{"status":"available","doknr":"OLD487205","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-15","aktenzeichen":"3 B 355/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 355/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n2. \ndie Antragsteller zu 1. und 2. vertreten durch die Eltern \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus \nCarolaplatz 1, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsische SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und Heinlein, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 15. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragsteller sind Schüler des L.- F.-Gymnasiums in H.. Mit ihrem Eilantrag gemäß \n§ 47 Abs. 6 VwGO verfolgen sie zuletzt das Ziel, die Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, \nKindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtak-\nademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit \nder Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) (Schul- \nund Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 21. September 2021 (SächsGVBl. \nS. 871) einstweilen insoweit außer Vollzug zu setzen, als diese eine sog. Test- und \nMaskenpflicht für Schüler vorsieht. \nDie Schul- und Kita-Coronaverordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfol-\ngenden Wortlaut: \n„§ 1 Geltungsbereich \n(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentli-\ncher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtun-\ngen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen \nEinrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zu-\nsammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank-\nheit-2019. \n(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom \n21. September 2021 (SächsGVBl. S. 880) gelten entsprechend: \n1 \n2 \n\n3 \n \n1. (…) \n2. § 4 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnach-\nweis), \n3. § 4 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte \nund Genesene) sowie \n4. § 4 Absatz 6 (Nachweisführung für Test-, Impf- oder Genesenen-\nnachweise). (…) \n§ 3 Zutrittsbeschränkungen \n(1) Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schu-\nlen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht zweimal wöchentlich im Ab-\nstand von drei bis vier Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infek-\ntion mit SARS-CoV-2 besteht. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht \n1. für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kin-\nder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen beglei-\nten, \n2. wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das \nVorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird, \n3. für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und \nSchülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche, \n4. für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder, \n5. für die Kindertagespflege, \n6. für die Nutzung von Innen- und Außensportanlagen außerhalb der \nUnterrichts- und Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz \nden Schwellenwert von 35 unterschreitet, sowie \n7. vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden \nFassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten nicht für \na) Wahlen und Abstimmungen, \nb) Zusammenkünfte und Termine der Staatsregierung und der \nkommunalen Vertretungskörperschaften, \nc) \nMaßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfür-\nsorge der Bevölkerung dienen, sowie \n\n4 \n \nd) Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften \nzum Zwecke der Religionsausübung. \nSatz 2 Nummer 6 und 7 gilt mit der Maßgabe, dass der Veranstalter der \nZusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreini-\ngungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinrei-\nchender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Ge-\ngenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine oder \nMaßnahmen vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten \nSchulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. (…) \n(1b) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, gilt \ndas Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Testnach-\nweis einmal wöchentlich zu erbringen ist. Er soll beim ersten Zutritt zum Ge-\nlände innerhalb der Woche erbracht werden. \n(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 1 \nSatz 2 Nummer 2 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und doku-\nmentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu ver-\nnichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 \noder Absatz 1b nicht mehr benötigt wird. Die Schule oder Einrichtung ist be-\nfugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem \nGesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung \nhat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu mel-\nden. Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft \nüber das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu \nersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. Die \nAuskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 \nSatz 2 Nummer 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden. \n(…) \n(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für \nPersonen, die \n1. durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage \ndurchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 \nmit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-\nCoV-2 besteht, oder \n2. durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis \neiner chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaub-\nhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. \n§ 4 Mund-Nasen-Schutz \n(1) Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-\nMaske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, je-\nweils ohne Ausatemventil, besteht \n1. vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und \nEinrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebens-\njahres; \n\n5 \n \n2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtun-\ngen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie bei deren Veranstal-\ntungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen betreute Kinder sowie \nwährend der Betreuung und bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 für ihr Personal; \n3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei \nschulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht \na) für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal \naa) auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand \nvon 1,5 Metern eingehalten wird, \nbb) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, \ncc) in Horten innerhalb der Gruppenräume, \ndd) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie \nHorten, \nee) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, \nff) im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förder-\nschwerpunkt geistige Entwicklung, \ngg) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und \nSprache, \nhh) im Sportunterricht, \nii) \nzur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude, \njj) \nbei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer \n2, \nkk) für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung, wenn ein \nMindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie für \nSchülerinnen und Schüler des Gymnasiums und des Beruflichen \nGymnasiums während \nb) einer Klausur, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten \nwird, für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- \nund Schülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche, wenn ein \nMindestabstand von 1,5 Metern jeweils eingehalten wird, und \nc) vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen in der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden \nFassung, außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten für \n\n6 \n \nZusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 \nSatz 2 Nummer 6 oder 7; (…) \nUnterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, entfällt \ndie Pflicht nach Satz 1 für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und \nHortpersonal. 