{"status":"available","doknr":"OLD487210","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"6 A 325/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 325/19 \n \n4 K 20/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nSchornsteinfegerrechts (Aufhebung der Bestellung zum Bezirksschornsteinfeger) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. Januar 2019 - 4 K 20/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer \nZulassungsantrag \ndes \nKlägers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nAus \nseinem \nZulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat \nunterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des \nBerufungsgerichts unterliegender Verfahrens-mangel, auf dem die Entscheidung \nberuhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt eines Aufklärungsmangels oder \nder Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben ist. \n1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechts-satz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \nDie Prüfung ist an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids \nauszurichten (BVerwG, Urt. v. 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 13). \nRechtsgrundlage \nfür \ndie \nAufhebung \nder \nBestellung \nzum \nbevollmächtigten \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nBezirksschornstein-feger ist daher § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG in der Fassung des \nArt. 1 \ndes \nGesetzes \nzur \nNeuregelung \ndes \nSchornsteinfegerwesens \nvom \n26. November 2008 (BGBl I, S. 2242, SchfHwG a. F.), zuletzt geändert durch Art. 284 \nder Zehnten Zuständigkeitsanpas-sungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. \n1474, \n1515), \nwonach \ndie \nBestellung \nunbeschadet \nder \nRegelungen \nder \nVerwaltungsverfahrensgesetze der Länder über Rücknahme und Widerruf eines \nVerwaltungsakts aufzuheben ist, wenn die zuständige Behörde auf Grund einer \nÜberprüfung der Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirks-schornsteinfegers nach \n§ 21 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG a. F. zu der Auffassung gelangt ist, dass dieser oder diese \ndie erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des \nAmtes nicht besitzt. \nDer Kläger trägt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vor, es habe seine Klage \ngegen \nden \nBescheid \ndes \nBeklagten \nvom \n21. Juli 2015 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 16. Dezember 2015, mit dem seine Bestellung zum \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk M...... auf Grundlage von \n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. wegen fachlicher Unzuverlässigkeit aufgehoben \nwurde, zu Unrecht ab-gewiesen. \nSoweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe es „sich zu einfach gemacht“ in-\ndem \nes \nseine \nfachliche \nUnzuverlässigkeit \nauch \nauf \nangebliche, \nin \nden \nVerwaltungsakten dokumentierte weitere Verstöße gestützt habe, die seine fachliche \nund persönliche Unzuverlässigkeit belegen sollen, ohne diese im Einzelnen konkret zu \nbenennen oder detailliert zu prüfen, geht diese Rüge schon deswegen ins Leere, weil \nes sich hierbei ersichtlich („im Übrigen“) um eine Hilfsbegründung handelt. Denn das \nVerwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen die Gründe im Beschluss des \nvormals zuständigen 4. Senats vom 26. Januar 2016 - 4 B 348/15 - zu eigen gemacht, \nmit dem die Beschwerde des Klägers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \ngegen den an-gefochtenen Bescheid mit der tragenden Begründung zurückgewiesen \nwurde, dass schon die unterbliebene Vorlage der angeforderten Kehrbuchunterlagen \nfür das Jahr 2015 die Aufhebung der Bestellung rechtfertige: \n„Selbst wenn der Landkreis Z...... und der Antragsgegner hätten er-\nkennen können, dass für den Kehrbezirk M...... ein alle Liegenschaf-\nten erfassendes Kehrbuch mit den nach § 19 Abs. 1 SchfHwG erforder-\nlichen Stammdaten nicht existiert, waren die Voraussetzungen für eine \nAufhebung der Bestellung des Antragstellers nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nSchfHwG dennoch erfüllt, weil das Unterlassen der Übersendung jegli-\ncher Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 die Annahme der fachlichen \nUnzuverlässigkeit rechtfertigt.“ \n5 \n6 \n\n4 \n \nHat das Verwaltungsgericht die fachliche Unzuverlässigkeit des Kläger somit mit dem \nOberverwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes selbsttragend \ndamit begründet, dass der Kläger jegliche Kehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 nicht \nvorgelegt hat, kann hier dahinstehen, ob ihm weitere Versäumnisse zur Last gelegt \nwerden können, insbesondere, ob die Durchführung von Brandverhütungsschauen \nzum Aufgabenkreis eines bestellten Bezirksschornsteinfegers gehören, er im Objekt \nA..........