{"status":"available","doknr":"OLD487217","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-07","aktenzeichen":"3 A 816/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 816/20 \n \n1 K 1310/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n \n2. \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \nAnerkennung als 2. Zählkind \nhier: Berufung \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund \nder mündlichen Verhandlung \nam 7. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2020 - 1 K 1310/20 - \nwird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflich-\ntet, den Sohn der Kläger N1 als zweites Zählkind anzuerkennen. \nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Be-\nklagte. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Kläger begehren für ihren 2016 geborenen Sohn N1 die Anerkennung als „zweites \nZählkind“ gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Satzung \nder Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen v. 15. Mai 2014 (künftig: Eltern-\nbeitragssatzung). \nDie Kläger schlossen mit dem Trägerwerk Soziale Dienste in Sachsen (TWSD) GmbH \nmit Wirkung zum 1. September 2015 bis zu deren Schuleintritt einen Betreuungsvertrag \nfür ihre 2014 geborene Tochter N2. Ein entsprechender Betreuungsvertrag wurde mit \nWirkung zum 1. September 2017 bis zum Schuleintritt für ihren Sohn N1 abgeschlos-\nsen. Gemäß Nummer 7 der Verträge wird für die Betreuung des Kindes in einer Kin-\ndertageseinrichtung ein monatlicher Elternbeitrag erhoben, der aufgrund der örtlichen, \njeweils gültigen Beitragssatzung für Kindertageseinrichtungen festgesetzt wird. \nMit Bescheid vom 26. September 2017 senkte die Beklagte den Elternbeitrag für die \nKindertagesbetreuung von N1 gemäß § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung befristet bis \nzum 31. August 2021 ab. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass es sich bei N1 \num das zweite Zählkind handle. Mit E-Mail vom 25. März 2019 teilte die Klägerin mit, \ndass sie umgezogen und alleinerziehend sei. Hierzu füllte die Klägerin am 25. März \n2019 eine entsprechende Erklärung aus und wies durch amtliche Meldebestätigungen \nfür die Änderung der Hauptwohnung nach, dass ihre Kinder N2 und N1 ab dem \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n16. Februar 2019 bei ihr wohnten. Ab dem 1. März 2019 wurde für die Kinder mit Be-\nscheiden vom 28. März 2019 eine Absenkung der Elternbeiträge wegen des Status \n„Alleinerziehend“ gewährt. \nGemäß einer Aktennotiz vom 8. Januar 2020 erhielt die Beklagte Kenntnis, dass die \nTochter N2 seit dem 1. Juli 2019 mit dem Hauptwohnsitz bei ihrem Vater, dem Kläger \ngemeldet sei. Daraufhin wurde die Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 8. Januar \n2020 u. a. dazu angehört, dass eine Absenkung für den Sohn N1 nur beansprucht \nwerden könne, wenn er ein älteres Geschwisterkind habe, das denselben Hauptwohn-\nsitz innehabe. Dies treffe für die Tochter N2 seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr zu. Mit \nBescheid vom 16. Januar 2020 wurde der Klägerin für die Tochter N2 der Status „Al-\nleinerziehend“ bestätigt und eine Absenkung des Elternbeitrags für das Kind bewilligt. \nMit Schreiben vom 16. Januar 2020 wiesen die Kläger die Beklagte darauf hin, dass \nsie sich als getrenntlebende Eltern für das Wechselmodell mit ihren beiden Kindern N2 \nund N1 entschieden hätten. Jeweils ein Kind sei mit Hauptwohnsitz bei einem Elternteil \ngemeldet. In der Praxis hätten beide Kinder zwei Wohnsitze und würden jeweils im \nWechsel bei beiden Elternteilen gleichermaßen wohnen. \nMit Bescheid vom 29. Januar 2020 teilte die Beklagte der „Familie J. H.“ mit, dass die \nAnspruchsvoraussetzungen als zweites Zählkind und die ihnen gewährte Absenkung \ndes Elternbeitrags für ihren Sohn N1 seit dem 1. Juli 2019 entfallen seien und daher \nab diesem Zeitpunkt der Elternbeitrag entsprechend der Kostenfestsetzung des Trä-\ngers der Kindertageseinrichtung zu zahlen sei. Zur Begründung wurde darauf hinge-\nwiesen, dass die Tochter N2 aufgrund der Änderung ihres Hauptwohnsitzes nicht mehr \n„hauptwohnsitzlich“ mit dem Sohn N1 in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Für die \nAnerkennung der Absenkung von Elternbeiträgen für Geschwisterkinder werde auf die \nHaushaltszugehörigkeit unter Berücksichtigung der Hauptwohnsitze der Kinder abge-\nstellt. Der daraufhin von den Klägern mit Schreiben vom 12. Februar 2020 erhobene \nWiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2020 zurückgewiesen. Zur \nBegründung wurde darauf abgehoben, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung \nals zweites Zählkind bei dem Sohn N1 nicht vorlägen. Ein Kind lebe im familienrechtli-\nchen Sinn mit seinen Eltern dann in einem gemeinsamen Haushalt, wenn es denselben \nWohnsitz wie die sorgeberechtigten Eltern habe. Stehe das Personensorgerecht bei-\nden Elternteilen zu, hätten die Kinder einen abgeleiteten Doppelwohnsitz bei beiden \nElternteilen. Dies gelte sowohl dann, wenn die beiden Elternteile eine gemeinschaftli-\nche Wohnung aufgegeben hätten, als auch dann, wenn ein Elternteil die frühere ge-\nmeinsame Wohnung verlassen und einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Für