{"status":"available","doknr":"OLD487213","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-12","aktenzeichen":"2 A 88/20.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 88/20.A \n \n7 K 1969/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nFrankenstraße 210, 90461 Nürnberg \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 12. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 12. Dezember 2018 und vom 22. Januar 2019 - jeweils 7 K 1969/18.A - \naufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt. \nDie Klage wird abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden \nRechtszügen. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, hilfsweise des subsidiären \nSchutzstatus und äußerst hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. \nDer \n19.. \ngeborene \nKläger \nist \niranischer \nStaatsangehöriger \nkurdischer \nVolkszugehörigkeit und ohne Konfession. Er reiste nach eigenen Angaben am 19. \nAugust 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am \n6. September 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung am 7. September 2018 gab \ner an, dass er in einer kurdischen politischen Familie aufgewachsen sei. Auch er selbst \nhabe sich seit seinem 16. Lebensjahr für die Komala engagiert, etwa Parolen an \nHäuserwände geschrieben, Treffen der Partei organisiert und an Demonstrationen und \nProtesten teilgenommen. Nach Abschluss seiner Ausbildung habe er zu arbeiten \nbegonnen; dann habe er einige Jahre studiert. Im Zusammenhang mit einem \nstudentischen Protest sei er im Jahr 2009 festgenommen, für zwei Tage festgehalten \nund nachfolgend beobachtet worden. Nach Abbruch seines Studiums sei er zu seiner \nFamilie zurückgegangen und habe im Jahr 2014 an Protesten für Kobane \nteilgenommen. In den Folgejahren habe er weiter an Veranstaltungen teilgenommen \nund Plakate vorbereitet, er sei vorsichtig gewesen, ihm sei nichts passiert. Im Juni 2018 \nhabe der Kläger auf Bitte eines Freundes dessen Sporttasche mit zu sich nach Hause \ngenommen; darin habe sich Material für den Peschmergatag befunden. In \nAbwesenheit des Klägers sei dessen Zuhause durchsucht und die Tasche gefunden \n1 \n2 \n\n \n \n3\nworden, wie er von seinem Cousin erfahren habe. Dieser habe ihm zur Flucht geraten \nund ihm geholfen, das Land zu verlassen. Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger \neine vom 29. August 2018 datierende Bestätigung der Komala-Vertretung im Ausland \nüber seine Unterstützungstätigkeit im Iran und seinen 2018 vollzogenen Beitritt vor. \nMit Bescheid vom 11. Oktober 2018 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung ab (Nr. 1 und Nr. 2). Der subsidiäre \nSchutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht \nvorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu \nverlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Herkunftsland Iran \nangedroht (Nr. 5). Mit Nr. 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot \ngem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. \nDer Kläger erhob am 23. Oktober 2018 Klage, beschränkt auf die Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 stellte das \nVerwaltungsgericht das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Begründung \nein, dass der Kläger das Verfahren trotz gerichtlicher Aufforderung länger als einen \nMonat nicht betrieben habe. Den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens lehnte das \nVerwaltungsgericht \nmit \nBeschluss \nvom \n22. \nJanuar \n2019, \nder \nder \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 25. Januar 2019 zuging, ab. Die hiergegen \ngerichtete Verfassungsbeschwerde des Klägers nahm das Bundesverfassungsgericht \nmit Beschluss vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - nicht zur Entscheidung an. Diese \nsei unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen stehe. Der Kläger \nhätte gegen den Beschluss vom 22. Januar 2019 einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung nach § 78 AsylG stellen müssen. \nAuf den Antrag des Klägers vom 27. Januar 2020 hat der Senat die Berufung gegen \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 mit Beschluss vom \n8. Dezember 2020 zugelassen. \nZu ihrer Begründung trägt der Kläger ergänzend und vertiefend vor, er habe bereits im \nIran mit zwei Schulfreunden als Gruppe für die Komala gearbeitet. Die Sporttasche \nhabe dem einen Freund, Navid, gehört. Der Kläger habe ab und zu Flyer verteilt, \nhäufiger jedoch Parolen an Häuserwände geschrieben und Proteste organisiert. \nZudem habe er den Kontakt zur Parteibasis im Irak gehalten und sei hierzu mehrfach \nnach Sulaimania in den Irak gereist, wo er sich mit einer Kontaktperson beraten habe. \nNach der Einreise nach Deutschland habe der Kläger Kontakt zu einem weiteren \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nParteimitglied