3Das Tragen eines medizinischen Mund- Nasen-Schutzes oder \neiner FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird auch bei Ent-\nfallen der Pflicht empfohlen. (…) \n (2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vor-\ngeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen \nGründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung \nbefreit. (…) \n§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 23. September 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Oktober 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragsteller tragen mit Schriftsätzen vom 10. September und 1. Oktober 2021 zu-\nsammengefasst Folgendes vor: Sie würden durch die streitgegenständlichen Regelun-\ngen in der SchulKitaCoVO unverhältnismäßig in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Hand-\nlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt. Diese beach-\nteten, indem sie nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden, nicht die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundrechtseinschrän-\nkende Schutzmaßnahmen adressatenabhängig sein müssten. § 3 SchulKitaCoVO \n(i. d. F. v. 24. August 2021; künftig: a. F.) verstoße gegen den Wesentlichkeitsgrund-\nsatz und das Bestimmtheitsgebot. Es sei nicht ermittelbar, ob auch für nicht-schulische \nVeranstaltungen eine Testpflicht gelte. Insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 5 SchulKitaCoVO \na. F. sei unverständlich und weise entgegen der Verordnungsbegründung darauf hin, \ndass das Zutrittsverbot auch für nicht-schulische Veranstaltungen gelte. Dass die be-\nwirkten Grundrechtseingriffe unverhältnismäßig seien, folge daraus, dass nach der ak-\ntuellen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (künftig: RKI) vom 8. September \n2021 insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Alter von 12-17 Jahren eine Ge-\nfährdung weder für diese noch für das Gesundheitssystem durch eine COVID-19-Er-\nkrankung zu befürchten sei. Es komme nicht zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen \nund auch zu keiner Hospitalisierung. Infizierte Kinder ohne Krankheitssymptome wür-\nden Erwachsene nicht unzumutbar gefährden. Die bisher größte durchgeführte Studie \nzu der Frage, ob eine Ansteckung ohne Symptome stattfinde, komme zu dem Ergebnis, \ndass bei symptomlosen Kindern das Ansteckungsrisiko gegenüber Erwachsenen bei \n3 \n\n7 \n \n0,7 % und bei symptomatischen Kindern bei 18 % liege (https://corona-transi-\ntion.org/wie-stark-kann-sich-sars-cov-2-durch-asymptomatische-trager-ausbreiten). \nZudem könnten sich Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren impfen lassen. Durch ge-\nimpfte Kinder werde die Gefährdungslage an den Schulen so weit minimiert, dass Test- \nund Maskentragungspflicht unverhältnismäßig seien. Dies sehe auch die Ständige \nImpfkommission (künftig: STIKO) so. Auch ausweislich der aktuellen Risikobewertung \ndurch das RKI sei mit einer steigenden Impfquote von einer zunehmenden Entlastung \ndes Gesundheitssystems auszugehen. Auch empfehle das RKI nicht die massenhafte \nTestung asymptomatischer Personen. \nSchließlich müsse in die Gesamtabwägung eingestellt werden, dass alle Personen im \nBundesgebiet ein Impfangebot erhalten hätten. Wer sich bewusst gegen eine Impfung \nentschieden habe, gehe eigenverantwortlich das Risiko einer Infektion ein. Das RKI \nschätzte das Risiko für vollständig Geimpfte als moderat ein. In der ersten Jahreshälfte \n2021 sei durch das RKI die Wirksamkeit der Corona-Impfstoffe mit 95 % angegeben \nworden. Daher sei das Wort „moderat“ mit „gering“ gleichzusetzen. In Bezug auf die \nMaskenpflicht habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. \nMärz 2021 (- 3 B 53/21 -) darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Grund-\nrechtseinschränkung nur verhältnismäßig sei, wenn eine Notwendigkeit in Hinblick auf \ndie aktuelle Infektionslage bestehe. Da Kinder nicht zur den „Pandemietreibern“ gehör-\nten, sei dies nicht der Fall. \nAuch mache der Antragsgegner zur Reichweite der Maskenpflicht im Schulgebäude \nsachlich ungerechtfertigte und ungeeignete Unterscheidungen. So müssten Kinder \noberhalb der Primarstufe während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz tragen, \nsofern sie nicht eine Prüfung ablegten. Obwohl bei singenden Menschen die Aerosol-\nbelastung besonders groß sei, sei während einer Gesangsprüfung aber kein Mund-\nNasen-Schutz zu tragen. Insbesondere sei es unzumutbar, den Mund-Nasen-Schutz \nwährend der gesamten Unterrichtszeit tragen zu müssen. Die Unverhältnismäßigkeit \nund Willkürlichkeit der Regelung ergebe sich auch daraus, dass Kinder bis zum 14. \nLebensjahr nach den bisher bekannten Studien ebenso in ihrer Gesundheit durch das \nTragen der Masken gefährdet seien, wie Kinder im Alter bis 12 Jahre (Primarstufe), \nwelche durch die streitgegenständliche Verordnung aber von der Maskenpflicht im Un-\nterricht befreit würden. Eine derartige nicht auf sachlichen Gründen beruhende Diffe-\nrenzierung lasse vermuten, dass sich der Antragsgegner vor Verordnungserlass nicht \nausreichend mit dem Gefährdungspotenzial während des Unterrichts befasst habe. Es \n4 \n5 \n6 \n\n8 \n \nsei auch unklar, was für über 12-jährige Schüler gelte, die noch die Primarstufe be-\nsuchten. Aus der Begründung der Verordnung sei auch ersichtlich, dass der Verord-\nnungsgeber keine erkennbare und plausible Abwägungsentscheidung in Hinblick auf \ndie Grundrechte der Schüler getroffen habe. Schließlich sei vor Corona eine Erkran-\nkung ohne Krankheitssymptome nicht als Erkrankung akzeptiert worden. Es sei davon \nauszugehen, dass mit dem Coronavirus weltweit eine neue und auf Dauer angelegte \nErkrankung vorhanden sei. Bei anderen Erkrankungen oder krankheitsursächlicher \nUmstände wie Influenza, Masern oder Krebs werde auf die Eigenverantwortung abge-\nstellt. \nSoweit der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-\nWürttemberg vom 23. September 2021, der einen Eilantrag gegen die Masken- und \nTestpflicht an Schulen abgelehnt habe, verweise, sei diese Entscheidung aufgrund der \nunterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen nicht übertragbar. Die Coronaverord-\nnung-Schule in Baden-Württemberg lasse anders als die hiesige Verordnung eine Viel-\nzahl von Ausnahmen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot zu. Auch müssten in Sachsen \nvollständig geimpfte Schüler im Unterricht eine Maske tragen. Darüber hinaus hätten \nsowohl der Freistaat Bayern als auch Mecklenburg-Vorpommern die Maskenpflicht im \nUnterricht abgeschafft, da diese unverhältnismäßig geworden sei. \nDie Antragsteller beantragen sinngemäß: \n§ 3 und § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus \nzur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrich-\ntungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademi-\nschen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang \nmit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (CO-\nVID-19) (Schul- und Kita-Coronaverordnung - SchulKitaCoVO) vom 21. Sep-\ntember 2021 werden vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie die Verpflich-\ntung enthalten, vor dem Betreten des Schulgeländes wenigstens einmal pro \nWoche einen Coronatest abgeben bzw. vorzeigen zu müssen und innerhalb \nder Unterrichtsräume, ab einem Sieben-Tage-Inzidenz-Schwellenwert von 35 \naufwärts, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) oder eine \nFFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske zu tragen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nDer Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und verweist mit Schriftsatz vom 24. Sep-\ntember 2021 zusammengefasst darauf, dass Zweifel an der Antragsbefugnis bestün-\n7 \n8 \n9 \n10 \n\n9 \n \nden, soweit Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen zu außer-\nschulischen Veranstaltungen formuliert würden. Die Antragsteller hätten nicht geltend \ngemacht, dass sie derartige Veranstaltungen aufzusuchen beabsichtigen. Im Übrigen \nseien § 3 und § 4 SchulKitaCoVO rechtmäßig. Sie könnten sich mit § 32 Satz 1, § 28 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a Abs. 1 und 3 IfSG auf eine hinreichende Rechtsgrund-\nlage stützen. \n§ 3 SchulKitaCoVO sei auch in materieller Hinsicht offensichtlich rechtmäßig. Die Norm \nsei hinreichend bestimmt. Das gelte sowohl hinsichtlich der Art der in ihr geforderten \nTests als auch in Bezug auf die für nicht-schulische Veranstaltungen gemachten Vor-\ngaben. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SchulKitaCoVO gelte die Testpflicht nicht \nfür die Nutzung von (schulischen) Innen- und Außensportanlagen außerhalb der Un-\nterrichts- und Betreuungszeiten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert \nvon 35 unterschreite, sowie - vorbehaltlich weitergehender Infektionsschutzregelungen \nin der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - außerhalb der Unterrichts- und Be-\ntreuungszeiten, gleichfalls nicht für Wahlen und Abstimmungen, Zusammenkünfte und \nTermine der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften, Maß-\nnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen \nsowie Zusammenkünfte von Kirchen und Religionsgemeinschaften zum Zweck der Re-\nligionsausübung. Dabei werde nicht auf die Person des das Schulgelände Aufsuchen-\nden abgestellt, sondern auf dessen Besuchszweck. Soweit es sich bei diesem Be-\nsuchszweck um eine nichtschulische Veranstaltung handle, griffen die vorgenannten \nFreistellungen von der Testpflicht. Dies wiederum sei aber nur außerhalb der Unter-\nrichts- und Betreuungszeiten der Fall, um den Zweck der Grundsatzregelung nicht zu \ngefährden. \nSoweit die Antragsteller in den Selbsttests einen Eingriff in ihr Grundrecht der körperli-\nchen Unversehrtheit sehen, seien sie darauf zu verweisen, dass der Senat mit Be-\nschluss vom 19. März 2021 (- 3 B 81/21 -, juris) einen solchen verneint habe. Entspre-\nchendes gelte gemäß der Senatsrechtsprechung für das Grundrecht auf Bildung nach \nArt. 7 Abs. 1 SächsVerf sowie für die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht. Die dort vom Senat angenommene Eignung und Erforderlichkeit \nder Schultestpflicht zur Pandemiebekämpfung sowie ihre Verhältnismäßigkeit im en-\ngeren Sinn, sei auf die vorliegend verfahrensgegenständliche Bestimmung zu erstre-\ncken. Die Tests seien erforderlich, um Infektionen im Zusammenhang mit dem Schul-\nbetrieb zu verhüten. Für Schüler unter 12 Jahren gebe es keinen zugelassenen Impf-\n11 \n12 \n\n10 \n \nstoff, so dass in den entsprechenden Klassenstufen regelmäßig nur ungeimpfte Schü-\nler aufeinanderträfen. Auch wenn diese statistisch seltener am Corona-Virus erkrank-\nten und die Erkrankung bei ihnen meist leicht verlaufe, seien sie deutlich infektiöser als \nGenesene oder Geimpfte. Dies gelte in erheblichen Maß auch noch für ältere Schüler, \nda diesen eine Impfung erst seit wenigen Wochen zur Verfügung stehe und diese daher \nnoch nicht weit überwiegend geimpft seien. \nSoweit in der Fachwissenschaft nicht stets Reihentests nicht symptomatischer Perso-\nnen empfohlen würden, ließen sich deren Überlegungen nicht auf den Schulbetrieb \nübertragen. Bei diesem sei die Testung schon aufgrund der Schul- und Schulbesuchs-\npflicht nicht anlasslos, sondern der Antragsgegner in besonderer Weise zum Schutz \nvon Leben und Gesundheit der Schüler verpflichtet. Zudem treffe ein Personenkreis \nbesonders intensiv und in erheblichen zeitlichen Umfang zusammen, so dass die \ndadurch erzeugten Kontakte nicht mit den regelmäßig in der allgemeinen Bevölkerung \nstattfindenden Kontakten vergleichbar seien. Unter Schülern fänden im Rahmen eines \nSchulpräsenzbetriebs vielmehr Kontakte solcher Art statt, welche die Übertragung vi-\nrusbehafteter Aerosole in besonderer Weise begünstigten und so ein besonderes In-\nfektionsrisiko begründeten. Dies gelte unabhängig davon, dass Schüler bislang nicht \nals Treiber der Pandemie aufgefallen seien. Schüler hätten nicht nur mit dem keiner \nImpfpflicht unterliegenden Lehrpersonal Kontakt, sondern auch außerschulische Kon-\ntakte, insbesondere mit - oft älteren - Familienangehörigen. So sei auch bei den ge-\nimpften über 60-Jährigen von einer stärker und schneller abklingenden Impfwirkung \nauszugehen als bei der jüngeren Bevölkerung, so dass für die besonders vulnerablen \nPersonengruppen nach wie vor eine erhebliche Gefährdungslage bestehe, wenn (un-\ngeimpfte) Schüler das Virus auf sie übertragen würden. Auch sei der Schutz der Schü-\nler vor wechselseitiger Ansteckung mit dem Virus ein zentrales Anliegen. Es sei in der \nwissenschaftlichen Diskussion ungeklärt, inwieweit auch Kinder und Jugendliche mit \nlang andauernden Spätfolgen, selbst bei wenig gravierendem aktuellen Krankheitsver-\nlauf, zu rechnen hätten (sogenanntes „Long-Covid“-Phänomen). \nDie Tests seien auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, da diese nur von ge-\nringer Eingriffsintensität seien und kostenlos angeboten würden. Schließlich habe der \nSenat seine Billigung der Schultestpflicht auch nicht davon abhängig gemacht, dass \nbei Testverweigerung statt einer Erfüllung der grundsätzlichen Präsenzschulpflicht \nnach dem Schulrecht (§ 26 SächsSchulG) die Heimbeschulung nach Maßgabe der \nseinerzeit gegebenen technischen Angebote zulässig gewesen sei. \n13 \n14 \n\n11 \n \nAuch § 4 SchulKitaCoVO sei offensichtlich rechtmäßig. Ein Eingriff in die körperliche \nUnversehrtheit liege nicht vor. Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssat-\nzes sei nicht gegeben. Hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen Ge-\nsangsprüfung sei schon nicht ersichtlich, auf welche im Geltungszeitraum der Verord-\nnung stattfindenden Gesangsprüfungen sich die Antragsteller bezögen. Im Übrigen sei \ndie Regelung gerechtfertigt, weil der Schüler in der Lage sein müsse, seine Leistung \nunbeeinträchtigt darzubieten und der Bewertung zu unterbreiten. Dem Infektionsschutz \nkönne in solchen Situationen durch die Einhaltung des Mindestabstands Rechnung ge-\ntragen werden. Ein Gleichheitsverstoß liege auch nicht in den unterschiedlichen Rege-\nlungen zur Maskentragungspflicht von Schülern der Primar- und Sekundarstufe. Der \nsachliche Differenzierungsgrund liege darin, dass von Förderschülern aufgrund deren \npsychisch-physisch erheblich beeinträchtigten Leistungsvermögens und von Schülern \nder Grundschule bzw. der Primarstufe anders als von anderen Schülern ein eigenstän-\ndiger und konsequenter Umgang mit einer Maske regelmäßig nicht erwartet werden \nkönne. Dass bei Schülern der Primarstufe nicht an deren konkretes Lebensalter ange-\nknüpft werde, sei von der Typisierungsbefugnis des Verordnungsgebers umfasst. \nAuch der von den Antragstellern angenommene Gleichheitsverstoß dergestalt, dass \nder Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Maßnahmen gegen die „Corona-Er-\nkrankung“ vorgehe, nicht jedoch gegen andere schwerwiegende Erkrankungen, treffe \nhinsichtlich der in Bezug genommenen Masernerkrankung schon wegen § 20 \nAbs. 8 IfSG nicht zu. Im Übrigen lasse sich Influenza durch nur empfohlene Maßnah-\nmen hinreichend eindämmen und Krebs könne schon nicht durch eine interpersonelle \nAnsteckung übertragen werden. \nSelbst wenn man die Erfolgsaussichten des Antrags als offen beurteilen würde, sei der \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gerechtfertigt, da die in diesem \nFall anzustellende Folgenabwägung zulasten der Antragsteller ausginge. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n12 \n \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich zuletzt auf § 3 und § 4 der Schul- und \nKita-Coronaverordnung vom 21. September 2021 bezog. Es entspricht der ständigen \nRechtsprechung des Senats, dass es im Fall von im Wesentlichen gleichlautenden \nNachfolgeregelungen aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die jeweiligen Ver-\nordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick \nauf die Nachfolgevorschrift fortzuführen (vgl. etwa beispielhaft SächsOVG, Beschl. v. \n14. April 2021 - 3 B 21/21 -, juris Rn. 7). Die Antragsteller haben ihren Antrag mit \nSchriftsatz vom 1. Oktober 2021 entsprechend umgestellt. \nDie Antragsteller sind jedenfalls antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, \nsoweit sie geltend machen, durch die Regelung in § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO in ihren \nGrundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), Art. 2 \nAbs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (Allgemeiner Gleich-\nheitssatz) verletzt zu sein. Ob sie auch hinsichtlich der von ihnen geltend gemachten \nVerletzung ihrer vorgenannten Grundrechte durch § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO antrags-\nbefugt sind, kann der Senat dahinstehen lassen, da ihr Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \njedenfalls auch insoweit nicht begründet ist. Zweifel an der Antragsbefugnis bestehen \neinerseits deswegen, weil die Antragsteller nichts dazu vortragen, ob sie geimpft oder \ngenesen sind, so dass mit ihrem Vortrag offenbleibt, ob sie überhaupt der in § 3 \nAbs. 1 SchulKitaCoVO normierten Testpflicht, welche nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 SchulKita-\nCoVO i. V. m. § 4 Abs. 5 der Verordnung des Staatsministeriums für Soziales und Ge-\nsellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n21. September 2021 nicht für i. S. der Norm Geimpfte und Genesene gilt, unterfallen. \nSchließlich sind die Antragsteller jedenfalls nicht antragsbefugt, soweit sie geltend ma-\nchen, hinsichtlich der Testpflicht für die Teilnahme an nicht-schulischen Veranstaltun-\ngen im Schulgebäude - soweit diese nicht von der Testpflicht nach § 3 \nAbs. 1 Satz 2 SchulKitaCoVO ausgenommen sind - beschwert zu sein. Denn insoweit \n20 \n21 \n22 \n\n13 \n \nhaben sie auch nach entsprechendem Hinweis seitens des Antragsgegners nicht vor-\ngetragen, dass sie die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen überhaupt beabsich-\ntigen. \nSoweit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver-\nordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab-\nwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver-\nfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 \n- 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. \n21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die \nErfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache-\nverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu-\nlässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des \nNormenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer \nVollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum \nErgehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück-\nsichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein-\nheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und \nUmsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf-\nschiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die \nFolgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine \nHauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, \nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs-\nsen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, \ndass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der \nHauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 \n-, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit \ndiesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer \nuntergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst \nan den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - \n4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \n23 \n24 \n\n14 \n \nUnter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset-\nzung von § 3 und § 4 SchulKitaCoVO keinen Erfolg, da die angegriffenen Vorschriften \nim Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten werden. Auch eine Interessen-\nabwägung geht zu Lasten der Antragsteller aus. \n1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Regelungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSatz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 2a, Abs. 3 und 6 IfSG, wonach für die Dauer der Fest-\nstellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 \nSatz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag die Verpflichtung zum Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sowie die Verpflichtung zur Vorlage eines \nImpf-, Genesenen- oder Testnachweises angeordnet werden können. Bei der gebote-\nnen summarischen Prüfung bestehen keine durchgreifenden Bedenken dahingehend, \ndass die vorgenannten Bestimmungen eine ausreichende Verordnungsermächtigung \nfür die durch sie erfolgten Grundrechtseingriffe darstellen und sie insbesondere auch \ndem \nWesentlichkeitsgrundsatz \nund \ndem \nBestimmtheitsgebot \ndes \nArt. 80 \nAbs. 1 Satz 2 GG genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 - 3 B 213/21 -, \njuris Rn. 17 m. w. N.). \n2. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Schul- und Kita-Coronaverord-\nnung bestehen nicht. \nInsbesondere verfügt die Verordnung über die von § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorgese-\nhene amtliche Begründung. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass sich der \nAntragsgegner nicht ausreichend mit dem Gefährdungspotenzial während des Unter-\nrichts befasst habe und der Verordnung eine erkennbare und plausible Abwägungsent-\nscheidung fehle, werfen sie Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der von ihnen an-\ngegriffenen Vorschriften auf, denn dem in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG geregelten Begrün-\ndungserfordernis lassen sich keine Anforderungen zu dessen Umfang und Detailtiefe \nhinsichtlich einzelner Regelungen entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. März 2021 \n- 3 B 26/21 -, juris Rn. 34 ff.). Dass die streitgegenständliche Verordnung überhaupt \nmit einer Begründung versehen ist, die erkennen lässt, in welcher Weise die in ihr ge-\nregelten Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbe-\nkämpfung u. a. in Schulen dienen sollen, steht für den Senat außer Frage. \nEntsprechend § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG ist die Geltungsdauer der Schul- und Kita-\nCoronaverordnung nach ihrem § 7 Abs. 1 und 2 auch auf vier Wochen beschränkt. \n25 \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n15 \n \n3. Die sich aus § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 2a, \nAbs. 3 IfSG ergebenden materiellen Voraussetzungen für die Anordnung von Schutz-\nmaßnahmen gem. § 28 Abs. 1 i. V. m. § 28a IfSG im Wege der hier in Rede stehenden \nVerordnung sind nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ebenfalls erfüllt. \nNach § 32 Satz 1 IfSG dürfen die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die \nfür Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 IfSG maßgebend sind, durch \nRechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer \nKrankheiten erlassen. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG bestimmt zu diesen Vorausset-\nzungen: Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus-\nscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdäch-\ntig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaß-\nnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, \nsoweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten \nerforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich \nbefinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr be-\nstimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu \nbetreten. Für besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) regelt ferner speziell § 28a IfSG, dass für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen \nim Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavi-\nrus-Krankheit-2019 (COVID-19) - unter anderem - insbesondere die Verpflichtung zum \nTragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht, § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG) und die \nVerpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (§ 28a Abs. 1 \nNr. 2a IfSG) sein können. § 28a Abs. 3 IfSG gibt weiter vor, dass Entscheidungen über \nSchutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 \n(COVID-19) insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funkti-\nonsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten sind. Dabei sind absehbare Ände-\nrungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stär-\nker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zum präventiven Infektionsschutz \nkönnen dabei insbesondere unter anderem die in § 28a Abs. 1 Nr. 2 und 2a IfSG ge-\nnannten Maßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen un-\nter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgesche-\nhens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und \nüberregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Dafür wird als wesentlicher \nMaßstab insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 \n30 \n31 \n\n16 \n \n(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner in-\nnerhalb von sieben Tagen angegeben. Insoweit sollen jedoch auch die in § 28a Abs. 3 \nSatz 5 IfSG genannten weiteren Indikatoren Berücksichtigung finden. Nach § 28a \nAbs. 6 Satz 1 IfSG können die Schutzmaßnahmen nach § 28a Abs. 1 in Verbindung \nmit § 28 Abs. 1, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 IfSG auch \nkumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung \nder Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Bei Ent-\nscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-\nvirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche \nAuswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berück-\nsichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der \nCoronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Einzelne soziale, gesellschaft-\nliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung \nsind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbe-\nziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-\n19) nicht zwingend erforderlich ist. \n3.1 Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neu-\nartigen Coronavirus in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite \nvon unbestimmter Dauer nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt (BT-PlPr. 19/154, \nS. 27052C), deren Fortbestehen er zuletzt am 25. August 2021 festgestellt hat (BT-\nPlPr. 19/238, S. 31076C), so dass insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG genannten \nSchutzmaßnahmen, denen die streitgegenständlichen Vorschriften unterfallen, ergrif-\nfen werden können. \n3.2 Deren Notwendigkeit i. S. v. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der \nVerbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) durfte der Verordnungsgeber \nauch nach wie vor annehmen. \nNotwendige Maßnahmen im vorgenannten Sinn sind nur solche, die zur Verhinderung \nder Verbreitung von COVID-19 erforderlich sind, und dürfen nur solange aufrechterhal-\nten werden, wie sie für den vorgenannten Zweck erforderlich sind (Kießling, in: ders., \nInfektionsschutzgesetz, 2. Aufl. 2021, § 28a IfSG Rn. 23). Dabei gibt § 28a Abs. 2 IfSG \ndie für die Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG zu beachtenden besonderen Verhält-\nnismäßigkeitsmaßstäbe vor. Der Umstand, dass nach Änderung des § 28a Abs. 3 IfSG \ndurch Art. 12 des Aufbauhilfegesetzes 2021 vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4152) \n32 \n33 \n34 \n\n17 \n \nsowohl Test- als auch Maskenpflicht „zum präventiven Infektionsschutz“ ergriffen wer-\nden können und daher, anders als bislang, nicht mehr unter Berücksichtigung des je-\nweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens auszurichten sind, lässt \naber auch nach Vorstellung des Gesetzgebers die Verhältnismäßigkeitsprüfung durch \nden Verordnungsgeber nicht entfallen (BT-Drs. 19/32275, S. 28; vgl. auch SächsOVG, \nBeschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 23). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung \ndes Senats kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen dieser Prüfung der Notwendig-\nkeit von Schutzmaßnahmen ein Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (SächsOVG, Beschl. v. 29. April 2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61, und Beschl. v. \n11. November 2020 - 3 B 349/20 -, juris Rn. 47; BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 1 \nBvR 1027/20 -, Rn. 6 f.