{"status":"available","doknr":"OLD487203","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-18","aktenzeichen":"6 A 104/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 104/17 \n \n5 K 18/13 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Landesamt \nfür Umwelt, Landwirtschaft und Geologie \nvertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat \nPillnitzer Platz 3, 01326 Dresden \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nwegen \n \n \nAgrarförderung \nhier: Berufung \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der \nmündlichen Verhandlungen vom 20. Januar und 13. Oktober 2021 \nam 18. Oktober 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n22. Oktober 2014 - 5 K 18/13 - geändert und die Klage des Klägers abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i. H. v. \n110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDer Kläger begehrt von dem Beklagten eine erneute Entscheidung über seinen Antrag \nauf Gewährung einer Betriebsprämie für seinen landwirtschaftlichen Betrieb für das \nJahr 2010. \nEr stellte am 4. Mai 2010 beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft \nund Geologie (LfULG) einen Antrag auf Agrarförderung für das laufende Jahr. Ein \nVermerk einer Mitarbeiterin des Landkreises Mittelsachsen über die telefonische \nAnkündigung einer Cross Compliance Kontrolle hat folgenden Inhalt: \n„Gesprächsnotiz Datum 06.04.10 1500 bis 1517 \nAnruf von Herrn/Firma V......., J...... \nK................. \n(Rückruf) \nTelefon 0000/0000000 \nBetrifft Cross Check Kennz./Reg. Rinder \n→ Anmeldung für 08.04.10 \n1600 bis 1630 (Beginn) \n→ er selbst sei nicht da - habe ihm gesagt er kann Vertreter schicken \n(BR & OM wird kontrolliert) \n→ \nHabe \nihn \nauf \n100 \n% \nPrämienverlust \nhingewiesen \nbei \nKontrollverweigerung \nM....“ \n \n1 \n2 \n \n\n3 \n \nIm von Frau M.... und dem Veterinär, Herrn S....., unterschriebenen handschriftlichen \nKontrollbericht über den Cross Check auf einem Formblatt vom 8. April 2010 wird u. a. \nausgeführt, dass der Kläger an diesem Tag nicht - wie telefonisch vereinbart - zwischen \n16:00 und 16:30 Uhr am Hof oder am Rinderstall angetroffen werden konnte und auch \nein Vertreter nicht anwesend gewesen sei. Deshalb zähle das als Verweigerung der \nCC-Kontrolle. Da der Stall den Sichtkontakt zu den Tieren von außen ermöglicht, sei \nfolgendes festgestellt worden: „→ 2 Rinder hatten keine und 2 Rinder nur 1 Ohrmarke \n→ die Klauenpflege des ältesten Bullen war stark mangelhalft → den Rindern stand \nkeine trockene, saubere Liegefläche zur Verfügung, alle Tiere waren im Bauchbereich \nhochgradig mit Kot verschmutzt“. Dem Bericht sind 12 Fotoabdrucke beigefügt. \nAnschließend findet sich in der Akte des Landkreises das Formular „Prüfbericht 2009“, \ndas am 8. April 2021 im ersten Teil von Frau M.... und dem Veterinär und im zweiten \nTeil am 14. April 2021 unterzeichnet ist. Darin wird ausgeführt, dass die Prüfung nicht \ngestattet wurde, da trotz Anmeldung niemand anwesend gewesen sei. Beigefügt ist als \nAnlage 1 ein Ausdruck aus dem Bestandsregister vom 8. April 2010, in dem sich mit \nKugelschreiber vorgenommene Eintragungen zur Zahl der Ohrmarken bei den zehn \nverzeichneten Tieren nach der vorgedruckten Ohrmarkennummer und dem \nvorgedruckten Geburtsdatum in der Spalte „Feststell. am Tier“ finden; zusätzlich und \nohne Zuordnung zu einer bestimmten Ohrmarkennummer befindet sich darunter die \nAngabe „1 x ohne“. In der Spalte „Bemerkungen“ ist z. T. mit Bleistift „bestellt 7.4.2010“ \neingetragen. Beigefügt ist der Ausdruck einer elektronischen Einverständniserklärung \ndes Klägers, dass zusätzlich zum HIT-Register auch sein im Betrieb geführtes \nBestandsregister bei der CC-Kontrolle geprüft werden solle und er nicht von der \nMöglichkeit Gebrauch mache, dass die Behörde die HIT-Datenbank Rinder für \nKontrollen als Bestandsregister ansehen könne. \nEine E-Mail zwischen Referenten des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und \nLandwirtschaft (SMUL) und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nVerbraucherschutz (SMS) enthält u. a. die folgenden Ausführungen über einen Anruf: \n„es wurde ein Cross Check zur Rinderkennzeichnung durchgeführt. \nDer Tierhalter ist LKW-Fahrer und konnte daher nicht an der VOK \nteilnehmen, er wollte aber zu einer angegebenen Uhrzeit einen \nVertreter schicken. Dieser ist nicht erschienen. Da der Stall offen war \nund die Rinder sich zufällig in Tornähe befanden, konnten die \nOhrmarken der Tiere abgelesen werden. Angaben zu Bestandsregister \nund \nHIT \nkonnten \nnicht \naufgenommen \nwerden. \nDas \nLebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) fragt nun an, \nwie formal vorzugehen ist. Kann der Prüfbericht entsprechend der \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nvorgefundenen Tatsachen ausgefüllt werden (d. h. Ohrmarken ja, \nRegister und HIT Verstoß, Ergebnis 5 %)? … M. E. hat der \nAntragsteller die Durchführung der VOK unmöglich gemacht. Nur \ndurch Zufall konnten die Ohrmarken der Tiere abgelesen werden. Alle \nKontrollen, bei denen eine Mitwirkung des Antragstellers oder seines \nVertreters erforderlich waren, konnten nicht durchgeführt werden. Aus \ndiesem Grund greift hier h. E. § 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009, so \ndass der betreffende Beihilfeantrag abzulehnen wäre. Könnten Sie mir \nbitte Ihre Meinung mitteilen?“ \nIn der Antwort-E-Mail vom 12. April 2010 teilt der Referent des SMS mit, er teile die \nAuffassung bezüglich der Ablehnung des Beihilfeantrags. Zu klären sei jedoch, ob der \nTierhalter darauf hingewiesen worden sei, dass die Verweigerung der Hilfeleistung zu \neinem totalen Prämienverlust führe. Wegen der Unwägbarkeiten auch aufgrund \ndessen, dass die genaueren Umstände der Kontrolle nicht bekannt seien, schlage er \nvor, dass der Cross Check bzw. die Fachrechtskontrolle ggf. mit Verwaltungszwang \ndurchgesetzt bzw. abgeschlossen werde. \nAnschließend findet sich in der Akte des Landkreises das Formular „Prüfbericht 2010“, \ndas ausweislich der handschriftlichen Angaben am 8. April 2021 im ersten Teil von \nFrau M.... und dem Veterinär und im zweiten Teil am 14. April 2021 unterzeichnet ist \nund dem „Prüfbericht 2009“ inhaltlich entspricht. \nIn einem Schreiben des Landratsamts an den Kläger vom 19. April 2010, das mit \n„Anhörung“ überschrieben ist, wird dem Kläger vorgeworfen, folgenden Tatbestand \nverwirklicht zu haben: „Sie haben trotz Voranmeldung die Cross-Compliance-Kontrolle \n(Kennzeichnung und Registrierung Rinder) vom 08.04.2010 nicht gestattet, da der von \nIhnen angekündigte Vertreter zur Kontrolle nicht erschienen ist.