{"status":"available","doknr":"OLD487221","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"6 C 26/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 C 26/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \nder ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft \nvertreten durch den Vorsitzenden \nKarl-Liebknecht-Straße 30-32, 04107 Leipzig \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n1. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens \nvertreten durch das Landeskirchenamt \nLukasstraße 6, 01069 Dresden \n \n2. Bistum Dresden-Meißen \nBischöfliches Ordinariat \nKäthe-Kollwitz-Ufer 84, 01309 Dresden \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit einer Rechtsverordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen \nhier: Normenkontrolle \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp, den Richter am \nLandessozialgericht Guericke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \naufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \n§ 1 der Verordnung der Landeshauptstadt Dresden über das Offenhalten von \nVerkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass im Jahr 2021 vom 15. Oktober \n2020 wird für unwirksam erklärt, soweit ihr Geltungsbereich über das Gebiet der \nStadtbezirke Altstadt und Neustadt hinausreicht. \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur \nHälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \nkann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % \ndes vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vorher \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Antragstellerin wendet sich gegen eine Verordnung der Antragsgegnerin über das \nOffenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass. \nDie Antragstellerin ist eine bundesweit tätige Gewerkschaft. Ihr Tätigkeitsbereich \nerstreckt sich u. a. auf den Einzelhandel. Sie hat im Freistaat Sachsen mehrere tausend \nMitglieder, von denen ein Großteil im Einzelhandel beschäftigt ist. \nAntragsgegnerin ist die Landeshauptstadt Dresden mit rund 560.000 Einwohnern und \neiner Fläche von ca. 330 qkm. Die Stadt gliedert sich in zehn Stadtbezirke, diese jeweils \nunterteilt in mehrere Ortsteile, sowie neun Ortschaften. Einige Ortschaften, wie z. B. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nLangebrück, Cossebaude oder Weißig, liegen außerhalb des eigentlichen Stadtgebiets \nund sind mit diesen nicht durch eine durchgehende Bebauung verbunden. \nIm Stadtgebiet befinden sich rund 1.800 Geschäfte mit einer Einzelhandelsfläche von \nca. 930.000 qm. Davon entfallen etwa 210.000 qm auf die Innenstadt. Im Westen der \nStadt, unmittelbar an der Bundesautobahn A4 befindet sich der „E.......“ mit circa 80.000 \nqm Verkaufsfläche und täglich zwischen 300.000 Besuchern an Wochentagen und \n55.000 an Samstagen. Die Entfernung zur Innenstadt beträgt etwa 6 km. Im Osten der \nStadt, in der Ortschaft Weißig, liegt das H.......center mit einer Verkaufsfläche von \n23.000 qm. Dieses befindet sich in etwa 14 km Entfernung zur Innenstadt. Im Süden \ndes Stadtgebietes, im Ortsteil Mickten, liegt der K....... D...... mit rund 15.000 Besuchern \nam Tag. Dessen Entfernung von der Innenstadt beträgt etwa 9 km. Im Stadtbezirk \nAltstadt sind sowohl großflächige Einzelhandelsgeschäfte und Einkauftszentren als \nauch kleinere Einzelhandelsgeschäfte zu finden. Im Stadtbezirk Neustadt überwiegen \nkleinere Einzelhandelsgeschäfte. \nGegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die vom Stadtrat der Antragsgegnerin \nauf Grundlage der Beschlussvorlage V0474/20 beschlossene „Verordnung der \nLandeshauptstadt Dresden über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen \naus besonderem Anlass im Jahr 2021 vom 15. Oktober 2020, veröffentlicht im \nDresdner Amtsblatt Nr. 44/2020 vom 29. Oktober 2020 (im Folgenden: Verordnung). \nSie enthält folgende Regelungen: \n„Auf Grund von § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die \nLadenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (SächsLadÖffG) vom 1. Dezember \n2010 (SächsGVBl. S. 338) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom \n5. \nDezember \n2017 \n(SächsGVBl. \nS. \n658) \nwird \nvom \nStadtrat \nder \nLandeshauptstadt Dresden verordnet \n§ 1 \nIn der Landeshauptstadt Dresden dürfen alle Verkaufsstellen an folgenden \nSonntagen in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein: \n \nAm 5. Dezember 2021 anlässlich des 587. Dresdner Striezelmarktes - \nWeihnachtsstadt Dresden sowie \n \nam 19. Dezember 2021 anlässlich des 587. Dresdner Striezelmarktes - \nWeihnachtsstadt Dresden \n(…) \n4 \n5 \n\n4 \n \n§ 3 \nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis \nzum 31. Dezember 2021.“ \nHiergegen richtet sich der von der Antragstellerin am 8. März 2021 beim \nOberverwaltungsgericht eingereichte Normenkontrollantrag. \nZur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Voraussetzungen für eine stadtweite \nÖffnung von Verkaufsstellen lägen nicht vor. Fraglich sei schon, welcher konkrete \nAnlass i. S. des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG zur Begründung der Sonntagsöffnung \nherangezogen werden. In der Verordnung würden die Sonntagsöffnungen mit dem \n„587. \nDresdner \nStriezelmarkt \n- \nWeihnachtsstadt \nDresden“ \n(im \nFolgenden: \nStriezelmarkt) begründet. Der Striezelmarkt sei als Anlassveranstaltung hinreichend \nbestimmt. Jedoch sei unklar, welche konkreten Anlässe sich hinter dem Begriff \n„Weihnachtsstadt Dresden“ verbergen sollten. In der Beschlussvorlage werde ohne \nnähere Begründung auf die weihnachtliche Atmosphäre und sonstige weihnachtliche \nVeranstaltungen in der Vorweihnachtszeit in Dresden verwiesen. Es bleibe aber offen, \nwas Inhalt und Gegenstand dieses Themas sein solle. Letztlich handele es sich hierbei \num ein Motto, unter dem die gesamte Vorweihnachtszeit zusammengefasst werde. Ein \nMotto wie das von der Antragsgegnerin gewählte Thema „Weihnachtsstadt Dresden“ \nkönne jedoch keinen Anlass für eine Öffnung von Verkaufsstellen i. S. des § 8 Abs. 1 \nSächsLadÖffG darstellen. Bei einer Öffnung von Verkaufsstellen unter einem Motto \nstünden ausschließlich das Erwerbsinteresse der Händler sowie das Shopping-\nInteresse der Kunden im Vordergrund. Diese Interessen rechtfertigten keine Ausnahme \nvon der Sonn- und Feiertagsruhe. Soweit die Antragsgegnerin unter dem gewählten \nMotto sämtliche weihnachtliche Veranstaltungen verstanden wissen wolle, die an den \njeweiligen Sonntagen stattfänden, würde auch diese pauschale Bezugnahme eine \nstadtweite Öffnung von Verkaufsstellen nicht rechtfertigen. Es reiche nicht aus, dass in \nallen Stadtteilen irgendwelche Veranstaltungen stattfänden, die sich unter das Motto \nfassen ließen. Allein der Striezelmarkt sei als besonderer Anlass anzusehen. § 1 der \nVerordnung sei insgesamt rechtswidrig, da diese die Öffnungen von Verkaufsstellen \naußerhalb der Innenstadt zulasse, im Übrigen aber auch nicht davon auszugehen sei, \ndass der Stadtrat der Antragsgegnerin einer auf die Innenstadt beschränkten Öffnung \nvon Verkaufsstellen zugestimmt hätte. \nDer Striezelmarkt rechtfertige keine Öffnung aller Geschäfte im gesamten Stadtgebiet. \nIhm komme außerhalb der Altstadt, in dem der Striezelmarkt alljährlich abgehalten \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nwerde, keine prägende Wirkung zu. Es fehle an dem von der Rechtsprechung voraus-\ngesetzten räumlichen Bezug zwischen der anlassgebenden Veranstaltung und der Öff-\nnung von Verkaufsstellen. Dies gelte insbesondere für die größeren Einkaufszentren \nam Stadtrand. Es könne nahezu ausgeschlossen werden, dass Kaufinteressenten dort \nden Striezelmarkt noch als prägend wahrnehmen würden. Schließlich fehle es für eine \nstadtweite Ausnahme vom Öffnungsverbot auch an einem hinreichenden Besucher-\nstrom. Auch das Stadtgründungsfest in München mit circa 250.000 Besuchern an ei-\nnem Wochenende sei kein hinreichender Sachgrund für eine Öffnung der Geschäfte in \nder gesamten Innenstadt gewesen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Se-\nnats komme es maßgeblich auf einen Vergleich der jeweiligen Besucherströme an. \nDieser Vergleich sei gebietsbezogen vorzunehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass allein \nauf Grund des Striezelmarkts mit einem größeren Besucherstrom in den äußeren \nStadtteilen zu rechnen sei. Es könne schon ausgeschlossen werden, dass ohne die \nSonntagsöffnung allein des Striezelmarkts wegen überhaupt Besucher in die Einkaufs-\nzentren kommen würden. In keinem Fall könne angenommen werden, dass allein des \nStriezelmarkt wegen mehr Besucher in die Stadtteile und insbesondere in die Einkaufs-\nzentren kämen, als Besucher wegen der Einkaufsmöglichkeit kommen würden. \nÜberdies sei auch das räumliche