{"status":"available","doknr":"OLD487211","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-13","aktenzeichen":"2 B 286/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 286/21 \n \n8 L 291/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz \nund für Demokratie, Europa und Gleichstellung \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nbeigeladen: \nFrau \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreit um die Stelle der Vizepräsidentin/ des Vizepräsidenten des \nSächsischen Finanzgerichts, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 13. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 29. Juni 2021 - 8 L 291/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Der Antragsgegner schrieb im Sächsischen Justizministerialblatt vom 30. September \n2020 (erneut) die Stelle der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten des Finanzgerichts \n(R 3 mit Amtszulage) beim Sächsischen Finanzgericht aus. Die vorhergehende \nStellenausschreibung vom 30. Juni 2018 war am 18. März 2020 abgebrochen worden \n(vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 - und vom \n2. September 2020 - 2 B 247/20 -). Neben dem 19.. geborenen Antragsteller, der mit \nWirkung vom 1. August 2005 zum Vorsitzender Richter am Finanzgericht beim \nSächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde, bewarb sich die 19.. geborene \nBeigeladene, die mit Wirkung vom 1. April 2017 zur Vorsitzenden Richterin am \nFinanzgericht beim Sächsischen Finanzgericht (R 3) ernannt wurde. \nMit Schreiben vom 11. Dezember 2020 schlug die Präsidentin des Sächsischen \nFinanzgerichts die Beigeladene für die ausgeschriebene Stelle vor. Der Antragsgegner \nentschied sich im Auswahlvermerk vom 2. März 2021 ebenfalls für die Beigeladene. \nEs werde das in der Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen \nStaatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und \nStaatsanwälte \neinschließlich \nder \nAnforderungsprofile \nfür \nEingangs- \nund \nBeförderungsämter vom 7. Dezember 2017 (im Folgenden: VwV Beurteilung) \nniedergelegte Anforderungsprofil „Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts“ \nzugrunde gelegt, dessen konstitutive Merkmale beide Bewerber erfüllten. Nach \nEignung, Leistung und Befähigung gebühre der Beigeladenen der Vorrang in der \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nAuswahl. Ihre letzte Regelbeurteilung vom 24. April 2014 im Statusamt R 2 ende mit \ndem Prädikat „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Nach dem Inhalt ihrer \nAnlassbeurteilung vom 8. Dezember 2020 habe sie sich in ihrem nach R 3 besoldeten \nAmt von Beginn an in herausragender Weise bewährt. Die letzte Regelbeurteilung des \nAntragstellers vom 5. Februar 2002 im Statusamt R 2 ende mit dem Prädikat „sehr gut“, \ndas in der damals geltenden Fassung der VwV Beurteilung die zweithöchste Stufe \ndargestellt habe und unterhalb des aktuell mit „sehr gut“ zu beurteilenden \nLeistungsniveaus liege. Nach dem Inhalt der Anlassbeurteilung vom 10. Dezember \n2020 habe der Antragsteller nach seiner Ernennung zum 1. August 2005 gezeigt, dass \ner den Anforderungen, die an einen Vorsitzenden Richter am Finanzgericht zu stellen \nsind, genüge. Im Hinblick auf die Unterschiedlichkeit der Stichtage der \nRegelbeurteilungen sowie der zugrundeliegenden Bewertungsmaßstäbe komme den \naktuellen \nAnlassbeurteilungen \nbesondere \nBedeutung \nzur \nErmittlung \ndes \nLeistungsstandes zu. Bei deren Vergleich sei der Beigeladenen nach dem Maßstab \ndes aktuell innegehabten Statusamtes ein besseres Gesamtleistungsbild zu \nattestieren. \nSelbst \nbei \nAnnahme \neines \nim \nWesentlichen \nvergleichbaren \nGesamtleistungsbildes gehe die Beigeladene dem Antragsteller - jeweils selbständig \ntragend - auch deshalb vor, weil sie über die stärker ausgeprägten Kenntnisse des \nAufgabenspektrums der Gerichts- oder Behördenleitung verfüge, das Merkmal \n„Erfahrung in der Personalführung“ in stärkerer Ausprägung erfülle und eine größere \nInnovationsbereitschaft \nnachgewiesen \nhabe. \nDer \nPräsidialrat \nstimmte \ndem \nBesetzungsvorschlag in seiner Sitzung vom 15. April 2021 zu. Mit Schreiben vom 23. \nApril 2021 wurde die Auswahlentscheidung dem Antragsteller mitgeteilt. \nDer gegen die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen gerichtete Antrag des \nAntragstellers auf vorläufigen Rechtschutz blieb vor dem Verwaltungsgericht Leipzig \nohne Erfolg. Die angegriffene Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden. Beide \nBewerber erfüllten die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils. Der \nAntragsgegner habe sich auf die zugrundegelegten Beurteilungen der Bewerber \nstützen können, die nach dem eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab \nsämtlich rechtlicher Überprüfung standhielten. Der Antragsgegner sei unter \nAuswertung der dienstlichen Beurteilung nachvollziehbar zu einem Vorsprung der \nBeigeladenen im Gesamtleistungsbild gelangt. Der Antragsgegner habe den aktuellen \nAnlassbeurteilungen besondere Bedeutung beimessen dürfen. Denn die grundsätzlich \nals Vergleichsgrundlage heranzuziehenden Regelbeurteilungen bildeten vorliegend \nkeine verlässliche Grundlage (mehr) für einen Leistungsvergleich. Sie wichen \nhinsichtlich des Beurteilungszeitraums um mehr als ein Jahrzehnt voneinander ab, \n4 \n\n \n \n4\nseien in Bezug auf nicht mehr aktuelle Statusämter sowie unter Geltung \nunterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien erstellt worden und gäben kaum noch \nAuskunft über das aktuelle Leistungsvermögen der Bewerber im Hinblick auf das \nangestrebte Amt. Gleichwohl habe der Antragsgegner die letzten Regelbeurteilungen \nnicht außer Acht gelassen, sondern gewichtend in die Entscheidung einbezogen und \nim Lichte der Anlassbeurteilungen gewürdigt; auf die konkrete Einordnung der \nPrädikate der letzten Regelbeurteilung sei es für den aktuellen Leistungsvergleich nicht \nentscheidend \nangekommen. \nAuch \ndas \nGebot \nder \nFortentwicklung \nder \nAnlassbeurteilung aus der letzten Regelbeurteilung sei nicht verletzt worden; \ninsbesondere bestehe kein Anspruch auf Fortschreibung des damals erzielten \nPrädikats. Zu berücksichtigen sei, dass im Falle des Antragstellers die letzte \nRegelbeurteilung mit vier Jahren einen deutlich kürzeren Zeitraum umfasse als die \naktuelle Anlassbeurteilung, die sich auf einen Zeitraum von fast 20 Jahren erstrecke. \nAuf Einschätzungen in früheren Auswahlverfahren komme es nicht an; Gleiches gelte \nfür die Selbsteinschätzung des Antragstellers. Selbst bei Annahme eines Gleichstands \nim Gesamtleistungsbild ergebe sich im Rahmen der hilfsweise vorgenommenen \nAusschärfung ein Vorsprung der Beigeladenen. Der Antragsgegner habe bestimmten \nKriterien größeres Gewicht beimessen und die Beurteilungen insoweit auswerten \ndürfen. Die hierzu im Auswahlvermerk enthaltenen Ausführungen begegneten keinen \nrechtlichen Bedenken. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, das Verwaltungsgericht habe die \nnach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgebliche Bedeutung der \nRegelbeurteilungen für die Auswahlentscheidung verkannt. Es zitiere diese \nRechtsprechung zwar zustimmend, folge ihr indes nicht. Der Antragsgegner habe das \nanzunehmende Gesamturteil der Beigeladenen nicht offenlassen und sich allein auf \ndas nach den Anlassbeurteilungen bessere Gesamtleistungsbild stützen dürfen. Die \nAnlassbeurteilung des Antragstellers sei äußerst lückenhaft, wie sich aus der \nGegenüberstellung mit der Anlassbeurteilung der Beigeladenen ergebe. Die für die \nBeigeladene angenommene Leistungssteigerung als Vorsitzende Richterin am \nFinanzgericht sei nicht mit Tatsachen unterlegt. Der Antragsgegner habe es versäumt, \nvor dem Abstellen auf Einzelmerkmale zunächst das Gesamtleistungsbild hinsichtlich \naller Merkmale auszuschärfen. Er habe bei der Auswahl einzelner Kriterien die Bindung \nan das Anforderungsprofil missachtet. Die Einschätzung, die Kenntnisse der \nBeigeladenen hinsichtlich des Aufgabenspektrums eines Gerichtsleiters seien \numfassender als die des Antragstellers, erweise sich als fehlerhaft. Dem \nAntragsgegner stehe hierbei kein Beurteilungsspielraum zu, der Prüfvermerk vom 26. \n5 \n\n \n \n5\nJanuar 2021 sei rechtswidrig. Auch die Bewertung hinsichtlich der weiteren \nherangezogenen Auswahlkriterien sei unzutreffend. Ergänzend werde auf das \nerstinstanzliche Vorbringen verwiesen. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Die \nBeigeladene hat sich nicht geäußert. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen keine \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch; die angegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden. \na) Die Vergabe eines öffentlichen Amts/richterlichen Beförderungsamts steht im \npflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der die Auswahl zwischen mehreren \nBeförderungsbewerbern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf nach den \nverfassungsrechtlichen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu \ntreffen hat. Die Ermittlung des gemessen an diesen Kriterien am besten geeigneten \nBewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen. Maßgeblich \nist insoweit der Aufgabenbereich des Amtes, auf den bezogen die einzelnen Bewerber \nuntereinander zu vergleichen sind und anhand dessen die Auswahlentscheidung \nvorzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 7. März 2013 - \n2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16). Dabei kann der Dienstherr die Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich eines \nkonkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der \nAuswahlentscheidung konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 2. \nSenats v. 4. Oktober 2012 - 2 BVR 1120/12 -, juris Rn. 11; ebenso Senatsbeschl. v. \n27. März 2014 - 2 B 519/13 -, juris Rn. 15 und zuletzt v. 12. April 2018 - 2 B 7/18 - n. \nv.) und so den Kreis der Bewerber im Rahmen der ihm zustehenden Personal- und \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken und damit die \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nvorprägen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 1999, ZBR 2000, 377; BVerwG, Urt. \nv. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschl. v. 28. Dezember 2010 - \n2 B 53/10 -, juris Rn. 7). Das Auswahlverfahren läuft deshalb regelmäßig in zwei Stufen \nab. Auf einer ersten Stufe wird anhand eines Anforderungsprofils eine Vorauswahl \nunter den Bewerbern vorgenommen, während auf der zweiten Stufe die eigentliche \nAuswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern erfolgt. \nDer Senat hat keine Zweifel, dass sowohl die Beigeladene wie der Antragsteller das \nAnforderungsprofil insgesamt erfüllen, soweit ihm konstitutive Bedeutung zukommt; es \nwird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, \njuris Rn. 13 verwiesen. \nb) Damit war eine Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und der \nBeigeladenen notwendig. \naa) Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). \nDie Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, \ndie in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft \nüber die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands \nzurückzugreifen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie \ninhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit \nim maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige \nErkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf \ndas angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten \nLeistungen \nhinreichend \ndifferenziert \ndarstellen \nsowie \nauf \ngleichen \nBewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - \njuris Rn. 21 m. w. N.). \nNeben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen \neine besondere Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie \nBeschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. \nDezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris). Die \nAnlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und \n \n10 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nEignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein \nzeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich \nermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere \nAussagekraft, da sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des \ngewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße \ngeeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. \nApril 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen \nunterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für \ndie Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes bilden, sind \ndies \nbei \nder \nAnlassbeurteilung \ndie \nAnforderungen \ndes \nangestrebten \nBeförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a VwV Beurteilung \ndeutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine \nBeförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das \nAnforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen \nMaßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, \nNVwZ - RR, 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). \nDer Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen \nBeurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und \nAbwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind \nBewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr \nzunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich \nauswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder \nin der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. \nDezember 2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 35 ff.; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 \n-, juris Rn. 19 m. w. N.). Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere \nBewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr \nauf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung \nbegründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den \neinzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl \nzwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen \nBeurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber \nmit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen \nkönnen nur ergänzend herangezogen werden. Hat sich der Dienstherr vorab in der \nStellenausschreibung durch die Vorgabe der beim künftigen Dienstposteninhaber \n14 \n\n \n \n8\nerwünschten Kenntnisse und Fähigkeiten festgelegt, ist diese Entscheidung für das \nweitere Auswahlverfahren bindend. Der Dienstherr muss diesen Kriterien besondere \nBedeutung zumessen, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Aus \nder Stellenausschreibung muss sich ergeben, welche Anforderungen von allen \nBewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für \neine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber \naber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 \n- 2 VR 1.14 - juris Rn. 36 f. m. w. N.). \nbb) Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen \ngerecht geworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die \ngerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu \nbeanstanden ist. \n(1) Der Antragsgegner konnte seine Auswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, \ndem Auswahlvermerk vom 2. März 2021 zugrunde gelegten Regel- und \nAnlassbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen stützen. Diese \nBeurteilungen unterliegen keinen rechtlichen Bedenken. \naaa) Dies gilt zum einen im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu Urt. v. 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris \nRn. 16, Beschl. v. 21. Dezember 2020 - 2 B 63.20 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 7. Juli 2021 \n- 2 C 2.21 -, juris), wonach die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von \ndienstlichen Beurteilungen durch den Gesetzgeber zu bestimmen und nicht der \nExekutive zu überlassen sind. Der Senat lässt offen, ob die den herangezogenen \nBeurteilungen zugrundeliegende Bestimmung § 6 SächsRiG unter Berücksichtigung \nder zitierten Rechtsprechung eine ausreichende gesetzgeberische Positionierung \ndarstellt. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die gesetzliche Bestimmung \nin § 6 SächsRiG sich im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen des \nArt. 20 Abs. 3 GG als defizitär erwiese, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der für \nden \nAntragsteller \nund \ndie \nBeigeladene \nerstellten \nBeurteilungen. \nDie \nBeurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des \nGesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum \ngrundsätzlich weiter anzuwenden (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 1 M \n143/20 - a. a. O. Rn. 22; Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn. 13 ff.; \nBVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - a. a. O. Rn. 40). \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nbbb) Zum anderen kann der Senat offen lassen, ob die in Ziffer III Nr. 3 VwV \nBeurteilung vorgesehene Altersgrenze von 50 Jahren und die damit verbundene \nZeitspanne zwischen letzter Regelbeurteilung und Erreichen der Regelaltersgrenze \ndem Beurteilungszweck noch gerecht wird (ablehnend etwa OVG LSA, Beschl. v. 23. \nJanuar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 22; zur Altersgrenze von 57 Jahren in NRW vgl. \nOVG NRW, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - 6 B 1326/08 -, juris Rn. 5). Denn hierzu \nverhält sich weder der angegriffene Beschluss noch die Beschwerde (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO). \nccc) Schließlich bieten die vorliegend herangezogenen Beurteilungen selbst nach dem \neingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. \nNovember 2005, BVerwGE 124, 356; Senatsurt. v. 7. Februar 2012 - 2 A 288/11 -, \njuris) keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Im Hinblick auf die Regelbeurteilungen \ndes Antragstellers und der Beigeladenen sowie die Anlassbeurteilung der \nBeigeladenen sind solche weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Die \nAnlassbeurteilung des Antragstellers, erstellt am 10. Dezember 2020 basierend auf der \nRegelbeurteilung vom 5. Januar 2002, hält auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens rechtlicher Überprüfung stand. Soweit der Antragsteller unter \nBezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Lückenhaftigkeit seiner \nAnlassbeurteilung rügt und hierzu auf einen Vergleich mit der - ausführlicheren - \nAnlassbeurteilung \nder \nBeigeladenen \nabstellt, \nbegründet \ner \nhiermit \nkeine \nRichtigkeitszweifel. Der Beurteiler ist lediglich gehalten, in die Anlassbeurteilung die \nMerkmale einzubeziehen, die Gegenstand des einschlägigen Anforderungsprofils \n(hier: Leiter einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts) sind. Die VwV Beurteilung \nRichter und Staatsanwälte geht aber im Grundsatz davon aus, dass der Beurteiler \nselbst darüber entscheidet, zu welchen Beurteilungsmerkmalen er sich äußert und \nwelche Form der Darstellung er wählt (sog. freie Beurteilung, vgl. Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2014, Rn. 262 f.; \nzur Rechtslage im Freistaat Sachsen Rn. 613 a. E.; Senatsbeschl. v. 11. Juni 2015 - 2 \nB 277/14 -, juris Rn. 22 und v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - a. a. O. Rn. 25). Zudem kann \nein unterschiedlicher Umfang des Beurteilungstextes auch darin begründet sein, dass \nzu einer Bewerberin mehr berichtenswerte Umstände vorhanden sind als zu einem \nanderen. \n(2) Die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahlentscheidung aufgrund der vom \nAntragsgegner herangezogenen Kriterien des Gesamtleistungsbildes und der \nselbständig als ausschlaggebend gewerteten umfassenderen Kenntnisse des \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n10 \nAufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters, der Erfahrung in der \nPersonalführung und der Innovationsbereitschaft begegnet ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner konnte aufgrund der von ihm \nherangezogenen Beurteilungen mindestens von einem Gleichstand, möglicherweise \nvon einem Vorrang der Beigeladenen im Gesamtleistungsbild ausgehen (aaa). \nSelbständig tragend konnte der Antragsgegner jedenfalls auf einen Vorsprung der \nBeigeladenen im Rahmen der ergänzend herangezogenen Einzelmerkmale abstellen \n(bbb). \naaa) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der \nAntragsgegner sich vorliegend maßgeblich auf die Anlassbeurteilungen stützen durfte. \nEr verweist hierzu auf dessen Ausführungen (BA S. 14/15) und macht sie sich zu eigen \n(§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht benennt umfassend die Gründe, \naus denen die vorhandenen Regelbeurteilungen im konkreten Fall keine hinreichend \nverlässliche Grundlage für einen Leistungsvergleich (mehr) bieten und deshalb der \nSchwerpunkt bei den Anlassbeurteilungen liegt. Ausgehend hiervon konnte der \nAntragsgegner jedenfalls mindestens von einem Gleichstand der Bewerber, wenn nicht \nvon einem Vorrang der Beigeladenen ausgehen. Dies ergibt sich hinreichend deutlich \naus den Feststellungen der jeweiligen Anlassbeurteilungen, anknüpfend an den \nLeistungsstand der jeweils letzten Regelbeurteilung. Der Senat hatte hierzu betreffend \nden Antragsteller mit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 20 \nausgeführt: \n„Dabei kann im Hinblick auf den Antragsteller offen bleiben, ob dessen Leistungen in \nder Beurteilungsperiode 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich ein \nGesamtleistungsbild rechtfertigen, das der aktuellen Beschreibung des Prädikats „sehr \ngut“ in der VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht. \nInsoweit dürfte zu berücksichtigen sein, dass das in der letzten Regelbeurteilung vom \n5. Februar 2002 ausgesprochene Prädikat „sehr gut“ aufgrund der damals geltenden \nZiffer VII Nr. 1f VwV Beurteilung vom 7. November 2001 vergeben wurde und nicht - \nwie heute - die höchste, sondern die zweithöchste Stufe (nach „hervorragend“) \ndarstellte. Die Beschreibung des damaligen Prädikats „sehr gut“ entspricht in Teilen \nder Beschreibung des Prädikats „übertrifft die Anforderungen erheblich“ in Ziffer VIII \nNr. 1b VwV Beurteilung in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung. Sie ist indessen \nweder mit letzterem noch mit dem aktuell vorgesehenen Prädikat „sehr gut“ \ndeckungsgleich.“ \nHieraus folgt ein Leistungsbild im Bereich zwischen „sehr gut“ und „übertrifft erheblich“, \nan das der Antragsteller indes ausweislich der Anlassbeurteilung nicht angeknüpft hat, \ndenn dort wird ihm lediglich bescheinigt, dass er im höheren Statusamt R 3 den \nAnforderungen genügt habe. Diese Bewertung bleibt hinter der Regelbeurteilung \ndeutlich zurück und rechtfertigt im höheren Statusamt R 3 kaum mehr das Prädikat \n21 \n22 \n\n \n \n11 \n„übertrifft erheblich“. Demgegenüber knüpft die Beigeladene ausweislich ihrer \nAnlassbeurteilung an das Prädikat „übertrifft erheblich“ ihrer Regelbeurteilung an; ihr \nwird im höheren Statusamt R 3 von Beginn an eine herausragende Bewährung, wenn \nnicht eine Leistungssteigerung bescheinigt. Diese Bewertung rechtfertigt mindestens \ndas Prädikat „übertrifft erheblich“ im höheren Statusamt R 3. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers ergibt sich die der Beigeladenen attestierte Leistungssteigerung auch \nhinreichend \ndeutlich \naus \nden \nin \nihrer \nAnlassbeurteilung \ngetroffenen \nEinzelfeststellungen. \nbbb) Hiervon ausgehend konnte der Antragsgegner selbständig tragend auf einen \nVorsprung der Beigeladenen im Rahmen der von ihm ergänzend herangezogenen \nEinzelmerkmale abstellen. \nNach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, \nBeschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.13 - a. a. O. Rn. 35 ff.) konnte der \nAntragsgegner nach inhaltlicher Auswertung der herangezogenen Beurteilungen und \nDarstellung der Differenzierungen in der verbalen Gesamtwürdigung auf einzelne \nGesichtspunkte abstellen. Über die vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung \nhinaus ist nicht veranlasst, dass der Antragsgegner einen Vergleich sämtlicher in den \nAnforderungsprofilen enthaltenen Kriterien vornimmt. Dem steht schon entgegen, dass \nin den maßgeblichen Beurteilungen nicht zu allen diesen Kriterien Ausführungen \nenthalten sein müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 - a. a. O. Rn. \n25). \nWie bereits dargelegt, hat der Dienstherr das Recht, bestimmte Befähigungen oder \nMerkmale der Bewerber im Rahmen der Auswahl in den Vordergrund zu rücken, soweit \nsie für den Dienstposten von Bedeutung, objektivierbar und nachvollziehbar sind. Von \ndieser Befugnis hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch \ngemacht, indem er seine Auswahlentscheidung neben dem Gesamtleistungsbild \nausschlaggebend auf die weiteren herangezogenen Merkmale der umfassenden \nKenntnisse des Aufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters (im \nAnforderungsprofil als Unterpunkt in Ziffer IV.1 genannt), die Erfahrung in der \nPersonalführung (Unterpunkt Ziffer IV.2) und die Innovationsbereitschaft (Unterpunkt \nZiffer IV.7) gestützt hat, weil diese Eigenschaften maßgeblich bei der Ausübung der \nFunktion eines stellvertretenden Gerichtsleiters benötigt werden. Dies ergibt sich \nhinreichend aus dem genannten Anforderungsprofil und wird auch vom Antragsteller \nnicht substantiiert bestritten. \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12 \nAuch die Auswahl der Beigeladenen anhand der drei benannten Einzelmerkmale von \nbesonderer Bedeutung begegnet keinen rechtlichen Bedenken: \nDies gilt zum einen im Hinblick auf deren umfassendere Kenntnisse des \nAufgabenspektrums eines Gerichts- oder Behördenleiters. Entgegen der Ansicht des \nAntragstellers hat der Antragsgegner dessen Kenntnisse auf diesem Gebiet beruhend \nauf dem Prüfvermerk zur Anlassbeurteilung vom 26. Januar 2021 (dort Nr. 2) zutreffend \nbewertet. Der Senat verweist hierzu auf seine Ausführungen im Beschluss vom 16. \nDezember 2019 - 2 B 282/19 - juris Rn. 34), die für die konkrete Stelle gleichermaßen \ngelten. \nSoweit der Antragsteller meint, er gehe der Beigeladenen bei den zusätzlich \nselbständig \ntragend \nherangezogenen \nEinzelmerkmalen \n„Erfahrung \nin \nder \nPersonalführung“ und „Innovationsbereitschaft“ vor, setzt er seine eigene Bewertung \nan die Stelle des Antragsgegners. Er vermag indes nicht aufzuzeigen, dass die \nErwägungen des Antragsgegners dessen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren \nBeurteilungsspielraum überschritten. Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 22) und macht sie sich zu eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Letztlich kommt es auf diese Frage ohnehin nicht \nentscheidungserheblich an, weil die Beigeladene dem Antragsteller - zumindest - \nselbständig tragend aufgrund der umfassenderen Kenntnisse des Aufgabenspektrums \neines Gerichts- oder Behördenleiters vorgeht. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n13 \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487211","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-13/2-b-286-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487211","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487211","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-13/2-b-286-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487211","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.992435+00:00"}}