{"status":"available","doknr":"OLD487216","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-07","aktenzeichen":"6 A 192/20. A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 192/20.A \n \n1 K 1720/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des Herrn \n2. der Frau \n3. der Frau \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsgegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 7. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nAuf ihren Antrag wird den Klägern für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K...... T......, K............ Str. XX \nin XXXXX D......, gewährt. \nDer Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 11. Februar 2020 - 1 K 1720/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Die Entscheidung, den mittellosen Klägern für das Verfahren zweiter Instanz \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren, \nberuht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz \n2, § 121 Abs. 1 ZPO. \n2. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 1 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder der \nDivergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) vorliegen. \na) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderliche Darlegung der \ngrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt die \nFormulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage sowie die Erläuterung ihrer \nEntscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit voraus (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 17. Mai 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 7. Oktober 2014 - 11 \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nZB \n14.1517 \n-, \njuris \nRn. \n15; \nOVG \nNRW, \nBeschl. \nv. \n29. April 2019 - 11 A 3688/18.A -, juris Rn. 20). \nDiese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten aufgeworfene Frage, „ob die vom \nBundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Gruppenverfolgung auch bei \nder Frage der Rückkehrgefährdung von sich im Ausland befindlichen Angehörigen der \nReligionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Anwendung finden (müssen)“, selbst dann \nnicht, wenn man sie auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht zu den Klägern \nfestgestellten \nTatsachen \nspezieller \nfasst \nund \nauf \nAngehörige \nder \nReligionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas mit einer herausgehobenen oder \nbesonders aktiven Stellung als Älteste oder öffentlich missionierende Gläubige bezieht. \nDenn diese Frage würde sich allenfalls dann stellen, wenn das Verwaltungsgericht \nentweder eine Gruppenverfolgung von Ältesten und öffentlich missionierenden \nGläubigen in der Russischen Föderation angenommen hätte, ohne die zur \nGruppenverfolgung \nin \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts \nentwickelten Maßstäbe (insbesondere zur Ermittlung der Verfolgungsdichte) \nheranzuziehen, \noder \nwenn \ndie \nBeklagte \ngegen \ndie \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts zu der den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen \nihrer Religion drohenden Individualverfolgung einen durchgreifenden Zulassungsgrund \ndargelegt hätte. Beides ist nicht der Fall. \nEntgegen der Ansicht der Beklagten hat das Verwaltungsgericht nicht - wie es bei der \nZugrundelegung einer Gruppenverfolgung der Fall ist - aus gegen eine ganze Gruppe \ngerichteten Maßnahmen Rückschlüsse auf die individuelle Verfolgungsgefahr für den \nAsylbewerber gezogen, die allein an die Zugehörigkeit zu einer näher umschriebenen \nGruppe anknüpften. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr unter Heranziehung mehrerer \nErkenntnismittel zur Anzahl eingeleiteter Strafverfahren zu der Bewertung gelangt, \ndass der Kläger zu 1 als Ältester und die Klägerinnen zu 2 und 3 als Gläubige, die ihren \nGlauben \ndurch \nöffentliches \nMissionieren \npraktizieren, \nmit \nbeachtlicher \nWahrscheinlichkeit \nbei \nRückkehr \nVerfolgung \ndurch \nrussische \nStrafverfolgungsbehörden zu gewärtigen hätten, die an das flüchtlingsrechtlich \nerhebliche Merkmal der Religion/Glaubensüberzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. \n1, § 3b Abs.1 Nr. 2 AsylG anknüpfe (UA S. 6). In diesem Sinne sind die Feststellungen \ndes Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas, \ndie wie die Kläger ihre Religionsausübung nicht auf den rein individuell-privaten \nBereich beschränken, „letztlich willkürlich betrieben werden“ und den Klägern gerade \ndiese Form der Ausübung ihres Glaubens verwehrt wäre, „wollten sie sich nicht \n4 \n5 \n\n4 \n \nsehenden Auges der dann mehr als beachtlich wahrscheinlich drohenden \nStrafverfolgung aussetzen“. Damit hat das Verwaltungsgericht bei zutreffender \nAuslegung des Urteils eine beachtlich wahrscheinlich drohende Individualverfolgung \nund keine Gruppenverfolgung geprüft und festgestellt. In einem solchen Fall stellt sich \ndie von der Beklagten aufgeworfene Zulassungsfrage zur Gruppenverfolgung bereits \nim Ansatz nicht (vgl. ebenso zur Individualverfolgung syrischer Männer im re-\nkrutierungsfähigen Alter: BVerwG, Urt. v. 22. Mai 2019 - 1 C 11.18 -, juris Rn. 23-25). \nDie vom Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 25) ebenfalls offen gelassene Frage, \nob an den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur \nGruppenverfolgung auch unter der Geltung der Richtlinie 2011/95/EU festzuhalten ist, \nwäre unter diesen Umständen im Streitfall nur entscheidungserheblich, wenn die \nBeklagte die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Individualverfolgung \nder Kläger begründet hat, mit einem Zulassungsgrund angegriffen hätte. Daran fehlt es \nschon deshalb, weil sich die Antragsschrift nur mit den Maßstäben zur \nGruppenverfolgung befasst, die das Verwaltungsgericht vermeintlich zu Unrecht nicht \nangewandt habe. \nb) Auch die Zulassung der Divergenzberufung kommt nicht in Betracht. Dieser \nZulassungsgrund ist nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten \nRechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen \nhat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben \nRechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A \n1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). In dem angefochtenen Urteil muss zum Ausdruck \nkommen, dass das Verwaltungsgericht einen bundes- oder obergerichtlich \naufgestellten Rechtssatz ablehnt, weil es ihn für unrichtig hält. Eine Divergenz liegt \nhingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im \nEinzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die \ngebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A \n507/18.A -, juris Rn. 12). \nEinen Rechtssatzwiderspruch in diesem Sinn zeigt die Beklagte nicht auf. Die von ihr \nzitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der \nVerfolgungsdichte bei Annahme einer Gruppenverfolgung hat das Verwaltungsgericht \nnicht abgelehnt, sondern seinem Urteil deshalb nicht zugrunde gelegt, weil es - wie \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \noben ausgeführt - von einer beachtlich wahrscheinlichen Individualverfolgung \nausgegangen ist. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487216","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/6-a-192-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487216","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487216","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-07/6-a-192-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487216","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.152800+00:00"}}