Ausmaß der Ausnahmeregelung im Verhältnis vom \nräumlichen Ausmaß des Anlasses zu setzen. Ein Ungleichgewicht zugunsten der ge-\nöffneten Verkaufsfläche spreche grundsätzlich gegen eine prägende Wirkung der An-\nlassveranstaltung. Der Striezelmarkt finde auf dem Altmarkt auf einer Fläche von circa \n15.000 qm statt. Demgegenüber betrage die Gesamteinkaufsfläche der Stadt Dresden \n930.000 qm. Die Fläche des Marktes nehme mithin lediglich einen Bruchteil der Ver-\nkaufsfläche ein, die von der Verordnung erfasst werde. Selbst unter Hinzurechnung der \nweiteren Märkte in der Innenstadt komme man nicht auf eine Fläche von mehr als 10% \nder möglichen Verkaufsfläche. \nDie Verordnung beruhe auf einer unzutreffenden Prognose. Im Rahmen dieser habe \ndie Gemeinde zunächst zu ermitteln, wie viele Besucher durch den eigentlichen Anlass \nin den konkreten Bereichen angezogen würden. Die Zahl der Besucher, die ausschließ-\nlich des Anlasses wegen kommen würden, habe die Gemeinde dann ins Verhältnis zur \nprognostizierten Zahl der Besucher zu setzen, die ausschließlich der Sonntagsöffnung \nwegen kommen würden. Darüber hinaus habe die Gemeinde die räumliche Ausdeh-\nnung und die Flächenverhältnisse zu berücksichtigen denn auch diese seien auf-\nschlussreich bezüglich der prägenden Wirkung der Anlassveranstaltung. Im Rahmen \nder Ermessensausübung habe die Gemeinde schließlich zu prüfen, inwieweit eine in-\nhaltliche oder thematische Beschränkung der Öffnung zu erfolgen habe. Gerade bei \n9 \n\n6 \n \nthematisch eingeschränkten Veranstaltungen liege es auf der Hand, zu prüfen, ob \nparallel der Verkauf des vollständigen Warenangebots erforderlich sei oder ob hier \nnicht eine Beschränkung auf thematisch bezogene Waren erfolgen könne oder gar \nmüssen, um dem Erfordernis eines Anlassbezuges gerecht zu werden. Diesen \nAnforderungen genüge die Prognose der Antragsgegnerin nicht. Sie beziehe sich \nausschließlich auf den Bereich des Zentrums des Stadtgebiets. Eine hinreichende \nPrognose für die außerhalb des Zentrums gelegene Gebiete fehle. Die \nAntragsgegnerin gehe vielmehr ganz offensichtlich davon aus, dass die von ihr \nermittelten Zahlen zu den Besuchern des Striezelmarkt und der übrigen Märkte in der \nInnenstadt auf das gesamte Stadtgebiet zu übertragen seien. Die Antragsgegnerin \nkomme zu dem Ergebnis, dass für das gesamte Stadtgebiet innerhalb von sechs \nStunden mit 96.000 Kaufinteressenten zu rechnen sei. Diese Berechnung sei nicht \nnachvollziehbar. Sie widerspreche auch dem, was sich aus frei zugänglichen Quellen \nergäbe. Danach sei allein in der Prager Straße in sechs Stunden mit 48.000 Besuchern \nzu rechnen. Die übrigen Bereiche der Innenstadt seien hiervon noch nicht \nberücksichtigt. Gemäß der Beschlussvorlage gehe der C.............. D...... e. V. auf Grund \neiner Befragung der innenstädtischen Einkaufszentren von 127.000 Kunden an \nverkaufsoffenen Sonntagen aus. Hinsichtlich der in den Außenbezirken gelegenen \nEinkaufszentren gehe die Antragsgegnerin von insgesamt 42.000 Kaufinteressenten \naus. Auch dies widerspreche den veröffentlichen Zahlen, wonach allein im E....... und \nim K....... D...... mit zwischen 45.000 und 70.000 Kunden zu rechnen sei. Angesichts \nder weitgehenden Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich der \nSamstage (0 bis 24 Uhr) durch den Gesetzgeber sei bei der Öffnung von \nVerkaufsstellen an Sonntagen äußerste Zurückhaltung geboten. Eine weitere Öffnung \nsei nur gerechtfertigt, wenn die regelmäßigen Öffnungszeiten zur Befriedigung der dem \nhinreichenden Sachgrund zugrundeliegenden konkreten Bedürfnisse nicht ausreichten \noder wenn diese Bedürfnisse ausschließlich an den konkreten Sonntagen auftreten \nwürden. \nLetzteres \nsei \nz. \nB. \nbei \nder \nAustragung \nvon \nSpielen \nder \nFußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 an Sonntagen anzunehmen gewesen. Hier sei \njedoch nicht davon auszugehen, dass die regelmäßigen Ladenöffnungszeiten zur \nBefriedigung der Einkaufsbedürfnisse vor Ort nicht ausreichen würden. Im Übrigen \nenthalte das Sächsische Ladenöffnungsgesetz zahlreiche weitere Ausnahmen für \nÖffnungen an Sonn- und Feiertagen, welche denn möglicherweise auftretenden \nVersorgungsinteressen hinreichend Rechnung tragen würden. Ein Grund für \nweitergehende Ausnahmen sei nicht ersichtlich. Jedenfalls könne es nicht darum \ngehen, den örtlichen Händlern die Möglichkeit zu eröffnen, den aus einem anderen \nGrund resultierenden Besucherstrom auch für sich zu nutzen und sich gegenüber den \n\n7 \n \nim Internet bestehenden Einkaufsmöglichkeiten zu präsentieren. Es sei auch nicht er-\nsichtlich, warum bei Daueranlässen, die sich über einen Zeitraum von mehreren Tagen \noder Wochen erstreckten, zusätzlich zu den ohnehin verkaufsoffenen Tagen noch ein \nweiterer Sonntag verkaufsoffen sein solle. Ein besonderes Versorgungsinteresse an \nden betroffenen Sonntagen sei nicht erkennbar. Der Normenkontrollantrag werde in \nBezug auf die gesamte Verordnung gestellt, ohne eine mögliche Teilbarkeit zu berück-\nsichtigen. Der Beschlussvorlage lasse sich entnehmen, dass es der Antragsgegnerin \nunter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wesentlich darauf ankomme, das gesamte \nStadtgebiet einzubeziehen. Insofern sei zweifelhaft, das die Antragsgegnerin die \nVerordnung im Zweifel auch nur für einen Teilbereich erlassen hätte. \nDie Antragstellerin beantragt, \n§ 1 der Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufs-\nstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass aus dem Jahr 2021 vom 15. \nSeptember 2020 für unwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nNach ihrer Ansicht steht § 1 der Verordnung mit höherrangigem Recht in Einklang. Die \nVerordnung beruhe auf § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG, dessen Voraussetzungen unter Be-\nrücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des erken-\nnenden Senats vorlägen. Auch die Antragstellerin gehe jedenfalls davon aus, dass der \nStriezelmarkt als anlassgebende Veranstaltung geeignet sei. Ein besonderer Anlass \nfür eine stadtweite Öffnung von Verkaufsstellen sei aber auch die „Weihnachtsstadt \nDresden“. \nDie im Rahmen der weltweiten Vermarktung Dresden als „Weihnachtsstadt“ bezeich-\nneten weihnachtlichen Veranstaltungen im gesamten Stadtgebiet zögen mit dem Dres-\ndner Striezelmarkt als Leitmarkt enorme Besucherströme an und stellten damit einen \nhinreichenden Grund dar, dem Einzelhandel im Stadtgebiet die Sonntagsöffnung zu \ngestatten. Die Besucherströme verteilten sich über das gesamte Stadtgebiet. Rund-\ngänge durch die weihnachtlich geschmückte Stadt mit Besuch des Striezelmarkt und \nweiterer Weihnachtsmärkte innerhalb des Stadtgebietes würden durch zahlreiche Rei-\nseveranstalter beworben und durchgeführt. Weihnachtsmärkte fänden nicht nur in der \nDresdner Altstadt und der Neustadt, sondern auch außerhalb des Innenstadtgebiets, \n10 \n11 \n \n12 \n13 \n\n8 \n \nz. B. auf dem Körnerplatz im Ortsteil Loschwitz statt. Insgesamt seien im Stadtgebiet \nelf Weihnachtsmärkte geplant, neben dem Weihnachtsmarkt auf dem Körnerplatz, der \nallerdings am vierten Adventssonntag bereits wieder abgebaut sei, u. a. der „Löbtauer \nAdvent“, das „Neustädter Gelichter“ sowie der „Advent in Pieschen“. Daneben fänden \nVeranstaltungen statt auf Eisbahnen im Taschenbergpalais sowie dem Konzertplatz \nWeißer Hirsch, Schifffahrten auf der Elbe sowie spezielle weihnachtliche Führungen. \nZahlreiche Konzerte und Adventsfeste in Kirchen im gesamten Dresdner Stadtgebiet \nkämen hinzu. Die Summe dieser und weiterer Veranstaltungen zeige, dass es sich \nnicht lediglich nur um ein Motto handele, wie die Antragstellerin meine. \nAusschlaggebend sei, ob der Besucherstrom, der den Anlass „Weihnachtsstadt“ für \nsich genommen auslöse, die Zahl der Besucherinnen und Besucher übersteige, die \nallein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen zu erwarten seien. Davon sei nach ihrer \nPrognose zweifellos auszugehen. Sie habe zunächst die Besucherzahlen für die \ngrößeren thematischen Weihnachtsmärkte ermittelt. Berechnungsfaktoren seien \nausgehend von der Bruttomarktfläche die Nettomarktfläche ohne Aufbauten, der \nPlatzbedarf pro Besucher, die maximale Anzahl der Besucher, die durchschnittliche \nVerweildauer, der Besucherwechsel pro Tag, die tägliche Öffnungszeit, die \ndurchschnittliche Auslastung, die Auslastung nach Besucher pro Stunde und die \nAnzahl der Besucher über die gesamte Öffnungszeit gewesen. So habe sie eine \nGesamtbesucherzahl von geschätzt 151.040 Personen im Zeitraum von 12 bis 18 Uhr \nermittelt (Striezelmarkt 47.600, Prager Straße 35.700, Hauptstraße 24.728, Neumarkt \n14.832, Münzgasse 10.962, Körnerplatz Loschwitz 10.404, Postplatz 2.246, \nTaschenberg 