{"status":"available","doknr":"OLD487220","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"5 A 478/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 478/19.A \n \n7 K 2442/16.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsyl \nhier: Berufung \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 \nam 6. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger begehren mit der Berufung die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. \nDer 1976 in J./Libyen geborene Kläger zu 1, seine 1978 in M./Libyen geborene \nEhefrau, die Klägerin zu 2, sowie deren vier in den Jahren 2005, 2006, 2012 und 2013 \nin M. geborenen Söhne, die Kläger zu 3 bis 6, sind staatenlose Palästinenser \nmuslimischen Glaubens, die vor ihrer Ausreise in M. wohnten. Die Kläger stellten am \n10. Juli 2015 einen Asylantrag. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nam 10. Juli 2015 und am 23. September 2016 gab der Kläger zu 1 an, Libyen am \n27. oder 28. Juni 2015 auf dem Seeweg nach Italien verlassen zu haben und am 7. Juli \n2015 nach Deutschland eingereist zu sein. Er habe immer in Libyen gelebt. Seine \nMutter, zwei Brüder und zwei Schwestern sowie einige Cousins und Cousinen lebten \nin Libyen, die meisten Teile der Großfamilie in Palästina/Gaza. Er habe Abitur, dann \nBuchhaltung gelernt, in dem erlernten Beruf aber nie gearbeitet, seit 1996 sei er in der \nGastronomie tätig gewesen bis ca. fünf Monate vor der Ausreise. Während er bei der \nersten Anhörung die wirtschaftliche Situation als schlecht bezeichnet hatte, \nbezeichnete er sie bei der zweiten Anhörung als durchschnittlich, sie hätten ein \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nnormales Leben geführt. Zum Fluchtgrund gab er an, er wolle Schutz und Sicherheit, \nauch für seine Kinder. Er sei im Restaurant zwei Mal von Banden überfallen, mit einer \nWaffe bedroht, beklaut und beleidigt worden, da er erst nachts zwischen 1 und 2 Uhr \nnach Hause gegangen sei. Diese wüssten, dass er als Palästinenser keine Rechte \nhabe. Im Sommer 2011 sei die Hinterwand ihres Hauses demoliert worden, er wisse \nnicht, ob das durch eine Bombardierung geschehen sei. Er möchte nicht mehr nach \nLibyen zurück, auch nicht, wenn der Krieg vorbei sei. \nDie Klägerin zu 2 gab bei ihrer Anhörung am 10. Juli 2015 und am 23. September 2016 \nergänzend an, auch zwei ihrer Schwestern lebten in Deutschland. Sie habe immer in \nLibyen gewohnt. Ihr Vater, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Onkel mit Familie \nlebten in Libyen, die restliche Großfamilie in Palästina, Jordanien und Gaza. Sie habe \nAbitur und einen Bachelorabschluss für das Lehramt für Englisch und Arabisch, sie sei \ndann vier Jahre Englischlehrerin in M. gewesen. Wie der Kläger zu 1 bezeichnete auch \nsie bei der ersten Anhörung die wirtschaftliche Situation als schlecht und bei der \nzweiten Anhörung als durchschnittlich. Sie sei auch aus gesundheitlichen Gründen in \nDeutschland. In Libyen sei Hepatitis B diagnostiziert worden. In Deutschland sei sie \ndeswegen beim Arzt gewesen, sie solle jedes Jahr zur Kontrolle, Medikamente \nbekomme sie keine. \nMit Bescheid vom 2. Dezember 2016, zugestellt am 7. Dezember 2016, wurde der \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft und \nder subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter \nerfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass die Kläger die Ausreisefrist nicht \neinhalten sollten, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Hinsichtlich des \nNichtvorliegens von Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, die Verhältnisse in \nLibyen seien nicht derart schlecht, dass deswegen ein Abschiebungsverbot nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG anzunehmen sei. Die Kläger zu 1 und 2 seien gebildete Menschen \nmit Abitur und Ausbildung. Sie seien in der Vergangenheit in der Lage gewesen, ihren \nLebensunterhalt in Libyen zu bestreiten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihnen \ndas nach ihrer Rückkehr nicht mehr gelingen werde. Zudem hätten beide noch Familie \nin Libyen, die sie notfalls finanziell unterstützen könnte. Auch die Voraussetzungen für \nein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG lägen hinsichtlich der Klägerin zu \n2 nicht vor. \n4 \n5 \n\n \n \n4\nAm 19. Dezember 2016 erhoben die Kläger Klage. Zur Begründung wurde \ninsbesondere ausgeführt, dass nach verschiedenen Berichten sowohl die international \nanerkannte Regierung als auch General Haftar Einreisesperren u. a. für Palästinenser, \nSyrer und Sudanesen erlassen hätten, da sie die innere Sicherheit des Landes \ngefährden würden. Palästinenser seien nach dem Fall des Gaddafi-Regimes Opfer von \nBelästigungen und Einschüchterungen geworden. Viele Palästinenser hätten ihre \nWohnungen räumen müssen, da die vormaligen Besitzer, deren Grundstücke vom \nGaddafi-Regime konfisziert worden seien, diese wieder in Besitz nehmen würden. Die \nlokalen Behörden in M. hätten Syrer und Palästinenser nach dem Ausbruch des \nKonflikts im Mai 2014 aufgefordert, die Stadt zu verlassen. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gab die Klägerin zu 2 an, \nihre Blutwerte seien schlechter geworden, sie habe einen Virus. Alle drei Monate \nmüsse sie zur Kontrolle. In Libyen müsse sie für die Behandlung und Untersuchung \nihrer Krankheit viel Geld bezahlen, das sie nicht habe. Überreicht wurde ein vorläufiger \nArztbrief des Klinikums St. Georg vom 10. Oktober 2017 über eine Leberpunktion. Bei \nder Anamnese wird ausgeführt, dass bei der Klägerin zu 2 eine chronische Hepatitis B \nseit 2005 bekannt sei. Die Klägerin zu 2 habe dunklen Urin seit ein paar Monaten. \nZusätzlich berichte sie über chronische Rückenschmerzen mit Ausstrahlung bis zum \nlinken Knie. Es erfolgte keine Entlassungsmedikation. Der Kläger zu 1 gab an, er habe \nin einem Restaurant an der Kasse gearbeitet, aber ohne Arbeitsvertrag. Das \nArbeitsverhältnis hätte jederzeit beendet werden können. \nDas Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2019 ab. Die Kläger \nhätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung \nsubsidiären Schutzes. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Kläger bei einer Rückkehr \nnach M. einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder der \nUnversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikts ausgesetzt wären. Denn die Kläger könnten gemäß § 3e AsylG \nbei einer Rückkehr nach Libyen in der Region in und um T. Schutz finden. Die Kläger \nkönnten diese Region oder M. sicher erreichen und es sei ihnen zuzumuten, sich dort \nniederzulassen. Es lägen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG vor. \nDer Senat hat die Berufung der Kläger mit Beschluss vom 12. November 2019 \nzugelassen, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begehren. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nZur Begründung der Berufung führen die Kläger aus, es sei bereits nicht \nnachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu dem Schluss komme, dass sie die \nRegion in und um T. oder M. sicher erreichen könnten, wenn ggfls. eine Einreisesperre \nfür Palästinenser bestehe. Auch angesichts der Tatsache, dass nach dem Lagebericht \ndes Auswärtigen Amtes die Situation von Palästinensern in Libyen davon geprägt sei, \ndass viele Menschen von staatlichen Stellen sowie von bewaffneten Gruppen ohne \njegliches Verfahren und ohne Einhaltung ihrer justiziellen Rechte ihrer Freiheit beraubt \nwürden und insofern keine Beschränkung auf bestimmte Landesteile bestehe, sei die \nAussage des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten die Regionen in und um T. oder \nM. sicher erreichen, nicht belegt. Es sei davon auszugehen, dass Palästinenser im \nganzen Land mit Anfeindungen aus der Bevölkerung und willkürlich agierenden \nSicherheitskräften rechnen müssten. Nach Auskünften der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe könnten Palästinenser nicht sicher sein, einer Erwerbstätigkeit auf \nDauer nachgehen zu können, insofern bestehe angesichts der zu versorgenden 6-\nköpfigen Familie bei einer Rückkehr der Kläger die Gefahr, dass es ihnen nicht gelingen \nwerde, die elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft befriedigen \nzu können. \nDie Kläger legten einen Arztbrief der internistischen Praxis eugastro - Prof. Dr. S. - vom \n14. September 2021 zur Überwachung der chronischen Hepatitis B der Klägerin zu 2 \nvor. Als aktuelle Diagnose wird angegeben chronische Hepatitis B (B16.9 G) und \nVitamin-D-Mangel (E55.9 G), als aktuelle Medikation Tenofovir und Dekristol 20.000 \nIE. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gaben die Kläger zu 1 und 2 an, in M. \nwohnten weiterhin zwei Brüder und eine Schwester des Klägers zu 1 und zwei Brüder \nund zwei Schwestern der Klägerin zu 2. Die Brüder hätten mal Arbeit und mal nicht. \nDie Verwandten seien bei der Arbeit und auf der Straße Problemen ausgesetzt. Obwohl \nsie schon lange in Libyen lebten, würden sie als Palästinenser von den Menschen nicht \nakzeptiert und sie hätten dort keine Rechte. Die Klägerin zu 2 gab weiter an, ihre Kinder \nhätten in Libyen keine Zukunft. In Deutschland könnten sie anders als in Libyen \nregelmäßig zur Schule gehen. Sie habe ein Land ausgesucht, das gut für die Zukunft \nder Kinder sei. Zurzeit nehme sie keine Medikamente ein. Sie müsse sich allerdings \nwegen ihrer Leber ärztlich mit dem Fibroscan untersuchen lassen. Zur Zeit sei der \nZustand stabil, aber der Zustand könne sich ändern. In Libyen würde sie die dann \nnötigen Medikamente nicht bekommen. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\n \nDie Kläger beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. Februar 2019 - 7 K \n2442/16.A - zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres \nBescheids vom 2. Dezember 2016 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der \nKläger bezüglich Libyen vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \nDie Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nkeinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung \ndes Bundesamtes und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich \ndaher als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). \nI. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n7\nAbschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 \nEMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der \nBetroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. \na) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und \nbeständige \nVerursachung \nkörperlicher \nVerletzungen \noder \nphysischen \noder \npsychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht \ndie Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch \nschlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ndarstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder \nüberwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines \ninnerstaatlichen \nKonflikts \noder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar \nsind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann \noder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es \nan einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen \neine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder \neine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im \nZielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. \nAuch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. \n28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 \nund 278 ff.). \nb) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann \nnicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene \nGefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der \nEGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst \nextremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn \nnämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine \nPerson einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im \ngenannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt \nim maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer \nBehandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. Art. 3 EMRK bietet \nGarantien, die mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates \nvom 29. April 2004 vergleichbar sind; die Schwelle kann in beiden Vorschriften durch \n21 \n22 \n\n \n \n8\nbesondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die \nso intensiv ist, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen \nihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre (EGMR. Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. \nRn. 226). Da Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG wortgleich mit Art. 15 lit. c der \nRichtlinie 2011/95/EU und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, kann die Prüfung des \nVorliegens einer Situation allgemeiner Gewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 \nAufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG unter \nBerücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung erfolgen (vgl. SächsOVG, \nUrt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 806/17.A -, juris Rn. 42). \nc) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht \nim Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter \ndenen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend \nNahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden \naus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und \ndes EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende \nseinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder \nkeinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer \nneueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene \nPerson „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer \nSituation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre \nelementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu \nwaschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische \nGesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der \nmit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. \nd) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier (siehe \nunten Ziffer 3) - nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates \nfallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des \nAusländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat \nabzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an \ndem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. \n26). Vorliegend kann dahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die \nLebensverhältnisse unterscheiden sich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da M., der \nfrühere Wohnort der Kläger und der Wohnort der Geschwister der Kläger zu 1 und 2, \ninnerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich der konkreten Umstände \nauf eine Rückkehr der Kläger in diese Stadt abzustellen. Darauf, ob die Kläger M. im \n23 \n24 \n\n \n \n9\nHinblick auf etwaige Einreisesperren für Palästinenser sicher und legal erreichen \nkönnen, kommt es nicht an, da es sich hierbei um eine Voraussetzung internen \nSchutzes nach § 3e AsylG handelt, die nur im Zusammenhang mit einem Anspruch auf \nFlüchtlingsanerkennung oder subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 3 AsylG) zu prüfen ist. Die \naktuelle Möglichkeit der Einreise in den in der Abschiebungsandrohung benannten \nZielstaat ist nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Abschiebungsandrohung und hat \nkeinen Bezug zum Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz \n1 AufenthG (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 62 ff. \nund BayVGH, Beschl. v. 22. April 2021 - 15 ZB 21.30491 -, juris Rn. 12). \n2. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich allgemein (a) und speziell \nfür staatenlose Palästinenser (b) wie folgt: \na) Gemäß dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl \n(BFA) \nder \nRepublik \nÖsterreich \nzu \nLibyen \n(Gesamtaktualisierung am 25. September 2020) und dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 11. Februar 2021 gestalten sich die Lebensverhältnisse in \nLibyen wie folgt: \nDie libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu \ngehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld \nsowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine \nHerausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. \nIn den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung \nmit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die \ngesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt \nwaren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Es kommt regelmäßig zu \nAngriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die Vereinten \nNationen (VN) haben bis November 2020 insgesamt 32 Angriffe auf Krankenhäuser, \nKrankenwagen und medizinisches Personal registriert, dabei wurden acht Menschen \ngetötet und 23 Personen verletzt. Darüber hinaus werden medizinisches Personal und \nVerantwortliche im Gesundheitssektor zunehmend Opfer von kurzen Entführungen und \nVerhaftungen. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken \nund Elektrizitätswerke. Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine \nsystematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Strafzumessung. Politisch \nmotivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus dem privaten Umfeld, \nz.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen ermittelt; wenn, dann \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n10\nhäufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tätigwerden der Justiz \ndavon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinteresse hat. Es wird von \nFällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch funktional. \nDie einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und \nStamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten \nPersonen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten \nUmgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie \nund des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person \nzusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des \neigenen \nStammes \nzu \nbegeben. \nNach \nLibyen \nzurückkehrende \nlibysche \nStaatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder \nihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur \nBezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist. \nDie medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2020 stark \nverschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem \nFachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter \nfragmentiertem \nund \nineffektivem \nManagement, \nbegrenzten \nfinanziellen \nund \npersonellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender \nAusstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten \nPrivatkliniken ist für viele nicht mehr bezahlbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe \nSummen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) \nversorgen zu lassen. Wie die Auswahl der Patientinnen und Patienten erfolgt, die \nderartige Zuschüsse erhalten, ist unklar. Im Jahr 2019 war bei der Deutschen Botschaft \nTripolis eine signifikante Steigerung von fast 50% zum Vorjahr der entsprechenden \nVisaanträge zu verzeichnen, ein deutliches Zeichen der Verschlechterung der \nmedizinischen Versorgung vor Ort. Nach Lockerung der COVID-19-bedingten \nReisebeschränkungen und Wiederöffnung der tunesisch-libyschen Grenze im \nNovember 2020 setzt sich die hohe Nachfrage nach Visa zur medizinischen \nBehandlung fort. \nDie Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der RNE wirken \nsich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN \nbedurften 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen \nAngaben der VN zufolge wird die Zahl im Jahr 2021 u. a. aufgrund der Folgen der \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n11\nbewaffneten Auseinandersetzungen und der COVID-19-Pandemie bei etwa 1,3 \nMillionen Personen liegen. \nb) Gemäß dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: Libyen: \nPalästinensische Flüchtlinge vom 31. Oktober 2017 und dem Bericht von ACCORD - \nAustrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: \nAnfragebeantwortung zu Libyen: Palästinenser vom 19. Januar 2017 (neuere Berichte \nsind nicht vorhanden) gestaltet sich die Lage der Palästinenser in Libyen wie Folgt: \nNach dem Fall des Gaddafi-Regimes wurden Palästinenser zunehmend Opfer von \nBelästigungen und Einschüchterungen. Viele Palästinenser wurden aus ihren \nWohnungen vertrieben, da die vormaligen Besitzer, deren Grundstücke vom Gaddafi-\nRegime konfisziert worden waren, diese wieder in Anspruch nahmen. Die Ankunft von \nPalästinensern und Syrern, die aufgrund des Krieges in Syrien flohen, belastete das \nLand zusätzlich. Die Neuankömmlinge aus Syrien wurden von der libyschen \nBevölkerung auf dem Arbeitsmarkt und bei sozialen Dienstleistungen als Konkurrenten \nangesehen. Das Verhältnis zwischen der libyschen Bevölkerung und den syrischen \nund palästinensischen Flüchtlingen verschlechterte sich. \nDie Lage von palästinensischen Flüchtlingen, die im Vergleich zur Lage von Personen \naus Subsahara-Afrika privilegierter gewesen war, hat sich seit dem Ausbruch des \nbewaffneten Konflikts Mitte 2014 weiter verschlechtert. In Misrata hatten die lokalen \nBehörden Palästinenser nach dem Ausbruch des Konflikts im Mai 2014 dazu \naufgefordert, die Stadt zu verlassen. Seit Beginn des Aufstandes 2011 gibt es Berichte \nüber Diskriminierung von Palästinensern aus Benghasi. Palästinenser wurden oft \nwegen der sich verschlechternden Lage zu Sündenböcken gemacht, und es kursieren \nGerüchte, dass sie in Verbindung zu Milizen und radikalen Gruppen stehen. Dies sei \nstärker der Fall für Palästinenser, die in Benghasi leben; Palästinenser, die in Tripolis \nund im Westen Libyens leben, seien nicht in gleicher Weise betroffen. \nDer palästinensische Botschafter in Libyen ging davon aus, dass sich nach dem Sturz \nvon Gaddafi die Lage der Palästinenser verschlechtern werde und dass der Zugang zu \nsubventionierter \nNahrung, \nGesundheitsversorgung, \nBildung \nund \nElektrizität \neingeschränkt werde. Auch UNHCR beschrieb 2015, dass sich die Haltung der \nlibyschen Bevölkerung gegenüber Palästinensern als „arabischen Brüdern“ seit 2014 \ngeändert hat und dass sie seither als Ausländer angesehen