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der verschiedenen \nGrundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der Gesetzgeber und \nauch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive nach ständiger Recht-\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum \nfür den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser Einschätzungsspiel-\nraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor anhaltenden Diskurses im \nfachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher Hinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. \nMai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Er erstreckt sich auch auf die erforderliche \nPrognose und die Wahl der Mittel, um die von ihm angestrebten Ziele zu erreichen \n(BVerfG, Beschl. v. 5. Mai 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 36). \na) Zur gegenwärtigen Infektionslage liegen folgende Erkenntnisse und Bewertungen \ndes Robert-Koch-Instituts (RKI) vor: \nDer seit Anfang Juli 2021 beobachtete Anstieg der Sieben-Tage-Inzidenz setzt sich \nderzeit nicht fort, sondern stagniert. Sie liegt am 12. Oktober 2021 bei 65,8 Fällen pro \n100.000 Einwohner (künftig: EW). Allerdings sind die Fallzahlen deutlich höher als im \ngleichen Zeitraum des Vorjahres. Auch für den Herbst und Winter ist mit ihrem erneuten \nAnstieg zu rechnen, bedingt durch die große Zahl ungeimpfter Personen und mehr \nKontakten in Innenräumen. Hohe Sieben-Tage-Inzidenzen wurden zuletzt in den Al-\ntersgruppen der 5- bis 19-Jährigen beobachtet; in der Altersgruppe der 10- bis 14-Jäh-\nrigen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz weiterhin bei über 170. Die Zahl der übermittelten \nSchulausbrüche nahm von Anfang August bis Mitte September 2021 wieder sehr deut-\nlich zu. Dabei spielen vermutlich die ausgeweiteten Testaktivitäten und die leichtere \nÜbertragbarkeit der Delta-Variante eine Rolle. Die Ausbruchshäufigkeit in Schulen \nstieg damit zwei Monate früher an als im Vorjahr. \n35 \n36 \n\n18 \n \nDie Sieben-Tage-Inzidenz der hospitalisierten Fälle liegt am 12. Oktober 2021 bei \n1,7 Fällen pro 100.000 EW. Die meisten hospitalisierten Fälle entstammen der Alters-\ngruppe der 35- bis 59-Jährigen, gefolgt von der Altersgruppe der 60- bis 79-Jährigen \nund seit der 37. Kalenderwoche der Altersgruppe der über 80-Jährigen, welche nach \nwie vor das höchste Risiko hat, bei einer Infektion hospitalisiert zu werden. Die Anzahl \nder Patienten mit schweren akuten Atemwegsinfektionen in den Altersgruppen 0 bis \n4 Jahre sowie 35 bis 59 Jahre ist im Vergleich zur Vorwoche gestiegen und in den \nAltersgruppen 35 bis 59 Jahre weiterhin hoch. Mit Datenstand vom 11. Oktober 2021 \nwerden 1.354 Personen mit einer COVID-19-Diagnose auf einer Intensivstation behan-\ndelt (6,1 %). Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau, mit \nleicht steigender Tendenz. Von den Todesfällen waren 86 % 70 Jahre und älter. In der \nGruppe der 0-19-Jährigen sind in Deutschland bislang 27 Menschen verstorben, von \ndenen 18 vorerkrankt waren. Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkran-\nkung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und tödliche Krankheitsverläufe steigt \nmit zunehmendem Alter und bei bestehenden Vorerkrankungen. Internationale Studien \nweisen darauf hin, dass die inzwischen in Deutschland dominierende Deltavariante \nverglichen mit früher dominierenden Varianten zu schwereren Krankheitsverläufen mit \nmehr Hospitalisierungen und häufigerer Todesfolge führen kann. Das individuelle Ri-\nsiko eines schweren Krankheitsverlaufs kann aber anhand der epidemiologischen/sta-\ntistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkran-\nkungen und bei jungen Menschen und Kindern zu schweren oder zu lebensbedrohli-\nchen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen können auch nach leichten Verläu-\nfen auftreten. Die Mehrzahl der Kinder zeigt nach bisherigen Studien einen asympto-\nmatischen oder milden Krankheitsverlauf. In seltenen Fällen entwickeln Kinder ein \nKrankheitsbild, welches das European Centre of Disease Prevention and Control \n(ECDC) als „paediatric inflammatory multisystem syndrome (PIMS)“ in Kombination mit \neinem „toxic shock syndrome“ (TSS) bezeichnet. Diese Erkrankung bedingt regelmä-\nßig eine intensivmedizinische Versorgung, erweist sich aber in der Regel als gut be-\nhandelbar, wobei die Langzeitprognose bei komplizierten Verläufen unklar ist. \nDie Gesundheitsämter können nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehen. Über-\ntragungshäufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z. B. im Zusam-\nmenhang mit Reisen) dokumentiert. Übertragungen finden aber auch in anderen Zu-\nsammenhängen statt. Größere Ausbrüche wurden bei Veranstaltungen berichtet, be-\nsonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. Die Zahl von COVID-19-\nbedingten Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern ist zwar ins-\nbesondere aufgrund der fortschreitenden Durchimpfung deutlich zurückgegangen, \n37 \n38 \n\n19 \n \ndennoch treten weiterhin auch in diesem Setting Ausbrüche auf. Davon sind auch ge-\nimpfte Personen betroffen. Da die Infektiosität im Kindesalter bisher selten untersucht \nwurde, kann sie nicht abschließend bewertet werden. Kinder scheinen insgesamt we-\nniger infektiös zu sein als Erwachsene. Kinder im Kindergartenalter waren weniger \nempfänglich für eine Infektion mit SARS-CoV-2 als Kinder im Schulalter. Innerhalb der \nGruppe der Kinder gibt es Hinweise darauf, dass die Viruslast von älteren zu jüngeren \nKindern abnimmt. Asymptomatische Kinder haben vermutlich eine niedrigere Viruslast \nals symptomatische Kinder (Stand: 14. Juli 2021). \nBis zum 5. Oktober 2021 waren 65 % - in Sachsen 58 % - der Bevölkerung vollständig \ngeimpft. Die in Deutschland zugelassenen Impfstoffe schützen nach derzeitigem Er-\nkenntnisstand wirksam vor einer schweren Erkrankung. Die Gesundheitsgefährdung \nder nicht oder nur einmal Geimpften ist hoch und für vollständig Geimpfte moderat. Die \ngeschätzte Impfeffektivität liegt für die Altersgruppe 18 - 59 Jahre bei ca. 83 % und für \ndie Altersgruppe der über 59-Jährigen bei ca. 82 % für den Beobachtungszeitraum der \n5. bis 39. Kalenderwoche. Für den Zeitraum der letzten vier Wochen ist die geschätzte \nImpfeffektivität rückläufig und liegt für die Altersgruppe der 18 - 59-Jährigen bei ca. \n80% und für die Altersgruppe der über 59-Jährigen bei ca. 77 %. 75 % der mit einem \nImpfdurchbruch Verstorbenen waren 80 Jahre und älter, was das generell höhere Ster-\nberisiko dieser Altersgruppe widerspiegelt. \nDie Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapiean-\nsätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. Zur Übertragbarkeit von \nSARS-CoV-2 ist der wissenschaftliche Stand des RKI weiterhin der, dass diese Erkran-\nkung grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko \nist stark vom individuellen Verhalten (AHA+L-Regel: Abstand halten, Hygiene beach-\nten, Alltag mit Masken und regelmäßiges Lüften), vom Impfstatus, von der regionalen \nVerbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spie-\nlen Kontakte in Risikosituationen und deren Dauer (wie z. B. langer face-to-face Kon-\ntakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch bei Kontakten mit Familienangehörigen oder \nFreunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die besorgnis-\nerregenden Virusvarianten Alpha, Beta, Gamma und Delta sind nach Untersuchungen \naus dem Vereinigten Königreich und Südafrika und gemäß Einschätzung des ECDC \nleichter von Mensch zu Mensch übertragbar. Masken stellen einen wichtigen Schutz \nvor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Min-\ndestabstand von 1,5 m ohne Maske unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Per-\nsonen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht \n39 \n40 \n\n20 \n \nauch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Bei SARS-CoV-2 spielt die unbe-\nmerkte Übertragung über Aerosole eine besondere Rolle. Die Aerosolausscheidung \nsteigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hier-\ndurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als \n1,5 m. Im Alltag können Masken die Freisetzung von Aerosolen reduzieren, aber nicht \nsicher vor einer Ansteckung auf diesem Weg schützen. Regelmäßiges intensives Lüf-\nten führt zu einer Reduktion der infektiösen Aerosole und ist daher ein wichtiger Be-\nstandteil der Schutzmaßnahmen. Es liegen inzwischen Daten vor, die darauf hinwei-\nsen, dass die Impfung auch das Risiko einer Übertragung reduziert, diese aber nicht \nvollständig verhindert. \nUnabhängig vom Impf-, Genesenen- oder Teststatus sollten alle Menschen weiterhin \ndie AHA+L-Regeln einhalten, möglichst die Corona-Warn-App nutzen, unnötige enge \nKontakte reduzieren und Situationen insbesondere in Innenräumen, bei denen soge-\nnannte Super-Spreading-Events auftreten können, möglichst meiden. Nur bei einer \nniedrigen Zahl von neu Infizierten und einem hohen Anteil der vollständig Geimpften in \nder Bevölkerung können viele Menschen, nicht nur aus den Risikogruppen wie ältere \nPersonen und Menschen mit Grunderkrankungen, sehr gut vor schweren Krankheits-\nverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt wer-\nden (zum Ganzen: Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 \n[COVID-19] \nvom \n7. \nOktober \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/W\nochenbericht/Wochenbericht_2021-10-07.pdf?__blob=publicationFile; \nTäglicher \nLagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 [COVID-19] vom 12. Oktober \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Ok\nt_2021/2021-10-12-de.pdf?