{"status":"available","doknr":"OLD487199","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"3 B 276/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 276/20 \n \n3 L 440/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAblehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 27. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 27. Juli 2020 - 3 L 440/20 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das \nVerwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf \ndie Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht nicht \ngewährt haben könnte. \n1. Der am X. XXXXX 2002 geborene Antragsteller ist vietnamesischer \nStaatsangehöriger. Zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland \nim Jahr 2015 war er im Besitz einer bis zum XX. XXXXXXX 2016 gültigen \nAufenthaltserlaubnis für die Tschechische Republik. Seine Mutter heiratete XXXX \neinen deutschen Staatsangehörigen, dem sie in der Folge in die Bundesrepublik \nnachzog. Seit XXXXXX 2015 ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der im Januar 2016 vom Antragsteller gestellte Visumantrag \nzum Familiennachzug wurde im September 2016 abgelehnt. Ausweislich einer bei den \nAkten befindlichen Schulbescheinigung besuchte er seit September 2016 die XXX. \nOberschule in D....... Der Antragsgegner erteilte ihm am 2. Januar 2017 erstmals eine \nin der Folge mehrfach verlängerte Duldung nach § 60a AufenthG und am 29. Januar \n2019 auf seinen Antrag hin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, \ndie in der Folge mehrfach, zuletzt bis zum 1. April 2020 verlängert wurde. Die \nAufenthaltserlaubnis enthält die Nebenbestimmungen, dass der Aufenthalt an \ndenjenigen seiner Mutter gebunden und die Wohnsitznahme auf den Freistaat Sachsen \nbeschränkt sei. Der Antragsteller beantragte am 3. März 2020 die erneute \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDer ebenfalls in Deutschland, aktuell in S............. wohnhafte leibliche vietnamesische \nVater des Antragstellers ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 \nAufenthG. Seine Schulausbildung brach der Antragsteller im März 2020 ab, um einer \nTätigkeit als Koch in einem Imbiss am Wohnort seines Vaters nachzugehen. \nMit Bescheid vom 13. Mai 2020 lehnte der Antragsgegner die Verlängerung der dem \nAntragsteller bis zum 1. April 2020 erteilten humanitären Aufenthaltserlaubnis ab \n(Nr. 1) und forderte ihn auf, die Bundesrepublik bis spätestens zum 30. Juni 2020 zu \nverlassen (Nr. 2). Andernfalls wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland Vietnam \noder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei, angedroht (Nr. 3) und unter Nr. 4 des Bescheids für den Fall der \nAbschiebung das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre nach der Ausreise \nbefristet. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass die rechtliche Unmöglichkeit \nder Ausreise in sein Heimartland mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit entfallen sei und \nweitere tatsächliche Hinderungsgründe nicht ersichtlich seien. Eine Unzumutbarkeit \nder Ausreise unter dem Aspekt des nach Art. 8 EMRK geschützten „Privatlebens“ sei \nnicht anzunehmen, da es wegen des Schulabbruchs an einer abgeschlossenen und \ngelungenen Integration des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland \nfehle. Der behauptete Unterstützungsbedarf des Vaters sei bisher nicht belegt worden. \nDie fehlende Unterstützung im Heimatland führe nicht zur Unmöglichkeit der \nReintegration, da der Antragsteller erst 18 Jahre alt sei und davon lediglich etwas über \ndrei Jahre im Bundesgebiet verbracht habe. \nHiergegen wandte sich der Antragsteller am 8. Juni 2020 mit seinem Widerspruch, über \nden bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Zudem hat der \nAntragsteller am 22. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Dresden um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. \nIm Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis 28. August 2020 absolvierte der Antragsteller ein \nErprobungspraktikum im D...... „A.........