{"status":"available","doknr":"OLD487204","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-18","aktenzeichen":"6 A 1256/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 1256/19 \n \n4 K 1862/18 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Sächsische Landesapothekerkammer \nvertreten durch den Vorstand \nPillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nMitgliedschaft in der Sächsischen Apothekerkammer \nhier: Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke ohne mündliche \nVerhandlung \nam 18. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n7. August 2019 - 4 K 1862/18 - geändert und Nummer 1 des Bescheids der Beklagten \nvom 13. April 2018 in Gestalt ihres Widerspruchbescheids vom 19. Juni 2018 \naufgehoben. \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \nHinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Pflichtmitglied der Beklagten ist. \nDer Kläger ist approbierter Apotheker. Als solcher war er von November 2010 bis \nAugust 2011 aufgrund einer Anstellung bei der Landesdirektion L...... und - nach einer \nPflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt aufgrund einer Tätigkeit \nals angestellter Apotheker in Z.... - seit dem 26. Oktober 2012 erneut Pflichtmitglied bei \nder Beklagten aufgrund einer Tätigkeit im Institut für Pharmazie an der Universität \nL....... Seit 2011 übt er im Auftrag der Landesdirektion L...... (nunmehr Sachsen) eine \nehrenamtliche Tätigkeit als Sachverständiger für die Besichtigung öffentlicher \nApotheken im Freistaat Sachsen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG aus. Im Jahr 2015 \nwurde er im Wahlkreis 4 zum Mitglied der Kammerversammlung der Beklagten \ngewählt. \nMit Schreiben vom 10. März 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit dem \n1. März 2018 eine bis zum 31. Dezember 2018 befristete Vollzeitbeschäftigung als \nD......../Apotheker beim Landesamt für A.............................................. des Landes \nBrandenburg in Z..... aufgenommen habe, wodurch eine Pflichtmitgliedschaft in der \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nLandesapothekenkammer Brandenburg begründet worden sei. Seine (Neben-\n)Tätigkeit als Apotheker in Z.... und als Sachverständiger nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG \nim Auftrag der Landesdirektion Sachsen dauerten an. Von der Möglichkeit, nach § 2 \nAbs. 3 SächsHKaG von der Mitgliedschaft bei der Beklagten entbunden zu werden, \nwolle er ausdrücklich keinen Gebrauch machen. \nNach vorheriger Anhörung verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2018 \njeweils unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 3), dass die Mitgliedschaft des Klägers \nzum 28. Februar 2018 geendet habe (Nr. 1) und der Kläger mit Beendigung der \nMitgliedschaft seinen Sitz in der Kammerversammlung der Beklagten verliere (Nr. 2). \nZur Begründung führte sie aus: Eine Pflichtmitgliedschaft sei gemäß § 2 Abs. 1 \nSächsHKaG an eine Berufsausübung im Freistaat Sachsen geknüpft. Dazu bedürfe es \neiner beruflichen pharmazeutischen Tätigkeit als Apotheker zur Erzielung eines \nErwerbseinkommens. Die Tätigkeit als Sachverständiger für die Besichtigung \nöffentlicher Apotheken im Freistaat Sachsen im Wege der Beauftragung durch die \nLandesdirektion \nSachsen \nsei \neine \nehrenamtliche \nTätigkeit \n(„ehrenamtlicher \nPharmazierat“), die nach § 3 Abs. 1 und 2 Meldeordnung der Sächsischen \nLandesapothekerkammer nicht meldepflichtig sei, und erfülle diese Voraussetzung \nnicht. Der Kläger erhalte dafür kein sozialversicherungsrechtliches Arbeitseinkommen, \nsondern \neine \nAufwandsentschädigung \nnach \nder \nVerwaltungsvorschrift \nBeiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in \nder Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), die weder \nin der Sächsischen Landesapothekenkammer noch in deren unselbstständiger \nEinrichtung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung beitragsrelevant sei. \nHauptaufgabe der Kammer sei es gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nSächsHKaG, die Erfüllung der berufsrechtlichen und berufsethischen Pflichten ihrer \nMitglieder zu überwachen, soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst \ntätigen Mitglieder der Dienstherr zuständig sei. Ehrenamtliche Tätigkeiten in der \nFreizeit außerhalb einer regulären, die Mitgliedschaft begründenden beruflichen \nTätigkeit seien private Angelegenheiten und entzögen sich der Überwachung