{"status":"available","doknr":"OLD487208","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-14","aktenzeichen":"4 A 435/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 435/21.A \n \n6 K 2363/18.A \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der Frau \n2. der Frau \n3. des minderjährigen Kindes \n4. des minderjährigen Kindes \n5. des minderjährigen Kindes \ndie Kläger zu 3. bis 5. vertreten durch die Mutter \ndie Klägerin zu 1. \nsämtlich wohnhaft \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \nRechtsanwalt \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 14. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. März 2021 \n- 6 K 2363/18.A - wird zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nI. \nDie Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Oktober 2018 den Asylantrag der Kläger ab. \nDer Bescheid ging am 6. November 2018 der Erstaufnahmeeinrichtung zu, in der die \nKläger bis zum 5. November 2018 gelebt hatten. Eine Aushändigung des Bescheids \nan die Kläger erfolgte nicht. Am 15. November 2018 ging dem Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge eine Mitteilung der Kläger über ihre neue Anschrift zu. Das Bundesamt \nübergab daher den Bescheid zur erneuten Zustellung an die Post; dabei verwendete \nes nicht die von den Klägern angegebene Hausnummer. Die am 20. November 2018 \nversuchte Zustellung scheiterte deshalb. Daraufhin leitete das Bundesamt ein weiteres \nZustellverfahren ein, in dem es die von den Klägern angegebene Adresse verwendete. \nDiesmal konnte die Zustellung am 28. November 2018 erfolgreich ausgeführt werden. \nDie Kläger haben am 5. Dezember 2018 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand beantragt. Sie haben geltend gemacht, sie hätten das Bundesamt am \n15. November 2018 über die geänderte Adresse informiert. Der nochmals zugestellte \nBescheid wäre bei normaler Postlaufzeit rechtzeitig zugegangen, um noch fristwahrend \nKlage zu erheben. Dass die erneute Zustellung erst deutlich später erfolgt sei, liege \nnicht in ihrem Verantwortungsbereich. Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen \nder Versäumung der Klagefrist als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abgewiesen. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nII. \nDie Berufung ist zuzulassen, weil der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund \ndes § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO gegeben ist. \nNach § 138 Nr. 3 VwGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht \nberuhend anzusehen, wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war. Ein \nsolcher Fall ist vorliegend gegeben, weil die erfolgte Versagung der Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist. \n1. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des \nAntrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu \nmachen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen \nzwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. \nDas Recht auf Wiedereinsetzung dient der Verwirklichung des Anspruchs auf \nrechtliches Gehör (BVerfG, Beschl. v. 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81 -, juris Rn. 64). \nAllerdings stellt nicht jede unrichtige Anwendung von § 60 Abs. 1 VwGO einen Verstoß \ngegen \nArt. 103 \nAbs. 1 GG \ndar \n(vgl. zur \nfehlerhaften \nAnwendung \nvon \nPräklusionsvorschriften: BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 1987 - 1 BvR 903/85 -, juris \nLeitsatz). Nur wenn ein solcher Verstoß vorliegt, ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. \nm. § 138 Nr. 3 VwGO die Berufung zuzulassen. Dieser Anforderung bedarf es, weil alle \nasylrechtlichen Zulassungsgründe auf der gesetzgeberischen Entscheidung beruhen, \ndass allein die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung kein Zulassungsgrund \nist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. Juli 1996 - 13 UZ 2400/96.A -, juris Rn. 12 f.). Die \ndaher maßgebliche Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, \nwenn die Auslegung oder Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO Fehler erkennen lässt, \ndie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grund- \noder