{"status":"available","doknr":"OLD487201","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-25","aktenzeichen":"6 A 321/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 321/19 \n \n4 K 717/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nSchornsteinfegerrechts (Vorlage von Kehrbüchern u. a.) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 25. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 29. Januar 2019 - 4 K 717/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer \nZulassungsantrag \ndes \nKlägers \nhat \nkeinen \nErfolg. \nAus \nseinem \nZulassungsvorbringen, das allein der rechtlichen Überprüfung durch den Senat \nunterliegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergibt sich nicht, dass der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nin Gestalt eines Aufklärungsmangels oder der Verletzung rechtlichen Gehörs gegeben \nist. \n1. Das Urteil begegnet nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden \nRechtssatz \noder \neine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als \nungewiss zu beurteilen ist. Eine Zulassung der Berufung scheidet aus, wenn sich das \nangefochtene Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig darstellt (vgl. z. B. \nSächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 1268/18 -, juris Rn. 6 m. w. N.). \na) Es wird nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Übergabeanordnung durch den \nWechsel der Bezirksschornsteinfeger oder auf andere Weise erledigt hat. Sie ist \ndeshalb auch nicht rechtswidrig geworden. \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nEine Erledigung trat nicht dadurch ein, dass die Amtszeit des seinerzeit im Amt des \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bestellten Nachfolgers W..., welcher im \nBescheid als Empfänger der Daten und Unterlagen bezeichnet ist, bereits am 31. Juli \n2017 und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus \nauch die Amtszeit des diesem nachfolgenden bestellten bevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegers H....... wieder abgelaufen war. Ungeachtet dessen, ob der \nBescheid \neine \nHerausgabe \nan \nden \njeweils \ngegenwärtig \nbestellten \nBezirksschornsteinfegermeister oder Herrn W... anordnet, wäre mit dem Wechsel der \nBestellung keine Erledigung eingetreten, weil die Übergabe der Unterlagen an die \njeweilige Person nach wie vor möglich wäre. \nFalls eine Herausgabe an Herrn W... angeordnet wäre, wäre der Bescheid allerdings \nmit Bestellung eines neuen Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig geworden, \nweil es dann für eine Herausgabeverpflichtung an Herrn W... keine Rechtsgrundlage \nmehr gäbe. § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ordnet eine Übergabe an den „Nachfolger“ \nan. Mit der Übergabe soll sichergestellt werden, dass der (jeweilige) Nachfolger seine \nAufgaben erfüllen kann. Dies ist nur dann sichergestellt, wenn er ohne Zeitverzug von \ndemjenigen Vorgänger, bei dem die Unterlagen sind, diese übergeben bekommt. \nDagegen wäre bei mehrfachem Wechsel eine Übergabe zunächst an den \nunmittelbaren Nachfolger und erst anschließend durch diesen an den aktuell bestellten \nBezirksschornsteinfegermeister mit einem Zeitverzug verbunden. Sinn und Zweck der \nÜbergabeanordnung \nergeben \ndeshalb, \ndass \ndie \nÜbergabe \nan \nden \nzum \nÜbergabezeitpunkt bestellten Nachfolger zu erfolgen hat. \nDie Auslegung des Bescheids, der auf § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG gestützt ist, vor \ndiesem Hintergrund ergibt, dass nicht die Übergabe des Kehrbuchs und aller für \ndessen Führung und Verwaltung erforderlichen Unterlagen an eine namentlich \nbezeichnete Person, sondern an den aktuell zuständigen bevollmächtigten \nBezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat und der Bescheid Herrn W... als damals \nbestellten \nNachfolger \nnur \nbeschreibend \n(deskriptiv) \nnennt. \nSofern \neine \nPersonenmehrheit die Aufgabe des Bezirksschornsteinfegers wahrnimmt, kann der \nKläger nach seinem Belieben an jeden der Nachfolger übergeben (vgl. § 428 Satz 1 \nBGB). \nDie \nErmittlung \ndes \nzum \nZeitpunkt \nder \nÜbergabe \nbestellten \nBezirksschornsteinfegers ist dem Kläger zumutbar. Da im Bescheid