die \n4 \n5 \n\n \n \n4 \nBeurteilung des Elternbegriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sei grundsätz-\nlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Daher richte sich der Wohnsitz des min-\nderjährigen Kindes nach den melderechtlichen Vorgaben. Der Sohn N1 könne nicht als \nzweites Zählkind berücksichtigt werden, da er und die Tochter N2 sich wechselnd und \nzu gleichen Teilen jeweils bei einem Elternteil aufhielten. Es sei daher auf den Wohnort \nabzustellen, bei dem sie mit ihrer Hauptwohnung gemeldet seien. Das von den Klägern \npraktizierte Wechselmodell ändere daran nichts. Zur Begründung der Rechtsauffas-\nsung wurde im Verlauf des behördlichen Verfahrens auf ein Urteil des Sächsischen \nOberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (- 4 A 880/16 -) verwiesen. \nDie Kläger haben am 3. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie darauf \nverwiesen, dass die der Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zu-\ngrundeliegende Konstellation eines dritten Kindes, das mit den beiden Geschwistern \nnicht verwandt sei, hier nicht gegeben sei. Ihre beiden Kinder seien als Geschwister \nmiteinander verwandt und lebten in der Familie. Die Intention des Gesetzgebers, die \nFamilie im weitesten Sinne zu entlasten, treffe daher auf sie zu. Die Tatsache, dass die \nKinder unterschiedliche Hauptwohnsitze hätten, stehe dem Familienleben gerade nicht \nentgegen. Bei dem von ihnen praktizierten Wechselmodell gebe es tatsächlich keine \nHauptwohnung der Kinder, da sie zeitanteilig genau gleich bei beiden Elternteilen \nwohnten. Es sei daher keine überwiegend genutzte Wohnung festzustellen. Die von \nder Beklagten angenommene Ausrichtung an den Vorgaben des Bundesmeldegeset-\nzes sei daher verfehlt. \nDie Kläger haben beantragt, \nden Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in der Gestalt des Wider-\nspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflich-\nten, ihren Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen. \nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nZur Begründung hat sie mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 ihre Auffassung bekräftigt, \ndass für die Annahme eines zweiten Zählkindes das Leben in einem gemeinsamen \nHaushalt maßgeblich sei. Dies sei hier nicht gegeben, da bei einem paritätischen \nWechselmodell auf den Ort abzustellen sei, mit dem das Kind mit seiner Hauptwoh-\n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5 \nnung gemeldet sei. Den Klägern stehe es frei, unter Ausübung des paritätischen Wech-\nselmodells den Hauptwohnsitz der Kinder zu ändern und ihr dies mitzuteilen. Soweit \ndie Kläger hiervon jedoch keinen Gebrauch machten, sei sie aus Gleichbehandlungs-\ngesichtspunkten sowie in Anlehnung an die vorbezeichnete Rechtsprechung des Säch-\nsischen Oberverwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichts Dresden gehalten, \nwie bisher zu verfahren. \nMit Urteil vom 23. September 2020 hat das Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung \nhat es auf Folgendes abgestellt: \n„Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO. \nDie Beklagte ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 \nSatz 1 und 3 Elternbeitragssatzung befugt, gegen die Kläger Elternbeiträge für \ndie Betreuung ihres Sohnes in ihrer kommunalen Kindertageseinrichtung fest-\nzusetzen. Eine Absenkung durch Anerkennung von N1 als zweites Zählkind ist \nnicht vorzunehmen. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG werden Elternbeiträge von der Gemeinde \nin Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt und nach § 15 Abs. 1 Satz 2 \nSächsKitaG i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 3 Elternbeitragssatzung vom Träger der \nKindertageseinrichtung erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages wird nach § 2 \nAbs. 2 Satz 1 und 2 Elternbeitragssatzung in Abstimmung mit den Trägern der \nKindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugend-\nhilfe neu festgesetzt und ortsüblich bekannt gemacht. \nZwar sieht § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG Absenkungen für Alleinerziehende \nund Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung \noder Kindertagespflegestelle besuchen, vor. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung \nkonkretisiert dies, indem für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine \nKindertageseinrichtung bzw. eine Kindertagespflegestelle gemäß dem Sächs-\nKitaG oder einen Hort an Förderschulen besuchen, eine Absenkung des Eltern-\nbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder \nerfolgt und dabei für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zähl-\nkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben werden. \nDie Voraussetzungen für eine solche Absenkung liegen hier jedoch nicht vor, \nda die Kläger keine Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kinderta-\ngeseinrichtung oder - pflegestelle besuchen, sind. \nNach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der \nElternbeitragssatzung erfolgt eine Absenkung des Elternbeitrags für Eltern mit \nmehreren Kindern. Eltern im Sinne des Gesetzes und der Elternbeitragssatzung \nsind dem allgemeinen Wortverständnis