nach § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsHKaG. Dabei sei es auch unerheblich, dass die hier in Rede \nstehende Tätigkeit als „ehrenamtlicher Pharmazierat“ nur von einem approbierten \nApotheker ausgeübt werden könne. Die Approbation allein sei kein Anknüpfungspunkt \nfür das Entstehen bzw. Fortbestehen einer Pflichtmitgliedschaft. Wegen der mit der \nPflichtmitgliedschaft verbundenen Eröffnung der Mitgliedschaft im dazugehörigen \nVersorgungswerk und der Beitragspflicht nach § 15 Abs. 1 Satzung der Sächsisch-\nThüringischen Apothekerversorgung (STApV-Satzung) sei sowohl die Begründung als \n4 \n\n4 \n \nauch die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft nicht in das Belieben des Mitglieds \ngestellt. \nSeit Mai 2018 wohnt der Kläger mit Hauptwohnung in Z.... (zuvor L......). \nDer Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben, die das \nVerwaltungsgericht Halle an das Verwaltungsgericht Dresden verwiesen hat. \nDas Verwaltungsgericht hat eine telefonische Auskunft zur Ausgestaltung einer \nBeauftragung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG bei der Landesdirektion Sachsen \neingeholt, derzufolge bisher nur approbierte Apotheker als Sachverständige mit der \nÜberwachung von Apotheken beauftragt worden seien. Nach (§ 8 Abs. 1) der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes - \nAMGVwV - könne die erforderliche Sachkenntnis aber auch nach § 15 (Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 i. V. m. Abs. 2) AMG erbracht werden. Jedem Sachverständigen würden zehn bis \nzwölf Apotheken zur jährlichen Kontrolle zugeteilt. Er werde eigenverantwortlich tätig \nund sei insoweit als „Ohr und Auge“ der Behörde zu verstehen. Der Aufwand für eine \nBegehung sei im Regelfall mit drei Stunden anzusetzen. Im Einzelfall könne es aber \nauch einmal länger dauern. Der Sachverständige erhalte eine Aufwandsentschädigung \nvon 25,56 € pro Stunde und ggf. Kilometergeld. Ein Verdienstausfall sei damit nicht \nabgedeckt. Es handele sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit. \nMit Urteil vom 7. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und \nzur Begründung ausgeführt: \nEine Pflichtmitgliedschaft des Klägers bestehe nicht, weil es an der dazu für \nberufstätige Apotheker nach § 2 Abs. 1 SächsHKaG erforderlichen Berufsausübung im \nFreistaat Sachsen fehle. Hierfür komme die Vollzeitbeschäftigung des Klägers als \nD........ beim Landesamt für A.............................................. des Landes Brandenburg \nnicht in Betracht. Auch die Sachverständigentätigkeit bei der Überwachung von \nApotheken im Auftrag der Landesdirektion Sachsen gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG \nlasse die Pflichtmitgliedschaft in der Sächsischen Landesapothekerkammer nicht \nentstehen. Beruf sei nach herrschender Meinung jede auf die Dauer berechnete und \nnicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage \ndienende Betätigung. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabs komme es nicht darauf \nan, ob die betreffende Tätigkeit dem Einzelnen als tatsächliche Lebensgrundlage \ndiene. Es genüge vielmehr, wenn die betreffende Tätigkeit wesensmäßig geeignet sei, \n5 \n6 \n7 \n8 \n \n\n5 \n \neine entsprechende Lebensgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Dazu sei die \nTätigkeit des Klägers in der Apothekenüberwachung als Pharmazierat in Sachsen \nwegen ihrer Ehrenamtlichkeit, Unentgeltlichkeit und zeitlichen Ausgestaltung nicht \ngeeignet. Mit der Beauftragung gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG sei kein \nBeschäftigungsverhältnis, auch nicht als Nebenbeschäftigung, begründet worden. \nEhrenamtliche \nPharmazieräte \nerhielten \nin \nSachsen \nlediglich \neine \nAufwandsentschädigung, die schon der Höhe nach, ausgehend von der für die \nTätigkeit geforderten Ausbildung, nicht als Entlohnung angesehen werden könne. Bei \nden von der Landesdirektion in ihrer telefonischen Auskunft mitgeteilten zwölf \nApothekenüberprüfungen im Jahr und unter Berücksichtigung einer im Regelfall \nanzusetzenden Prüfungszeit von jeweils drei Stunden betrage die jährliche \nAufwandsentschädigung für die Prüfungen insgesamt 920,16 €. Der geringe Umfang \nvon zeitlichem Aufwand und Gesamthöhe der jährlichen Aufwandsentschädigung \nließen es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich erscheinen, sich hiermit eine \nLebensgrundlage zu schaffen oder diese Tätigkeit ernsthaft als