-Straße XX der Eigentümerin schriftlich die Stilllegung der Anlage angezeigt \nund ihr deren Betrieb untersagt hat, sowie ob er es in einem konkreten Fall pflichtwidrig \nunterlassen hat, eine Bescheinigung über eine sichere Benutzbarkeit einer \nFeuerungsanlage auszustellen. \nEntgegen der Ansicht des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon \nausgegangen, dass es der Kläger in einer die Annahme seiner fachlichen \nUnzuverlässigkeit rechtfertigenden Weise, nämlich „beharrlich“ unterlassen hat, die \nKehrbuchunterlagen für das Jahr 2015 vorzulegen. Hiervon durfte der Beklagte \njedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zweifelsohne \nausgehen. Es war damit durch Tatsachen nachweislich belegt (vgl. klarstellend jetzt \n§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG), dass der Kläger die erforderliche fachliche Zuverlässigkeit \nfür die Ausübung des Amtes nicht besaß. Denn selbst wenn er die ihm per Fax ohne \nnachvollziehbaren Grund an eine bayerische Fax-Nummer übermittelten Erinnerungen \nan die Aufforderung zur Vorlage der Kehrbuchunterlagen nicht erhalten haben sollte, \nso war ihm doch mindestens seit Zugang der schriftlichen Aufforderung des \nLandratsamtes Z...... vom 20. Mai 2015, die er nachweislich erhalten hat, bewusst, \ndass er diese vorzulegen hatte. Für eine beharrliche Weigerung zur Vorlage der \nUnterlagen spricht auch, dass er diese selbst im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids \nnoch nicht vorgelegt hatte, obwohl er sowohl der Anhörung des Beklagten zum \nWiderruf als auch dem Ausgangsbescheid entnehmen konnte, dass er diese \nUnterlagen vorzulegen hat. Zudem blieben mehrfache Versuche des Antragsgegners, \ndie angeforderten Kehrbuchunterlagen im Wege der Vollstreckung oder im Wege einer \nDurchsuchung seines Anwesens zu erlangen, ohne Erfolg. Auch hiervon wurde der \nKläger vom Beklagten jeweils im Nachhinein unterrichtet. \nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seine gegen die Unerfüllbarkeit \nder Vorlageaufforderung gerichteten Argumente nicht berücksichtigt, ist ebenfalls nicht \ngeeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Soweit er gegen die im Schreiben des \nLandratsamtes Z...... vom 20. Mai 2015 geforderte Vorlage seiner digital geführten \nAufzeichnungen einwendet, Kehrbücher seien nach § 19 SchfHwG a. F. stets als pdf-\n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nAusdruck vorzulegen, und damit wohl die Unerfüllbarkeit dieser Vorlagepflicht \nbegründen will, irrt er. Die Aufforderung zur Vorlage von Kehrbüchern im Wege der \nAufsicht beruht auf § 21 SchfHwG a. F. und nicht auf § 19 SchfHwG a. F. Nach § 21 \nAbs. 2 Satz 1 SchfHwG a. F. kann sich die zuständige Behörde das Kehrbuch und die \nzur Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung vorlegen \nlassen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG a. F. kann die Behörde verlangen, dass \nihr ein Ausdruck des Kehrbuchs vorgelegt oder der Datenträger zugänglich gemacht \nwird oder die Daten elektronisch übermittelt werden. Von diesem Wahlrecht hat die \nAufsichtsbehörde hier dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie den Kläger zur \nVorlage elektronischer Daten aufgefordert hat. \nSeine sonstigen, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgebrachten \nEinwendungen gegen die Vorlage der „zum Kehrbuch 2015 vorhandenen Unterlagen“ \ngreifen ebenfalls nicht durch. Er kann sich nicht darauf berufen, diese seien \nunvollständig gewesen und er hätte sich damit selbst belastet. Seine Verpflichtung zur \nVorlage der von ihm vom Vorgänger übernommenen und selbst geführten \nelektronischen Daten beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG a. F. und dient der \nGefahrenabwehr. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist danach stets zur \nHerausgabe verpflichtet, selbst wenn er sich damit tatsächlich selbst belasten würde. \nDie mit der gesetzlichen Vorlagepflicht des Schornsteinfegers nach § 21 Abs. 2 \nSchfHwG, § 21 Abs. 2 SchfHwG a. F. verbundene Einschränkung des Grundsatzes \nder Selbstbelastungsfreiheit (\"nemo tenetur se ipsum accusare\") stellt einen \nverfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht \ndes Schornsteinfegers dar. Dieser Grundsatz, der zu den anerkannten Prinzipien eines \nrechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts \naus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 \nBvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 41 f.