{"status":"available","doknr":"OLD487219","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-06","aktenzeichen":"5 A 486/19.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 486/19.A \n \n7 K 45/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2021 \nam 6. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt mit der Berufung die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise \ndie Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG. \nDer in S. geborene Kläger ist libyscher Staatsangehöriger, arabischer Volks- und \nislamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Oktober \n2016 von Frankreich kommend in die Bundesrepublik ein und stellte am 20. April 2017 \neinen Asylantrag. \nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) \nam 25. Oktober und 13. November 2017 trug der Kläger vor, das Haus seiner Familie \nin S. sei 2014 bombardiert worden, dabei sei seine gesamte Familie (Vater, Mutter, \njüngerer Bruder) gestorben. Durch wen die Bombardierung erfolgt sei, wisse er nicht. \nEr habe zu dem Zeitpunkt mit Freunden auf der Straße Fußball gespielt. Sein in S. \nwohnender Onkel habe ihn zwei Tage danach nach Tunesien gebracht. Dort habe er \ndrei Jahre illegal bei einem Bekannten seines Onkels, zu dem dieser ihn gebracht habe, \ngelebt und als Maler und in einer Bäckerei gearbeitet, dort für sich jedoch keine Zukunft \ngesehen. Die Schule habe er bis zur fünften Klasse besucht. Ein Onkel väterlicherseits \nlebe in T., ein weiterer Onkel väterlicherseits in B., eine Tante mütterlicherseits lebe in \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nZ. und ein Onkel mütterlicherseits in S.. Er habe keinen Kontakt zu den Verwandten in \nLibyen, der Onkel, der ihn nach Tunesien gebracht habe, habe keine Telefonnummern \nvon ihnen gehabt. Im Falle seiner Rückkehr nach Libyen habe er dort keine Familie \nmehr, er habe Angst getötet zu werden oder jemanden töten zu müssen. Wenn er dort \nwäre, müsste er zudem zur Armee, sei es diejenige von Haftar, eine Miliz oder eine \nRebellengruppe. \nMit Bescheid vom 20. Dezember 2017 wurde der Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter \nabgelehnt. \nDie \nFlüchtlingseigenschaft \nund \nder \nsubsidiäre \nSchutzstatus \nwurden \nnicht \nzuerkannt \nund \nes \nwurde \nfestgestellt, \ndass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Weiter \nerfolgte eine Ausreiseaufforderung. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht \neinhalten sollte, wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Eine politisch \nmotivierte Verfolgung seitens des libyschen Staates habe der Kläger nicht vorgetragen, \nhierfür seien auch Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Dem Kläger sei auch nicht gemäß \n§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen. Zwar sei \ndavon auszugehen, dass in Libyen ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe \noder zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und der Kläger als Zivilperson \nsich daran nicht aktiv beteiligt habe. Es drohten ihm jedoch bei einer Rückkehr nach \nLibyen aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren \naufgrund willkürlicher Gewalt. Auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 \nAufenthG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des \nKlägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die \nAbschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger \nMann ohne Unterhaltspflichten. Bei solchen werde grundsätzlich davon ausgegangen, \ndass es ihnen gelingen wird, ihren Lebensunterhalt im Herkunftsland zu bestreiten. \nAm 8. Januar 2018 erhob der Kläger Klage, die schriftlich nicht begründet wurde. In \nder mündlichen Verhandlung war der Kläger wegen der nicht ordnungsgemäß \nzugestellten Terminsladung weder anwesend noch vertreten. \nDas Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. November 2018 ab. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, es sei nach der Auskunftslage nicht davon \nauszugehen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in Libyen asyl- oder \nflüchtlingsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt wäre. Der Kläger sei auch nicht subsidiär \nschutzberechtigt. Es lägen zudem keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG vor. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz der - zuvor \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\ndargestellten - schwierigen Situation in Libyen in der Lage sein werde, seinen \nLebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu bestreiten und mindestens das \nExistenzminimum zu sichern. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig, seine Arbeitskraft \nwerde in Libyen benötigt. \nAm 30. April 2019 hat der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die \nZulassung der Berufung beantragt. \nZur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23. November 2020 zugelassenen \nBerufung macht der Kläger mit ausführlicher Begründung geltend, in Libyen herrsche \nein innerstaatlicher Konflikt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, der für ihn - den \nKläger - auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens bzw. seiner \nUnversehrtheit darstelle. Bei der Ermittlung der ernsthaften individuellen Bedrohung \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG seien auch die durch Milizen außerhalb der \nunmittelbaren Gefechte begangenen Handlungen zu berücksichtigen, weil diese \nunmittelbar den Konfliktparteien zuzurechnen seien und gerade der Fortsetzung des \nmit militärischen Mitteln verfolgten Machtzuwachses - sei es durch Einschüchterung \nvon Zivilpersonen, durch Erpressung von finanziellen Mitteln oder zum Austausch von \nGefangenen - dienten. Die Gefahrenlage sei nicht nur quantitativ, sondern auch \nqualitativ zu bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung der desolaten \nmedizinischen Versorgungslage und der hohen Zahl von Binnenvertriebenen. Der \nEnde letzten Jahres geschlossene Waffenstillstand in Libyen halte zwar einigermaßen. \nDafür kämpften aber jetzt Söldnertruppen untereinander, um für bestimmte Gruppen in \nLibyen die Aussichten bei den für Dezember 2021 geplanten Wahlen zu verbessern. \nAn jeder Straßenecke könne man Opfer von Gewalt werden, die zumindest mittelbar \neiner Konfliktpartei zuzurechnen sei. Insoweit verweist der Kläger auf den in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den \nZeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent \nFact-Finding Mission on Libya”. Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG sei auch zu \nberücksichtigen, dass er seit Jahren keinen Kontakt mehr nach Libyen habe und dort \nnur als Jugendlicher sozialisiert worden sei. \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. November 2018 - 7 K \n45/18.A - zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres \nBescheides vom 20. Dezember 2017 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären \nSchutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG vorliegen. \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nZur Begründung führt die Beklagte aus, seit dem Waffenstillstandsabkommen seien die \nkonfliktbedingten Opferzahlen deutlich zurückgegangen. Es gebe zwar große \nProbleme in Libyen mit der Kriminalität, insbesondere Entführungen. Hierbei gehe es \naber entweder um Geld oder um politische Gründe, beides betreffe den Kläger nicht. \nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand des Verfahrens waren. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. \nDer Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) \nweder einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes noch den hilfsweise \ngeltend gemachten Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes und das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweisen sich daher als rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nI. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, da er \nkeine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem \nHerkunftsstaat ein ernsthafter Schaden droht, § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dies gilt für alle \ndrei Varianten des ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG. \nIm Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU hat der Kläger keinen sonstigen Schaden \nerlitten und war er auch nicht von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht. Die \nBombardierung des Familienhauses stellt keinen ernsthaften Schaden im Sinne des \n§ 4 AsylG dar, da deren Grund unbekannt ist. Zudem sprechen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht ist. Es liegen auch \nkeine Nachfluchtgründe gemäß § 28 Abs. 1a AsylG vor. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n6\n1. Dem Kläger droht weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe \n(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). \n2. Ebenso wenig droht ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung \noder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. \na) Es fehlt bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG, von \ndem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht (vgl. zu \ndiesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 11 ff.). \nDer Senat ist im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A -, juris Rn. 55, davon \nausgegangen, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten \nhumanitären Verhältnisse in Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer \nVielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche \nLage \nund \ndie \nVersorgungslage \nbetreffend \nNahrung, \nWohnraum \nund \nGesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage. Es sei nicht festzustellen, dass in \nLibyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er \netwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten \nwürde. Hieran hält der Senat weiter fest. Die Situation in Libyen hat sich, wie sich aus \nden nachstehend unter Ziffer 3 enthaltenen Ausführungen ergibt, insoweit jedenfalls \nnicht in einer Weise geändert, dass nunmehr die maßgebliche Verantwortung eines \nAkteurs nahe liegen würde. \nb) Zudem bestehen Gefährdungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, die sich \naus den allgemeinen Lebensbedingungen in Libyen ergeben könnten, für den Kläger \nderzeit nicht (siehe unten II.). \n3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen hinsichtlich des \nKlägers nicht vor. \nDanach gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im \nRahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Mit dieser - \ndie Vorgaben des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU umsetzenden - dritten \nFall-gruppe erfasst der subsidiäre Schutz Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht \nauf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten \nentstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n7\ngenommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 2020 \n- 1 C 11.19 -, juris Rn. 16). \nEin innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt vor, wenn die Streitkräfte eines Staates \nauf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere \nbewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter \nKonflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären \nVölkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der \nbewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen \nbewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen \nBeurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist \n(EuGH, Urt. v. 30. Januar 2014 - C-285/12 - [Diakité], juris Rn. 35). Diese \nVoraussetzungen liegen derzeit in Libyen nicht vor (so auch VG Chemnitz, Urt. v. 31. \nMärz 2021 - 7 K 2221/18.A -, juris; das VG Dresden geht im Urt. v. 7. Juni 2021 - 12 K \n1694/18.A - im Hinblick auf die Fragilität der Fortschritte davon aus, dass der \ninnerstaatliche bewaffnete Konflikt noch nicht endgültig beigelegt ist, verneint aber eine \nvon der Person des Ausländers unabhängige ernsthafte individuelle Bedrohung des \nLebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge des Konflikts; einen \ninnerstaatlichen bewaffneten Konflikt auf der Basis jetzt nicht mehr aktueller \nErkenntnismittel bejahend BayVGH, Beschl. v. 1. März 2021 - 15 ZB 21.30100 -, juris). \na) Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 1150/17.A - juris Rn. 34 ff. für \ndas gesamte Gebiet von Libyen Folgendes ausgeführt: \nDer Senat geht mit dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht davon aus, \ndass derzeit in Libyen ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. \nDie Auskunftslage stellt sich insoweit wie folgt dar: \nIm Amnesty-report Libyen 2018 mit Stand 12/2017 heißt es hierzu: „Die \nkonkurrierenden Regierungen und Hunderte von Milizen und bewaffnete \nGruppen kämpften 2017 weiterhin um die Vorherrschaft und die Kontrolle über \nbestimmte Gebiete, lukrative Handelsrouten sowie strategisch wichtige \nMilitärstandorte. Die von den Vereinten Nationen gestützte Regierung der \nNationalen Einheit baute 2017 ihre Machtposition in der Hauptstadt Tripolis \nweiter aus und gewann durch strategische Bündnisse und oft nach bewaffneten \nAuseinandersetzungen immer mehr an Boden. Die selbsternannte Libysche \nNationalarmee unter dem Kommando von Khalifa Haftar festigte 2017 ihre \nMacht im Osten des Landes und konnte ihren Einflussbereich erheblich \nausdehnen, nachdem sie die bewaffnete Gruppe Revolutionärer Rat von \nBenghasi besiegt und die Verteidigungsbrigaden Benghasis aus der Stadt und \nwichtigen Anlagen vertrieben hatte.“ Vergleichbar heißt es im Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 3. August 2018: „Libyen befindet sich ... weiterhin im \npolitischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste \n24 \n25 \n\n \n \n8\nHerausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidialrats .... Große \nTeile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere \nTeile sind praktisch unregiert. In Ermangelung gesamtstaatlicher Kontrolle \nnehmen \nzum \nTeil \nauch \nStämme \nund \nKommunalverwaltungen \nordnungspolitische Aufgaben wahr. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils \nauf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlichen Kontrolle. ... Weder der \nPräsidialrat und die Einheitsregierung noch ihre Herausforderer üben effektive \nKontrolle über die Vielzahl bewaffneter Gruppen in Libyen aus. ... In Ostlibyen \ngeht die LNA unter General Haftar gegen islamistische und dschihadistische \nGruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor.“ \nEs wird also ein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt geschildert, bei dem auch \nviele Opfer zu beklagen sind und der auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht \nbeendet ist. \nHierfür sprechen auch die vom Austrian Centre for Country of Origin and \nAsylum Research (ACCORD) regelmäßig auf der Grundlage der Daten des \nArmed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) für Libyen \nzusammengestellten Konfliktvorfälle nach bestimmten Kategorien (z.B. \nKämpfe, Fernangriffe, Gewalt gegen Zivilpersonen, etc.) und diesbezügliche \nTodesfälle (veröffentlicht im Internet unter: https://www.ecoi.net/). ACLED ist \neine in den USA ansässige Nichtregierungsorganisation, die statistische Daten \nüber gewaltsame politische Proteste und politisch motivierte Gewaltausbrüche \nin Afrika und Asien erhebt. Die Daten stammen aus einer Vielzahl von Quellen, \ndarunter Berichte von Entwicklungsorganisationen und lokalen Medien, \nhumanitäre Organisationen und Forschungspublikationen. Hiernach hat es im \nersten Halbjahr 2018 in Libyen insgesamt 459 Todesopfer gegeben, 258 bei \nKämpfen, 146 bei Fernangriffen und 55 zivile Opfer. Im Jahr 2017 gab es \nhiernach insgesamt 1.654 Todesopfer, 991 bei Kämpfen, 365 bei Fernangriffen, \n67 sonstige und 231 zivile Opfer. Das Auswärtige Amt führt im Lagebericht vom \n3. August 2018 aus, die Vereinten Nationen hätten 2017 in Libyen 371 zivile \nOpfer bewaffneter Kampfhandlungen gezählt, was von der tatsächlichen \nOpferzahl weit entfernt sein dürfte. Die Opferzahlen sind deshalb insgesamt \ndeutlich nach oben zu korrigieren. \nb) Diese Situation hat sich durch das militärische Vorgehen der sogenannten Libyschen \nNationalen Armee (LNA) unter General Haftar gegen die Regierung des Nationalen \nEinvernehmens (RNE) unter Premierminister Sarraj zunächst im Süden des Landes \nund ab Anfang April 2019 im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im \nNordwesten Libyens zunächst noch erheblich verschlechtert. \nSeit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die \nSicherheitslage dort jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung \nder Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine \numfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen \nAusschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese \nsieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, \ndie Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer \n26 \n27 \n\n \n \n9\nKämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom \n11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser \nVereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von \nGefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes \nvom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN-geführten Prozesses, des \n„Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der \nMinisterpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung \n(Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte \nzum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem \nKabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Ministerpräsidenten Dbaiba zu. Die neue \nEinheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und \nPräsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in \nOstlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an \ndie neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, \n2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom \n15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors \nsowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, \nBriefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beruhigung der Lage ist die \nWiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der \ndeutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei \nJahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet \nund die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die \nVereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die \nTür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des \nAuswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Außenministers vom 9. \nSeptember 2021). \nc) Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende \nbewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich \nan Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und \nBestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da \nnach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche \nStrukturen \nintegriert \nwurden. \nVerschiedenen \nMilizen \nwerden \nMenschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, \nvorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in \nder westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus \n28 \n\n \n \n10\nZawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinandersetzungen. Dabei kam es zu \nPlünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; \nmindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an \nZivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten \nTeilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige \nAmt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten \nFortschritte \nfragil \nsind \nund \neine \nerneute \nmilitärische \nEskalation \noder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler \nAkteure ebenfalls realistische Szenarien sind. \nd) Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern \nweitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen \nstaatlicher Sicherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen \nrivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur \ngelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen \nGrad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, \ndie Menschenrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die \nEinwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt \nund Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem \nnur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen \nund Migranten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche \nAkteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und \nKritiker, \nOppositionelle, \npolitische \nGegnerinnen \nund \nGegner, \nMenschenrechtsverteidigerinnen \nund \nMenschenrechtsverteidiger \nsowie \nJournalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Juristen sowie religiöse Führer \nkommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, \nTötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen \nvorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den \nTatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des \nHuman Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem \nTitel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den \nAuftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der \nMenschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und \nVerstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang \n2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte \n29 \n30 \n\n \n \n11\nauf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran \nbesteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in \nTripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-\n2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale \nbewaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird \nbestätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von \nSöldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit \nfehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben \ndargelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der \nSicherheitslage. \nDa gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es \nauch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil \nsind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit \ndauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien \nsein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen \npositiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im \nGegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in \nTripolis zeigt, die positiven Signale. \nII. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. \n1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit \nsich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - ergibt, dass die Abschiebung \nunzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder \nerniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer \nAbschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 \nEMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der \nBetroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK \nwidersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. \na) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und \nbeständige \nVerursachung \nkörperlicher \nVerletzungen \noder \nphysischen \noder \npsychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht \ndie Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n12\nschlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK \ndarstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder \nüberwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines \ninnerstaatlichen \nKonflikts \noder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar \nsind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann \noder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es \nan einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen \neine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder \neine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im \nZielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. \nAuch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25 und EGMR, Urt. v. \n28. Juni 2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], Rn. 218 \nund 278 ff.). \nb) Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 28. Juni 2011, a. a. O. Rn. 218) kann \nnicht jede Situation allgemeiner Gewalt die Annahme begründen, dass der Betroffene \nGefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Der \nEGMR hat klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gewalt nur in „äußerst \nextremen Fällen“ intensiv genug wäre, um eine solche Gefahr zu begründen, wenn \nnämlich eine Gefahr von Misshandlungen tatsächlich dadurch gegeben ist, dass eine \nPerson einer solchen Gewalt bei Rückkehr ausgesetzt wäre, oder, wie der EGMR im \ngenannten Urteil unter der Randnummer 248 formuliert, wenn das Ausmaß an Gewalt \nim maßgeblichen Gebiet so intensiv ist, dass dort für jeden wirklich die Gefahr einer \nBehandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK erreicht. \nc) Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen hat das Bundesverwaltungsgericht \nim Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65, die Voraussetzungen, unter \ndenen die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend \nNahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung die Rechte des Schutzsuchenden \naus Art. 3 EMRK gefährden, unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EGMR und \ndes EuGH dahin konkretisiert, dass dies dann der Fall ist, wenn der Schutzsuchende \nseinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder \nkeinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. - nach einer \nneueren Formulierung des Gerichtshofs der Europäischen Union - sich die betroffene \nPerson „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer \n35 \n36 \n\n \n \n13\nSituation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre \nelementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu \nwaschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische \nGesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der \nmit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. \nd) Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die - wie hier - nicht \nin die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem \nabschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, \nist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst \nzu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet \n(BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26). Vorliegend kann \ndahinstehen, wo die Abschiebung endet. Denn die Lebensverhältnisse unterscheiden \nsich derzeit in Libyen nicht maßgeblich. Da Sirte, der frühere Wohnort des Klägers, \ninnerhalb Libyens ohne weiteres erreichbar ist, ist hinsichtlich der konkreten Umstände \nauf eine Rückkehr des Klägers in diese Stadt abzustellen. \n2. Die relevanten Lebensverhältnisse in Libyen gestalten sich wie folgt (vgl. \nLänderinformationsblatt \nder \nStaatendokumentation \ndes \nBundesamts \nfür \nFremdenwesen \nund \nAsyl \n[BFA] \nder \nRepublik \nÖsterreich \nzu \nLibyen \n[Gesamtaktualisierung am 25. September 2020] und Lagebericht des AA vom 11. \nFebruar 2021): \nDie libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu \ngehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld \nsowie häufige Stromausfälle. Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine \nHerausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. \nIn den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung \nmit einem Anstieg der Preise. Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die \ngesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt \nwaren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen. Es kommt regelmäßig zu \nAngriffen auf und Plünderungen von medizinischen Einrichtungen. Die Vereinten \nNationen (VN) haben bis November 2020 insgesamt 32 Angriffe auf Krankenhäuser, \nKrankenwagen und medizinisches Personal registriert, dabei wurden acht Menschen \ngetötet und 23 Personen verletzt. Darüber hinaus werden medizinisches Personal und \nVerantwortliche im Gesundheitssektor zunehmend Opfer von kurzen Entführungen und \nVerhaftungen. Es kommt auch zu Angriffen auf die zivile Infrastruktur wie bspw. Banken \n37 \n38 \n39 \n\n \n \n14\nund Elektrizitätswerke. Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine \nsystematische Praxis staatlicher Strafverfolgung und Strafzumessung. Politisch \nmotivierte Straftaten werden kaum verfolgt. Gegen Straftaten aus dem privaten Umfeld, \nz.B. Wohnungseinbrüche, wird staatlicherseits in seltenen Fällen ermittelt; wenn, dann \nhäufig ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. Häufig hängt das Tätigwerden der Justiz \ndavon ab, ob die gewaltausübende Miliz ein Strafverfolgungsinteresse hat. Es wird von \nFällen der Selbstjustiz berichtet. Zivilgerichte sind zum Teil noch funktional. \nDie einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und \nStamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten \nPersonen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten \nUmgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie \nund des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person \nzusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des \neigenen \nStammes \nzu \nbegeben. \nNach \nLibyen \nzurückkehrende \nlibysche \nStaatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder \nihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur \nBezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist. \nDie medizinische Grundversorgung hat sich zwischen 2014 und 2020 stark \nverschlechtert, unter anderem auch durch Abwanderung von häufig nicht-libyschem \nFachpersonal. Das dysfunktionale öffentliche Gesundheitssystem leidet unter \nfragmentiertem \nund \nineffektivem \nManagement, \nbegrenzten \nfinanziellen \nund \npersonellen Ressourcen sowie einem Mangel an Medikamenten, grundlegender \nAusstattung und medizinischem Gerät. Behandlung in besser ausgestatteten \nPrivatkliniken ist für viele nicht mehr bezahlbar. Der libysche Staat bringt deshalb hohe \nSummen auf, um seine Staatsangehörigen im Ausland (vorzugsweise Deutschland) \nversorgen zu lassen. Wie die Auswahl der Patientinnen und Patienten erfolgt, die \nderartige Zuschüsse erhalten, ist unklar. Im Jahr 2019 war bei der Deutschen Botschaft \nTripolis eine signifikante Steigerung von fast 50% zum Vorjahr der entsprechenden \nVisaanträge zu verzeichnen, ein deutliches Zeichen der Verschlechterung der \nmedizinischen Versorgung vor Ort. Nach Lockerung der COVID-19-bedingten \nReisebeschränkungen und Wiederöffnung der tunesisch-libyschen Grenze im \nNovember 2020 setzt sich die hohe Nachfrage nach Visa zur medizinischen \nBehandlung fort. \n40 \n41 \n\n \n \n15\nDie Folgen des Konflikts und der eingeschränkten Handlungsfähigkeit der RNE wirken \nsich weiter auf Schutz und Versorgung großer Bevölkerungsgruppen aus: Laut den VN \nbedurften 2020 ca. 900.000 Menschen in Libyen humanitärer Hilfe. Vorläufigen \nAngaben der VN zufolge wird die Zahl im Jahr 2021 u. a. aufgrund der Folgen der \nbewaffneten Auseinandersetzungen und der COVID-19-Pandemie bei etwa 1,3 \nMillionen Personen liegen. \n3. Hiernach werden die oben ausgeführten sehr hohen Anforderungen