aufgenommen. Er stehe in engem Kontakt mit der Partei und nehme an \nden organisierten Treffen und Veranstaltungen zum Gründungstag der Partei, zum 1. \nMai oder zum 8. März teil. Auch nehme er an Demonstrationen teil. Es fänden \naußerdem regelmäßige wöchentliche Besprechungen über WhatsApp und Telegram \nstatt. Nach der Ausreise des Klägers sei seine Familie mehrfach von der Polizei \nkontaktiert und vorgeladen worden; die Kostenübernahme für Medikamente seines \nnierenkranken Bruders sei eingestellt worden. Ihm drohe bei einer Rückkehr politische \nVerfolgung, wie sich aus den von ihm vorgelegten Quellen (Bericht des Danish \nRefugee Council, Iranian Kurds vom September 2013, Bericht des Danish Immigration \nService vom Februar 2020 sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Februar \n2020) und Gerichtsurteilen (VG Hamburg, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 10 A 675/19 - und \nHessVGH, Urt. v. 24. Juli 2007 - 6 UE 3108/05.A -) ergebe. Mit Schriftsatz vom 31. \nAugust 2021 legt der Kläger eine Bescheinigung der „Communist Party of Iran - Abroad \nCommittee“ vor, mit der seine Teilnahme an Aktivitäten der deutschen Sektion der \nPartei seit der Ankunft in Deutschland 2018 bestätigt wird. Er korrigiert sein früheres \nVorbringen dahingehend, dass er nicht Mitglied der Partei Komala, sondern \nSympathisant und Unterstützer sei. Aus parteiinternen Gründen würden seit zwei \nJahren keine neuen Mitglieder aufgenommen. Mit Schriftsätzen vom 11. und 12. \nOktober 2021 legt der Kläger weitere Erkenntnismittel sowie Dokumente betreffend \nseine Tätigkeit für Komala bzw. die Kommunistische Partei Iran vor. \nDer Kläger beantragt, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Januar 2019 - 7 K \n1969/18.A - sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2018 \naufzuheben, \ndie Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen, \nhilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, \nweiter hilfsweise, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 \nAufenthG festzustellen. \nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie macht geltend, dass weder der - unglaubhafte - Vortrag des Klägers noch die \nQuellenlage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Selbst bei \nWahrunterstellung des Vorbringens liege keine Ausübung einer exponierten \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\noppositionellen Tätigkeit vor. Für regelmäßige Repressionen gegen kurdische \nRückkehrer gebe es keine Anhaltspunkte. Die Beklagte verweist ergänzend auf ein \nUrteil des OVG Schleswig-Holstein vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -. \nDer Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch \nangehört worden; er hat am Ende der Sitzung weitere Unterlagen betreffend kurdische \nInhaftierte im Iran übergeben. Es wird hierzu auf die Niederschrift vom 12. Oktober \n2021 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte des Bundesamts sowie \nauf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen, die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind. \n \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte trotz Ausbleibens eines Prozessvertreters der Beklagten verhandeln \nund entscheiden, worauf in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen \nworden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). \nDie \nzulässige \nBerufung \ndes \nKlägers \nhat \nkeinen Erfolg. \nZwar \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2019 die Fortsetzung des \nVerfahrens nach erfolgter Einstellung wegen Nichtbetreibens durch Beschluss vom 12. \nDezember 2018 zu Unrecht abgelehnt, so dass die Beschlüsse aufzuheben waren und \ndurch Sachurteil zu entscheiden war (I.). Jedoch hat der Kläger weder Anspruch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes \noder Feststellung von Abschiebungsverboten (II.). \nI. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 \nzu Unrecht eingestellt, weil die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht \nvorlagen. Aus demselben Grund hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzung des \nVerfahrens mit Beschluss vom 22. Januar 2019 zu Unrecht abgelehnt. Der Senat \nverweist zur Begründung auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 18. März 2019 - 2 BvR 367/19 - Rn. 17-21. Die vom \nVerwaltungsgericht erlassenen Beschlüsse waren deshalb aufzuheben und das \nVerfahren fortzusetzen. \nII. Der Kläger hat in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n6\nBerufungsverfahren \nweder \neinen \nAnspruch \nauf \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären \nSchutzes nach § 4 Abs.1 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \noder subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten \nablehnende Bescheid des Bundesamts vom 11. Oktober 2018 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die im \nBescheid \ndes \nBundesamts \nenthaltenen \nAusreiseaufforderung \nund \nAbschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß \n§ 3 AsylG, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 i. V. m. §§ 3a ff. AsylG nicht \nvorliegen. \na) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer \nFlüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen \nseiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes \n(Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er \nnicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen \nwill. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten \nGefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht \nseiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 9. Juli \n2013 - A 2 A 892/11 -, Rn. 18). \nGemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des \n§ 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass \nsie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, \ninsbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom \n4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 \nII S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung \nunterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon \nin ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 \nNr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer \noder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG \nauch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung \ngelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n7\nund 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen \nwesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. \nZwischen \nden \ngenannten \nVerfolgungsgründen \nund \nden \ngenannten \nVerfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei \nes unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die \nreligiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung \nführen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b \nAbs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht \nnur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern \nauch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend \nist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter \nden jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. \nJanuar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22, 24). \nb) Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt seiner \nAusreise aus Iran weder einer Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt noch \nhiervon unmittelbar bedroht. \nDer Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Heimatland Iran aufgrund bereits \neingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat. \nDer Senat nimmt zur Begründung Bezug auf den Bescheid des Bundesamtes vom \n11. Oktober 2018 (§ 130b bzw. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Unter Würdigung der \nAnhörung des Klägers vor dem Bundesamt und seiner informatorischen Anhörung in \nder mündlichen Verhandlung (vgl. hierzu die Niederschrift vom 12. Oktober 2021) teilt \nder Senat die Auffassung, dass die Ausführungen des Klägers zu seiner seit 2004 \nandauernden Tätigkeit für Komala einerseits und zu dem fluchtauslösenden Ereignis \nder Hausdurchsuchung im Juni 2018 andererseits vage und weitgehend an der \nOberfläche bleiben und sich hieraus kein stimmiges Bild ergibt. \nHinsichtlich der nach seinen Angaben im Alter von sechzehn Jahren begonnenen und \nseitdem mehr oder weniger durchgehend fortgesetzten Unterstützungstätigkeiten für \ndie im Iran verbotene Komala führte der Kläger bereits in der Anhörung vor dem \nBundesamt im Wesentlichen aus, er habe die Ungerechtigkeiten in der Gesellschaft, \nauch für die Kurden, gesehen und angefangen, sich zu engagieren. Er habe seine \nFreunde begleitet und Parolen an die Wand geschrieben. Sie hätten ihm gesagt, dass \ner Wache halten solle. Er habe auch an Veranstaltungen teilgenommen. Diese \nAusführungen sind allgemein gehalten und enthalten keine Details. Die einzige \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nAusnahme bildet hier die Schilderung einer von ihm mitorganisierten Aktion zu den \nWahlen im Jahr 2009, bei der er während des Studiums mit anderen Kommilitonen aus \nProtest Prüfungen boykottiert und Prüfungsunterlagen zerrissen habe und deshalb am \nnächsten Abend im Schlafanzug im Studentenwohnheim abgeholt und für zwei Tage \nfestgehalten worden sei. Weil man ihnen nichts habe nachweisen können, sei er \nfreigelassen worden; er habe dann unter Beobachtung gestanden. Nach einer \nVorladung wegen seiner Vorgeschichte habe er später die Universität verlassen und \nsei in seine Heimatstadt zurückgegangen. Die Geschehnisse im Jahr 2009 scheiden \nindes als fluchtauslösendes