{"status":"available","doknr":"OLD487212","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"3 A 214/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 214/21 \n \n3 K 822/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Jobcenter Leipzig \nGeorg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nLeistungserstattung auf Grund Verpflichtungserklärung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 13. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 2. März 2021 - 3 K 822/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.349,44 € festgesetzt. \n \nGründe \nDer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ni. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2.) und der grundsätzlichen Bedeu-\ntung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Nr. 3.) gestützte Zulassungs-\nantrag hat keinen Erfolg. Die mit ihm vorgebrachten Gründe, die den Prüfungsrahmen \ndes Zulassungsverfahrens bestimmen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), \nrechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \n1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheids, mit dem der \nBeklagte feststellte, dass er zur Zahlung von 6.349,44 € verpflichtet sei. \nDer Kläger unterzeichnete 2015 bei der Stadt L. eine „Verpflichtungserklärung“. Mit \ndieser verpflichtete er sich, die Kosten des Lebensunterhalts für seinen Bruder Hasan, \ndessen Ehefrau und für deren vier Kinder vom Tag ihrer voraussichtlichen Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder bis zur Er-\nteilung eines Aufenthaltstitels „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zu tragen. Die Er-\nklärung enthielt den Hinweis: „Anordnung zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge gemäß \n§ 23 Abs. 1 AufenthG“. \nDie Ehefrau seines Bruders reiste 2016 ins Bundesgebiet ein, erhielt zunächst eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG und nach der Zuerkennung subsidiä-\nren Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 2017 eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 18. Juli 2017 beantragte sie Leistungen \nnach dem Zweiten Sozialgesetzbuch. Noch am selben Tag bat der Beklagte sie um \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nMitteilung, weshalb der Kläger ungeachtet seiner Verpflichtungserklärung für sie und \nihre Kinder keine Miete mehr zahle. Hierauf antwortete der Kläger Juli 2017, dass er \nsich nicht mehr in der Lage sehe, für die Familie seines Bruders aufzukommen. Er habe \nfür seine fünfköpfige Familie, seine Mutter und für einen weiteren Bruder zu sorgen. \nSeit August 2017 kam der Kläger nicht mehr für den Lebensunterhalt seiner Schwäge-\nrin und deren Kinder auf. Von August 2017 bis Ende November 2017 zahlte der Be-\nklagte seiner Schwägerin und ihren Kindern zur Sicherung ihres Lebensunterhalts \n6.349,44 € aus. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte der Beklagte dem Kläger \nmit, dass wegen dieser Leistung ihm gegenüber ein Erstattungsanspruch in Höhe von \n6.349,44 € bestehe, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. \nMit Bescheid vom 10. Januar 2019 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger fest, \ndass er wegen seiner Verpflichtungserklärung zur Erstattung von 6.349,44 € verpflich-\ntet sei. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchs-\nbescheid vom 1. April 2019 als unbegründet zurück. \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage mit dem angegriffenen Ur-\nteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: \nRechtsgrundlage für den Bescheid sei § 68 AufenthG. Hiernach habe für einen Zeit-\nraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensun-\nterhalt eines Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Ver-\nsorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet würden, auch so-\nweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhten, \nwer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet \nhabe, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Eine derartige \nErklärung habe der Kläger 2015 abgegeben. Nach dieser Erklärung sollte seine Ver-\npflichtung bis zur Beendigung des Aufenthalts der Familie seines Bru-ders oder zur \nErteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck gel-ten. Ob be-\nreits die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG Aufenthaltstitel darstellten, die zu ei-nem \nanderen Aufenthaltszweck als der Aufenthaltstitel aus § 23 Abs. 1 AufenthG we-gen \nvölkerrechtlicher oder humanitärer Gründe führten, sei für einen juristischen Laien zu-\nnächst nicht eindeutig. Mit der Einführung des § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zum 