__blob=publicationFile; Risikobewertung des RKI zu \nCOVID-19 \nvom \n24. \nSeptember \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html\n;jsessionid=CA688D75F2DD73BD3F069F00237D79EC.internet111?nn=2386228; \nEpidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 des RKI, Stand: 14. Juli \n2021, \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessi\nonid=18DD5225EB2CBDDA86BF4E4B63387C42.internet081?nn=13490888#doc137\n76792bodyText17). \n41 \n\n21 \n \nb) Für den Freistaat Sachsen waren - Stand 12. Oktober 2021 - in den letzten sieben \nTagen 3.462 neue Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert für den Freistaat betrug \n85,3 Fälle und für den Landkreis Bautzen 97,3 Fälle je 100.000 Einwohner in den letz-\nten sieben Tagen (RKI: COVID-19-Dashboard, https://experience.arcgis.com/experi-\nence/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4). In Sachsen sind ca. 1.370 Intensivbet-\nten vorhanden. Davon sind derzeit - Stand 12. Oktober 2021 - noch etwa 212 Betten \nfrei. Von den 93 aktuell wegen COVID-19 intensivmedizinisch behandelten Patienten \nmüssen 28 invasiv beatmet werden (https://www.intensivregister.de/#/aktuelle-\nlage/kartenansichten, Stand: 12. Oktober 2021). Die Bettenauslastung auf der Normal-\nstation im Krankenhauscluster Dresden durch COVID-19-Patienten beträgt 38,8 % und \nauf der Intensivstation 50 % (Stand: 12. Oktober 2021, https://www.coronavirus.sach-\nsen.de/infektionsfaelle-in-sachsen-4151.html). \nc) Angesichts dieser Infektionslage und der niedrigen Impfquote im Freistaat Sachsen \nsind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet. Sie dürfen insbe-\nsondere niedrigschwellige Schutzmaßnahmen ergreifen, die primär der Kontrolle des \nstattfindenden Infektionsgeschehens dienen, um dessen rasche und unbemerkte Aus-\nbreitung zu verhindern. Denn durch die sich leicht übertragende Deltavariante des Vi-\nrus einerseits und die geringe Impfquote andererseits steht zu befürchten, dass es bei \neinem unüberwachten Geschehen innerhalb sehr kurzer Zeit zu einem rapiden Anstieg \nder Infektionszahlen und einer Überlastung des Gesundheitssystems kommt. Dies gilt \ninsbesondere im Landkreis Bautzen, in dem nur 44,9 % der Menschen doppelt geimpft \nsind \n(Stand: \n10. Oktober 2021, \nhttps://www.coronavirus.sachsen.de/ueberblick-\ncoronaschutzimpfungen-in-sachsen-9874.html). \nUm entsprechend niedrigschwellige Schutzmaßnahmen handelt es sich bei der Mas-\nken- und Testpflicht entsprechend § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG schon nach der Bewertung \ndes Bundesgesetzgebers, der diese gerade zur präventiven Kontrolle des Infektions-\ngeschehens vorgesehen hat. Durch die Aufnahme in den Katalog der Schutzmaßnah-\nmen nach § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber zugleich normiert, dass er diese \ngrundsätzlich als notwendig und damit auch als geeignet zur Bekämpfung von COVID-\n19 ansieht. Nach seiner Vorstellung handelt es sich bei der Verpflichtung zum Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung um einen zentralen Baustein zur Eindämmung der Ver-\nbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, die nur einen sehr geringen Eingriff in die \nHandlungsfreiheit der Betroffenen bewirke. Auch sei der signifikante Nutzen zur Ver-\nringerung der Infektionszahlen durch wissenschaftliche Studien belegt (BT-\n42 \n43 \n44 \n\n22 \n \nDrs. 19/23944, S. 28 m. w. N.). Auch das RKI (a. a. O.) empfiehlt insbesondere in In-\nnenräumen weiterhin das Tragen einer Maske. \nd) Auch soweit der Verordnungsgeber diese Maßnahmen im Schulbetrieb zur Anwen-\ndung kommen lässt, bestehen derzeit nach summarischer Prüfung keine durchgreifen-\nden Bedenken, dass diese zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu re-\nduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu ver-\nhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, geeignet, erforderlich und \nangemessen sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 31, Beschl. v. \n26. März 2021 - 3 B 82/21 -, juris Rn. 20a, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 396/20 -\n, juris Rn. 40 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 9. März 2021 - 13 B 266/21.NE -, juris \nRn. 32 ff.; OVG Schl.-H., Beschl. v. 4. März 2021 - 3 MR 8/21 -, juris Rn. 51 ff.; BayVGH, \nBeschl. v. 28. Juli 2021 - 25 NE 21.1962 -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 16. August 2021 - OVG 11 S 86/21 -, juris; NdsOVG, Beschl. v. 9. September \n2021 - 13 MN 384/21 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 10. September 2021 - 13 B \n1335/21.NE -, juris). \naa) Soweit die Antragsteller in den beanstandeten Verpflichtungen zum Tragen einer \nMaske oder zur Durchführung eines Tests auf Coronaviren einen Eingriff in ihr Grund-\nrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sehen, hat der Senat \nhierfür bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen (SächsOVG, Beschl. v. \n7. Dezember 2020 a. a. O. Rn. 42, Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 53 ff.; Beschl. \nv. 9. April 2021 - 3 B 114/21 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 -, juris \nRn. 7; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. und Beschl. v. 10. Juni 2021 a. a. O. Rn. 27 \nff.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstel-\nler fest. Soweit sie darauf verweisen, dass bisher bekannte Studien eine Gesundheits-\ngefahr durch das Tragen einer Maske für Kinder bis zu 12 Jahren belegt hätten, und \ndaraus eine Gefahr auch für Kinder bis 14 Jahren folge, erschöpft sich ihr Vortrag in \ndieser Behauptung. Sie benennen weder die von ihnen angesprochenen Studien noch \nlegen sie wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse dar, welche den von ihnen gezoge-\nnen Rückschluss auch nur nahelegen würden. Worin ein durch die Vornahme des er-\nforderlichen Tests bewirkter Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit liegen soll, legen \nsie ebenfalls nicht dar. \nbb) Soweit die in Rede stehende Masken- und Testpflicht den Schutzbereich des \nGrundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 \n45 \n46 \n47 \n\n23 \n \ni. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) berührt, ist dies nach sum-\nmarischer Prüfung gerechtfertigt. \nDass der Verordnungsgeber die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schut-\nzes auch in Schulen als geeignete Maßnahme zur Verhinderung einer Ausbreitung des \nInfektionsgeschehens ansehen kann, hat der Senat ebenso wie den Umstand, dass es \nsich bei der Testobliegenheit um eine zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen \ngeeignete Maßnahme handelt, bereits mehrfach entschieden (nur beispielhaft: \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020, Rn. 41; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. \nRn. 18; Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 59 f.; Beschl. v. 9. April 2021, a. a. O. \nRn. 5 f.; Beschl. v. 14. April 2021, a. a. O. Rn. 8; Beschl. v. 10. Juni 2021, a. a. O. Rn. \n32). Daran hält der Senat fest. Das RKI empfiehlt das Tragen eines Mund-Nasen-\nSchutzes nach wie vor, insbesondere in Innenräumen, mithin auch in Schulgebäuden. \nZudem wird in Klassenzimmern der Mindestabstand zumindest unter einem Teil der \nSchüler regelmäßig nicht eingehalten. Hinzu kommt die lange Dauer des Zusammen-\ntreffens. Dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nur die Reichweite aus-\ngestoßener Tröpfchen begrenzt, sondern auch die Reichweite des Aerosolausstoßes \nverringert, dürfte auch weiterhin dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. \nAuch an seiner Bewertung hinsichtlich der Geeignetheit der Testobliegenheit hält der \nSenat fest. Es sind keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse ersichtlich oder vor-\ngetragen, anhand derer nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass mit den \nin Schulen durchgeführten Tests infizierte und ggf. auch symptomlose Kinder erkannt \nwerden können. Indem entsprechende Kinder oder sonstiges Schulpersonal ausfindig \ngemacht werden, kann durch die dann einzuleitenden Absonderungsmaßnahmen de-\nren weiterer Aufenthalt im Schulgebäude beendet werden, so dass auch eine Wei-\nterübertragung auf die sich im Schulgebäude aufhaltenden Personen nicht mehr in Be-\ntracht kommt. \nSoweit die Antragsteller die Geeignetheit der Maßnahmen mit ihrem Vortrag der regel-\nmäßig milden Krankheitsverläufe bei Kindern, ihrer nicht erfolgenden Hospitalisierung \nund geringen Infektiosität in Abrede zu stellen beabsichtigen, ist nicht erkennbar, dass \nder Verordnungsgeber seinen Einschätzungsspielraum insoweit überschritten haben \nkönnte. Denn unabhängig von der Frage, welchen Beitrag Kinder zur Überlastung des \nGesundheitssystems leisten können und wie infektiös sie sind, tragen beide Schutz-\nmaßnahmen zur Sicherstellung des aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit vom Ver-\nordnungsgeber befürworteten Präsenzunterrichts bei. Denn nach § 2 Abs. 3 SchulKita-\n48 \n49 \n\n24 \n \nCoVO kann die Schulaufsichtsbehörde im Fall von mehr als einer an der Präsenzbe-\nschulung teilnehmenden Person, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 aufweist, unter \nanderem sowohl ein Wechselmodell zwischen Präsenzbeschulung und häuslicher \nLernzeit als auch eine vollständige Schulschließung anordnen, wovon diese in Aus-\nübung ihres Ermessens wohl regelmäßig aber erst bei einer Infektionshäufung im \nSchulbetrieb Gebrauch machen wird. Da es insoweit nicht auf die Schwere der Infek-\ntion