{"status":"available","doknr":"OLD487214","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-11","aktenzeichen":"3 B 275/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 275/21 \n \n3 L 227/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 11. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. Juni 2021 - 3 L 227/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Leipzig vorläufigen \nRechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die versagte Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. \n1. Der Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Januar 2001 \nerstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 1. Januar 2004 meldete er sich \nins Ausland ab. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen zog \ner mit einem Visum zur Familienzusammenführung am 1. Dezember 2010 erneut in die \nBundesrepublik zu und war bis zum 24. Februar 2014 im Besitz einer Aufenthaltser-\nlaubnis zur Familienzusammenführung gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Seit \nFebruar 2011 arbeitete er als Koch bei der L. UG und ab September 2013 bei O. UG, \nvertreten durch den Geschäftsführer L. S., in L.. Seit dem 31. März 2013 lebte der \nAntragsteller getrennt von seiner deutschen Ehefrau. Die Ehe wurde am 19. Mai 2014 \ngeschieden. Am 21. März 2014 meldete sich der Antragsteller ins Ausland ab. \nNach erneuter Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden griechischen Staats-\nangehörigen am 30. Juli 2014 wurde ihm auf seinen Antrag hin am 20. November 2014 \neine bis zum 19. November 2019 befristete Aufenthaltskarte für Drittstaatler als Fami-\nlienangehörige von EU-Bürgern ausgestellt. Seit dem 15. Oktober 2014 arbeitete er \nerneut bei O. UG. Seit dem 1. April 2018 lebt er von seiner Ehefrau getrennt und ist in \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nLeipzig gemeldet, während die Ehefrau des Antragstellers seitdem in Griechenland \nlebt. Ein Scheidungsantrag wurde noch nicht gestellt. \nMit Entscheidung vom 26. August 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit die Zustim-\nmung in Bezug auf die begehrte Beschäftigung als Koch versagt, da Erstanträge im \nRahmen des § 26 Abs. 2 BeschV ausschließlich über die Auslandsvertretungen zu \nstellen seien. \nSeinen Antrag auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte für Drittstaatler als Familien-\nangehöriger von EU-Bürgern vom 8. Oktober 2019 lehnte die Antragsgegnerin mit Be-\nscheid vom 8. April 2021 ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte zugleich das Nichtbestehen \ndes Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet fest (Nr. 2), verpflichtete den \nAntragsteller, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekannt-\ngabe/Zustellung des Bescheids zu verlassen (Nr. 3) und drohte ihm für den Fall der \nnicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Albanien an (Nr. 4). Zur Begrün-\ndung führte die Antragsgegnerin aus, dass weder der Tatbestand des § 4a Abs. 1 \nSatz 2 FreizügG/EU noch der des § 4a Abs. 5 FreizügG/EU erfüllt sei, da sich die Ehe-\nleute nicht insgesamt fünf Jahre gemeinsam im Bundesgebiet aufgehalten hätten und \nauch die für § 3 Abs. 4 FreizügG/EU notwendige Scheidung der Ehe nicht gegeben sei. \nDer Antragsteller könne selbst bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens keine Frei-\nzügigkeitsrechte mehr ableiten, da die Ehefrau das Bundesgebiet bereits verlassen \nhabe. Auch stehe dem Antragsteller kein weiteres Recht auf Einreise und Aufenthalt \nnach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU zu. § 31 Abs. 1 AufenthG sei ebenfalls nicht einschlägig, \nda nach der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz das Tatbestandsmerkmal \nder „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ nur dann vorliege, wenn sie dem Ehegatten \nnach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitels 2 zum Zwecke des Ehegattennach-\nzugs erteilt worden sei. Da der Antragsteller zuvor Inhaber einer Aufenthaltskarte nach \ndem Freizügigkeitsgesetz/EU gewesen sei, fehle es an dieser Voraussetzung. \nHiergegen wandte sich der Antragsteller mit Widerspruch vom 20. April 2021, über den \n- soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde. Mit Schreiben vom selben Tag \nsuchte er zudem beim Verwaltungsgericht Leipzig um vorläufigen Rechtsschutz nach. \n2. Das Verwaltungsgericht hat mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 2. Juni \n2021 den Antrag abgelehnt und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen \nausgeführt: Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2021 erweise sich nach \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n4 \nsummarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse über-\nwiege. Der Antragsteller habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehe kein Freizügigkeitsrecht \nnach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU, insbesondere kein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a \nAbs. 5 FreizügG/EU i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU zu. Er erfülle die Vorausset-\nzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU nicht, da die Norm die Scheidung oder Auf-\nhebung der Ehe voraussetze. Ein Scheidungsverfahren sei bislang nicht eingeleitet \nworden; aber auch im Fall der Einleitung stünde dem Antragsteller kein Daueraufent-\nhaltsrecht zu. Denn ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der Scheidung setze das \nBestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Scheidung voraus. Da-\nran fehle es, weil die Ehefrau des Antragstellers seit dem 1. April 2018 wieder in Grie-\nchenland lebe und mit diesem Wegzug der Ehefrau sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht \nnach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU erloschen sei. Auch aus \ndem Aufenthaltsgesetz ergebe sich für den Antragsteller kein Aufenthaltsrecht, insbe-\nsondere seien die Voraussetzungen des § 31 AufenthG nicht erfüllt. Es fehle an einer \nverlängerungsfähigen „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“, bei der es sich um eine \nnach den Vorschriften des 6. Abschnittes in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes zum \nZweck des Ehegattennachzugs erteilte handeln müsse. Der Antragsteller habe auch \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken. Die Vo-\nraussetzungen des § 19c Abs. 1 und 2 AufenthG seien nicht erfüllt. Es fehle an einer \nZulassung der Beschäftigung durch die Beschäftigungsverordnung oder durch eine \nzwischenstaatliche Vereinbarung. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 Be-\nschV lägen nicht vor. Danach sei im Herkunftsstaat ein zweckentsprechendes nationa-\nles Visum zu beantragen, woran es fehle. Die Ausreiseverpflichtung ergebe sich aus \n§ 50 Abs. 1 AufenthG. Die nach § 50 Abs. 2 AufenthG gesetzte Ausreisefrist sei nicht \nzu beanstanden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 59 Abs. 1 und 2 \nAufenthG. \n3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin die Anord-\nnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An-\ntragsgegnerin vom 8. April 2021 begehrt, hat keinen Erfolg. \nZur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juli \n2021 vor: Ihm stehe ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 \nNr. 1 FreizügG/EU zu. Er erfülle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 Frei-\nzügG/EU, da er sich mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis nach-\nweislich 1. April 2018 gemeinsam im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Ehe habe \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \nmindestens drei Jahre bestanden und bestehe noch fort. Auch hätten sich die Ehegat-\nten gemeinsam mindestens ein Jahr im Bundesgebiet aufgehalten. Die Auslegung der \nRL 2004/38/EG seitens der Antragsgegnerin sei unzutreffend. In Art. 13 Abs. 2 der RL \n2004/38/EG werde ausgeführt, dass eine Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die \nBeendigung der eingetragenen Partnerschaft für Familienangehörige eines Unionsbür-\ngers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, nicht zum Ver-\nlust des Aufenthaltsrechts führe. Das bedeute, dass das Aufenthaltsrecht trotz Schei-\ndung und Trennung für den Familienangehörigen bestehen bleibe, der nicht Angehöri-\nger eines Mitgliedstaates ist. Unter Berücksichtigung einer richtlinienkonformen Ausle-\ngung des Freizügigkeitsgesetzes/EU sei nach deutschem Recht zwingende Voraus-\nsetzung, dass die Ehepartner getrennt lebten. Im Zuge des zitierten Urteils des Euro-\npäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 - C-218/14 - könne es nicht darauf ankom-\nmen, dass die Ehefrau, die Unionsbürgerin sei, den Aufnahmemitgliedstaat (Deutsch-\nland) verlasse. Denn dann wäre das Aufenthaltsrecht des Antragstellers vom Wohl und \nWehe seiner getrennten Ehefrau abhängig. Dem versuche aber gerade Art. 13 Abs. 2 \nder RL 2004/38/EG vorzubeugen. Da der Antragsteller auch die sonstigen Vorausset-\nzungen zur Erteilung des Daueraufenthaltsrechts erfülle, stehe ihm ein solches gemäß \n§ 4a Abs. 5 