grundrechtsgleichen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, \nberuhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von \neinigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. September 2020 - 1 BvR 2427/19 -, \njuris Rn. 26). \nDas ist hier der Fall. Zwar ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger \nein Verschulden an der Nichteinhaltung der Klagefrist tragen, weil sie gegen die Pflicht \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n4\naus § 10 Abs. 1 AsylG, jeden Wechsel der Anschrift dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge unverzüglich anzuzeigen, verstoßen haben, nicht zu beanstanden. \nTrotzdem beruht die Verneinung eines Wiedereinsetzungsgrundes auf einer \nVerkennung verfassungsrechtlicher Vorgaben. Ohne Verschulden „verhindert“, eine \ngesetzliche Frist einzuhalten, ist ein Beteiligter nämlich auch, wenn ein Verschulden \ndes Beteiligten zwar vorgelegen hat, dieses aber für die Fristversäumnis nicht \nursächlich gewesen ist oder ihm nicht zugerechnet werden kann, weil die Frist im Fall \npflichtgemäßen Verhaltens einer staatlichen Stelle gewahrt worden wäre (vgl. BSG, \nBeschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. \n13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 -, juris Rn. 12). \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Klagefrist trotz des Verschuldens \nder Kläger im Falle eines - zur Gewährleistung verfassungsrechtlicher Vorgaben \nnotwendigen - ordnungsgemäßen behördlichen Handelns hätte gewahrt werden \nkönnen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist unter Berücksichtigung der \nverfassungsrechtlichen Vorgaben verpflichtet gewesen, den Bescheid vom 25. Oktober \n2018 nach der Mitteilung der Kläger über ihre neue Wohnanschrift ein zweites Mal \nordnungsgemäß zuzustellen (a), was nicht geschehen ist (b). \na) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur erneuten Zustellung eines \nabschlägigen Asylbescheids verpflichtet, wenn nach einer ohne tatsächlichen Zugang \ndes Bescheids fingierten Zustellung der Asylantragsteller vor Ablauf der Klagefrist das \nBundesamt über seine neue Anschrift informiert. \nDie \nVerpflichtung \nfolgt \naus \neiner \nverfassungskonformen \nAuslegung \ndes \nZustellungsrechts. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids resultiert aus \n§ 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG. Danach gilt ein Schriftstück auch ohne Übergabe \nan den Empfänger am dritten Tag nach der erfolgten Übergabe an die \nAufnahmeeinrichtung als bewirkt. Die Vorschrift normiert damit eine Sonderregelung \nfür die Zustellung im Rahmen des Asylgesetzes. Dem Asylantragsteller werden \nMitwirkungsobliegenheiten, insbesondere die unverzügliche Anzeige des Wechsels \nder Wohnanschrift, auferlegt, deren Nichtbeachtung mit einer Zustellungsfiktion \nsanktioniert wird. Gilt ein Bescheid als zugestellt, hat aber eine tatsächliche \nKenntnisnahme \nnicht \nstattgefunden, \nkann \ndies \ndie \nRechtsposition \ndes \nAsylantragstellers \nerheblich \nverschlechtern. \nAuch \nwenn \ndies \nnicht \nzur \nVerfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG führt (BVerfG, Beschl. \nv. 7. Juni 1994 - 2 BvR 334/94 -, juris Rn. 15), sind bei der Durchführung des \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n5\nZustellungsverfahrens das rechtstaatliche Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, \na. a. O., juris Rn. 16), der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG \n(vgl. BeckOK MigR, Stand: 1. Mai 2021, § 10 AsylG Rn. 1) und der Anspruch auf \nrechtliches Gehör zu beachten. Soweit es mit den Vorgaben des § 10 AsylG vereinbar \nist, hat die Behörde deshalb so zu handeln, dass ein auf Unkenntnis des Bescheids \nberuhender Rechtsverlust des Asylantragstellers vermieden wird. \nDiese Verpflichtung bedingt die erneute Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids, \nwenn der Asylantragsteller nach einer ohne tatsächlichen Erhalt des Bescheids \nfingierten Zustellung vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue \nAnschrift informiert. Zwar beginnt die Klagefrist durch eine zweite Zustellung nicht neu \n(grundlegend dazu BVerwG, Urt. v. 