ankommt, trägt das entsprechende Argument der Antragsteller nicht, soweit der \nVerordnungsgeber das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Präsenzbeschulung ver-\nfolgt, indem er die Verbreitung von Infektionen in Schulen zu unterbinden sucht. \nAber auch das vom Verordnungsgeber verfolgte Ziel, Infektionen von Schülern, in Hin-\nblick auf die Vermeidung von Langzeitfolgen für diese, zu vermeiden, ist von seinem \nBeurteilungsspielraum gedeckt. Denn entsprechend den dargelegten Erkenntnissen \ndes RKI herrscht insoweit noch Unklarheit in der fachwissenschaftlichen Diskussion. \nDies gilt zum einem hinsichtlich möglicher Langzeitfolgen der am PIMS erkrankten Kin-\nder, aber auch hinsichtlich möglicher Langzeitfolgen nach leichten Verläufen in der \nakuten Krankheitsphase (vgl. dazu RKI, Können Kinder auch gesundheitliche Langzeit-\nfolgen von COVID-19 entwickeln?, Stand: 30. September 2021, abrufbar unter: \nhttps://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html). Zudem ist auch die \nEntscheidung des Verordnungsgebers mithilfe der angegriffenen Maßnahmen, das In-\nfektionsgeschehen in Schulen zum Schutz vorerkrankter (jüngerer) Kinder sowie vor \nallem zum Schutz von Kontaktpersonen der Schüler in einem kontrollierbaren Rahmen \nzu halten, von seinem Entscheidungsspielraum gedeckt. Denn mit einem niedrigen In-\nfektionsgeschehen in Schulen wird letztlich ein nicht unerheblicher Beitrag zur Redu-\nzierung des Eintrags des Virus in die Gesamtbevölkerung gesetzt. \nAuch soweit die Antragsteller vortragen, dass symptomlose Kinder kaum infektiös \nseien und daher Mitschüler, Lehrer oder sonstige Kontaktpersonen im privaten Umfeld \nnicht infizieren könnten, stellt dies die vom Verordnungsgeber angestellte Beurteilung \nnicht in Frage. Denn ausweislich der dargestellten Erkenntnisse des RKI zur Infektiosi-\ntät von Kindern steht wissenschaftlich nicht fest, in welchem Umfang diese infektiös \nsind. Mithin ist nicht hinreichend sicher davon auszugehen, dass das Ansteckungsri-\nsiko für Erwachsene wirklich nur 0,7 % beträgt, zumal auch anhand der vorliegenden \nErkenntnisse davon auszugehen ist, dass die hier in Rede stehenden älteren Kinder \neher eine höhere - den Erwachsenen angenäherte - Infektiosität haben. Dem steht \nauch nicht die von den Antragstellern angesprochene Studie entgegen. Diese, die Er-\n50 \n51 \n\n25 \n \ngebnisse von 54 Studien analysierende Studie hat ihrer Auswertung nur Studien zu-\ngrundegelegt, die bis zum 19. Oktober 2020 abgeschlossen waren (https://jamanet-\nwork.com/journals/jamanetworkopen/fullarticle/2774102). Da es zu diesem Zeitpunkt \ndie Deltavariante des Coronavirus aber noch nicht gab, zu dem die allgemeine Erkennt-\nnislage aber ist, dass dieses deutlich ansteckender ist als die ursprüngliche Alphavari-\nante des Virus, vermag die Studie schon aufgrund ihrer von der aktuellen Situation \nabweichenden Tatsachenbasis die Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich \nnach den Erkenntnissen des RKI ausrichtet, nicht infrage zu stellen. Auch das vom RKI \nzuletzt beschriebene Infektionsgeschehen in der Altersgruppe der 10- bis 14-Jährigen \nmit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 170 ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass \nKinder so infektiös sind, dass sie sich schon untereinander in einem signifikanten Um-\nfang anstecken (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-\n2019 [COVID-19], a. a. O.). \nSoweit die Antragsteller darauf verweisen, dass auch der Verordnungsgeber in der Be-\ngründung seiner Verordnung die Ansicht vertreten habe, dass Schulen nicht als „Pan-\ndemietreiber“ aufgefallen seien, steht dies der Geeignetheit der Maßnahmen ange-\nsichts des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespiel-\nraums nicht entgegen. Denn der Verordnungsgeber ist nicht darauf beschränkt, nur für \ndie Bereiche Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die sich bereits in der Vergan-\ngenheit als Treiber der Pandemie erwiesen haben. Unabhängig von ihrem Umfang im \nEinzelnen ist es zudem nicht zweifelhaft, dass auch Schulen am Infektionsgeschehen \nteilnehmen (vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 \n[COVID-19], a. a. O.). \nSoweit die Antragsteller auf die Impfoption für Kinder über 12 Jahren verweisen, steht \ndies weder der Geeignetheit noch der Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Maß-\nnahmen entgegen. Da die Impfung mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit \nverbunden ist, handelt es sich bei dieser schon um keine gegenüber dem Tragen einer \nMaske oder der Durchführung eines Tests mildere Maßnahme. Angesichts einer Impf-\nquote der 12 bis 17-Jährigen im Freistaat Sachsen von 21,7 % (Digitales Impfquoten-\nMonitoring \nCOVID-19; \nStand: \n12. \nOktober \n2021; \nveröffentlicht \nunter: \nhttps://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquoten-\nTab.html) ist nicht von einer Durchimpfung der relevanten Altersgruppe auszugehen. \nDaher ist schon unabhängig von der Frage, ob die Gefahr von Impfdurchbrüchen die \nAnordnung der streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen rechtfertigt, nicht davon \nauszugehen, dass die angesprochene Altersgruppe der Schüler in einem signifikanten \n52 \n53 \n\n26 \n \nUmfang tatsächlich infolge einer Impfung geschützt ist. Von einer relevanten Schutz-\nwirkung ist entsprechend den Angaben des RKI erst bei einer Impfquote von 85 % für \ndie 12 bis 59-Jährigen auszugehen (RKI, Epidemiologisches Bulletin 27/2021 v. 8. Juli \n2021, S. 3 ff.). \nSchließlich erweist sich der Eingriff wohl auch nicht als unverhältnismäßig im engeren \nSinn. \nAngemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende \nRegelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen \nVerhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Ab-\nwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in \nGrundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen \nnotwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je emp-\nfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemein-\nschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus \ngänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Urt. v. 26. Februar \n2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris Rn. 265 m. w. N). \nDas Maß, in dem die in Rede stehende Verpflichtung von Schülern zum Tragen einer \nMund-Nasen-Bedeckung und die Testobliegenheit voraussichtlich zur Eindämmung \ndes Infektionsgeschehens beitragen, steht zu dem Gewicht der sich für diese ergeben-\nden Beeinträchtigungen in einem angemessenen, die Grundrechtseingriffe rechtferti-\ngenden Verhältnis. Denn bei den Schutzmaßnahmen handelt es sich um ein Gesamt-\npaket, dessen Effizienz von der Funktionsfähigkeit aller Bestandteile abhängt. Dabei \nverkennt der Senat auch nicht, dass, auch wenn es sich bei der Verpflichtung zum \nTragen einer Maske grundsätzlich um einen Grundrechtseingriff geringeren Umfangs \nhandelt, dieser für die Schüler angesichts der zeitlichen Dauer der ihnen auferlegten \nVerpflichtung von besonderem Gewicht ist. Dieser wird aber auch durch Ausnahme-\nvorschriften wie etwa § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SchulKitaCoVO abgemildert, der es den \nSchülern regelmäßig erlauben sollte, zumindest in den Pausen auf dem äußeren \nSchulgelände ihre Maske abzulegen. Auch im Sportunterricht und bei der Nahrungs-\naufnahme ist keine Maske zu tragen. Schließlich sind nach § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO \nPersonen von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen, denen dies \naufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder \nzumutbar ist. Auch der Umstand, dass die Maskenpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Schul-\nKitaCoVO bei einer Inzidenz von unter 35 Infektionen pro 100.000 Einwohner in sieben \n54 \n55 \n56 \n\n27 \n \nTagen entfällt, trägt zu deren Verhältnismäßigkeit bei. Letztlich stellt auch die in § 7 \nAbs. 2 SchulKitaCoVO vorgesehene Befristung der Verordnung, welche eine regelmä-\nßige Überprüfung der Notwendigkeit der Schutzmaßnahme unter Auswertung der je-\nweils aktuell vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse über die Infektionslage und den \nBevölkerungsschutz bedingt, sicher, dass keine übermäßige Inanspruchnahme der \nSchüler eintritt. \nSoweit die Antragsteller bemängeln, es ergebe sich aus der Verordnungsbegründung \nnicht, dass der Antragsgegner überhaupt eine Abwägungsentscheidung getroffen \nhabe, indiziert dies schon deswegen keine fehlerhafte Abwägung, weil der Verord-\nnungsgeber nicht verpflichtet ist, seine entsprechenden Erwägungen in der Verord-\nnungsbegründung darzulegen. Die ausdifferenzierte Regelung und der Umstand, dass \ndie streitgegenständliche Verordnung ihre Vorgängerverordnung fortschreibt, sowie, \ndass diese letztlich die in den Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen enthaltenen \nBestimmungen fortführen, lässt den Senat nicht daran zweifeln, dass der Verordnungs-\ngeber die zu treffende Abwägungsentscheidung, bei der er auch die Grundrechte der \nbetroffenen Schüler im Blick hatte, vorgenommen hat. \nSoweit es um die Angemessenheit der Maßnahme geht, ist auch zu bedenken, dass \nes sich bei der Gruppe der Schüler um eine solche