nach zunächst die Menschen, von de-\nnen das Kind biologisch abstammt. Ferner sind Eltern auch diejenigen, denen \n10 \n\n \n \n6 \ndiese Funktion rechtlich zukommt, etwa nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB durch \neine Ehe im Zeitpunkt der Geburt oder die Vaterschaftsanerkennung oder in-\nfolge einer Annahme des Kindes nach § 1754 BGB. \nAusgehend von diesen Maßstäben sind die Kläger Eltern ihrer gemeinsamen \nKinder N1 und N2. \nSinn und Zweck der Absenkung der Elternbeiträge für Eltern mit mehreren Kin-\ndern ist die Entlastung von Familien mit mehreren Kindern. Der Gesetzgeber \nsah sich veranlasst, von ihm erkannte finanzielle Nachteile gegenüber Familien \nmit nur einem Kind auszugleichen. Darin zeigt sich eine aus sozial-familiären \nGesichtspunkten akzeptierte Beschränkung der allgemeinen Beitragspflicht \n(vgl. zu den gesetzgeberischen Erwägungen SächsOVG a. a. O.). Wenn jedoch \ndie Beitragspflicht als solche derartigen Erwägungen zugänglich ist, bedarf \nauch das Verständnis der zu ihr führenden Voraussetzungen einer solchen In-\nterpretation. Andernfalls bliebe Familien, die nicht ausschließlich aus den leibli-\nchen oder rechtlichen Eltern und mehreren Kindern bestehen, jedoch den glei-\nchen Erziehungsaufwand leisten, die gesetzlich intendierte Entlastung ohne \nsachlichen Grund und ohne gesetzlichen Anknüpfungspunkt verwehrt. Sowohl \ndieser Aspekt als auch die von unterschiedlichsten Konzeptionen familiärer Be-\nziehungen geprägte Rechtswirklichkeit sprechen daher gegen ein rein formales \nVerständnis des Elternbegriffs. \nAber auch unter Anwendung dieses erweiterten Elternbegriffs handelt es sich \nbei den Klägern nicht um Eltern mit mehreren Kindern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 \nNr. 2 SächsKitaG. Sie leben nicht mit mehreren Kindern so in einem Haushalt \nzusammen, dass nach dem oben dargestellten Verständnis von der Absenkung \ndes Elternbeitrages wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind er-\nhöhten Erziehungsaufwandes angezeigt ist. Maßgeblich für die Annahme des \nerweiterten Elternbegriffs ist das Leben in einem gemeinsamen Haushalt. \nOb ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit den als Eltern in Betracht \nkommenden Personen lebt, beurteilt sich anhand seines Wohnsitzes, denn re-\ngelmäßig lebt ein minderjähriges Kind in dem Haushalt an seinem Wohnsitz. \nKann dieser nicht eindeutig bestimmt werden, etwa bei Haupt- und Nebenwohn-\nsitzen oder ungeklärten Wohnsitzen, ist auf die überwiegend genutzte Wohnung \nabzustellen. \nDer Wohnsitz eines Minderjährigen bestimmt sich zunächst nach § 11 Satz 1 \nBGB anhand des Wohnsitzes des sorgeberechtigen Elternteils. Üben beide El-\nternteile das Sorgerecht aus, liegt zivilrechtlich ein Doppelwohnsitz vor (vgl. \nSpickhoff, in: MüKoBGB, 8. Auflage 2018, BGB § 11 Rn. 7 m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Für die Beurteilung des Elternbe-\ngriffes nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG ist jedoch grundsätzlich ein \neinheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Daher richtet sich der Wohnsitz minder-\njähriger Kinder in Einklang mit den melderechtlichen Vorgaben nach § 21 Abs. 3 \nund § 22 Abs. 2 Bundesmeldegesetz nach der Wohnung des Sorgeberechtig-\nten, die von dem Minderjährigen vorwiegend genutzt wird (vgl. SächsOVG a. a. \nO. sowie Beschl. v. 18. Januar 2006 - 3 E 259/05 -, juris). \nDies führt hier bei den Klägern jeweils dazu, dass sie nur mit dem Kind (alleine) \nzusammen leben, das bei ihnen jeweils mit dem ersten Wohnsitz gemeldet ist \n\n \n \n7 \nmit der Folge, das die Anerkennung des weiteren Kindes, hier N1, als \"zweites \nZählkind\" trotz des durch die Kläger praktizierten paritätischen Wechselmodels \nnicht möglich ist.“ \nZur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 22. Januar 2021 (3 A 816/20) \nzugelassenen Berufung führen die Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2020 aus: \nDie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegte Auslegung des Eltern-\nbegriffs unter Heranziehung des Kriteriums „Leben in einem gemeinsamen Haushalt“ \nsei aus mehreren Gründen fehlerhaft. Auch bei einem Wechselmodell wie hier seien \nAufwendungen für mehrere Kinder vorzuhalten. Die Auffassung des Verwaltungsge-\nrichts verstoße gegen den Wortlaut von § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG. Denn \ndas Gesetz spreche nicht von Eltern, die gleichzeitig mit mehreren Kindern in einem \nHaushalt lebten. Nur für den Sonderfall eines rechtlich definierten Elternbegriffs sei das \nSächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Eltern auch sonstige \nerwachsene Personen seien, wenn sie mit den Kindern in einem gemeinsamen Haus-\nhalt leben würden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe damit den Elternbe-\ngriff erweitert und nicht verengt; die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Ausle-\ngung des Elternbegriffs schränke entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den Elternbe-\ngriff jedoch ein. Denn demnach sollten biologische Eltern nicht mehr Eltern im Sinne \ndes Gesetzes sein. Dies würde bedeuten, dass tatsächlich keine Entlastung von Eltern \nmehrerer Kinder mehr gewollt