1.320, Stallhof 3.248). Dieses Ergebnis sei aus Gründen der Plausibilität \nmit den Angaben der Veranstalter abgeglichen worden. Den Besucherzahlen für die \nanlassgebende Veranstaltung seien dann die zu erwartenden Besucher der Geschäfte \ngegenübergestellt worden. Soweit die Antragstellerin davon ausgehe, dass in der \nPrager Straße als Haupteinkaufsstraße am Wochenende etwa 8.000 Besucher pro \nStunde gezählt würden, möge dies für das Jahr 2017 auf Grundlage der \nPassantenfrequenzzählung der Firma E................ bezogen auf Samstag, den 1. April \n2017 zutreffen. Diese Zahl sei jedoch nicht aussagekräftig. Denn sie besage nichts \ndarüber, ob damit nur potenzielle Käuferinnen und Käufer gezählt worden seien oder \nauch sonstige Passanten wie Anwohner, Arbeitnehmer, Touristen, Reisende auf dem \nWeg zum Bahnhof oder etwa Kinobesucher berücksichtigt worden seien. Sie sei bei \nder Ermittlung der Zahlen weitaus differenzierter vorgegangen, wie sich aus der \nRatsvorlage ergäbe. \n14 \n\n9 \n \nDabei habe sie sich an einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \norientiert (Urteil vom 18. Mai 2016 - 2 N 15.1526 -, juris). Dort habe das Gericht auf \nPassantenzählungen zurückgegriffen, die auf vier bedeutenden Einkaufsstraßen in der \nMünchner City innerhalb des Verordnungsgebiets durchgeführt worden seien. Insbe-\nsondere könne danach auf das Passantenaufkommen an Samstagen zurückgegriffen \nwerden, da der Kreis der Personen, die von ihrer Motivationslage her an einem ver-\nkaufsoffenen Sonntag am ehesten als Kunden in Betracht kämen, dem Bevölke-\nrungsteil ähneln könnte, der typischerweise an einem Samstag das Zentrum einer \nGroßstadt zu Einkaufszwecken aufsuche. Solche Erhebungen seien von ihr durchge-\nführt worden und hätten ein Aufkommen von 61.135 Passanten im Zeitraum von 12 bis \n18 Uhr an Samstagen ergeben. Hiervon seien Abschläge gemacht worden, da unter \nden Passanten nicht nur Kaufinteressenten zu vermuten seien. Da gerade die Läden \num die Frauenkirche im hohen Maße von Touristenaufkommen profitierten, sei der Ab-\nschlag in diesem Bereich mit 60% angesetzt worden. Zudem sei festgestellt worden, \ndass der verkaufsoffene Sonntag im Jahr 2019 zwar der passentenstärkste Advents-\nsonntag gewesen sei, jedoch der 4. Advent mit 56.338 ebenfalls sehr hohe Passanten-\nfrequenzen aufgewiesen habe, obwohl dies kein verkaufsoffener Sonntag gewesen \nsei. Die beiden anderen Adventssonntage hätten zwar mit 40.499 (1. Advent) und \n41.343 Passanten (3. Advent) ein deutlich geringeres Passantenaufkommen aufgewie-\nsen. Im Vergleich zu einem Sonntag im November außerhalb der Adventszeit (3. No-\nvember 2019 mit 13.865 Passanten ganztägig, seien jedoch dreimal so viele Passan-\nten unterwegs gewesen. Dies zeige, dass ein großer Teil der Passanten an den Ad-\nventssonntagen ganz offensichtlich die Weihnachtsmärkte im Stadtgebiet als Anlauf-\npunkt wähle, da Einkaufsmöglichkeiten an diesen Tagen nicht zur Verfügung stünden. \nZur Abschätzung der Kundenzahlen könne auch auf die Befragungen und die Erfah-\nrungswerte der Ladeninhaber zu den an Werktagen üblichen Besucherzahlen zurück-\ngegriffen werden. Addiere man die von der C.............. D...... e. V. ermittelten \nKundenzahlen der befragten größten Einkaufscenter und Geschäfte in der Innenstadt, \nseien etwa 127.000 Kaufinteressenten zu erwarten. Untersuchungen zum Einkaufsver-\nhalten von Innenstadtbesuchern hätten jedoch gezeigt, dass die meisten Kaufinteres-\nsenten fünf oder mehr Geschäfte aufsuchten. Unter Berücksichtigung dieses Kopp-\nlungseffekts sei nur mit einer Zahl von 28.200 Kaufinteressenten zu rechnen. Für den \nfür den Einzelhandel ebenfalls relevanten Standort Neustadt mit Hauptstraße und Ba-\nrockviertel sei nach Aufstellung des C.............. D...... e. V. mit etwa 7.500 Kunden zu \nrechnen. Außerhalb des eigentlichen Innenstadtkerns sei die Zahl der Passanten in \nden Einzelhandelszentren weitaus geringer als in den Innenstadtlagen. Ohnehin \n15 \n16 \n\n10 \n \nbefinde sich ein Drittel aller Läden in der Innenstadt, in deren Bereich sich an \nverkaufsoffenen \nSonntagen \ndas \nKäuferaufkommen \nkonzentriere. \nUnter \nBerücksichtigung der vorliegenden Daten zum Kundenaufkommen der beiden großen \nEinkaufscenter in den Außenbezirken (circa 42.000), den Kunden in der Dresdner \nNeustadt (7.500) und der geschätzten Zahl von maximal weiteren 5.000 Kunden in \nsonstigen Geschäften sei von einer Größenordnung von maximal 54.500 \nKaufinteressenten außerhalb des Innenstadtkerns am verkaufsoffenen Sonntag in der \nZeit von 12 bis 18 Uhr auszugehen. Für das gesamte Stadtgebiet sei daher mit etwa \n96.000 Kaufinteressenten zu rechnen. Die von der Antragstellerin demgegenüber \nangeführten und von dem E....... ermittelten 55.000 Kaufinteressenten an einem \nSamstag entsprächen nicht der Realität. Nach den Erhebungen der C.............. D...... \ne. V. betrage die Besucherschätzung für eine Öffnung am Sonntag im Advent für den \nE....... 21.612 und für den K....... N...... 20.000 Personen. \nDer sich anschließende Vergleich der ermittelten und zu erwartenden Besucherströme \nzu den größten Weihnachtsmärkten mit den zu erwartenden Kaufinteressenten zeige, \ndass die Zahl der Besucherinnen und Besucher der Weihnachtsmärkte (151.040) die \nZahl der Besucher, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen in die Innenstadt \nkämen weit übersteige. Auch unter Berücksichtigung des gesamten Stadtgebiets \nübertreffe die Zahl der Weihnachtsmarktbesucher bei der angestellten Betrachtung die \nZahl der Kaufinteressenten noch um etwa 55.000. Selbst wenn keine Abschläge bei \nden Passantenzahlen gemacht werden würden, also alle gezählten Passanten als \nKaufinteressenten \ngewertet \nwerden \nwürden, \nwürde \ndie \nZahl \nder \nWeihnachtsmarktbesucher diese immer noch um rund 35.000 übertreffen. \nSodann habe sie das Prüfungsergebnis anhand weiterer statistischer Daten überprüft. \nHierzu habe sie die Reisebusankünfte in der Adventszeit 2013 ausgewertet. Das \nVerhältnis von Samstagen zu verkaufsoffenen Sonntagen sei mit 631 (Samstag, 7. \nDezember) zu 217 (verkaufsoffener Sonntag, 8. Dezember) und 343 und 148 \n(Samstage 14. und 21. Dezember) zu 64 (verkaufsoffener Sonntag, 22. Dezember) \nsehr deutlich ausgefallen. Auch Verkehrszählungen hätten die Prognose bestätigt. \nAus alledem folge, dass die gewählten Anlässe „587. Dresdner Striezelmarkt - \nWeihnachtsstadt Dresden“ eine stadtweite Ausstrahlungswirkung entfalten, die es \nrechtfertige, an den Sonntagen 5. Dezember und 19. Dezember 2021 die Öffnung von \nVerkaufsstellen von 12 bis 18 Uhr zu erlauben. Eine Begrenzung auf bestimmte \nStraßenzüge oder auf den Stadtbezirk Dresden-Altstadt erscheine auf Grund der \n17 \n \n18 \n19 \n\n11 \n \nstadtweiten Adventsveranstaltungen weder notwendig noch sinnvoll. Um die Wirtschaft \nnicht allein in der Innenstadt, sondern auch in anderen Stadtteilen zu fördern und weil \nzahlreiche Gäste ohnehin außerhalb der Dresdner Altstadt übernachteten, werde die \nErstreckung der Verordnung auf das gesamte Stadtgebiet angeordnet. Zu \nberücksichtigen sei auch, dass die Zahl der Weihnachtsmarktbesucher an den \nverkaufsoffenen Adventssonntagen im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Stadt \nDresden rund 1/3 betrage. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Juni 2020 - \n8 CN 1.19, juris Rn. 26) komme eine Ausnahme von der Regel, die Öffnung von \nVerkaufsstellen räumlich auf das Umfeld des Anlasses zu beschränken, bei \nmehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in \nBetracht, wenn deren Besucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und \nversorgt würden. Dies sei hier der Fall. Nach der B......... Markenstudie 2015 seien die \ndrei wichtigsten Markenkerne der Stadt Dresden für Touristen ihre Eigenschaft als \n„Schöne Stadt mit großer Geschichte“, ihre Sehenswürdigkeiten sowie ihr vielfältiges \nKultur - und Freizeitangebot. Dagegen spiele das Einkaufen für Touristen, die in \nDresden übernachteten, eher eine untergeordnete Rolle. Nur für 1% der Touristen sei \ndas Shopping der wichtigste Reiseanlass. 15% der Touristen ergänzten ihr \nStädteurlaubsprogramm in Dresden durch Shopping. Dies sei ein deutlicher Hinweis \ndarauf, dass das Shopping zwar ein zusätzlicher Anreiz darstelle, jedoch nicht als \nüberwiegender Anreiz für eine Städtereise nach Dresden anzusehen sei. Auch die \nZimmerauslastung in Dresden spreche für die überregionale Bedeutung des von ihr \ngewählten Anlasses. Im Dezember 2019 habe die Bettenauslastung in Dresden mit \n66% mit 22% über dem Jahresmittel gelegen. Die Zimmerbelegung habe mit 80% \nebenfalls 10% über dem Jahresmittel gelegen. Die D....... M........ GmbH gehe davon \naus, dass die Zimmerauslastung an den Adventswochenenden Freitag und Samstag \nin 2019 in Dresden bei nahezu 100% gelegen habe. Aus alledem ergebe sich, dass die \nprägende Kraft der Anlassveranstaltung wesentlich größer sei als die der \nLadenöffnung. \nDie dargestellten Ergebnisse und Prognosen seien Gegenstand der Ratsvorlage \ngewesen und seien daher allen Stadträten bei der Abstimmung bekannt gewesen. \nDie Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens sowie das Bistum Dresden-\nMeißen wurden durch Beschluss des Senats vom 5. August 2021 zum Verfahren \nbeigeladen. Sie haben sich in der Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. \n20 \n \n21 \n22 \n\n12 \n \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die von der \nAntragsgegnerin elektronisch übermittelten Verwaltungsakten verwiesen. Sie waren \nGegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDer Normenkontrollantrag hat im tenorierten Umfang Erfolg. \nI. \nDer \nam \n8. \nMärz \n2021 \nbeim \nOberverwaltungsgericht \neingegangene \nNormenkontrollantrag gegen die am 29. Oktober 2020 im Dresdner Amtsblatt Nr. \n44/2020 vom 29. Oktober 2020 veröffentlichte Verordnung der Landeshauptstadt \nDresden über das Offenhalten von Verlaufsstellen an Sonntagen aus besonderem \nAnlass vom 15. Oktober 2020 ist zulässig. \nEr wahrt insbesondere die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der \nAntrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu stellen ist. Die Antragstellerin \nkann als Gewerkschaft auch geltend machen, durch die zur Prüfung gestellte \nVerordnung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der \nobjektivrechtliche Schutzauftrag, der in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründet ist, \nist auf die Stärkung des Schutzes derjenigen Grundrechte angelegt, die in besonderem \nMaße auf Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind \n(BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, juris Rn.144). Dazu zählen \nauch die Vereinigungs- und die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 GG. Die Arbeitsruhe an \nSonn- und Feiertagen ist auch für die Rahmenbedingungen des Wirkens von \nGewerkschaften und sonstigen Vereinigungen bedeutsam, da sich die Öffnung der \nVerkaufsstellen an einem Sonntag negativ auf deren Grundrechtsverwirklichung \nauswirken kann (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -, juris Rn 10; v. 11. \nNovember 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 - 6 \nC 7/19 -, juris Rn. 29; Urt. v. 31. August 2017 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 22 ff.; st. Rspr.). \nII. Der Normenkontrollantrag ist nur teilweise begründet. \nDer gegen § 1 der Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist \nbegründet, soweit darin die Öffnung von Verkaufsstellen über das Gebiet der \nStadtbezirke Altstadt und Neustadt hinaus erlaubt wird. Insoweit ist § 1 der Verordnung \nunwirksam und daher für ungültig zu erklären (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen, \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n13 \n \nalso soweit § 1 der Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen in den Stadtbezirken \nAltstadt und Neustadt erlaubt, ist der Normenkontrollantrag unbegründet. \n1. Es bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung. \nDas Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 75 Abs. 1 Satz 3 SächsVerf) ist \nausweislich der Präambel der Verordnung gewahrt. Die Zuständigkeit der \nAntragsgegnerin zum Erlass der Verordnung folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG, \nwonach die Gemeinden ermächtigt werden, die Öffnung von Verkaufsstellen im \nGemeindegebiet an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus \nbesonderem \nAnlass \nabweichend \nvon \n§ \n3 \nAbs. \n2 \nSächsLadÖffG \ndurch \nRechtsverordnung zu gestatten. Die Verordnung wurde am 15. Oktober 2020 vom \nStadtrat der Antragsgegnerin als zuständigem Organ (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 SächsGemO) \nbeschlossen. Sie ist am 20. Oktober 2020 vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin \nausgefertigt und entsprechend § 1 Satz 2 Nr. 1, § 2 Nr. 1 und § 6 Satz 1 KomBekVO i. \nV. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 der Satzung der Landeshauptstadt Dresden \nüber die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe \n(Bekanntmachungssatzung) vom 16. Juli 1998 (ABl. Nr. 32 vom 10. August 1998) in \nder seit 16. April 2015 geltenden Fassung (ABl. Nr. 16) im Dresdner Amtsblatt Nr. \n44/2020 vom 29. Oktober 2020 bekanntgemacht worden. \n2. In materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt § 1 der Verordnung gegen § 8 Abs. 1 Satz 1, \nSatz 4 SächsLadÖffG, soweit sein Geltungsbereich über das Gebiet der Stadtbezirke \nAltstadt und Neustadt hinausreicht. \nDie Ermächtigung zum Erlass der Verordnung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 \nSächsLadÖffG. Nach dieser Regelung, die der Landesgesetzgeber in Ausübung seiner \nGesetzgebungskompetenz nach Art. 70 Abs. 1 GG erlassen hat und die mit \nhöherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. dazu SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2012 - Vf. \n77-II-11 -, juris Rn. 94 ff.), werden die Gemeinden ermächtigt, abweichend von § 3 \nAbs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen in ihrem Gemeindegebiet an \njährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr aus besonderem Anlass durch \nRechtsverordnung zu gestatten. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG ist die Öffnung von \nVerkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von \nVerkaufsstellen zum Verkauf an jedermann an Sonn- und Feiertagen verboten. Nach \n§ 8 Abs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG kann die Freigabe auf bestimmte Ortsteile und \nHandelszweige beschränkt werden. \n29 \n30 \n31 \n\n14 \n \nSoweit der Geltungsbereich der Verordnung über das Gebiet der Stadtbezirke Altstadt \nund Neustadt hinausreicht, wird die Verordnung dem in § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG \nkonkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 \nSächsVerf i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und \nFeiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-\nAusnahme-Verhältnis statuiert, nicht gerecht. \nBeim \nTatbestandsmerkmal \n\"aus \nbesonderem \nAnlass\" \nin \n§ 8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nder unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Auftrags an den Staat zum \nSchutz der Sonn- und Feiertagsruhe auszulegen ist (Art. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 \nSächsVerf, jeweils i. V. m. mit Art. 139 WRV). \nArt. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf i. V. m. Art. 139 WRV entziehen Sonn- und \nFeiertage grundsätzlich der werktäglichen Geschäftigkeit (BVerwG, Urt. v. 22. Juni \n2020 - 8 CN 1.19 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Die Institution des Sonn- und Feiertags ist \nunmittelbar durch die Verfassung garantiert. Art und Ausmaß dieses Schutzes \nbedürfen aber einer gesetzlichen Ausgestaltung. Verfassungsrechtlich geschützt ist \nder allgemein wahrnehmbare Charakter eines jeden Sonn- und Feiertags als \ngrundsätzlich für alle verbindlicher Tag der Arbeitsruhe. Eine Freigaberegelung muss \nnach ständiger gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrung des \nverfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes die Sonn- \nund Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen darf der \nNormgeber nur aus hinreichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger \nRechtsgüter \nzulassen; \nallein \ndas \nwirtschaftliche \nUmsatzinteresse \nder \nVerkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden \ngenügen dazu nicht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als \nsolche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Danach genügt es nicht, die Zahl der \njährlich zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen gesetzlich zu beschränken. Darüber \nhinaus muss der Normgeber nach Art. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 SächsVerf i. V. m. Art. \n139 WRV sicherstellen, dass entsprechende Ermächtigungen nur Sonntagsöffnungen \nermöglichen, die durch einen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht \nbezogen auf den zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen \nSonntagsöffnung gerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als \nAusnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. Eine Sonntagsöffnung \ndarf nicht auf eine weitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer \ngeschäftigen Betriebsamkeit hinauslaufen. Um das Regel-Ausnahmeverhältnis zu \n32 \n33 \n34 \n\n15 \n \nwahren muss die im Zusammenhang mit der Sonntagsöffnung stehende Veranstaltung \nselbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen. Ihr Ausnahmecharakter muss in \nder Öffentlichkeit erkennbar bleiben (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 \nu. a. -, juris Rn. 153 f., 157; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 3.19 -, juris Rn. 15 f., \nund v. 22. Juni 2020 a. a. O. Rn. 24 und 43 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 13. November \n2019 - 6 C 7/19 -, juris Rn. 36; st. Rspr.). \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt Art. 140 GG i. V. m. \nArt 139 WRV eine Sonntagsöffnung im Zusammenhang mit einer Veranstaltung nur als \nAnnex zu dieser zu. Um die Erkennbarkeit des Annexcharakters der Sonntagsöffnung \nzu gewährleisten, muss die Ladenöffnung im Regelfall auf Flächen beschränkt sein, \ndie im benachbarten Umfeld der Veranstaltung liegen. Denn zu erkennen ist der Bezug \nzum Veranstaltungsgeschehen räumlich nur in dem Bereich, der von der \nAusstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst wird. Deren prägende Wirkung für das \nöffentliche Bild des betreffenden Sonntags muss erkennbar sein (BVerwG, Urt. v. 22. \nJuni 2020 - 8 CN 3.19 - a. a. O. Rn. 26). Wegen des erforderlichen räumlichen Bezugs \nzwischen Anlassveranstaltung und der Verkaufsflächen ist der Vergleich der \nBesucherströme stadtteilbezogen vorzunehmen (SächsOVG, Urt. v. 13. November \n2019 a. a. O. Rn. 47; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 62). Die prägende \nWirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst und nicht nur von dem durch sie \nausgelösten Ziel- und Quellverkehr ausgehen. Die Ausstrahlungswirkung erstreckt sich \nalso nicht auf den gesamten Einzugsbereich der Veranstaltung und auch nicht auf alle \nvom \nZiel- \nund \nQuellverkehr \ngenutzten \nVerkehrswege \nund \nParkflächen. \nWerbemaßnahmen \noder \nHinweisschilder \nin \neinem \nnicht \nvom \nVeranstaltungsgeschehen geprägten Bereich können den erforderlichen Bezug \nebenfalls nicht vermitteln (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 - a. a. O. 25). \nVon einem Annexcharakter kann regelmäßig nur die Rede sein, wenn die für die \nPrägekraft entscheidende öffentliche Wirkung der Veranstaltung größer ist als die der \nLadenöffnung. Die öffentliche Wirkung hängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen \nAnziehungskraft ab. Die jeweils angezogenen Besucherströme bestimmen den \nUmfang und die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der \ndurch die Öffnung von Verkaufsstellen ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit \nandererseits. Daher lässt sich der Annexcharakter einer Ladenöffnung im Regelfall nur \ndurch einen prognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Die Rationalität und \nTransparenz dieses Vergleichs trägt zur Rechtssicherheit bei und gewährleistet, dass \n35 \n36 \n\n16 \n \ndie verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Sonntagsöffnung \neingehalten werden. (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 3.19 -, a. a. O. Rn. 21). \nDer Senat sowie die obergerichtliche Rechtsprechung sind der „Anlassrechtsprechung“ \ndes Bundesverwaltungsgerichts und ihrem Prüfungsansatz überwiegend gefolgt \n(SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 a. a. O. Rn. 37 m. w. N.; Beschl. v. 18. Juli \n2019 - 6 B 137/19 -, juris Rn. 28 f; Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 42 ff.; BayVGH, \nUrt. vom 18. Mai 2016 - 22 N 15.1526 -, juris Rn. 32 f. und v. 24. Mai 2017 - 22 N \n17.527 - juris LS 3 und Rn. 57; ThürOVG, Urt. v. 22. September 2016 - 3 N 182/16 -, \njuris LS 5 und Rn. 53 und Beschl. v. 20. April 2016 - 3 EN 222/16 - juris Rn. 24; OVG \nLSA, Beschl. v. 25. November 2016 - 1 M 152/16 -, juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschl. \nv. 24. Oktober 2018 - 6 B 11337/18 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2017 - 7 \nME 31/17 -, juris Rn. 10 und 19 und v. 1. November 2019 - 7 ME 56/19 -, juris Rn. 8). \nDie konkreten Anforderungen an die prognostische Beurteilung und der Maßstab für \nihre Kontrolle werden durch die Notwendigkeit bestimmt, den Annexcharakter der an-\nlassbezogenen Sonntagsöffnung zu überprüfen, und gehen nicht über das dazu Erfor-\nderliche hinaus. Die Prognose muss weder explizit vorgenommen noch dokumentiert \nwerden. Erforderlich ist nur, dass die dem zuständigen Organ bei der Entscheidung \nüber die Sonntagsöffnung vorliegenden Informationen und die ihm sonst bekannten \nUmstände die schlüssige und nachvollziehbare Prognose erlauben, die Zahl der von \nder Veranstaltung selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl \nderjenigen, die allein wegen einer Verkaufsstellenöffnung am selben Tag - ohne die \nVeranstaltung - kämen (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 - 8 CN 1.17 -, juris 21 ff. \nu. v. 11. November 2015 a. a. O. LS 2 und Rn. 25; SächsOVG, Urt. v.13. November \n2019 - 6 C 7/19 -, juris Rn. 38; Urt. v. 31. August 2018 - 3 C 9/17 -, juris Rn. 45). \nMaßgeblich sind die Unterlagen und Verhältnisse, die dem kommunalen Normgeber \nbei Beschlussfassung bekannt sind. Die Prognosegrundlagen ergeben sich regelmäßig \naus der entsprechenden Beschlussvorlage und den sonstigen Sitzungsunterlagen. \nWegen des gesetzlich an ihn delegierten Einschätzungsspielraums sind die \nPrognosegrundlagen nur auf ihre Schlüssigkeit und Vertretbarkeit zu überprüfen \n(BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 22 u. v. 11. November 2015 a. a. O. \nRn. 36; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2017 a. a. O. Rn. 49). \nFür gebietsweite und gegenständlich unbeschränkte Sonntagsöffnungen bedarf es \nbesonders gewichtiger Gründe; Sachgründe von geringerem Gewicht können \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n17 \n \nregelmäßig nur räumlich oder gegenständlich eng begrenzte Ladenöffnungen mit \ngeringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages rechtfertigen \n(BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 a. a. O. Rn. 158, 187; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 \na. a. O. Rn. 18 und v. 11. November 2015 a. a. O. Rn. 22). \nAusgehend von diesen Grundsätzen verstößt die in § 1 der Verordnung angeordnete \nErlaubnis, Verkaufsstellen anlässlich des „587. Dresdner Striezelmarktes - \nWeihnachtsstadt Dresden“ an den Sonntagen 5. und 19. Dezember 2021 im gesamten \nStadtgebiet zu öffnen, gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG, da die Antragsgegnerin \nnicht von der ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG eingeräumten Möglichkeit \nGebrauch gemacht hat, die Ladenöffnung auf die Stadtbezirke Altstadt und Neustadt \nzu beschränken. Annexcharakter kommt der allgemeinen Öffnung von Verkaufsstellen \naus Anlass des Striezelmarkt nach dem im Regelfall anzustellenden Vergleich der \nBesucherströme (nur) in den Stadtbezirken Altstadt und Neustadt zu (dazu a). Insoweit \nist § 1 der Verordnung auch nicht deswegen unwirksam, weil die Antragsgegnerin nicht \nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Öffnung von Verkaufsstellen auf \nbestimmte Handelszweige zu beschränken (dazu b). In Bezug auf Veranstaltungen, die \naußerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt durchgeführt werden, fehlt es an \neiner Analyse der Käuferströme und einer Beschlussfassung durch den Stadtrat \n(dazu c). Das Motto „Weihnachtsstadt Dresden“ rechtfertigt für sich genommen keine \nstadtweite Ladenöffnung (dazu d). Es liegt auch kein Ausnahmefall einer \nGroßveranstaltung vor, der eine stadtweite Öffnung von Verkaufsstellen rechtfertigen \nkönnte (dazu e). \na) Die Voraussetzungen für eine allgemeine Öffnung von Verkaufsstellen an den \nbeiden Adventssonntagen sind bei regelhafter Betrachtung aus Anlass des \nStriezelmarkt. und mit ihm verbundener Märkte für die Stadtbezirke Altstadt und \nNeustadt gegeben. \nDie von der Antragsgegnerin erhobenen Daten zu Besucherströmen hinsichtlich dieses \nAnlasses und der Öffnung von Verkaufsstellen, die dem Stadtrat als Grundlage zur \nBeschlussfassung zur regelhaften Prüfung vorgelegen haben, sind im Wesentlichen \nunstreitig. Auch bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die \nAntragsgegnerin hat die Prognosegrundlagen nachvollziehbar und anhand der von der \nRechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. November 2015 - \na. a. O. Rn. 25, 36 ff.; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 a. a. O. Rn. 38) ermittelt. \n41 \n42 \n43 \n\n18 \n \nDass der Striezelmarkt mit einem prognostizierten Besucherstrom an Adventssonnta-\ngen von 45.600 Besuchern in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr, seiner langen Tradition \nund seiner Berühmtheit im In- und Ausland als besonderer Anlass i. S. v. § 8 Abs. 1 \nSatz 1 SächsLadÖffG