{"status":"available","doknr":"OLD487202","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-25","aktenzeichen":"6 A 599/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 599/21.A \n \n3 K 681/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch durchzuführenden Antrag auf Zu- \nlassung der Berufung \n \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 25. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, ihm für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. September 2021 - \n3 K 681/20.A - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten \nRechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. \nGründe \nDer Kläger hat zum einen innerhalb der Frist zur Einlegung eines Antrags auf \nZulassung der Berufung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG) gegen das Ihm am 14. September \n2021 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts keine Erklärung über seine \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Dazu ist er aber nach § 166 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verpflichtet (BVerwG, Beschl. v. \n19. Oktober 2016 - 3 PKH 7.16 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 PKH 12.13 \n-, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 28. Mai 2021 - 6 A 191/21 -, juris Rn. 1). \nUngeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung zum anderen aber \nauch nicht erfolgversprechend. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz \n1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des \nRechtsschutzsuchenden. \nDazu \nmuss \nder \nAusgang \ndes \nbeabsichtigten \nBerufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen \nerscheinen. Daran fehlt es hier. \nZwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein \nBerufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe \ni. S. v. § 78 Abs. 3 AsylVfG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer \nWeise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig \nwäre (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Erforderlich ist aber, dass sich aus der \nBegründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes \nzumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - \n3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; \nSächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nwegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte \nZulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 6. \nFebruar 2015 - A 3 A 318/14 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 11. April 2003 - 21 ZC \n03.30418 -, juris Rn. 3). \nDem wird das Vorbringen des Klägers indes nicht gerecht. Er hat seinen Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe am 23. September 2021 zur Niederschrift der \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erklärt ohne zumindest \nansatzweise zu begründen, aus welchem Grund sein Zulassungsantrag Erfolg haben \nsoll. Auch sonst ist nach Aktenlage nicht offensichtlich, dass einer der \nBerufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, dem \nKläger \nProzesskostenhilfe \nfür \ndas \nvon \nihm \nbeabsichtigte \nBerufungszulassungsverfahren zu gewähren. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es vorliegend nicht, weil in Streitigkeiten nach dem \nAsylverfahrensgesetz gemäß § 83b AsylVfG keine Gerichtskosten erhoben und die \naußergerichtlichen Kosten der Beteiligten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). \ngez.: \nDehoust \n \nGroschupp \n \nGuericke \n \n4 \n5 \n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/6-a-599-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/6-a-599-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487202","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.657380+00:00"}}