FreizügG/EU zu. \nAuch die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei zu \nbeanstanden. So folge die Anwendbarkeit des AufenthG auch aus § 11 Abs. 14 Satz 2 \nFreizügG/EU und ergebe sich aus § 11 Abs. 15 Satz 1 FreizügG/EU sowie dem Sinn \nund Zweck dieser Regelung, dass dem EU-Bürger und dessen Familienangehörigen \ndie Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts grundsätzlich als Zeiten anerkannt werden \nsollen, die dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz gleich-\ngestellt werden sollen. Damit sei auch die Zeit, in der sich der Antragsteller rechtmäßig \nim Bundesgebiet nach den Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU aufgehalten \nhabe, im Sinne des Aufenthaltsgesetzes anzurechnen. Der Antragsteller habe von sei-\nnem abgeleiteten Recht aus der Ehe mit einer griechischen Staatsangehörigen auf \ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht und wolle nunmehr \nin Folge der Regelungen in § 11 Abs. 14 und 15 FreizügG/EU dieses abgeleitete, ak-\nzessorische Recht in ein selbstständiges und eigenständiges Aufenthaltsrecht als \nnachgezogener Ehegatte umwandeln, so dass insoweit die Regelung des § 31 Abs. 1 \nNr. 1 AufenthG anwendbar sei. Anderenfalls würden Familienangehörige von EU-Bür-\ngern im Vergleich zu solchen deutscher Staatsangehöriger erheblich diskriminiert. \n10 \n\n \n \n \n6 \nWäre nämlich die Ehefrau des Antragstellers deutsche und nicht griechische Staatsan-\ngehörige, lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unproblematisch \nvor. \nSchließlich fehlten im ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin Ausführungen zu \ndem im Hinblick auf § 19c AufenthG ausgeübten Ermessen. Es handele sich bei dem \nAntragsteller nicht um einen Asylsuchenden oder Asylbewerber, so dass die Argumen-\ntation des Verwaltungsgerichts mit der Gesetzesbegründung fehlgehe. Er habe arbei-\nten dürfen, seine Erwerbstätigkeit sei gestattet gewesen, zuletzt auch fortwährend mit \nden gewährten Fiktionsbescheinigungen nach Stellung des Antrags. Er lebe seit mehr \nals sieben Jahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland und sei erwerbs-\ntätig, könne somit den deutschen Arbeitsmarkt nicht ins Ungleichgewicht bringen, wie \nes die Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV verhindern wolle. Die Regelung widerspreche \n§ 39 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthV und es sei widersinnig, dass der Antragsteller trotz \nseines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ausreisen \nmüsse, um dann ein nationales Visum in der deutschen Botschaft in Tirana zu bean-\ntragen. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Verweis auf das erstmalige \nZustimmungserfordernis sei daher zu Unrecht abgelehnt worden. Der Antragsteller \nhabe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit am 11. Juni 2021 ein Verfahren auf Vor-\nabzustimmung eingeleitet, dem der Vermittlungsauftrag vom 11. Juni 2021 und das \nStellenangebot als Koch zugrunde lägen. Bis Anfang Juli 2021 hätten sich auf das Stel-\nlenangebot - es handele sich dabei um die Neuausschreibung der Stelle des Antrag-\nstellers - keinerlei bzw. keine qualifizierten Bewerber beworben. Die Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit könne deshalb erteilt werden und die Voraussetzungen des \n§ 19c AufenthG lägen vor. Er habe zudem am 19. Juni 2021 die Prüfung für einen \nIntegrationskurs im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgelegt, wobei das Prü-\nfungsergebnis noch ausstehe. Danach lägen auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 \nAufenthG vor. Er verfüge seit über fünf Jahren über eine Aufenthaltserlaubnis, gemäß \nseinen letzten Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei sein Lebensunterhalt gesichert. \nÜberdies habe er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-\ncherung geleistet. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufent-\nhaltstitels im Sinne von § 9 AufenthG lägen ebenfalls vor. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu-\ntreffend nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Bescheids der An-\ntragsgegnerin vom 8. April 2021 und dementsprechend vom Überwiegen des öffentli-\nchen Vollzugsinteresses ausgegangen. \n11 \n12 \n\n \n \n \n7 \n3.1 Entgegen seinen Ausführungen steht dem Antragsteller kein Daueraufenthaltsrecht \nnach § 4a Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU zu. § 4a Abs. 5 FreizügG/EU \nsetzt für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts durch Familienangehörige nach § 3 \nAbs. 2 bis 4 FreizügG/EU voraus, dass sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bun-\ndesgebiet aufhalten. Der Antragsteller erfüllt schon nicht die Voraussetzungen des § 3 \nAbs. 2 bis 4 FreizügG/EU, hier konkret des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU. Danach \nbehalten Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, bei Scheidung oder Aufhebung der \nEhe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen \ndes § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 FreizügG/EU erfüllen und wenn die Ehe bis zur \nEinleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei \nJahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Die Regelung setzt \nfolglich die Scheidung oder Aufhebung der Ehe voraus; daran fehlt es vorliegend. Zur \nEinleitung eines Scheidungsverfahrens äußert sich der Antragsteller auch in seinem \nSchreiben an die Antragsgegnerin vom 10. Februar 2021, auf das er zum Vorliegen \nder Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU in seiner Beschwerdebegrün-\ndung verweist, nicht. \nGemäß § 3 Abs. 1 FreizügG/EU genießen drittstaatsangehörige Familienangehörige \nein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht, wenn sie dem Unionsbürger nachziehen oder ihn \nbegleiten. In den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift sind Konstellationen geregelt, in denen \ndie Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht beibehalten, auch wenn der Unionsbür-\nger verstirbt, wegzieht oder die familiären Bindungen durch Scheidung oder Aufhebung \nder Ehe beendet werden. Dabei ist anerkannt, dass die hier für den Antragsteller in \nBetracht kommende Regelung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 FreizügG/EU ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht nur im Falle einer Scheidung oder Aufhebung der Ehe vermittelt (Die-\nnelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 Rn. 153), wobei auf \ndie Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens abzustellen \nist. Damit kommt es auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Aufhebungsan-\ntrags an. Die tatsächliche Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder die \nbloße Absicht der Scheidung oder Aufhebung genügen noch nicht (Epe, in: Berlit \n[Hrsg.], GK Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2021, § 3 FreizügG/EU Rn. 70). \nEbenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass auch für den \nFall der Einleitung des förmlichen Scheidungsverfahrens dem Antragsteller kein \nDaueraufenthaltsrecht zustünde, da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der \nScheidung das Bestehen eines - vorliegend fehlenden - abgeleiteten Aufenthaltsrechts \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n \n8 \nim Zeitpunkt der Scheidung voraussetzt. Das akzessorische Aufenthaltsrecht des An-\ntragstellers ist mit dem Wegzug seiner Ehefrau nach Griechenland erloschen. Ein spä-\nterer Scheidungsantrag kann nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen, da \nArt. 13 der RL 2004/38/EG nur von der „Aufrechterhaltung“ eines bestehenden Aufent-\nhaltsrechts spricht. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof ent-\nschieden, dass sich der mit einem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürger \nbis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens in Deutsch-\nland aufhalten muss, damit der Drittstaatsangehörige auf der Grundlage von Art. 13 \nAbs. 2 RL 2004/38/EG eine Aufrechterhaltung seines Rechts auf Aufenthalt beanspru-\nchen kann (Dienelt, a. a. O. Rn. 155; EuGH, Urt. v. 30. Juni 2016 - C-115/15 [Secretary \nof State for the Home Department/NA], juris Rn. 36 und v. 16. Juli 2015 - C-218/14 \n[Singh, Njume und Aly/Irland], juris Rn. 66). \nSoweit der Antragsteller dazu in seiner Beschwerdebegründung ausführt, dass zwin-\ngende Voraussetzung für eine Scheidung das Getrenntleben der Ehegatten sei und es \ndabei nicht darauf ankommen könne, dass die Ehefrau, die Unionsbürgerin ist, den \nAufnahmemitgliedstaat verlasse, weil sein Aufenthaltsrecht anderenfalls vom Wohl und \nWehe seiner getrennten Ehefrau abhängig sei, kann der Senat die von ihm damit be-\ngründete fehlerhafte Auslegung der RL 2004/38/EG entsprechend den oben zitierten \nEntscheidungen des EuGH nicht erkennen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in \nseiner Entscheidung vom 28. März 2019 (- 1 C 9/18 -, juris Rn. 18, 21) unter Bezug-\nnahme auf diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt, dass ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach Scheidung das Bestehen eines abgeleiteten \nAufenthaltsrechts im Zeitpunkt der Scheidung voraussetzt und dass sich der drittstaats-\nangehörige Ehegatte eines Unionsbürgers auf das in der Richtlinie 2004/38/EG vorge-\nsehene Aufenthaltsrecht nur in dem Aufnahmemitgliedstaat berufen kann, in dem der \nUnionsbürger wohnt. Verlässt ein Unionsbürger den Aufnahmemitgliedstaat und lässt \ner sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland nieder, entfällt damit aber \nautomatisch das abgeleitete Recht seines drittstaatsangehörigen Ehegatten auf Auf-\nenthalt im Aufnahmemitgliedstaat. \n3.2 Auch soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 31 AufenthG \nangreift, führt sein Vorbringen nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlus-\nses. Dabei kann es der Senat offenlassen, ob das Aufenthaltsgesetz gemäß § 11 \nAbs. 14 Satz 1 FreizügG/EU Anwendung findet, weil es eine günstigere Rechtsstellung \n16 \n17 \n\n \n \n \n9 \nvermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/EU (sog. Günstigkeitsprinzip). Das Verwal-\ntungsgericht hat das für § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angenommen, da die Re-\ngelung lediglich an die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, die nicht zwin-\ngend erst im Fall einer Scheidung, sondern bereits bei dauerhafter Trennung (Auflö-\nsung der häuslichen Gemeinschaft und der Beistandsgemeinschaft) gegeben ist, an-\nknüpft. In der Literatur ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber lediglich in der bis \nzum 30. Juni 2011 geltenden Fassung, wonach als Voraussetzung der Verlängerung \ndes Aufenthaltsrechts als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhän-\ngiges Aufenthaltsrecht die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren \nrechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss, als gegenüber der Regelung des \n§ 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FreizügG/EU, die einen mindestens dreijährigen Bestand der \nEhe voraussetzt, günstiger angesehen worden. Auf die aktuelle Fassung des § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindes-\ntens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben muss, was notwendig \neine dreijährige Mindestbestandszeit der Ehe voraussetze, treffe dies aber nicht mehr \nzu (Epe a. a. O. § 3 FreizügG/EU Rn. 71 und § 11 FreizügG/EU Rn. 43). \nNach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU findet das Aufenthaltsgesetz zudem dann An-\nwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts \nnach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat, sofern das FreizügG/EU keine besonde-\nren Regelungen trifft. Unter Nr. 2 des Bescheids vom 8. April 2021 hat die Antragsgeg-\nnerin die entsprechende Feststellung getroffen. Diese Feststellung genügt, es kommt \nnicht auf ihre Unanfechtbarkeit an. Besondere Regelungen im Sinne des § 11 Abs. 14 \nSatz 2 FreizügG/EU, die neben dem Aufenthaltsgesetz anwendbar bleiben, sind die \n§§ 6, 7 und 9 FreizügG/EU (Epe a. a. O. § 11 FreizügG/EU Rn. 49). Jedenfalls danach \nkonnte hier geprüft werden, ob dem Antragsteller ein Aufenthaltsrecht gemäß § 31 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht. \nAufgehoben ist die eheliche Lebensgemeinschaft i. S. d. § 31 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG durch eine auf Dauer angelegte freiwillige Trennung der Eheleute, ohne \ndass es darauf ankommt, dass die Ehe bereits geschieden ist (Marx, in: Berlit [Hrsg.], \nGK Aufenthaltsgesetz, § 31 AufenthG Rn. 2). Der Antragsteller lebt seit der Rückkehr \nseiner Ehefrau in deren Heimatland Griechenland am 1. April 2018 dauerhaft von sei-\nner Ehefrau getrennt. Zuvor hat die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitraum 2014 \nbis 1. April 2018 mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. \n18 \n19 \n\n \n \n \n10\nDem Antragsteller fehlt es allerdings an einer verlängerungsfähigen „Aufenthaltser-\nlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Denn bei letzterer \nmuss es sich um eine solche nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des \nAufenthaltsgesetzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis \nhandeln, wofür der Wortlaut des § 31 Abs. 1 AufenthG, aber auch dessen Stellung in \nKapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Abschnitt 6 regelt den Aufenthalt aus \nfamiliären Gründen) sprechen. § 31 Abs. 1 AufenthG knüpft die Verlängerungsfähigkeit \nder erteilten Aufenthaltserlaubnis daran, dass es sich um die „Aufenthaltserlaubnis des \nEhegatten“ handelt, und