sei. Auch das Melderecht biete keinerlei Lösungsansätze \nfür das paritätische Wechselmodell an, da eine vorwiegende Nutzung, die zur Bestim-\nmung des Hauptwohnsitzes maßgeblich sei, in diesem Fall nicht existiere. \nSie beantragen, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. September 2020 - 1 K \n1310/20 - wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2020 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juni 2020 wird aufgehoben und die \nBeklagte wird verpflichtet, den Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen. \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie weist mit Schriftsatz vom 30. März 2021 auf die zutreffenden rechtlichen Erwägun-\ngen des Verwaltungsgerichts Dresden hin. Ergänzend führt sie aus: Es sei nicht ent-\nscheidend, dass die Kläger für die Kinder jeweils doppelte Aufwendungen tätigten. Der \nBeitragsermäßigung lägen gerade keine finanziellen, sondern allein sozial-familiäre Er-\n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n8 \nwägungen zugrunde. Sie werde einkommensunabhängig gewährt und diene als Aus-\ngleich für die Vervielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes von Eltern \nmit mehreren Kindern und der dafür erforderlichen Zeit für die damit belasteten erwach-\nsenen Personen. Es treffe auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht in seiner ange-\ngriffenen Entscheidung den Elternbegriff teleologisch reduziert habe. Die Beitragsab-\nsenkung setze aber sowohl bei Eltern in biologischen, rechtlichen als auch im sozialen \nSinn voraus, dass die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebten. \nEtwas Anderes folge auch nicht aus der Entscheidung des Sächsischen Oberverwal-\ntungsgerichts, denn das Gericht sei nicht davon ausgegangen, dass es bei Eltern im \nbiologischen oder rechtlichen Sinne bei der Entscheidung über die Beitragssenkung \nnicht darauf ankäme, dass die Kinder mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leb-\nten. Aufgrund des Sinn und Zwecks der Absenkung der Elternbeiträge werde aber als \nzweites Kriterium in all diesen Fällen weiter vorausgesetzt, dass die Kinder in einem \ngemeinsamen Haushalt mit den Eltern lebten, was dort zu einer entsprechenden Ver-\nvielfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwandes führe. Insbesondere in Fällen \ndes paritätischen Wechselmodells - wie hier ausgeübt - beurteile sich die Frage, ob \ndas Kind im gemeinsamen Haushalt lebe, danach, wo es seinen Wohnsitz habe. Er-\nwägungen der Praktikabilität des Verwaltungshandelns gäben regelmäßig und insbe-\nsondere im Recht der Leistungsverwaltung einen vernünftigen Grund dafür, dass der \nGesetzgeber bei der Ermittlung der Ermessensgrundlage eine etwaige ungleiche Inan-\nspruchnahme der Abgabepflicht hinnehmen dürfe und hier daher grundsätzlich ein ein-\nheitlicher Wohnsitz zu bestimmen sei. Bei dem paritätischen Wechselmodell, bei dem \nsich die Kinder wechselnd und zu gleichen Teilen bei den Eltern aufhielten, sei die \nAnwendung der melderechtlichen Lösung zur Bestimmung, in welchem Haushalt das \nKind überwiegend lebe, nicht zu beanstanden. Es sei auf den Ort abzustellen, bei dem \nsie mit der Hauptwohnung i. S. v. § 21 Abs. 4 Satz 1 BMG gemeldet seien. Dies habe \ndas Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil so auch \nausgeführt. \nFür die näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezoge-\nnen Verwaltungsvorgangs verwiesen. \n \n15 \n\n \n \n9 \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden war zu ändern, \ndenn die Kläger haben Anspruch auf Anerkennung ihres Sohns N1 als zweites Zählkind \ni. S. v. § 15 Abs. 1 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung. \n1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. \nBei Erfolg der Klage erlangen die Kläger einen rechtlichen, hier finanziellen Vorteil, da \nfür das Kind N1 als zweites Zählkind nachträglich eine Absenkung des Elternbeitrags \ngewährt werden muss. \nDer Bescheid vom 26. September 2017, mit dem die Beklagte den Elternbeitrag für die \nKindertagesbetreuung von N1 gemäß § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung befristet bis \nzum 31. August 2021 abgesenkt hatte, weil er zweites Zählkind sei, ist mit Bescheiden \nvom 28. März 2019 konkludent aufgehoben worden. \nNach Trennung der Kläger wurde in den letztgenannten Bescheiden der Klägerin für \nbeide Kinder eine Absenkung der Elternbeiträge wegen des Status „Alleinerziehend“ \ngewährt. Damit reagierte die Beklagte auf die Änderung der familiären Lebensverhält-\nnisse, wie sie ihr von der Klägerin am 25. März 2019 mitgeteilt worden waren. Dies \nführte zwangsläufig dazu, dass die mit Bescheid vom 26. September 2017 festgestellte \nAbsenkung des Elternbeitrags den aktuellen Verhältnissen angepasst werden musste. \nOb sich die Aufhebung des Ausgangsbescheids dabei auf § 49 Abs. 1 und 2 VwVfG \nbzw. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen konnte, weil der Ausgangsbescheid rechtswid-\nrig geworden war oder weil bei den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die \nbeim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen hatten, eine wesent-\nliche Änderung eingetreten war, kann offenbleiben. Denn die mit einer ordnungsgemä-\nßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide vom 28. März 2019 sind in Be-\nstandkraft erwachsen. \nOb der mit Bescheid vom 16. Januar 2020 der Klägerin für die Tochter N2 (es ist wohl \nder Sohn N1, der bei der Klägerin mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, gemeint) bestätigte \nStatus „Alleinerziehend“ und die für das Kind bewilligte Absenkung des Elternbeitrags \nauch über den Zeitpunkt, zu dem der hier streitgegenständliche Bescheid vom 29. Ja-\nnuar 2020 erlassen wurde, fortgalt, kann offenbleiben. Denn die für die Tochter N2 \ngewährte Beitragsabsenkung beträgt nur 10 % des vollen Elternbeitrags, wohingegen \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n10\ndie für das zweite Zählkind gewährte Absenkung bei 40 % des vollen Elternbeitrags \nliegt. Damit kann mit der Klage immer noch eine höhere Beitragssenkung erreicht wer-\nden, selbst wenn die Beklagte der Tochter N2 den Status als alleinerzogenes Kind \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nachträglich aberkennen würde. \n2. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Fest-\nstellung, dass N1 zweites Zählkind i. S. v. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung ist, ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). \n2.1 Das Klagebegehren kann sich auf § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG stützen. Hiernach \nwerden Absenkungen bei den Elternbeiträgen vorgesehen für 1. Alleinerziehende und \n2. Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kin-\ndertagespflegestelle besuchen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung wird \nfür Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. eine \nKindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen be-\nsuchen, der Elternbeitrag durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen \nZählkinder abgesenkt. Dabei werden gemäß Satz 2 für das erste Zählkind 100 % und \nfür die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge er-\nhoben. Die Höhe der Absenkung wird gemäß Satz 3 jährlich im Rahmen der Festset-\nzung der Elternbeiträge gemäß § 2 Abs. 2 Elternbeitragssatzung festgelegt. Für Allein-\nerziehende erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 Elternbeitragssatzung ebenfalls eine prozentuale \nAbsenkung des Elternbeitrags. \n2.2 Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Absenkung des Elternbeitrags für den \nSohn N1 als zweites Zählkind sind gegeben: Die Kläger sind die (leiblichen) Eltern ihres \nSohns, erziehen ihn wie ihre Tochter N2 gemeinsam und beide Kinder besuchen \ngleichzeitig eine Kindertageseinrichtung der Beklagten. \n(1) Dass die Kläger die leiblichen Eltern sind, ist ebenso unstrittig wie, dass sie sich die \nErziehung der beiden Kinder im Wege eines paritätischen Wechselmodells teilen. Nach \nden von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger in ihrem Schreiben vom \n25. März 2020 praktizieren sie seit Oktober 2019 das in diesem Schreiben näher be-\nschriebene Wechselmodell. Damit ist keiner der Kläger als alleinerziehend i. S. der \noben genannten Vorschriften anzusehen. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n11\n(2) Daran ändert nichts, dass die beiden Kinder jeweils bei einem Elternteil mit ihrem \nHauptwohnsitz angemeldet sind. \nDie gesetzlichen Vorschriften gehen bei Eltern mit mehreren Kindern in Abgrenzung \nvon Alleinerziehenden von einer gemeinsamen Erziehung der Kinder durch beide El-\nternteile aus. Dies setzt eine auf einem gemeinsamen Erziehungswillen beruhende, \narbeitsteilige und mitverantwortliche Betreuung und Förderung der Kinder voraus. Je \nnach Erziehungsmodell und Familiensituation kann die Erziehung tatsächlich unter-\nschiedlich ausgeprägt sein. In Abgrenzung zum Status des Alleinerziehenden ist der \ngemeinsamen Erziehung aber immanent, dass sich beide Elternteile mitverantwortlich \nund bezogen auf die jeweiligen Anteile im Wesentlichen paritätisch an der Erziehung \nder Kinder beteiligen. \nEine solche Erziehung findet auch dann statt, wenn sich die Eltern getrennt haben und \nvon ihrem jeweiligen Wohnsitz aus die gemeinsame Erziehung im oben beschriebenen \nSinn praktizieren. Das hierzu häufig angewendete Erziehungsmodell ist das soge-\nnannte Wechselmodell, wonach die gemeinsamen Kinder bei den geschiedenen oder \ngetrennt lebenden Eltern in einem vereinbarten Turnus jeweils abwechselnd wohnen \n(vgl. hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 - 2 C 2/13 -, juris Rn. 29). Der bei dem \nWechselmodell anfallende Mehraufwand wird etwa bei der Gewährung eines Familien-\nzuschlags für geschiedene Beamte berücksichtigt (§ 42 Abs. 1 Satz 7 SächsBesG). \nDie von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht Dresden unter Berücksichtigung \neines Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 (- 4 A \n880/16 -, juris) herangezogene weitere Voraussetzung für die Anerkennung als Zähl-\nkind, nämlich, dass die gemeinsame Erziehung auch von einem gemeinsamen Wohn-\nsitz von Eltern und Kindern wahrgenommen werden muss, widerspricht dem Geset-\nzeswortlaut, da der gemeinsame Wohnsitz nicht zu den Voraussetzungen für die An-\nerkennung als Zählkind gehört. \nAus dem