{"status":"available","doknr":"OLD487209","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"4 A 387/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 387/21 \n \n3 K 2236/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes Herrn \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 14. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. Mai 2021 - 3 K 2236/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nDer Kläger wurde 2016 durch Erbgang Eigentümer eines Flurstücks, dessen \nGartenbereich im Biotop-Verzeichnis als Streuobstwiese erfasst ist. Im Februar 2017 \nerhielt der Beklagte Kenntnis von Arbeiten auf dem Grundstück, bei denen mindestens \nzehn Bäume beseitigt worden waren. Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 gab der Beklagte \ndem Kläger auf, „mit einer Nachpflanzung von 10 hochstämmigen Obstgehölzen \nheimischer Sorten, den ursprünglichen Zustand des Flurstückes [...] unverzüglich [...] \nwiederherzustellen“; der Kläger habe durch die Gehölzentnahmen den Bestand einer \ngesetzlich geschützten Streuobstwiese erheblich beeinträchtigt. Nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben. Er habe lediglich das Gras \nmähen und abgestorbenes Holz entfernen lassen. Die angeordnete Nachpflanzung sei \nnicht erforderlich, um den Charakter der nach wie vor vorhandenen Streuobstwiese zu \nerhalten. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 25. Mai 2021 \nabgewiesen. \nDie gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache (2.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (3.) liegen nicht vor. \n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des \nZulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts \ninhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht \ntragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. \nw. N.). \nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \na) Entgegen dem klägerischen Vorbringen sind die vorgenommenen Veränderungen \nam Grundstück verbotene Handlungen nach dem Naturschutzrecht. \nNach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG sind Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung \noder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines geschützten Biotops führen \nkönnen. Eine Streuobstwiese ist nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 \nNr. 4 SächsNatSchG ein solches Biotop. Beeinträchtigt ist ein Biotop, wenn sich \ndessen charakteristischer Zustand verschlechtert (Landmann/Rohmer, UmweltR, 95. \nEL Mai 2021, § 30 BNatSchG Rn. 14). Bei der Bewertung, ob die Verschlechterung die \nSchwelle der Erheblichkeit im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG erreicht, ist \nsowohl deren Schwere als auch deren Nachhaltigkeit zu berücksichtigen (vgl. die \nGesetzesbegründung: BT-Drs. 14/6378, S. 48). \nNach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine erhebliche \nBeeinträchtigung der Streuobstwiese angenommen. Bei der rechtlichen Bewertung ist \nvom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. Demnach sind auf dem \nklägerischen Grundstück mindestens zehn Bäume entfernt worden, von denen viele \ngesunde Stämme gehabt haben; dadurch sind in zentralen Bereichen der \nStreuobstwiese Lücken entstanden (Seite 7, erster Absatz des Urteils). Der Kläger hat \nnicht aufgezeigt, dass diese Sachverhaltsermittlung mangelhaft erfolgt ist. Zwar wird in \nder Zulassungsbegründung von einer „punktuellen Totholzentnahme“ gesprochen und \ndamit suggeriert, die erfolgten Maßnahmen hätten sich auf die Entnahme von Totholz \nbeschränkt. Anhand der vom Verwaltungsgericht herangezogenen oder anderer \nBeweismittel wird jedoch nicht dargestellt, dass ein anderer Sachverhalt in Betracht \nkommt. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n4 \n \nDie vom Verwaltungsgericht festgestellten Veränderungen durch die vom Kläger \ninitiierten \nMaßnahmen \nhaben \ndie \nStreuobstwiese \nerheblich \nbeeinträchtigt. \nStreuobstwiesen sind extensiv genutzte Obstbaumbestände aus hoch- und \nmittelstämmigen Gehölzen, die oft unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen \nBrachestadien angeordnet sind. Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen \nUnterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen (SächsOVG, \nBeschl. v. 25. August 2021 - 4 A 207/21 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Sowohl durch die \nEntnahme gesunder Obstbäume als auch von Altholzbäumen hat der Kläger somit \nBestandteile einer Streuobstwiese entfernt. Damit hat er deren ökologischen Wert \nverringert. Die Entnahmen sind zudem im Umfang nicht unerheblich gewesen. Die \nzehn entfernten Bäume haben einen großen Anteil des insgesamt vorhandenen \nBaumbestandes dargestellt. Dies wird durch die Fotos in der Behördenakte belegt. \nDie Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung steht auch nicht im Widerspruch zu \nder vom Kläger angeführten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, \ndie die Entfernung von fünf Totholzbäumen von einer Streuobstwiese betroffen hat. \nDer Kläger macht zwar zutreffend geltend, dass in der damaligen Entscheidung ein \nEingriff verneint worden ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 B 54/99 -, \njuris Rn. 35 f.). Im vorliegenden Fall ist aber nicht entscheidungserheblich, ob ein \nEingriff in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG gegeben ist, sondern ob eine \nerhebliche Beeinträchtigung eines geschützten Biotops eingetreten ist. Dies ist in der \ndamaligen Entscheidung bejaht worden (vgl. SächsOVG, a. a. O., juris Rn. 45). \nb) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte den Kläger verpflichtet hat, \nzur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zehn hochstämmige Obstgehölze \nanzupflanzen. \nWerden Handlungen im Sinne von § 30 Abs. 2 BNatSchG ohne die erforderliche \nZulassung einer Ausnahme durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden \n(§ 21 Abs. 4 Satz 1 SächsNatSchG). Nach § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG kann die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt werden, wenn nicht auf \nandere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. \nDemzufolge steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, in welcher Weise sie die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erreichen möchte. Sie ist dabei \ninsbesondere an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden und darf nicht \nMaßnahmen anordnen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n5 \n \nhinausgehen. Die Anordnung der Wiederherstellung verbotswidrig beseitigter \nPflanzenbestände ist dabei nicht von dem exakten Nachweis des früheren Zustands \nabhängig. Zwar ermächtigt § 21 Abs. 4 Satz 2 SächsNatSchG nur zu Maßnahmen, die \n„den ursprünglichen Zustand wiederherstellen\". Jedoch ist dies nicht mit einer \ngleichsam authentischen Rekonstruktion des Zustandes gleichzusetzen, der \nverbotswidrig beseitigt worden ist (vgl. zu vergleichbaren naturschutzrechtlichen \nRegelungen: OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 110; BayVGH, \nBeschl. v. 12. November 2015 - 14 CS 15.2144 -, juris Rn. 19; OVG Schl.-H., Urt. v. \n17. April 1998 - 2 L 2/98 -, juris Rn. 24). Der ursprüngliche Zustand im Sinne des § 21 \nAbs. 4 Satz 2 SächsNatSchG bezieht sich in erster Linie auf die Funktion des \nbetreffenden Teils von Natur und Landschaft. Unter Wiederherstellung des früheren \nZustands ist daher zu verstehen, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst \nvergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 31. Januar 2018 \n- 2 L 56/16 -, juris Rn. 110). \nNach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall der unzulässigen Beseitigung von \nObstbäumen auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht \nwerden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag \n(vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27; HessVGH, Urt. v. \n14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, juris Rn. 23). Zwar erreicht die Neuanpflanzung \nvon Obstbäumen nicht unmittelbar die ökologischen Effekte eines Altbestandes. Das \ngilt insbesondere bezogen auf Alt- und Totholz; dieser Kategorie sind einige der vom \nklägerischen Grundstück entfernten Bäume zuzuordnen. Trotzdem haben die vom \nBeklagten angeordneten Neuanpflanzungen einen positiven ökologischen Effekt, der \nden vom Kläger verursachten negativen Effekt zwar zunächst nicht