6. Au-\ngust 2016 habe der Gesetzgeber deshalb insoweit eine Klarstellung vorgenommen. \nHiernach erlösche die Verpflichtungserklärung nicht durch die Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder §§ 3, 4 AsylG. Da diese Klarstellung \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nnur für ab dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gelte, habe das \nBundesverwaltungsgericht den Begriff „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ei-\nnem anderen Aufenthaltszweck“ ausgelegt. Danach erfasse der Begriff des „Aufent-\nhaltszwecks“ im Sinne der Verpflichtungserklärung grundsätzlich jeden Aufenthalt aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, wie sie - unter dieser Über-\nschrift - vom Gesetzgeber im Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zusammengefasst \nseien. Eine in diesem Abschnitt geregelte Aufenthaltserlaubnis stelle deshalb keinen \nAufenthaltstitel zu einem anderen Aufenthaltszweck als eine Aufenthaltserlaubnis nach \ndem gleichfalls im Abschnitt 5 geregelten § 23 Abs. 1 AufenthG dar. Dafür, dass der \nKläger die von ihm unterschriebene formularmäßige Erklärung bei objektiver Würdi-\ngung anders habe verstehen dürfen, lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Zwar \nsei das Verständnis des Begriffs „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ zum Zeitpunkt \nder Erklärung des Klägers nicht abschließend geklärt gewesen und hätten sich wo-\nmöglich viele Verpflichtete tatsächlich unrichtige Vorstellungen über den Umfang ihrer \nHaftung gemacht. Im konkreten Fall sprächen die Umstände aber dafür, dass der Klä-\nger von seiner Haftung auch nach Zuerkennung eines Schutzstatus an seine Schwä-\ngerin und daraus folgender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen sei. \nSeine in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, die Sachbearbeiterin \nbei der Ausländerbehörde habe ihm ausdrücklich gesagt, dass eine Verpflichtung ent-\nfalle, wenn die Familie seines Bruders einen Job fände oder Asyl beantrage, sei nicht \nglaubhaft. Eine solche Auslegung sei mit der Formulierung in der Verpflichtungserklä-\nrung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ be-\nreits für einen Laien nicht in Einklang zu bringen. Das Gericht erachte es für unglaub-\nhaft, dass eine Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde eine Aussage getätigt ha-\nben solle, wonach die Haftung des Klägers bei Stellung eines Asylantrags seiner Ver-\nwandten erlöschen solle. Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb er seine Zahlungen \nnicht mit der Stellung eines Asylantrags durch seine Schwägerin 2016 eingestellt habe, \nhabe sich der Kläger dann auch korrigiert, dass nach Auskunft der Sachbearbeiterin \nseine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus enden solle. \nDass der Kläger nicht davon ausgegangen sei, dass seine Verpflichtung mit der Zuer-\nkennung eines Schutzstatus oder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis enden \nwürde, ergebe sich auch aus seinen Schreiben im Verwaltungsverfahren, die das Ge-\nricht sodann näher dargelegt hat. Das Gericht gehe davon aus, dass er die Dauer sei-\nner eingegangenen Verpflichtung so habe verstehen dürfen, dass diese erst ende, \nwenn seiner Schwägerin oder deren Familie ein Aufenthaltstitel aus anderen als hu-\nmanitären Gründen erteilt werden würde. Bei objektiver Würdigung seiner Erklärung \n8 \n\n5 \n \nsei er davon ausgegangen, dass seine Verpflichtung weder mit dem Stellen eines Asyl-\nantrags durch seine Schwägerin noch mit der Zuerkennung eines Schutzstatus oder \neiner darauf erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erlöschen würde. Auch die \nHöhe des Anspruchs sei nicht zu beanstanden. \n2. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem-\nber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris \nRn. 15). \nGrundsätzlich können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tat-\nsächlichen Gründen bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als \nin der Revision - auch in tatsächlicher Hinsicht überprüfen müssen. Macht der Antrag-\nsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegan-\ngen, reicht es zur Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines güns-\ntigeren Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht. Wird die Beweiswürdigung in \nZweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel jedoch nicht schon dann gegeben, wenn das \nOberverwaltungsgericht die Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicher-\nweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht. Ansonsten wäre die