“ S........ bei M.......... Er beabsichtigte sodann, \nab dem 1. Oktober 2020 eine Ausbildung zum Pflegefachmann bei der E.... GmbH \nS.......... zu beginnen, die er jedoch letztlich nicht antrat. Er bewarb sich anschließend \nfür die ab dem 1. März 2021 beginnende Ausbildung zum Krankenpflegehelfer an der \nF.................. C....... der A................................ mbH und wurde angenommen. Der der \nAusbildung vorgeschaltete berufsbezogene Deutschsprachkurs, der am 7. Dezember \n2020 beginnen sollte, kam zunächst aber aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nGründen nicht zustande. Ob und ggf. wann die Ausbildung tatsächlich begann, lässt \nsich den Akten nicht entnehmen. \nSeit dem 6. September 2021 besucht der Antragsteller die Abendoberschule L...... und \nabsolviert dort den Hauptschulbildungsgang, der voraussichtlich am 7. Juli 2023 enden \nwird. Nach dem Hauptschulabschluss beabsichtigt er die Aufnahme einer Ausbildung \nzum Krankenpflegehelfer, für die er sich bereits bei der F............ C....... der \nA.................................. mbH beworben hat. \n2. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt. Zur Begründung hat \nes ausgeführt: Der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht \nbegründet. Dem Vollzugsinteresse sei gegenüber dem Interesse des Antragstellers an \neinem weiteren Aufenthalt in Deutschland der Vorrang einzuräumen. \nDer Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Es \nlasse sich nicht mehr feststellen, ob der Antragsteller die ihm bis zum Ablauf seines \nTitels erlaubten Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet (maximal 90 Tage in einem \nZeitraum von 180 Tagen) eingehalten habe. Sein Aufenthalt nach diesem Zeitpunkt sei \njedenfalls illegal gewesen. Allerdings hätten seine Minderjährigkeit und der Umstand, \ndass sich beide Eltern dauerhaft im Bundesgebiert aufhielten, ein rechtliches \nAbschiebehindernis aus familiären Gründen im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG wie \nauch ein vom Antragsteller unverschuldetes Ausreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 \nAufenthG begründet, das jedoch mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit entfallen sei. \nDarüber hinaus erfülle er nicht die Voraussetzungen, die eine Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis nunmehr nach § 25a AufenthG als „gut integrierten Jugendlichen \noder Heranwachsenden“ rechtfertigen könnte. So setze die Anwendung der Vorschrift \nvoraus, dass es sich bei ihm um einen „geduldeten“ Ausländer handele, der sich u. a. \n„seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung \nim Bundesgebiet aufhält“ und „im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich \neine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben \nhat“. Der Antragsteller sei indes nicht im Besitz einer Duldung und habe sich auch keine \nvier Jahre geduldet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Zudem fehle es wegen \nseines Schulabbruchs an einem vierjährigen erfolgreichen Schulbesuch oder einem \nanerkannten \nSchulabschluss. \nEbenso \nscheide \neine \nVerlängerung \nder \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG aus, da es an dringenden humanitären \n7 \n8 \n9 \n\n5 \n \nGründen, die einen weiteren vorübergehenden Aufenthalt erforderlich machen \nkönnten, fehle. \nÜberdies bestehe keine Veranlassung, dem Antragsgegner in erweiterter Auslegung \ndes vorläufigen Rechtsschutzantrags im Wege einer einstweiligen Anordnung nach \n§ 123 VwGO die Abschiebung zu untersagen oder ihn zu verpflichten, dem \nAntragsteller Duldungen auszustellen. Ein dauerhaftes Ausreisehindernis liege nicht \nvor. \nDie \n„Corona-bedingten“ \nReisebeschränkungen \nführten \nallenfalls \nzu \nvorübergehenden Verzögerungen bei den Abschiebemaßnahmen. \n3. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. \nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es liege ein Verfahrensverstoß gegen \n§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO vor. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene \nSchulbescheinigung sei in sich widersprüchlich oder zumindest missverständlich, so \ndass das Gericht dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller Gelegenheit zur \nAusräumung der Widersprüche hätte geben müssen. Tatsächlich sei der Antragsteller \nlänger als fünf Jahre - vom XX. XXXXX XXXX bis XX. XXX XXXX - Schüler der XXX. \nOberschule D...... gewesen. Der Antragsteller halte sich damit auch spätestens seit \ndem XX. XXXXX XXXX ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Das vom \nVerwaltungsgericht wegen der Minderjährigkeit und des Aufenthalts seiner Eltern im \nBundesgebiet angenommene rechtliche Abschiebehindernis aus familiären Gründen \nsowie das von ihm unverschuldete Ausreisehindernis habe während des gesamten \nAufenthaltszeitraumes - seit dem Nachzug seiner Mutter in die Bundesrepublik im \nXXXXXX XXXX - bestanden und ihm folglich auch die ganze Zeit eine Duldung \nzugestanden. Demnach könne er sich bereits auf einen sechsjährigen geduldeten bzw. \nerlaubten Aufenthalt berufen. Denn mit der Erteilung der Duldung stehe nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugleich fest, dass der Anspruch auf \ndieselbe bereits vom Anfang der Ausreisepflicht an bestanden habe, auch wenn keine \nförmlich rückwirkende Erteilung erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht setze es als \nselbstverständlich voraus, dass der Anspruch auf eine Duldung der Erteilung einer \nDuldung gleichstehe. Soweit der Antragsteller derzeit kraft Gesetzes über ein fiktiv zu \nErwerbszwecken fortgeltendes Aufenthaltsrecht verfüge, stehe dieses Zeiten einer \nDuldung gleich. Das folge aus dem Umstand, dass auch die sog. „Verfahrensduldung“ \nWirkung entfalte. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller eine „Bescheinigung \nüber den Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ ausgestellt und diese mit \n10 \n11 \n12 \n\n6 \n \netlichen Hinweisen auf vermeintliche Beschränkungen versehen habe, sei dies \nrechtswidrig. Denn dem Antragsteller stehe kraft seiner gesetzlichen Aufenthaltsfiktion \neine auflagenfreie Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu, die sehr wohl \nals „amtliches Aufenthaltsdokument“ anzusehen sein dürfte. \nDer Antragsgegner hätte dem Antragsteller auch im Hinblick auf § 25 Abs. 5 AufenthG \nunabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit noch den Schulabschluss ermöglichen \nmüssen. Zum Zeitpunkt des ablehnenden Bescheids habe er sich kurz vor Abschluss \nder 9. Klasse, der dem Hauptschulabschluss gleichgestanden hätte, befunden. Wegen \ndes Bescheids des Antragsgegners habe er am XX. XXX XXXX die Schulausbildung \nabgebrochen, weil er der Meinung gewesen sei, mittels eigener Sicherung des \nLebensunterhalts durch ein Beschäftigungsverhältnis seinen Aufenthalt „retten“ zu \nkönnen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt (seit dem XX. XXXX XXXX) in einem \nSchülerpraktikum befunden. Das habe er noch bis zum XX. XXXX XXXX als \nArbeitsverhältnis \nfortgesetzt \nund \nsich \nwährenddessen \nnach \neinem \nAusbildungsverhältnis \numgesehen. \nAm \nXX. \nXXXX \nXXXX \nhabe \ner \nein \nErprobungspraktikum \nim \nD...... \n„A.........“ \nS........ \nbei \nM......... begonnen und am XX. XXXXXX XXXX erfolgreich abgeschlossen. Sodann \nhabe er bei der Firma E.... GmbH S.......... ein Ausbildungsverhältnis zum \nPflegefachmann gefunden, das am X. XXXXXXX XXXX beginnen sollte. \nDa er stets versetzt worden sei und die Schulausbildung den weiterführenden \nAbschluss eines dualen Ausbildungsverhältnisses gestattet habe, sei sie auch \n„erfolgreich“ gewesen. Es sei rechtsfehlerhaft, den Schulbesuch nur dann als \nerfolgreich anzusehen, wenn er mit einem Abschluss geendet habe. Dem stehe schon \nder Wortlaut des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Objektiv erfolgreich sei \nein Schulbesuch, wenn er dem Schüler eine angemessene Lebensperspektive im \nBundesgebiet eröffne, was beim Antragsteller der Fall sei. Zudem sei zu \nberücksichtigen, dass der Antragsgegner seine „Kurzschlussreaktion“, die Schule z... \nM..... vor dem letzten Schultag am XX. XXXX XXXX abzubrechen, durch seine \nRückführungsentscheidung vom 13. Mai 2020 selbst ausgelöst habe. Insoweit handele \nes sich um einen atypischen Fall. \nEr erfülle damit die Voraussetzungen des § 25a AufenthG. Der eventuelle Verstoß \ngegen das Visumerfordernis, der nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in humanitären \nFällen nach Ermessen unberücksichtigt bleiben könne, dürfte wegen der \n13 \n14 \n15 \n\n7 \n \nMinderjährigkeit nicht einschlägig und im Übrigen durch die Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis im Jahr 2019 verbraucht sein. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist \nzutreffend nach summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Bescheids des \nAntragsgegners vom 13. Mai 2021 und dementsprechend vom Überwiegen des \nöffentlichen Vollzugsinteresses ausgegangen. \n3.1 Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei angenommen, dass der \nAntragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seines bis Anfang April 2020 \nbefristeten Aufenthaltstitels hat darlegen können. \n(1) Wann genau der Antragsteller zum dauerhaften Verbleib in das Bundesgebiet \neingereist ist, lässt sich den Akten nicht sicher entnehmen. Vielmehr befinden sich dazu \nin den Akten unterschiedliche Angaben u. a. von vormaligen Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers und von seinen Eltern bzw. speziell seiner Mutter in den Anträgen \nauf Erteilung bzw. Verlängerung einer Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis. Wenn er \nnunmehr \nausweislich \nder \nmit \nder \nBeschwerdebegründung \nvorgelegten \nSchulbescheinigung seit dem XX. XXXXX XXXX die Schule besucht haben will, muss \nes jedenfalls vor diesem Zeitpunkt gewesen sein. Der Antragsteller selbst hat in seinem \nAntragsschriftsatz vom X. XXXX XXXX angegeben, seit XXXX ununterbrochen in \nDeutschland zu leben. Zu diesem Zeitpunkt besaß er noch einen zuletzt bis zum XX. \nXXXXXXX XXXX gültigen Aufenthaltstitel der Tschechischen Republik, mit dem er sich \ngemäß Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) und den \nBestimmungen des Schengener Grenzkodex an maximal 90 Tagen innerhalb eines \nZeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten durfte. Sein Antrag auf Erteilung \neines nationalen deutschen Visums wurde abgelehnt, so dass der Aufenthalt des \nAntragstellers nach Ablauf der 90 Tage nach seiner Einreise illegal gewesen ist. \nAllerdings begründeten die zum damaligen Zeitpunkt gegebene Minderjährigkeit des \nAntragstellers und der Umstand, dass sich beide Elternteile des Antragstellers \ndauerhaft in Deutschland aufhielten, ein rechtliches Abschiebehindernis aus familiären \nGründen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG sowie ein vom Antragsteller unverschuldetes \nAusreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit \nnicht zu rechnen war. Aus diesem Grund erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller \nerstmals im XXXXXX XXXX und dann fortlaufend Duldungen und im XXXXXX XXXX \neine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG mit Nebenbestimmungen. \nDiese war zuletzt bis zum X. XXXXX XXXX befristet, weil der Antragsteller am Folgetag \n16 \n17 \n18 \n\n8 \n \nvolljährig geworden war und damit das dargestellte Ausreise- und Abschiebehindernis \nentfallen ist. Andere humanitäre Gründe, die nunmehr an die Stelle der Eltern-Kind-\nBeziehung getreten wären und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \ngerechtfertigt hätten, liegen nicht vor. \nSoweit der Antragsteller hierzu einwendet, der Antragsgegner habe ihm zumindest \nnoch den Schulabschluss ermöglichen müssen, da er zum Zeitpunkt der ablehnenden \nEntscheidung zwei Monate vor dem Abschluss gestanden habe, ist festzuhalten, dass \nsich aus den Akten ergibt, dass er im XXXX XXXX seine Schulausbildung eigenmächtig \nabgebrochen \nund \nausweislich \nvorgelegter \nLohnbescheinigungen \nund \ndes \nArbeitsvertrages seit dem XX. XXXX XXXX als Koch in Vollzeit in einem A.......... am \nWohnort seines Vaters beschäftigt war. Die Schule hat hierzu auf Nachfrage des \nAntragsgegners erklärt, dass der Antragsteller gegenüber der Schule mitgeteilt habe, \nnicht mehr Schüler sein zu wollen, da er einen Arbeitsvertrag habe (Bl. 231 d. VA). Dies \nwiderlegt die Angaben des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, \nwonach sich dieser zum Zeitpunkt des Erhalts des Bescheids des Antragsgegners vom \nXX. XXX XXXX seit XX. XXXX XXXX in einem Schülerpraktikum befunden habe. \nAuch war nicht etwa der hier streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners \nAnlass und Auslöser einer „Kurzschlussreaktion“ des Antragstellers, der mit dem \nSchulabbruch und der Arbeitsaufnahme seinen Aufenthaltstitel habe „retten“ wollen. \nVielmehr räumt der Antragsteller selbst in seinem Widerspruchsschreiben und im \nAntragsschriftsatz ein Missverständnis seinerseits im Zusammenhang mit der \nBedarfsberechnung und einem Fehlbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts \n(offensichtlich aus der ablehnenden Entscheidung zu seinem Visaantrag) ein. Was die \nzwischenzeitlichen Bemühungen des Antragstellers um eine Ausbildung betrifft, hat der \nAntragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an einem \nSprachkurs sowie eine in Aussicht stehende Berufsausbildung kein rechtliches oder \ntatsächliches Ausreisehindernis darstellten, da andernfalls die tatbestandlichen \nErfordernisse von zweckentsprechenden Aufenthaltstiteln, welche die Einreise mit dem \nerforderlichen Visum voraussetzen, umgangen würden. Das Visumerfordernis für \nAufenthaltszwecke des Kapitels 2 Abschnitt 3 (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung) \nkönne nicht dadurch umgangen werden, dass dieser Aufenthaltszweck gleichzeitig \nhumanitäre Aufenthaltszwecke darstellen soll. \nNichts Anderes gilt auch im Hinblick auf den aktuellen