eine Übergabe in \nRäumen des Landratsamts erfolgen soll, hätte er hierzu auch die Hilfe des \nLandratsamts in Anspruch nehmen können. \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nDass eine Erledigung des Bescheids auf andere Weise eingetreten ist, macht die \nBeschwerde nicht substantiiert geltend. Soweit sie die Notwendigkeit der Unterlagen \nfür die aktuelle Aufgabenerfüllung infrage stellt, spielt das keine Rolle. Die \nÜbergabeverpflichtung besteht ungeachtet der Erforderlichkeit im Einzelfall. Zumindest \nsoweit, wie die Aufbewahrungsfristen nicht abgelaufen sind, ist es Aufgabe des \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und nicht mehr seines Vorgängers, zu \nbeurteilen, ob Unterlagen noch benötigt werden. \nEine Erledigung liegt auch sonst nicht ohne weiteres auf der Hand. Der Ablauf der im \nBescheid genannten Übergabefrist („bis zum 1. März 2016“) führt nicht zu einer \nErledigung des Bescheids. Vielmehr ist die Datumsangabe dahingehend zu verstehen, \ndass \ndem \nKläger \neine \nMöglichkeit \nzur \nErfüllung \nseiner \ngesetzlichen \nÜbergabeverpflichtung gesetzt wird, ohne dass Zwangsmittel, wie die in Nummer 4 des \nBescheids angedrohte Wegnahme, ergriffen werden. Schon aus der für den Zeitraum \ndanach angedrohten Wegnahme ergibt sich aber, dass der Bescheid mit dem 1. März \n2016 seine Wirkung nicht verlieren soll. Zwar sind die beim Kläger befindlichen \nUnterlagen ganz oder jedenfalls zu einem großen Teil bei der Durchsuchung \naufgefunden und beschlagnahmt (und wohl auch an den Nachfolger übergeben) \nworden. Diese Unterlagen kann der Kläger nicht mehr übergeben, sodass sich insoweit \nder Bescheid auf andere Weise (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 \nVwVfG) erledigt hat. Es ist aber gleichwohl möglich, dass vom Grundverwaltungsakt \nnoch Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen, er z. B. die \nGrundlage für die Kostenerhebung bildet und seine Titelfunktion somit andauert (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 7 C 5.08 -, juris). Dass dies hier nicht der Fall \nist, macht die Beschwerde nicht geltend. \nb) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die vom Kläger angefochtene Aufforderung \ndes \nBeklagten \nim \nBescheid \nvom \n15. Februar 2016 \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheids vom 16. März 2016, die Übergabe des Kehrbuchs sowie alle \nfür die Führung und Verwaltung des Kehrbezirks 00 0 00-00 M...... erforderlichen \nUnterlagen und gespeicherten Daten an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger \nK.... W... in den Räumen des Landratsamts bis 1. März 2016 zu übergeben, i. S. v. § 1 \nSatz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG auch hinreichend bestimmt. \nEin Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den Adressaten des \nVerwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und wenn \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nder Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner \nzwangsweisen Durchsetzung zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Juli 2008 - 7 C 38.07 -, \nNVwZ 2009, 52, 53). Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige \nBestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils \nanzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der \nRegelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, \n157 BGB zu ermitteln. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren \nobjektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln \n(BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, BVerwGE 147, 81 Rn. 27). Es reicht aus, \nwenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere \nseiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres \nerkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (BVerwG, Urt v. 9. Juli 2020 - \n3 C 20.18 -, juris Rn. 12). \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Aus der Sicht eines betroffenen \nbevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers - hierauf kommt es entgegen der Ansicht \ndes Klägers maßgeblich an - konnte kein Zweifel daran bestehen, welches Kehrbuch \nund welche Daten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht der streitgegenständlichen \nÜbergabeanordnung unterliegen. Die Formulierung „Kehrbuch sowie alle für die \nFührung und Verwaltung des Kehrbezirks … erforderlichen Unterlagen und \ngespeicherten Daten“ entspricht dem Wortlaut der in § 19 Abs. 3 SchfHwG a. F. \ngeregelten Verpflichtung. Der Kläger wendet sich somit eigentlich gegen die vom \nGesetzgeber gewählte Formulierung. Inhaltlich bezieht sich die gesetzliche \nAufforderung auf alle Kehrbücher und Daten, die für den Nachfolger im Amt des \nbevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegers \nzur \nAusübung \nseines \nAmts \nim \nbezeichneten Kehrbezirk erforderlich sein können und die vom Kläger und seinen \nVorgängern in ihrer Funktion als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger angelegt \nwurden. Hieraus ergibt sich zugleich die Begrenzung des Umfangs der zu \nübergebenden Daten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht. Nach der aktuellen Fassung \nvon § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG sind dies: 1. die Kehrbücher der letzten sieben Jahre \nund die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide, 2. die Unterlagen, die für die \nFührung \ndes \nKehrbuchs \nerforderlich \nsind, \ninsbesondere \nBauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, \nund 3. elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als \nbevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten. Dies konnte der Kläger \nindes auch ohne die inzwischen erfolgte gesetzgeberische Klarstellung dem Gesetz \nund dem Bescheid hinreichend entnehmen. Die Aufforderung zur Übergabe bezog sich \n12 \n\n6 \n \nnur auf dem Kläger vorliegende Unterlagen. Er war nach dem Widerruf seiner \nBestellung weder verpflichtet noch berechtigt, Kehrbücher zu erstellen oder zu \nkomplettieren. Der Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers auch zur \nzwangsweisen Durchsetzung geeignet, weil er jedenfalls unter Hinzuziehung einer \nfachkundigen Person es auch den Vollziehungsorganen ermöglicht, die Unterlagen \nund Daten, die Gegenstand der Übergabeverpflichtung sind, zu bestimmen. \nAus dem Umstand, dass der Beklagte im Rahmen der Durchsuchung des Anwesens \ndes Klägers 52 Ordner und mehrere Laptops und Speichermedien beschlagnahmt \nhatte, lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Schluss ziehen, dass die \nÜbergabeaufforderung angesichts einer Masse von Daten und Unterlagen zu \nunbestimmt formuliert war. Der Umfang der beschlagnahmten Gegenstände dürfte \nseine Ursache darin haben, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Vorlage des \nKehrbuchs und der Unterlagen nicht ansatzweise nachkommen war (s. SächsOVG \nBeschluss v. 4. Oktober 2021 - 6 A 325/19 -, dem Kläger bekannt), er bei der \nDurchsuchung nicht mitwirkte und der Beklagte demzufolge, um an die erforderlichen \nDaten zu gelangen, zunächst alle Gegenstände beschlagnahmt hat, die die \nerforderlichen Daten beinhalten konnten. Ob im Rahmen der vom Beklagten \nbetriebenen Durchsuchung und Wegnahme zu Unrecht in Persönlichkeitsrechte des \nKlägers oder seiner Familienangehörigen eingegriffen wurde und Gegenstände zu \nlange beschlagnahmt wurden, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen, da dies \ndie Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht berührt. Einwendungen gegen \ndie Durchsuchung und Beschlagnahme können von dem Betroffenen nur mit den \ngegen diese Maßnahmen gegebenen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. \nc) Die Übergabeaufforderung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sich die \nÜbergabeverpflichtung im Bescheid „auf die Führung und Verwaltung des Kehrbezirks“ \nund nicht, wie in § 19 Abs. 3 SchFHwG a. F. geregelt, auf die „für die Führung des \nKehrbuchs“ erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten bezieht. Wie aus § 19 \nAbs. 1 und 2 SchFHwG folgt, ist das Kehrbuch das gesetzlich vorgesehene \nBeweismittel \nfür \ndie \nKehrbezirksführung. \nIhm \nkommt \nhinsichtlich \nder \nordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers \neine Nachweisfunktion zu, da seine Tätigkeit nur anhand der darin von ihm geführten \nAufzeichnungen nachvollzogen und überwacht werden kann. Daher umfasst die in § 19 \nAbs. 3 Satz 1 SchfHwG