genannten Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt nichts An-\nderes. Denn das Gericht hat hier das Merkmal des gemeinsamen Wohnsitzes bei der \nAuslegung des Begriffs der Eltern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG herangezogen \nund den Begriff damit in einem sozialen Sinn definiert. Danach sind neben den biologi-\nschen (leiblichen) und rechtlichen (etwa im Wege einer Adoption) Eltern in bestimmten \nFällen auch sonstige erwachsene Personen Elternteil in einem sozial verstandenen \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n12\nBegriffssinn, wenn sie mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben und da-\nmit tatsächlich Erziehungsverantwortung übernehmen. Es hat aber den gemeinsamen \nWohnsitz nicht zu einer Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Absenkung \ndes Elternbeitrags von Zählkindern gemacht. \nDem Sächsischen Oberverwaltungsgericht lag eine Konstellation zugrunde, bei der die \ndamaligen Kläger Eltern eines 2014 geborenen Kindes waren, in dem gemeinsamen \nHaushalt der Eltern zwei weitere, 2007 und 2008 geborene Mädchen lebten, die jeweils \nnur mit einem Elternteil biologisch verwandt waren und die bei ihrem anderen Elternteil \n(dem Vater oder der Mutter) in bestimmten periodischen Abständen wohnten. Dem \nGericht hatte sich daher die Frage gestellt, ob eine der Töchter zu beiden Klägern ein \nKind-Elternverhältnis haben könnte, was zu einer Beitragsreduzierung gemäß § 15 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG, § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung berechtigte. Ausge-\nhend von dem Gesetzeszweck, den erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand der \nEltern von mehreren Kindern auch finanziell zu honorieren, ging das Gericht von einem \nrein biologischen oder rechtlichen Verständnis der Elternschaft ab und entschied, dass \nauch die erwachsene Person, die mit einem nicht von ihr abstammenden Kind in einem \ngemeinsamen Haushalt lebt, einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand hat. \nOb sich das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit der erwachsenen Person befin-\ndet, machte das Gericht an dem Wohnsitz des Kindes fest. \nDas Gericht hat wörtlich wie folgt argumentiert: \n„Darüber hinaus ist der in § 15 Abs. 1 SächsKitaG und damit übereinstimmend \nauch der in § 4 Abs. 1 der Satzung verwendete Begriff der Eltern in einem so-\nzialen Sinne zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den \nbiologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwach-\nsene Personen sein, die mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben. \n(…) \nNach der Gesetzesbegründung zu § 13 SächsKitaG war der Gesetzgeber of-\nfenbar der Auffassung, Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern seien \ngegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind benachtei-\nligt, weshalb ihnen eine finanzielle Entlastung bei den Kinderbetreuungskosten \nzuteilwerden sollte. Aus dem weiteren Hinweis in der Gesetzesbegründung auf \ndie hohe Relevanz des Wunsches, Familie und Erwerbstätigkeit miteinander zu \nvereinbaren, kann geschlossen werden, dass nach der Vorstellung des Gesetz-\ngebers eine - höhere - Belastung durch mehrere Kinder nicht nur im finanziellen \nBereich zu sehen ist. Vielmehr hat der Gesetzgeber - zutreffend - eine höhere \nBelastung bei mehreren Kindern auch darin gesehen, dass wegen der Verviel-\nfachung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen \nZeit die damit belasteten erwachsenen Personen - ebenso wie Alleinerziehende \n- in ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können. Der Gesetzgeber sah sich \n31 \n32 \n\n \n \n13\ndeshalb veranlasst, eine mögliche Abwägungsentscheidung zwischen einer Er-\nwerbstätigkeit und dem - gesellschaftlich erwünschten - Begründen einer Fami-\nlie im Sinne einer Gemeinschaft mit Kindern zugunsten der Familie zu beför-\ndern, wobei die höhere Belastung bei mehreren Kindern im Zusammenhang mit \nder Erhebung von Beiträgen nur durch einen finanziellen Ausgleich in Gestalt \neiner Beitragsermäßigung gewährt werden kann. Da die Beitragsabsenkung \ndarüber hinaus einkommensunabhängig gewährt wird, führt dies zu dem \nSchluss, dass der Beitragsabsenkung bei mehreren Kindern sozial-familiäre Er-\nwägungen zugrunde liegen. Vor diesem Hintergrund kommt es entgegen der \nAuffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob und \nggf. welche Unterhaltsverpflichtungen bei mehreren Kindern bestehen. \nEine Beitragsabsenkung aus sozial-familiären Erwägungen führt dazu, dass die \nvon ihr begünstigen Personen ebenfalls nach sozialen und nicht nach rechtli-\nchen Kriterien zu bestimmen sind. In dem hier vorliegenden Fall einer soge-\nnannten Patchworkfamilie, bei der nicht alle in einer Haushaltsgemeinschaft le-\nbenden Kinder und erwachsene Personen im biologischen oder im rechtlichen \nSinn miteinander verwandt sind, führt dies dazu, dass der Elternbegriff erwei-\nternd dahin auszulegen ist, dass mit ihm die erwachsenen Personen gemeint \nsind, die die soziale Funktion von Eltern als Betreuer und Erzieher der mit ihnen \nim gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernehmen. \nDie erweiternde Auslegung des Elternbegriffs in § 15 Abs. 