{"status":"available","doknr":"OLD487206","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-15","aktenzeichen":"3 C 15/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 C 15/20 \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO \nhier: Normenkontrolle \n\n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nsowie die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum ohne mündliche Verhandlung \nam 15. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nDer Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird zugelassen. \nTatbestand \nDer Antragsteller wendet sich gegen § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Satz 1, § 8 Abs. 1 \nder Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli-\nchen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 \n(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 17. April 2020 \n(SächsGVBl. S. 170). Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hatte - soweit hier \nmaßgeblich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 1 Grundsatz \n(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen \nKontakte zu anderen Menschen als den Angehörigen des eigenen Hausstandes \noder zu der Partnerin oder dem Partner auf ein absolut nötiges Minimum zu redu-\nzieren und wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen außer \nzu den Angehörigen des eigenen Hausstandes von 1,5 Metern beziehungsweise \ndie Durchführung weiterer Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung einzuhalten \n(Kontaktbeschränkung). Dieser Grundsatz gilt für alle Lebensbereiche, insbeson-\ndere auch für Arbeitsstätten. Es wird dringend empfohlen, im öffentlichen Raum \nund insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasenbedeckung zu \ntragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu \ngehört auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-\nKontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder \noder Schutzbefohlene diese Empfehlungen auch einhalten, sofern diese dazu in \nder Lage sind. \n \n(2) Um eine weiträumige Ausbreitung des Virus zu reduzieren, bleiben die Bürge-\nrinnen und Bürger aufgefordert, generell auf private Reisen, Ausflüge und Besuche \n- auch von Verwandten - zu verzichten. Das gilt auch für überregionale tagestou-\nristische Ausflüge. \n \n \n \n \n1 \n\n \n \n3 \n§ 2 Kontaktbeschränkung \n \n(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine oder in Beglei-\ntung der Partnerin oder des Partners beziehungsweise mit Angehörigen des eige-\nnen Hausstandes oder mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person \noder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gestattet. (…) \n \n§ 4 Betriebsuntersagungen \n \n(1) Folgende Einrichtungen oder Angebote für den Publikumsverkehr dürfen nicht \ngeöffnet werden: \n \n1. Sportstätten, Vereinssport, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Bade-\nanstalten, Saunas und Dampfbäder, Spielplätze, (…) \n \n§ 5 Gastronomiebetriebe \n \nGastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt. (…) \n \n§ 8 Dienstleistungsbetriebe \n \n(1) Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Kundenkontakt mit Ausnahme not-\nwendiger medizinischer Behandlungen sind untersagt. (…) \n \n§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 \naußer Kraft. \n(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Allgemeinverfügung des Säch-\nsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nvom 31. März 2020, Az. 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maß-\nnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen) außer \nKraft.“ \nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und wohnt im Gebiet des Freistaats Sachsen. Er hat \nmit Schriftsatz vom 19. April 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht um einst-\nweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO nachgesucht und mit dem selben \nSchriftsatz ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. \nZur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens hat er mit Schriftsätzen vom 19., 21. \nund 26. April 2020 zusammengefasst vorgetragen: \nEr sei in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit in nie dagewesener Weise einge-\nschränkt; er habe sein gesamtes Leben umstellen müssen. Er sei gezwungen gewe-\nsen, bereits mehrere Ferienreisen abzusagen. Der jüngere Sohn könne die Schule \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4 \nnicht besuchen und die Tochter sei daran gehindert, wie vorgesehen ihr Studium fort-\nzusetzen. Seine Rentenvorsorge schwinde dahin. Die Berufsausübung sei durch die \nUntersagung von Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontrakt deutlich \nschwieriger geworden. Er betreibe eine spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Er sei da-\nran gehindert, auf dem für Rechtsanwälte üblichen Weg Mandantenkontakte zu pflegen \nund zu vertiefen. Das persönliche und vertrauliche Mandantengespräch sei durch \nnichts zu ersetzen. Daher sehe er eine Gefahr für den Bestand des Betriebs seiner \nRechtsanwaltskanzlei. In der Mittagszeit habe er sich mit Kollegen und Freunden in \ngastronomischen Einrichtungen getroffen, was derzeit nicht möglich sei. Ihm sei es \nauch nicht möglich, in der gewünschten Form einer sportlichen Betätigung nachzuge-\nhen, insbesondere Golf zu spielen und mit seinen Freunden zusammen Rennrad zu \nfahren. Er sei nicht bereit, Sportanlagen nicht zu nutzen oder Gaststätten nicht zu be-\ntreten, wenn durch Sicherheits- und Hygienemaßnahmen Gefährdungen Dritter aus-\ngeschlossen seien. Die Bestimmungen seien nicht formell rechtmäßig erlassen und \nrechtsgültig, da ein parlamentarisches Gesetz notwendig sei und es an einer verfas-\nsungskonformen Ermächtigungsgrundlage für die gegenständlichen Grundrechtsbe-\nschränkungen fehle. Die Regelungen verstießen gegen das verfassungsrechtliche \nÜbermaßverbot. Die Pandemie sei mit einer Reproduktionszahl unter null faktisch zum \nErliegen gekommen. Damit seien die ursprünglich als Begründung für die Erforderlich-\nkeit der Maßnahmen herangezogenen Grundsätze, nämlich die Krankenversorgung \nsicherstellen zu wollen, übererfüllt. Es fehle bei den Begründungen der angegriffenen \nBeschränkungen jegliche Form der Einzelfallbetrachtung bezogen auf die konkrete Be-\nschränkung. Es werde nicht erläutert, warum die Kontaktbeschränkung in Sachsen und \nin Leipzig im Besonderen erforderlich sei. Warum es ihm nicht möglich sein solle, Golf \nzu spielen, sei wegen des geringen Infektionsrisikos nicht nachvollziehbar. Eine nach \nArt der Sportstätten differenzierte Regelung sei ohne weiteres möglich. Die erforderli-\nchen Kontaktbeschränkungen ließen sich in Gaststätten durch die erforderlichen Ein-\nschränkungen umsetzen. Der Freistaat Sachsen übersehe bei der Untersagung von \nDienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt, dass Dienstleister ihre Be-\nrufe ganz unterschiedlich ausübten. Der Schutzzweck der Verordnung könne mit den \nangeordneten Maßnahmen nicht mehr besser erreicht werden. Die massiven Eingriffe \nin die Grundrechte seien nicht mehr geeignet, da das legitime Ziel schon erreicht wor-\nden sei. Der Sachverhalt sei unzureichend ermittelt und die Ermessensausübung feh-\nlerhaft. Die Folgenabwägung ergebe, dass der Vollzug der angegriffenen Bestimmung \nganz oder teilweise auszusetzen sei. Auch sei Gemeinschaftsrecht verletzt, da es ihm \nnicht möglich sei, Freunde aus der europäischen Gemeinschaft persönlich einzuladen \n\n \n \n5 \nund mit ihnen persönlich Kontakt zu pflegen. Damit sei das europäische Freizügig-\nkeitsrecht verletzt. \nNachdem der Senat mit Beschluss vom 29. April 2020 (- 3 B 133/20 -, juris) den Antrag \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, trägt der Antragsteller \nmit Schriftsätzen vom 5. Juni, 10. und 21. Juli 2020, 18. April, 5., 15. und 30. Juni sowie \nvom 5. Oktober 2021 ergänzend vor: \nDie Verordnung sei in formeller Hinsicht verfassungswidrig, da sie gegen Art. 84 Abs. 2 \nSächsVerf verstoße. Die Verordnung greife mit ihren Regelungen nahezu in sämtliche \nkommunalen Aufgabenbereiche ein. Sie betreffe die Kommunen in freiwilligen und \npflichtigen Selbstverwaltungs- wie auch Weisungsaufgaben. Insoweit sei die Verord-\nnung unter Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der sächsischen Städte und Gemein-\nden zustande gekommen und leide an einem formalen Fehler. §§ 28, 32 IfSG a. F. \nseien keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für die hier in Frage stehenden inten-\nsiven Grundrechtseingriffe. Sie genügten nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz i. S. v. Art. \n20 Abs. 3 GG. Sie seien als Ermächtigungsgrundlage zu inkonsistent und enthielten \neine gegen unendlich laufende Generalermächtigung an die staatlichen Organe. Derart \neingriffsintensive Maßnahmen wie die streitgegenständlichen erlaube das Gefahren-\nabwehrrecht nur auf der Grundlage genauestens ausformulierter Standardmaßnah-\nmen. Eine Ermächtigung dürfe nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgese-\nhen werden könne, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch ge-\nmacht werden könne und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen \nVerordnungen haben könnten. Genau dies sei jedoch hier geschehen. So sei den Ver-\nordnungsgebern zu sämtlichen Maßnahmen freie Hand gelassen, ohne den Rahmen \ndabei ausreichend zu bestimmen. Es sei dem Gesetzgeber auch möglich gewesen, \ndem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Bereits im Jahr 2013 hätte dem Bundestag \neine unter Mitarbeit des Robert-Koch-Instituts erstellte Risikoanalyse zu einer Pande-\nmie vorgelegen; er habe es dennoch unterlassen, die Regelungen des Infektions-\nschutzgesetzes zu prüfen und entsprechend anzupassen. Daher gehe auch die Recht-\nsprechung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs (Urt. v. 