Ereignis aus, weil der Kläger anschließend weitere neun \nJahre unbehelligt in seinem Heimatland lebte. Er nahm nach eigenen Angaben im Jahr \n2014 an Protesten für Kobane teil und verteilte Flyer. Bei den Protesten seien viele \nfestgenommen, einige sogar hingerichtet worden. Er selbst sei zum Glück nicht \naufgefallen. Er sei danach sehr vorsichtig gewesen. Er sei Unterstützer gewesen, kein \ngeheimes Mitglied. Man habe gegen ihn nichts in der Hand gehabt. Er habe Leute zur \nBewegung eingeladen und Informationen an Leute weitergegeben, bei Protesten und \nDemonstrationen teilgenommen, Parolen an Wände geschrieben und Veranstaltungen \nzum Tag der Arbeit und zum Geburtstag der Partei mitorganisiert und Leute dazu \neingeladen. Zuletzt habe er sich wieder stärker engagiert, er habe am 1. Mai 2018 \nteilgenommen. Sie hätten Plakate vorbereitet und mit Slogans bemalt. Er habe \nallerdings keine provokanten Parolen benutzt, weil er vorsichtig gewesen sei und nicht \nhabe auffallen wollen. Er habe sich in Diskussionen mit eingeschaltet und wieder aktiv \nan Treffen teilgenommen. Aus dieser - wiederum allgemein gehaltenen - Schilderung \nwird deutlich, dass die vorgetragenen Aktivitäten offenbar so niederschwellig waren, \ndass der Kläger hierdurch zu keiner Zeit in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten ist. \nSofern der Kläger nach seiner kurzzeitigen Festnahme im Jahr 2009 unter \nBeobachtung gestanden habe sollte, sind seine Aktivitäten über Jahre hinweg dem \nRegime entweder nicht aufgefallen oder waren für die Sicherheitskräfte nicht relevant, \ndenn andernfalls lässt sich nicht erklären, dass der Kläger bis zu seiner Ausreise, \nobwohl er den iranischen Behörden in der Vergangenheit bereits einmal aufgefallen \nwar, von diesen nicht behelligt wurde. \nDieser Eindruck hat sich für den Senat in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der \nKläger hat dort seine Unterstützung der Komala wiederum in allgemein gehaltener \nForm geschildert. Er habe mit sechzehn Jahren angefangen, für die Komala zu \narbeiten, habe auf Wände geschrieben und sich an Demonstrationen (u. a. 2009 und \n2014) gegen die Regierung beteiligt. Mit Freunden habe er auch Demonstrationen für \ndie kurdische Partei organisiert. Auf mehrfache Nachfrage, was er genau getan habe, \n22 \n\n \n \n9\nhat der Kläger ausgeführt, man habe während der Demonstration Flyer verteilt, diese \nseien seinen Freunden von ihm nicht bekannten Parteimitgliedern zum Verteilen \ngegeben worden. Sie hätten dann in der Nacht mit drei Personen diese Flyer verteilt. \nEr habe Wache gehalten, während die beiden anderen Parolen an die Wände \ngeschrieben hätten. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es bei der \ninformatorischen Anhörung des Klägers Übersetzungsprobleme gab (vgl. hierzu die \nNiederschrift vom 12. Oktober 2021, S. 8), wird aus der Schilderung hinreichend \ndeutlich, dass die Aktivitäten des Klägers für die Komala offenbar im Wesentlichen in \nder Teilnahme an Demonstrationen und dem Verteilen von Flyern bestanden. Der \nKläger war hierbei nicht unmittelbar in die Parteistrukturen der Komala eingebunden, \nsondern erhielt die zu verteilenden Flyer von ihm unbekannten Personen bzw. über \nseine Freunde ausgehändigt und verteilte sie vorzugsweise nachts. Dies spricht - \nebenso wie das Wachehalten beim Anbringen von Parolen auf Wänden - ebenfalls für \neher untergeordnete Tätigkeiten des Klägers, mit denen er über Jahre hinweg nicht die \nAufmerksamkeit der Sicherheitskräfte erregte. Nichts anderes ergibt sich schließlich \naus dem - erstmals im Berufungsverfahren erwähnten - Treffen mit einem führenden \nMitglied der Komala im Irak im Jahr 2016. Auch hier ist schon nicht ersichtlich, dass \ndie iranischen Behörden hiervon Kenntnis erlangt haben könnten. Es entsteht vielmehr \nwiederum der Eindruck, dass der Kläger offenbar nicht unter Beobachtung der \niranischen Behörden stand oder diese kein Interesse (mehr) an seinen Aktivitäten \nhatten. \nEntsprechendes gilt für die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses, die \nHausdurchsuchung im Juni 2018, bei der eine Sporttasche mit Unterlagen zu \nPeschmerga gefunden worden sei. Der Kläger schilderte in seiner Anhörung vor dem \nBundesamt mit wenigen Details, was ihm sein Cousin, der den Vorfall beobachtet \nhabe, berichtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu ergänzend \nausgeführt, in der Sporttasche des Freundes hätten sich Flyer für den Peschmerga-\nTag befunden, die gegen die iranische-islamische Regierung gerichtet gewesen seien. \nDer Freund sei aktives Mitglied der Partei gewesen, das habe der Kläger zumindest \nvermutet, genau wisse man das von niemandem; der Freund sei vielleicht überwacht \nund die Übergabe der Tasche beobachtet worden. \nNach