\nwicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfas-\nsungsrechtlichen Pflicht des Staats zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch \ndes Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden \nund Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bin-\ndungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei \nist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten und es kommt auch im Fall \neiner Beistandsgemeinschaft unter volljährigen Familienmitgliedern nicht darauf an, ob \ndie von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht \nwerden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 39 ff. \nm. w. N.). Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, dass der spezifische Erzie-\nhungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter ent-\nbehrlich wird, der Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter \n- wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als \nBeistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG \nentfalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris Rn. 7 m. w. \nN.; SächsOVG Beschl. v. 13. Januar 2021 - 3 B 397/20 -, juris Rn. 14). \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \nBei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, \nist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, \nob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung \ndas Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei kann auch der persönliche Kontakt \nmit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Aus-\ndruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverant-\nwortung sein. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht auch nicht ent-\ngegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltägli-\nchen Erziehungsentscheidungen trifft. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur \ndurch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige \nund emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vor-\nhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst \nÜblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Er-\nforderlich ist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung \nfür die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird (BayVGH, Beschl. v. \n7. Juni 2019 - 19 CE 18.1597 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Maßgeblich ist, ob zwischen \ndem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein \nEltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung \nfür die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Ferner ist zu berück-\nsichtigen, welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die ge-\nlebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist \ndavon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der \ndamit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und \nMutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur \nvorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Ge-\nricht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar \nerachtet. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben \ndie Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr klei-\nnes Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Tren-\nnung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust er-\nfährt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.; \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 242/20 -, juris Rn. 17). \nNach diesen Maßgaben entspricht das vom Antragsteller ausgeübte Umgangsrecht \nauch unter Berücksichtigung des Alters seines Kindes nicht einem hinreichenden Maß \nan wahrgenommener Elternverantwortung. \n20 \n21 \n\n9 \n \nAuch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringen ist keine Vater-Kind-Beziehung \nersichtlich, welche nach außen erkennbar ersichtlich macht, dass in ausreichendem \nMaß Verantwortung für die Betreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. \nDass zwischen dem Kläger und seinem Kind aufgrund des gepflegten persönlichen \nUmgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von einer nach außen manifestierten \nVerantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist, lässt \ndas Zulassungsvorbringen nicht erkennen. \nAuch wenn eine konkrete Zeitvorgabe zur Dauer und Regelmäßigkeit des Umgangs in \nder Rechtsprechung nicht vorgegeben ist, bestehen keine Zweifel an der Würdigung \ndes Verwaltungsgerichts, dass ein Umgang von anderthalb Stunden alle anderthalb \nMonate begleitet im Jugendamt nicht hinreichend ist. Eine tatsächliche Verbundenheit \nzwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind setzt nämlich eine zu-\nreichende Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes voraus. Dazu gehört \nzwar auch die Betreuung des Kindes, aber mindestens ebenso die geistige und emo-\ntionale Auseinandersetzung. Besuche von anderthalb Stunden, welche lediglich alle \nanderthalb Monate und zudem noch begleitet stattfinden, vermögen eine solch zu-\nreichende Partizipation am Leben des Kindes nicht zu gewährleisten (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 7. Dezember 2020, a. a. O. Rn. 23). \nDie Übernahme einer nennenswerten Verantwortung durch den Kläger für sein Kind ist \nweder durch den Umgang noch anderweitig ersichtlich. Es fehlt an einer relevanten \nelterlichen Betreuungsleistung, welche als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtli-\nche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten könnte. Dauer und Ort der Be-\ngegnung zu seinem Kind sind von außen vorgegeben. Den zwar turnusgemäßen, aber \nqualitativ und quantitativ gering wiegenden Kontakten fehlt es an dem erforderlichen \nGewicht. Sie finden außerhalb der häuslichen Umgebung des Kindes im Jugendamt \nunter Aufsicht statt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger über diese kurzzeitigen \nBegegnungen mit seinem Kind hinaus für dieses Verantwortung übernimmt. Dies \nkönnte etwa in Gestalt von Unterhaltszahlungen, brieflichen oder telefonischen Kon-\ntakten, Geschenken zu Geburtstagen und ähnlichem geschehen. Dass