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-\n20 -) fehl. Die Einführung von § 28a IfSG diene nicht allein der Klarstellung. Dies folge \nauch aus der Begründung des Gesetzgebungsvorhabens. Auf die Entscheidung des \nVerfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 26. März 2021 werde verwie-\nsen. \n5 \n6 \n\n \n \n6 \nEbenso genüge § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. \nDenn der Umfang des Aufenthalts im öffentlichen Raum zur Wahrnehmung des Sorge- \nund Umgangsrechts, insbesondere in Bezug auf mehrere sorgeberechtigte Personen, \nsei unklar. \nDie Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da es ihr an ei-\nnem klar definierten und legitimen Ziel ermangele. Die Erwägungen des Verordnungs-\ngebers seien willkürlich gewesen. Dem Verordnungsgeber obliege die Pflicht einer um-\nfassenden Risiko- und Gefahrenprognose. Er hätte anhand einer auf die jeweilige Pan-\ndemiesituation abstellenden Gefährdungsprognose konkretere Verdachts- und Gefah-\nrenschwellen festlegen müssen, von denen aus Maßnahmen hätten ergriffen werden \nkönnen. Die abstrakte Möglichkeit künftiger Infektionen reiche jedenfalls nicht aus. \nReine Vermutungen genügten dazu ebenso wenig wie die Feststellung, dass sich wei-\nterhin neue Infektionen ereigneten. Es sei von dem Verordnungsgeber zu erwarten ge-\nwesen, dass er ein genaues und fachlich durchdachtes Grundkonzept zugrunde lege. \nNur bei einer umfassenden Auseinandersetzung mit den vom Robert-Koch-Institut be-\nreitgestellten Daten und mit Daten aus anderen gleichermaßen wissenschaftlichen \nQuellen könne der Verordnungsgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht \nwerden und auch die mildeste unter mehreren zur Verfügung stehenden, aber glei-\nchermaßen effektiven Maßnahmen ermitteln. Es bedürfe dabei auch einer objektiven \nWertung der jeweiligen fachwissenschaftlichen Argumente und Empfehlungen. Sie \nseien demnach erst dann für eine Rechtfertigung tauglich, wenn sämtliche der Wissen-\nschaft immanente Korrekturen und Faktoren in abschließender Weise Beachtung ge-\nfunden hätten. \nHiervon ausgehend habe der Antragsgegner seine Einschätzungsprärogative über-\nschritten. Er habe die Tatsachen nicht ausreichend analysiert und die Ziele der Maß-\nnahmen unzureichend klargestellt. Ein Nachweis oder weitergehende Erläuterungen, \nwarum trotz Schutzvorkehrungen mit einem starken Anstieg der Infektionen und damit \nbeginnend mit einer deutlich höheren Belastung des Gesundheitssystems zu rechnen \nsei, sei in den Verwaltungsakten nicht enthalten. Aus dem Verwaltungsvorgang ließen \nsich keinerlei Tatsachenfeststellungen und Sachverhaltsvermittlungen zum Vorliegen \neiner Pandemie und zu deren Auswirkungen auf den Freistaat Sachsen entnehmen. \nGutachten von Epidemiologen, Ärzten, Virologen sowie Statistiken zum Verlauf der \nPandemie in Sachsen seien nicht vorgelegt oder nicht herangezogen worden. Der An-\ntragsgegner habe nicht aufgeklärt, inwieweit die Pandemie bereits eingedämmt sei und \ninwiefern die bis jetzt von ihm erlassenen Maßnahmen dazu beigetragen hätten. Sogar \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n7 \nder sächsische Ministerpräsident habe die Maßnahmen im Frühjahr 2020 in einem In-\nterview als zu lange und zu hart beurteilt. Der Antragsgegner habe zwar behauptet, die \nGrundlage der Verordnung sei die Reduzierung der Ansteckungsrate zur Sicherung \nder Krankenversorgung gewesen. Es habe zum damaligen Zeitpunkt jedoch viel dafür \ngesprochen, dass er selbst von diesem Ziel und damit von einer absehbaren Lockerung \nder bis jetzt beschlossenen Maßnahmen gar nicht mehr ausgehe. Auch habe sich die \nZielsetzung geändert. Nunmehr sei davon ausgegangen worden, dass die Einschrän-\nkungen bis zur Entwicklung und Verfügbarkeit eines Impfstoffs hätten beibehalten wer-\nden müssen. Es habe kein einheitliches politisches Ziel oder Konzept der Bekämp-\nfungsmaßnahmen bestanden. Anders als vom Senat angenommen sei eine schlüssige \nund tatsachenbasierte Gesamtkonzeption gerade zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt \nnicht erkennbar gewesen. Es sei nicht festgelegt worden, ab wann die befürchtete \nÜberlastung des Gesundheitssystems eintreten würde. Das Vorgehen des Antrags-\ngegners entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Erlass \nvon Rechtsverordnungen. Reine Vermutungen seien nicht ausreichend. Die hohe Be-\nlastung für die Gesundheitsämter hätte nicht für einen Rückschluss auf die Infektions-\nzahlen herangezogen werden können. Denn Verbesserungskonzepte seien nicht um-\ngesetzt worden und es habe ein Mangel an geschultem Personal bestanden. Hinsicht-\nlich der Auslastung des Gesundheitssystems seien nicht sämtliche Fakten einbezogen \nund daher auch wesentliche Fakten bewusst außen vor gelassen worden. Es handle \nsich nicht um sachliche Erwägungen. Er sei seiner Pflicht zur umfassenden wissen-\nschaftlichen Tatsachenanalyse nicht nachgekommen. Ein Beweis für das Versäumnis \nseien unter anderem die enorm hohen Todeszahlen in den Alten- und Pflegeheimen \ngewesen und die nur verschwindend geringen schweren Krankheitsverläufe bei den \njüngeren Menschen. Inzidenzen seien nicht geeignet, zwischen Infektionsverdacht, tat-\nsächlicher Infektion, ausgebrochener Krankheit und schwerem Krankheitsverlauf mit \nTodesfolge zu differenzieren. Die Zahl der Infizierten und Kranken sei von den Gesund-\nheitsbehörden in kein Verhältnis zur Zahl der Getesteten und Nichtgetesteten gesetzt \nworden. Die Zahl der Verstorbenen lasse nicht erkennen, ob Menschen an der Virus-\ninfektion oder gelegentlich der Virusinfektion verstorben seien. Es fehle die Einbezie-\nhung, in welchem Umfeld und bei welchen Altersgruppen die Feststellung des erhöhten \nInfektionsgeschehens aufgetreten sei. Dies sei jedoch überaus wichtig für die \nAbwägung, welche Maßnahmen geeignet seien. \nGleiches gelte für die Zahl der milden bis symptomlosen Krankheitsverläufe und die \nder schweren. Statt wissenschaftlicher Überlegungen sei lediglich die Zumutbarkeit \n10 \n\n \n \n8 \nund Vermittelbarkeit der geplanten Maßnahmen, losgelöst von ihrer Effektivität, disku-\ntiert worden. Der Mangel an verfassungskonformer Sachverhaltsermittlung äußere sich \nauch durch die Zugrundelegung von Erwägungen, die vom Bundesinnenministerium \nals Teil der Bundesregierung beim Robert-Koch-Institut zur Rechtfertigung von Grund-\nrechtseingriffen beauftragt worden seien. Es sei dem Antragsgegner darum gegangen, \ndie Entscheidungen auf repressivem Wege unter dem Deckmantel der Wissenschaft \ndurchzusetzen. Es seien überwiegend die falschen Störer mit den Maßnahmen in An-\nspruch genommen worden. Die von ihm gestellten Beweisanträge hätten nicht abge-\nlehnt werden dürfen. Ihm sei entgegen der klassischen Grundrechtsdogmatik die Be-\nweislast übertragen worden und er müsse rechtfertigen, dass die Grundrechtseingriffe \nnicht weiter hinnehmbar seien. \nDie Maßnahmen seien auch weder geeignet noch erforderlich und verhältnismäßig im \nengeren Sinn gewesen. Es seien nicht einmal Überlegungen unternommen worden, ob \nnicht auch weniger grundrechtsintensive Maßnahmen zweckmäßig gewesen wären. \nDie Androhung einer Verschärfung der bis November verlängerten Maßnahmen bei \nihrer Nichteinhaltung wäre weniger eingreifend, aber gleichermaßen effektiv gewesen. \nDer Verordnungsgeber habe den Bürgern eine generelle Missachtung der geltenden \nRegelungen, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte zu haben, unterstellt. Die Maßnah-\nmen seien insgesamt bereits unverhältnismäßig im engeren Sinn gewesen. Es habe \nkein Notstand an Krankenbetten bestanden. Mit Lockdowns lasse sich das Infektions-\ngeschehen, insbesondere die Zahl der tödlich verlaufenen Fälle, nicht signifikant be-\neinflussen. Er sei in Bezug auf den Schutz der gefährdeten Gruppen wirkungslos. Auch \ndie mehrfache Verlängerung der Verordnung sei unverhältnismäßig, da die Maßnah-\nmen dadurch einen Langzeitcharakter erhielten. \nDie umfassendsten und weitreichendsten Grundrechtseinschränkungen in der Ge-\nschichte der Bundesrepublik Deutschland verstießen auch gegen die Eigentumsfrei-\nheit. Es seien hohe ökonomisch bewertbare Schäden entstanden. Die Maßnahmen \nhätten auch das Leben und die Gesundheit des Antragstellers beeinträchtigt. Es sei in \nkeiner Weise ausreichend auf die überaus schweren Folgen - beispielsweise im nicht-\nfamiliären Bereich - der damit einhergehenden Grundrechtseingriffe eingegangen wor-\nden. Die Folgen des Eingriffs äußerten sich unter anderem in der allgemeinen Zu-\nnahme häuslicher Gewalt sowie einer gesteigerten Zahl von Patienten, die infolge so-\nzialer Isolation an Depressionen etc. litten. Folge sei die Zunahme von Suiziden. Dar-\nüber hinaus entstünden ideelle Schäden in Form von Bildungseinbußen und der Be-\neinträchtigung der psychosozialen Entwicklung von Kindern durch den Ausfall oder die \n11 \n12 \n\n \n \n9 \nBeschränkungen des Schulunterrichts und der Schließung anderer Bildungseinrichtun-\ngen. Es fehle sämtlichen Betroffenen an Gemeinschaftserlebnissen und persönlichem \nsozialen Miteinander. Die jeweiligen Befristungen seien eine Farce und dienten nur \ndazu, die Einschränkungen unbefristet durchzuführen, weil Pandemien in Wellen \nverliefen und sich über Jahre hinzögen. \nDarüber hinaus trägt der Antragsteller zu der Unverhältnismäßigkeit der einzelnen \nMaßnahmen vor. Eine Kontaktbeschränkung an seinem Wohnort sei nicht konkret er-\nläutert worden; er spiele Golf mit Mundschutz und genügendem Abstand. Daher sei \nnicht erkennbar, warum die entsprechenden Sportstätten geschlossen gewesen seien. \nDie Ausführungen zu den Gastronomiebetrieben seien an Allgemeinplätzen nicht zu \nüberbieten gewesen. Der Kundenkontakt in einer Anwaltskanzlei sei ein anderer als \nbei einem Friseur. Unter Dienstleistungsbetrieben mit unmittelbarem Kundenkontakt \nseien nicht nur solche zu verstehen, die ihrer Art nach ein Herantreten unmittelbar an \nden Körper des Kunden oder gar dessen Berührung erforderten, sondern auch anwalt-\nliche Dienstleistungen. Je nach Ausrichtung des Betriebs lebe eine Kanzlei gerade vom \nunmittelbaren Kundenkontakt, der durchaus in körperlicher Nähe bestehen könne. Ins-\ngesamt habe der Antragsgegner versäumt, einen angemessenen Ausgleich zwischen \nstaatlichen Fürsorge- und Schutzmaßnahmen und bürgerlicher Verantwortung für das \neigene Leben und die eigene Gesundheit zu finden. \nDer Antragsteller beantragt schriftsätzlich, \nes wird festgestellt, dass § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Satz 1 sowie § 8 \nAbs. 1 SächsCoronaSchVO vom 17. April 2020 unwirksam gewesen sind. \nDer Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, \nder Antrag wird abgelehnt. \nHierzu führt er mit Schriftsätzen vom 24. April, 30. Juli 2020 sowie vom 18. Mai 2021 \nzusammengefasst aus: \nDer Antrag sei unzulässig geworden, da kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse be-\nstehe. Der Antragsteller habe nicht substantiiert vorgetragen, dass und welche konkret \nbezifferten und belegten Einbußen finanzieller Art ihm durch die angegriffenen Rege-\nlungen in der Zeit ihrer Geltung entstanden sein sollten. Er habe nicht geltend gemacht, \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n10 \ndurch die angegriffenen Regelungen im Sinne eines persönlichen Vorwurfs oder in dis-\nkriminierender Weise betroffen gewesen zu sein, wovon er nunmehr durch Rehabilitie-\nrung befreit werden müsse. Es bestehe schließlich auch keine Wiederholungsgefahr. \nAuch der grundrechtliche Anspruch des Antragstellers auf tatsächlich und rechtlich wir-\nkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz begründe kein Fortsetzungsfeststellungsinte-\nresse. Zwar treffe es zu, dass im Fall einer kurz befristeten Verordnung wie hier ein \nrechtskräftiger Rechtsschutz in einem gegen diese Regelung gerichteten Hauptsache-\nverfahren aus zeitlichen Gründen kaum je möglich