Lebensgrundlage \nanzusehen. \nSoweit der Kläger darauf hinweise, dass seine Tätigkeit unter das Berufsbild von § 2 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 11 BapO falle, finde seine Prüftätigkeit als ehrenamtlicher \nPharmazierat zwar in einem weiteren Sinne im Apothekenwesen der öffentlichen \nGesundheitsverwaltung des Freistaates Sachsen statt, jedoch stehe er in dieser \nTätigkeit in keinem Beschäftigungsverhältnis. Seine Tätigkeit resultiere nicht aus einem \nvertraglichen Verhältnis, sondern aus einer Beauftragung. Die Ausgestaltung der \nBeauftragung ziele auf eine selbständige Tätigkeit als \"Hilfsperson“ der öffentlichen \nGesundheitsverwaltung ab. Er sei insoweit ein \"Instrument\" zur Wahrnehmung der \nAufgaben anderer, die in der öffentlichen Gesundheitsverwaltung tätig seien. \nSchließlich setze § 2 Abs. 3 SächsHKaG auch schon dem Wortlaut nach voraus, dass \ndie von der Vorschrift erfassten Mitglieder \"ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben\", \nwas beim Kläger gerade nicht der Fall sei. Auf die Zielrichtung dieser Vorschrift komme \nes daher nicht an. \nHiergegen richtet sich die mit Senatsbeschluss vom 17. August 2020 wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nzugelassene Berufung, die der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Zur \nAuslegung des in § 2 Abs. 1 SächsHKaG und insbesondere der Bestimmung der \nBerufsbilddefinition des Apothekers sei die Bundes-Apothekerordnung heranzuziehen, \n9 \n \n10 \n11 \n\n6 \n \nsoweit \nund \nsolange \nder \nLandesgesetzgeber \nnicht \nvon \nseiner \neigenen \nRechtssetzungsbefugnis \nzur \nRegelung \nder \nBerufsbilddefinition \nfür \ndie \nKammerzugehörigkeit Gebrauch mache. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BApO sei die \nAusübung einer pharmazeutischen Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Apotheker\" \noder „Apothekerin\" „Ausübung des Apothekerberufs“; nach Satz 2 Nr. 11 umfassten \npharmazeutische \nTätigkeiten \ninsbesondere \nTätigkeiten \nunter \nanderem \nim \nApothekenwesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung in Behörden der Länder. Bei \nseiner Überwachungstätigkeit als beauftragter Sachverständiger der Landesdirektion \nSachsen werde er in diesem Sinne tätig. Die Arzneimittelüberwachung, die er durch \ndie Besichtigung der Apotheken für die Behörde durchführe, sei pharmazeutische \nTätigkeit und Teil der öffentlichen Gesundheitsverwaltung. Unabhängig davon lasse \nsich seine Tätigkeit auch aus dem gesetzlich definierten Berufsbild des Apothekers \nnach § 2 Abs. 1 und 3 BApO herleiten. Die Ausübung des Apothekerberufs bedürfe der \nApprobation, die personen- und nicht tätigkeitsbezogen sei. Wer für die Ausübung \nseiner konkret-individuellen Tätigkeit keine Approbation als Apotheker benötige, könne \nim gesetzlichen Sinne nicht Apotheker sein, und zwar auch dann nicht, wenn er einer \npharmazeutischen Tätigkeit nachgehe. Für die Ausübung der Tätigkeit als beauftragter \nSachverständiger bedürfe es der Sachkenntnis, die nach § 8 Abs. 2 AMGVwV \ngrundsätzlich durch die Approbation als Apotheker erbracht werde. Da für diese \nTätigkeit eine Approbation vorausgesetzt werde, sei er im gesetzlichen Sinne \nApotheker im Freistaat Sachsen. \nSoweit das Verwaltungsgericht seine Mitgliedschaft bei der Beklagten auch deswegen \nverneint habe, weil er seine Tätigkeit als Sachverständiger nicht im Rahmen eines \nBeschäftigungsverhältnisses sondern als Ehrenamt ausübe, habe es außer Acht \ngelassen, dass ihm bei der Überwachung von Apotheken im Unterschied zum \nEhrenamt im sozialen Bereich eine Vielzahl von Befugnissen gemäß § 64 Abs. 4 AMG \nübertragen würden, weil dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erforderlich \nsei. Wegen dieser weitreichenden Kompetenzen sei es zutreffend, dass Tätigkeiten in \nder öffentlichen Gesundheitsverwaltung zu einer Kammermitgliedschaft führten. \n13 \nDer Kläger beantragt, \nunter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. August \n2019 - 4 K 1862/18 - Nummer 1 des Bescheids der Beklagten vom 13. April \n2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 aufzuheben \nund \n12 \n \n\n7 \n \ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. \n \n \nDie Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie ist der Ansicht, der Kläger übe mit seiner Sachverständigentätigkeit nach § 64 \nAbs. 2 Satz 4 AMG im Auftrag der Landesdirektion Sachsen keine Berufstätigkeit im \nSinne