vollständig \nausgleicht, aber ihm entgegenwirkt. Da Pflanzen einem natürlichen Alterungsprozess \nunterworfen sind und nicht in einem gleichbleibenden Zustand verharren, wird dieser \npositive Effekt zudem über die Jahre zunehmen und damit in Zukunft mehr \nausgleichende Wirkung entfalten können. \nc) Zuletzt leidet der angegriffene Bescheid auch nicht an einem Ermessensausfall. Der \nKläger sieht diesen darin, dass sich der angegriffene Bescheid lediglich mit der \nVerhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnung auseinandersetze. Allein eine \n„Vermengung“ von Ermessenserwägungen und Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit \nführt für sich genommen aber nicht zur Ermessensfehlerhaftigkeit (vgl. BayVGH, \nBeschl. v. 19. Mai 2015 - 10 ZB 13.1437 -, juris Rn. 18). Für die Annahme eines \nErmessensausfalls bedarf daher weiterer Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte \n15 \n16 \n\n6 \n \nunzutreffend von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist. Diese lassen sich \nweder dem Bescheid noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr wird im \nangegriffenen Bescheid ausgeführt, dass „nach pflichtgemäßen Ermessen die im \nEinzelfall erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen sind. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Der Kläger hat diesen \nZulassungsgrund zwar geltend gemacht. Entgegen den Vorgaben des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO erfolgt aber keine Subsumtion unter die rechtlichen Anforderungen des \nZulassungsgrundes. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung \nbedarf (SächsOVG, Beschl. v. 9. Mai 2016 - 4 A 26/16 -, juris Rn. 8). Für die Darlegung \ndieser Voraussetzungen bedarf es sowohl der Formulierung einer Rechts- oder \nTatsachenfrage als auch der Erläuterung, dass diese Frage klärungsbedürftig und -\nfähig sowie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt (vgl. zu § 132 Abs. \n2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 - 2 B 21.19 -, juris \nRn. 4). \nDiesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Dieser benennt als \ngerichtlich zu klärende Fragen, \nob bei punktueller Entnahme von Totholz aus einer Streuobstwiese \nüberhaupt ein Eingriff in den Biotop vorliegt und \nob in einem solchen Fall, wenn Ziel eines Verwaltungsaktes ist, „den \nursprünglichen Zustand des Flurstückes 64a, Gemarkung Karsdorf“ \nwiederherzustellen, bei Entfernung von Totholz das Nachpflanzen von \nneuen lebenden 10 hochstämmigen Obstgehölzen das richtige und \nangemessene Mittel ist. \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n7 \n \nDie erste Frage stellt sich nicht. Bei der Auslegung der Frage ist zu berücksichtigen, \ndass zu deren Begründung auf eine frühere Entscheidung des Sächsischen \nOberverwaltungsgericht verwiesen worden ist, in der ein Eingriff in Natur und \nLandschaft verneint worden ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 6. Dezember 2001 \n- 1 B 54/99 -, juris Rn. 35 f.). Demzufolge bezieht sich die Frage - ihrem Wortlaut \nentsprechend - auf das Vorliegen eines „Eingriffs“, konkret eines Eingriffs in Natur \nund Landschaft nach § 14 BNatSchG. Ob ein solcher Eingriff vorliegt, ist nicht \nentscheidungserheblich. Maßgeblich ist - wie dargelegt - stattdessen, ob eine \nerhebliche Beeinträchtigung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG eingetreten ist. \nDie zweite Frage bezieht sich nach ihrem Wortlaut, in dem das streitgegenständliche \nFlurstück und der erlassene Verwaltungsakt ausdrücklich benannt werden, allein auf \ndas vorliegende Verfahren. Damit entzieht sich die Frage einer grundsätzlichen \nKlärung und kann eine Grundsatzrüge nicht begründen. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Sieweke \n21 \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487209","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/4-a-387-21","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487209","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487209","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/4-a-387-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487209","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.933695+00:00"}}