dem Ergebnis beider Anhörungen erscheint der Vorfall selbst aufgrund der \nVorgeschichte und vom zeitlichen Ablauf her wenig plausibel. Der Senat hat zum einen \nZweifel an der Darstellung, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben über Jahre \nhinweg sehr vorsichtig agiert hat, ohne weitere Nachfragen und ohne sich etwas zu \n23 \n24 \n\n \n \n10 \ndenken eine Tasche für einen Freund aufbewahrt, von dem er wusste, dass er - anders \nals der Kläger - für Komala sehr aktiv, wahrscheinlich Parteimitglied gewesen sei. \nSeine auf Nachfrage geäußerte Vermutung, man habe dem Freund etwas anhängen \nwollen, weil man bisher nichts gegen ihn in der Hand gehabt habe, ist für den Senat \nnicht nachvollziehbar. Zum anderen erscheint der geschilderte Ablauf der \nGeschehnisse nicht schlüssig: Wenn die Sicherheitskräfte bereits nach einer bis \nanderthalb Stunden nach Ankunft des Klägers bei sich zuhause die Hausdurchsuchung \ndurchführten, müssten sie den Kläger und seinen Freund bereits zuvor verfolgt und \nbeobachtet haben, weil sie andernfalls nicht in so kurzer Zeit vor Ort hätten sein \nkönnen. In diesem Fall ist aber nicht zu erklären, weshalb nicht bereits zuvor - bei \nVerlassen des Sportstudios oder gleich nach Ankunft am Haus des Klägers und \nÜbergabe der Tasche - der Zugriff erfolgte, zumal wenn eigentlich der Freund die \nZielperson gewesen sein sollte, bei der etwas gesucht worden sei. Dies hätte gerade \ndann nahegelegen, wenn der Kläger beim Betreten des Hauses mit einer weiteren \nSporttasche (neben seiner eigenen) beobachtet worden wäre. Es erscheint dem Senat \nlebensfremd, dass die Sicherheitskräfte in diesem Fall den Kläger das Haus betreten \nund ihn anschließend weggehen lassen, ohne einzugreifen oder ihm zu folgen. Eine \nandere Erklärung für die Hausdurchsuchung ist für den Senat ebenfalls nicht \nersichtlich, weil der Kläger es nach eigenen Angaben über Jahre erfolgreich vermieden \nhat, mit seinen Aktivitäten nach 2009 die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden zu \nerregen. Schließlich erscheint es dem Senat als wenig wahrscheinlich, dass die \nSicherheitskräfte, wenn sie des Klägers hätten habhaft werden wollen, nicht zeitnah \nweitere Versuche unternommen hätten, über seine Familienangehörigen seinen \nAufenthaltsort zu ermitteln, zumal er sich noch für etwa drei Wochen unweit der \nHeimatstadt im Gartenhaus seines Cousins aufhielt. \nc) Unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger auch wegen \nder von ihm vorgetragenen (exil-)politischen Aktivitäten für Komala bei einer Rückkehr \nin den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den \niranischen Staat. \nDas Auswärtige Amt berichtet, dass bereits die Mitgliedschaft in verbotenen politischen \nGruppierungen zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne (vgl. \nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik \nIran vom 5. Februar 2021, Seite 10). Im Ausland lebende Iraner, die sich dort öffentlich \nregimekritisch äußern, sind von Repressionen bedroht, nicht nur wenn sie in den Iran \nzurückkehren (vgl. AA-Bericht vom 5. Februar 2021, S. 19). \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11 \nDer Danish Immigration Service (vgl. Country Report, Iranian Kurds, Consequences of \npolitical activities in Iran and KRI, Februar 2020, Seite 19/20) berichtet in diesem \nZusammenhang, dass in Einzelfällen bereits einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme \nan Demonstrationen oder an Streiks ausreichen würden, um der Zusammenarbeit mit \nder Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiere jedoch von \nFall zu Fall und hänge unter anderem vom zuständigen Beamten ab. \nZusammenfassend könne man sagen, dass die Wahrscheinlichkeit Ziel politischer \nVerfolgungsmaßnahmen \ngrundsätzlich \nmit \ndem \nGrad \ndes \noppositionellen \nEngagements zunimmt (Country Report, a. a. O. S. 22). \nDie Schweizerische Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherchen der SFH-Länderanalyse \nIran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, Seite 3 \nf.) weist insoweit darauf hin, dass kurdische Personen, welche sich politisch \nengagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, zum Ziel \nder iranischen Behörden würden. Dies gelte vor allem für kurdische Personen mit \nVerbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI \nund PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Dann \nkönne bereits bei friedlichen Aktivitäten behördliches Eingreifen drohen. Es sei jedoch \nschwierig zu sagen, wann die kritische Grenze bei solchen Handlungen überschritten \nwerde und weshalb die Behörden in bestimmten Fällen eingreifen \nDas Österreichische Bundesamt für Fremdenwesen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt \nder Staatendokumentation, Iran