Beru-\nfung gegen Urteile, die aufgrund einer Beweisaufnahme oder einer Beweiswürdigung \nergangen sind, im Regelfall nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, was mit Sinn \nund Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar wäre. Dies bedeutet, dass \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \neine Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn eine Verlet-\nzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungs-\nsätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder bei offensichtlicher Sach-\nwidrigkeit und Willkürlichkeit geltend gemacht wird (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. \n13. Oktober 2015 - 3 A 299/14 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 10. Juli 2012 - 3 A 945/10 -, \njuris Rn. 8 m. w. N.). \nHiervon ausgehend zeigt das Vorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. \nEr trägt hierzu mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 vor: Die vom Verwaltungsgericht ge-\ntroffenen Feststellungen seien fehlerhaft. Die von ihm herangezogene Formulierung in \nder Verpflichtungserklärung „bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen \nAufenthaltszweck“ rechtfertige seine Auslegung nicht. Er sei Mediziner. Die Trennung \nder Begriffe Asylantragstellung und (die darauffolgende) Erteilung eines Aufenthaltsti-\ntels dürfte für einen Rechtsunkundigen nicht sofort einleuchten. Vor allem spreche hier-\nfür, dass Schutzsuchende aus Syrien nach der Entscheidungspraxis des Bundesamts \nzumindest als subsidiär schutzberechtigt anerkannt würden, was ihm, da er ebenfalls \naus Syrien stamme, bewusst gewesen sei. Dieser Umstand belege bereits, dass die \nTrennung dieser Begriffe für einen juristischen Laien nicht so einfach sei. Das Gericht \nstelle hier schlichtweg zu hohe Anforderungen. Auch die Bezugnahme auf seine Stel-\nlungnahmen im Verwaltungsverfahren sei evident unzutreffend. Er sei juristischer Laie \nund habe die herangezogene Erklärung selbst binnen weniger Minuten verfasst. Ihm \nsei dies schlicht entfallen. Er habe keine vorformulierte Erklärung aus dem Internet ab-\ngegeben, was ihm zum Verhängnis geworden sei. Aus der Ausländerakte ergäben sich \nkeine Hinweise, dass er bei der Abgabe seiner Erklärung in einer bestimmten, das Ver-\nfahren stützenden Weise beraten worden sein könnte, was auch nicht vom Beklagten \nbestritten worden sei. Das Gericht habe ausschließlich auf den Empfänger und nicht \ndarauf abgestellt, wie der Erklärende die Eintragungen in dem Formular bei objektiver \nWürdigung habe verstehen dürfen. Das Gericht habe nur die ihn belastenden Um-\nstände angeführt. Bereits der Umstand, dass die Zahlungen nach Stellung des Asylan-\ntrags eingestellt worden seien, deute darauf hin, dass er angenommen habe, seine \nVerpflichtung erlösche mit der Asylantragstellung. Das Gericht lasse bei seiner Würdi-\ngung außer Betracht, dass die Formulierung „zu einem anderen Aufenthaltszweck“ \nzum Zeitpunkt der Erklärung nicht abschließend geklärt gewesen sei und sich deshalb \neine Vielzahl von Verpflichteten unzutreffende Vorstellungen über den Umfang der Haf-\n12 \n13 \n\n7 \n \ntung gemacht hätte. Diese Unklarheit habe das Gericht offenkundig aufgrund der Stel-\nlungnahme des Klägers im Verwaltungsverfahren zu Gunsten des Verwenders ausge-\nlegt. Darüber hinaus verletze die Erstattungsforderung den Verhältnismäßigkeitsgrund-\nsatz. Der Beklagte habe in seine Ermessenserwägungen nicht einbezogen, dass die \nAufnahme und Unterstützung syrischer Kriegsflüchtlinge eine öffentliche Angelegen-\nheit sei. Es sei auch nicht mit europäischem Recht vereinbar, dass die Unterstützung \nanerkannter Kriegsflüchtlinge von Privatpersonen abhängig gemacht werde. Vielmehr \nverstoße dies gegen Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie). \nDiese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung. \nDie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich nach der \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (BVerwG, \nUrt. v. 26. Januar 2017 - 1 C 10.16 -, juris Rn. 17 m. w. N.), hier also bei Erlass des \nWiderspruchsbescheids am 1. April 2019. Maßgeblich ist daher das Aufenthaltsgesetz \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147). \nGemäß § 68 Abs. 1 AufenthG in der Fassung des am 6. August 2016 in Kraft getrete-\nnen Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) hat, wer sich der Aus-\nländerbehörde oder einer Auslandsbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für \nden Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, für einen Zeitraum von fünf Jahren \nsämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers \neinschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall \nund bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf \neinem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen (Satz 1). Der Zeitraum nach \nSatz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des \nAusländers (Satz 3). Die Verpflichtungserklärung erlischt vor dem Ablauf des Zeit-\nraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufent-\nhaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes - Aufenthalt aus \nvölkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - oder durch Anerkennung \nnach § 3 oder § 4 AsylG (Satz 4). Gemäß § 68a AufenthG gilt § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 \nauch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit \nder Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei \nJahren tritt. \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \nHier sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung nach den nicht \nangefochtenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllt. Als Dauer der Ver-\npflichtung sieht die Erklärung des Klägers vor, dass seine Haftung „bis zur Beendigung \ndes Aufenthalts … oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Auf-\nenthaltszweck“ fortbesteht. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend herangezo-\ngenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Januar 2017, a. a. \nO. Rn. 27 ff.) ist für den Begriff des „Aufenthaltszwecks“ in dem bundeseinheitlich ver-\nwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von \nden übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den \nVerpflichtungserklärungen liegt also in der Regel kein enger, auf die einzelnen Aufent-\nhaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde. \nIst - wie hier - eine Verpflichtungserklärung abgegeben worden, um eine Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu ermöglichen, hat dies zur Folge, dass sich die \nHaftung grundsätzlich auf jeden nachfolgenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, hu-\nmanitären oder politischen Gründen nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des Aufenthaltsgeset-\nzes erstreckt. Dies gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die - wie hier - vor dem In-\nkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG abgegeben wurden (BVerwG, \nUrt. v. 8. Dezember 2017 - 18 A 1040.16 -, juris Rn. 33 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, \nUrt. v. 4. November 2020 - 3 B 25/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). \nAls einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die vom Kläger abgegebene \nVerpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 BGB unter \nWürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Unterzeichnung auszule-\ngen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 1998 - 1 C 33.97 -, juris Rn. 29). Dabei kommt \nes für die Auslegung dieser Art von Willenserklärung grundsätzlich auf den objektiven \nEmpfängerhorizont an, also darauf, wie der Empfänger den erklärten Willen bei objek-\ntiver Würdigung verstehen musste. Dieser Auslegungsgrundsatz ist allerdings zu mo-\ndifizieren, wenn die in Rede stehende Erklärung - wie hier - auf einem von einer Be-\nhörde als Erklärungsempfänger verwendeten vorformulierten Vordruck abgegeben \nwurde oder gar abgegeben werden musste (vgl. für die Verpflichtungserklärung nach \n§ 68 AufenthG Nr. 68.2.1.1.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsge-\nsetz vom 26. Oktober 2009). In diesem Fall ist weniger auf den Empfänger abzustellen \nals vielmehr darauf, wie der Erklärende das Formular bei objektiver Würdigung hat ver-\nstehen dürfen. Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten \nder Behörde (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Januar 2021 - 3 B 8/20 -, juris Rn. \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \n33; BayVGH, Beschl. v. 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. \nv. 