beschreibt den zu erteilenden Aufenthaltstitel als „eigenstän-\ndiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht“. Das spricht \ndafür, dass es sich bei dem zu verlängernden Aufenthaltstitel um einen solchen han-\ndeln muss, der dem Ehepartner zum Zweck des Familiennachzugs erteilt wurde. Denn \nandernfalls wäre schwer verständlich, wieso der neue Aufenthaltstitel unabhängig vom \nZweck des Familiennachzugs sein soll, wenn schon der Ausgangstitel unabhängig hier-\nvon erteilt wurde (so BVerwG, Urt. v. 4. September 2007 - 1 C 43/06 -, juris Rn. 17 f.). \nAuch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass als verlängerungsfähiger Aufent-\nhaltstitel nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs angesehen \nwurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die zutreffende Darstellung \nim Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \nDemgegenüber verfügte der Antragsteller zuletzt über eine Freizügigkeitsberechtigung \nnach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 i. V. m. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, die die vorgenannten \nVoraussetzungen nicht erfüllt. Denn sie resultiert weniger aus dem Zweck des Famili-\nennachzugs als aus dem allgemeinen elementaren Recht aller Unionsbürger und de-\nren Familienangehöriger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen \nund aufzuhalten. \nDer Antragsteller folgert hingegen aus der Regelung in § 11 Abs. 15 Satz 1 Frei-\nzügG/EU, dass auch ihm der Zeitraum, in dem er sich nach den Regelungen des Frei-\nzügG/EU rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, im Sinne des Aufenthaltsge-\nsetzes anzurechnen sei. Auch sein Aufenthalt habe den Zweck gehabt, ihm ein ak-\nzessorisches Recht auf Aufenthalt im Sinne des FreizügG/EU zu verleihen. Dabei drü-\ncke das FreizügG/EU gerade durch seine Regelung hinsichtlich des Aufenthalts von \nFamilienangehörigen aus, dass deren Aufenthaltserlaubnis strikt vom Aufenthalt des \nEU-Bürgers abhängig sei. Damit handele es sich unbedenklich um ein akzessorisches \nRecht des Ehegatten, dessen Verselbständigung und Gewährung eines eigenständi-\ngen Aufenthaltsrechts an den nachgezogenen Ehegatten § 31 Abs. 1 AufenthG nach \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n11\nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezwecke. Damit sei die Regelung des \n§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auf ihn anwendbar. Anderenfalls handele es sich \num eine erhebliche Diskriminierung von Familienangehörigen von EU-Bürgern im Ver-\ngleich zu deutschen Staatsangehörigen. Wäre seine Ehefrau deutsche und nicht grie-\nchische Staatsangehörige gewesen, lägen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 AufenthG unproblematisch vor und der Aufenthaltstitel wäre verlängert \nworden. \nDem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei § 11 Abs. 15 FreizügG/EU um eine An-\nrechnungsvorschrift handelt, die sicherstellt, dass bei Verlust des Aufenthaltsrechts \nnach dem FreizügG/EU Zeiten, in denen nach diesem Gesetz ein rechtmäßiger Auf-\nenthalt bestand, für den Erwerb eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG Berück-\nsichtigung finden. Die Vorschrift dient damit der Besitzstandwahrung. Aus ihr kann nicht \ngeschlossen werden, dass es sich bei dem Aufenthaltsrecht nach dem FreizügigG/EU \num eine verlängerungsfähige „Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten“ im Sinne des § 31 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG, mithin nach den obigen höchstrichterlichen Ausführungen um \neine solche nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgeset-\nzes zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis handelt. \nAuch sieht der Senat keine unzulässige Diskriminierung von Familienangehörigen von \nEU-Bürgern im Vergleich zu solchen von deutschen Staatsangehörigen. Denn grund-\nsätzlich soll § 28 AufenthG den Familiennachzug zu Deutschen im Vergleich zu in \nDeutschland aufhältigen Ausländern privilegieren, was damit begründet wird, dass es \ndeutschen Staatsangehörigen regelmäßig nicht zuzumuten ist, ihre familiäre Lebens-\ngemeinschaft im Ausland zu verwirklichen. Außerdem folgt aus Art. 11 GG für das deut-\nsche Familienmitglied ein uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland, was er-\nheblich eingeschränkt werden würde, wenn der Deutsche gezwungen würde, sich zwi-\nschen dem Aufenthalt in Deutschland oder der Fortführung des Familienlebens im Aus-\nland zu entscheiden (zum Vorstehenden: Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Auslän-\nderrecht, Stand: 