werden. UNHCR berichtete \n2015, dass die Frustration von syrischen und palästinensischen Flüchtlingen groß ist, \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n12\nda sie kaum Informationen über den Zugang zu Bildung und Gesundheitseinrichtungen \nhaben. UNHCR berichtete, dass sich viele Flüchtlinge beklagen, sie müssten über \n1.000 US-Dollar pro Jahr für die Einschulung der Kinder bezahlen. \n3. Es fehlt an einem Akteur im Sinne des § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. \nDer Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon \nausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten \nhumanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer \nVielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche \nLage \nund \ndie \nVersorgungslage \nbetreffend \nNahrung, \nWohnraum \nund \nGesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in \nLibyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er \netwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten \nwürde. Hieran hält der Senat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich insoweit \njedenfalls nicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche \nVerantwortung eines Akteurs nahe liegen würde. \n4. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der \nBetroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt \nzu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch \nunter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. \na) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich \ntatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK \nerreicht. \naa) Hierfür spricht zunächst, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegt. Der Senat hat hierzu im Urteil \nvom heutigen Tage - 5 A 486/19.A - ausgeführt: \nEin innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines \nStaates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder \nmehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als \nbewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne \ndes humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die \nIntensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der \nvorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand \n35 \n36 \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n13\neiner anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden \nGrads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris \nRn. 35). Diese Voraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG \nChemnitz, Urt. v. 31. März 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht \nim Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K 1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der \nFortschritte davon aus, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht \nendgültig beigelegt ist, verneint aber eine von der Person des Ausländers \nunabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der \nUnversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen innerstaatlichen \nbewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller Erkenntnismittel \nbejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). \na) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 \nff. für das gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: \nDer Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon \naus, dass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter \nKonflikt vorliegt. Die Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: \nIm Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die \nkonkurrierenden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete \nGruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die \nKontrolle über bestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie \nstrategisch wichtige Militärstandorte. Die von den Vereinten Nationen \ngestützte Regierung der Nationalen Einheit baute 2017 ihre \nMachtposition in der Hauptstadt Tripolis weiter aus und gewann durch \nstrategische \nBündnisse \nund \noft \nnach \nbewaffneten \nAuseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte \nLibysche Nationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar \nfestigte 2017 ihre Macht im Osten des Landes und konnte ihren \nEinflussbereich erheblich ausdehnen, nachdem sie die bewaffnete \nGruppe \nRevolutionärer \nRat \nvon \nBenghasi \nbesiegt \nund \ndie \nVerteidigungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und wichtigen Anlagen \nvertrieben hatte.“ Vergleichbar heißt es im Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im \npolitischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und \nwichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden \nPräsidialrats .... Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden \nvon Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. In \nErmangelung gesamtstaatlicher Kontrolle nehmen zum Teil auch \nStämme und Kommunalverwaltungen ordnungspolitische Aufgaben \nwahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die \nAusübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der Präsidialrat und \ndie Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive Kontrolle \nüber die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen \ngeht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und \ndschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung \nvor.