sein werde. Dem Anspruch auf wir-\nkungsvollen Rechtsschutz sei durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren und den \ndiesbezüglichen Beschluss des Senats umfassend gerecht geworden. \nZudem verweise er auf seine Ausführungen in dem Antragserwiderungsschriftsatz mit \nSchreiben vom 22. April 2020 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ge-\ngenüber den Vorgängerregelungen habe der Verordnungsgeber unter fortdauernder \nWahrung des rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismä-\nßigkeit nunmehr deutliche Lockerungen vorgenommen, nachdem er die für und gegen \nverschiedene Alternativen einer Neuregelung entsprechenden Gründe abgewogen \nhätte. Insbesondere habe er die Berechtigung, die eigene Häuslichkeit zu verlassen, \nnicht mehr an „triftige Gründe“ gebunden und auch den Bewegungsradius des Einzel-\nnen nicht mehr eingeschränkt. Im wirtschaftlichen Bereich habe er nunmehr die Wie-\ndereröffnung von Geschäften und Einrichtungen usw. gestattet, wie sie im Einzelnen \ninsbesondere in den §§ 6 bis 9, aber auch in § 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung geregelt \nsei. Die Begründung ergebe sich aus dem allgemeinen Teil zur neuen Verordnung. Die \nangegriffenen Bestimmungen seien formell rechtmäßig erlassen und rechtsgültig; sie \nfänden ihre Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG. \nDie genannten Vorschriften stellten eine ausreichende Rechtsgrundlage dar. Sie seien \nmit Verfassungsrecht vereinbar. Insbesondere läge kein Verstoß gegen das verfas-\nsungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \nGG vor. Der Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte (Art. 19 Abs. 2 GG) sei ge-\nwahrt. \nDie angegriffenen Regelungen seien auch materiell rechtmäßig und daher nicht geeig-\nnet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Verordnungen der hier in Rede \nstehenden Art könnten sich mit ihren beschränkenden Maßnahmen auch gegen Dritte \nrichten, und zwar auch mit Präventivmaßnahmen. Dabei kämen auch Betriebsuntersa-\ngungen als geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen in Betracht. Die Maßnah-\nmen seien, indem sie eine neuerliche oder verstärkte Ausbreitung des Coronavirus \n18 \n19 \n\n \n \n11 \nverhüteten, für das Ziel, eine Überforderung des Gesundheitswesens und die sonst \neintretenden, das Recht vieler Menschen auf Leben und körperliche Unversehrtheit im \nKernbereich beeinträchtigenden, ja vernichtenden Wirkungen zu verhüten, sowohl ge-\neignet als auch erforderlich. Eine Verlangsamung der Ausbreitung diene ebenso dem \nZweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infek-\ntionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Daher hätten \nzwischenmenschliche Kontakte und damit die Möglichkeit der Übertragung des Virus \nauf ein relatives Minimum reduziert werden müssen. \nAngesichts der nicht abschließend gesicherten Erkenntnisse sowohl über das Virus \nselbst und seine Verhaltensweisen als auch hinsichtlich der pandemiebezogenen Aus-\nwirkungen des Ergreifens oder Nichtergreifens einzelner konkreter Maßnahmen be-\nstehe eine erhebliche Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Sie sei nicht \nschon deshalb rechtswidrig und grundrechtsverletzend ausgeübt, weil die zu ihrer \nPrognose herangezogenen Erkenntnisse in der fachwissenschaftlichen Diskussion \nmöglicherweise nicht unstreitig seien oder sonst im öffentlichen Raum angezweifelt \nwürden. Erst dann, wenn die fachliche Erkenntnislage eindeutig gegen die betreffende \nMaßnahme, konkret gegen ihre Eignung und Erforderlichkeit zu dem vorgenannten \nZweck sprechen würde, wäre diese Grenze überschritten. Dies treffe aber nicht zu. Die \nVerbreitung des Coronavirus sei in Sachsen nicht zum Erliegen gekommen. Es gehe \nnicht an, es in die Verantwortung des Einzelnen zu stellen, sich durch Kontaktreduzie-\nrung oder freiwillige häusliche Isolierung möglichst nicht der Gefahr einer Infektion aus-\nzusetzen. Dies würde eine völlige Vernachlässigung der verfassungsrechtlich begrün-\ndeten staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der sich im Freistaat Sach-\nsen aufhaltenden Personen bedeuten. Dies gelte auch für den Vorschlag, kranke Men-\nschen zu behandeln und einen Großteil von ihnen zu heilen. Von einer Möglichkeit, die \nBekämpfung der Pandemie in Sachsen allein noch auf Ratschläge und die dringende \nErmahnung zu ihrer Befolgung als mildere und damit allein rechtmäßige Maßnahmen \ngegenüber den in der angegriffenen Verordnung enthaltenen umzustellen, könne keine \nRede sein. Außerdem äußere der Antragsteller politische Erwägungen, die einer juris-\ntischen Subsumtion nicht zugänglich seien. Für die Behauptung der Gefahr eines „Um-\nkippens“ der materiellen Nachweislast für die Berechtigung grundrechtsbeschränken-\nder Maßnahmen bestehe kein Anhaltspunkt. \nDen angegriffenen Regelungen könne auch nicht entgegengehalten werden, dass zu-\nvor keine hinreichenden Sachverhaltsvermittlungen stattgefunden hätten. Der Senat \n20 \n21 \n\n \n \n12 \nhabe im Eilverfahren auf die fachlich besonders relevanten Einschätzungen des ge-\nsetzlich für derartige Fragen zuständigen Robert-Koch-Instituts verwiesen. Auch habe \nder Senat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber sich hierauf auch in Kenntnis des-\nsen stützen habe dürfen, dass andere Strömungen in der Fachwissenschaft die Maß-\nnahmen vereinzelt als unverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien vorge-\nschlagen hätten. Mit seinen Forderungen nach einem nachgerade planfeststellungs-\nverfahrensartigen Vorgehen verkenne der Antragsteller die Situation, in der sich sei-\nnerzeit sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland mit der Bekämpfung der aufflam-\nmenden Corona-Pandemie befassten Behörden und Einrichtungen befunden hätten. \nEin derart breit angelegtes und zeitlich anspruchsvolles Prüfprogramm hätte bedeutet, \ndass die Maßnahmen letztlich um Jahre verzögert würden. Dies hätte eine unge-\nhemmte Ausbreitung des Virus und damit auch im Bundesgebiet viele Tote nach sich \ngezogen. \nDarüber hinaus trägt der Antragsgegner zu den vom Antragsteller gerügten einzelnen \nMaßnahmen vor. Dabei betont er, dass die Maßnahmen einen verhältnismäßigen Aus-\ngleich zwischen einer Reduzierung physischer Kontakte zwischen Menschen bewirkt \nhätten, die Eingriffe aber auf das erforderliche Maß beschränkt gewesen seien. Zudem \nweist er darauf hin, dass eine nach Art der Sportstätten differenzierende Regelung es \nletztlich unmöglich machen würde, scharf abgrenzbare und sachgerechte Kriterien für \nerlaubte und nicht erlaubte Sportstätten/Sportarten aufzustellen und deren Einhaltung \nflächendeckend zu überprüfen. Auch könne es bei der Ausübung des Golfsports zu \nphysischen Kontakten zwischen zwei Personen kommen. Ein unmittelbarer Kunden-\nkontakt i. S. v. § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO finde nicht statt. Es entspreche grund-\nsätzlich der Sozialüblichkeit, dass zwischen Anwalt und Mandant der gesellschaftlich \nfür geboten gehaltene räumliche Abstand fremder Personen untereinander gewahrt \nwerde. Das Mandantengespräch würde dadurch nicht nennenswert beeinträchtigt. Die \nNotwendigkeit der Kinderbetreuung durch Teile des Personals stelle keinen gezielten \nEingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers dar. Auch die Folgenabwägung gehe zu \nLasten des Antragstellers aus. \nErgänzend führt er aus: \nIn der seinerzeitigen Situation bei Erlass der Zweiten Sächsischen Corona-Schutz-Ver-\nordnung wäre eine Regelung erst und nur durch Gesetz aus zeitlichen Gründen nicht \nin Betracht gekommen. Auch sei auf Art. 80 Abs. 4 GG zu verweisen, wonach es dem \njeweiligen Landesparlament uneingeschränkt freistehe, von einer der Landesregierung \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n13 \nbundesgesetzlich erteilten Verordnungsermächtigung selbst Gebrauch zu machen. Es \nkönne keine Rede davon sein, dass das Ziel, die Pandemie einzudämmen und zurück-\nzudrängen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung bereits erreicht \ngewesen sei und die ergriffenen Maßnahmen daher nicht mehr erforderlich gewesen \nseien. Zwar möge hinsichtlich einzelner Maßnahmen keine einheitliche Sichtweise un-\nter den Ministerien der Sächsischen Staatsregierung geherrscht haben. Auch ließen \ndie vorgelegten Materialien aus den seinerzeitigen Bund-Länder-Besprechungen Un-\nsicherheiten in der Einschätzung verschiedener Aspekte der Gesamtlage erkennen. \nInsoweit verhalte es sich aber nicht anders als hinsichtlich der seinerzeitigen Diskus-\nsion in der Fachwelt. Wegen dieser Meinungsunterschiede sei nicht nur im politischen, \nsondern auch und vor allem im medizinisch-fachlichen Raum keine einheitlich negative \nSichtweise zu verzeichnen gewesen. Es entspreche im Übrigen den Regelungen der \nGeschäftsordnung der sächsischen Staatsregierung, dass politische Diskussionen, die \nletztlich zu einem Gesetzentwurf der Staatsregierung oder zu einer internen Freigabe \neines von einem einzelnen Ministerium in dessen eigener Zuständigkeit erlassenen, \npolitisch grundsätzlich bedeutsamen Verordnungstextes führten, nicht dokumentiert \nwürden. Dies gelte selbst für das Verfahren auf Erarbeitung eines förmlichen, sodann \nim sächsischen Landtag einzubringenden Gesetzentwurfs. Der Antragsgegner müsse \nnicht offenlegen, in welcher Weise aufgrund welcher fachlichen und/oder politischen \nErwägungen der letztlich als Entwurf beschlossene Text zustande gekommen sei. Dies \ngelte umso mehr für Rechtsverordnungen der hier angegebenen Art. Bei der Unterlas-\nsung von Mitzeichnungen anderer Staatsministerien handle es sich nur um interne \nBestimmungen über das Verfahren innerhalb der sächsischen Staatsregierung, die kei-\nnen drittschützenden Charakter besäßen. Im Übrigen sei von einer Mitzeichnungs-\nrunde vorliegend zu Recht abgesehen worden. Auf die Durchführung des in der Ge-\nschäftsordnung geregelten Mitzeichnungsverfahrens sei wegen der Eilbedürftigkeit der \nAngelegenheit verzichtet worden. Dieser Verzicht entspreche den Regeln der \nKabinettsarbeit. \nSoweit sich der Antragsteller zur Begründung seiner Rechtsansicht, dass die Maßnah-\nmen jedenfalls im engeren Sinne unverhältnismäßig gewesen seien, darauf berufe, es \nsei unterlassen worden, im Anschluss an das Jahr 2013 entsprechende Maßnahmen \nvorzubereiten, handle es sich um ein Unterlassen des Bundesgesetzgebers, nicht je-\ndoch des sächsischen Gesetz- und Verordnungsgebers. \n25 \n\n \n \n14 \nDie Verletzung von Gemeinschaftsrecht sei nicht im Einzelnen dargetan. Insbesondere \nbestehe für rein innerstaatliche Maßnahmen keine unionsrechtliche Regelungskompe-\ntenz und Regelung im sekundären Unionsrecht. \nMit Beschluss vom 4. Mai 2021 (- 3 C 15/20 -) ist das Ablehnungsgesuch des Antrag-\nstellers gegen die Richter des 3. Senats wegen Besorgnis der Befangenheit zurückge-\nwiesen worden. Mit Beschlüssen v. 16. Juni und vom 8. Oktober 2021 hat der Senat \nmehrere Beweisanträge des Antragstellers zurückgewiesen. \nDie Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und vom 6. Oktober 2021 auf die Durch-\nführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. \nZu den weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte sowie die Akten in dem Ver-\nfahren 3 B 133/20 und in dem vorliegenden Verfahren verwiesen. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ent-\nscheiden, denn die Beteiligten haben übereinstimmend darauf verzichtet (vgl. § 101 \nAbs. 2 VwGO). \nDer Normenkontrollantrag ist überwiegend zulässig. \n1. Mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung handelt es sich um eine gemäß \n§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. \n§ 24 Abs. 1 SächsJG lässt die Normenkontrolle zu. \nZwar ist die mit dem Normenkontrollantrag angegriffene Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft getreten (§ 12 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO). Allerdings besteht trotz der Erledigung der zur Prüfung gestell-\nten Norm ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. \nEin Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unwirksamkeit einer aufgehobenen \nRechtsvorschrift besteht auch entgegen der Auffassung des Antragsgegners. Der An-\ntragsteller kann sich auf ein Fortsetzungsfestellungsinteresse wegen der kurzen Gel-\ntungsdauer der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sowie zumindest wegen ei-\n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n15 \nnes gewichtigen Eingriffs in sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ge-\nmäß Art. 2 Abs. 1 GG berufen (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. \n13 ff.). \nAuch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegen überwiegend vor. Der \nAntragsteller ist bis zur Erledigung der Verordnung antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO gewesen, da er geltend machen konnte, in seinen Rechten verletzt zu \nsein. Er konnte sich auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und bei seiner \nTätigkeit als Rechtsanwalt auf eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG stützen. \nEine Antragsbefugnis bestand allerdings nicht im Hinblick auf die gerügte Norm des \n§ 8 SächsCoronaSchVO. Denn der Antragsteller als Rechtsanwalt fiel nicht unter die \ndort erfassten Dienstleistungsbetriebe mit unmittelbarem Kundenkontakt. Der Sächsi-\nsche Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss, der auf den Beschluss des Se-\nnats in dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. \n29. April 2020 - 3 B 133/20 -, n. v.) hin ergangen ist (Beschl. v. 30. April 2020 - Vf. 60-\nIV-20 (eA) -, juris Rn. 38), zutreffend darauf abgehoben, dass der Antragsteller zwar \nim Betriebsablauf der von ihm geführten Rechtsanwaltskanzlei gestört, seine Kanzlei \nallerdings von § 8 Abs. 1 SächsCoronaSchVO nicht betroffen sei, weil unter Dienstleis-\ntungen mit „unmittelbaren Kundenkontakt“ im Sinne dieser Vorschrift nur solche zu ver-\nstehen seien, die ihrer Art nach ein Herantreten unmittelbar an den Körper des Kunden \noder gar dessen Berührung erfordern, wozu anwaltliche Dienstleistungen nicht gehör-\nten. Der Begriff des unmittelbaren Kundenkontakts ist später von dem griffigeren Begriff \nder „körpernahen Dienstleistung“ ersetzt worden (ausdrücklich synonym verwendet \nvon OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19. Januar 2021 - 3 MR 1/21 -, juris Rn. 37). \nDarüber hinaus hat der Senat in seinem in der Sache ergangenen Eilbeschluss (a. a. \nO. Rn. 39) darauf hingewiesen, dass es § 3 Abs. 2 Nr. 2 SächsCoronaSchVO zulasse, \nunvermeidbare Zusammenkünfte, die für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten zwin-\ngend notwendig seien, durchzuführen. Allerdings hat es der Antragsteller bislang mit \nseinem Vortrag, man müsse etwa bei der gemeinsamen Einsichtnahme in Unterlagen \nund in anderen Fällen den Mindestabstand von 1,5 m unterschreiten, nicht plausibel \ngemacht, dass professionelle Zusammenkünfte mit Mandanten in einer dem Begriff der \n„unmittelbaren Kundenbetreuung“ unterfallenden Weise für die Durchführung einer \nordnungsgemäßen Rechtsberatung und Betreuung zwingend erforderlich sind. „Offene \nZugewandtheit“ kann aufgebrachten oder traurigen Mandanten - worauf der Antrags-\n35 \n36 \n37 \n\n \n \n16 \ngegner zutreffend hinweist - bei Beachtung der zwischen Anwalt und Mandant beste-\nhenden rechtlich-geschäftlichen Beziehungen auch unter Wahrung sozialadäquater \nDistanz entgegengebracht werden. \n2. Der Normenkontrollantrag ist, soweit hiernach zulässig, allerdings unbegründet. Die \nvom Antragsteller angegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verord-\nnung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. \n2.1 Die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 IfSG entsprach den \nrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und den Wesentlichkeits-\ngrundsatz und damit an den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage der ausreichenden \nBestimmtheit hat der Senat kürzlich (SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 a. a. O. Rn. 20 \nff.) zu der Vorgängerfassung der Verordnung geklärt. Auf die dortigen, rechtskräftig \ngewordenen Ausführungen wird verwiesen. \nDie diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nötigen nicht zu einer erneuten \nBefassung mit der Problematik. Insbesondere ist es angesichts der kurzen, seitdem \nverstrichenen Zeit nicht zu verlangen gewesen, dass der Bundesgesetzgeber eine \nKonkretisierung der Norm in Angriff nehmen würde. Der Senat hat in seiner oben ge-\nnannten Entscheidung auch die Frage bejaht, dass der Gesetzgeber selbst § 28a IfSG \nals klarstellende Regelung oder als Neuregelung aufgefasst hatte. Dies hat der Thürin-\nger Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss über die Divergenzvorlage nach \nArt. 100 Abs. 3 GG an das Bundesverfassungsgericht (v. 19. Mai 2021 - 110/20 -, juris \nRn. 27 ff. m. w. N.; vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschl. v. 9. Juli 2021 - Vf. 197-II-20 -, \njuris) bestätigt. \nSoweit das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt angesichts der bis \ndahin verstrichenen Zeit mit Urteil vom 26. März 2021 (- LVG 25/20 -, juris Rn. 65) die \n„Reaktionszeit“ zur effektiven Abwehr von unmittelbaren Gefahren durch die Regelung \nvon Maßnahmen auf dem Verordnungsweg, bis der Gesetzgeber darauf zu reagieren \nin der Lage ist, als überschritten und den Bestimmtheitsgrundsatz teilweise als verletzt \nangesehen hat, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil im Gegen-\nsatz zu der Verordnung vom 15. September 2020, die der Entscheidung des Landes-\nverfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zu Grunde lag, die hier streitgegen-\nständliche Verordnung bereits am 20. April 2020 in Kraft getreten war. \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n17 \nAuch nötigt nicht der Hinweis des Antragstellers, der Bundesgesetzgeber habe spätes-\ntens seit 2013 die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden gesetzlichen Maßgaben zur \nBekämpfung von Pandemien zu schaffen, zu einer anderen Sichtweise. Zwar lag dem \nBundestag ein Bericht der Bundesregierung „Bericht zur Risikoanalyse im Bevölke-\nrungsschutz 2012“ (BT-Drs. 17/12051 v. 3. Januar 2013) vor, der unter dem Gliede-\nrungspunkt 2.3 - Risikoanalyse „Pandemie durch Virus Modi-SARS“ eine unter fachli-\ncher Federführung des Robert Koch-Instituts und Mitwirkung weiterer Bundesbehörden \ndurchgeführte Analyse eines pandemischen Szenarios, das durch ein Virus mit der Be-\nzeichnung Modi-Sars-Virus verursacht wird, enthält. Die Ergebnisse der Risikoanalyse \nsind in der Anlage 4 zu dem Bericht wiedergegeben. Dabei wird von einem Zeitraum \nvon drei Jahren mit mehreren Infektionswellen ausgegangen, weil erst dann Impfstoffe \nzur Verfügung stehen. Dabei wird insbesondere auf die Gefahr einer Überlastung des \nGesundheitssystems und des Todes einer großen Anzahl von Menschen hingewiesen. \nZur Bekämpfung wird u. a. darauf hingewiesen, dass \n„die zuständigen Behörden, zunächst die Gesundheitsämter und dort vornehmlich \ndie Amtsärzte, Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu ergreifen \n(haben). Das IfSG erlaubt dazu unter anderem Einschränkungen von Grundrechten \n(§16 IfSG), wie z.B. das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 \nAbsatz1 GG). Im Rahmen von notwendigen Schutzmaßnahmen können zudem das \nGrundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG) und die Ver-\nsammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingeschränkt werden (§ 16 Absatz 5 bis 8 und \n§ 28 IfSG). Neben diesen direkt vom Amtsarzt anzuordnenden Maßnahmen kann \ndas Bundesministerium für Gesundheit durch eine Rechtsverordnung anordnen, \ndass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnah-\nmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben (§ 20 Absatz 6 IfSG), \nwodurch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG) \neingeschränkt werden kann. Diese Aufgaben stellen die zuständigen Behörden im \nVerlauf des hier zugrunde gelegten Ereignisses vor große bzw. mitunter nicht mehr \nzu bewältigende Herausforderungen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die personel-\nlen und materiellen Ressourcen als auch in Bezug auf die Durchsetzbarkeit behörd-\nlicher Maßnahmen.“ \nAllerdings enthalten die Schilderungen keinen Hinweis darauf, dass die bestehenden \ngesetzlichen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes eine Konkretisierung, Spezifi-\nzierung oder Ausweitung der behördlichen Maßnahmen erforderten. Als Maßnahmen \nwerden angeführt „generelle Schutzmaßnahmen (z. B. Hygieneregeln befolgen, Mas-\nsenansammlungen vermeiden, ÖPNV meiden, angeordnete Maßnahmen nach IfSG \nbefolgen)“. Hinweise auf die in der vorliegenden Pandemie ergriffenen Maßnahmen \nfinden sich jedoch nicht. Daher war es für den Bundesgesetzgeber nicht vorhersehbar, \ndass das in dem Bericht für ausreichend erachtete Instrumentarium des Infektions-\nschutzgesetzes möglicherweise einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten \nkönnte. \n42 \n43 \n44 \n\n \n \n18 \n2.2 Ein Verstoß gegen Art. 84 Abs. 2 SächsVerf liegt nicht vor. \nDer Senat hat hierzu in seinem mehrfach zitierten Urteil (a. a. O. Rn. 25 unter Hinweis \nauf Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris) judiziert: \n„Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG lagen vor (hierzu \nSächsOVG, Beschl. v. 11. November 2020 a. a. O. Rn. 31 ff.). Insbesondere be-\ndurfte es keiner Anhörung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß Art. 84 \nAbs. 2 SächsVerf, da die Regelungen der damaligen Verordnung nicht auf deren \nStellung gemäß Art. 82 Abs. 2, Art. 84 bis 90 SächsVerf einwirkten (vgl. hierzu \nKaplonek, in: Baumann/Hasske, Sächsische Verfassung, 3. Aufl. 2011, Art. 84 Rn. \n43 f. m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. \n35).