dafür, dass der \nBetroffene Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt \nzu sein, weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt noch \nunter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen erreicht. \na) Das Ausmaß an Gewalt in Libyen ist nicht so intensiv, dass dort für jeden wirklich \ntatsächlich die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK \nerreicht. Wie oben ausgeführt, liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt nicht mehr \nvor. Der Kläger ist von der in Libyen herrschenden Gewalt und der Gesetz- und \nRechtlosigkeit nicht spezifisch betroffen. Kriminelle Gewalttaten wie Entführungen \nerfolgen regelmäßig aus finanziellen und (macht)politischen Gründen und betreffen \nden Kläger deshalb nicht. Das Ausmaß der ansonsten anzutreffenden allgemeinen \nkriminellen Gewalt erreicht nicht die vorliegend erforderliche Intensität. Der Kläger \ngehört zudem nicht zu einer vulnerablen Gruppe und er kann, wie nachstehend \nausgeführt, den Schutz seiner Großfamilie in Anspruch nehmen. \nb) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des Klägers aus Art. 3 \nEMRK besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer \nBedingungen. Denn der Kläger wird sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht \nunabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer \nSituation extremer materieller Not befinden, die es ihm nicht erlaubte, seine \nelementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu \nwaschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische \nGesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der \nmit der Menschenwürde unvereinbar wäre. \nNach der Auskunftslage sind in Libyen die einzigen verfügbaren sozialen \nSicherheitsnetze Familie, Gemeinschaft und Stamm. Der Kläger hat zwar bei seiner \nAnhörung vor dem Bundesamt ausgeführt, zu den Geschwistern seiner verstorbenen \nEltern, also seinen Onkeln und Tanten, keinen Kontakt zu haben. Dies hat der Kläger \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n16\nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortragen lassen. Der Senat ist \naber davon überzeugt, dass es dem Kläger vor seiner Rückkehr nach Libyen mittels \ninternetbasierter Kommunikationswege gelingen wird, Kontakt zu seinen in Libyen \nlebenden Verwandten aufzunehmen und so jedenfalls für eine Übergangszeit \nWohnraum und Nahrung zu erhalten, da Rückkehrer grundsätzlich auf Unterstützung \ndurch ihre Familie zählen können. Es ist insbesondere kein Grund ersichtlich, aufgrund \ndessen das individuelle Verhältnis des Klägers zu seinen Verwandten derart belastet \nsein sollte, dass dies einer Wiederaufnahme des unterbrochenen Kontakts \nentgegenstünde. Vielmehr war dem Kläger beim Verlassen Libyens sogar ein Onkel \nbehilflich. Von einem anschließenden Zerwürfnis oder Ähnlichem wusste der Kläger \nnicht zu berichten. Von den anderen Onkeln und Tanten kannte der Kläger bei seiner \nAnhörung durch das Bundesamt, rund drei Jahre nach Verlassen seines Heimatlandes, \nimmer noch die jeweiligen Aufenthaltsorte in Libyen. Ferner handelt es sich bei den \nOnkeln und Tanten um relativ nahe Verwandte des Klägers, was zusätzlich für deren \nUnterstützungsbereitschaft spricht. Der Kläger bedarf auch nicht der Unterstützung \ndurch alle Onkel und Tanten, sondern es wäre bereits die Unterstützung durch nur \neinen Verwandten und - wie bereits ausgeführt - nur für einen Übergangszeitraum \nausreichend. \nDer Kläger gehört keiner vulnerablen Gruppe an. Es handelt sich bei ihm um einen \ngesunden jungen Mann, weshalb er aktuell auch von den Auswirkungen des prekären \nGesundheitssystems nicht in besonderer Weise betroffen ist. Der Kläger hat drei Jahre \nin Tunesien gearbeitet und arbeitet jetzt auch in Deutschland, weshalb davon \nauszugehen ist, dass er trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Libyen in der Lage \nsein wird, Arbeit zu finden, um unter Berücksichtigung der familiären Unterstützung \nseine Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Dass der Kläger Libyen bereits mit 15 \nJahren verlassen hat und er deshalb mit den tatsächlichen Verhältnissen in Libyen nur \nals Kind bzw. Jugendlicher vertraut war, steht dem nicht entgegen. Der Kläger spricht \nArabisch und kann sich so in Libyen problemlos verständigen. Aufgrund seines \nAufwachsens in Libyen und der Erfahrungen, die er zunächst in Tunesien und sodann \nin Deutschland gemacht hat, ist davon auszugehen, dass er sich jedenfalls mit \nfamiliärer Unterstützung in Libyen schnell zurechtfinden wird. \nIII. Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Für das Vorliegen der \nVoraussetzungen dieser Norm bestehen keine Anhaltspunkte, da es sich bei dem \nKläger, wie bereits ausgeführt, um einen gesunden jungen Mann handelt. \n47 \n48 \n\n \n \n17\nIV. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n49 \n50 \n\n \n \n18\nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Martini \n \n \n \n Möller","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/5-a-486-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-06/5-a-486-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487219","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.254243+00:00"}}