{"status":"available","doknr":"OLD487218","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-07","aktenzeichen":"9 A 17/20.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 17/20.PL \n \n9 K 983/19.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Personalrats der Landesdirektion Sachsen \nvertreten durch die Personalratsvorsitzende \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nbeteiligt \n \n \nder Herr Präsident der Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nFeststellung und Verletzung von Mitbestimmungsrechten \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein sowie die ehrenamtliche Richterin Eisold und der ehrenamtli-\nche Richter Maurer aufgrund der mündlichen Anhörung \n \nam 7. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Dresden vom 6. Dezember 2019 - 9 K 983/19. PL - geändert und der Antrag \ndes Antragstellers abgelehnt. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung einer Verfahrensübersicht in einer \nExcel-Tabelle anlässlich der Zusammenlegung der Referate 41 „Siedlungswasserwirt-\nschaft'' der Dienststellen der Sächsischen Landesdirektion in C., D. und L. mitbestim-\nmungspflichtig ist. \nNach Auflösung der Landesdirektionen D., L. und C. und der Bildung der Landesdirek-\ntion Sachsen wurden die Referate 41 \"Siedlungswasserwirtschaft'' C., \"Siedlungswas-\nserwirtschaft\" D. und \"Siedlungswasserwirtschaft'' L. zu einem Referat zusammenge-\nlegt. In diesem Zusammenhang wurde in dem Referat eine Excel-Tabelle eingeführt, \naus der u. a. die Kurzbezeichnung der zu den dort zu bearbeitenden Verfahren, die \nVerfahrensart, die internen Ansprechpartner Vollzug und die internen Ansprechpartner \nFach sowie Beginn und Ende der Verfahren ersichtlich sind. Aus der Tabelle sollte sich \nursprünglich auch das voraussichtliche Datum der Entscheidung ergeben. Von einer \nEinfügung einer entsprechenden Spalte in der Tabelle sah der Antragsgegner im Rah-\nmen der Auseinandersetzung mit dem Antragsteller um die Frage ab, ob die Einführung \nder Excel-Tabelle mitbestimmungspflichtig sei. Konsens hierüber haben die Beteiligten \nin den Jahren 2018/2019 nicht erzielt. \nAuf Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antragsgegner \nmit Beschluss vom 6. Dezember 2019 verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren nach \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n§ 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG anlässlich der Zusammenlegung der Referate 41 der \nDienststellen C., D. und L. im Zusammenhang mit der Einführung einer Verfahrens-\nübersicht mit Wirkung vom 30. Juni 2018 durchzuführen, und hat zur Begründung aus-\ngeführt: \nDer zulässige Antrag sei begründet. Mit der in Rede stehenden Excel-Tabelle sei im \nReferat 41 eine technische Einrichtung im Sinne von § 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG \neingeführt worden. Hieraus ergebe sich die Dauer der dort zu bearbeitenden Verfahren, \nermögliche mithin Aussagen über Verhalten und Leistung der beteiligten Mitarbeiter \nund lasse Leistungsvergleiche zwischen den in D., L. und C. tätigen Arbeitsgruppen \nzu. Dieser Annahme stünde nicht der Umstand entgegen, dass neben den in der Ta-\nbelle genannten Mitarbeitern noch weitere Mitarbeiter bei der Erledigung der Verfahren \nmitwirkten. Die Mitbestimmungspflicht entfalle auch dann nicht, wenn der Antragsgeg-\nner die Überprüfung der Leistungen und des Verhaltens der betroffenen Mitarbeiter gar \nnicht beabsichtige. Allein die objektive Möglichkeit einer Überwachung des Verhaltens \noder der Leistung der Bediensteten mit Hilfe der Tabelle reiche für die Annahme der \nMitbestimmung für ihre Einführung aus. Mitbestimmungspflichtig werde die technische \nAuswertung von Leistungs- bzw. Verhaltensdaten dann, wenn die Daten einzelnen Be-\nschäftigten zugeordnet werden könnten. Dies könne bei der Bewertung von Gruppen-\nleistungen der Fall sein, wenn die Gruppe - wie hier - nach Größe, Organisation und \nArt ihrer Tätigkeit so beschaffen sei, dass schlechte Leistungen einzelner Mitarbeiter \nbestimmbar blieben. \nDie Einführung der Tabelle diene nach eigenen Angaben des Antragsgegners der \nSteuerung des Referats; dementsprechend ginge der Antragsgegner selbst davon aus, \ndass hiermit die Erfassung von Leistungsdaten von Bediensteten beabsichtigt sei. \nNach Angaben des Antragsgegners sollten die in Rede stehenden Daten aus der Ta-\nbelle nur den Referats- und den Sachgebietsleitern zugänglich sein; dies ändere aber \nnichts daran, dass die Tabelle die Überwachung der Mitarbeiter ermögliche, wovor das \nstreitgegenständliche Mitbestimmungsrecht die Mitarbeiter gerade schützen solle. Des \nWeiteren sei die Einführung der in Rede stehenden Tabelle auch nicht deswegen mit- \nbestimmungsfrei, weil dort die Angabe von Aktenzeichen nicht vorgesehen sei, die eine \nZuordnung der Verfahren zu den Bearbeitern leichter machen würden. Dass die Mitar-\nbeiter keine Angaben mehr zu dem voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt machen \nmüssten, ändere an der Mitbestimmungspflicht der Maßnahme ebenfalls nichts. \n4 \n5 \n\n4 \n \nSinn und Zweck des streitgegenständlichen Mitbestimmungsrechts sei es, durch die \nEinschaltung des Personalrats die Dienstkräfte vor unverhältnismäßiger, in ihrem Aus- \nmaß nicht zu durchschauender Überwachung zu schützen. Eine solche undurchschau-\nbare Überwachungsmöglichkeit resultiere hier insbesondere aus dem Einsatz der \nComputertechnik. Denn es sei ohne den Einsatz besonderer Computerkenntnisse \nmöglich, die in der streitgegenständlichen Verfahrensübersicht enthaltenen Daten bei-\nspielsweise mit Hilfe eines Makros zu interpretieren. Die durch das Programm ausge-\nlösten Befürchtungen der Dienstkräfte durch fachkundige Aufklärung zu zerstreuen, sei \nSache des Mitbestimmungsverfahrens. \nGegen den dem Antragsgegner am 19. Dezember 2019 zugestellten Beschluss des \nVerwaltungsgerichts hat er unter dem 8. Januar 2020 hiergegen Beschwerde eingelegt. \nZur Begründung macht er u. a. geltend: \nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts treffe nicht zu. Die in Rede stehende Excel- \nTabelle sei nicht nach § 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG mitbestimmungspflichtig. Sie \nsei nicht geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. \nHierzu müssten in der Übersicht an sich oder in Verknüpfungen mit der Übersicht Daten \nenthalten sein, die eine Verhaltens- oder Leistungsüberwachung überhaupt ermögli-\nchen könnten. Dies sei jedoch nicht der Fall. \nIn der Landesdirektion Sachsen komme für die IT-gestützte Vorgangsbearbeitung \nVIS.SAX zur Anwendung. Nach der hierzu bestehenden Dienstvereinbarung (DV) \ndürfte dieses System nicht für Anwesenheits-, Verhaltens- und Leistungskontrollen \nfruchtbar gemacht werden. Aus der in Rede stehenden Tabelle sei die konkrete Zuwei-\nsung von Aufgaben der beteiligten Mitarbeiter nicht erkennbar. Informationen hierzu \nließen sich nur durch eine zeitaufwändige Recherche zum jeweiligen Einzelvorgang im \nelektronischen Vorgangsbearbeitungssystem VIS.SAX ermitteln. Eine Verknüpfung \nder Daten im VIS.SAX, die eine Verhaltens- oder Leistungsüberwachung oder -bewer-\ntung ermöglichen könnten, sei mit der Übersicht schon technisch nicht möglich. Ein \nhändisches Übertragen der im VIS.SAX gewonnenen Daten in die Übersicht setze \nvoraus, dass die streitgegenständliche Übersicht erheblich erweitert werden würde, \nund verstieße gegen die DV VIS.SAX. Zur Bewertung einer Gruppenleistung müssten \nAngaben herangezogen werden, die sich gerade nicht aus der streitgegenständlichen \nÜbersicht, sondern allenfalls aus VIS.SAX ergeben könnten. Dies wäre jedoch - wie \nausgeführt - rechtlich unzulässig. \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nDie Bearbeitung der im Referat 41 anhängigen Verfahren erfolge in der Regel durch \nein Team von Mitarbeitern. Das Arbeitsaufkommen sei je nach Verfahren höchst