1 SächsKitaG und \n§ 4 Abs. 1 der Satzung vermeidet darüber hinaus auch Widersprüche, die sich \ndaraus ergeben, wenn bei Alleinerziehenden maßgeblich auf rein tatsächliche \nGegebenheiten abgestellt würde, während es bei Eltern in dem von der Beklag-\nten und dem Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis auf das Bestehen von \nVerwandtschaftsbeziehungen ankommen soll. Die Vertreter der Beklagten ha-\nben in der mündlichen Verhandlung hierzu angegeben, dass nach ihrer Verwal-\ntungspraxis zur Bestimmung des Status als Alleinerziehender darauf abgestellt \nwird, ob neben dem Elternteil und dem Kind in dem Haushalt noch eine andere \nerwachsene Person lebt und die Betreuung im Vergleich zum anderen Elternteil \ndes Kindes überwiegend von der den Status als Alleinerziehender anstreben-\nden Person ausgeübt wird. Dies stimmt mit dem in der Behördenakte befindli-\nchen Formular überein, aus dem sich ergibt, dass ggf. weitere Angaben zu der \nim Haushalt vorhandenen weiteren erwachsenen Person zu machen sind, um \neine einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung zu ermöglichen. \nFür eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Auslegung des Eltern-\nbegriffs in § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG und § 4 Abs. 1 der Satzung spricht \nschließlich auch, dass bei aus mehreren Kindern und Erwachsenen bestehen-\nden Haushalten keine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf eine Beitrags-\nabsenkung danach gerechtfertigt ist, ob zwischen allen Erwachsenen und den \nKindern verwandtschaftliche Beziehungen bestehen oder nicht. Denn es kommt \nbei diesen Haushalten regelmäßig nicht darauf an, ob die Betreuungs- und Er-\nziehungstätigkeiten auf Personen verteilt werden, die mit den Kindern biolo-\ngisch oder rechtlich in einer Eltern-Kind-Beziehung verbunden sind, oder ob \ndies - wie etwa bei Lebenspartnern, erwachsenen Kinder, Großeltern oder Stief-\nelternteilen - nicht der Fall ist (vgl. zum Elternbegriff auch Krome, in: Schle-\ngel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 90 SGB VIII, Rn. 38). \nOb ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben, beurteilt sich danach, ob \nes dort seinen Wohnsitz hat. Nach § 11 Satz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind \n\n \n \n14\nden Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das \nRecht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Bei unterschiedlichem Wohn-\nsitz der Eltern trifft § 11 BGB eine Regelung nur für den Fall, dass nur einem \nElternteil die Personensorge zusteht. Das Kind teilt in diesem Fall ohne Rück-\nsicht auf seinen tatsächlichen Aufenthalt den Wohnsitz des zur Personensorge \nberechtigten Elternteils (Saenger in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 11 BGB, \nRn. 3). Für den Fall des verschiedenen Wohnsitzes von getrennt lebenden oder \ngeschiedenen Eltern, denen beiden das Recht zur Personensorge zusteht, trifft \n§ 11 BGB keine Regelung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-\ngerichtshofs ist in diesen Fällen ein abgeleiteter Doppelwohnsitz bei beiden El-\nternteilen anzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juli 1967, BGHZ 48, 228 [237]; \nBGH, Beschl. v. 12. März 1997 - XII ARZ 6/97 -, juris Rn. 10). Die Heranziehung \ndes familienrechtlichen Wohnsitzbegriffs könnte hier bei der Bestimmung des \nWohnsitzes der Halbschwestern des Sohnes der Kläger dazu führen, dass \ndiese jeweils zwei unterschiedliche Hauptwohnsitze haben. In der weiteren \nFolge könnten sie ggf. in einer Familie des außerhalb ihres Haushalts lebenden \nElternteils ebenfalls Zählkinder sein und eine Beitragsabsenkung vermitteln, ob-\nwohl sie u. U. zu keiner Zeit in dem anderen Haushalt leben und dort keinen \nBetreuungs- und Erziehungsaufwand verursachen. \nEs erscheint deshalb und aus Gründen der Praktikabilität des Verwaltungshan-\ndelns der Beklagten geboten, den Wohnsitz der Kinder melderechtlich zu defi-\nnieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Januar 2006 - 3 E 259/05 -, juris Rn. 5). \nNach § 21 Abs. 2 BMG ist bei mehreren Wohnungen die vorwiegend benutzte \nWohnung die Hauptwohnung. Bei Minderjährigen ist nach § 22 Abs. 2 Halbsatz \n2 BMG bei getrennt lebenden Personensorgeberechtigten auf die Hauptwoh-\nnung der Wohnung des Sorgeberechtigten abzustellen, die von dem Minderjäh-\nrigen vorwiegend benutzt wird. Im Fall der Tochter Lucie der Klägerin zu 1 be-\nfindet sich deren Wohnung daher bei den Klägern, weil sie lediglich alle 14 Tage \nund nur zeitweise außerhalb des Haushalts der Kläger von ihrem Vater betreut \nwird. Im Fall der Tochter Josephine des Klägers zu 2, die sich wechselnd und \nzu gleichen Teilen bei den Klägern und bei ihrer außerhalb dieses Haushalts \nlebenden Mutter aufhält, ist auf den Ort abzustellen, bei dem sie mit ihrer Haupt-\nwohnung (§ 21 Abs. 4 Satz 1 BMG) gemeldet ist. Dieser befindet sich nach der \nin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldebescheinigung ebenfalls im \nHaushalt der Kläger.