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris Rn. 36 ff.). Wenn \ndie Mitteilung über die Adressänderung - wie vorliegend - mehrere Tage vor dem \nFristablauf erfolgt, ist es aber nicht unwahrscheinlich, dass ein Rechtsverlust aus rein \nformalen Gründen noch vermieden werden kann. Eine tatsächliche Zustellung \ninnerhalb der Klagefrist ist in einem solchen Fall jedenfalls gut möglich, auch wenn sie \nohne beschleunigte Bearbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang des \nBundesamts und der Post vorgenommen wird. Selbst wenn die zweite Zustellung erst \nam letzten Tag der Klagefrist erfolgt, können zudem die notwendigen Handlungen zur \nWahrung der Klagefrist regelmäßig noch ergriffen werden. Dafür ist es ausreichend, \ndie Klage nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erheben; deren Begründung muss erst in \nder Frist des § 74 Abs. 2 AsylG erfolgen. Da der Asylantragsteller ohne Kenntnis von \ndem ergangenen Bescheid regelmäßig keinen Anlass zur Klageerhebung hat, wirkt \neine zweite Zustellung damit einem unbewussten Rechtsverlust entgegen. \nb) Diese Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht, welches eine Verpflichtung des \nBundesamts zu einer erneuten Zustellung ohne inhaltliche Begründung verneint hat, \nnicht beachtet. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der Kläger über ihre neue \nWohnanschrift am 15. November 2018 ist die zweiwöchige Klagefrist noch nicht \nabgelaufen gewesen. Nach der maßgeblichen Bewertung des Verwaltungsgerichts hat \nsie erst mit Ablauf des 23. November 2018 geendet. Das Bundesamt hat daher \nzutreffend am 16. November 2018 eine zweite Zustellung des Bescheids initiiert. Dabei \nhat es aber fälschlicherweise nicht die von den Klägern angegebene Adresse \nverwendet. Hätte es dies getan, ist davon auszugehen, dass bereits der Zustellversuch \nam 20. November 2018 erfolgreich gewesen wäre. Dann hätten die Kläger noch \nrechtzeitig Klage erheben können. \n11 \n12 \n\n \n \n \n6\n3. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus einem anderen Grund \nzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig bewertet und damit \nein Prozessurteil getroffen. Dieses kann keinen Bestand haben. Weder der vom \nVerwaltungsgericht angeführte noch ein anderer Unzulässigkeitsgrund liegt vor. Der \nZulassung der Berufung steht ebenfalls nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht \ndie Klage auch als unbegründet abgewiesen hat, indem es zur Begründung der \nKlageabweisung auf den angegriffenen Bescheid und gerichtliche Entscheidungen zu \nFamilienmitgliedern der Kläger Bezug genommen hat. Das stellt die Erheblichkeit des \nfestgestellten Gehörsverstoßes für die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage, \nweil die zusätzliche Abweisung der Klage als unbegründet nicht geeignet ist, das \nerstinstanzliche Prozessurteil zu bestätigen. Denn eine Sachentscheidung, die nach \ndem Prozessrecht nicht hätte ergehen dürfen (hier das Prozessurteil), kann sich nicht \naus anderen Gründen als richtig erweisen, die nur ein Sachurteil tragen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 27. November 2019 - 8 B 32.19 -, juris Rn. 5). Dies folgt daraus, dass die \nWirkungen der Rechtskraft eines Prozessurteils andere sind als die eines Sachurteils, \nselbst dann, wenn aufgrund des Prozessurteils ein angegriffener Verwaltungsakt \nbestandskräftig wird, weil die Wirkungen der infolge des Prozessurteils eintretenden \nBestandskraft des Verwaltungsakts hinter den Rechtskraftwirkungen eines den \nVerwaltungsakt bestätigenden Sachurteils zurückbleiben (vgl. Rennert, in: Eyermann, \nVwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 18; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, \n26. Aufl. 2020, § 121 Rn. 12 und 15; jeweils m. w. N.). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \n13 \n\n \n \n \n7\nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Sieweke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/4-a-435-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-14/4-a-435-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487208","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.908740+00:00"}}