vom 2. Juli 2021, Seiten 13/14) führt aus, dass die \nMitgliedschaft \nin \nverbotenen \npolitischen \nGruppierungen \nzu \nstaatlichen \nZwangsmaßnahmen und Sanktionen führen könne. Besonders schwerwiegend und \nverbreitet seien staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das \npolitische System empfunden werde oder die islamischen Grundsätze infrage stelle. \nDie politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK seien im Untergrund aktiv. \nMitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala würden im Allgemeinen härter \nbehandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterschieden die \niranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. \nHinsichtlich des Risikos, für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, sei die Art der \nAktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten würden eher in einer Anklage \nenden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer \nSlogans an Wänden erwischt würden, liefen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, \ndie nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setze, z. B. Verteilen von \nFlugblättern - laufe kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden. Allein der Umstand \n28 \n29 \n\n \n \n12 \nder Asylantragstellung löse bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In \nEinzelfällen habe bei Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass \ndiese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, \nmit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der \nEinreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten (S. 88). Iraner, die im Ausland \nleben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, \nkönnten von Repressionen betroffen sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv \nseien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder \nanderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische \nPresse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die \nSchwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der \nAktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (S. 89 m. w. \nN.). \nOb eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Aktivität für kurdische \nOppositionsgruppen \nvorliegt, \nist \ndamit \nnach \nden \nkonkret-individuellen \nGesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen \nAktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig \nbeantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an \nDemonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es \nlebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der kurdischen (Exil-\n)Opposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Bei \neinfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische (exil-\n)oppositionelle \nGruppen \nmuss \nfür \ndie \nBegründung \neiner \nbeachtlichen \nVerfolgungswahrscheinlichkeit jedenfalls hinzutreten, dass diese Mitglieder oder \nPersonen erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass \nsie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und \nSicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und zudem wegen der von \nihnen ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates besteht. \nMaßgeblich ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit \ndem Regime im Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und \ngefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen. Denn es ist auch dem iranischen \nRegime bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen \noder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und \ninsbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und \nhierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf eine oppositionelle Betätigung geltend \ngemacht und dementsprechend auch ausgeübt wird (so OVG Schl.-H., Urt. v. 24. März \n30 \n\n \n \n13 \n2020 - 2 B 18/19 -, juris Rn. 35 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. vom 29. Juli 2013 - 14 \nZB 13.30084 -, juris Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 22. August 2019 - 6 A \n300/19.A -, juris Rn. 14 m. w. N.; ebenso Senatsurt. v. 10. November 2009 - A 2 A \n571/08 - und A 2 A 572/08 -, beide juris sowie Senatsbeschl. v. 16. August 2021 - 2 A \n326/17 - n. v.; a. A. die vom Kläger zitierte Entscheidung des VG Hamburg, Urt. v. 30. \nOktober 2019 - 10 A 675/19 - n. v.). \nIn Anwendung dieses Maßstabs geht der Senat aufgrund der vorgelegten Unterlagen \nund nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informatorischen \nAnhörung zwar davon aus, dass der Kläger sich nach seiner Einreise als Unterstützer \nder Kommunistischen Partei Iran in Hamburg betätigt (hat): Nach der vorgelegten \nBestätigung vom 30. August 2021 des N. T (Mitglied des Zentralkomitees der KPI) und \ndem Schreiben des früheren Leiters der KPI