des § 2 Abs. 1 SächsHKaG aus und unterfalle damit nicht der \nPflichtmitgliedschaft bei ihr oder ihrem Versorgungswerk. In der öffentlichen \nGesundheitsverwaltung würden nur diejenigen Apotheker ihren Beruf ausüben, die mit \nder Landesdirektion Sachsen in einem hauptberuflichen Beschäftigungsverhältnis \nstünden und die unter anderem Überwachungsaufgaben in Apotheken wahrnähmen, \ndie nicht von § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG umfasst seien bzw. darüber hinaus gingen. Die \nnicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehenden Apotheker würden aufgrund ihrer \npharmazeutischen Kenntnisse ergänzend als Sachverständige nach § 64 Abs. 2 Satz \n4 AMG mit der Überwachung von Apotheken ohne besondere Spezialisierung \nbeauftragt und seien gerade nicht „in einer Behörde tätig“. Es handele sich bei ihnen \num \nApotheker, \ndie \ndiese \nAufgabe \nzusätzlich \nzu \nihren \nhauptberuflichen \nBeschäftigungsverhältnissen oder auch freiberuflichen Tätigkeiten, z. B. als \nApothekeninhaber, \nehrenamtlich \nübernähmen \nund \ndafür \nnur \neine \nAufwandsentschädigung erhielten. Die zweifellos gegebene Verantwortungsfülle des \nEhrenamts mache dieses nicht zur Berufsausübung. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der \nGerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie Berufung des Klägers, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Die Klage ist \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die in Nummer 1 des \nBescheids der Beklagten vom 13. April 2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids \nvom 19. Juni 2018 enthaltene Feststellung, dass die (Pflicht-)Mitgliedschaft des \nKlägers zum 28. Februar 2018 geendet habe, zu Unrecht abgewiesen. Die \n14 \n \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nAnfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind \ninsoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, da sie sich gegen einen belastenden \nVerwaltungsakt wendet, dessen Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Kläger \nerklärtermaßen für nicht rechtens hält. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt vor, wenn \ndie Behörde den Eintritt oder den Nichteintritt normativ geregelter Rechtsfolgen \nverbindlich festgestellt hat. Dass eine solche verbindliche Feststellung gewollt ist, kann \nsich unter anderem aus dem Wortlaut der behördlichen Äußerung, ihrem \nZusammenhang oder daraus ergeben, dass eine derartige Feststellung in einem \nGesetz vorgesehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juni 2003 - 6 C 17.02 -, juris Rn. 13). \nHier ist im Wortlaut des Bescheidtenors zwar nicht ausdrücklich von einer Feststellung \ndie Rede. Auch lässt sich, wie noch auszuführen ist (vgl. unten 2), weder dem \nSächsischen Heilberufekammergesetz noch Satzungsrecht der Beklagten eine \nErmächtigungsgrundlage für die Feststellung des Endes der Pflichtmitgliedschaft unter \nden hier gegebenen Umständen entnehmen. Aus der Gliederung des Bescheidtenors \nsowie aus dem Zusammenhang mit dem vorangegangenen Schriftwechsel der \nBeteiligten wird aber hinreichend deutlich, dass die Beklagte das vom Kläger \nbestrittene Ende seiner Pflichtmitgliedschaft zusätzlich zu dem ursprünglich ebenfalls \nbestrittenen Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung verbindlich feststellen \nwollte. Die Beklagte hatte dem Kläger auf die von ihm angezeigte befristete \nVollbeschäftigung in Z..... (Brandenburg) zunächst nur mit formlosem Schreiben vom \n4. April 2018 das Ende seiner Mitgliedschaft samt Sitzverlust und ferner mitgeteilt, dass \nauch seine Teilnahme an der anstehenden Kammerversammlung am 20. April 2018 \nnicht mehr möglich sei. Nachdem der Kläger den entgegengesetzten Standpunkt \nvertreten hatte, erging der streitgegenständliche Bescheid, mit dem die Beklagte das \nEnde der Mitgliedschaft nicht nur in den Bescheidgründen als Vorfrage zu dem Verlust \ndes Sitzes in der Kammerversammlung behandelte, sondern in Nr. 1 des Tenors noch \nvor dem Sitzverlust (Nr. 2) gesondert verfügte. Zumal in Verbindung mit der in Nr. 3 \nhinsichtlich beider Tenorteile enthaltenen Anordnung des Sofortvollzugs lässt dies nur \nden Schluss auf einen verbindlichen Feststellungswillen der Beklagten zu. \n2. Die angefochtene Verfügung über das Ende der Pflichtmitgliedschaft bedarf als \nfeststellender Verwaltungsakt einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n2. Juli 1991 - 1 B 64.91 -, juris Rn. 