“ Ihm sei am 6. April \n2010 eine Cross-Compliance-Kontrolle für den 8. April 2010 angekündigt worden. In \nAbsprache mit ihm sei der Zeitraum 16:00 bis 16:30 Uhr festgelegt worden. Er habe \nmitgeteilt, dass er als Lkw-Fahrer nicht zur Kontrolle würde erscheinen können, aber \neinen Vertreter senden würde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Ohrmarken \nabgelesen würden und er das Bestandsregister vorzeigen müsse. Am 8. April habe \ndas Kontrollpersonal von 16:00 bis 16.35 Uhr gewartet, ohne dass jemand erschienen \nsei. Damit habe der Kläger gegen seine Pflichten nach § 73 Abs. 5, 1 und 3 \nTierseuchengesetz verstoßen. \nEin handschriftlicher Vermerk, paraphiert von Frau M...., vom 4. Mai 2010 über einen \nAnruf einer Mitarbeiterin des LfULG (Frau F.......) hat den Inhalt: „→ muss als ‚nicht \ngestattet‘ eingetragen werden →wurde im HIT geändert M. (siehe Kontrollkonzept)“. \n6 \n7 \n8 \n9 \n \n\n5 \n \nIn einer E-Mail von Frau M.... an eine Mitarbeiterin des Landratsamts vom 17. Mai 2010 \nheißt es: \n \n„Sehr geehrte Frau Dr. K...., \nich bin nach wie vor der Überzeugung, dass wir die Kontrolle als nicht \ngestattet werten. Er hatte ein Handy und er hatte unsere \nFestnetznummer. D. h. wenn er wirklich kurz vor 17 Uhr zuhause \nangekommen ist, hätte er uns vorher oder spätestens zu diesem \nZeitpunkt Bescheid geben können. Wir wären ja sogar nochmal \nrausgefahren um die Kontrolle durchzuführen. \nWeiterhin war sich Herr V....... dessen bewusst, was eine nicht \ngestattete Kontrolle zur Folge hat. Wenn wir aber jetzt wieder einen \nRückzieher machen zieht er diese show jedes Mal wieder ab und \nverweist auf die diesjährige Situation. \n …“ \nIn einem Schreiben des Landkreises Mittelsachsen vom 11. November 2010 an das \nLfULG, in dem Frau M.... als Ansprechpartnerin angegeben wird, wird ausgeführt, dass \nam 6. April 2010 um 15:00 Uhr der Kläger vom Handy aus Frau M.... zurückgerufen \nhabe. Vorangegangen seien Anrufe aus dem Amt, welche jedoch nicht \nentgegengenommen worden seien. Im Rahmen des Gesprächs sei ihm bekannt \ngegeben worden, dass am 8. April 2010 eine Cross Compliance Kontrolle stattfinden \nwerde. Der Kläger habe dies abgelehnt „da er gerade mit dem LKW quer durch \nDeutschland unterwegs sei und am 08.04.2010 gar nicht zuhause sein könnte“. Da \nseine Tiere jedoch auch während seiner Abwesenheit betreut werden müssten \n(tägliche Augenscheinnahme wegen Weideverbots nach TierSchG), habe Frau M.... \nihm die Möglichkeit bekannt gegeben, einen Vertreter zu benennen. Im Rahmen des \nGesprächs sei kein Vertreter einwandfrei benannt worden; der Kläger habe versuchen \nwollen, seinen „Stallnachbarn“, Herrn G.... zu erreichen; es wegen dessen \nArbeitszeiten jedoch für unwahrscheinlich gehalten, dass dieser da sein würde. \nWeiterhin sei er darauf hingewiesen worden, dass eine verweigerte bzw. nicht \ndurchgeführte Kontrolle einen Prämienverlust i. H. v. 100 % nach sich ziehe. Der \nKläger habe die Kontrolle telefonisch gestattet und es sei ein Kontrollbeginn von 16:00 \nUhr bis 16:30 Uhr vereinbart worden. Am 8. April 2010 seien die Kontrolleure Herr S..... \nund Frau M.... von 16:00 Uhr bis 16:35 Uhr anwesend gewesen. Weder auf dem Hof \nnoch am Stall sei während dieser Zeit eine Person zu sehen gewesen. Auf Klingeln \nund Rufen habe niemand reagiert. Dem Kläger sei ein Kontrollbericht im Briefkasten \nhinterlassen worden, aus welchem hervorgegangen sei, dass zur vereinbarten \n10 \n \n11 \n\n6 \n \nKontrollzeit niemand dagewesen sei und dies als Verweigerung der Kontrolle \nangesehen werde. \nIm \nRahmen \nseiner \nAnhörung \nlegte \nder \nKläger \nmit \nSchreiben \nseines \nProzessbevollmächtigten vom 10. Mai 2010 dar, er sei im Haupterwerb als Fernfahrer \nund im Nebenerwerb als Landwirt tätig. Wenn er „auf Achse“ sei, werde er vor Ort \nentweder von seinem Vater oder einem Teilzeitbeschäftigten, E..... G...., vertreten. \nAnfang April 2010 hätte sich jedoch die Mutter des Klägers stationär in ärztlicher \nBehandlung befunden, was den Vater in Sorge um das Wohl seiner Ehefrau mental \nschwer beeinträchtigt und beschäftigt habe. In Kenntnis dieser Umstände habe er sich \ndie Tour, die er von 6. bis 8. April 2010 zu absolvieren gehabt hätte, sorgfältig eingeteilt. \nUnter normalen Umständen hätte er zur angekündigten Kontrollzeit ohne weiteres \nwieder zuhause auf seiner Hofstelle sein und den Kontrolleuren Rede und Antwort \nstehen können. Fatalerweise sei jedoch sein Plan nicht aufgegangen. Am Abend des \n7. April 2010 habe er von etwa 17:30 Uhr bis kurz vor 19:00 Uhr auf der Strecke von \nHamburg nach Bremen am Übergang der A 261 zur A 1 in einem Stau gestanden. \nDiese Verzögerung habe dazu geführt, dass er den letzten Anlaufpunkt nicht mehr am \nAbend des 7. April 2010 hätte ansteuern können, sondern erst am Morgen des 8. April \n2010. Dort sei er aus Gründen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, von 8:00 Uhr \nbis 10:00 Uhr nicht abgefertigt worden. Deshalb habe er seine Fahrt nach Hause erst \num 10:00 Uhr antreten können. Obwohl er mit Ausnahme einer ¾-stündigen Pause \npermanent mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, sei er erst kurz vor 17:00 Uhr \nzuhause eingetroffen. Diese unglücklichen Umstände habe er nicht zu vertreten. \nMit Bescheid vom 2. Dezember 2010 lehnte das LfULG den Antrag des Klägers auf \nGewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 ab. Sei der Halter oder Vertreter trotz \nAnkündigung der Kontrolle nicht anwesend, stehe dies einem Nichtzulassen der \nKontrolle gleich. Der Kläger oder ein Vertreter sei zu der Vor-Ort-Kontrolle nicht \nanwesend gewesen. Der Kläger habe sich auch nicht telefonisch gemeldet und um \neine Verlegung des Termins auf 17:00 Uhr oder 17:30 Uhr gebeten. \nMit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten erhob der Kläger am \n22. Dezember \n2010 \nWiderspruch, \nden \ner \nmit \nSchreiben \nseines \nProzessbevollmächtigten vom 21. März 2011 begründete. Darin führt er aus, dass er \nFrau M.... zwei Tage vor der Kontrolle darauf hingewiesen habe, dass er tagsüber als \nLKW-Fahrer unterwegs sei und er darum gebeten habe, dass die Kontrolle erst ab \n17:00 Uhr stattfinde, was Frau M.... abgelehnt habe. Sie und ihre Kollegen seien \n12 \n13 \n14 \n\n7 \n \nBeamte und bräuchten nur bis 18:00Uhr zu arbeiten; sie könnten sich nicht danach \nrichten, wann er Zeit habe, vielmehr müsse er sich nach ihr und ihren Kollegen richten. \nDer telefonische Versuch nach seiner Rückkehr um 17:00 Uhr, Frau M.... zu erreichen, \nsei fehlgeschlagen. Unglücklicherweise sei sein Vertreter, Herr G...., an dessen \nArbeitsstelle ebenfalls aufgehalten worden. Sein Vater sei im Krankenhaus und somit \nauch nicht abkömmlich gewesen. Frau M.... habe auch nicht darauf hingewiesen, dass \ndie Nichtwahrnehmung des Termins zum vollständigen Wegfall der Förderung führen \nwürde. \nDer Widerspruch blieb ohne Erfolg. Das LfULG wies ihn mit Widerspruchsbescheid \nvom 19. Dezember 2012 zurück. Der Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2010 \nstehe Art. 26 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 entgegen. Danach würden die \nbetreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter \ndie Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich mache. Diese Voraussetzungen \nlägen hier vor, da er bzw. ein Vertreter bei dem angekündigten Vor-Ort-Kontrolltermin \nnicht angetroffen werden konnte. Sein Erscheinen sei jedoch erforderlich gewesen, \ndamit die Mitarbeiter des Landratsamts Mittelsachsen die Kontrolle ordnungsgemäß \nhätten durchführen können. Er habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch \nnicht glaubhaft dargelegt, dass er ohne Verschulden den Vor-Ort-Kontrolltermin \nversäumt habe. Er sei außerdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Betrieb in \nseiner Abwesenheit ordnungsgemäß geführt und vertreten werde. Nach Art. 27 Abs. 1 \nSatz 2 der VO (EG) 1122/2009 dürfe die Ankündigung der Vor-Ort-Kontrollen, welche \ndie Beihilfeanträge für Tiere beträfen, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, \nnicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen. Die Behörde sei zur Ankündigung einer \nVor-Ort-Kontrolle nicht verpflichtet. Ein Verschieben der Vor-Ort-Kontrolle wäre laut \nden gesetzlichen Regelungen prinzipiell möglich gewesen; sei in diesem Fall jedoch \nnicht in Betracht gezogen worden, da der Kläger für eine ordnungsgemäße \nVertretungsregelung hätte sorgen müssen. Auch seine Erklärung, dass er eine Tour zu \nfahren gehabt habe, begründe den Widerspruch nicht. Bereits am 7. April 2010 sei der \nKläger im Stau gestanden. Ihm hätte somit klar sein müssen, dass er im Zeitverzug \ngewesen sei und zum angekündigten Kontrollbeginn nicht vor Ort sein könnte. Für \ndiesen Zeitpunkt hätte die Möglichkeit bestanden, das Landratsamt darüber in Kenntnis \nzu setzen und den Termin um einige Zeit zu verschieben. Er habe jedoch