indi-\nviduell und würde in der Tabelle nicht erfasst. Die Erfassung von individuell zurechen-\nbaren Leistungsparametern sei nicht möglich. An der Erledigung der anhängigen Ver-\nfahren könnten Volljuristen, Verwaltungsfachwirte, Ingenieure, Naturwissenschaftler \nund Bürosachbearbeiter beteiligt sein. Dies hänge von den Anforderungen der Verfah-\nren ab. Auch wenn die Verfahren thematisch vergleichbar seien, könnten verschiedene \nBedienstete an deren Bearbeitung beteiligt sein, wobei die Beiträge der Mitarbeiter \nauch in diesem Fall sehr unterschiedlich sein könnten. Die Excel-Tabelle ermögliche \ndamit keine umfassende Analyse des Aufgabenportfolios und lasse demnach eine in-\ndividuelle Leistungsüberwachung nicht zu. Selbst formal gleich bezeichnete Verfahren \nseien bezüglich des Bearbeitungsaufwands höchst unterschiedlich. \nAuf die Excel-Tabelle hätten der Referatsleiter 41 sowie die in den Referaten 41 tätigen \nSachgebietsleitungen in D., C. und L. Zugriff; sie nähmen die Eintragungen in die Über-\nsicht selbst vor. Die Tabelle führe u.a. auf, wer „interner Ansprechpartner Vollzug\" und \n„Ansprechpartner Fach\" für das jeweilige Verfahren sei. Bei dem internen Ansprech-\npartner Vollzug handele es sich um den referatsinternen Mitarbeiter, der über den \nStand der Bearbeitung Auskunft geben könne. Bei dem internen Ansprechpartner Fach \nhandele es sich um den referatsinternen Mitarbeiter, der zu den in der Regel naturwis-\nsenschaftlichen Fachfragen Auskunft erteilen könne. Die Auswahl der Ansprechpartner \nerfolge in der Regel bei Beginn des Verwaltungsverfahrens. Sie hätten Fragen der Re-\nferats- und Sachgebietsleiter zu den Verfahren beantworten und könnten zudem auch \ndie Federführung für die jeweiligen Verfahren haben, müssten es aber nicht. Ansprech-\npartner könne auch eine Bürosachbearbeiterin, ein Referententeam aber für den Fort-\ngang des Verfahrens verantwortlich sein. Die Excel-Tabelle diene der Referatsleitung, \neinen Überblick über den Stand der jeweiligen Verfahren im Referat zu erhalten. Die \nEintragungen in die vorgesehenen Spalten würden in der Regel von dem federführend \nzuständigen Mitarbeiter im Referat vorgenommen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. Dezember 2019 - 9 K \n983/19.PL - abzuändern und den Antrag abzulehnen. \n \nDer Antragsteller beantragt, \ndie Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n6 \n \nEr verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht u. a. geltend: Das Verwaltungsge-\nricht habe zutreffend die Voraussetzungen der Mitbestimmung nach § 81 Abs. 2 Nr. 12 \nSächsPersVG bejaht. Der Antragsgegner übersehe, dass ein Mitbestimmungstatbe-\nstand hier nicht wegen der Daten selbst erfüllt sei, sondern wegen ihrer IT-Verknüpf-\nbarkeit. Der Antragsgegner selbst habe eingeräumt, dass die Daten eine Überwachung \nermöglichten, wenn ein erheblicher Zeitaufwand in Kauf genommen werde. Die Be-\nhauptung, eine Verknüpfung der Daten fände nicht statt, sei nicht geeignet, der Be-\nschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Indem der Antragsgegner behaupte, dass die Über-\nsicht die im Referat 41 anhängigen Verfahren aufführe, bei denen Amtshandlungen \nerforderlich seien, räume er gleichsam ein, dass die aktuellen Verfahrensstände den \nbetroffenen Bediensteten zuzuordnen seien. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom-\nmen. \nII. \nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des \nAntragstellers zu Unrecht stattgegeben; der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller \nhat keinen Anspruch darauf, über die Einführung der Verfahrensübersicht in einer \nExcel-Tabelle anlässlich der Zusammenlegung der Referate 41 der Dienststellen C., \nD. und L. mitzubestimmen. \nNach § 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG hat die Personalvertretung, soweit eine gesetz-\nliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von \nDienstvereinbarungen, mitzubestimmen über die