3 und grundlegend zur Begründung aus dem \nRechtsstaatsprinzip: Urt. v. 29. November 1985 - 8 C 105.83 -, juris Rn. 12 m. w. N.). \n18 \n19 \n\n9 \n \nAn einer solchen fehlt es. Eine ausdrückliche gesetzliche oder untergesetzliche \nErmächtigung zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft in der Beklagten ist \nnicht ersichtlich. Auch durch Auslegung lässt sich keine Ermächtigungsgrundlage \nermitteln. \nDas \nSächsische \nHeilberufekammergesetz \n(Gesetz \nüber \nBerufsausübung, \nBerufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, \nApotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen - SächsHKaG) vom 24. Mai \n1994 (SächsGVBl. S. 935), hier in der im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \ngültigen Fassung von Art. 19 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), \ngibt eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung von Beginn und \nEnde der Mitgliedschaft in der Beklagten nicht her. Insbesondere ermächtigt die von \nder Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 1 SächsHKaG nicht zu \neiner derartigen Feststellung. Nach dieser Vorschrift gehören einer Kammer als \nPflichtmitglieder alle aufgrund einer Berufserlaubnis oder Approbation zur \nBerufsausübung berechtigten Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen \nPsychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die im \nFreistaat Sachsen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre \nHauptwohnung dort haben. Mit diesem Inhalt bestimmt die Vorschrift ebenso wie die \naufgrund § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SächsHKaG beschlossene Hauptsatzung der \nBeklagten (im Folgenden: HS) in deren inhaltsgleichen § 2 Abs. 1 den Kreis der \nPflichtmitglieder unmittelbar selbst, ohne dazu das Erfordernis eines feststellenden \nVerwaltungsakts ausdrücklich vorzusehen. \nAllerdings ist das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für einen \nfeststellenden Verwaltungsakt entbehrlich, wenn sich im Wege der Auslegung eine \nGrundlage ermitteln lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat etwa aus dem Zweck \neines Genehmigungserfordernisses oder einer Erlaubnisregelung sowie deren \nZusammenhang mit anderen Vorschriften die Ermächtigung der Behörde zum Erlass \neines feststellenden Verwaltungsakts über die Genehmigungsbedürftigkeit eines \nkonkreten Vorhabens oder über die Erlaubnispflichtigkeit einer konkreten Einrichtung \nabgeleitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Juli 1991 a. a. O. Rn. 4 zu § 6 HeimG; Urt. v. 22. \nJuni 1979 - 4 C 40.75 -, juris Rn. 26 ff. zu § 6 LuftVG; Beschl. v. 10. Oktober 1990 - 1 \nB 131.90 -, juris Rn. 4 ff. zu § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO). In derartigen Fällen \nwiderspräche es insbesondere dem mit der Genehmigungs- oder Erlaubnisvorschrift \nverfolgten Zweck der präventiven Kontrolle, wenn das Gesetz einen solchen \n20 \n21 \n\n10 \n \nfeststellenden Verwaltungsakt ausschlösse und die Behörde aus der nach ihrer Ansicht \nbestehenden Genehmigungs- oder Erlaubnisbedürftigkeit des Vorhabens erst nach \nBeginn des Vorhabens verwaltungsmäßige Konsequenzen ziehen könnte. In der \nsozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Mitgliedschaftsstreitigkeiten \nist ebenfalls anerkannt, dass sich die Ermächtigung zur Feststellung des Endes des \nMitgliedschaftsverhältnisses aus anderen Vorschriften durch Auslegung ermitteln \nlassen kann. So hat das Bundessozialgericht aus der Rechtsgrundlage für die \nFeststellung eines Unfallversicherungsträgers über Beginn und Ende seiner \nZuständigkeit durch schriftlichen Bescheid (§ 136 Abs 1 Satz 1 SGB VII) hergeleitet, \ndass die Vorschrift nicht nur zur Feststellung der sachlichen und örtlichen \n„Zuständigkeit“, sondern auch dazu ermächtigt, einem Unternehmer gegenüber \n(irgend)ein Versicherungsverhältnis zwischen diesem und dem Träger festzustellen \n(BSG, Urt. v. 3. April 2014 - B 2 U 25/12 R -, juris Rn. 18). Einer Vorschrift über die \nGenehmigungspflicht der Kündigung einer Verbandsmitgliedschaft kann zugleich die \ngesetzliche Grundlage für einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts entnommen \nwerden, dass die Kündigung der Genehmigung bedarf, und wegen des engen \nZusammenhangs \nzwischen \nder \nMitgliedschaft \neinerseits \nund \nder \nGenehmigungsbedürftigkeit \nandererseits \ndarüber \nhinaus \nauch \ndie \nErmächtigungsgrundlage für die Feststellung der Mitgliedschaft im