1. Juli 2021, § 28 AufenthG Rn. 3). Wenn man überhaupt von ver-\ngleichbaren Sachverhalten ausgeht, was aufgrund der Tatsache, dass hier unter-\nschiedliche Rechtskreise - des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts - be-\ntroffen sind, zumindest zweifelhaft ist, fehlt es zudem nach summarischer Prüfung an \neiner Ungleichbehandlung, weil nicht derselbe Träger öffentlicher Gewalt tätig gewor-\nden ist. Denn während die Rechte der Familienangehörigen von Unionsbürgern wie \nauch von Drittstaatsangehörigen durch die Europäische Union geregelt sind, überlässt \n23 \n24 \n\n \n \n \n12\nes die Europäische Union den Mitgliedstaaten, die Rechtsstellung der Familienange-\nhörigen ihrer Staatsangehörigen zu regeln, so dass insoweit der nationale Gesetzgeber \nzuständig ist. Eine Ungleichbehandlung kann aber nur dann vorliegen, wenn die \nVergleichsfälle der selben Stelle zuzurechnen sind (Tewocht, a. a. O. Rn. 6.2 m. w. N.). \n3.3 Dem Antragsteller steht schließlich mangels Vorliegen der entsprechenden Voraus-\nsetzungen auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung \neiner Beschäftigung gemäß § 19c Abs. 1 oder 2 AufenthG zu. Danach kann einem \nAusländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft (Abs. 1) oder mit ausge-\nprägten berufspraktischen Kenntnissen (Abs. 2) eine Aufenthaltserlaubnis zur Aus-\nübung einer (Abs. 2: qualifizierten) Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäfti-\ngungsverordnung (Abs. 1: oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung) bestimmt, dass \nder Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. \nEine zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Albanien und der Bundesrepublik \nDeutschland, die eine Beschäftigung des Antragstellers i. S. d. § 19c Abs. 1 AufenthG \nzulässt, gibt es nicht. Und auch die Beschäftigungsverordnung lässt die Beschäftigung \ndes Antragstellers nicht zu. Zwar sieht § 26 Abs. 2 BeschV die Erteilung von Zustim-\nmungen mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung in den Jahren 2021 bis \neinschließlich 2023 u. a. für albanische Staatsangehörige vor (sog. Westbalkan-Rege-\nlung). § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV bestimmt allerdings, dass die erstmalige Zustimmung \n- um die es im Fall des Antragstellers geht - nur erteilt werden darf, wenn der Antrag \nauf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsver-\ntretung in dem betroffenen Staat (im Fall des Antragstellers in Albanien) gestellt wird. \nUnter Hinweis auf diese Regelung hat die Bundesagentur für Arbeit daher mit Entschei-\ndung vom 26. August 2020 die Zustimmung zur Beschäftigung des Antragstellers ver-\nsagt. Denn der Antragsteller hat keinen Aufenthaltstitel in Form eines nationalen Vi-\nsums bei der Deutschen Botschaft in Tirana beantragt, sondern direkt die Erlaubnis \nzum Daueraufenthalt (Aufenthaltskarte gem. § 5 Abs. 1 FreizügG/EU) bei der Antrags-\ngegnerin. \nWie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, folgt etwas Anderes \nauch nicht aus der Regelung des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthV, wonach über \ndie im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel \nim Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, wenn er eine Aufenthaltser-\nlaubnis besitzt. Denn die hierdurch ermöglichte Fortsetzung eines bestehenden \nAufenthalts, wenn zunächst ein Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck erteilt worden \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n \n13\nist und nunmehr unter Wechsel des Aufenthaltszwecks die Erteilung einer Aufenthalts-\nerlaubnis zu Erwerbszwecken erstrebt wird, setzt über die fortbestehende Rechtmä-\nßigkeit des Aufenthalts voraus, dass der Gesetzgeber einen Zweckwechsel ohne vor-\nherige Ausreise nicht durch eine besondere Regelung ausgeschlossen hat. Ein solcher \nAusschluss für den Wechsel des Aufenthaltszwecks ergibt sich hier aber gerade aus \n§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV. Denn diese Regelung setzt zwingend voraus, dass im \nHerkunftsstaat ein zweckentsprechendes nationales Visum beantragt wird (HessVGH, \nBeschl. v. 28. Oktober 2019 - 7 B 1729/19 -, juris Rn. 16, 18 m. w. N.). \nDie Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, wonach die \nRegelungszwecke des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV auf ihn nicht zuträfen, da er sich seit \nmehr als sieben Jahren in Deutschland aufhalte und erwerbstätig sei, er folglich den \ndeutschen Arbeitsmarkt auch nicht ins Ungleichgewicht bringen könne, führen nicht zu \neiner teleologischen Reduktion der Vorschrift und einen Anspruch auf Zustimmung auf-\ngrund besonderer Umstände. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Zweck \nder Vorschrift nicht lediglich die Verhinderung illegaler Einreisen, sondern zudem die \nVerringerung des Asyldrucks aus den Staaten des Westbalkans. Die Vorschrift erfasst \nauch diejenigen Ausländer, die legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind \nund deren zunächst rechtmäßiger Aufenthalt unrechtmäßig geworden ist. Mit der Re-\ngelung soll auch in derartigen Konstellationen ein Anreiz zur Ausreise und Durchfüh-\nrung eines Visumverfahrens geschaffen werden. Damit erfasst die Regelung auch den \nAntragsteller, ohne dass es sich bei ihm um einen Asylbewerber oder Asylsuchender \nhandeln muss. Dafür, dass der Verordnungsgeber solche Ausländer privilegieren \nwollte, deren ursprünglich bestehender Aufenthaltszweck während ihres Aufenthalts in \nDeutschland weggefallen ist, ist nichts ersichtlich (vgl. zum Ganzen auch VG Stuttgart, \nBeschl. v. 18. April 2019 - 16 K 1382/19 -, juris Rn. 26 m. w. N.). \nSoweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung behauptet, am 11. Juni \n2021 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ein Verfahren auf Vorabzustimmung auf \nder Grundlage eines Vermittlungsauftrags und des Stellenangebots seines Arbeitge-\nbers (Neuausschreibung seiner bisherigen Stelle) beantragt zu haben, hat er damit \nnicht die Erfüllung der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV nachgewiesen. \nMangels Vorliegens der Voraussetzungen eines gebundenen Anspruchs auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis und vorgetragener oder sonst ersichtlicher besonderer Um-\n28 \n29 \n30 \n\n \n \n \n14\nstände des Einzelfalls, aufgrund derer es unzumutbar ist, das Visumverfahren nachzu-\nholen, kann im Fall des Antragstellers auch nicht vom Visumerfordernis nach § 5 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. \nDa es folglich schon an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 oder \n2 AufenthG fehlt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keiner \nErmessensausübung seitens der Antragsgegnerin. \n3.4 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels in Form \nder Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor, so \ndass der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthalts-\ntitels hat. \nUnabhängig von der Tatsache, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht \nGegenstand des angegriffenen Bescheids vom 8. April 2021 war und damit auch nicht \nStreitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO sein kann und dass die Er-\nteilung einer Niederlassungserlaubnis einen entsprechenden Antrag voraussetzt, über \ndessen Stellung nichts bekannt ist, dürfte es jedenfalls aktuell am Nachweis der Vo-\nraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 AufenthG fehlen. Danach muss der \nAusländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 9 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 7 AufenthG) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und \nder Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG). \nGemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind die vorgenannten Voraussetzungen nachge-\nwiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Antragsteller \nhat dazu mit seiner Beschwerdebegründung eine Bestätigung über die Anmeldung für \neine Prüfung für einen Integrationskurs (DTZ-Prüfung) vorgelegt und mitgeteilt, an der \nPrüfung am 19. Juni 2021 teilgenommen zu haben, wobei das Prüfungsergebnis noch \nausstehe. Dies erfüllt indes die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 i. \nV. m. Satz 2 AufenthG nicht. Darüber hinaus ist nichts für ein Absehen von diesen \nVoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 AufenthG ersichtlich und wurde vom \nAntragsteller auch nicht vorgetragen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 \n31 \n32 \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n \n15\nund am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster \nInstanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-11/3-b-275-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":19},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19c","ref_norm":"19c","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-11/3-b-275-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487214","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.094884+00:00"}}