Einführung und Anwendung techni-\nscher Einrichtungen, die objektiv dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung \nder Beschäftigten zu überwachen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist vorliegend \nnicht erfüllt. Die in Rede stehende Excel-Tabelle ist keine technische Einrichtung im \nSinne des § 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG. \nDas Sächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17. Januar 2019 (- 8 A \n677/18. PB-, juris Rn. 25) bereits zu technischen Einrichtungen im Sinne des § 75 \nAbs. 3 Nr. 17 BPersVG wie folgt ausgeführt: \n„Eine technische Einrichtung in diesem Sinn ist eine Anlage oder ein Gerät, das \nunter Verwendung nicht menschlicher, sondern anderweitig erzeugter Energie \nmit den Mitteln der Technik, insbesondere der Elektronik, eine selbstständige \nLeistung erbringt (Rehak, in: Lorenzen u. a., Bundespersonalvertretungsgesetz, \n14 \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n7 \n \nLoseblattsammlung Stand: Juli 2018, § 75 Rn. 678 m. w. N.). Hierunter fallen \nDatenverarbeitungssysteme, wenn damit einzelnen Beschäftigten zuzuord-\nnende Verhaltens- oder Leistungsdaten ausgewertet werden können (BVerwG, \nBeschl. v. 12. Oktober 1989 - 6 P 9/88 -, juris Rn. 15). Der Mitbestimmungstat-\nbestand erstreckt sich auch auf solche Einrichtungen, die zur Überwachung le-\ndiglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einfüh-\nrung und Anwendung subjektiv die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzuset-\nzen (BVerwG, Beschl. v. 23. September 1992 - 6 P 26/90 -, juris Rn. 27 m. w. \nN.). \nFür die Bejahung der objektiven Eignung zur Überwachung von Verhalten oder \nLeistung der Beschäftigten reicht es aus, wenn die leistungs- und verhaltens-\nbezogenen Daten nicht von der Einrichtung selbst erhoben, sondern ihr etwa \naufgrund der von den Beschäftigten erstellten Tätigkeitsberichte zur Speiche-\nrung und Verarbeitung eingegeben werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Dezember \n1987 - 6 P 32/84 -, juris Rn. 23). Damit ist auch die mittelbare Datenerfassung \nvon dem Begriff der technischen Einrichtung erfasst (Rehak, a. a. 0. Rn. 195b \nm. w. N.). \nSomit stellt auch die bloße technisierte Auswertung von Leistungs- und Verhal-\ntensdaten der Beschäftigten, die nicht vom System selbst, sondern auf andere \nWeise erhoben worden sind, bereits eine Überwachung dar (SächsOVG, Be-\nschl. v. 27. April 2016 - 9 B 368/15.PL -, juris Rn. 10 ff.). \nUnter der Einführung einer technischen Einrichtung sind nicht nur die erstmalige \nInstallierung, sondern auch deren Vernetzung mit bereits vorhandenen Anlagen \nund generell alle Maßnahmen, die zur Vorbereitung der Anwendung von Über-\nwachungseinrichtungen geeignet sind, zu verstehen (Sommer, in: llbertz/Wied- \nmaier/ders. Bundespersonalvertretungsgesetz, 14. Aufl. 2018, § 75 Rn. 197 m. \nw. N.). Dasselbe gilt für eine Änderung einer technischen Einrichtung, indem \ndie Kontrolle gegenständlich erweitert oder eine andere Art und Weise der \nÜberwachung eingeführt wird (BVerwG, Beschl. v. 13. August 1992 - 6 P 20/91, \njuris Rn. 29 m. w. N.). \nHiervon ausgehend ist mit der Erstellung der als Fachprogramm zur Verfügung \nstehenden Excel-Tabelle und den dortigen Eintragungen eine technische Ein-\nrichtung i. S. v. § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG eingeführt worden. Denn damit \nwerden die Zugriffsmöglichkeiten auf die Kunden- und damit auch auf die Mit-\narbeiterdaten, die bereits jetzt schon über das Programm VerblS möglich sind, \nin ihrer Zielrichtung verändert. Mit der Tabelle werden die sonst ungeordnet zur \nVerfügung stehenden Daten bei VerblS auf zehn konkrete Fälle monatlich re-\nduziert, in denen die Teamleiter eine Analyse des Integrationsprozesses vorge-\nnommen und damit auch das Mitarbeiterverhalten bewertet haben. Hierdurch \nist es den jeweiligen Vorgesetzten möglich, anhand der von den Teamleitungen \nausgewählten