Verband (so in der \nTendenz: ThürOVG, Urt. v. 16. November 2001 - 4 EO 221/96 -, juris Rn. 50 zu § 42 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürKGG). Ferner kann aus einer Vielzahl gesetzlicher \nBefreiungsmöglichkeiten in Verbindung mit Mitwirkungs- oder Auskunftsvorschriften, in \ndenen der Gesetzgeber ausdrücklich eine Feststellung der Mitgliedschaft erwähnt und \nerkennbar davon ausgeht, dass diese Feststellung die nicht immer problemlose \nErhebung und Prüfung des Sachverhalts voraussetzt, darauf geschlossen werden, \ndass zur Regelung der Mitgliedschaft in der Form eines feststellenden Verwaltungsakts \nermächtigt werden soll (vgl. OVG NW, Urt. v. 12. November 1989 - 5 A 1301/89 -, juris \nRn. 8 zum nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltsversorgungsrecht). \nIm Streitfall führt die Auslegung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes und des \ndarauf beruhenden Satzungsrechts der Beklagten nicht zu dem Ergebnis, dass der \nNormgeber die Ermächtigung zu einem feststellenden Verwaltungsakt über die \nMitgliedschaft in der beklagten Apothekerkammer in seinen Willen aufgenommen hat. \nInsbesondere der Vergleich mit den Vorschriften über Beginn und Ende der \nMitgliedschaft im Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgungswerk zeigt, dass der \nNormgeber die Ermächtigung zu einem feststellenden Bescheid insoweit nicht für \nerforderlich gehalten hat. \n22 \n \n\n11 \n \n§ 2 SächsHKaG regelt in Absatz 1 den Kreis der Pflichtmitglieder in der Beklagten \nunmittelbar selbst (inhaltsgleich mit § 2 Abs. 1 HS); § 2 Abs. 2 SächsHKaG ermöglicht \nPersonen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung den Beitritt zur Beklagten, \nwobei § 2 Abs. 2 HS bestimmt, dass sie mit dem Zugang der schriftlichen \nBeitrittserklärung bei der Beklagten Mitglieder mit denselben Rechten und Pflichten wie \n(Pflicht)Mitglieder nach Absatz 1 werden. Zudem enthält § 2 SächsHKaG einen \nBefreiungs- und einen Ruhenstatbestand. Mitglieder, die nur gelegentlich oder \nvorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können nach § 2 Abs. 3 \nSächsHKaG von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem \nanderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer \nangehören. Das Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und die Anordnung \neines Berufsverbots gemäß § 70 StGB führen nach § 2 Abs. 5 SächsHKaG nicht zum \nEnde der Mitgliedschaft, sondern nur zu deren Ruhen. In all diesen Fällen sieht weder \n§ 2 SächsHKaG noch eine sonstige gesetzliche Bestimmung eine Feststellung über \nBeginn und Ende der Mitgliedschaft vor. Vielmehr statuiert § 3 Abs. 1 SächsHKaG in \nVerbindung mit der auf Absatz 2 beruhenden Meldeordnung der Beklagten (MeldeO) \nim Zusammenhang mit Beginn und Ende der Mitgliedschaft nur die Pflicht der \nMitglieder, sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der \nKammer zu melden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsHKaG; § 3 Abs. 1 MeldeO) bzw. die \nBeendigung ihrer Mitgliedschaft unverzüglich zu melden (§ 3 Abs. 4 MeldeO). Die \nMeldeordnung regelt Verfahren und Inhalt der Meldungen samt Bestimmungen zum \nDatenschutz und zu Ordnungswidrigkeiten, enthält aber ebenfalls an keiner Stelle \neinen Hinweis darauf, dass die einzureichenden Meldeunterlagen der Kammer mehr \nals die Kenntnis von Beginn und Ende der Mitgliedschaft verschaffen und deren \nförmliche Feststellung durch Verwaltungsakt ermöglichen sollen. Anhaltspunkte dafür \nsind auch sonstigem Satzungsrecht der Beklagten, insbesondere deren Beitrags- oder \nWahlordnung nicht zu entnehmen. \nAnders verhält es sich bei den Regelungen zum Versorgungswerk. Nach § 6 \nAbs. 1 Satz 3 SächsHKaG sind die Mitglieder der Kammer Mitglieder des \nVersorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung, die nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 den \nBeginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft sowie die Voraussetzungen, unter \ndenen Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft zulässig sind, zu \ntreffen hat. Die Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung (STApO) \nbestimmt in § 9 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen und Ausnahmen von der \nPflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk; nach Absatz 4 Satz 1 endet die \nPflichtmitgliedschaft bis auf den Sonderfall des Satzes 2 nicht kraft Gesetzes, sondern \n23 \n24 \n \n\n12 \n \ndurch Verwaltungsakt