{"status":"available","doknr":"OLD487207","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-15","aktenzeichen":"3 B 311/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 311/21 \n \n3 L 469/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 15. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Juli 2021 - 3 L 469/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragsteller im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung für die Dauer des \nVerfahrens über den von ihm am 11. Dezember 2018 gestellten Antrag auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen zu erteilen \noder ihm zu gestatten, bis zur Entscheidung über den Antrag im Bundesgebiet zu \nverbleiben. \n1. Der 1984 geborene Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste \n2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte Asyl. Der Antrag wurde mit \nbestandskräftigem Bescheid 2010 abgelehnt. Ein 2018 gestellter Asylfolgeantrag \nwurde mit den Gefährdungen in seinem Heimatland nach seinem Übertritt zum \nChristentum begründet. Hierzu verwies er auf eine Taufurkunde der evangelisch-\nlutherischen T.Kirche M.- Z. 2018. Der Antrag wurde mit Bescheid 2018 ebenfalls \nbestandskräftig abgelehnt. \nDer Antragsteller wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2012 vom Landratsamt Bautzen aus \ndem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, da er gemäß § 55 Abs. 2 \nNr. 1b AufenthG a. F. trotz bestehender Rechtspflicht nicht an in dieser Vorschrift \nbeschriebenen Maßnahmen mitgewirkt habe. Er habe trotz Aufforderung keinen \ngültigen Pass beschafft. Auch sei durch seine illegale Einreise der Tatbestand des § \n55 Abs. 2 Nr. 2 a. F. AufenthG erfüllt. Seine Ausweisung sei aus spezial- und \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ngeneralpräventiven \nGründen \nnotwendig. \nDer \nAusweisung \nentgegenstehende \nBleibeinteressen gemäß § 55 Abs. 3 AufenthG a. F. seien nicht erkennbar. Der \nBescheid wurde gemäß der Zustellurkunde am 7. Juni 2012 bei der zuständigen \nPostfiliale niedergelegt. Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung wurde in den \nBriefkasten M. Straße in K. eingeworfen. \nDer Antragsteller heiratete September 2016 eine deutsche Staatsangehörige in \nMeißen. Dem Landratsamt Bautzen legte er am Folgetag seinen im März 2015 von der \npakistanischen Botschaft in Berlin ausgestellten und bis März 2020 gültigen Reisepass \nvor. Ein bis Januar 2031 gültiger Reisepass des Antragstellers wurde vom \nAntragsgegner an die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen \nweitergeleitet. \nDer 2018 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, \nhilfsweise humanitären Gründen wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom \n15. März 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass dem \nAntragsteller weder ein Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch auf Erteilung einer humanitären \nAufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zur Seite stehe. Der Anspruch auf \nErteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis scheitere an § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 \nAufenthG, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt \nworden sei, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts \ndes Aufenthaltsgesetzes erteilt werden könne. Dies gelte zwar gemäß § 10 Abs. 3 Satz \n3 AufenthG nicht, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels habe. Ein solcher strikter Rechtsanspruch sei nicht gegeben, da er \nsich nicht gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auf \neinfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Zudem müssten die \nallgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein. Dies sei \nnicht der Fall, da er ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG \nverwirkliche, denn er sei 2009 ohne gültiges Visum in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist und habe erst 2009 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: \nBundesamt) einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei ihm gegenüber eine \nAusweisungsverfügung ergangen, die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG der \nErteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehe. Es lägen auch keine tatsächlichen \noder rechtlichen Ausreisehindernisse i. S. v. § 25 Abs. 5 AufenthG vor. Er sei im Besitz \neines gültigen Reisepasses und eine vorübergehende Trennung von seiner Frau zur \nDurchführung des Visumverfahrens vom Ausland aus sei zumutbar. Über den \n4 \n \n \n \n \n \n5 \n \n \n\n4 \n \nhiergegen erhobenen Widerspruch ist soweit ersichtlich noch nicht entschieden \nworden. \n2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. \nZur Begründung hat es ausgeführt: Der Antrag sei zwar zulässig, da die dem \nAntragsteller bis zum 25. November 2021 erteilte Duldung gemäß ihrem Zusatz mit der \nAbschiebung erlösche. Er könne aber einen Anordnungsanspruch auf die weitere \nAussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ebenso wenig \nglaubhaft machen wie er einen Anspruch darauf habe, bis zur Entscheidung über \nseinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet zu verbleiben. \nEr habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn ausnahmsweise dazu \nberechtigten, die Entscheidung der Widerspruchsbehörde oder eine rechtskräftige \nEntscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland \nabwarten zu dürfen. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen der \nAusnahmegründe berufen, bei deren Vorliegen ihm ein Bleiberecht bis zur \nEntscheidung der Ausländerbehörde zustehe. Da sein Asylantrag abgelehnt worden \nsei, könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 AufenthG \nerteilt werden. Dies setze einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen voraus. Die Erteilung beider Titel scheitere bereits daran, dass \nder Antragsteller mit Bescheid 2012 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \nmit unbefristeter Wirkung ausgewiesen worden sei. Während die Ausweisung nach den \nfrüheren Fassungen des § 11 AufenthG kraft Gesetzes automatisch ein Einreise- und \nAufenthaltsverbot nach sich gezogen habe, müsse nach dem Gesetz nunmehr dieses \nVerbot zwingend von der Behörde erlassen werden. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei das Verbot jedenfalls dann entstanden, wenn die \nAusländerbehörde zu erkennen gegeben habe, dass sie eine Entscheidung darüber \nhabe treffen wollen. Hier habe die Behörde eine solche Willensäußerung damit \ndokumentiert, dass sie das Verbot unbefristet angeordnet und in ihrer Begründung auf \ndie Möglichkeit der Befristung hingewiesen habe. Daher bestehe gegenüber dem \nAntragsteller nach wie vor ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Selbst im Fall eines \ngesetzlichen Anspruchs könne ihm damit kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Er habe \nallerdings Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der zuständigen \nBehörde auf die nachträgliche Befristung dieses Verbots. Einen entsprechenden \n4 \n5 \n6 \n\n5 \n \nBefristungsantrag habe er mit seinem Widerspruch vom März 2021 gestellt. Eine \nEntscheidung sei jedoch noch nicht ergangen, so dass die Wirkung der Ausweisung \nnach \nwie \nvor \nbestehe \nund \ndem \nAntragsteller \nauch \ngegenwärtig \nkeine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. \nEr habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG. \nEs \nkönnten \nderzeit \nkeine \ntatsächlichen \noder \nrechtlichen \nAbschiebungshindernisse erkannt werden. Der Antragsteller sei seit Jahren vollziehbar \nausreispflichtig und verfüge über einen gültigen Pass seines Heimatlands. Rechtliche \nAbschiebungshindernisse aufgrund seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen \nbestünden ebenfalls nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass ihm und seiner Ehefrau eine \nbefristete und absehbare Trennung von voraussichtlich sechs Monaten nicht \nzugemutet werden könne. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass beiden Eheleuten \nbei der Heirat der ausländerrechtliche Status des Antragstellers bekannt gewesen sein \nmusste und daher kein Vertrauensschutz bestanden habe. Die ihm in seinem \nHeimatland angeblich drohenden Gefahren aufgrund seiner Konversion zum \nChristentum seien durch die bestandskräftige negative Feststellung des Bundesamts \nzuletzt mit Bescheid 2018 verneint worden; hieran sei der Antragsgegner gemäß § 42 \nSatz 1 AsylG gebunden. Das von der Landesdirektion Sachsen (im Rahmen der \nasylrechtlichen Abwicklung des Verfahrens) inzwischen angeordnete eineinhalbjährige \nEinreise- und Aufenthaltsverbot sei nicht streitgegenständlich. \n3. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. \nZur Begründung führt er mit Schriftsätzen vom 10. August, 6. und 28. September 2021 \naus: Die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 sei ihm möglicherweise nicht \nzugegangen. Auch in der Folge seien ihm Duldungen erteilt worden, bei deren \nAushändigung er weder auf den Ausweisungsgrund hingewiesen noch ihm die \nAusweisungsverfügung bekannt gemacht worden sei. Er habe nicht gegen \nMitwirkungspflichten, wie in der Ausweisungsverfügung gerügt, verstoßen. Es läge zum \nderzeitigen Zeitpunkt kein Verhalten vor, dass einen Ausweisungsgrund erfüllen würde. \nHierauf hätte das Verwaltungsgericht hinweisen müssen. Trotz gültigen Passes habe \ndie zuständige Behörde seine Abschiebung nicht vorgenommen, was dafür streite, \ndass das zuständige Ausländeramt das angebliche Interesse der Bundesrepublik an \nder Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vollkommen falsch \neingeschätzt habe. Es bestehe keinerlei Interesse an seiner Abschiebung. Das \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \nEinreise- und Aufenthaltsverbot sei nunmehr auf sechs Monate nach der Ausreise \nbefristet worden. Diese Entscheidung sei nach Widerspruchseinlegung noch nicht \nbestandskräftig. \nDas Verwaltungsgericht gehe mit der Auffassung fehl, dass er keine Umstände \nglaubhaft gemacht habe, die ihn ausnahmsweise berechtigen würden, bis zu der \nEntscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im \nBundesgebiet verbleiben zu können. Es sei streitig, ob ihm nicht eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden müsse. Die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, wonach während der Geltung des Einreise- und \nAufenthaltsverbots kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe, sei nicht zielführend und \nberuhe auf einer nunmehr überholten Tatsachengrundlage. Er habe damals von \nseinem Grundrecht auf Beantragung von Asyl gemäß Art. 16a GG Gebrauch gemacht, \nso dass von einem unerlaubten Aufenthalt erst nach abgelehntem Asylantrag die Rede \nsein könne. Er könne nach Ausreise nicht binnen sechs Monaten ein Visum zum Zweck \nder Familienzusammenführung erhalten. Bei lebensnaher Betrachtung sei eher davon \nauszugehen, dass er in Pakistan gar kein Visum erhalten werde. Der Hinweis, dass der \nAntragsgegner für zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht zuständig sei, \nmöge zwar der formalen Rechtslage entsprechen, hindere aber den Antragsgegner \nnicht daran, ihm gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG einen humanitären Aufenthaltstitel zu \nerteilen. Dass er bislang nicht abgeschoben worden sei, beruhe nicht auf seinem \nmitwirkenden Verschulden. Niemand würde sich freiwillig in die Gefahr begeben, in ein \nLand auszureisen, in dem ihm aus religiös-fanatischen Gründen die Todesstrafe drohe. \nDas Verwaltungsgericht Dresden habe einem Antrag nach § 123 VwGO eines \nwiederholt straffällig gewordenen tunesischen Gefangenen stattgegeben. Ihm als \ngesellschaftlich und beruflich voll integrierten Menschen müsse derselbe Rechtsschutz \nzuteilwerden. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \nVorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. \n3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein \nmöglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 - 2 BvR \n130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, \n10 \n13 \n14 \n\n7 \n \nNJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober \n1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das \nInteresse an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso \nweniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes \nergebenden \nBelastungen \nwiegen \nund \nje \ngeringer \ndie \nWahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig \ngemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders \ngewichtige Gründe entgegenstehen. \nAusgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, \ndass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller \neine Verfahrensduldung nur erteilt werden könnte, wenn zur Sicherung eines effektiven \nRechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur so sichergestellt werden könnte, dass eine \nausländerrechtliche Regelung, die den Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem \nAntragsteller als möglicherweise Begünstigtem zugutekommt. Hierzu hat das Gericht \nauf die ständige Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte verwiesen. \nGegen diese Grundsätze hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen \nnichts eingewandt. \nDasselbe gilt, soweit das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Sperrwirkung der \nbestandskräftigen Ablehnung seiner Asylanträge gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG darauf \nhingewiesen hat, dass ihm allein eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen \netwa gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG oder bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs \nein familiärer Aufenthaltstitel zur Herstellung und Wahrung der familiären \nLebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau erteilt werden dürfte. \n3.2 Das Verwaltungsgericht hat in der Folge beanstandungsfrei auf das \nTitelerteilungsverbot der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abgehoben. \n(1) Es trifft nicht zu, dass dem Antragsteller die Ausweisungsverfügung vom 1. Juni \n2012 nicht zugestellt worden ist. Vielmehr ergibt sich aus der Zustellungsurkunde vom \n7. Juni 2012, dass der Postbedienstete an diesem Tag das Schriftstück zu übergeben \nversucht hatte und, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich \nwar, das Schriftstück bei der zuständigen Postfiliale hinterlegt und die schriftliche \nMitteilung über die Niederlegung in den Briefkasten des Asylbewerberwohnheims in K. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n8 \n \neingeworfen hatte. Die Ersatzzustellung ist damit gemäß §§ 181, 178 ZPO \nordnungsgemäß vorgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist darauf \nhinzuweisen, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § \n180 ZPO im öffentlichen Recht nicht durchgeführt wird (Marx, Kommentar zum \nAsylgesetz, 10. Aufl. 2019, § 10 Rn. 21 f. m. w. N.). \nSoweit der Antragsteller auf die Besonderheiten der Asylbewerberunterkunft verweist, \nin der er zum damaligen Zeitpunkt wohnte, gilt gemäß § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und \n2 AsylG, dass der Antragsteller Zustellungen der zuständigen Ausländerbehörde unter \nseiner Anschrift, unter der er zu wohnen verpflichtet war, gegen sich geltend lassen \nmusste. Hinweise darauf, dass er die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung \ntatsächlich nicht erhalten haben könnte, sind nicht substantiiert geltend gemacht. Auch \ndie Tatsache, dass in den nachfolgenden Behördenterminen nicht auf die \nAusweisungsverfügung hingewiesen wurde, ändert daran nichts. \n(2) Da der Antragsteller die rechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts zum \nVorliegen eines wirksamen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die vor Inkrafttreten \nder aktuellen Fassung des § 11 AufenthG erlassene Ausweisungsverfügung mit \nseinem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert angegriffen hat, ist mit dem Gericht \ndavon auszugehen, dass die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 ein Einreise- \nund Aufenthaltsverbot i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach sich zieht. Angesichts \nder vom Verwaltungsgericht damit zutreffend festgestellten Bestandskraft kommt der \nAusweisungsverfügung Sperrwirkung zu, so dass es auf die inhaltlichen Rügen gegen \ndie Ausweisungsverfügung nicht ankommt. \nHinweise darauf, dass die Ausweisungsverfügung aus dem Jahr 2012 in Folge \nlängeren Zeitablaufs gegenstandslos geworden sein könnte, ergeben sich nicht aus \nden Hinweisen des Antragstellers darauf, dass nunmehr kein Ausweisungsgrund mehr \nvorliegen dürfte, weil er mittlerweile über einen gültigen Reisepass verfüge. Auch die \nTatsache, dass dem Antragsteller fortlaufend neue Duldungen erteilt worden sind und \nder Antragsgegner und die Zentrale Ausländerbehörde des Freistaats Sachsen noch \nkeine Schritte zur Abschiebung des Antragstellers eingeleitet haben, lässt nicht den \nSchluss zu, dass die Ausweisungsverfügung als gegenstandslos zu betrachten sein \nkönnte. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 30. August 2021 \ndemgemäß darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller zu keiner Zeit signalisiert \nworden sei, es solle von einer Abschiebung Abstand genommen werden. \n20 \n21 \n22 \n\n9 \n \n3.3 Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend den Anspruch des Antragstellers auf \nErteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint, weil keine \ntatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse erkennbar sind. \n(1) Soweit der Antragsteller hierzu mit seiner Beschwerde erneut auf die Gefahren \ndurch seine Konversion zum Christentum abstellt, ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylG, \ndass die Ausländerbehörde an die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamts \ngebunden ist, weil das Bundesamt insbesondere in der Entscheidung über den \nFolgeantrag des Antragstellers die zielstaatsbezogenen Gefahren bei einer Konversion \nzum Christentum gewürdigt hat. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung könnte nur \ndurch ein asylrechtliches Folgeverfahren beseitigt werden. \n(2) Rechtliche Abschiebungshindernisse aufgrund der Ehe mit einer deutschen \nStaatsangehörigen ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 \nGG ergebenden Schutzes von Ehe und Familie, da weder der Antragsteller noch seine \nEhefrau irgendetwas dafür vorgebracht haben, dass ihnen eine zeitlich absehbare \nTrennung von etwa sechs Monaten angesichts der Tatsache, dass sie bei Eingehung \nder Ehe Kenntnis von dem ausländerrechtlichen Status des Antragstellers hatten, nicht \nzugemutet werden könnte (hierzu SächsOVG, Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, \njuris Rn. 19 ff. m. w. N.). \nMit seinem Hinweis darauf, es sei ihm unmöglich, in Pakistan in angemessener Zeit ein \nVisum zu erlangen, hat er ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat in seiner \nAntragserwiderung vom 5. Juli 2021 darauf verwiesen, dass eine Verkürzung der \nWartezeit durch eine entsprechende Terminvereinbarung vom Bundesgebiet aus \nmöglich sei. Auch das Verwaltungsgericht hat keine Hinweise darauf gehabt, dass die \nVisumerteilung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen könnte. Die vom \nAntragsteller befürchteten Gefahren, die ihm von seiner Konversion zum Christentum \ndrohten und ihm einen Visumsantrag unmöglich machten, sind einerseits - wie \naufgezeigt - vom Bundesamt verneint worden, andererseits ist auch nicht ohne \nWeiteres \nnachvollziehbar, \nwarum \ndie \nKonversion \nzum \nChristentum \ndas \nVisumerteilungsverfahren bei der Deutschen Botschaft verzögern könnte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts. \n23 \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n10 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Nagel \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n \n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-b-311-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-b-311-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487207","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.881462+00:00"}}