und anhand des Fragenkatalogs aufgearbeiteten Fälle eine ziel- \ngerichtete Überprüfung des Mitarbeiterverhaltens vorzunehmen. Damit unter- \nscheidet sich die Sachlage wesentlich von der Sachlage, die bisher gegeben \nwar. Denn bisher war es nur möglich, ohne eine entsprechende Aufbereitung \nselbst eine eigenständige Überprüfung und Bewertung von nach einem Zufalls-\nprinzip ausgewählten Fällen vorzunehmen. Es handelt sich der Sache nach um \neine in ihrer Art und Weise erweiterte Möglichkeit der Mitarbeiterüberwachung. \nDass die in die Tabelle einzutragenden Erkenntnisse eine Bewertung von Mit- \narbeiterverhalten betreffen, ergibt sich unter Heranziehung des Fragenkatalogs \n\n8 \n \n(Anlage 2 zur ursprünglichen Weisung vom 22. Mai 2017, S. 86 ff. der Gerichts-\nakte; die Anlage 2 zur Weisung vom 20. Oktober 2017 entspricht dieser An-\nlage): So ist zu bewerten, ob die Handlungserfordernisse unverzüglich ange-\ngangen wurden, einschließlich gegebenenfalls sinnvoller Vermittlungsaktivitä-\nten (Frage 2). Es soll darüber hinaus bewertet werden, ob mit dem Kunden in \nangemessenem Abstand Beratungsgespräche geführt und in den Folgegesprä-\nchen relevante Sachverhalte aus den Vorgesprächen aufgegriffen wurden (Fra-\ngen 3 und 4). Es soll analysiert werden, ob alle identifizierten Handlungserfor-\ndernisse systematisch bearbeitet wurden (Frage 6). Die abschließende Be-\ntrachtung soll darauf gerichtet sein, ob das Handeln im Betrachtungszeitraum \nzielführend zur Erhöhung der Integrationschancen gewesen war. Alle diese Fra-\ngen zielen damit auch auf eine Bewertung der Arbeit der Mitarbeiter ab, auch \nwenn dies möglicherweise nicht das vorrangige Ziel des Fragenkatalogs sein \nsoll. \nDiese Datensammlung erlaubt über die Eingabe der Kundennummer in das \nProgramm VerblS eine Personalisierung der Daten (Sommer, a. a. 0. § 75 Rn. \n208). Dass dies nur unter Zuhilfenahme eines bereits vom Hauptpersonalrat \ngebilligten Programms (VerblS) möglich ist, ändert an dieser Betrachtungs-\nweise nichts. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, \ndass es sich um einen Gesamtvorgang handelt. Denn die in der Exel-Tabelle \nenthaltenen Daten können mit den bei VerblS enthaltenen Daten verknüpft wer- \nden, unabhängig, ob sie der nächsthöheren Behörde durch E-Mail übermittelt \noder, wie vom Antragsteller auch vorgetragen, durch Einsichtsrechte in einen \nOrdner, in den die Exel-Tabellen eingestellt werden, abgerufen werden können. \nDamit ermöglichen sie eine Aussage über das Verhalten und die Leistung der \nBeschäftigten (Sommer a. a. 0. Rn. 211 m. w. N. führt die EDV-gestützte Spei-\ncherung und Auswertung von Fragebögen an, in denen Studenten die Qualität \nvon Lehrveranstaltungen bewerten; vgl. LAG Hamm, Beschl. v. 10. April 2018 - \n7 TaBV 113/16 -, juris Rn. 111 in Bezug auf den wortgleichen § 87 Abs. 1 Nr. 6 \nBetrVG zu einer unter Verwendung einer Excel-Tabelle erstellten Anwesen-\nheitsliste von Mitarbeitern).\" \nDiese Maßstäbe gelten im Kontext des § 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG entsprechend, \nwomit im Gegensatz zu § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG nach dem Wortlaut nur technische \nEinrichtungen in Bezug genommen werden, die objektiv dazu geeignet sind, das Ver-\nhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Danach kann einer Excel- \nTabelle zwar die Eigenschaft einer technischen Einrichtung im Sinne des § 81 Abs. 2 \nNr. 12 SächsPersVG zukommen; jedoch sind hier die Voraussetzungen für die Quali-\nfikation der in Rede stehenden Excel-Tabelle des Referats 41 der Landesdirektion \nSachsen als technische Einrichtung im Sinne des 81 Abs. 2 Nr. 12 SächsPersVG nicht \nerfüllt. Diese Excel-Tabelle ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndazu geeignet, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. \nZwar ist dem Verwaltungsgericht zuzugeben, dass die Daten in der Excel-Tabelle die \nDauer der aufgeführten Verfahren