“ \nDie damalige Konstellation unterscheidet sich von der hier zugrundeliegenden Kons-\ntellation maßgeblich dadurch, dass hier die Kläger als biologische Eltern zwar keinen \ngemeinsamen Haushalt führen, aber die Eltern beide Kinder gemeinsam im Wechsel-\nmodell betreuen. Für diesen Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht nicht auf \ndie Voraussetzung eines gemeinsamen Wohnsitzes abgestellt. \nDer Senat hat jüngst auf Folgendes abgehoben (Beschl. v. 5. August 2021 - 3 A \n351/21 -, juris): \n„Der in den vorbenannten Vorschriften verwendete Begriff der Eltern ist in einem \nsozialen Sinn zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den \n33 \n34 \n\n \n \n15\nbiologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwach-\nsene Personen sein, wenn sie mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt \nleben (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 15 ff.). \nDenn der Gesetzgeber wollte mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG \nfestgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kin-\ndern fördern, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur \neinem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die \nBelastung sieht der Gesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfa-\nchung des Betreuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen \nZeit die damit belasteten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende \nin ihrer Erwerbstätigkeit benachteiligt sein können (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19). \nDiese Erwägungen für eine Beitragssenkung rechtfertigen es, auch denjenigen \nals sozial-familiären Elternteil anzusehen, der mit dem biologischen Elternteil \nzusammen die Betreuung und Erziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt \nlebenden Kinder übernimmt, auch wenn diese nicht von ihm biologisch abstam-\nmen. (…) \nDass bei der Bestimmung des sozial-familiären Elternteils auf das Kriterium des \ngemeinsamen Haushalts und demzufolge auf den Wohnsitz abgehoben wird \n(vgl. SächsOVG, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. \nInsbesondere liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Eltern von \nKindern vor, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie Eltern \nvon Kindern, die ihren Wohnsitz bei einem leiblichen Elternteil haben. \nIst die sozial-familiäre Elternschaft zu klären, muss - wie oben ausgeführt - ge-\nprüft werden, ob auch dieser Elternteil die Betreuung und Erziehung des mit \nihm nicht verwandten Kindes übernommen hat. Denn es liegt auf der Hand, \ndass die Betreuung und Erziehung eines mit ihr nicht verwandten Kindes von \neiner Person nur übernommen wird, wenn es sich tatsächlich in ihrem Einfluss-\nbereich befindet. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das Kind in dem ge-\nmeinsamen Haushalt lebt. Dann wird in aller Regel die Erziehung und Betreu-\nung nicht nur vom leiblichen Elternteil, sondern auch von der mit diesem im \ngemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgeübt. Wohnt das Kind nicht nur \nbei einem leiblichen Elternteil, sondern auch im Haushalt des anderen leiblichen \nElternteils und dessen Partner, so ist darauf abzustellen, welche der Wohnun-\ngen von dem Kind vorwiegend benutzt wird, die damit die Hauptwohnung ist. Ist \ndas Kind am Wohnsitz eines Elternteils gemeldet, so ist gemäß den melderecht-\nlichen Bestimmungen auch davon auszugehen, dass diese Wohnung von dem \nKind vorwiegend benutzt wird (SächsOVG, a. a. O. Rn. 24). Dieses Kriterium ist \nsachgerecht, denn damit bestätigt sich, dass die Betreuung und Erziehung von \nden Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, auch tatsächlich ausgeübt wird.“ \nNach alledem war daher der Sohn N1 als zweites Zählkind anzuerkennen und für ihn \ndie vorgesehene Absenkung des Elternbeitrags zu gewähren. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 \nSatz 2 VwGO gerichtsgebührenfrei. \n35 \n36 \n\n \n \n16\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor-\nliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande-\nren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält-\nnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-\nschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen \nvon Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder \nfür andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de-\nren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de-\nren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, \nwenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung \n37 \n\n \n \n17\ndieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-\nschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat-\nzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf-\ntet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter-\namt handeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nNagel \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487217","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/3-a-816-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1754","ref_norm":"1754","n":1},{"jurabk":"BMG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487217","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487217","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/3-a-816-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487217","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.180409+00:00"}}