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.). \nHier hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend auf die gewechselten Schrei-\nben im Verwaltungsverfahren abgestellt, aus denen sich ergebe, dass er nicht davon \nausgegangen sei, dass seine Verpflichtung mit der Zuerkennung eines Schutzstatus \noder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis enden würde. So habe der Beklagte \ndie Schwägerin des Klägers mit Schreiben vom 18. Juli 2018 um einen Nachweis ge-\nbeten, weshalb der Kläger keine Miete mehr zahle, obwohl er eine Verpflichtungser-\nklärung abgegeben habe. Daraufhin habe der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2017 \nseine finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner eigenen, fünfköpfigen Familie, ge-\ngenüber seiner Mutter und seinem Bruder dargestellt und ausgeführt, dass er langsam \nan seine Grenzen komme. Er könne leider nicht auf Dauer für die Familie seines Bru-\nders sorgen. \nDem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei Mediziner und juristischer \nLaie und ihm sei von der Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde bei der Antragstel-\nlung zugesichert worden, dass seine Verpflichtung entfallen würde, wenn „die Familie“ \nAsyl beantragen würde. Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Überzeugung, \ndass der Kläger in seinem vorgenannten Schreiben an den Beklagten sonst auf die \nStellung von Asylanträgen oder auf die nachfolgende Zuerkennung des subsidiären \nSchutzstatus an seine Schwägerin sowie die behauptete Zusicherung der Sachbear-\nbeiterin hingewiesen hätte. Hierfür ist eine juristische Sachkunde offensichtlich nicht \nerforderlich. Anders als im Zulassungsantrag vorgetragen spricht gerade der Umstand, \ndass der Kläger diese Stellungnahme selbst formuliert hat, dafür, dass in ihr dessen \ntatsächliche Einschätzung zum Ausdruck kommt. Der hieraus vom Verwaltungsgericht \ngezogene Schluss, dass aus dem unterlassenen Hinweis auf eine Zusicherung der \nAusländerbehörde zu folgern sei, dass es eine solche Zusicherung nicht gegeben hat, \nbegegnet nach oben dargelegten Maßstäben für die Infragestellung einer Tatsachen-\nwürdigung keinen Bedenken. Hierfür spricht auch der vom Verwaltungsgericht heran-\ngezogene Umstand, dass er auch bei seiner Anhörung zur Festsetzung eines Erstat-\ntungsbetrags für die seiner Schwägerin gewährten Sozialleistungen nicht geltend ge-\nmacht hatte, dass er seine Verpflichtung als erledigt ansehe, weil seine Schwägerin \nauf die Zuerkennung des Schutzstatus hin eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte. \nVielmehr hatte er in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2018 - wie vom Verwal-\ntungsgericht zutreffend angeführt - erneut geltend gemacht, dass er wegen anderwei-\ntiger finanzieller Verpflichtungen seine Schwägerin nicht weiter unterstützen könne. Ein \n20 \n21 \n\n10 \n \nentsprechender Hinweis wäre aber zu erwarten gewesen, wenn er tatsächlich seiner-\nzeit der Auffassung gewesen wäre, dass die Verpflichtung aus seiner Erklärung vom \n22. Dezember 2015 ende, sobald ein Asylantrag gestellt oder eine andere Aufenthalts-\nerlaubnis als die bei Einreise erteilte Erlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG er-teilt wor-\nden wäre. \nEs ist auch nicht zutreffend, wenn der Kläger meint, das Gericht habe ausschließlich \nauf den Empfänger und nicht darauf abgestellt, wie der Erklärende die Eintragung im \nFormular bei objektiver Würdigung habe verstehen dürfen. Denn es hat ausdrücklich \ndarauf abgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger „die von \nihm unterschriebene formularmäßige Erklärung bei objektiver Würdigung anders ver-\nstehen durfte“ (UA S. 8). Dabei hat das Gericht auch entgegen dem Antragsvorbrin-\ngen den Umstand gewürdigt, dass „das Verständnis des Begriffs ‚zu einem anderen \nAufenthaltszweck‘ zum Zeitpunkt der Erklärung des Klägers nicht abschließend geklärt \nund viele Verpflichtete … sich womöglich tatsächlich unrichtige Vorstellungen über den \nUmfang ihrer Haftung gemacht“ hätten. \nAllein der vorgetragene Umstand, dass sich aus der Ausländerakte keine Hinweise \ndazu ergeben, dass der Kläger in einer bestimmten, das Verfahren stützenden Weise \nberaten wurde, lässt für sich genommen keinen Schluss auf eine bestimmte Vorstel-\nlung des Klägers zu und kann deshalb ebenfalls dem Antrag nicht zum Erfolg helfen. \nDies gilt auch für den Einwand, die Zahlung sei nach Stellung des Asylantrags einge-\nstellt worden. Allein diese zeitliche Reihenfolge lässt hier nicht auf eine bestimmte \nÜberzeugung des Klägers schließen. Vielmehr ergibt sich der Grund für diese Zah-\nlungseinstellung aus seinen vorgenannten Einlassungen, nämlich, dass er wegen an-\nderer Unterstützungszahlungen nicht weiter auch für seine Schwägerin und ihre Fami-\nlie aufkommen könne. \nLetztlich legt der Kläger nicht dar, dass der angefochtene Feststellungsbescheid in der \nFassung des Widerspruchs vom 1. April 2019 wegen Unverhältnismäßigkeit rechts-\nwidrig sein könnte. Allein der Umstand, dass die Aufnahme von syrischen Kriegsflücht-\nlingen nach Auffassung des Klägers eine öffentliche Angelegenheit sei, lässt eine Un-\nverhältnismäßigkeit seiner Inanspruchnahme aufgrund der von ihm