erkennen lassen. Soweit das Verwaltungsgericht \n19 \n20 \n\n9 \n \nhieraus jedoch ableitet, dass anhand der Tabelle das Leistungsprofil einzelner Mitar-\nbeiter oder eines Teams erkennbar ist und sich daraus ein Leistungsvergleich ergibt, \nkann ihm der beschließende Senat nicht folgen. \nZwar werden auch die Personen darin angegeben, die als Ansprechpartner für die ein- \nzelnen Verfahren zur Verfügung stehen. Eine zielgerichtete Überprüfung ihres Verhal-\ntens anhand der in der Excel-Tabelle eingetragenen Daten ist jedoch grundsätzlich \nnicht möglich. \nAusweislich der Angaben des Antragsgegners sind die Ansprechpartner nicht zwin-\ngend auch die Federführer für die einzelnen Verfahren und haben in ihrer Eigenschaft \nals Ansprechpartner nur die Aufgabe, bei Bedarf über den Stand den Bearbeitungstand \n(Ansprechpartner Vollzug) und zu den in der Regel naturwissenschaftlichen Fachfra-\ngen (Ansprechpartner Fach) Auskunft zu geben. Soweit die Ansprechpartner nicht zu- \ngleich Federführer sind, können sich aus den Angaben in der Tabelle zur Dauer der \njeweiligen Verfahren maßgebliche Anhaltspunkte für ihr Leistungsprofil nicht ergeben. \nSelbst wenn die in der Tabelle aufgeführten Ansprechpartner auch die Federführung \ninnehaben, lassen sich deren Leistungsprofile aus den in der Tabelle eingetragenen \nDaten nicht eindeutig ermitteln. Einerseits sind die im Referat 41 zu bearbeitenden Ver-\nfahren im Hinblick auf ihre Komplexität viel zu unterschiedlich, als dass die Dauer der \nVerfahren hinreichende Anhaltspunkte für die Leistung der Federführer geben könnte. \nAndererseits hängt die Dauer der Verfahren nicht nur vom Federführer ab; an der Er-\nledigung der Verfahren arbeitet grundsätzlich ein Team von Mitarbeitern mit unter-\nschiedlichen Aufgaben, die ohnehin nicht alle den Weisungen des Federführers unter-\nliegen. \nSchließlich lässt sich ein nachhaltiges Leistungsprofil auch der übrigen Mitarbeiter der \njeweiligen Teams aus den Daten der in Rede stehenden Tabelle nicht erstellen. Die \nZuständigkeiten der Mitarbeiter des Teams werden dort nicht aufgeführt. \nSofern das Vorgangssystem VIS.SAX bereits für sich genommen die Erstellung eines \nLeistungsprofils für die an den Verfahren des Referats 41 beteiligten Mitarbeiter ermög-\nlicht, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von ausschlaggebender Bedeutung. \nDenn hier steht im Streit, ob die Einführung der in Rede stehenden Excel-Tabelle im \nReferat 41 mitbestimmungsbedürftig, und nicht, ob die Einführung des Vorgangssys-\ntems VIS.SAX mitbestimmungsbedürftig ist. \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n10 \n \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange-\nfochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-\nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so- \nlange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er-\ngangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver-\nwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht \n(§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a \nAbs. 2 bis 5 ArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schrift-\nlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim \nBundesfinanzhof (ERWOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBI. 1 S. 3091) \neinzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-\nschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Mona-\nten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Be-\ngründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet wer- \nden. \ngez.: \n \n \n \n \n \n \n \n \n gez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \n \n Heinlein \n \ngez.: gez.: \n \n \n \nK. Eisold \n \n Maurer \n \n \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/9-a-17-20-pl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/9-a-17-20-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487218","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.217501+00:00"}}