in Hamburg A F vom 11. Oktober 2021 ist \nder Kläger Aktivist der Partei; seine Aufnahme als Mitglied sei lediglich aus \nparteiinternen Gründen bisher nicht erfolgt. \nDie in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aktivitäten stellen \nindes \nnach \nEinschätzung \ndes \nSenats \nallenfalls \nniedrigschwellige \nUnterstützungsbeiträge dar, die nach der dargestellten Auskunftslage nicht geeignet \nsind, eine Gefährdungsprognose hinsichtlich drohender politischer Verfolgung als \ntragfähig erscheinen zu lassen. Diese Einschätzung erfolgt unabhängig von dem \nUmstand, dass der Kläger kein Mitglied, sondern lediglich Unterstützer der KPI in \nHamburg ist, weil die iranischen Behörden wie oben dargelegt (vgl. BFA, \nLänderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran vom 2. Juli 2021, \nSeiten 13/14) in der Regel nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern \nunterscheiden. \nDer Senat stützt seine Bewertung maßgeblich auf die auf mehrfache Nachfrage \nerfolgte Darlegung des Klägers, er besuche die in Hamburg stattfindenden \nVersammlungen der Parteimitglieder - zuletzt Anfang September 2021 -, wobei es sich \num ca. sieben bis zehn Personen handele, und bringe sich über die sozialen Netzwerke \nein. Zudem habe er an einer Demonstration vor dem Iranischen Konsulat in Hamburg \nEnde 2018 oder Anfang 2019 mit etwa 50 bis 70 Personen teilgenommen; zu letzterer \nhat der Kläger zwei Fotos vorgelegt, die ihn unter mehreren anderen Personen mit \neiner Flagge der kurdischen Partei zeigen; einige Personen tragen Schilder mit \nregimekritischen Aufschriften (vgl. hierzu die Niederschrift S. 7). Seit 2018 habe es \ncoronabedingt keine weitere Demonstration gegeben. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n14 \nAngesichts der geringen Größe der KPI Hamburg, an deren (nicht öffentlichen) \nParteiversammlungen im Regelfall lediglich sieben bis zehn Mitglieder teilnehmen, ist \nschon wegen deren mangelnder Wahrnehmbarkeit in der Öffentlichkeit nicht davon \nauszugehen, dass an deren Aktivisten per se ein Verfolgungsinteresse des iranischen \nStaates besteht, wenn nicht die Aktivitäten des Klägers selbst diesen in der \nÖffentlichkeit identifizierbar als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner \nerscheinen lassen. Hiervon kann indes angesichts einer einmaligen einfachen \nTeilnahme an einer Demonstration mit rund 50 bis 70 Teilnehmern keine Rede sein, \ndie ihrem Inhalt und Ausmaß nach nicht als ernsthafter Angriff auf das politische \nSystem gewertet werden kann. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger zitierten \nUrteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juli 2007 - 6 UE 3108/05.A -, \njuris; dort hatte der Asylbewerber - namentlich und als Sprecher der Komala \nangekündigt - bei einer Demonstration von 500 Teilnehmern einen Redebeitrag \ngehalten. Die Entscheidung ist damit bereits vom Sachverhalt her nicht vergleichbar. \nHinzukommt, dass der Kläger auch seiner Betätigung für Komala im Iran jedenfalls \nnach 2009 lediglich in untergeordneter Funktion nachgegangen ist und vor seiner \nAusreise den iranischen Behörden nicht als Aktivist aufgefallen ist. \n2. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG \nzuzuerkennen wäre, bestehen nicht. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1. \nverwiesen. \n3. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind \nebenfalls weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. \nDer Kläger kann daher zumutbar in den Iran zurückkehren und auch dorthin \nabgeschoben werden, so dass sich die auf § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, \n§ 38 Abs. 1 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung des Bundesamtes als \nrechtmäßig erweist. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die fehlerhafte \nSachbehandlung erstinstanzlich verursachten außergerichtlichen Kosten des Klägers. \nDie für kostenverursachendes Verschulden des Gerichts geltende Bestimmung § 21 \nGKG erfasst nur Gerichtskosten. Für außergerichtliche Kosten einer Partei fehlt es an \neiner Rechtsgrundlage. Eine Rechtsanalogie aus § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 \nist abzulehnen (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 155 Rn. 14 unter Hinweis auf \n35 \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n15 \nBVerwG, Beschl. v. 2. Juni 1999 - 4 B 30/99 -, NVwZ-RR 1999, 694 aE; a. A. \nKopp/Schenke, VwGo, 25. Aufl., § 155 Rn. 25). \nDie Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \n39 \n\n \n \n16 \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-12/2-a-88-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-12/2-a-88-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487213","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.056846+00:00"}}