handelt, die prädestiniert dafür ist, \ndass sich bei ihr im Herbst und Winter 2021/22 ein beträchtlicher Teil des Infektions-\ngeschehens abspielt, denn auch soweit Kinder sich überhaupt impfen lassen können, \nist dies - wie ausgeführt - noch nicht in einem relevanten Umfang geschehen. Daher \nhat das RKI betont, es sei besonders wichtig, in Schulen wirksame Vorkehrungen zu \ntreffen, um Kinder vor einer SARS-CoV-2-Infektion zu schützen, sowie eine Weiterver-\nbreitung zu verhindern. Das ist nach dem RKI nicht nur in Hinblick auf mögliche Lang-\nzeitfolgen für erkrankte Kinder relevant, sondern auch deswegen von besonderer Re-\nlevanz, weil ein fortbestehendes Infektionsgeschehen mit regelmäßiger Exposition ge-\nimpfter Personen im privaten Umfeld der Kinder die Gefahr der Selektion neu entste-\nhender Mutationen begünstigt, die dem Immunschutz nach Impfung ausweichen kön-\nnen. Zudem stellt die Situation ein Risiko für Personen (z. B. Eltern, Großeltern) dar, \ndie nicht geimpft werden oder die keinen ausreichenden Immunschutz gegen SARS-\nCoV-2 aufbauen können. Daher verfängt - unabhängig davon, dass schon keine Impf-\npflicht besteht - auch das Argument der Antragsteller, dass sich alle im Bundesgebiet \nlebenden Personen impfen lassen haben können, im Rahmen der zu treffenden Abwä-\ngungsentscheidung letztlich nicht. Auch entbindet die Möglichkeit der Impfung den \nStaat nicht von der Ausübung seiner Schutzpflicht gegenüber Leben und Gesundheit \n57 \n58 \n\n28 \n \nseiner Bürger, bei der er die widerstreitenden Interessen zum Ausgleich zu bringen hat. \nDieser Ausgleich obliegt aber - wie ausgeführt - nur einer eingeschränkten Überprüf-\nbarkeit durch die Verwaltungsgerichte, so dass es dem Senat verwehrt ist, das von den \nAntragstellern befürwortete Abwägungsergebnis an die Stelle der vom Verordnungs-\ngeber mit nachvollziehbaren und wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen vorgenom-\nmenen Abwägungsentscheidung zu setzen. \nVor dem Hintergrund der auch vom RKI gesehenen besonderen Infektionslage in Schu-\nlen empfiehlt dieses auch - anders als die Antragsteller meinen - in Schulen ein regel-\nmäßiges und systematisches Testen, wobei es auch auf die Notwendigkeit der Einhal-\ntung weiterer Schutzmaßnahmen und das Zusammenspiel dieser verweist (vgl. zum \nGanzen: RKI, Epidemiologisches Bulletin 26/2021 v. 1. Juni 2021, S. 3). Vor diesem \nHintergrund erweist sich auch die mit der Testobliegenheit einhergehende kurzeitige \nund geringfügige Grundrechtsbeeinträchtigung als nicht unverhältnismäßig. \nSchließlich ergibt sich die Unangemessenheit der angegriffenen Regelungen auch \nnicht daraus, dass diese nicht zwischen Geimpften und Ungeimpften unterscheiden \nwürden. Hinsichtlich der Testobliegenheit trifft dies - wie ausgeführt - schon objektiv \nnicht zu, da ihr geimpfte Kinder nicht unterfallen. In Bezug auf die Maskenpflicht hat \nder Verordnungsgeber seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, soweit er of-\nfenbar davon ausgegangen ist, dass bei geimpften Kindern derzeit ebenso wie bei ge-\nimpften Erwachsen nicht hinreichend geklärt ist, wie infektiös sie sein können. Nach \ndem RKI steht zwar fest, dass entsprechende Personen infektiöse Viren ausscheiden \nund dies auch durch symptomlose Menschen geschehen kann, aber nicht abschlie-\nßend, in welchem Umfang dies der Fall ist, weswegen das RKI auch für geimpfte Men-\nschen das Tragen von Masken empfiehlt (vgl. zum Ganzen: RKI: Können Personen, \ndie vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?, Stand: 28. September \n2021, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Transmission.html). \n4. § 3 und 4 SchulKitaCoVO erweisen sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen \nmit höherrangigem Recht vereinbar. \n4.1 § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO erweist sich voraussichtlich als hinreichend bestimmt i. \nS. v. Art. 20 Abs. 3 GG, auch soweit es um Regelungen zu nicht-schulischen Veran-\nstaltungen geht. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen gesetzliche Rege-\nlungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die \n59 \n60 \n61 \n62 \n63 \n\n29 \n \nRechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten \nvermag. Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit \nder auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Berei-\nche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann \nüberhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis \nist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt \nwerden können (BVerfG, Beschl. v. 27. November 1990 - 1 BvR 402.87 -, juris Rn. 45). \nEs ist auf die Sicht des durchschnittlichen Normadressaten abzustellen, wobei ein ob-\njektiver Maßstab anzulegen ist (SächsOVG, Beschl. v. 12. Mai 2020 - 3 B 177/20 -, \njuris Rn. 10). \nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich auch § 3 Abs. 1 SchulKitaCoVO als \nhinreichend bestimmt, wobei die von den Antragstellern beanstandete Formulierung in \nder Neufassung der Verordnung zum 21. September 2021 so nicht mehr enthalten ist. \nAuch der Verordnungsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass für nicht-schulische \nVeranstaltungen die Testpflicht generell entfallen würde. Welche nicht-schulischen \nVeranstaltungen der Testpflicht nicht unterfallen, lässt sich jedenfalls nunmehr ohne \nWeiteres der in § 3 Abs. 1 Satz 2 SchulKitaCoVO enthaltenen Ausnahmeregelung ent-\nnehmen. \n4.2 Der von den Antragstellern geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichheitssatz \naus Art. 3 Abs. 1 GG dürfte nicht vorliegen. \nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \n64 \n65 \n66 \n\n30 \n \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \nSoweit Schüler der Primarstufe in den Unterrichtsräumen keinen Mund-Nasen-Schutz \ntragen müssen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. \nEs liegt bereits keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte vor, da es um Kinder \nunterschiedlicher Alters- und Entwicklungsstufen geht. Zudem hätte ein Verstoß allen-\nfalls zur Folge, dass auch Kinder der Primarstufe im Unterricht eine Mund-Nasenabde-\nckung tragen müssten (SächsOVG, Beschl. v. 26. März 2021, a. a. O. juris Rn. 24). \nAuch der Umstand, dass der Verordnungsgeber zur Abgrenzung an die Schulart und \nnicht an das Lebensalter der Kinder anknüpft, erweist sich offensichtlich als sachliches \nDifferenzierungskriterium. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass dies in Einzelfäl-\nlen zu unklaren Ergebnissen führen könne, begründet auch dies keinen Verstoß gegen \nden Gleichheitsgrundsatz, da dem Verordnungsgeber eine Typisierungsbefugnis zuzu-\ngestehen ist. \nAuch soweit es die Antragsteller als nicht nachvollziehbar erachten, dass Schüler wäh-\nrend einer Gesangsprüfung trotz der bei dieser gegebenen erhöhten Aerosolausschei-\ndung keine Maske zu tragen haben, im regulären Unterricht hingegen schon, liegt kein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der sachliche Grund für \ndie vorgenommene Differenzierung liegt hier zum einem in dem in einer Prüfungssitu-\nation bestehenden erhöhten Konzentrationsbedarf und zum anderem in der Ermögli-\nchung der Darbietung der zu bewertenden Leistungen ohne Beschränkungen. Wie \nschon der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, spielt gerade bei Gesangsprüfun-\ngen auch die Darbietungsweise einen nicht zu vernachlässigenden Bewertungsaspekt. \nUnabhängig davon darf der Verordnungsgeber zur Vereinfachung - wie geschehen - \npauschalieren. \n5. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie von den Antragstellern angegriffenen Normen bewirken schon keinen gravierenden \nEingriff in die in Rede stehenden Grundrechte. Keinesfalls können ihre Belange die \ngegenläufigen Interessen in Bezug auf die Verwirklichung des Staatsziels aus \n67 \n68 \n69 \n70 \n\n31 \n \nArt. 7 SächsVerf und auf den Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von \nMenschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) überwiegen, welche angesichts des derzeitigen \nInfektionsgeschehens wieder in hohem Maß gefährdet sind oder in absehbar kurzer \nZeit gefährdet wären, soweit keine steuernde Überwachung des Infektionsgeschehens \nmehr erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -, juris Rn. \n13 ff.; BbgVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 21/20 EA -, juris Rn. 17 ff.; \nSächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021, a. a. O. Rn. 65; Beschl. v. 26. März 2021, a. a. \nO. Rn. 26). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. \nDa die angegriffene Regelung mit Ablauf des 20. Oktober 2021 außer Kraft tritt, zielt \nder Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfah-\nren eine Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \nRiOVG Kober ist an \nder Unterschriftsleis- \ngez.: tung gehindert. \nv. Welck \n \n \n \nv. Welck \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \ngez.: \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n71 \n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-b-355-21","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-15/3-b-355-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487205","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.770473+00:00"}}