erst nach \nabgeschlossener Kontrolle einen Anruf versucht. \nDer am 10. Januar 2013 vom Kläger erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht \nChemnitz mit Urteil vom 22. Oktober 2014 stattgegeben und den Beklagten unter \n15 \n16 \n\n8 \n \nAufhebung der Bescheide vom 2. Dezember 2010 und vom 19. Dezember 2012 \nverpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsprämie vom \n4. April 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. \nZur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass die Gründe für eine Ablehnung des \nBeihilfeantrags gemäß Art. 26 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht vorlägen, weil \nder Kläger die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 8. April 2010 nicht im Sinne \ndieser Vorschrift „unmöglich“ gemacht habe. Dieser Begriff sei nach der \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dahin auszulegen, dass davon neben \nvorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst sei, das auf Fahrlässigkeit \ndes Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden könne und zur \nFolge hätte, dass eine Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden könne, \nwenn der Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hätten, \ndie vernünftigerweise von ihnen verlangt werden könnten, um sicherzustellen, dass die \nKontrolle vollständig durchgeführt werde. Es könne dahinstehen, ob die Bescheide \nschon auf Grund der wohl verspäteten Würdigung dieses Tatbestandsmerkmals erst \nin der Klageerwiderung aufzuheben seien. Dem Kläger könne jedenfalls ein \nVerschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Dass dem Vater des Klägers oder dem \nweiteren Vertreter insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnten, sei \nnicht ersichtlich und werde vom Beklagten auch nicht behauptet. Auch sein eigenes \nverspätetes Erscheinen auf dem Hof am 18. April 2010 könne ihm nicht als fahrlässiges \nHandeln vorgeworfen werden. Er habe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft \nversichert, er sei als erfahrener Kraftfahrer davon ausgegangen, den Hof noch \nrechtzeitig erreichen zu können. Dass er dann unvorhergesehen in einen Stau geraten \nsei, könne ihm nicht angelastet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs seien unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und \nunvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere \nGewalt berufe, keinen Einfluss habe und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen \nSorgfalt \nnicht \nhätten \nvermieden \nwerden \nkönnen. \nDanach \nsei \nauch \nein \nunvorhersehbarer Stau als „höhere Gewalt“ zu qualifizieren. Dass der Kläger schon vor \nErreichen seines Hofs Kenntnis darüber gehabt habe, dass die von ihm benannten \nVertreter ebenfalls nicht rechtzeitig vor Ort sein könnten, sei weder ersichtlich noch \nvom Beklagten vorgetragen worden. Entscheidende Bedeutung messe das Gericht \nüberdies dem Umstand zu, dass den Kläger als Kraftfahrer im Haupterwerb einerseits \nund Landwirt im Nebenerwerb andererseits zwei Pflichtenkreise träfen. Obwohl dem \nBeklagten dieser Umstand bekannt gewesen sei, gehe er im Rahmen der rechtlichen \nWürdigung auf die hiermit offensichtlich verbundene Interessenkollision nicht ein. Auch \n17 \n\n9 \n \ndas Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, der Kläger hätte die Fahrt dann eben \ngar nicht erst antreten dürfen, belege dies eindeutig. Im Übrigen hätte es der \nBehördenmitarbeiterin auch auf Grund des Telefonats vom 6. April 2010 bewusst sein \nmüssen, dass es dem Kläger eventuell am 8. April 2010 nicht gelingen würde, \nrechtzeitig zur Vor-Ort-Kontrolle zu erscheinen, da er ausdrücklich auf seine \nmehrtägige Fahrt durch Deutschland hingewiesen hätte und es gerade nicht außerhalb \njeglicher Lebenserfahrung liege, dass es dabei verkehrsbedingt zu Verzögerungen \nkommen könne. Insofern sei es auch nicht nachvollziehbar, dass die Vor-Ort-Kontrolle \nbereits fünf Minuten nach dem angesetzten Beginn, 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr, beendet \nworden sei. Hier sei ein weiteres Zuwarten der Kontrolleure angezeigt und nach dem \nunionsrechtlichen Grundsatz der dem Bürger zugewandten „guten Verwaltung“ unter \nBerücksichtigung aller Einzelfallumstände auch geboten gewesen. Berücksichtige man \ndie finanziellen Auswirkungen einer derartigen Entscheidung gerade für einen \nNebenerwerbslandwirt, stelle sich diese Entscheidungspraxis der Beklagten generell \nals unverhältnismäßig dar. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte hier \nnicht von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit einer Verschiebung der Vor-Ort-\nKontrolle Gebrauch gemacht habe. Zudem sei es auch keinesfalls so, dass hier \nüberhaupt keine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden hätte. Vielmehr hätten die Prüfer auf \ndem Hof mehrere Fotos vom Inneren des Stalls gemacht und letztlich sogar einen \nPrüfbericht angefertigt. \nAm 18. März 2015 hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und \ndiesen am 20. April 2015 begründet. Der damalige Prozessbevollmächtigte des \nKlägers hat sich am 29. September 2015 gegenüber der Rechtsanwaltskammer \nSachsen dazu verpflichtet, es ab sofort zu unterlassen, sich als Rechtsanwalt zu \nbezeichnen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 A 186/15 - hat der 1. Senat die \nBerufung des Beklagten wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz zugelassen. \nMit seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Chemnitz sei unrichtig, weil die vereinbarte Kontrolle am 8. April \n2010 wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers oder eines Vertreters nicht habe \ndurchgeführt werden können. Die vom Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt \ndes Landkreises Mittelsachsen angekündigte Kontrolle habe der Überprüfung der \nEinhaltung \nder \nVoraussetzungen nach Art. 4 bis 6 der VO (EG) Nr. 73/2009 durch den Kläger gedient. \nSie habe der Kontrolle der Vorgaben über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere \n18 \n19 \n\n10 \n \nsowie der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und der Etikettierung von \nRindfleisch und Rindfleischerzeugnissen gedient. Die Mitwirkung des Klägers oder \neines Vertreters zur Durchführung der Kontrolle sei auch erforderlich gewesen. Zwar \nhätten die Prüfer feststellen können, welche Ohrmarken einfach, zweifach oder gar \nnicht vorhanden gewesen seien. Es sei jedoch zudem erforderlich gewesen mit Hilfe \ndes Klägers, des von ihm zu führenden Bestandsregisters und ggf. weiterer \nUnterlagen, wie z. B. Rinderpässen, die Identitäten der Tiere zu klären. Es könne also \nkeine Rede davon sein, dass die Kontrolle der Ohrmarken trotz Abwesenheit des \nKlägers erfolgt sei. Die Kontrolle habe deshalb nicht vollständig durchgeführt werden \nkönnen. Dies habe der Kläger auch unmöglich gemacht, weil er nicht alles Erforderliche \ngetan oder unterlassen habe, was man vernünftigerweise von ihm hätte verlangen \nkönnen. Was die Belastbarkeit der Planung des Klägers angehe, könne diese letztlich \ndahinstehen, denn er habe spätestens ab dem Abfertigungszeitpunkt am 8. April 2010 \num 10:00 Uhr gewusst, dass er selbst nicht zum angekündigten Kontrollzeitraum würde \nanwesend sein können. Vor diesem Hintergrund hätte von ihm verlangt werden \nkönnen, die Kontrollbehörde vor Beginn des festgelegten Kontrollzeitraums zu \nverständigen und um eine mögliche zeitliche Verschiebung zu bitten. Seine Erklärung, \nnach seiner Heimkehr gegen 17 Uhr versucht zu haben, die Kontrolleurin des \nVeterinäramts anzurufen, sei nicht glaubwürdig, da die Kontrollbehörde bis 18:00 Uhr \nan diesem Donnerstag stets zu erreichen gewesen sei. Zudem sei ein solcher Anruf \nauch nicht geeignet gewesen, denn die Vor-Ort-Kontrolle