in Form der Befreiung auf Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 11. \nZusätzlich zu diesen zahlreichen Befreiungstatbeständen normiert § 41 Abs. 2 STApO \nMitwirkungspflichten der Mitglieder des Versorgungswerks zu Angaben und zur \nVorlage von Unterlagen, soweit diese zur „Feststellung des Bestehens eines \nMitgliedschafts- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus \nfolgenden \nRechte \nund \nPflichten \nerforderlich \nsind“. \nIm \nUnterschied \nzur \nKammermitgliedschaft, für die eine § 41 Abs. 2 STApO vergleichbare Vorschrift fehlt, \ngeht der Normgeber hier erkennbar davon aus, dass es in Problemfällen, in denen das \nBestehen einer Mitgliedschaft im Versorgungswerk fraglich ist, aus Gründen der \nRechtssicherheit geboten sein kann, das Rechtsverhältnis durch eine hoheitliche \nMaßnahme so festzustellen, dass die Entscheidung in Unanfechtbarkeit erwächst, \nmithin durch Verwaltungsakt zu handeln. Hintergrund dafür dürfte sein, dass an die \nMitgliedschaft im Versorgungswerk nicht nur - wie auch an die Kammermitgliedschaft \n- \nPflichten \nzur \nBeitragszahlung \n(§ \n6 \nAbs. \n3 \nSatz \n1 \nNr. \n6 \nSächsHKaG i. V. m. §§ 13 ff. STApO; § 14 Abs. 1 SächsHKaG i. V. m. der \nBeitragsordnung der Beklagten) anknüpfen, sondern darüber hinaus auch \nRechtsfolgen wie Rechtsansprüche auf freiwillige Mehrzahlungen im Rahmen des \nBeitragsfestsetzungsverfahrens (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SächsHKaG i. V. m. § 19 \nSTApO) \noder \nzur \nAufstockung \nvon \nAnwartschaften \nnach \nerfolgtem \nVersorgungsausgleich (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SächsHKaG i. V. m. § 40 Abs. 4 und 5 \nSTApO) sowie auf Nachversicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SächsHKaG i. V. m. § \n23 Abs. 1 STApO), die sich im Rechtsverhältnis des Mitglieds zur Kammer nicht stellen \nund die deshalb nur in dessen Verhältnis zum Versorgungswerk ein Bedürfnis dafür \nbegründen können, über die Mitgliedschaft mittels feststellenden Verwaltungsakts zu \nentscheiden. Gleiches gilt, soweit an das Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk \nRechtsfolgen wie der Fortbestand von Versorgungsanwartschaften oder der \nRechtsanspruch \nauf \nderen \nÜberleitung \nan \neine \nandere \nApothekerversorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SächsHKaG i. V. m. §§ 24, 25 \nund 29 STApO) anknüpfen. \nFehlt es demnach an einer Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche \nFeststellung, ist diese rechtswidrig und verletzt den Kläger, wie keiner weiteren \nDarlegung bedarf, in seinen Rechten. Sie muss daher aufgehoben werden, ohne dass \nes auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Tätigkeit als ehrenamtlicher \nPharmazierat zur Berufsausübung im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsHKaG und § 2 Abs. \n1 HS gehört, für den Ausgang des Berufungsverfahrens ankommt. Der Senat \nbeschränkt sich deshalb nur auf folgende Anmerkungen: \n25 \n \n\n13 \n \nDie vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, die in Sachsen ausgeübte Tätigkeit \ndes \nKlägers \nals \nehrenamtlicher \nPharmazierat/Sachverständiger \nin \nder \nApothekenüberwachung sei keine Berufsausübung, weil die dafür gezahlten \nEntschädigungen der geringen Höhe nach nicht zur Schaffung und Erhaltung einer \nwirtschaftlichen Lebensgrundlage geeignet seien, setzt voraus, dass die nach § 2 Abs. \n1 SächsHKaG und § 2 Abs. 1 HS verlangte Berufsausübung im Freistaat Sachsen, für \nsich allein betrachtet, diese Eignung erfordert und es nicht ausreichend ist, dass der \nBetroffene seinen Apothekerberuf in einem anderen Bundesland hauptberuflich und im \nFreistaat Sachsen nur im Ehrenamt ausübt. Das wird nicht weiter begründet, erscheint \naber vor dem Hintergrund, dass die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 \nSächsHKaG von der Zulässigkeit von Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften ausgeht \n(vgl. VGH BW, Urt. v. 7. Oktober 1997 - 9 S 1128/96 -, juris Rn. 27; vgl. zu \nDoppelmitgliedschaften auch BVerwG, Beschl. v. 11. Juli 2016 - 10 B 1.15 -, juris Rn. \n6 m. w. N.) keineswegs zwingend. Doppel- und Mehrfachmitgliedschaften blieben dann \nnämlich nur denjenigen Apothekern vorbehalten, die ihren Beruf in mehreren \nBundesländern, jeweils für sich allein betrachtet, in einem Umfang ausüben, der zu \neiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage taugen könnte. Hingegen wären sie \nBerufsangehörigen