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -\n, juris Rn. 35). Er umfasst die Freiheit eines Beschuldigten, sich zum Tatvorwurf zu \näußern oder von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen, und seine aktive \nMitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O.; \njeweils m. w. N.). Die sich aus dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebenden \nVorlage- und Auskunftspflichten können dann, wenn der Schornsteinfeger bei \nordnungsgemäßer Erfüllung seiner Vorlage- und Auskunftspflichten Informationen \npreisgeben muss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten oder \nOrdnungswidrigkeiten oder berufliche Pflichtverletzungen bieten, in sein allgemeines \n10 \n11 \n\n6 \n \nPersönlichkeitsrecht eingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, \njuris Rn. 74; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 Rn. 37). \nDer \nGrundsatz \nder Selbstbelastungsfreiheit \ngilt \nindes \nnur \nin \nStraf- \nund \nDisziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren sowie für Prozessparteien \nuneingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 43 f.). Ansonsten \nkann \nder \nmit \nEinschränkungen \nder \nSelbstbelastungsfreiheit \nverbundene \nGrundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n13. Januar 1981 a. a. O. S. 45 ff.). So verhält es sich auch hier. Nur die \nuneingeschränkte Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 21 Abs. 2 \nSchfHwG, § 21 Abs. 2 SchFHwG a. F. gewährleistet eine effektive Erfüllung der \nAufgabe der Abwehr von Gefahren für den präventiven Brandschutz. Dem Interesse \ndes Schornsteinfegers kann durch ein Verwertungsverbot der durch die Vorlage- und \nAuskunftspflicht \nerlangten \nInformationen \nin \neinem \nStraf-, \nDisziplinar- \noder \nberufsgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n13. Januar 1981 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O. Rn. 44). \nIm Übrigen schließt sich der beschließende Senat den Feststellungen des 4. Senats in \ndessen Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 4 B 145/16 - (Rn. 13) im \nBeschwerdeverfahren betreffend die Vorlageverfügung an: \n„Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen fehlerhaften \nBegriff des Kehrbuchs zugrunde gelegt. Es ist zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsteller das Kehrbuch nur für den \nZeitraum bis zur Aufhebung seiner Bestellung übergeben muss. Der \nAntragsteller ist durch die Anordnung vom 15. Februar 2016 nicht zur \nÜbergabe des kompletten Kehrbuchs für das Jahr 2015 verpflichtet \nworden. Zwar ist nach § 19 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG das Kehrbuch \njährlich abzuschließen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer \nBeendigung der Bestellung vor Jahresschluss eine Übergabe des \nKehrbuchs unterbleiben kann. Die Herausgabepflicht in § 19 Abs. 3 \nSatz 1 SchfHwG knüpft vielmehr an die Übergabe des Bezirks an, die \nnicht zwingend zum Ende eines Jahres erfolgt. Es kommt nicht darauf \nan, dass der Antragsteller seit der Aufhebung seiner Bestellung mit \nBescheid \nvom \n21. Juli 2015 \nkeine \nhoheitliche \nTätigkeit \nmehr \nwahrgenommen hat und nicht mehr zur Vornahme von Eintragungen \nberechtigt war, weil für den nachfolgenden Zeitraum kein Kehrbuch \nvorzulegen ist. Ebenso hängt die Verpflichtung des Antragstellers nicht \ndavon ab, ob ihm die Daten für das Kehrbuch 2014 von seinem \nVorgänger vollständig übermittelt wurden und ob er mögliche Lücken \nerkennen und technisch markieren kann. Es reicht insoweit eine \nÜbersendung der zum Kehrbuch 2015 und zu den Kehrbüchern der \nVorjahre bei ihm vorhandenen Unterlagen und der Teile des Kehrbuchs, \ndie er fortschreiben konnte, aus. Aus diesem Grund ist der Antragsteller \nauch nicht gehalten, ein neues Kehrbuch für 2015 zu erstellen.“ \n12 \n13 \n\n7 \n \nEntgegen der Ansicht des Klägers ist der verfügte Widerruf seiner Bestellung zum \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch nicht deswegen rechtswidrig, weil der \nBeklagte vor dem Widerruf der Bestellung nicht vom Mittel eines Verweises oder der \nFestsetzung eines Warnungsgeldes nach § 21 Abs. 3 SchfHwG a. F. Gebrauch \ngemacht hat. Der Widerruf ohne vorherige Verwarnung oder vorherigen Verweis stellt \nsich jedenfalls dann nicht als unverhältnismäßig dar, wenn sich der Betroffene - wie \nder Kläger - beharrlich weigert, Kehrbuchunterlagen herauszugeben und er sich \ndeswegen als fachlich unzuverlässig erweist. Aufsichtsmaßnahmen wie Verweis oder \nWarnungsgeld stellen lediglich eine Reaktion auf ein leichteres Fehlverhalten dar. Fehlt \ndie erforderliche fachliche Zuverlässigkeit, sieht § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG a. F. \n(allein) die Aufhebung der Bestellung vor. \n2. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel in Gestalt einer \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das \nVerwaltungsgericht auf. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn \nsubstantiiert \ndargetan \nwird, \nhinsichtlich \nwelcher \ntatsächlichen \nUmstände \nAufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen \nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen \nFeststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung \nvoraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer \nfür den Beteiligten günstigeren Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss \ndargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere \nin der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren \nUnterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem \nGericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus \nhätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse \neines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu \nkompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in \nzumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, \nBeschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.). \nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht ansatzweise. Er \nrügt, das Verwaltungsgericht habe auf Grundlage von nur unvollständig beigezogenen \nVerwaltungsakten entschieden, denn bei Vornahme der Akteneinsicht durch seinen \nRechtsanwalt sei festgestellt worden, dass insbesondere Teile der Akten zum \nWiderspruchsverfahren dem Gericht nicht vorgelegt worden seien. Hier kann \ndahinstehen, ob die vorgelegten Akten, die als Ausdrucke einer vom Beklagten \n14 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n \n \n15 \n\n8 \n \nelektronisch geführten Akte mangels Inhaltsangabe sehr unübersichtlich sind, \ntatsächlich unvollständig sind. Die Beiziehung etwaiger weiterer Aktenbestandteile \nmusste sich dem Verwaltungsgericht jedenfalls nicht aufdrängen. Aus den vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Kläger die \nfachliche Zuverlässigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt fehlte. Der Tatrichter hat aber nur \ndann Anlass, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen, \nwenn er von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus des zusätzlichen \nTatsachenmaterials bedarf (BVerwG, Beschl. v. 30. September 1997 - 4 B 175.96 -, \njuris Rn. 7). Im Übrigen legt der Kläger weder dar, hinsichtlich welcher Umstände - \ninsbesondere betreffend das Widerspruchsverfahren - noch Aufklärungsbedarf \nbestanden haben soll, noch führt er aus, welche Feststellungen vom Gericht im Falle \nder Beiziehung weiterer Akten getroffen worden wären. \nSoweit der Kläger in einer etwaigen unvollständigen Aktenvorlage zugleich einen \nVerfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs sieht, bleibt sein \nZulassungsantrag ebenfalls ohne Erfolg. Der Kläger legt schon nicht dar, hinsichtlich \nwelcher Tatsachen, die Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung waren, \ner keine Gelegenheit gehabt haben will, sich vor der Entscheidung zu äußern. \n3. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, \njuris Rn. 17; st. Rspr.). \nDiese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargelegt. Anders als er meint, ergeben \nsich die besonderen Schwierigkeiten nicht schon aus dem Umfang der Akten und auch \nnicht allgemein aus den „komplexen Zusammenhängen bei Anwendung eines relativ \nneuen Gesetzes nach der Marktliberalisierung des Schornsteinfegerwesens“. Das \nVorbringen des Klägers lässt eine konkrete Darlegung vermissen, weshalb die \nRechtssache besondere Schwierigkeiten aufweisen soll. Soweit er ergänzend auf die \nAuswirkung des Eingriffs in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verweist, \nfolgen hieraus ebenfalls keine solchen Schwierigkeiten. Vielmehr sind die \nAnforderungen die die Berufsfreiheit an die Beurteilung der gewerberechtlichen \nZuverlässigkeit stellt, in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl. allgemein: BVerwG, \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \nUrt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, BVerwG 152, 39 Rn. 14 m. w. N.; für Schornsteinfeger: \nBVerwG, Urt. v. 7. November 2012 a. a. O. Rn. 17 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n \n \n20 \n21 \n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/6-a-325-19","cited_norms":[{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":10},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/6-a-325-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487210","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.959331+00:00"}}