“ \nDass das hier anders gewesen sein sollte, hat der Antragsteller nicht dargetan. \n3. Zu den Fragen der Störereigenschaft, Verhältnismäßigkeit und Einschätzungs-\nprärogative des Verordnungsgebers und zu den übrigen, vom Antragsteller gerügten \nVerstößen hat der Senat in dem zu Grunde liegenden Eilverfahren (Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 133/20 -, Rn. 19 ff.) wörtlich ausgeführt: \n„Anders als der Antragsteller meint, konnte sich der Verordnungsgeber auch auf \n§ 28 IFSG in der Fassung vom 27. März 2020 stützen. Rechtsgrundlage ist § 32 \nSatz 1 IfSG. Gemäß dessen Satz 2 können die Landesregierungen die ihnen er-\nteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung \nauf andere Stellen übertragen. Von dieser Ermächtigung ist im Freistaat Sachsen \ndurch § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Rege-\nlung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostener-\nstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar \n2019 (SächsGVBl. S. 83), geändert durch Verordnung vom 3. März 2020 (Sächs-\nGVBl. S. 82), Gebrauch gemacht und die Ermächtigung zum Erlass von Rechts-\nverordnungen auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zu-\nsammenhalt übertragen worden. Die Zuständigkeitsübertragung enthält eine dy-\nnamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz, d. h. sie bezieht sich auf die \njeweils geltende Fassung dieses Gesetzes. Durch die Übertragungsregelung ist \nnicht eine bestimmte Fassung dieses Gesetzes - \"in der am … geltenden Fassung\" \n- in Bezug genommen worden. Hieraus folgt, dass die Zuständigkeitsübertragung \nsich auf die jeweils geltende, mithin die aktuelle geltende Fassung des Infektions-\nschutzgesetzes bezieht. \n§ 28 Abs. 1 IFSG befugt auch zum Erlass von Maßnahmen gegenüber sog. \n\"Nichtstörern\" (vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 34 ff. m. w. N.). Wird ein Kranker, \nKrankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, \nbegrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass \nallein Schutzmaßnahmen gegenüber den vorgenannten Personen zulässig wären. \nZwar sind diese vorrangig Adressaten, da sie wegen der von ihnen ausgehenden \nGefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen \n45 \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n19 \nGrundsätzen des Polizeirechts als \"Störer\" anzusehen sind. Indes können auch \ndie Allgemeinheit und sonstige \"Nichtstörer\" Adressaten von Maßnahmen sein, \ninsbesondere um sie vor eigener Ansteckung und dem damit verbundenen Risiko, \nihrerseits die Krankheit weiterzuverbreiten, zu schützen (HessVGH, Beschl. v. \n7. April 2020 - 8 B 892/20.N -, juris Rn. 44 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Da die Maßnahmen \nauch zum Schutz vor Ansteckung erlassen werden können, kommt es auf die Un-\nterscheidung zwischen Störern und Nichtstörern nicht an, zumal die Anzeichen für \neine Infektion mit dem Corona-Virus sehr verschieden sind und ein Ansteckungs-\nverdacht auch bei Personen bestehen kann, die überhaupt keine Symptome auf-\nweisen (SächsOVG, Beschl. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, z. Veröffentl. bei juris \nvorg.). Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht über-\ntragen werden, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 IfSG klar, das Anordnungen auch \ngegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen so-\nwie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können. \nNach Inhalt und Zweck der Ermächtigung in § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 IfSG kommen \ndamit auch Betriebsschließungen als eine mögliche Schutzmaßnahme in Betracht \n(OVG NRW, a. a. O. Rn. 58; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 -\n, juris Rn. 11 ff.). \nDie in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelten Beschränkungen, \nGebote und Verbote verfolgen das durch § 1 Abs. 1 IfSG vorgegebene Ziel der \nVorbeugung übertragbarer Krankheiten beim Menschen sowie die frühzeitige Er-\nkennung von Infektionen und Verhinderung ihrer Weiterverbreitung, wie aus ihrer \nBegründung hervorgeht. Danach beruht sie auf der Gefahreneinschätzung der \nWeltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts. Sie dient der Abwehr \nvon Gefahren, denen insbesondere - aber nicht nur - ältere Menschen mit Grund-\nerkrankungen ausgesetzt sind, sowie dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dazu war und ist es \nauch jetzt noch weiterhin wichtig, persönliche menschliche Kontakte möglichst zu \nvermeiden, um so die Ausbreitung des im Wege einer Tröpfcheninfektion beson-\nders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus zu verlangsamen. \nIn Fragen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Er-\nkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen kommt den \nEmpfehlungen des Robert-Koch-Instituts eine vorrangige Bedeutung zu, das die \nGefährdung für die Gesundheit durch das hochansteckende Virus SARS-CoV-2 \nnach wie vor als hoch einschätzt. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für ältere \nMenschen mit Vorerkrankungen. Das Robert-Koch-Institut ist nach § 4 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie \nzur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektio-\nnen. Es erstellt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 IfSG im Benehmen mit den jeweils zuständi-\ngen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesund-\nheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen \nzur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragba-\nrer Krankheiten und stellt sie gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3c IfSG dem Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als oberster Landesgesund-\nheitsbehörde im Freistaat Sachsen zur Verfügung. Zur Risikobewertung, den er-\nforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen und der empfohlenen Strategie zur Be-\nkämpfung der Ausbreitung des Virus verweist der Senat auf die aktuell immer noch \ngültige \nRisikoeinschätzung des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 \n\n \n \n20 \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewer-\ntung.html, abgerufen am 17. April 2020; hierauf auch abstellend: BVerfG, Beschl. \nv. 10. April 2020 - 1 BvQ 28/20 -, juris Rn. 13 f.). Auch die Nationale Akademie der \nWissenschaften Leopoldina, deren Expertise in der Beratung von Politik und Öf-\nfentlichkeit ebenfalls eine große Bedeutung zukommt, empfiehlt nach dem weitge-\nhenden \"lock down\", Lockerungen mit Bedacht und mit begleitenden Maßnahmen \nvorzunehmen. Vordringliche Voraussetzung für eine solche allmähliche Lockerung \nsei dabei, dass sich die Neuinfektionen auf niedrigem Niveau stabilisierten und das \nGesundheitssystem nicht überlastet werde. Ferner müssten Infizierte zunehmend \nidentifiziert und die Schutzmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Mund-Nasen-\nSchutz, Distanzregeln) diszipliniert eingehalten werden (siehe Ad-hoc-Stellung-\nnahme \nvom \n13. April 2020:https://www.leopoldina.org/uploads/tx_leopublica-\ntion/2020_04_13_Coronavirus-Pandemie-Die_Krise_nachhaltig_%C3%BCber-\nwinden_final.pdf). \nDieser Strategie entsprechen die im Rahmen einer Telefonschaltkonferenz der \nBundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder \nam 15. April 2020 beschlossenen Maßnahmen. Deren Einschätzung ist zu entneh-\nmen, dass die Epidemie durch die Verlangsamung der Infektionsketten der letzten \nWochen noch nicht bewältigt wurde, sondern diese weiter andauere. In kleinen \nSchritten solle daran gearbeitet werden, das öffentliche Leben wieder zu beginnen, \nden Bürgerinnen und Bürgern wieder mehr Freizügigkeit zu ermöglichen und ge-\nstörte Wertschöpfungsketten wiederherzustellen. Dies müsse jedoch gut vorberei-\ntet werden und in jedem Einzelfall durch Schutzmaßnahmen so begleitet werden, \ndass das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich vermieden werde \n(https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-be-\nschluss-1744224; Abruf am 17. April 2020). \nDem Senat ist bewusst, dass die in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \ngeregelten Beschränkungen und Verbote in der Wissenschaft vereinzelt auch als \nunverhältnismäßig betrachtet oder andere Strategien zur Überwindung der Pan-\ndemie vorgeschlagen werden. Von manchen Fachleuten wird das Virus SARS-\nCoV-2 bis heute verharmlosend mit Grippe-(Influenza)-Viren verglichen. Diese \nEinschätzung teilt der Senat nicht und verweist hierzu auf inzwischen vorliegende \nStudien zur sogenannten Übersterblichkeit, wonach die Zahl der Toten in Europa \nallein im Zeitraum vom 16. März bis 12. April 2020 drastisch zugenommen hat \n(https://www.tagesschau.de /faktenfinder/corona-uebersterblichkeit-101.html). Es \nspricht nach alledem Einiges dafür, dass die Tatsache, dass in Deutschland bis-\nlang keine Übersterblichkeit festzustellen ist, insbesondere darauf zurückzuführen \nist, dass hier rechtzeitig Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus \nSARS-CoV-2 unternommen worden sind. Im Übrigen besteht in der Bevölkerung \ngegen das neuartige SARS-CoV-2 im Unterschied zu Influenza-Viren keine \nGrundimmunität und es steht ein Impfstoff oder eine spezifische Therapie in konk-\nret absehbarer Zeit nicht zur Verfügung. Der Gefahr für das Gesundheitssystem \nund daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung kann derzeit \nfolglich nur dadurch begegnet werden, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie \nmöglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu \nstrecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen \n(vgl. zur aktuellen Zahl - gemeldeter - freier Krankenhausbetten mit Beatmungska-\npazität: \nDIVI \nIntensivregister, \nTagesreport, \nveröffentlicht \nunter: \nwww.divi.de/images/Dokumente/Tagesdaten_Intensivregister_ \nCSV/DIVI-Inten-\nsivRegister_Tagesreport_2020_04_26.pdf, Stand: 26. April 2020). \n\n \n \n21 \nCOVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG. Die Erkran-\nkung manifestiert sich als Infektion der Atemwege mit den Leitsymptomen Fieber \nund Husten. Bei 81 % der Patienten ist der Verlauf mild, bei 14 % schwer und 5 % \nder Patienten sind kritisch krank. Zur Aufnahme auf die Intensivstation führt im \nRegelfall Dyspnoe mit erhöhter Atemfrequenz (> 30/min), dabei steht eine Hypo-\nxämie im Vordergrund. Mögliche Verlaufsformen sind die Entwicklung eines \nakuten Lungenversagens (Acute Respiratory Distress Syndrome - ARDS) sowie, \nbisher eher seltener, eine bakterielle Koinfektion mit septischem Schock. Weitere \nbeschriebene Komplikationen sind zudem Rhythmusstörungen, eine myokardiale \nSchädigung sowie das Auftreten eines akuten Nierenversagens (vgl. zum Krank-\nheitsbild im