abgegebenen Ver-\npflichtungserklärung nicht erkennen. Im Übrigen weist der Widerspruchsbescheid be-\nreits zutreffend darauf hin, dass die Inanspruchnahme des Klägers aus Gründen der \nVerhältnismäßigkeit zeitlich beschränkt ist. Ein möglicher Verstoß gegen die Qualifika-\ntionsrichtlinie ist vom Kläger nicht dargelegt worden. \n22 \n23 \n24 \n\n11 \n \n3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. \nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts-\nfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht ge-\nklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten \nBerufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtspre-\nchung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Dar-\nlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die \nsowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für \ndas Berufungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift \nzumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grund-\nsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtferti-\ngen soll. Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage geltend gemacht, \nist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschät-\nzung bestehen. Der Kläger muss durch die Benennung bestimmter Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellun-\ngen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegen-\nteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der \nsich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf \n(SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Ist die vorinstanzliche Ent-\nscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Beru-\nfung nur zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung \nvorgetragen wird und vorliegt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A - \njuris Rn. 3 m. w. N.; st. Rspr.). \nDieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte \nRechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, \nauch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrich-\nterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die \nRechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über \nden zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (BayVGH, Beschl. v. 27. April 2021 \n- 23 ZB 18.33102 -, juris Rn. 19). \nDer Kläger hält die nachfolgende Frage für grundsätzlich bedeutsam, \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n12 \n \n„ob, die bisher im von den Ausländerbehörden verwendeten bundeseinheitli-\nchen Formular der Verpflichtungserklärung enthaltene Erklärung über die Dau-\ner der eingegangenen Verpflichtung, insbesondere ihre Beendigung infolge der \nErteilung eines Titels zu einem anderen Aufenthaltszweck aus der maßgebli-\nchen Sicht des die Verpflichtungserklärung Abgebenden mehrdeutig ist und \ndiese Unklarheiten zu Lasten der Ausländerbehörde geht.“ \nZur Begründung führt er an, dass er nicht hätte in Anspruch genommen werden kön-\nnen, wenn dem so wäre, da Unklarheiten zu Lasten der Ausländerbehörde gingen. Die \nBeantwortung der Frage habe für einen nicht überschaubaren Personenkreis auf nicht \nabsehbare Zeit auch künftig noch Bedeutung. Dies folge aus der Vielzahl der abgege-\nbenen Verpflichtungserklärungen und der bereits anhängigen und noch folgenden Kla-\ngen. Der VGH Baden-Württemberg habe in einer vergleichbaren Situation entschie-\nden, dass die bezeichneten Erklärungen aus Sicht des die Verpflichtung Abgebenden \nmehrdeutig seien. Diese Unklarheiten gingen zu Lasten der Ausländerbehörde. Hier-\nnach sei die eingegangene Verpflichtung, insbesondere deren zeitliche Geltung, un-\nklar. \nDie so begründete Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Dass Zweifel \ndrucks hat verstehen dürfen, zu Lasten der Behörde gehen, ist - wie oben dargelegt - \nin der Rechtsprechung geklärt. Weitergehender Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich. \nWie der Kläger seinerseits den Inhalt der Erklärung verstanden hat, ist hingegen offen-\nkundig eine Frage des Einzelfalls und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. \nWie oben ausgeführt bestehen zudem keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Verpflichtung mit der \nZuerkennung eines Schutzstatus oder der daraus folgenden Aufenthaltserlaubnis en-\nden würde. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der \nFestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n29 \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-13/3-a-214-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-13/3-a-214-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487212","retrieved":"2026-07-09 08:35:41.023336+00:00"}}