a. F. geregelte Übergabepflicht die Herausgabe aller für „die \nFührung des Kehrbezirks“ erforderlichen Unterlagen (vgl. zu § 21 Abs. 2 SchfHwG: \nBayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 22 ZB 15.535 -, juris Rn. 24). \n13 \n14 \n\n7 \n \nd) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch ohne Belang, ob gegen den Vorgänger \ndes Klägers im Amt des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ebenfalls eine \nÜbergabeaufforderung gerichtet wurde und ob dies hätte erfolgen müssen. Selbst \nwenn dies rechtswidrig unterlassen worden sein sollte, könnte er sich hierauf nicht \nberufen, da der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG keine \nGleichbehandlung im Unrecht gewährt. \ne) Seine Verpflichtung zur Übergabe der von ihm vom Vorgänger übernommenen und \nselbst geführten Kehrbücher dient der Gefahrenabwehr. Der bevollmächtigte \nBezirksschornsteinfeger ist danach stets zur Übergabe verpflichtet, selbst wenn er sich \ndamit selbst belasten würde. \nDie mit der gesetzlichen Übergabepflicht in § 19 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ebenso wie \nmit der Vorlagepflicht an die Behörde nach § 21 Abs. 2 SchfHwG verbundene \nEinschränkung des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (\"nemo tenetur se ipsum \naccusare\") stellt einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Schornsteinfegers dar. Dieser Grundsatz, der zu den \nanerkannten Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist Teil des \nallgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, 41 f.; NdsOVG, \nBeschl. v. 4. April 2012 - 8 ME 49/12 -, juris Rn. 35). Er umfasst die Freiheit eines \nBeschuldigten, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder von seinem Schweigerecht \nGebrauch zu machen, und seine aktive Mitwirkung an der Aufklärung des \nSachverhaltes zu verweigern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. April 2010 - 2 BvL 13/07 -, \njuris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O.; jeweils m. w. N.). Die sich aus \ndem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ergebenden Übergabe-, Vorlage- und \nAuskunftspflichten können dann, wenn der Schornsteinfeger bei ordnungsgemäßer \nErfüllung seiner Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflichten Informationen preisgeben \nmuss, die Anhaltspunkte für von ihm begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten \noder berufliche Pflichtverletzungen bieten, in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht \neingreifen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2009 - 2 BvL 19/08 -, juris Rn. 74; NdsOVG, \nBeschl. v. 4. April 2012 Rn. 37). \nDer \nGrundsatz \nder Selbstbelastungsfreiheit \ngilt \nindes \nnur \nin \nStraf- \nund \nDisziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren sowie für Prozessparteien \nuneingeschränkt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O. S. 43 f.). Ansonsten \nkann \nder \nmit \nEinschränkungen \nder \nSelbstbelastungsfreiheit \nverbundene \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nGrundrechtseingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. \n13. Januar 1981 a. a. O. S. 45 ff.). So verhält es sich auch hier. Nur die \nuneingeschränkte Erfüllung der Übergabe-, Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 19 \nAbs. 3 Satz 1 SchfHwG und § 21 Abs. 2 SchfHwG gewährleistet eine effektive Erfüllung \nder Aufgabe der Abwehr von Gefahren für den präventiven Brandschutz. Dem \nInteresse des Schornsteinfegers kann durch ein Verwertungsverbot der durch die \nÜbergabe-, Vorlage- und Auskunftspflicht erlangten Informationen in einem Straf-, \nDisziplinar- oder berufsgerichtlichen Verfahren Rechnung getragen werden (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 13. Januar 1981 a. a. O.; NdsOVG, Beschl. v. 4. April 2012 a. a. O. \nRn. 44). \n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache auf, \nwenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt \nüberdurchschnittliche, \ndas \nnormale \nMaß \nnicht \nunerheblich \nüberschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28. August 2020 - 6 A 49/19 -, \njuris Rn. 17; st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind vom Kläger nicht dargelegt. \nAnders