“ \nEs wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei \ndem auch viele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen \nZeitpunkt nicht beendet ist. \n\n \n \n14\nHierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and \nAsylum Research (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten \ndes Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für Libyen \nzusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. \nKämpfe, \nFernangriffe, Gewalt gegen \nZivilpersonen, etc.) und \ndiesbezügliche \nTodesfälle \n(veröffentlicht \nim \nInternet \nunter: \nhttps://www.ecoi.net/). ACLED ist eine in den USA ansässige \nNichtregierungsorganisation, die statistische Daten über gewaltsame \npolitische Proteste und politisch motivierte Gewaltausbrüche in Afrika \nund Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von Quellen, \ndarunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Medien, \nhumanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat \nes im ersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer \ngegeben, 258 bei Kämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. \nIm Jahr 2017 gab es hiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei \nKämpfen, 365 bei Fernangriffen, 67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das \nAuswärtige Amt führt im Lagebericht vom 3. August 2018 aus, die \nVereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile Opfer bewaffneter \nKampfhandlungen gezählt, was von der tatsächlichen Opferzahl weit \nentfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt deutlich \nnach oben zu korrigieren. \nb) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten \nLibyschen Nationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung \ndes Nationalen Einvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst \nim Süden des Landes und ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und \neinigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens zunächst noch erheblich \nverschlechtert. \nSeit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die \nSicherheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche \nVerbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober \n2020 konnte in Genf eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den \n„Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA \numfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer \nKräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung \nbewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und \nSöldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom \n11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen \ndieser Vereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein \nAustausch von Gefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt \n(BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN-\ngeführten Prozesses, des „Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde \nam 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer \nneuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. \nbis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche \nParlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des \nMinisterpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der \nVorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im \nDezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende \nRegierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte \nEinheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, 2021 \nTrafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom \n\n \n \n15\n15. \nMärz \n2021). \nEine \numfassende \nReformierung \ndes \nlibyschen \nSicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht \njedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der \nBeruhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in \nTripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von \nbeachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine \nRegierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen \nschwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten \nNationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die \nTür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite \ndes \nAuswärtigen \nAmtes \nveröffentlichte \nErklärung \ndes \ndeutschen \nAußenministers vom 9. September 2021). \nc) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende \nbewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, \nohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher \nKontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen \nstaatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen \npro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen \nwerden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche \nHinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni \n2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von \nTripolis) \nzwei \nMilizen \naus \nZawiya \nund \nAjaylat \ngewaltsame \nAuseinandersetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu \nEntführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen \nwurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing \nNotes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes \nals sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige Amt geht \nim Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten \nFortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein \nEinfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure \nebenfalls realistische Szenarien sind. \nd) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern \nweitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen \nstaatlicher \nSicherheitsorgane \nwahrnehmen \nund \nes \nvereinzelt \nAuseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es \nderzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer \nbewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die \nMenschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschenrechte \nweder \nstaatlich \neffektiv \ngeschützt \nnoch \ngefördert \nwerden, \ndie \nEinwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, \nGewalt und Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes \nJustizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie \nFlüchtlinge, Migrantinnen und Migranten Menschenrechtsverletzungen durch \nstaatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es \nzu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositionelle, politische \nGegnerinnen \nund \nGegner, \nMenschenrechtsverteidigerinnen \nund \nMenschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen \nund Juristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, \nMenschenhandel, \nFreiheitsberaubungen, \nTötungsdelikten, \nFolter \nund \nUnterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vorliegen (so der \nLagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den \nTatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. \n\n \n \n16\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht \ndes Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 \nmit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die \nMission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die \nFakten und Umstände der Menschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln \nsowie mutmaßliche Verletzungen und Verstöße gegen das humanitäre \nVölkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. \nDer Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg \nzum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran \nbesteht, \ndass \nes \nsich \nbei \nden \nuntersuchten \nSchwerpunkten \n(die \nFeindseligkeiten in Tripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von \nGanfouda in Ostlibyen 2016-2017 und die militärischen Operationen in \nSüdlibyen 2019) um nichtinternationale bewaffnete Konflikte handelt. Die \nBeteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird bestätigt. Über die vom \nKläger behaupteten bewaffnete Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen \nauch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in \ndem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben \ndargelegten \nGründen \nseit \nHerbst \n2020 \neingetretenen \nlandesweiten \nVerbesserung der Sicherheitslage. \nDa gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, \nkommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des \nAuswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein \nEinfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure \nebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn \nes für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete \nAnhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen \nderzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die \npositiven Signale. \nbb) Die Kläger sind von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und \nRechtlosigkeit nicht in der erforderlichen Intensität betroffen. Kriminelle Gewalttaten \nwie Entführungen erfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen \nGründen und betreffen die Kläger deshalb nicht. Zwar werden Palästinenser in Libyen, \nwie auch die Kläger geltend gemacht haben, von der libyschen Bevölkerung und den \nBehörden im Alltag diskriminiert und schikaniert. Diese Diskriminierungen erreichen \njedoch, auch hinsichtlich der acht bis 16 Jahre alten Kläger zu 3 bis 6, nicht die für \neinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK erforderliche Intensität. Dies entspricht auch den \nAngaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Hiernach haben \nzwei Brüder des Klägers zu 1 jeweils zwei Kinder und die Klägerin zu 2 hat von \nAlltagsdiskriminierung berichtet. Dass aber ihre Geschwister sowie ihre Nichten und \nNeffen in Libyen und speziell in M. von einer Situation allgemeiner Gewalt bedroht \nwären, die die hier erforderliche Intensität erreicht, haben die Kläger nicht geltend \ngemacht. Der Kläger zu 1 hat lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass er Angst \num seine Kinder habe, weil in Libyen viele Menschen Waffen hätten. \n40 \n\n \n \n17\nb) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte der Kläger aus Art. 3 \nEMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer \nBedingungen. Denn die Kläger werden sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht \nunabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation \nextremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten \nBedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und \neine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit \nbeeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der \nMenschenwürde unvereinbar wäre. \nDie Kläger haben gemäß ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt bis fünf \nMonate vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des \nKlägers zu 1 bestritten. Nach den Angaben der Kläger zu 1 und 2 war ihre \nwirtschaftliche Situation durchschnittlich, der Kläger zu 1 hat angegeben, sie hätten ein \nnormales Leben geführt. Die letzten fünf Monate haben sie von Ersparnissen und der \nUnterstützung durch Familienangehörige gelebt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass \ndie vier Söhne, die Kläger zu 3 bis 6, damals noch viel jünger waren. Die in den Jahren \n2005 und 2006 geborenen Kläger zu 3 und 4 können jetzt bereits selber zum Unterhalt \nder Familie beitragen. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, warum es den Klägern \nnicht wieder gelingen kann, die Familie durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren, wie es \nauch den ebenfalls palästinensischen Verwandten möglich ist. Hierbei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die Kläger jedenfalls für die Anfangszeit auf die Unterstützung \ndurch ihre Verwandten in M. bauen können. Nach der Auskunftslage sind in Libyen die \neinzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm. \nDie Kläger zu 1 und 2 haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nangegeben, dass jeweils mehrere Geschwister mit Familie in M. leben. Diese haben \ndie Kläger auch bereits vor ihrer Ausreise unterstützt. \nDie Erkrankung der Klägerin zu 2 steht der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Libyen \nunter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen auch unter \nBerücksichtigung des prekären Gesundheitssystems nicht entgegen. Denn sie benötigt \nderzeit keine Medikamente. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Notwendigkeit \nregelmäßiger ärztlicher Kontrollen wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 60 \nAbs. 7 AufenthG verwiesen. \nEine Beeinträchtigung der Rechte der Kläger aus Art. 3 EMRK besteht auch nicht \ndeshalb, weil die Kläger zu 3 bis 6 in Deutschland regelmäßig zur Schule gehen \n41 \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n18\nkönnen, während in Libyen für Palästinenser der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, \nund so die Lebensperspektive für die Kläger zu 3 bis 6 in Deutschland deutlich besser \nist. Denn Bildung und Zukunftsperspektive für Kinder und Jugendliche gehört nicht zu \nden durch Art. 3 EMRK gewährleisteten elementarsten Bedürfnissen. \nII. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. \n1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1, 3 und 4 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer \neine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche \nkonkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich \nverschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im \nZielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. \nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 entsprechend. \nHiernach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen \nkann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese \närztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren \nGrundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, \ndie fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den \nSchweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der \nErkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der \nkrankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zudem wird gemäß \n§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche \nGründe nicht entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris Rn. \n34). \n2. Hiernach liegt ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen nicht vor. \na) In dem den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden \nArztbrief der internistischen Praxis eugastro - Prof. Dr. S. - vom 14. September 2021 \nwird als aktuelle Diagnose für die Klägerin zu 2 chronische Hepatitis B (B16.9 G) und \nVitamin-D-Mangel (E55.9 G) und als aktuelle Medikation Tenofovir und Dekristol \n20.000 IE angegeben. Die Beurteilung lautet: „Die Behandlung erfolgt wegen einer \nchronischen Hepatitis B seit 2017. In der initialen Biopsie wurde eine geringe Fibrose \n(F1) diagnostiziert. Bei niedriger Viruslast und normalen Transaminasen bestand keine \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n19\nIndikation zur Therapie. Bei Kontrollen mit dem Fibroscan kam es zu keiner relevanten \nVerschlechterung der Fibrose bis 2019. Die Kontrolle 2021 steht aus. Die Viruslast \nbewegt sich bis heute im niedrigen Bereich, zeitweise knapp oberhalb der Grenze, wo \nman eine Therapie erwägen würde. Die Transaminasen blieben normwertig. Eine \nTherapieindikation besteht aktuell nicht, muss jedoch fortlaufend geprüft werden. \nProzedere: Kontrolle der Viruslast der Transaminasen und der Sonographie in 6 \nmonatlichen Abständen.“ \nEine Therapieindikation besteht also aktuell nicht, dementsprechend hat die Klägerin \nzu 2 in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, derzeit keine Medikamente \neinzunehmen. Die Kontrolle der Viruslast der Transaminasen und der Sonographie in \nhalbjährlichen Abständen entspricht der in Mitteleuropa üblichen medizinischen \nVersorgung. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist es jedoch nicht erforderlich, dass \ndie medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik \nDeutschland gleichwertig ist. Bei der Hepatitis B der Klägerin zu 2 handelt es sich \nderzeit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht um eine lebensbedrohliche oder \nschwerwiegende Erkrankung und die Erkrankung würde sich durch eine Abschiebung \nnach Libyen auch nicht wesentlich verschlechtern. \nHinsichtlich der übrigen Kläger werden gesundheitliche Gründe, die einer Abschiebung \nentgegenstehen könnten, nicht geltend gemacht. \nIII. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. \n10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n20\n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \n\n \n \n21\nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Martini \n \n \n \n Möller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/5-a-478-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":20},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/5-a-478-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487220","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.298108+00:00"}}