sei bereits vorher \nabgebrochen worden. Auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Chemnitz in \nseinem Urteil, dass ein Verkehrsstau ein Ereignis höherer Gewalt sei, sei nicht haltbar. \nGemessen an den Kategorien von Art. 31 der VO (EG) Nr. 1122/2009 handele es sich \nbei einem Verkehrsstau jedenfalls nicht um ein vergleichbar unvorhersehbares \nEreignis, so dass seine Einordnung als höhere Gewalt ausscheide. Soweit das \nVerwaltungsgericht wegen sogenannter „kollidierender Pflichtenkreise“ eines lediglich \nnebenerwerbstätigen Landwirts die Berücksichtigung der damit einhergehenden \nInteressenkollision im Rahmen der rechtlichen Würdigung einfordere, dürfte selbst der \nUmstand, dass der Kläger nur im Nebenerwerb Landwirt sei, keine Auswirkung darauf \nhaben, ob von ihm im vorliegenden Fall hätte verlangt werden können, die \nKontrollbehörde sofort zu informieren, nachdem klar geworden sei, dass er zu dem \nangekündigten Kontrolltermin nicht werde anwesend sein können. Wenn der Kläger \ndie Behörde nicht von seiner eigenen Abwesenheit in Kenntnis setze, sei von ihm \nzumindest zu verlangen, dass er für den Termin einen geeigneten Vertreter bestimme. \nEin solcher sei aber nicht vor Ort gewesen. Der Kläger habe auch nicht davon \nausgehen können, dass die benannten Personen im festgelegten Kontrollzeitraum \n\n11 \n \nanwesend sein würden. Bereits bei der telefonischen Ankündigung des Termins habe \ner hinsichtlich des möglichen Vertreters Herrn G.... erklärt, dass dieser aufgrund seiner \neigenen Arbeitsverpflichtung wohl nicht in der Lage sein werde, den Termin \nwahrzunehmen. Hinsichtlich seines Vaters habe er mit Schreiben seines \nProzessbevollmächtigten \nerklärt, \ndass \ndieser \nwegen \nder \nstationären \nKrankenhausbehandlung seiner Frau seit Anfang April mental schwer beeinträchtigt \nund auch zu beschäftigt gewesen sei. Nach alledem habe der Kläger nicht alle \nMaßnahmen getroffen, welche vernünftigerweise von ihm verlangt werden könnten, \ndamit die angekündigte Vor-Ort-Kontrolle am 8. April 2010 hätte stattfinden können. \nHinsichtlich der Verschiebbarkeit des Kontrolltermins werde auf § 27 der VO (EG) Nr. \n1122/2009 i. V. m. Art. 4 der VO (EG) 1082/2003 hingewiesen. Danach dürfe eine Vor-\nOrt-Kontrolle mit dem vorliegenden Kontrollgegenstand der Kennzeichnung von \nRindern maximal 48 Stunden vorher angekündigt werden. \nDer Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Oktober 2014 - 5 K \n18/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nEr trägt vor, es sei bekannt gewesen, dass er im Haupterwerb Lkw-Fahrer sei und er \ndie Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betreibe. Das Telefongespräch mit Frau M.... \nam 6. April 2010 sei in dem Vermerk nicht vollständig wiedergegeben. Inhalt des \nTelefonats sei auch seine Mitteilung der Unmöglichkeit seiner Anwesenheit im \nZeitfenster von 16:00 bis 16:30 Uhr gewesen. Er habe deshalb versucht, mit Frau M.... \nzu vereinbaren, dass die Kontrolle erst ab 17:00 Uhr durchgeführt werde. Dies sei von \nFrau M.... kategorisch unter Verweis auf den Dienstschluss abgelehnt worden. Eine \nsolch spätere Kontrolle wäre auch möglich gewesen, da wegen seiner Abwesenheit ein \nbegründeter \nAusnahmefall \nvorgelegen \nhabe, \num \nvon \nNummer \n5.3 \nder \nDienstanweisung Cross Compliance für das Jahr 2010, wonach die Ankündigung der \nKontrolle höchstens 48 Stunden zuvor erfolgen dürfe, abzuweichen. Zudem sei die \nFrist auch bei dem in Aussicht genommenen Kontrolltermin bereits abgelaufen \ngewesen. Bei der einseitig festgelegten Zeit am 8. April 2010 von 16:00 bis 16:30 Uhr \nhabe es sich um eine willkürliche Amtshandlung gehandelt, da er bei dem Telefonat \n20 \n21 \n \n22 \n\n12 \n \nbereits mitgeteilt habe, dass es ihm zeitlich nicht möglich sein werde, zu dieser Zeit vor \nOrt zu sein und um eine Verlegung um eine Stunde nach hinten gebeten habe. Frau \nM.... habe ihm unmissverständlich klargemacht, dass eine spätere Kontrolle keinesfalls \nin Frage komme. Er habe eine Kontrolle niemals verweigert. Die Kontrolle sei auch bei \nallen Rindern möglich gewesen. Die Kontrolleure seien in den Stall eingetreten und \nhätten bei allen Rindern die Ohrmarken kontrolliert und dies auch mit ihren \nEintragungen in der zuvor ausgedruckten HIT-Liste dokumentiert. Eine Vorortkontrolle \nhabe unstreitig stattgefunden, sodass ihm keine fehlende Mitwirkung zur Last gelegt \nwerden könne, da seine Mitwirkung schlichtweg nicht notwendig gewesen sei. Die \nVorortkontrolle beinhalte nach Nummer 5 der Grundsätze folgende Prüfkriterien: „1. \nKennzeichnung an Tieren, 2. Bestandsregister, 3. HIT-Datenbank“. Alle diese Daten \nseien von den Kontrolleuren festgestellt und dokumentiert worden. Auch seien \nRückfragen weder nötig gewesen noch erfolgt, er sei nicht noch einmal kontaktiert \nworden. In den beiden Protokollen seien auch keine Verstöße festgestellt worden. Die \nFeststellungen vor Ort seien handschriftlich in das Bestandsregister eingetragen \nworden. In der Akte seien auch Zweifel am Vorgehen von Frau M.... geäußert worden \nund die Akte enthalte den Vorschlag, einen neuen Termin für die Vorortkontrolle \nvorzuschlagen und bei einem Scheitern die Zwangsvollstreckung anzudrohen. Der \nBeklagte sei selbst von einer Heilbarkeit des Cross Checks durch einen neuen Termin \noder ggf. noch vorzulegende Unterlagen ausgegangen. Auch im Rahmen eines Cross \nChecks sei es möglich, Unterlagen nachzufordern. Dies ergebe sich aus Nummer 5.6 \nder Dienstanweisung. Danach sei das Nachreichen von Unterlagen grundsätzlich nicht \nstatthaft. Es sei nur ausnahmsweise möglich, beispielsweise dann, wenn der \nBetriebsinhaber eindeutig und glaubhaft nachweisen könne, dass die entsprechenden \nUnterlagen, Belege und Nachweise bereits vor der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden \ngewesen seien, aber nicht hätten aufgefunden werden können oder zur Zeit der \nKontrolle bei Dritten (Buchführungsstellen) seien. In solchen Fällen sei dem \nBetriebsinhaber in der Regel eine Frist von zwei Wochen zum Nachreichen zu setzen. \nZu keinem Zeitpunkt sei es jedoch zur Nachforderung von Unterlagen gekommen. Die \nE-Mail von Frau M.... vom 17. Mai 2010 verdeutliche, dass es sich bei der Nichtwertung \nder Kontrolle um eine willkürliche Verwaltungshandlung handle, die nicht auf eine gute, \ndem Bürger zugewandte Verwaltung schließen lasse. Seine Pflichten seien völlig \nüberspannt worden. \nDer ursprünglich vom 1. Senat auf den 1. März 2018 bestimmte Termin zur mündlichen \nVerhandlung ist von Amts wegen wieder aufgehoben worden, weil die Ladung an den \nehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt werden konnte. \n23 \n\n13 \n \nNach \nder \nÜbernahme \ndes \nVerfahrens \ndurch \nden \n6. \nSenat \nhat \ndie \nRechtsanwaltskammer Sachsen mit Schreiben vom 8. April 2020 auf Anfrage \nmitgeteilt, dass der Prozessbevollmächtigte bis 15. August 2015 Mitglied der \nRechtsanwaltskammer \nSachsen \ngewesen \nsei. \nNachdem \nauf \nAntrag \nder \nBeklagtenvertreterin, den Kläger zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer \nbestimmten Frist aufzufordern, sich im Juni 2020 Rechtsanwälte als Prozessvertreter \nfür den Kläger angezeigt haben, hat der Senat am 20. Januar und 13. Oktober 2021 in \nder Sache mündlich verhandelt und die Tierärzte und Mitarbeiter des Landratsamts \nMittelsachsen, Frau H..... und Herrn S....., als sachverständige Zeugen vernommen. \nAuf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen wird verwiesen. Er hat zudem die \nAkte des Landratsamts Mittelsachsen über die Vorortkontrolle beim Kläger angefordert, \ndie vorgelegt wurde. \nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug auf die Gerichtsakte sowie \nden vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (einen Ordner) Bezug \ngenommen. \nEntscheidungsgründe \nI. Der Senat kann verhandeln und entscheiden. \nDas Verfahren war ursprünglich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 1 ZPO \nunterbrochen, nachdem der frühere Rechtsanwalt des Klägers während des laufenden \nGerichtsverfahrens im August 2015 seine Zulassung als Rechtsanwalt und somit auch \nseine Vertretungsbefugnis (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) verloren hatte. Nachdem das \nGericht dem Kläger eine Frist zur Bestellung eines neuen Anwalts gesetzt (vgl. § 244 \nAbs. 2 Satz 1 ZPO), sich ein neuer Anwalt bestellt und das Gericht die Anzeige dem \nGegner zugestellt hat, endete die Unterbrechung im Juni 2020. \nII. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. \nDas Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers, den Beklagten unter Aufhebung \ndes Bescheids vom 2. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 19. \nDezember 2012 zur Neuentscheidung über seinen Antrag auf Gewährung einer \nBetriebsprämie für das Jahr 2010 zu verpflichten, zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010; deshalb \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n14 \n \nverletzt ihn der ablehnende Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht in \nseinen Rechten. Er hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen \nAntrag auf Gewährung einer Betriebsprämie für 2010 neu entscheidet (vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 2 VwGO). \n1. Dass - von der Vor-Ort-Kontrolle abgesehen - die Voraussetzungen für die \nBewilligung einer Betriebsprämie für das Jahr 2010 nach den Vorschriften der VO (EG) \nNr. 73/2009 und der (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 im Falle des \nKlägers dem Grunde nach vorliegen, wird zutreffend von beiden Beteiligten \nangenommen. Dementsprechend erhielt der Kläger auch im Vorjahr und in den \ndarauffolgenden Jahren Betriebsprämien für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. \n2. Allein umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob die Ablehnung der Gewährung der \nBetriebsprämie durch den Beklagten rechtmäßig ist, weil der Kläger die Durchführung \neiner Vor-Ort-Kontrolle gemäß der hier einschlägigen Regelung in Art. 26 Abs. 2 VO \n(EG) Nr. 1122/2009 durch Unterlassen seines Erscheinens, einer rechtzeitigen \nMitteilung seiner verzögerungsbedingten Verhinderung an das Landratsamt oder der \nfehlenden Benennung eines Vertreters unmöglich gemacht hat. So liegt es hier. \nDer Kläger konnte zwar zum angegebenen Zeitpunkt aus Gründen höherer Gewalt \nnicht zum Termin erscheinen. Er musste auch keinen Vertreter benennen. Er hätte aber \ndie Obliegenheit gehabt, seine verzögerungsbedingte Verhinderung dem Landratsamt \nanzuzeigen. Diese dem Kläger zurechenbare Obliegenheitsverletzung führte dazu, \ndass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte. \na) Vor-Ort-Kontrollen sind ein Element des integrierten Verwaltungs- und \nKontrollsystems. Soweit sie nicht durch einen konkreten Verdacht veranlasst sind, \nwerden sie als Stichproben durchgeführt. Sie haben den Zweck, zuverlässig zu \nüberprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die \nanderweitigen Verpflichtungen eingehalten werden. Damit dienen sie dem Schutz der \nfinanziellen Interessen der Union und der Wirksamkeit des Schutzes der Rechtsgüter, \nder mit den anderweitigen Verpflichtungen verfolgt wird. Dabei ist anerkannt, dass der \nSchutz der finanziellen Interessen der Union Kontrollen, verwaltungsrechtliche \nMaßnahmen und Sanktionen rechtfertigt, die wirksam, verhältnismäßig und \nabschreckend sind (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 \nVerordnung [EG] Nr. 796/2004: BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris \nRn. 30). \n29 \n \n30 \n31 \n32 \n\n15 \n \nDer Ausdruck „die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht“, ist \ninhaltsgleich bereits in der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) \nNr. 796/2004 enthalten. Es handelt sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, \nder in allen Mitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass davon neben \nvorsätzlichem Handeln jedes Tun oder Unterlassen erfasst ist, das auf Fahrlässigkeit \ndes Betriebsinhabers oder seines Vertreters zurückgeführt werden kann und zur Folge \nhatte, dass die Vor-Ort-Kontrolle nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wenn \ndieser Betriebsinhaber oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die \nvernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass diese \nKontrolle vollständig durchgeführt wird (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 \nVerordnung [EG] Nr. 796/2004: EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 - C-536/09 [Omejc] -, juris \nTenor und Rn. 30; zu Art. 26 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 1122/2009: NdsOVG, Beschl. \nv. 19. Januar 2016 - 10 LB 52/14 -, juris Rn. 25). Ein Betriebsinhaber verhindert eine \nwirksame Vor-Ort-Kontrolle, wenn er oder sein Vertreter etwa wegen Abwesenheit \nkeine Auskünfte erteilen, keine Einsicht in Unterlagen gewähren oder die erforderliche \nUnterstützung nicht gewähren kann (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 \nVerordnung [EG] Nr. 796/2004: NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 -, juris \nLs. und Rn. 6). Eine Vor-Ort-Kontrolle gilt auch dann als unmöglich gemacht, wenn sie \nunvollständig geblieben ist und damit ihr Zweck nicht erreicht wurde (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 19. September 2013 a. a. O. Rn. 35 f.; VG Minden, Urt. v. 18. März 2015 - 11 K \n2045/14 -, juris Rn.17). \nb) Die Vor-Ort-Kontrolle konnte hier nicht vollständig durchgeführt werden. \nIn dem Kontrollkonzept 2010 zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern \nwerden unter Ziffer II Nr. 1 Feststellung sanktionsrelevanter Verstöße drei \nsystematische Prüfkriterien (Pn) benannt: \n• \nP1: Kennzeichnung am Tier (Ohrmarken) \n• \nP2: Bestandsregister \n• \nP3 \nHIT-Datenbank \n(Anzeige \nder \nKennzeichnung, \ndes \nBestandes und der Bestandsveränderung). \nDiese Prüfschritte entsprechen nach den Angaben der vom Senat vernommen Zeugen \nauch der Verwaltungspraxis des Landratsamts Mittelsachsen und waren dem Kläger \nauch von Frau M.... angekündigt worden. Hinsichtlich der Ohrmarken und des \nAbgleichs mit der HIT-Datenbank (P1 und P3) konnte die Kontrolle durchgeführt \nwerden, weil die Kontrollpersonen die vorhandenen Ohrmarken kontrollieren und auch \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n16 \n \nden zehn in der HIT-Liste verzeichneten Rindern zuordnen konnten, wie sich aus der \nteilweise ausgefüllten Anlage zum Kontrollbericht ergibt. Nicht durchgeführt werden \nkonnte aber die Kontrolle des beim Kläger geführten Bestandsregisters (P2), das er \nführen und vorzeigen können musste, weil er einer Nutzung des HIT-Registers für \nCross Check-Zwecke nicht zugestimmt hatte. Damit wurde die Kontrolle nicht \nvollständig durchgeführt, da die Vorlage des Bestandsregisters beim Kläger \nerforderlich war, um festzustellen, ob und ggf. inwieweit das von ihm geführte und das \nin der HIT-Datenbank geführte Bestandsregister übereinstimmen. Zudem hätte aller \nWahrscheinlichkeit nach die Identität eines weiteren Rindes ohne Ohrmarke, worauf \nder zusätzliche Eintrag („1 x ohne“) in der Anlage zum Kontrollbericht hindeutet, \nüberprüft werden können, wenn der Kläger anwesend gewesen wäre. Das vom Kläger \ngeführte Bestandsregister und seine Übereinstimmung mit dem Rinderbestand und der \nHIT-Datenbank waren Cross-Compliance-relevant (vgl. Art. 3 Satz 1 Buchst. d, Art. 7 \nVerordnung [EG] Nr. 73/2009). Bei dem vom Kläger verhinderten Teil der Vor-Ort-\nKontrolle, der Prüfung des von ihm geführten