als er meint, ergeben sich die besonderen Schwierigkeiten nicht schon aus \ndem Umfang der Akten und auch nicht allgemein aus den „komplexen \nZusammenhängen bei Anwendung eines relativ neuen Gesetzes nach der \nMarktliberalisierung des Schornsteinfegerwesens“. Das Vorbringen des Klägers lässt \neine konkrete Darlegung vermissen, weshalb die Rechtssache besondere \nSchwierigkeiten aufweisen soll. \n3. Die Darlegungsanforderungen für eine Zulassung der Berufung wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht \nerfüllt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n9 \n \nkonkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Diesen \nAnforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wirft schon keine \nkonkrete Frage solcher Art auf. \n4. Das Vorbringen des Klägers zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) durch das Verwaltungsgericht auf. \nEine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, \nhinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche \nfür geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht \ngekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der \nvermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und \ninwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren \nEntscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im \nVerfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, \nauf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr \nbeanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten \nErmittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen \n(BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.). \nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Ausgehend vom \nverwaltungsgerichtlichen Verständnis des Inhalts der Übergabeanordnung mussten \nsich \nkeine \nErmittlungen \nzur \nPerson \ndes \naktuellen \nbevollmächtigten \nBezirksschornsteinfegers aufdrängen. Auch ist von ihm weder dargelegt noch sonst \nersichtlich, weshalb sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen dazu hätten \naufdrängen sollen, ob der in Rede stehende Kehrbezirk „noch immer als \nProblemkehrbezirk“ wahrgenommen werde. Soweit er sich in seiner Replik vom 5. Ju-\nni 2019 darauf beruft, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob ihm Kehrbücher \nder Jahre 2008 bis 2014 von seinem Vorgänger übergeben worden seien, ist dieses \nVorbringen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unbeachtlich, da die Frist für die \nDarlegung der Zulassungsgründe abgelaufen war. Ungeachtet dessen musste das \nVerwaltungsgericht hierzu auch keine Ermittlungen anstellen, da dies für die \nRechtmäßigkeit des Bescheids, der sich - wie ausgeführt - auf die dem Kläger \nvorliegenden Unterlagen und Daten bezog, nicht von Bedeutung. \n24 \n25 \n26 \n\n10 \n \n6. Ebenso ist ein Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs \n(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. \nHierzu trägt der Kläger vor, das Schreiben des Beklagten vom 23. Januar 2019, das \nam 24. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen sei, sei ihm erst nach dem \nVerhandlungstermin zugeleitet worden. In jenem Schreiben hatte der Beklagte darauf \nhingewiesen, dass Herr W... nicht mehr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger war, \nda dessen Bestellung zum 31. März 2017 auf dessen eigenen Wunsch aufgehoben \nworden war, eine Erledigung jedoch deswegen nicht eingetreten sei. Der Kläger legt \nnicht dar, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwieweit \ndies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies liegt auch nicht auf der Hand. \nWie ausgeführt spielt die Frage, wann die Bestellung von Herrn W... endete, keine \nRolle, weil Adressat der im Bescheid verfügten Übergabe der zum Übergabezeitpunkt \nbestellte Bezirksschornsteinfeger ist. \n7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n27 \n28 \n29 \n30 \n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/6-a-321-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":8},{"jurabk":"SchfHwG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/6-a-321-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487201","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.625262+00:00"}}