{"status":"available","doknr":"OLD487200","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-25","aktenzeichen":"2 B 259/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 259/21 \n \n8 L 182/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nder Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung \nHansastraße 4, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \nbeigeladen: \n \nwegen \n \nKonkurrentenstreit um die Stelle des Leiters/der Leiterin der Justizvollzugsanstalt \nWaldheim \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 25. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 12. Mai 2021 - 8 L 182/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin der \nJustizvollzugsanstalt Waldheim unter Verleihung des Statusamtes mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. \nI. Im Justizministerialblatt 12/2018 wurde am 20. Dezember 2018 die Stelle des \nLeiters/der Leiterin (m/w/d) der Justizvollzugsanstalt Waldheim (A 16) ausgeschrieben. \nHierauf bewarben sich der Antragsteller (*19..), der als Regierungsdirektor (A 15) bei \nder Polizeidirektion L tätig ist, und der Beigeladene (*19..), der als Regierungsdirektor \n(A 15) seit Mai 2005 Anstaltsleiter der JVA Z ist; derzeit nimmt er kommissarisch den \nstreitgegenständlichen \nDienstposten \nwahr. \nEine \nerste \nAuswahlentscheidung \nzugunsten des Beigeladenen vom 16. Oktober 2019 hatte im Verfahren des \neinstweiligen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht Leipzig (Beschl. v. 30. Juli 2020 \n- 8 L 409/20 - rk.) keinen Bestand, weil die Regelbeurteilung des Antragstellers für den \nZeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2018 und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen \n(Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2019) einen ausdifferenzierten Vergleich der \nim Gesamturteil im Wesentlichen gleichen Bewerber nicht zuließen. \nIm Anschluss führte der Antragsgegner Auswahlgespräche mit den beiden Bewerbern \ndurch. Auf dieser Grundlage entschied sich der Antragsgegner erneut für den \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nBeigeladenen. \nDen \nvom \nAntragsteller \neingelegten \nEilantrag \nlehnte \ndas \nVerwaltungsgericht Leipzig mit dem angegriffenen Beschluss ab. \nMit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss \ndes Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 - unter \nanderem vor, dass für den Beigeladenen eine Regelbeurteilung hätte erstellt und die \nAuswahlentscheidung unter Berücksichtigung dieser Regelbeurteilung hätte getroffen \nwerden müssen. \nDer Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der \nBeigeladene hat sich nicht geäußert. \nII. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). Zugunsten des Antragstellers besteht ein Anordnungsanspruch, \nweil die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu \nbeanstanden ist. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zu Unrecht ohne \nHeranziehung einer aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen getroffen. \n1. Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das \nkonkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, \nBVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). \nDie Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 \nSächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, \ndie in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft \nüber die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands \nzurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten \nRegelbeurteilungen \neine \nbesondere \nBedeutung \nzu. \nDeren \nEignung \nals \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n4\nVergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist \nerforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum \nvollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu \nerwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage \nder im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen \nsowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni \n2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat \nanhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster \nLinie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine \nWürdigung, \nGewichtung \nund \nAbwägung \nder \neinzelnen \nleistungsbezogenen \nGesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet \nworden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher \nMaßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung \neinzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis \nnehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; \nSenatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu \nden Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden \nUmständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner \nEntscheidung überlassen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. \n11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). \nDie \nAuswahlentscheidung \nhat \nregelmäßig \nauf \nGrundlage \nder \naktuellen \nAnlassbeurteilungen und der aktuellsten Regelbeurteilungen zu erfolgen (vgl. \nSenatsbeschl. v. 19. September 2019 - 2 B 225/19 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 18. \nJuli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; \nSenatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, \njuris; st. Rspr.). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, \nLeistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von \nAnlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter \nBeurteilungsvergleich \nermöglicht \nwird. \nDaneben \nbesitzen \ndie \nletzten \nRegelbeurteilungen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter \ngleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und \ndamit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und \nRegelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen \nBezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während \nden Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten \n9 \n\n \n \n5\nStatusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des \nangestrebten Beförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a der \nVerwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die \ndienstliche \nBeurteilung \nder \nRichter \nund \nStaatsanwälte \neinschließlich \nder \nAnforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter (VwV Beurteilung Richter \nund Staatsanwälte) vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in \nder Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374)) deutlich, \nwonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle \nden Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für \ndie ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- \nund Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ - RR 2007, 790; \nBeschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). \n2. Eine aktuelle Regelbeurteilung (Ziffer III VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) \nwurde für den Beigeladenen nicht erstellt; die letzte Regelbeurteilung datiert vom \n1. April 2011. Grundlage hierfür ist Ziffer III 3. b) VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte, wonach von der Regelbeurteilung alle Richter und Staatsanwälte \nausgenommen sind, die am Regelbeurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet \nhaben; diese Regelung gilt auch gemäß Ziffer XIV VwV Beurteilung Richter und \nStaatsanwälte für Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der \nLaufbahngruppe 2, also auch für den Beigeladenen. \n3. Die in Ziffer III 3 b VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vorgesehene \nEinschränkung des Kreises der zu Beurteilenden steht nicht im Einklang mit \nhöherrangigem Recht. \na. Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Erstellung von Regelbeurteilungen \nist für Beamte § 93 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Für Richter und Staatsanwälte trifft § 6 \nAbs. 1 SächsRiG eine Regelung und bestimmt dabei im Unterschied zum \nBeamtenrecht konkret den Beurteilungszeitraum mit vier Jahren. Ein weiterer \nUnterschied liegt darin, dass das Beamtenrecht für die Festlegung von Einzelheiten \nnach § 93 Abs. 3 Satz 1 SächsBG den Erlass einer Rechtsverordnung vorsieht. Eine \nentsprechende Regelung fehlt im Sächsischen Richtergesetz, weshalb die \nAusgestaltung der Einzelheiten jedenfalls nach überkommener Auffassung in einer \nVerwaltungsvorschrift vorgenommen wurde und wird. Soweit gegen eine solche \nRegelungstechnik in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. \nvom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 36) im Hinblick auf die \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nverfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG erhebliche Bedenken \ngeltend gemacht werden, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der einer \nAuswahlentscheidung \nzugrundliegenden \nBeurteilungen. \nDenn \ndie \nBeurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des \nGesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum \ngrundsätzlich weiter anzuwenden (Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris \nRn.15; so jetzt auch ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 a. a. O. Rn. 40). \nSowohl § 93 Abs. 3 Nr. 1 SächsBG als auch § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG lassen es \nausdrücklich zu, dass für bestimmte Gruppen Ausnahmen von der Regelbeurteilung \nvorgesehen werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG konkretisiert dies hinsichtlich des \nAlters der Richter und Staatsanwälte, indem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass \ndas Staatsministerium der Justiz bestimmen kann, wer „nicht mehr“ zu beurteilen ist. \nAuf Grundlage dieser formell-gesetzlichen Regelungen bestimmt für die Beamten § 3 \nAbs. 3 Nr. 3 Sächsische Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504 - SächsBeurtVO), dass Beamte, die das 55. \nLebensjahr vollendet haben, von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind, es sei \ndenn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen. Vergleichbar wird in \nZiffer III 3. b) VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte - wie ausgeführt - dieser \nAusschluss bereits bei einem Lebensalter von 50 Jahren und auch unter Ermöglichung, \neinen Antrag zu stellen, vorgesehen. \nb. Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken, dass für den Beigeladenen \nals Beamter nicht die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, sondern die \nletztlich auf Grundlage des Richterrechts geltenden besonderen Vorschriften der VwV \nBeurteilung Richter und Staatsanwälte. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage \nhierfür findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsBeurtVO, die ihre Berechtigung in dem \nBestreben findet, die Bediensteten im Geschäftsbereich mit vergleichbaren \nBeurteilungen zu versehen. \nc. Allerdings überschreitet die Festsetzung eines Alters von 50 Jahren den durch die \nzugrundeliegende formell-gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG \neingeräumten Gestaltungsspielraum. \nDie Ermächtigung zur Festlegung von Ausnahmen von der regelmäßigen/planmäßigen \nBeurteilung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG beinhaltet zunächst einen weiten \nGestaltungsspielraum des Staatsministeriums der Justiz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. \nSeptember 2009 - 1 WB 4.05 -, juris Rn.12). Die Einführung der Zeitgrenze verstößt \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7\nindes auch unter Beachtung dieses Gestaltungsspielraums gegen Art. 3 Abs. 1 GG, \nArt. 18 Abs. 1 SächsVerf. Diese Verfassungsnormen gebieten, alle Menschen vor dem \nGesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht verletzt, wenn sich kein \nvernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich \neinleuchtender Grund für die (gesetzliche) Differenzierung oder Gleichbehandlung \nfinden lässt. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn eine \nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders \nbehandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art \nund solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen \nkönnten. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung \nmehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Regelungsgeber \nweitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach \ndem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n22. September 2009 a. a. O.). \nGrundsätzlich kann die Bestimmung einer Altersgrenze aus der Überlegung \ngerechtfertigt werden, dass Verwaltungsaufwand vermieden werden soll, der nicht aus \nRechtsgründen zwingend geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in \nseinem Beschluss vom 22. September 2009 - 1 WB 4.05 - (juris Rn. 15) aus: \nPlanmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der \nVerwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes \n(Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), Grundlage für die daran zu orientierenden \nEntscheidungen über die Verwendung von Soldaten, insbesondere auf \nförderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches \nFortkommen zu sein (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 -, \nvom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - ; \nvgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - m.w.N.). Die Bedeutung \neiner planmäßigen Beurteilung für die \"Klärung einer Wettbewerbssituation\" \nzwischen mehreren Kandidaten oder Bewerbern und für die Laufbahnentwicklung \nder Soldaten tritt indessen zurück, wenn aufgrund der von diesen bereits \nerreichten \nPosition \n- \ninsbesondere \ndurch \nErreichen \nder \nallgemeinen \nLaufbahnperspektive - oder aufgrund ihres Alters t y p i s c h e r w e i s e eine \nweitere Förderung oder Beförderung oder ein Laufbahnwechsel nach der \nvorausschauenden Personalplanung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. \nSchröder/Lemhöfer/Krafft, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Juli 2003, § \n40/§ 41, RNr. 18; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, Stand: August 2005, RNr. 241). \nMaßgeblich kommt es somit darauf an, ob man bei Richtern/Staatsanwälten/Beamten \nab einem gewissen Alter, welches zur Bestimmung einer Altersgrenze dienen soll, \n„typischerweise“ davon ausgehen kann, dass sie nicht mehr an einem \n17 \n18 \n\n \n \n8\nAuswahlverfahren teilnehmen werden (vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 241, 551). \nHinzu kommt, dass Regelbeurteilungen schon vom Begriff her regelmäßig erstellt \nwerden sollen, Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung. Das \nOberverwaltungsgericht Magdeburg führt hierzu in seinem Beschluss vom 23. Januar \n2017 - 1 M 175/16 - (juris Rn. 22) aus: \nEs \nspricht \nschon \ngenerell \nÜberwiegendes \ndafür, \ndass \nsolche \nAusnahmebestimmungen bereits nach den allgemeinen Regeln nur in engen \n(Ausnahme-)Fällen statthaft sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA \njedoch \nsicherstellen, \ndass \nfür \ndie \nregelmäßig \nwiederkehrenden \nAuswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG - \nwie bereits ausgeführt - für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig \ndie zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen \nEntwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung \nerfasst werden. An diesen Sinn und Zweck gemessen sind Ausnahmen denkbar, \ndie aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen \nBeurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz \nüblicherweise nicht mehr benötigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Beamten, die \nalsbald die Regelaltersgrenze erreichen oder die sich bereits in einem Endamt \nbefinden oder jedenfalls ein solches Amt im statusrechtlichen Sinn inne haben, \nwelches eine (weitere) Beförderung kaum mehr erwarten lässt. Soll hingegen an \nein früheres Lebensalter angeknüpft werden, darf die Zeitspanne zwischen dem \nErreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung kein Maß erreichen, \ndas eine zu große Gruppe von Beamten, bei denen nach Maßgabe von Art. 33 \nAbs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidungen anstehen könnten, ausnimmt. \nEine \nZeitspanne \nvon \nmehr \nals \n10 \nJahren \nzwischen \nErreichen \nder \nRegelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung wird dementsprechend dem \nRegelungszweck von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht mehr gerecht. \nDie Richtigkeit dieser Erwägungen gerade für eine Altersgrenze von 50 Jahren ergibt \nsich schon daraus, dass im Bereich der Richter und Staatsanwälte in einer Vielzahl von \nFällen auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze Beförderungen angestrebt \nwerden. Besonders bei herausgehobenen Ämtern wird dies sogar regelmäßig der Fall \nsein. Sie ergibt sich aber auch aus folgender Überlegung: Nach § 5 Abs. 1 SächsRiG \ntreten Richter und Staatsanwälte grundsätzlich mit 67 Jahren in den Ruhestand; dies \ngilt nach § 46 Abs. 1 SächsBG auch für Beamte. Die nach Geburtsjahr gestaffelten \nAltersgrenzen für den Ruhestand (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsRiG und § 46 Abs. 2 Satz 2 \nSächsBG) sehen für eine Übergangszeit gestaffelte Altersgrenzen zwischen 65 Jahren \nund einem Monat und 66 Jahren und 10 Monate vor. Richter und Staatsanwälte und \nauch Beamte haben somit nach Vollendung des 50. Lebensjahres noch eine Dienstzeit \nvon gut 15 bis 17 Jahren vor sich. In dieser Zeitspanne wären sie bei einer \nBeurteilungsperiode von vier Jahren drei- bis viermal zu beurteilen. Das wäre in der \nGrößenordnung nicht viel weniger als die Regelbeurteilungen, welche sie nach \n19 \n20 \n\n \n \n9\nÜbertragung eines Amtes auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) bis zum 50. \nLebensjahr erhalten werden. Wenn man davon ausgeht, dass eine solche Übertragung \netwa im Alter von 30 Jahren oder gar später erfolgen wird, wären dann vier bis fünf \nRegelbeurteilungen vorhanden. \nd. Somit ist die in der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte getroffene \nFestlegung einer Altersgrenze auf 50 Jahre rechtwidrig. Es ist dem Senat schon wegen \nder oben ausgeführten Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn verwehrt, eine andere \nGrenze festzulegen. \ne. Der Senat lässt mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden \nRechtsstreit offen, ob es sich nach den vorstehenden Maßstäben rechtfertigen lässt, \nalle Richter und Staatsanwälte ab der Besoldungsgruppe R 3 von der Regelbeurteilung \nauszunehmen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 242). In § 3 Abs. 3 Ziffer \n1 SächsBeurtVO wird (erst) ab der Besoldungsgruppe B 4 von der Erstellung einer \nRegelbeurteilung abgesehen. Auch kann offenbleiben, ob die unterschiedlichen \nAltersgrenzen von 55 Jahren im Beamtenrecht einerseits, 50 Jahren im Richterrecht \nandererseits angesichts der nicht auszuschließenden Konkurrenz von Bewerbern aus \ndiesen \nGruppen \ngerechtfertigt \nsind \noder \nob \naus \ndem \nGrundsatz \nder \nSystemgerechtigkeit eine Pflicht zur Angleichung folgen könnte. \n4. Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen, rechtmäßig durchgeführten \nAuswahlverfahren \nausgewählt \nzu \nwerden, \nkönnen \nmangels \nvorhandener \nRegelbeurteilung des Beigeladenen nur als offen bezeichnet werden. Der Beigeladene \nhätte in der letzten Regelbeurteilungskampagne (Stichtag 31. Dezember 2017) \nbeurteilt werden müssen mit der Folge, dass zum einen diese Regelbeurteilung über \neinen vierjährigen Beurteilungszeitraum bei der Auswahlentscheidung zwingend hätte \nBerücksichtigung finden und zum anderen die hiernach erstellte, daran zeitlich \nanknüpfende dienstliche Anlassbeurteilung inhaltlich aus dieser Regelbeurteilung \nheraus hätte fortentwickelt werden müssen (vgl. hierzu: OVG Magdeburg, Beschl. v. \n23. Januar 2017 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). Hinzu kommen die Besonderheiten des \nvorliegenden Rechtsstreits. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ließen sich die für \ndie beiden Bewerber erstellten Beurteilungen nicht miteinander vergleichen, so dass \neine Auswahlentscheidung nicht auf dieser Grundlage möglich war (Beschl. v. 30. Juli \n2020 - 8 L 409/20 - r. k.). Bei Vorhandensein von aktuellen Regelbeurteilungen mit \nklaren Gesamturteilen ist ein Vergleich nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls \ngrundsätzlich möglich (etwa Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris). Dann \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \nwürden \ndie \nfür \ndie \nvorliegende \nAuswahlentscheidung \nmaßgeblichen \nAuswahlgespräche in ihrer Bedeutung zurücktreten oder gar unbeachtlich werden. \n5. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche \nAnordnungsgrund liegt ersichtlich vor. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz \n1, \n§ \n53 \nAbs. \n2 \nNr. \n1, \n§ \n52 \nAbs. \n2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. \nOktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, \nweil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n24 \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/2-b-259-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-25/2-b-259-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487200","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.596251+00:00"}}