Bestandsregisters, handelt es sich auch \nnicht um einen so geringen Teil des Cross Checks, dass er eine Sanktion nicht \nrechtfertigen könnte. \nc) Die nicht vollständige Durchführung des Cross Checks ist dem Kläger zuzurechnen. \naa) Der Kläger handelt fahrlässig, wenn er oder sein Vertreter nicht alle Maßnahmen \ngetroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um \nsicherzustellen, dass diese Kontrolle vollständig durchgeführt wird. Hat er alle diese \nMaßnahmen getroffen und die Kontrolle kann gleichwohl nicht durchgeführt werden, \ntrifft ihn kein Verschulden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Kontrolle infolge \nhöherer Gewalt nicht stattfinden kann (vgl. inzident OVG NRW, Beschl. v. 15. Juli 2020 \n- 12 A 4107/18 -, juris Rn. 12 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der \nEuropäischen Union sind unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare \nEreignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen \nEinfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten \nvermieden werden können (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - C-99/12 [Eurofit] -, juris Rn. 31 \nm. w. N.). Da der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen \nAnwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine \nBedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine \nWirkungen entfalten soll (EuGH, Urt. v. 18. Juli 2013 a. a. O. Rn. 32 m. w. N.). In einer \nEntscheidung hat der EuGH als Maßstab für höhere Gewalt angegeben, dass Folgen \nin dem Sinn eingetreten wären, dass der Betroffene sie trotz Anwendung aller Sorgfalt \n37 \n38 \n\n17 \n \nnur um den Preis übermäßiger Opfer hätte abwenden können (EuGH, Urt. v. 7. \nDezember 1993 - C-12/92 -, juris Rn. 33 im Hinblick auf das Verhalten von Behörden \nund die nachträgliche Überprüfung des Ursprungs von Waren). Dies ist auch im \nvorliegenden Fall ein passender Maßstab, weil es auch hier um die Bewertung eines \nVerursachungsbeitrags geht. \nbb) Nach dem Akteninhalt, den Angaben des Klägers und der vernommenen Zeugin \ngeht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Kläger bei dem \nTelefongespräch mit Frau M.... diese im Hinblick auf seine Lkw-Tour um einen späteren \nTermin als 16:00 bis 16:30 Uhr gebeten hat, was diese aber unter Hinweis auf den \nDienstschluss, dass der Kläger sich nach der Behörde zu richten habe und nicht \numgekehrt die Behörde nach ihm, sowie die Möglichkeit einer Vertretung abgelehnt \nhat. Der Kläger hat dem Termin dann zugestimmt, aber keinen Vertreter benannt, \nsondern in Aussicht gestellt, dass er sich um einen Vertreter kümmern wolle. Er hatte \naber darauf hingewiesen, dass eine Vertretung nicht sicher sei. Die Kontrolleure M.... \nund S..... waren von 16:00 bis 16:35 Uhr vor Ort auf dem Hof. Der Kläger hat den Hof \nwegen Verzögerungen bei der Abfertigung seines Lkw und Staus auf seiner Lkw-Tour \ngegen 17 Uhr erreicht und die Kontrolleure nicht mehr angetroffen. Seine potentiellen \nVertreter, sein Vater und Herr G...., waren wegen Krankenhausbesuchs oder eigener \nArbeit verhindert. Davon, dass der Kläger sich nachhaltig darum bemüht hat, das \nLandratsamt telefonisch vor dem Kontrolltermin über seine voraussichtliche \nVerzögerung zu informieren, ist der Senat nicht überzeugt. Bereits am Vormittag gegen \n10 Uhr, als der Kläger verspätet abgefertigt wurde, war erkennbar, dass er den Termin \nmit einer gewissen Wahrscheinlichkeit nicht pünktlich würde wahrnehmen können. Er \nhat im Klageverfahren durch seinen Rechtsanwalt vorgetragen, dass er gegen 17 Uhr \nvor Ort gewesen sei, dabei habe feststellen müssen, dass ihm ein Protokoll der \nBegehung bereits in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Er habe vergeblich \nversucht, Frau M.... telefonisch zu erreichen. Dieser Vortrag drei Jahre nach der Vor-\nOrt-Kontrolle, der aufgrund des geschilderten zeitlichen Ablaufs den Schluss zulässt, \ndass er erst nach seiner Rückkehr versucht hat, Frau M.... zu erreichen, erscheint dem \nSenat plausibel. Wahrscheinlich hat er zuvor versucht, den avisierten Termin durch zu \nschnelles Fahren noch halbwegs einzuhalten. Dagegen hält der Senat den Vortrag des \nKlägers gut zehn Jahre später in der mündlichen Verhandlung, wonach er schon am \nVormittag vergeblich versucht habe, das Landratsamt telefonisch zu erreichen, für nicht \nüberzeugend, zumal seine Angaben zu den Umständen der Rückkehr zum Hof in den \nbeiden Verhandlungsterminen wechselten und mit den in erster Instanz gemachten \n39 \n \n\n18 \n \nAngaben nicht übereinstimmten, was auch auf die inzwischen verstrichene Zeit \nzurückzuführen sein dürfte. \nHätte der Kläger, der über ein Mobiltelefon verfügte, sich nachhaltig darum bemüht, \neinen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin des Landratsamtes zu erreichen, hätte dies \naller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg gehabt. Das Landratsamt war nach Angaben in \nder Verwaltungsakte am Kontrolltag bis 18:00 Uhr besetzt. Der Senat geht weiter davon \naus, dass dann, wenn der Kläger das Landratsamt bereits vormittags, mittags oder am \nfrühen Nachmittag des Kontrolltags über seine voraussichtlich verspätete Ankunft \ntelefonisch unterrichtet hätte, die Kontrolle mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit am selben Tag zu einer späteren Zeit, z. B. zwischen 17:15 und \n18:15 Uhr, durchgeführt worden wäre. Zwar konnte die von Frau M.... gemachte \ntelefonische Aussage, den Termin nicht auf 17:00 Uhr verlegen zu wollen, es \nnahelegen, dass eine spätere Prüfung nicht anberaumt werden würde. Allerdings \nbezog sich die Mitteilung von Frau M.... nur auf eine mögliche Verhinderung, nicht eine \nkonkret eingetretene. Frau M.... hat in ihrer E-Mail vom 17. Mai 2010 ausgeführt, dass \nsie auch um 17 Uhr noch zum Kläger hinausgefahren wären. Eine entsprechende \nEinschätzung zur allgemeinen Praxis bei der Behörde hat auch Frau H..... bei ihrer \nVernehmung geäußert. Auch am Tag nach der Kontrolle hat der Kläger keinen Kontakt \nzum Landratsamt gesucht. \ncc) Eine Zurechenbarkeit des Verhaltens des Klägers entfällt nicht dadurch, dass das \nLandratsamt einer späteren Kontrolle als 16:00 bis 16:30 Uhr zunächst in dem \nTelefonat nicht zugestimmt hat. \nIst der Betroffene verhindert oder besteht aufgrund hauptberuflicher Pflichten eine sehr \nwahrscheinliche Verhinderung bei dem angekündigten Termin, kann die Behörde zwar \ngehalten sein, einen späteren Termin zu bestimmen, oder - wenn dies wegen deutlicher \nÜberschreitung der der 48-Stunden-Frist zwischen Ankündigung und Kontrolle - nicht \ntunlich erscheint, auf die Kontrolle zunächst zu verzichten und nach Ende der \nVerhinderung einen neuen Kontrolltermin anzuberaumen. Hier ist zu berücksichtigen, \ndass der Kläger nur Nebenerwerbslandwirt war und ihm ein Abbruch seiner Lkw-Tour \n- wie unten noch ausgeführt wird - nicht zuzumuten war. In einem solchen Fall kann es \nsachgerecht sein, nicht auf einem Termin zu beharren, bei dem fraglich ist, ob er vom \nKläger oder einem Vertreter eingehalten werden kann, worauf das Verwaltungsgericht \nzutreffend hingewiesen hat. Allerdings hat der Kläger in dem Telefongespräch mit Frau \nM.... am Ende einem Beginn von 16:00 bis 16:30 Uhr zugestimmt. Deshalb ist bei \n40 \n41 \n42 \n\n19 \n \nwertender Betrachtung die Unmöglichkeit der vollständigen Durchführung der Vor-Ort-\nKontrolle im Wesentlichen seinem nachfolgenden Verhalten und nicht dem Verhalten \nder Behörde zuzurechnen. \ndd) Der Kläger hätte seine Lkw-Tour zwar nicht abbrechen müssen, um die \nVorortkontrolle zu ermöglichen. \nWie sich aus dem Telefonvermerk von Frau M.... ergibt, ging der Kläger am 6. April \n2010 davon aus, dass er wegen der mehrtätigen LKW-Tour den angekündigten \nKontrolltermin um 16:00 Uhr/16:30 Uhr nicht