einzuordnen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Rah-\nmen der regelhaften Prüfung sind jedoch nicht nur die Besucherströme in den Blick zu \nnehmen, die von der Antragsgegnerin für den Striezelmarkt selbst ermittelt wurden. \nDer Senat sieht die weiteren, neben dem Striezelmarkt stattfindenden Weihnachts-\nmärkte im Stadtbezirk Altstadt ebenso wie die im Gebiet des Stadtbezirks Neustadt \ngeplanten Weihnachtsmärkte als Annex zu diesem. Auch die Antragsgegnerin sieht \nden Striezelmarkt als „Leitmarkt“, der das Marktgeschehen in der Innenstadt prägt. \nNach den Erhebungen der Antragsgegnerin suchen die Besucher der Dresdner Weih-\nnachtsmärkte im Betrachtungszeitraum von 12 bis 18 Uhr pro Tag in der Regel mehrere \nWeihnachtsmärkte auf. Wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist, flanieren \ndie Besucher zwischen den innerstädtischen Weihnachtsmärkten, zu denen auch der \nauf der anderen Elbseite gelegene Weihnachtsmarkt in der Hauptstraße zählt. Diese \nWeihnachtsmärkte liegen nahe beieinander, können jeweils zu Fuß erreicht werden \nund werden vom Besucher daher als mit dem Striezelmarkt in Zusammenhang stehend \nempfunden. Ein solcher Zusammenhang besteht nicht für Weihnachtsmärkte außer-\nhalb dieses Gebiets, wie insbesondere bei dem im Ortsteil Loschwitz am Körnerplatz \ngeplanten Weihnachtsmarkt. Zwar wird dieser auch von einigen Touristen aufgesucht. \nWegen dessen kleinteiliger Atmosphäre und seiner Lage im Zentrum des Ortsteils \nLoschwitz wird er jedoch von Besuchern als ortsteilbezogen und nicht als Annex zum \nDresdner Striezelmarkt empfunden, zumal er für einen fußläufigen Rundgang vom \nStadtzentrum aus zu weit entfernt liegt. Im Übrigen findet er ohnehin nur am Sonntag, \nden 5. Dezember 2021 statt. Am Sonntag, den 19. Dezember 2021 wird er bereits wie-\nder abgebaut sein, weswegen er an diesem Sonntag nicht mehr berücksichtigt werden \nkönnte. \nDer Senat legt daher für den Anlass Striezelmarkt die Besucherströme zugrunde, die \nvon der Antragsgegnerin sowohl für den Striezelmarkt selbst als auch für die weiteren \nin der Innenstadt und für den in der Neustadt gelegenen Weihnachtsmarkt in der Haupt-\nstraße ermittelt wurden. Danach ist an den in Rede stehenden Adventssonntagen in \nder Zeit von 12 bis 18 Uhr im Stadtbezirk Altstadt prognostisch mit 115.908 (Postplatz \n2.246, Taschenbergpalais 1.320, Neumarkt 14.832, Prager Straße 35.700, Striezel-\nmarkt 45.600, Münzgasse 10.962 und Stallhof 3.248) und im Stadtbezirk Neustadt \n(Weihnachtsmarkt Hauptstraße) mit 24.728 anlassbezogenen Besuchern zu rechnen. \n44 \n45 \n\n19 \n \nNach der Beschlussvorlage ist im Stadtbezirk Altstadt an den Adventssonntagen im \nZeitraum von 12 Uhr bis 18 Uhr nur mit 41.500 und im Stadtbezirk Neustadt mit 7.500 \nKaufinteressenten zu rechnen. \nDie von der Antragstellerin aufgeführten Zahlen (48.000 Passanten an einem Samstag \nin der Prager Straße als Haupteinkaufsstraße, 127.000 Kaufinteressenten allein in den \nEinkaufszentren der Innenstadt an einem Sonntag) stehen dieser Prognose nicht \nentgegen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Passantenzahlen allein \nnicht aussagekräftig sind, da bei einer Passantenzählung Personen aus \nunterschiedlichster \nMotivation \ngezählt \nwerden \nund \nRückschlüsse \nauf \nKaufinteressenten daher ohne Korrektur nicht gezogen werden können. Bei der für die \nEinkaufszentren ermittelten Zahl von 127.000 Kaufinteressenten wurde nicht \nberücksichtigt, dass Kaufinteressenten meistens mehrere Läden aufsuchen. Aufgrund \nvon Erhebungen durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass Kaufinteressenten \nregelmäßig vier bis fünf Läden aufsuchen, weswegen sie die Zahl der \nKaufinteressenten entsprechend reduzieren durfte. \nDie Besucherströme der Weihnachtsmärkte überwiegen somit deutlich diejenigen, die \nallein für die Öffnung von Verkaufsstellen in den beiden Stadtbezirken zu erwarten sind. \nEs kann daher davon ausgegangen werden, dass die Öffnung von Verkaufsstellen dort \nin der öffentlichen Wahrnehmung in den Hintergrund tritt, der Striezelmarkt und die \nMärkte in dessen Umfeld also prägend bleiben. \nAngesichts des deutlichen Überwiegens der anlassbezogenen Besucherströme und \nder sich hieraus ergebenden Ausstrahlungswirkung des Striezelmarkts sieht der Senat \nkeinen Anlass, dass die Antragsgegnerin die Öffnung von Verkaufsstellen innerhalb \nder Stadtbezirke Altstadt und Neustadt weitergehend auf einzelne Stadtteile hätte \nbeschränken müssen. Der für die prägende Wirkung wichtige räumliche Bezug des \nAnlasses bleibt für das Gebiet der genannten Stadtbezirke insgesamt gewahrt und \ndamit der Annexcharakter der Öffnung von Verkaufsstellen für das öffentliche Bild des \nbetreffenden Sonntags erkennbar. \nb) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist im Hinblick auf die Stadtbezirke \nAltstadt und Neustadt auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Antragsgegnerin nicht \nvon der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Öffnung von Verkaufsstellen nach \ndessen Satz 4 auf bestimmte Handelszweige zu beschränken. \n46 \n47 \n48 \n49 \n50 \n\n20 \n \nGründe, die dies bei räumlicher Beschränkung auf das Umfeld des Striezelmarkts und \nder verbundenen Märkte eine Beschränkung auf Handelszweige nach § 8 Abs. 1 Satz 4 \nSächsLadÖffG gebieten würden, werden von der Antragstellerin nicht vorgetragen und \nsind angesichts des deutlichen Überwiegens der für den Striezelmarkt und die mit ihm \nverbundenen Märkte zu erwartenden Besucherströme gegenüber dem Besucherstrom \nder Kaufinteressenten auch nicht ersichtlich. \nc) In Bezug auf Veranstaltungen, die außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt \ndurchgeführt werden, fehlt es an einer Analyse der Käuferströme und einer konkreten \nBeschlussfassung durch den Stadtrat. \nHier kann offenbleiben, ob der oder die Anlässe im Text einer Verordnung zum \nOffenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem Anlass auf Grundlage \nvon § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG konkret bezeichnet werden sollen oder ob es \ngenügt, dass sich der Anlass zumindest aus der Begründung zur Beschlussvorlage \neindeutig \nergibt. \nJedenfalls \nmuss \nklar \nsein, \nworüber \ndas \nbeschließende \nKommunalorgan entschieden hat und welche Anlässe der angestellten Prognose der \nBesucherzahlen zugrunde liegen. \nDavon ausgehend bedarf es keiner Prüfung, ob hinsichtlich Veranstaltungen, die au-\nßerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt durchgeführt werden, eine über die \nStadtbezirke Altstadt und Neustadt hinausgehende Öffnung von Verkaufsstellen in Be-\ntracht kommt. Denn dies war nicht Gegenstand der Prognose (vgl. BVerwG, Urt. v. \n11. November 2015 a. a. O. Rn. 25, 36 ff.; SächsOVG, Urt. v. 13. November 2019 \na. a. O. Rn. 38) und Beschlussfassung durch den Stadtrat. Auch unter Einbeziehung \nder Gründe der Beschlussvorlage kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Stadtrat der Antragsgegnerin über den Anlass Striezelmarkt und das Motto „Weih-\nnachtsstadt Dresden“ hinaus konkret über die Öffnung von Verkaufsstellen in einzelnen \nStadtbezirken oder Stadtteilen auf Grundlage einer Prognose entschieden hat. Die An-\ntragsgegnerin hat in der Beschlussvorlage nur Besucherströme für die Läden in der \nAltstadt und der Neustadt und die Besucherströme für die Märkte in der Altstadt und \nder Neustadt sowie den Markt in Loschwitz aufgeführt. Eine vollständige Prognose der \nBesucher der Märkte und der Verkaufsstellen liegt nur für die Veranstaltungen in der \nAltstadt und in der Neustadt vor. Ansonsten hat sich die Antragsgegnerin darauf be-\nschränkt, die Besucherströme aller Veranstaltungen sowie aller Kaufinteressenten - \nsoweit diese überhaupt ermittelt wurden - jeweils für das gesamte Stadtgebiet gegen-\nüberzustellen. Anders verhielte es sich, wenn die Begründung zur Beschlussvorlage \n51 \n52 \n53 \n54 \n\n21 \n \nfür jeden Stadtbezirk oder Stadtteil besondere Anlässe angeführt und Daten hierzu \nangegeben hätte, die eine Prüfung der regelhaften Voraussetzungen ermöglicht \nhätten. Dafür, dass - mit Ausnahme der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt - nur eine \nräumlich unbeschränkte Öffnung von Verkaufsstellen beschlossen wurde, spricht auch \ndie nur beispielhafte Aufzählung der übrigen Veranstaltungen. Auch im Hinblick auf den \nMarkt in Loschwitz, für den die Besucherzahl prognostiziert wurde, wird nicht klar, ob \nder Rat der Antragsgegnerin diesen als eigene, den Stadtteil 41 Loschwitz/Wachwitz \nprägende Veranstaltung angesehen hat oder er nur im Rahmen des Mottos \n„Weihnachtsstadt Dresden“ berücksichtigt werden sollte. \nIm Übrigen dürften die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG hinsicht-\nlich