Einzelnen mit weiteren Nachweisen: Kluge/Janssens/Welte/Weber-\nCarstens/Marx/Karagiannidis, Empfehlungen zur intensivmedizinischen Therapie \nvon Patienten mit COVID-19, in: Medizinische Klinik - Intensivmedizin und Notfall-\nmedizin v. 12. März 2020, veröffentlicht unter: https://link.springer.com/con-\ntent/pdf/10.1007/s00063-020-00674-3.pdf, Stand: 30.3.2020). Obwohl schwere \nVerläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren \nPatienten beobachtet wurden, haben ältere Personen (mit stetig steigendem Ri-\nsiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 bis 60 Jahren), Raucher (bei schwa-\ncher Evidenz), stark adipöse Menschen, Personen mit bestimmten Vorerkrankun-\ngen des Herz-Kreislauf-Systems (z.B. koronare Herzerkrankung und Bluthoch-\ndruck) und der Lunge (z.B. COPD) sowie Patienten mit chronischen Lebererkran-\nkungen, mit Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), mit einer Krebserkrankung oder \nmit geschwächtem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer \nImmunschwäche einhergeht oder durch Einnahme von Medikamenten, die die Im-\nmunabwehr schwächen, wie z.B. Cortison) ein erhöhtes Risiko für schwere Ver-\nläufe. Eine Impfung oder eine spezifische Medikation sind derzeit nicht verfügbar. \nDie Inkubationszeit beträgt im Mittel fünf bis sechs Tage bei einer Spannweite von \neinem bis zu 14 Tagen. Der Anteil der Infizierten, der auch tatsächlich erkrankt \n(Manifestationsindex), beträgt bis zu 86%. Die Erkrankung ist sehr infektiös, und \nzwar nach Schätzungen von etwa zwei Tagen vor Symptombeginn bis zum achten \nTag nach Symptombeginn. Die Übertragung erfolgt hauptsächlich im Wege der \nTröpfcheninfektion. Auch eine Übertragung durch Aerosole und kontaminierte \nOberflächen kann nicht ausgeschlossen werden, ist aber wenig wahrscheinlich. Es \nist zwar offen, wie viele Menschen sich insgesamt in Deutschland mit dem Corona-\nvirus SARS-CoV-2 infizieren werden. Schätzungen gehen aber von bis zu 70 % \nder Bevölkerung aus, es ist lediglich unklar, über welchen Zeitraum dies gesche-\nhen wird. Grundlage dieser Schätzungen ist die so genannte Basisreproduktions-\nzahl von COVID-19. Sie beträgt ohne die Ergreifung von Maßnahmen 2,4 bis 3,3. \nDieser Wert kann so interpretiert werden, dass bei einer Basisreproduktionszahl \nvon etwa drei ungefähr zwei Drittel aller Übertragungen verhindert werden müs-\nsen, um die Epidemie unter Kontrolle zu bringen (vgl. zu Vorstehendem im Einzel-\nnen und mit weiteren Nachweisen: Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief \nzur \nCoronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19), \nveröffentlicht \nunter: \nwww.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steck \nbrief.html?nn=13490888, Stand: 24. April 2020; Antworten auf häufig gestellte Fra-\ngen zum Coronavirus SARS-CoV-2, veröffentlicht unter: www.rki.de/Shared-\nDocs/FAQ/NCOV2019/ges amt.html, Stand: 22. April 2020). \nHiervon ausgehend gilt Folgendes: \n1. Die Anordnung zur Schließung von Gastronomiebetrieben in § 5 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO ist mit dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit vereinbar und \nnoch verhältnismäßig. Damit einhergeht, dass sich potentielle Gäste nicht auf eine \nVerletzung ihrer Persönlichkeitsrechte berufen können. \n\n \n \n22 \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsaus-\nübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG nur vereinbar, wenn sie \ndurch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die \ngewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erfor-\nderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Ein-\ngriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbar-\nkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn \nmit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, \nwenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht \nnicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Be-\nurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Beur-\nteilungsspielraum (Einschätzungsprärogative) zu. Infolge dieses Beurteilungs-\nspielraums können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen \nGemeinschaftsguts wie der Abwehr der Gefahren für erforderlich hält, verfas-\nsungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber be-\nkannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen fest-\nstellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die \ngleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. \nN.). \nDie in § 5 Satz 1 SächsCoronaSchVO angeordnete Schließung von Gastronomie-\nbetrieben ist nicht willkürlich, sondern insgesamt von sachlichen Gründen getra-\ngen. Sie ist geeignet, die physisch-sozialen Kontakte auf ein Minimum zu reduzie-\nren, und trägt der gebotenen Wahrung des nötigen Mindestabstands zwischen \nPersonen Rechnung, um weitere Infektionen mit dem hochansteckenden Virus \nSARS-CoV-2 einzudämmen und damit den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen sicherzustellen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Ange-\nsichts der weiterhin bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung des dyna-\nmischen epidemiologischen Geschehens ist es insbesondere die Vorgehensweise \nsachgerecht, die Lockerung des \"lock downs\" schrittweise einzuleiten. Nur so kön-\nnen die epidemiologischen Auswirkungen der Lockerungsmaßnahmen im Blick be-\nhalten und können Gefährdungen für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Ge-\nsundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- \nund schwerstkranker Menschen verhindert werden. \nDie angeordneten Schließungen sind aus epidemiologischen Gründen erforderlich \nund auch verhältnismäßig im engeren Sinne. \nFür die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geschäftsschließungen ist in den Blick \nzu nehmen, dass nicht nur die betroffenen Geschäfte gravierende wirtschaftliche \nEinbußen erleiden werden oder gar in ihrer Existenz bedroht sein können, wenn-\ngleich die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen durch Hilfsprogramme der \nstaatlichen Stellen etwas abgemildert werden. Auch die existenziellen Folgen für \nviele Arbeitnehmer, die deswegen Kurzarbeit leisten müssen oder gar ihren Ar-\nbeitsplatz verlieren werden, sind in die Abwägung einzustellen. Auch für die Volks-\nwirtschaft des Freistaates Sachsen sind einschneidende Folgen zu befürchten. \nDemgegenüber stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Le-\nben einer Vielzahl vom Virus SARS-CoV-2 Betroffener und die damit verbundene \nErhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands (s. o.). \n\n \n \n23 \nZwar stehen aktuell genügend Krankenhausbetten und insbesondere Intensivbet-\nten für die Behandlung von Covid-19-Erkrankte zur Verfügung, weswegen aktuell \nkeine Engpässe zu befürchten sind. Diese Prognose gilt nach sachverständiger \nEinschätzung allerdings nur, wenn auf die derzeitige Lockerung nicht wieder ein \nexponentieller Anstieg der Neuinfektionen folgt. Dann sei die Berechnung hinfällig \n(https://www.sueddeutsche.de/wissen/ \ncoronavirus-deutschland-intensivbetten-\n1.4886611). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass selbst ein geringer Anstieg der \nReproduktionszahl über 1,0, also der Zahl, wie viele Personen ein Infizierter sta-\ntistisch ansteckt, aufgrund des exponentiell verlaufenden Anstiegs schnell wieder \ndie Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems heraufbeschwören kann. \nDies vorausgeschickt stellen sich die angeordneten Schließungen auch als ver-\nhältnismäßig im engeren Sinne dar. Diese unterliegen als dauerhaft eingreifende \nMaßnahmen der Verpflichtung des Verordnungsgebers zur fortlaufenden Überprü-\nfung insbesondere darauf, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die Verlangsamung \nder Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 wirksam sind und wie sich die Schließun-\ngen für die betroffenen Betriebe auswirken. Dass das Sächsische Staatsministe-\nrium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bisher dieser Verpflich-\ntung nicht nachgekommen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich (ähnlich VGH BW, \nBeschl. v. 9. April 2020 - 1 S 925/20 -, Entscheidungsdatenbank Rn. 47; Berlin-\nBrandenburg, Beschl. v. 23. März 2020 - 11 S 12/20 -, juris; BayVGH, Beschl. v. \n30. März 2020 - 20 CS 20.611 -, juris). \nAusgehend von der vorstehend skizzierten Gefahrenlage ist in Bezug auf Gastro-\nnomiebetriebe zusammenfassend festzuhalten, dass aufgrund der besonderen \nNähe und fehlender Ausweichmöglichkeiten von Gästen und Personal ein beson-\nders hohes Ansteckungsrisiko für eine Tröpfcheninfektion besteht. Hinzutritt die \ngesteigerte Gefahr von Schmierinfektionen durch die Nutzung von Geschirr und \nGläsern sowie der Infrastruktur des Betriebes. Dieser Gefahr kann durch den all-\ngemein geltenden Mindestabstand von 1,5 m nicht begegnet werden. Ein Zusam-\nmenkommen von Menschen zum Verzehr von Speisen und Getränken - stellt kein \nunerlässliches Bedürfnis dar, welches nicht in Ansehung einer Pandemie für einige \nZeit zurückstehen könnte (vgl. OVG Saarland, a. a. O. Rn. 23). Es würde zudem \ngerade in Szene-Vierteln zur Gefahr von größeren Menschenansammlungen füh-\nren, die derzeit zu vermeiden sind. \n2. Nichts anderes gilt für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO geregelte \nSchließung von Sportstätten. \nSoweit von dessen Nr. 1 auch die vom Antragsteller angesprochenen Golfplätze \nals „Sportstätten“ erfasst sind, spricht zwar Einiges dafür, dass aufgrund der Weit-\nräumigkeit von Golfplätzen die Ansteckungsgefahr im Vergleich etwa zu einer in \neiner Sporthalle betriebenen Sportart weitgehend vermindert werden kann. Aller-\ndings gehören auch zu Golfplätzen Bereiche, die von einer Vielzahl von Spielern \nzusammen aufgesucht werden und in der sich damit die Gefahr einer Ansteckung \nrealisieren kann. Zudem ist die differenzierungslos alle Sportstätten erfassende \nRegelung aufgrund des Zeitdrucks, unter dem die Verordnung erlassen wurde, \nnoch von der dem Verordnungsgeber zuzubilligenden Möglichkeit einer Pauscha-\nlierung gedeckt. Für Folgeregelungen wird der Verordnungsgeber aber überlegen \nmüssen, die Möglichkeiten einer von der Gefährdungslage abhängigen Einzelfall-\nbetrachtung in den Blick zu nehmen, um aus epidemiologischer Sicht unnötige \nHärten zu vermeiden. \n\n \n \n24 \n3. Soweit der Antragsteller allein oder mit Freunden Fahrrad fahren will, gilt, dass \n§ 2 SächsCoronaSchVO einer allein durchgeführten Fahrradtour nicht im Wege \nsteht. \nDie Vornahme einer Gruppenfahrt ist wegen der oben beschriebenen Anste-\nckungsgefahren allerdings darauf beschränkt, sie mit einer weiteren nicht im Haus-\nstand lebenden Person durchzuführen, soweit der Mindestabstand des § 2 Abs. 2 \nSächs-CoronaSchVO nicht einzuhalten ist. Diese Regelung ist unter Heranziehung \nder obigen Grundsätze verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu nä-\nher BVerfG, Beschl. v. 