sicher würde wahrnehmen können. Da \nauch Unsicherheit darüber bestand, ob ein Vertreter des Klägers den Kontrolltermin \nwürde wahrnehmen können, wäre eine Anwesenheit des Klägers um spätestens 16:30 \nUhr nur dann zuverlässig sichergestellt gewesen, wenn der Kläger die LKW-Tour \nunmittelbar nach Ankündigung der Kontrolle oder spätestens nach der staubedingten \nVerzögerung am Vortag der Kontrolle abgebrochen und mit dem LKW oder einem \nanderen Fahrzeug (Mietwagen oder Bahn) zum Hof zurückgekehrt wäre. Der LKW \nhätte dann von einem anderen LKW-Fahrer übernommen oder die Ladung hätte von \neinem anderen LKW oder vom Kläger mit zeitlicher Verzögerung transportiert werden \nmüssen. \nDies war dem Kläger aber nicht zuzumuten, sondern hätte bei ihm zu übermäßigen \nOpfern geführt. Zwar müssen Vor-Ort-Kontrollen nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 der VO \n(EG) Nr. 1122/2009 nicht angekündigt werden. Bei Vor-Ort-Kontrollen, die \nBeihilfeanträge für Tiere betreffen, darf die Ankündigung nach Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VO \n(EG) Nr. 1122/2009 außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 \nStunden im Voraus erfolgen. Dies erfordert es grundsätzlich, dass Betriebsinhaber \nauch für unangekündigte Kontrollen stets erreichbar sind und zur Verfügung stehen \n(NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 - 10 LA 26/09 -, juris Ls. und Rn. 6). Es liegt in ihrem \nVerantwortungsbereich, dass sie kurzzeitig, allerspätestens nach knapp 48 Stunden, \nihre Anwesenheit oder die Anwesenheit eines Vertreters für eine Kontrolle sicherstellen \nkönnen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2010 a. a. O.). Grundsätzlich ist es dem \nbetroffenen Betriebsinhaber auch zuzumuten, im Hinblick auf eine angekündigte \nKontrolle anderweitige berufliche Verpflichtungen zeitweise zurückzustellen. Hier ist \naber zu berücksichtigen, dass der Kläger - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt - nur als Nebenerwerbslandwirt tätig ist und er auf Grundlage vertraglicher \nVerpflichtungen zur vollständigen und termingerechten Ausführung seiner LKW-Tour \nverpflichtet \nwar \nund \nsich \nbei \neinem \nAbbruch \noder \neiner \nVerschiebung \n43 \n44 \n45 \n\n20 \n \nschadensersatzpflichtig gemacht hätte. Die Verabredung zu der Tour war er bereits \neingegangen, bevor er während der Tour über den Kontrolltermin vom Landratsamt \ntelefonisch unterrichtet worden ist. Ein Abbruch der Lkw-Tour war ihm deshalb nicht \nzuzumuten. \nee) Der Kläger war auch nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestimmen. \nUnrichtig ist es, soweit im Verwaltungsverfahren die Ablehnung der Beihilfegewährung \n(auch) auf die fehlende Bestellung eines Vertreters gestützt wurde. Der Begriff des \n„Vertreters“ ist wortgleich in der Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 der Verordnung \nNr. 796/2004 enthalten und ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der in allen \nMitgliedstaaten einheitlich dahin auszulegen ist, dass er bei Vor-Ort-Kontrollen jede \nvolljährige geschäftsfähige Person erfasst, die auf dem Hof wohnt und der zumindest \nein Teil der Bewirtschaftung des Hofes anvertraut wurde, sofern der Betriebsinhaber \nklar seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sie mit seiner Vertretung zu betrauen, \nund sich damit verpflichtet hat, für jedes Tun und Unterlassen dieser Person \neinzustehen (vgl. zur Vorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. \n796/2004: EuGH, Urt. v. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Tenor und Rn. 40). Der Kläger \nhatte bei dem Telefongespräch am 6. April 2010 lediglich in Aussicht gestellt, sich um \neinen Vertreter (Vater oder Herrn G....) zu bemühen, nicht aber einen konkreten \nVertreter benannt und sich verpflichtet, für dessen Nichterscheinen bei der Kontrolle \neinstehen zu wollen. Er war auch nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen. Eine \nsolche Verpflichtung sieht die Verordnung nicht vor. Dementsprechend hat der \nGerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass ein Betriebsinhaber, der nicht \nauf dem Hof wohnt, dessen Inhaber er ist, nicht verpflichtet ist, einen Vertreter zu \nbestellen, der grundsätzlich jederzeit auf dem Hof erreichbar ist (vgl. zur \nVorgängervorschrift des Art. 23 Abs. 2 Verordnung [EG] Nr. 796/2004: EuGH, Urt. v. \n16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Tenor und Rn. 45). Dies gilt erst recht für einen \nBetriebsinhaber, der - wie der Kläger - auf dem Hof wohnt, und der deshalb dort \nregelmäßig erreichbar ist, selbst wenn er kurzzeitig abwesend ist. Dieser ist auch für \nden Fall einer angekündigten Kontrolle nicht verpflichtet, einen Vertreter zu bestellen, \ner muss nur selbst alles Zumutbare unternehmen, um die Durchführung der Kontrolle \nzu ermöglichen. Nur wenn er einen Vertreter bestellt hat, muss er sich dessen \nVerhalten zurechnen lassen. \nff) Der Kläger war auch nicht verpflichtet, zwischen 16:00 und 16:30 Uhr auf dem Hof \nzu sein. Vielmehr war er durch den Stau und die verspätete Abfertigung seines Lkw \n46 \n47 \n48 \n\n21 \n \ndurch höhere Gewalt gehindert, um diese Zeit auf seinem Hof zu sein. Bei diesen \nEreignissen handelt es sich jedenfalls in der Kumulation um für den Kläger \nunvorhersehbare Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz \nAnwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. \ngg) Dem Kläger hätte es aber oblegen, das Landratsamt rechtzeitig vor dem Beginn \nder Vor-Ort-Kontrolle um 16:00 Uhr von seiner voraussichtlichen Verspätung und der \nTatsache, dass auch ein Vertreter nicht anwesend sein werde, telefonisch zu \nunterrichten. \nDie Nichtanzeige der Verspätung oder Verhinderung gegenüber der die Vor-Ort-\nKontrolle \ndurchführenden \nPersonen \noder \nihrer \nDienststelle \n(Landratsamt \nMittelsachsen) durch den Kläger vor Beginn des angekündigten Termins ist eine \nObliegenheitsverletzung. Die Richtlinie sieht eine solche Informationspflicht nicht vor, \nsodass nur die Höflichkeit eine Unterrichtung der Kontrolleure von der Verhinderung \nnahelegt. Verzichtet der Betroffene indes auf die Mitteilung, kann die Vor-Ort-Kontrolle \nmöglicherweise nicht durchgeführt werden und die Folge die Versagung der \nGewährung der Betriebsprämie sein. Zumindest als sich als wahrscheinlich \nabzeichnete, dass er im Zeitraum von 16:00 bis 16:30 Uhr nicht am Hof würde sein \nwerden, hätte es dem Kläger im eigenen Interesse oblegen, die Kontrolleure oder \nandere Mitarbeiter des Landratsamts telefonisch von der Verzögerung und der \nVerhinderung möglicher Vertreter zu unterrichten, wenn er nicht den Abbruch der \nKontrolle und in der Folge die Versagung der Gewährung der Betriebsprämie riskieren \nwollte. \nEine Mitteilung seiner Verspätung war ihm auch zuzumuten. Zwar konnte die von Frau \nM.... gemachte telefonische Aussage, den Termin nicht auf 17:00 Uhr verlegen zu \nwollen, es nahelegen, dass eine spätere Prüfung oder die Prüfung an einem anderen \nTag nicht anberaumt werden würde. Allerdings bezog sich die Mitteilung von Fr. M.... \nnur auf eine mögliche Verhinderung, nicht eine konkret eingetretene. Es war aus Sicht \neines verständigen Landwirts nicht ausgeschlossen, dass bei einer tatsächlichen \nVerhinderung oder Verspätung doch ein späterer Termin oder ein anderer Termin \nbestimmt worden wäre, zumal der Kläger bei seinem Telefongespräch mit Frau M.... \nauf die Unsicherheit, ob er einen Vertreter finden oder rechtzeitig da sein werde, \nhingewiesen hatte. Ein Anruf war deshalb nicht von vorneherein aussichtslos. \n49 \n50 \n51 \n\n22 \n \nWenn der Kläger das Landratsamt bereits vormittags, mittags oder am frühen \nNachmittag des Kontrolltags über seine voraussichtlich verspätete Ankunft telefonisch \nunterrichtet