der Mehrzahl der beispielhaft außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt \ngeplanten Veranstaltungen (Konzerte, kleinere Märkte, Eisbahn im Stadtteil Weißer \nHirsch) ohnehin nicht vorliegen, da es sich nicht um „besondere Anlässe“ i. S. dieser \nNorm handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum „An-\nlass“ i. S. v. § 14 LadSchlG, der der Senat folgt, können nur Veranstaltungen, die selbst \neinen beträchtlichen Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben; \nder Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstel-\nlen ausgelöst werden (BVerwG, Urt. v. 11. November 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 23 \nm. w. N.; st. Rspr.). Ob diese Voraussetzungen für den Weihnachtsmarkt am Körner-\nplatz, für den die Beschlussvorlage am 2. Adventssonntag 10.404 Besucher in der Zeit \nvon 12 Uhr bis 18 Uhr prognostiziert, vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Denn auch \ninsoweit fehlt es an einem eindeutigen Beschluss des Stadtrats, sodass offenbleiben \nkann, ob dieser Markt eine Öffnung von Verkaufsstellen am zweiten Adventssonntag \nim Stadtteil 41 Loschwitz/Wachwitz rechtfertigen könnte. \nd) Auch die „Weihnachtsstadt Dresden“ rechtfertigt nicht die räumlich unbeschränkte \nÖffnung von Verkaufsstellen. \nAnders als die Antragsgegnerin meint, stellt die „Weihnachtsstadt Dresden“ keinen An-\nlass i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG dar. Hierbei handelt es sich vielmehr um \nein Motto oder Thema, unter dem eine unbestimmte Anzahl verschiedener vorweih-\nnachtlicher Anlässe zusammengefasst ist. Dafür spricht zunächst, dass § 1 der Ver-\nordnung neben der „Weihnachtsstadt Dresden“ eigens den „587. Dresdner Striezel-\nmarkt“ als Anlass anführt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin in der Begründung \nzu ihrer Ratsvorlage Nr. V047/20 vom 13. August 2020 lediglich beispielhaft Veranstal-\ntungen anführt, die in ihrer Gesamtheit den besonderen Anlass „Weihnachtsstadt Dres-\n55 \n56 \n57 \n\n22 \n \nden“ bilden sollen. Neben dem Dresdner Striezelmarkt zeichnen die „Weihnachtsstadt \nDresden“ zahlreiche Weihnachtsmärkte in der Dresdner Altstadt und Neustadt, regio-\nnale weitere Märkte und kulturelle Veranstaltungen im ganzen Stadtgebiet aus. Bei-\nspielhaft für die regionalen Märkte und kulturellen Veranstaltungen außerhalb der In-\nnenstadt weist die Beschlussvorlage auf den Weihnachtsmarkt am Körnerplatz im \nStadtteil Loschwitz, die Eisbahn im Stadtteil Weißer Hirsch, Dampferfahrten auf der \nElbe sowie auf Konzerte und Adventsvespern im ganzen Stadtgebiet hin. Hinsichtlich \nmehrerer Stadtbezirke und Stadtteile (etwa Strehlen, Blasewitz, Trachau, Leuben, \nProhlis, Cotta, Tolkewitz, Klotzsche, Gorbitz-Nord/Neu-Omsewitz, Briesnitz) und Ort-\nschaften (wie Cossebaude, Mobschatz, Oberwartha, Weixdorf, Langebrück, Altfran-\nken, Gompitz, Schönborn und Schönfeld-Weißig) bleibt hingegen völlig offen, ob dort \nüberhaupt weihnachtliche Veranstaltungen stattfinden, die sich dem Motto zuordnen \nließen. \nIndem verschiedene Veranstaltungen unter einem Motto zusammengefasst werden, \nlässt sich die gebotene regelhafte Prüfung des prägenden Charakters der jeweiligen \nAnlässe jedoch nicht umgehen. Vielmehr wäre für jede einzelne Veranstaltung als An-\nlass gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 \nSächsLadÖffG gegeben sind, mithin ob und inwieweit räumlich diesen im Falle einer \nÖffnung von Verkaufsstellen prägender Charakter zukommt. \ne) Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der unabhängig vom Regelerfordernis der \nräumlichen Begrenzung auf das Umfeld der Veranstaltung eine stadtweite Öffnung von \nVerkaufsstellen an den beiden Adventssonntagen 5. und 19. Dezember 2021 von \n12 Uhr bis 18 Uhr zuließe. \nAls Ausnahmen vom Regelerfordernis der räumlichen Begrenzung auf das Umfeld der \nVeranstaltung sieht das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise mehrtägige \nGroßveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang an, wenn deren \nBesucher im gesamten Gebiet der Kommune untergebracht und versorgt werden \n(BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 -, juris Rn. 26 unter Berufung auf: BVerfG, \nUrt. v. 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857, 2858/07 -, juris Rn. 181 ff.). Zuletzt hat das \nOberverwaltungsgericht \nBerlin-Brandenburg \ndie \nVoraussetzungen \nfür \neine \nausnahmsweise Öffnung von Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet der \nBundeshauptstadt am 28. Januar 2018 zur 68. Internationalen Grünen Woche und zum \n107. Berliner Sechstagerennen, am 18. Februar 2018 zu den Internationalen \nFilmfestspielen (Berlinale) sowie am 11. März 2018 zur Internationalen Tourismus-\n58 \n \n59 \n60 \n\n23 \n \nBörse Berlin von 13 Uhr bis 20 Uhr als gegeben angesehen und hat dies unter anderem \ndamit begründet, dass die Besucher dieser Veranstaltungen in Hotels im gesamten \nStadtgebiet unterkämen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13. Mai 2020 - 1 B 6.19 -, \njuris). \nÜber \ndie \nhiergegen \ngerichtete \nRevision \n(8 \nC \n6.21), \ndie \ndas \nBundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (Beschl. \nv. 30. Juni 2021 - 8 B 48.20 -, juris), ist noch nicht entschieden. Die Zulassung wurde \nvom Bundesverwaltungsgericht damit begründet, das Beschwerdevorbringen führe auf \ndie klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren voraussichtlich zu klärende Frage, \nob Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV die Festsetzung im öffentlichen Interesse \nausnahmsweise zulässiger sonntäglicher Öffnungen von Verkaufsstellen nach § 6 Abs. \n1 Satz 1 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes ohne eine räumliche Beschränkung und \nohne Beschränkung auf bestimmte Warengruppen wegen Großveranstaltungen nur \nzulasse, wenn diese Bedeutung für Berlin als Ganzes in dem Sinne hätten, dass sie \nAusstrahlungswirkung auf das gesamte Stadtgebiet entfalten. \nBei der Prüfung, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, sind zunächst die durch eine \nsonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen betroffenen Rechtsgüter in den Blick zu \nnehmen. Wie aus der Gesetzesbegründung der Staatsregierung hervorgeht, soll die \nsonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen vor allem der Befriedigung bestimmter \nVersorgungsbedürfnisse der Bevölkerung dienen. Zudem sollen durch sie auch \nüberregionale Kunden angelockt werden (LT-Drs. 4/6839 S. 1 f.). Auf der einen Seite \nsteht also das Interesse, durch die Einbeziehung der Verkaufsstellen in die \nVeranstaltung den Verkaufsstelleninhabern die Möglichkeit zu geben, den \nBesucherandrang geschäftlich zu nutzen (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf; vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2021 - Vf. 77-II-11 -, NVwZ-RR 2012, \n873, 877; NdsOVG, Urt. v. 21. April 2005 - 7 KN 273/04 -; NVwZ-RR 2005, 813). Bei \nMessen und Märkten soll über die Ladenöffnung zudem die Gleichbehandlung von \nörtlichen Verkaufsstellen und Veranstaltungsbeschickern gewährleistet werden (Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf; SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2021 und NdsOVG, \nUrt. v. 21. April 2005 jeweils a. a. O.). Darüber hinaus soll dem Einkaufs- und \nVersorgungsbedürfnis der auswärtigen Besucher des Veranstaltungsortes Rechnung \ngetragen werden (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf; NdsOVG, Urt. v. 21. April 2005 \na. a. O.). Diese Interessen sind mit dem Sonntagsschutz sowie den durch ihn \nverstärkten Grundrechten aller von einer Sonntagsöffnung Betroffenen abzuwägen. \nNach dem Willen des Gesetzgebers sollen insbesondere die Beschäftigten neben dem \ngesetzlich verankerten Schutz der Sonn- und Feiertage als Tagen der Arbeitsruhe vor \nübermäßiger Inanspruchnahme und sozial ungünstigen Arbeitszeiten geschützt \n61 \n \n\n24 \n \nwerden (LT-DRs. 4/6839 S. 1; Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 1 SächsVerf). Hinzu kommen \ninsbesondere die Grundrechte der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 19 \nSächsVerf), Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 22 Abs. 1 SächsVerf), die \nVersammlungs- (Art. 8 GG, Art. 23 SächsVerf) und Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG, Art. \n24 SächsVerf). \nDem Sonntagsschutz und den durch ihn verstärkten Grundrechten kommt bei dieser \nAbwägung umso größeres Gewicht zu, je weitgehender die werktägliche Ladenöffnung \nfreigegeben und damit die Befriedigung der Umsatz- und Erwerbsinteressen \nsichergestellt wird. Daher fällt im Freistaat Sachsen zugunsten des Sonntagsschutzes \nund der durch ihn verstärkten Grundrechte zusätzlich ins Gewicht, dass der \nGesetzgeber \nnach \nÜbergang \nder \nGesetzgebungskompetenz \nfür \ndas \nLadenschlussrecht in die alleinige Zuständigkeit der Länder im Rahmen der \nFöderalismusreform zum 1. September 2006 von der bis dahin bundesweit geltenden \nRegelung in § 3 Nr. 2 LadSchlG abgewichen ist, die bis dahin zulässige \nLadenöffnungszeiten von Montag bis Samstag von 6 Uhr bis 20 Uhr vorsah. Diese \nLadenöffnungszeiten wurden im Freistaat Sachsen mit Erlass des Sächsischen \nLadenöffnungsgesetzes vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338), das zuletzt \ndurch das Gesetz vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, \nnoch weiter ausgedehnt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG dürfen Verkaufsstellen \nnun von Montag bis Sonnabend von 6 Uhr bis 22 Uhr, also bis in die späten \nAbendstunden geöffnet werden. Dem Umsatz-, Erwerbs- und Versorgungsinteresse \nkann somit bereits an allen anderen Tagen zeitlich in weitem Umfang nachgegangen \nwerden. \nAngesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Sonntagsschutzes kann das \nInteresse des Einzelhandels am Umsatz und auf Gleichbehandlung gegenüber \nEinzelhändlern in der Innen- und Neustadt (Art. 3 Abs. 1 GG) eine räumlich \nunbeschränkte Öffnung von Verkaufsstellen nicht rechtfertigen. Das Umsatzinteresse \nist - ebenso wie das Shoppinginteresse - dem Sonntagsschutz grundsätzlich \nnachrangig. Die wirtschaftlichen Interessen des Einzelhandels finden dort ihre \nGrenzen, wo der prägende Charakter des Anlasses i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 \nSächsLadÖffG („besonderem Anlass“) nicht mehr gewahrt ist. Dies ist hier - wie bereits \nausgeführt - außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt nicht mehr der Fall. Der \nSonntagsschutz rechtfertigt nach Art und Gewicht auch die mit der Differenzierung \nnach Stadtbezirken verbundene Ungleichbehandlung der Verkaufsstelleninhaber (vgl. \n62 \n \n63 \n\n25 \n \nzum Maßstab z. B.: BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 26 ff.; \nSächsOVG, Beschl. v. 9. März 2009 - 2 B 386/07 -, juris Rn. 9). \nDeshalb könnte allein das Versorgungsinteresse der Besucher, in unmittelbarer \nUmgebung ihrer Unterkunft Gegenstände zur Versorgung zu erwerben, eine stadtweite \nÖffnung rechtfertigen. Zwar übernachten nach Untersuchungen der Antragsgegnerin \n46 \n% \nder \nGäste \naußerhalb \nder \nAlt- \nund \nNeustadt. \nAuch \nsind \ndie \nÜbernachtungskapazitäten an den Adventswochenenden im gesamten Stadtgebiet \nregelmäßig weitestgehend ausgeschöpft. Allerdings fällt dieses Versorgungsinteresse \nnicht besonders schwer ins Gewicht. Wochenendtouristen können, sofern sie nicht \nohnehin im Hotel Verpflegung erhalten, bereits am Freitag und Samstag im gesamten \nStadtgebiet einkaufen. Auch können Touristen, die am Sonntag Verpflegung, \nHygieneartikel oder Geschenke benötigen, diese in der Alt- und Neustadt, wo \nausreichend Verkaufsfläche zur Verfügung steht, erhalten. Auch die Weihnachtsmärkte \nselbst bieten in erheblichem Umfang Einkaufsmöglichkeiten. \nEin stadtweites Versorgungsinteresse könnte bei temporären und außergewöhnlichen \nGroßveranstaltungen, z. B. bei Kirchentagen, maßgeblich zu berücksichtigen sein, wo \nBesucher zu weiten Teilen auch privat, in Schulen und Turnhallen oder in anderen \nUnterkünften \nüber \ndie \ngesamte \nStadt \nverteilt \nuntergebracht \nwerden \nund \nVeranstaltungen über die gesamte Stadt verteilt stattfinden. \nDarüber hinaus ist eine stadtweite Prägung auch bei sportlichen Großereignissen, wie \nz. B. einer Fußballweltmeisterschaft, denkbar. Voraussetzung ist aber nach Auffassung \ndes Senats, dass die Großveranstaltung Bedeutung für die Stadt als Ganzes hat und \nsie Ausstrahlungswirkung auf das gesamte oder jedenfalls einen Großteil des \nStadtgebiets hat. \nSoweit die Antragsgegnerin eine stadtweite Ausstrahlungswirkung des Striezelmarkt \nzudem mit einer umfangreichen Bewerbung des Striezelmarkt durch Reisebüros, der \nlangen Tradition des Striezelmarkt, einer überdurchschnittlich hohen Anzahl von \nTagestouristen sowie mit Daten aus Erhebungen zum Anreiseverkehr begründet, \nändert dies nichts daran, dass der Striezelmarkt und die mit ihm verbunden Märkte nur \nzwei Stadtbezirke prägen. Außerhalb der Stadtbezirke Altstadt und Neustadt, \ninsbesondere in den am Stadtrand und in Ortschaften gelegenen Einkaufszentren, \nwürde die Öffnung von Verkaufsstellen in der Öffentlichkeit - wie bereits ausgeführt - \nnicht mehr als Annex zum Striezelmarkt wahrgenommen werden, sondern als bloße \n64 \n65 \n66 \n67 \n\n26 \n \nwerktägliche \nGeschäftigkeit. \nDementsprechend \nist \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht auch für den L4 Weihnachtsmarkt im Jahr 2017, dessen \nTradition ebenfalls weithin bekannt ist, bis ins Jahr 1458 zurückreicht und welcher \nalljährlich ebenfalls zahlreiche Touristen aus dem In- und Ausland anzieht und große \nBesucherströme auslöst, davon ausgegangen, dass dieser eine prägende Wirkung nur \nfür die Innenstadt hat (vgl. hierzu: SächsOVG, Urt. v. 31. August 2018 - 3 C 9/17 -, \njuris). \n3. Soweit sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin auf das Stadtgebiet der \nStadtbezirke Altstadt und Neustadt bezieht, bleibt ihr Antrag ohne Erfolg, da § 1 der \nVerordnung in räumlicher Hinsicht teilbar ist und entgegen der Ansicht der \nAntragstellerin zudem davon ausgegangen werden kann, dass diese räumliche \nBeschränkung dem mutmaßlichen Willen des Stadtrats der Antragsgegnerin \nentspricht. \nVoraussetzung für die Teilbarkeit einer Satzung ist, dass die ohne den ungültigen Teil \nbestehende Restregelung sinnvoll bleibt (§ 139 BGB analog) und darüber hinaus mit \nSicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil \nerlassen worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, juris Rn. 4; \nUrt. v. 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 -, juris Rn. 54; SächsOVG, Urt. v. 31. August 2018 \n- 3 C 9/17 -, juris Rn. 63). Die Öffnungsregelung konnte in ihrer Beschränkung auf die \nStadtbezirke Altstadt und Neustadt sinnvoll bestehen bleiben. Dies folgt schon aus § 8 \nAbs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG, wonach die Möglichkeit der Beschränkung des Geltungs-\nbereichs auf bestimmte Ortsteile ausdrücklich vorgesehen ist. Auch eine Beschränkung \nnach Stadtbezirken ist von dieser Norm gedeckt, da es sich hierbei um klar abge-\ngrenzte Stadtgebiete (vgl. z. B. https://www.dresden.de/de/rathaus/stadtbezirke.php) \nhandelt und die Beschränkung damit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot \ngenügt. Die erforderliche Publizität wird durch die Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. \n5 Satz 2 VwGO gewahrt (BVerwG, Urt. v. 12. Dezember 2018 a. a. O. Rn. 29). Allein \ndass die Antragsgegnerin aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, insbesondere aus \nGründen der Gleichbehandlung des Einzelhandels, in ihrer Beschlussvorlage eine \nstadtweite Öffnung von Verkaufsstellen für geboten hielt, lässt nicht den Schluss auf \neinen dahingehenden Willen ihres Stadtrats zu, keine räumlich beschränkte Öffnung \nvon Verkaufsstellen zu erlauben. Vielmehr spricht schon die Tatsache, dass die \nAntragsgegnerin neben der „Weihnachtsstadt Dresden“ ausdrücklich den Striezelmarkt \nals besonderen Anlass benennt und in der Begründung die mit ihm verknüpften Märkte \naufführt, dafür, dass der Stadtrat eine auf die Innen- und Neustadt beschränkte Öffnung \n68 \n69 \n\n27 \n \nauf jeden Fall wollte, zumal dort nahezu ein Viertel der gesamten Einzelhandelsfläche \nder Landeshauptstadt gelegen ist und auch mit einer beschränkten Öffnung in der A - \nund Neustadt ein erhebliches wirtschaftliches Interesse verknüpft ist. \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n70 \n \n71 \n72 \n\n28 \n \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \ngez.: \n \n \nGuericke \n \n \n \n \nHenke \n \n \n \n\n29 \n \n \nBeschluss \nvom 20. Oktober 2021 \n \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung \nan Nr. 35.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am \n7./8. Juli 2004 beschlossenen Änderungen (https://www.bverwg.de/rechtspre-\nchung/streitwertkatalog). \nIn \nErmangelung \nkonkreter \nAnhaltspunkte \nfür \ndas \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers hält der Senat den Auffangwert nach § 52 \nAbs. 2 GVG für angemessen. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \nDrehwald \nGroschupp \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \nGuericke \n \n \n \n \nHenke \n \n \n \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/6-c-26-21","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/6-c-26-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487221","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.342628+00:00"}}