{"status":"available","doknr":"OLD487215","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-08","aktenzeichen":"6 B 376/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 376/21 \n \n6 L 755/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 8. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 6. Oktober 2021 - 6 L 755/21 - geändert. Der Antrag des Antragstellers \nwird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erster Instanz, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf \n2.500,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde der erstinstanzlich zum Verfahren beigeladenen A....... GmbH des \nBundes hat Erfolg. \nDie Initiative „Verkehrswende Dresden“ hatte einen Fahrradkorso mit dem Motto \n\"Stoppt den Ausbau der A4! Sozial-ökologische Verkehrswende jetzt!\" als \nVersammlung angemeldet. Die Teilnehmer sollten nach Start in der Dresdner Neustadt \nüber die Anschlussstelle Dresden-Flughafen auf die Bundesautobahn (BAB) 4 fahren \nund die Autobahn an der nächsten Anschlussstelle (Dresden-Hellerau) wieder \nverlassen sowie anschließend weiter durch die Stadt fahren. Die Landeshauptstadt \nDresden hatte als Auflage für den Korso eine Alternativroute ohne Benutzung der BAB \n4 vorgegeben. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. \nOktober 2021 (Auflagenbescheid) unter anderem mit den Maßgaben stattgegeben, \ndass der für Sonntag, den 10. Oktober 2021 vom Antragsteller angemeldete \nFahrradkorso unter Nutzung der BAB 4 in Fahrtrichtung Aachen zwischen den \nAnschlussstellen Dresden-Flughafen und Dresden-Hellerau stattfinden kann, wobei \nder Fahrradkorso abweichend von seiner Versammlungsanzeige um 8 Uhr am \n1 \n2 \n\n3 \n \nSchlesischen Patz zu beginnen hat, die von ihm angekündigte Zwischenkundgebung \nerst nach Verlassen der BAB A4 über die Anschlussstelle Dresden-Hellerau \ndurchgeführt werden darf. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer \ngemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten \nErörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven \nMeinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung \nkonstituierend. \nIn \nihrer \nidealtypischen \nAusformung \nsind \nDemonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, \nbei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser \nÜberzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße \nAnwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne \ndes \nWortes \nStellung \nnehmen \nund \nihren \nStandpunkt \nbezeugen. \nVom \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. \n5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember \n2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). \nNach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz \nstellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung \noder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen \nkann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter \nunter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden \nBVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte \nEntschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nnur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung \ndes Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger \nRechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in \nihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen \nKonkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst \nweitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris \nRn. 32). Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher \nBeschränkungen ausgeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen \nUmstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der \nAuswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. \n24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter \nanderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. \nAusweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der \nSachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen \nund dem Protestgegenstand (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris, \n64, m. w. N.). \nNach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die \nspezifische Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr \nderen Nutzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (NdsOVG, Beschl. v. 4. \nJuni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 \n- 4 Bs 229/20 -, https://openjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober \n2020 - 2 B 2655/20 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B \n1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. \n8). Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Widmung die \nNutzung \nzur \nKommunikation \nund \nInformationsverbreitung \neinschließt, \nEinschränkungen oder gar ein Verbot aus Gründen der Verkehrsbehinderung nur unter \nengen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf den Verkehrsinteressen bei \nöffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere \nBedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der \nVersammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße \ngegebenenfalls zurückzutreten hat. \nAusgehend \nvon \ndiesen \nGrundsätzen, \nist \ndie \nAntragsgegnerin \nin \nihrem \nAuflagenbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass der angezeigte Fahrradkorso \nim Streckenabschnitt zwischen den Anschlussstellen Dresden-Flughafen und \nDresden-Hellerau im konkreten Fall nicht über die BAB4 in Fahrtrichtung Aachen \n7 \n8 \n\n5 \n \ngeführt werden kann. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die \nBenutzung des Autobahnabschnitts durch den Fahrradkorso weder dessen \nVollsperrung in beide Fahrtrichtungen noch eine Vollsperrung nur in Fahrtrichtung \nAachen erfordere. Mit der Beschleunigungs- und Verzögerungsspur stünden in diesem \nBereich mit den drei Fahrspuren in Fahrtrichtung Aachen vier Spuren zur Verfügung. \nDer \nFahrradkorso \nkönne \ngefahrlos \nüber \ndie \nBeschleunigungs- \nund \nVerzögerungsfahrspur geführt werden. Bedenken gegen Unfallgefahren infolge der \nStaugefahr oder Gefahren der Korsoteilnehmer könnte durch eine gestufte \nHerabsetzung \nder \nzulässigen \nHöchstgeschwindigkeit \nüber \ndie \nVerkehrsbeeinflussungsanlagen auf den betroffenen Bundesautobahnen A4 und A13 \nund \nin \ndem \nvom \nFahrradkorso \ngenutzten \nAbschnitt \ndurch \neine \nGeschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h begegnet werden. \nEntgegen dieser Einschätzung geht der Senat aufgrund des Beschwerdevorbingens, \ninsbesondere der nach der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstellten neuen \nGefahrenbewertung durch die Polizeidirektion Dresden vom 7. Oktober 2021 und der \nStellungnahme der Beigeladenen, davon aus, dass eine Vollsperrung der BAB 4 \njedenfalls in Fahrtrichtung Aachen erforderlich wäre. Die Polizeidirektion Dresden sieht \nsich aus für den Senat nachvollziehbaren Gründen nicht in der Lage, den Gefahren zu \nbegegnen, die bei gleichzeitigem Autobahnverkehr und Fahrradkorso in diesem \nAbschnitt in einer Fahrtrichtung zu erwarten wären. Insbesondere wäre im Bereich des \nFahrradkorsos zu befürchten, dass die Fahrzeugführer in diesem Bereich zumindest in \nFahrtrichtung Aachen durch Plakate, Lärm durch Lautsprecher und desgleichen \nerheblich abgelenkt wären, zumal diese vom Versammlungsgeschehen indirekt \nangesprochen werden. Zudem könnten Steine oder Gegenstände aufgewirbelt \nwerden. Eine zumindest einseitige Sperrung der BAB 4 wäre deshalb wegen der für \ndie Fahrradkorsoteilnehmer bestehenden Gefahren erforderlich. Die Polizeidirektion \nhat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass ein Sicherheitsabstand von nur einem \nFahrstreifen zwischen fließendem Verkehr und Fahrradkorso nicht ausreichend wäre, \ninsbesondere wenn eine höhere Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs möglich \nsein sollte. \nDie zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der \nbetroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs angesichts der Bedeutung des \nAutobahnabschnitts im vorliegenden Fall der Vorrang gebührt. Zwar sind auch \nSituationen denkbar, in denen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit die \n9 \n10 \n\n6 \n \nkurzzeitige Vollsperrung eines Autobahnabschnitts rechtfertigt. Dies setzt aber aus \nGründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs grundsätzlich voraus, \ndass eine Ausweichstrecke zur Verfügung steht (vgl. bei vergleichbarem \nVerkehrsaufkommen: NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, juris; OVG \nNRW, Beschl. v. 3. September 2021 - 15 B 1445/21 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall, \nda die Fahrradkorsostrecke die Umleitungsstrecke B82 im Bereich der Anschlussstelle \nDresden-Flughafen kreuzen würde und der von der Bundesautobahnen A13 und A4 \nherannahende Verkehr damit zeitweise zum Erliegen käme. Eine andere \naufnahmefähige Ausweichstrecke steht nach der dem Senat im Eilverfahren und \nangesichts der Kürze der Zeit nur möglichen summarischen Prüfung anhand von \nKarten nicht zur Verfügung. \nOhne eine hinreichend aufnahmefähige Ausweichstrecke würde auch die vom \nVerwaltungsgericht beauflagte Vorverlegung auf 8 Uhr dazu führen, dass es bei dem \nprognostizierten Verkehrsaufkommen zu einem erheblichen Rückstau auf den \nBundesautobahnen A4 und A13 käme, was die Gefahr von Auffahrunfällen mit sich \nbringen würde (vgl. bei ähnlicher Verkehrsbelastung: NdsOVG, Beschl. v.4. Juni 2021 \n- 11 E 126/21 -, juris Rn. 14 ff). Die nach den aktuellen Verkehrszählungen erhobenen \nDaten (Sonntag, 27. September 2020 und Sonntag 26. September 2021) \nverdeutlichen, dass es sich hierbei um einen Autobahnabschnitt mit deutlich \nüberdurchschnittlicher Verkehrsbelastung handelt. Bereits in den Morgenstunden \nsteigt die Verkehrsbelastung in Richtung Aachen danach ab 7 Uhr (ca. 750 \nFahrzeuge/Stunde) konstant an und erreicht im fraglichen Zeitraum Werte von 2.500 \nbis 4.000 Fahrzeug pro Stunde. Die vom Antragsteller in der Beschwerdeerwiderung \nangeführten Erhebungen, die von einem linearen Anstieg des Aufkommens von 8 Uhr \nbis 12 Uhr ausgehen, sind aus dem Jahr 2019 und daher nicht mehr aktuell. Hinzu \nkommt, dass sich das Staupotential über einen wesentlich längeren Zeitraum hinziehen \nwürde, als vom Verwaltungsgericht angenommen, wonach die Verkehrsbehinderungen \nspätestens 10:30 Uhr beendet wären. Einschließlich der Vorbereitungsarbeiten \n(Beschilderungen, Aufstellen von Fahrzeugen und Baken oder Pylonen, anschließende \nStreckenkontrolle) wäre auf jeden Fall mit einer mehrstündigen Staugefahr und damit \neinhergehenden Gefahren von Auffahrunfällen zu rechnen. \nDem Senat ist es in der Kürze der bis zum Veranstaltungsbeginn verbleibenden Zeit \nauch nicht möglich, Auflagen zur Verlegung des Korsos zu verfügen, wie sie zwischen \ndem Antragsteller und der Antragsgegnerin erörtert und auch von der Polizei und der \nAntragsgegnerin vorgeschlagen wurden, z. B. eine Führung des Korsos über den \n11 \n12 \n\n7 \n \nRadweg der Brücke BAB 4. Er regt aber an, dass sich Antragsteller und \nAntragsgegnerin hierzu kurzfristig abstimmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bei versammlungsrechtlichen \nAuflagen geht der Senat vom hälftigen Auffangwert aus. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \n \n \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n13 \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487215","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-08/6-b-376-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487215","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487215","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-08/6-b-376-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487215","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.128708+00:00"}}