nach Auffas-\nsung des Klägers durch das Familiengericht ein weitergehender Umgang genehmigt \nwerden müsste, kann eine bestehende und durch die nach außen erkennbare Über-\nnahme von Verantwortung geprägte Vater-Kind-Beziehung nicht ersetzen. Soweit er \nmeint, er sei zu Unrecht vom Jugendamt und sodann vom Familiengericht nicht als \nfamiliäre Ressource angesehen worden, hätte er dies dort vortragen und ggfs. gericht-\n22 \n23 \n24 \n\n10 \n \nlich durchsetzen müssen. Allein die von ihm behauptete Möglichkeit, im Fall der Zuer-\nkennung eines häufigeren Umgangs mit seinem Kind eine intensivere und verantwor-\ntungsvollere Beziehung zu diesem entwickeln zu können, führt nicht weiter, da es sich \num eine spekulative Betrachtung handelt. Tatsächlich übt er seine Elternverantwortung \nimmer noch in einem derart beschränkten Umfang aus, dass eine seine Abschiebung \nverhindernde, hinreichend verfestigte Vater-Kind-Beziehung nicht gegeben ist. Inso-\nweit mag die Beantragung eines Sorge- und Umgangsrechts bei den Familiengerichten \nzwar ein Indiz für eine solche Beziehung sein, maßgeblich ist jedoch das tatsächlich \ngelebte Verhältnis zwischen Vater und Kind. \n3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten in rechtlicher oder \ntatsächlicher Hinsicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. \nSolche Schwierigkeiten liegen vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich übersteigende tatsächliche oder rechtliche Schwierig-\nkeiten verursacht. Die konkreten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, \ndie für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. \n3. August 2020 - 3 A 458/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Der Kläger trägt hierzu vor, im \nRahmen der bestehenden Pflegschaft seien besonders schwierige tatsächliche und \nrechtliche Umstände zu beachten. \nWie oben dargelegt, kommt es auf das gelebte Verhältnis des Klägers mit seinem Kind \nan. Rechtlich oder tatsächliche schwierige Fragen sind diesbezüglich auch im Hinblick \nauf das bestehende Pflegschaftsverhältnis nicht dargelegt worden. \n4. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht \ngegeben. \nDer Kläger macht hierzu geltend, es komme auf die Sachlage im Jahr 2021 an. Die \nletzte Stellungnahme des Jugendamts, welche zudem nicht von seiner Sachbearbei-\nterin, sondern von deren Vertreter stamme, welcher weder die Eltern noch das Kind \nkenne, datiere vom 19. November 2018. Es finde sich eine einzige weitere Stellung-\nnahme vom 30. Mai 2018, welche ebenfalls unter diesem Mangel leide. Unabhängig \ndavon, dass hierin ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO erblickt werde, habe er in drei \nSchriftsätzen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, welches die \nemotionale Beziehung „zu seinem Sohn darlegen“ solle. Diese Beweisanträge seien \nkonsequent missachtet worden, wie auch der in mehreren Schriftsätzen angebotene \nZeugenbeweis. Das Gericht begründe seine Entscheidung mit einer drei Jahre alten \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n11 \n \nStellungnahme des Jugendamts, so dass der Verfahrensmangel für die Entscheidung \nauch kausal sei. Das Gericht gehe zudem fälschlicherweise davon aus, dass die Stel-\nlungnahme von der zuständigen Mitarbeiterin und nicht durch deren Kollegen abgege-\nben worden sei. \nDer vom Kläger geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht \ngemäß § 86 Abs. 1 VwGO und der Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung ist \nnicht gerechtfertigt. Die angebliche fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung \nstellt keinen Verfahrensmangel dar, sondern ist die Rüge der nach klägerischer Auf-\nfassung unzutreffenden Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts (vgl. hierzu \nSächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016 - 3 A 286/14 -, juris Rn. 4 ff. m. w. N.). \nIm Übrigen erforscht das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den \nSachverhalt von Amts wegen. Der Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung ist nur \ndann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden \nTatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hierzu \nmüssen die für geeignet und für erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im \nEinzelnen bezeichnet werden. Ferner muss dargelegt werden, dass bereits im Verfah-\nren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren \nUnterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertrete-\nnen Partei setzt dies grundsätzlich voraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag \ngestellt hat. Eine bloße Beweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündli-\nchen Verhandlung reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 25. Februar 1992 - 2 C 14.91 -, \njuris Rn. 30). Etwas Anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht die bezeichneten Er-\nmittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. \nDies ist vom Kläger ebenfalls darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B \n19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; \nSächsOVG, Beschl. v. 4. September 2018 - 3 A 522/18 -, juris Rn. 34 m. w. N.). \nHier fehlt es an einer förmlichen Beweisantragstellung. Zudem ist auch nicht dargelegt, \ndass sich dem Gericht die angeregten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Es \nspricht alles dafür, dass das Gericht bei der von ihm durchgeführten Gesamtschau der \nUmstände die Durchführung der angeregten Beweisaufnahme als entbehrlich ansehen \ndurfte. Allein der Umstand, dass die herangezogenen Berichte des Jugendamts nicht \naus dem Jahre 2021 stammten, steht dem nicht entgegen. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstin-\nstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n12 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-05/3-a-301-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-05/3-a-301-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487222","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.389423+00:00"}}