wie dem Kläger oder solchen, die in mehreren Ländern jeweils \ngeringfügigen und nur zusammengenommen existenzsichernden Teilbeschäftigungen \nnachgingen, verschlossen. In Anbetracht der Aufgaben der Kammer, für ein hohes \nAnsehen des Berufsstandes zu sorgen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsHKaG) und die \nQualität der Berufsausübung zu sichern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsHKaG), erscheint \nes zweifelhaft, ob diese Ungleichbehandlung beider Berufsgruppen vor dem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen ist, dürfte das Ansehen des \nBerufsstandes und die Qualität der Berufsausübung doch unabhängig vom \nwirtschaftlichen Umfang der Berufsausübung zu fördern und überwachen sein. \nIm Übrigen hegt der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der \nBeklagten keine Zweifel daran, dass die Tätigkeit des Klägers als eines mit der \nÜberwachung nach § 64 Abs. 2 Satz 4 AMG beauftragten Apothekers, der die dafür \nerforderliche Sachkunde kraft seiner Approbation besitzt (vgl. § 8 Abs. 1 Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zur Durchführung des Arzneimittelgesetzes [AMGVwV] vom \n29. März 2006, BAnz. S. 2287), vom Berufsbild des Apothekers umfasst ist. Nach § 2 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 11 BApO umfassen pharmazeutische Tätigkeiten, die unter der \nBerufsbezeichnung „Apotheker“ oder „Apothekerin“ ausgeübt werden, unter anderem \nTätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsverwaltung „in“ Behörden der Länder. Der \nPräposition „in“ lässt sich nicht entnehmen, dass der Normgeber innerhalb der \n26 \n27 \n \n\n14 \n \nTätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsverwaltung differenzieren wollte zwischen \nTätigkeiten, die „in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Landesdirektion“/“in einer \nBehörde“ ausgeübt werden, und solchen, die kraft Beauftragung durch die Behörde \nehrenamtlich ausgeübt werden. Für die Überwachungstätigkeit nach § 64 Abs. 2 AMG \nsieht Satz 1 die hauptberufliche Beauftragung zwingend vor, ermöglicht aber in Satz 4 \nfür die Überwachung von Apotheken, die keine Krankenhausapotheken sind oder die \neiner Erlaubnis nach § 13 nicht bedürfen, die Beauftragung von neben- oder \nehrenamtlich tätigen Sachverständigen. In beiden Fällen übt der Apotheker eine \nSachverständigentätigkeit aus, die zu seinem Berufsbild gehört (vgl. das von der \nBundesapothekerkammer am 16. Juni 2016 verabschiedete Berufsbild der Apothekerin \nund \ndes \nApothekers, \nS. \n3 \nzum \nTätigkeitsbereich \n„in \nder \nöffentlichen \nGesundheitsverwaltung, z. B. bei Behörden“ sowie § 2 Abs. 2 Berufsordnung der \nBeklagten). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. \n§ 132 Abs. 2 VwGO). \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechts-verkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \n28 \n29 \n\n15 \n \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \nBeschluss \nvom 18. Oktober 2021 \n \nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das \nVerfahren beider Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Entscheidung über die Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts \nsowie die Streitwertfestsetzung beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nGKG, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hält die vom Verwaltungsgericht \nbefürwortete Anlehnung an Nr. 14.1 und 14.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage), wonach mindestens 15.000,00 € bzw. der dreifache Jahresbeitrag \nanzusetzen wäre, im Streitfall für unangemessen. Streitgegenstand im vorliegenden \nVerfahren ist weder eine Berufsberechtigung, Eintragung oder Löschung noch die \nMitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk oder die Befreiung davon. \n1 \n\n16 \n \nVielmehr hat der Kläger an dem Fortbestand seiner Pflichtmitgliedschaft in der \nBeklagten als Berufsvertretungskörperschaft eher ein ideelles Interesse. In \nErmangelung genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ist daher \nder \nAuffangwert \ndes \n§ \n52 \nAbs. \n1 \nGKG \nanzusetzen. \n \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-18/6-a-1256-19","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":11},{"jurabk":"BApO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-18/6-a-1256-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487204","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.731465+00:00"}}