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 -, juris Rn. 12 ff. unter Bezug-\nnahme auf vorangegangene Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungs- und \nVerfassungsgerichtshofs).“ \n \nAuf diese Ausführungen wird verwiesen. Dies gilt auch, soweit sich der Kenntnisstand \nzu der Art der Infektionsgefahr im Hinblick auf Schmierinfektionen verändert hat, weil \nnunmehr der Hauptübertragungsweg über Aerosoleinfektion angesehen wird (vgl. Ro-\nbert-Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, \nStand: 19. April 2021, Nr. 2 Übertragungswege, abgerufen über die Website des Ro-\nbert-Koch-Instituts). Das neuerliche Vorbringen des Antragstellers führt nicht zu einer \nÄnderung der Rechtsauffassung. Hierzu ist ergänzend anzumerken: \n3.1 Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung europäischen Rechts beruft, hat \nder Senat in seinem vorbezeichneten Beschluss (a. a. O. Rn. 40 f.) darauf abgestellt: \n„Die vom Antragsteller behauptete Verletzung europäischer Freizügigkeitsrechte \n(wohl Art. 20, 21 AEUV) ist nicht erkennbar. \nAbgesehen davon, dass sich nicht der Antragsteller, sondern allenfalls seine aus \ndem europäischen Ausland stammenden Besucher auf dieses Recht berufen \nkönnten, ist für diese schon nicht sichergestellt, dass sie aus ihren Heimatländern \nderzeit überhaupt aus- und in die Bundesrepublik einreisen könnten. Schließlich \nist der bloße, nicht weiter untermauerte Hinweis auf mögliche nicht näher bezeich-\nnete Zusammenkünfte nicht geeignet, eine konkrete Rechtsverletzung auch nur \nansatzweise erkennen zu lassen.“ \n \nEine weitere Konkretisierung hat der Antragsteller im Verlauf des Verfahrens nicht vor-\ngenommen. Daher verbleibt es bei den obigen Ausführungen. \n3.2 Die vom Antragsteller gerügte mangelhafte Sachverhaltsermittlung als Vorausset-\nzung für die Ausübung des Verordnungsermessens ist nicht erkennbar. \n49 \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n25 \nDer Verordnungsgeber hat zur Vorbereitung seiner Entscheidung, ausgehend von dem \nSchutzzweck der Regelung, die abwägungserheblich erkennbaren Belange zu ermit-\nteln und in der Abwägung hinreichend zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 27. März \n1980 - 4 C 34/79 -, juris Rn. 24 ff. zu Planungsentscheidungen; auch OVG Branden-\nburg, Urt. v. 24. Februar 2000 - 4 D 13/99 -, juris Rn. 36 ff., insb. Rn. 39, zu einer \nSchutzwaldverordnung). Dabei muss er sich - soweit erforderlich - auf wissenschaftli-\nche Erkenntnisse stützen. \nBei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen kommt den Behörden nach der Recht-\nsprechung des Senats (st. Rspr., vgl. Beschl. v. 11. November 2020 - 3 B 357/20 -, \njuris Rn. 41 m. w. N.) ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, \nder durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Wenn die Frei-\nheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche \nRichtung weisen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungser-\nlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\ngerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstrei-\ntenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund \ndes nach wie vor anhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in \ntatsächlicher Hinsicht. Dabei ist ein Mittel bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe \nder gewünschte Erfolg gefördert werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg \nin jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Mög-\nlichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. Juni 2020 - 13 B \n779/20 -, juris Rn. 60 ff. m. w. N.). \nAngesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlich-\nkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Corona-\nvirus, einer damals wie heute fehlenden effektiven Medikamentation und einer zu die-\nsem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig \nauf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des Robert-Koch-In-\nstituts als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stüt-\nzen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur \nVorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer \nKrankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt \nund aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Die streitgegenständlichen Re-\ngelungen beruhten im Wesentlichen auf der fachwissenschaftlich abgesicherten \nGrundannahme, dass durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte und \ndie Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des sich \n53 \n54 \n55 \n\n \n \n26 \nprimär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch \nübertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzö-\ngert werden kann. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die \nGefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner \nVerbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Ver-\nordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, \ndass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er \ndabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert (näher dazu \nOVG NRW a. a. O. zur Einschätzung des Infektionsrisikos von Kindern und Jugendli-\nchen sowie deren Relevanz bei der Übertragung des Virus auf andere Personen). \nHinzu kam, dass angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen \ndie Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen \nhätte (BVerfG, Urteil v. 28. Januar 1992 - 1 BvR 1025/82 u. a. -, juris Rn. 69 m. w. N.). \nUm ein exponentielles Anwachsen von Infektionen zu vermeiden oder ihren erneuten \nAnstieg zu verhindern, mussten zeitnah effektive Maßnahmen ergriffen werden, die \nunter Abwägung entgegenstehender Grundbedürfnisse und zwingender Belange dem \nwissenschaftlich abgesicherten Ziel dienten, Kontakte zu verringern oder soweit wie \nmöglich zu vermeiden. Eine dem vorangehende wissenschaftliche Absicherung durch \neine umfassende, auf Untersuchungen und ähnliche epidemiologische und laborge-\nstützte Analysen und Forschungen zu Ursache, Diagnostik und Prävention der Krank-\nheit, wie sie der Antragsteller fordert, hätte mit Sicherheit einen langen Zeitraum in \nAnspruch genommen und war daher mit der staatlichen Schutzpflicht unvereinbar, weil \nein weiteres Zuwarten die Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbeson-\ndere der Krankenhäuser und damit das Leben und die Gesundheit einer nicht ab-\nschätzbaren Zahl von Menschen unmittelbar gefährdet hätte. Hierauf hat der Senat in \nseiner vorbezeichneten Eilentscheidung unter Heranziehung weiterer wissenschaftli-\ncher Quellen bereits abgestellt. \nHiervon ausgehend ist nicht zu erkennen, dass der Vorwurf des Antragstellers, der \nAntragsgegner habe keinerlei (wissenschaftliche) Sachverhaltsermittlung betrieben, \nzutrifft. Vielmehr stützten sich die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses \nder Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder \nam 15. April 2020 erlassen worden sind, auf die hierzu ergangenen wissenschaftlichen \nEmpfehlungen insbesondere des hierzu berufenen Robert-Koch-Instituts. Dieser Be-\nschluss nimmt an mehreren Stellen die Tätigkeit und die Empfehlungen des Instituts in \n56 \n57 \n\n \n \n27 \nBezug (vgl. Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6) und stellt die Bedeutung einer weitergehenden For-\nschung heraus (Nr. 18). Die beschlossenen Maßnahmen waren ersichtlich getragen \nvon der wissenschaftlichen Grundannahme einer Kontaktvermeidung und deren Redu-\nzierung zur Verminderung der Infektionsausbreitung (vgl. TOP 2 Beschränkungen des \nöffentlichen Lebens zur Eindämmung der COVID19-Epidemie, S. 1-2). Dem entspricht \nder in der Tabelle „Vorschläge Anpassung RVO Coronaschutzverordnung und Allge-\nmeinverfügungen der Ressorts für Variante 2 ab 20. April 2020 (wegen Geltungsdauer \nder RVO und AV)“ vorgesehene Maßnahmekatalog. Schließlich lagen den Maßnah-\nmen auch die damaligen Infektionszahlen zu Grunde, deren Aussagekraft allerdings \nmangels einfach zu handhabender Testmöglichkeiten von einer hohen Dunkelziffer an \nunentdeckt gebliebenen Infektionen entwertet wurde (vgl. Hinweis unter „Ausstiegsva-\nrianten - Nr. 2 I. Annahmen der Sächsischen Staatsministerien des Innern und für So-\nziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt). Einer darüber hinausgehenden Sach-\nverhaltsanalyse bedurfte es angesichts der zur Verfügung stehenden wissenschaftli-\nchen Handlungsempfehlungen (vgl. hierzu die Hinweise in dem vorbezeichneten Eil-\nbeschluss des Senats) nicht mehr. Für die Eignung der dann ergriffenen Maßnahmen \nspricht schon, dass sie zu einer Verringerung der Infektionszahlen führten, die eine \nweitgehende Öffnung zum Sommer vergangenen Jahres hin ermöglichte. \nDemgegenüber musste - und konnte unter Beachtung der Schutzpflicht des Staates - \nnicht auf die vom Antragsteller angeführte vorrangige Berücksichtigung der Eigenver-\nantwortung und Förderung der Selbstprävention der Bevölkerung abgestellt werden. \nDenn zum einen hätte dies nicht nur eine jeweils auf dem neuesten Stand basierende \nKenntnis eines jeden Einzelnen über die Gesundheitsgefahren, die Übertragungswege \nund die geeigneten Präventionsmaßnahmen vorausgesetzt, was illusorisch ist. Zum \nanderen war es mangels der beschriebenen einfach ausgestalteten Testmöglichkeiten \nsowie der großen Anzahl an symptomlos durchlaufenen Infektionen und damit einher-\ngehend angesichts einer hohen Dunkelziffer für den Einzelnen nicht abschätzbar, ob \ner als Infektionsträger eine Gefahr für andere darstellte oder nicht. Um diese Gefahr zu \nverringern, hätte sich ein verantwortungsvoller Bürger, wie er dem Antragsteller vor \nAugen steht, vollständig isolieren müssen, was ebenso illusorisch gewesen wäre und \nvom Antragsteller auch gerade nicht gewollt war. Soweit sich einzelne Staaten für den \nWeg der Massenimmunität und einer größeren Eigenverantwortung seiner Bürger ent-\nschieden hatten (vgl. etwa Schweden), muss festgestellt werden, dass dadurch eine \nwesentlich höhere Letalität in der Bevölkerung in Kauf genommen wurde. \n58 \n\n \n \n28 \nNichts Anderes gilt, soweit der Antragsteller sinngemäß eine fehlende Differenzierung \nzwischen von der Pandemie verschieden stark betroffenen Regionen rügt. Denn er \nübersieht dabei, dass die Vereinheitlichung von Maßnahmen auf Landes- und auch auf \nBundesebene weniger dem Zweck diente, einen „Wettbewerb“ der Bundesländer um \neine Verschärfung oder Lockerung der Maßnahmen zu verhindern, sondern vornehm-\nlich verhindern sollte, dass es zu einem „Tourismus“ zwischen den unterschiedlich \nstark betroffenen Regionen kam mit der Folge, dass Infektionsherde auch in die weni-\nger betroffenen Gebiete eingeschleppt worden wären, aber auch Wettbewerbsverzer-\nrungen vorgebeugt werden sollte. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt festzustellen, \ndass sich die Infektionslage flächendeckend ausgebreitet hatte und eine Nachvollzie-\nhung insgesamt wegen nicht bekannter Infektionsketten schwierig war (vgl. hierzu Nr. \n3 des Beschlusses der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regie-\nrungschefs der Länder am 15. April 2020). \n3.3 Die angegriffene Verordnung beruhte auch auf einem legitimen Ziel. \nDie Verordnung muss sich, um den an das entsprechende Ermessen gerichteten An-\nforderungen zu genügen, auf ein legitimes, d. h. von den einschlägigen Rechtsvor-\nschriften getragenes Ziel stützen können. Dies war hier der Fall.6Gemäß § 1 Abs. 1 \nIfSG ist es Ziel, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen \nfrühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Hierzu ermächtigt § \n28 IfSG zu den notwendigen Schutzmaßnahmen, die gemäß § 32 IfSG auch in Form \nvon Rechtsverordnungen der Länder ergehen dürfen. Hierauf hat der Antragsgegner \nunter A. Allgemeiner Teil der für die Beurteilung der legitimen Zielsetzung heranzuzie-\nhenden Begründung zu der in Streit stehenden Verordnung abgestellt und angeführt, \ndass es nach Einschätzung der Weltgesundheitsbehörde und des Robert-Koch-Insti-\ntuts mangels Behandlungsmöglichkeiten und Impfung zur Vermeidung einer Überlas-\ntung des Gesundheitssystems und insbesondere zum Schutz der besonders gefährde-\nten älteren Menschen darauf ankomme, zur Vermeidung von Übertragungen physische \nsoziale Kontakte zwischen den Menschen auf ein Minimum zu beschränken. Hiervon \nsind die einzelnen Bestimmungen, auch die vom Kläger angegriffenen, getragen. \nEs mag zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses die Belastung \ndes Gesundheitssystems nicht mehr so hoch wie vordem war. Allerdings wird unter \n„Ausstiegsvarianten I. Annahmen“ der vom Sächsischen Innen- und Sozialministerium \nerstellten Vorlage „Ausstiegsvarianten“, auf die der Antragsteller abstellt, weiterhin auf \n59 \n60 \n61 \n62 \n\n \n \n29 \ndie hohe Dunkelziffer von Infektionen, mangelnde Medikamente und Impfungen ver-\nwiesen und darauf hingewiesen, dass aus medizinischer Sicht eine moderate Öffnung \nvorzunehmen sei, um das Gesundheitssystem nicht (wieder) zu überlasten (vgl. „III \nBewertung“: Hauptziel der Maßnahmen ist, eine Nichtüberforderung der (intensiv-)me-\ndizinischen Kapazitäten zu erreichen). Dazu werden nur schrittweise Lockerungen \nempfohlen. Sodann werden vier Modelle vorgestellt und die jeweiligen Vor- und Nach-\nteile gegenübergestellt. Vorgeschlagen wird eine Entscheidung zwischen den beiden \nKompromissvarianten 3 und 4. \nAuch die angebliche Verschärfung der Überlegungen durch die Beschlüsse der mehr-\nfach angeführten Telefonschaltkonferenz am 15. April 2020 ist nicht erkennbar: Auch \nhier ist oberstes Gebot, Infektionen zu verringern und daher Kontakte weiterhin einzu-\nschränken (sh. Beschluss Nr. 2: Abstand und Kontaktbeschränkungen). Hiervon sind \nauch die in den nachfolgenden Nummern enthaltenen Handlungsvorschläge geprägt. \nDazu gehört u. a., Reisen und Besuche zu vermeiden und auf touristische Ausflüge zu \nverzichten (Nr. 15 des Beschlusses). \nDass nach alledem die Ziele bereits erreicht seien und es daher zur Zielverwirklichung \nnicht mehr gerechtfertigt sei, die angegriffenen Maßnahmen aufrechtzuhalten, konnte \nangesichts der weiterhin drohenden Infektionsausbreitung ohne effektive Behand-\nlungsmethoden und Impfung nicht angenommen werden. \n3.4 Es hat auch im Hinblick auf die zu erwartenden Schäden an anderen Rechtsgütern \n(Wirtschaft, psychische Gefährdung durch Isolation, Bildungseinbußen bei den Kin-\ndern) eine nicht zu beanstandende Güterabwägung stattgefunden. \nAus den vorgenannten Unterlagen (insbesondere dem Ausstiegsmodell 2 - „weitestge-\nhende Öffnung“) ergibt sich, dass die gravierenden Grundrechtseingriffe und die \ndadurch entstehenden Folgen für die Bevölkerung immer in die Abwägung mit einbe-\nzogen wurden. Dasselbe gilt auch für den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz. \nSo sieht etwa der Beschluss zur teilweisen Schul- und Kindergartenöffnung (Nr. 8) wie \nauch der Hochschulen ein abgestuftes Öffnungsszenario vor, das ersichtlich auch von \ndem Bestreben getragen ist, unter Einhaltung von Hygieneregeln eine Beschulung, Be-\ntreuung und Hochschullehre nach prioritären Öffnungsschritten zu ermöglichen. \nDass der Verordnungsgeber die zu erwartenden Schäden und Nachteile nicht mit in \nseine Abwägung einbezogen hätte, kann daher nicht belegt werden. \n63 \n64 \n65 \n66 \n67 \n\n \n \n30 \n3.5 Die Verordnung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die Geltungsdauer \ndieser oder ähnlicher Maßnahmen wiederholt verlängert worden ist. \nEs ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Eingriffstiefe der beanstandeten \nMaßnahmen bei längerer Dauer ihrer Geltung zunimmt. Daher hat der Verordnungs-\ngeber - wie auch bei jeder weiteren Fortschreibung der Verordnung - hinsichtlich der \nhier streitgegenständlichen Maßnahmen eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit \nvorzunehmen und zu untersuchen, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den \nVerbreitungswegen des Virus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssys-\ntems verantwortet werden kann, Lockerungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n10. April 2020 - 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16 f.; BayVerfGH, Entscheidung v. 9. Februar \n2021 - Vf. 6-VII-20 -, juris Rn. 89; VerfGH NRW, Beschl. v. 17. Februar 2021 - \n16/21.VB-1, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 R 108/21 -\n, juris Rn. 14). Allerdings ergibt sich hieraus nicht zwangsläufig, dass trotz fortbeste-\nhender Notwendigkeit Maßnahmen, die die Verbreitung des Coronavirus verhindern \nsollen, allein wegen der Zeitdauer ihrer Geltung nicht mehr ergriffen werden können. \nDie durch die Zeitdauer der Maßnahme möglicherweise erhöhte Eingriffstiefe, etwa bei \nlängerer Dauer von Geschäftsschließungen, kann etwa auch durch flankierende Maß-\nnahmen wie finanzielle Hilfen verringert werden. \nDie Verlängerung der Geltungsdauer der in der Verordnung ergriffenen Maßnahmen \nwar grundsätzlich zulässig. § 28a Abs. 5 IfSG, der eine vierwöchige Geltungsdauer mit \nVerlängerungsoption vorsieht, galt damals nicht. Die Begründung zu § 12 der Verord-\nnung weist auf die begrenzte Geltungsdauer und den zu Grunde liegenden Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsatz hin. Da es sich erst um die zweite derartige Verordnung handelte, \nwar auch (bei einer gesamten Geltungsdauer der Maßnahmen von knapp sechs Wo-\nchen) die Eingriffsintensität noch nicht so hoch, dass aus diesem Grund an der Ver-\nhältnismäßigkeit der Maßnahmen gezweifelt werden könnte. Daher kann offen bleiben, \nob bei einer längeren Zeitdauer Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Verhält-\nnismäßigkeitsgrundsatz bestünden. \n3.6 § 2 SächsCoronaSchVO ist in Bezug auf Umgang mit Sorge- und Umgangsberech-\ntigten nicht zu unbestimmt. \nSchwierige Auslegungsfragen sind nicht zu erkennen. Denn bei dem weitgefassten \nWortlaut der Norm sind davon alle Handlungen erfasst, die sich auf eine (notwendige) \nWahrnehmung dieser Rechte stützten. Auch die Begründung verweist darauf, dass \n68 \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n \n \n31 \n„Begegnungen zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts“ hinzukämen. Im \nZweifel musste die Bestimmung daher großzügig auslegt werden. Anwendungs- und \nAuslegungsproblemfälle sind weder angegeben noch bekannt geworden. \nDer Antrag auf nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Bestimmungen \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 17. April 2020 hat nach alledem kei-\nnen Erfolg. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage einer \nhinreichenden Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Normen der Verordnung \nist noch nicht höchstrichterlich geklärt und wegen der Vielzahl der in Streit stehenden \nVerfahren von grundsätzlicher Bedeutung. \nRechtsmittelbelehrung \nGegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht \nzu. \nDie Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut-\nzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektro-\nnischer Form nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der \nJustiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr, die elektronische Akten-\nführung, die elektronischen Register und das maschinelle Grundbuch in Sachsen \n(Sächsische E-Justizverordnung - SächsEJustizVO) in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291) in der jeweils geltenden Fassung ein-\nzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei \ndem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elekt-\nronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof \n(ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird. Die \nRevision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. \nDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begrün-\nden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 \nLeipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVOBVerwG/BFH \neinzureichen. \nDie Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm \nund, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel \nergeben. \n73 \n74 \n75 \n\n \n \n32 \nFür das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung \nder Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, \nder die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver-\nhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, \ndie in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis \nvon Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließ-\nlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Ar-\nbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für an-\ndere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mit-\nglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren An-\nteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn \ndie juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durch-\nführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese \nBevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt han-\ndeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf-\ntigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga-\nben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n \n gez.: \n Nagel \n \n \n \n Wiesbaum","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487206","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-c-15-20","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487206","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487206","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-c-15-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487206","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.827696+00:00"}}