hätte, wäre die Kontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nam selben Tag zu einer späteren Zeit, z. B. zwischen 17:15 und 18:15 Uhr, \ndurchgeführt worden. Zudem hätte für das Landratsamt auch die Möglichkeit \nbestanden, einen späteren Termin für eine Vor-Ort-Kontrolle oder deren Abschluss \nvorzusehen. \nRechtlich wäre ein späterer Beginn der Vor-Ort-Kontrolle oder ein Abschluss der \nKontrolle am nächsten Tag möglich gewesen, da eine unvorhergesehene Verzögerung \neinen Fall darstellt, der ein Abweichen von der Regelung, die Kontrolle höchstens 48 \nStunden vorher anzukündigen, gerechtfertigt hätte, wie dies die Verordnung (EG) Nr. \n1122/2009 in Art. 27 Abs. 1 Satz 3 in ordnungsgemäß begründeten Fällen vorsieht. \nhh) Die Möglichkeit, nach der nicht vollständig durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle das \nBestandsregister nachzureichen, entlastet den Kläger nicht. \nWie vom Kläger ausgeführt, ist nach Nummer 5.6 der Dienstanweisung des SMUL \nCross Compliance für das Jahr 2010 das Nachreichen von Unterlagen grundsätzlich \nnicht statthaft. Es ist nur ausnahmsweise möglich, und zwar beispielsweise dann, wenn \nder Betriebsinhaber eindeutig und glaubhaft nachweisen kann, dass die Unterlagen, \nBelege und Nachweise bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle vorhanden waren, aber nicht \naufgefunden werden konnten bzw. zur Zeit der Kontrolle bei Dritten (z. B. \nBuchführungsstellen) sind. In solchen Fällen ist dem Betriebsinhaber in der Regel eine \nFrist von zwei Wochen zum Nachreichen zu setzen. Diese in der Dienstanweisung \nfestgelegte Verwaltungspraxis betrifft Unterlagen, die bei einer Vorabkontrolle, auf der \nder Betriebsinhaber anwesend ist, nicht aufgefunden werden können. Dafür, dass sie \nauch in Fällen, in denen die Unterlagen deshalb nicht auffindbar sind, weil der \nBetriebsinhaber abwesend ist, angewandt wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Die \nVerordnung sieht eine Pflicht der Behörde, dem Betroffenen zum Nachfordern von \nUnterlagen nach Vor-Ort-Kontrollen eine Frist zu setzen, nicht vor. \nIm vorliegenden Fall war die Vor-Ort-Kontrolle zudem mit Einwerfen des \nKontrollberichts, in dem auf die Verweigerung der Kontrolle hingewiesen wurde, beim \nKläger (vgl. Art. 32 VO [EG] 122/2009) und nachdem die Kontrolleure das Hofgelände \nverlassen hatten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25.12 -, juris Rn. 41), \nbeendet. Eine Nachreichung des Bestandsregisters hätte es zudem nicht in gleicher \n52 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n23 \n \nWeise ermöglicht, auftretende Fragen zur Sachlage zu klären. Denn hätte der Kläger \nvor Ort die Fragen beantwortet, so hätte die sich danach ergebende Sachlage vor Ort \nunmittelbar weiter abgeklärt und zeitgleich überprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. \nv. 19. September 2013 a. a. O.). \nOb gleichwohl die unverzügliche Nachreichung des Bestandsregisters mit der \nVersicherung, dass dies zum Zeitpunkt der Kontrolle schon so vorgelegen hätte, dazu \ngeführt hätte, dass die Vor-Ort-Kontrolle als gestattet gewertet worden wäre, kann der \nSenat offenlassen, weil der Kläger das Register nicht - z. B. am nächsten Tag - \nnachgereicht hat. Eine Verpflichtung des Landratsamts, den Kläger zur Vorlage \naufzufordern, sieht weder die Verordnung vor noch besteht eine solche Verpflichtung \naus anderen Gründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O.; BayVGH, \nBeschl. v. 13. August 2007 - 19 ZB 07.849 -, juris Rn. 20). Im Bereich der \nLeistungsverwaltung obliegt es vorrangig dem Antragsteller, darzutun, dass die \nVoraussetzungen für den Leistungserhalt vorliegen. Dies gilt vor allem dann, wenn es \nsich um Unterlagen handelt, die sich in seiner Sphäre befinden und eine Kontrolle aus \nvon ihm verursachten Gründen nicht vollständig durchgeführt werden konnte. \nd) Die von Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehene vollständige \nAblehnung der Beihilfe verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nZwar handelt es sich bei der vorgesehenen Ablehnung der Beihilfeanträge um eine \npauschale und schwerwiegende Rechtsfolge. Ziel und Bedeutung der Vor-Ort-\nKontrollen rechtfertigen aber die Ablehnung der Beihilfeanträge (EuGH, Urt. v. 16. Juni \n2011 [Omejc] a. a. O. Rn. 26 f.; BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris \nRn. 31; jeweils zur Verordnung Nr. 796/2004). Die Regelung bezweckt insbesondere \ndie wirksame Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Beihilferegelungen \nund den wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den \nErlass geeigneter Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten (vgl. den \nErwägungsgrund 31 der Verordnung [EG] 1122/2009). Daraus folgt, dass die \nKontrollen für die Erreichung der mit der Verordnung auf diese Weise angestrebten \nZiele unverzichtbar sind und demnach die Vereitelung ihrer Durchführung erhebliche \nFolgen, wie die Ablehnung der Beihilfeanträge, nach sich ziehen muss (vgl. EuGH, Urt. \nv. 16. Juni 2011 [Omejc] a. a. O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 23. August 2012 - 10 S \n2023/10 -, juris Rn. 63; jeweils zur Verordnung [EG] Nr. 796/2004). Die bloße Kürzung \nvon Beihilfen ist nicht gleichermaßen geeignet, diese Ziele zu erreichen. \n57 \n58 \n \n59 \n\n24 \n \nDies gilt hier auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nur einen Teil der \nKontrolle unmöglich gemacht hat und bei fehlendem Bestandsregister gemäß Ziffer II \nNummer 2.3.4 der Dienstanweisung des SMUL Cross Compliance für das Jahr 2010 \neine Cross Compliance Sanktion in Höhe von 5 % vorgesehen ist. Wenn der Kläger \nbei der Kontrolle anwesend gewesen wäre, aber kein Bestandsregister vorgelegt hätte, \nwäre also nur eine Kürzung um 5 % vorzunehmen gewesen. Gleichwohl ist die von \nArt. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehene vollständige \nBeihilfeversagung beim Unmöglichmachen des vollständigen Cross Checks nicht \nunverhältnismäßig, weil mit der Versagung eine wirksame und auch abschreckende \nSanktion geschaffen wird, die verhindern soll, dass es auf der Grundlage einer \nunvollständig gebliebenen Vor-Ort-Kontrolle typischerweise nicht möglich ist, alle für \neine prinzipiell in Betracht kommende vollständige Kürzung erheblichen Umstände \nverlässlich festzustellen. Selbst wenn die Rechtsfolge damit weit über eine wegen der \nVerletzung von Grundanforderungen zu verhängende Kürzung hinausgehen kann, \nlässt sich hierin unter Berücksichtigung der Funktion und Bedeutung von Vor-Ort-\nKontrollen keine unverhältnismäßige Sanktion erkennen, zumal es hier um die \nGewährung von Leistungen geht, deren Bedingungen bei der Antragstellung bekannt \nsind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2013 a. a. O. Rn. 32). In der \nLeistungsverwaltung verbietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, an \nfehlende Mitwirkungshandlungen des Betroffenen schematische und abschreckende \nRechtsfolgen zu knüpfen. \nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 \nZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \n60 \n61 \n\n25 \n \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 13.500,00 € \nfestgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. \nDa Neuverbescheidung beantragt wurde, setzt der Senat die Hälfte der begehrten \nFördersumme \nan \n(vgl. \nNr. \n1.4 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, \nabgedruckt \nz. \nB. \nin \nSächsVBl. \n2014, \nHeft \n1 \nSonderbeilage). \n1 \n\n26 \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-18/6-a-104-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-18/6-a-104-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487203","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.682433+00:00"}}