Schulbesuch des Antragstellers, \nder nunmehr an der A.............. L...... seinen Hauptschulabschluss als Voraussetzung \n19 \n20 \n21 \n\n9 \n \nfür die angestrebte Ausbildung zum Krankenpflegehelfer nachholen will. Denn insoweit \nhat der Antragsteller seine Chance auf den Erwerb eines Schulabschlusses als \nVoraussetzung \neiner \nsich \nanschließenden \nAusbildung \ndurch \nden \neigenverantwortlichen Abbruch seines Schulbesuchs in Dresden vertan, ohne dass der \nAntragsgegner aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände verpflichtet wäre, \ndem Antragsteller eine weitere Möglichkeit einzuräumen. Denn entgegen seinem \nBeschwerdevorbringen war weder der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom \nXX. XXX XXXX noch die vorangegangene Anhörung mit Schreiben vom X. XXXXX \nXXXX und damit eben gerade nicht das Verhalten des Antragsgegners Auslöser für \nseinen zeitlich bereits davor erfolgten Schulabbruch, sondern - wie oben bereits \nausgeführt - sein Missverständnis bezüglich der Sicherung des Lebensunterhalts mit \nErreichen der Volljährigkeit. \n(2) Auch liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel \ngemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vor. Der Antragsteller \nsteht entsprechend seiner familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung \nnicht einem Inländer gleich (sog. „faktischer Inländer“). \nDer Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe \naller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die \nfür das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer \nzentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei \nfortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, \nBeschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, juris Rn. 19). Dabei sind einerseits die \nVerwurzelung des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein \nBezug zum Staat seiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, \ndass sich der Ausländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland \naufgehalten hat, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der \nSchutzbereich des Art. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützte Recht auf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund \nseiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der \nBesonderheiten des Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er \nkeinen Bezug mehr hat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. \nSeptember 2013 - 3 B 389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. \n43; Beschl. v. 22. Februar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; Beschl. v. \n23. März 2020 - 3 B 48/20 -, juris Rn. 7). \n22 \n23 \n\n10 \n \nMaßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem \ndie Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand \nder gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, \nSchule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Bei \nder Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist \ninsbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und \ngeschriebenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit der \nAusländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der \nWiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen \nkann, soweit diese erforderlich sein sollte (OVG Hamburg, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 4 \nBs 98/14 -, juris Rn. 22 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 16. September 2014 - 2 O 81/14 \n-, juris Rn. 7 m. w. N.). \nDanach führt allein die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet von \nderzeit etwa S........... Jahren noch nicht zu einer derartigen Verwurzelung. Dazu wird \nvertreten, sich an dem Acht-Jahreszeitraum des § 10 StAG zu orientieren, der vom \nGesetzgeber für das Entstehen eines Einbürgerungsanspruchs vorausgesetzt wird \n(Wittmann, in: Berlit [Hrsg.], GK Aufenthaltsgesetz, Stand: September 2021, \n§ 25 AufenthG Rn. 408). Auch die Tatsache, dass der Antragsteller bereits als Kind \nnach Europa, zunächst offensichtlich in die Tschechische Republik gekommen ist und \nim Bundesgebiet seine Jugendzeit verbracht hat, reicht für eine faktische \nInländerstellung nicht aus. Was im Übrigen seine sonstige Integration in der \nBundesrepublik Deutschland betrifft, so ist zwar zu würdigen, dass er hier die Schule \nbesucht und in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter gelebt hat. Außerdem \nhalten sich auch sein leiblicher Vater und zwei Schwestern im Bundesgebiet auf. \nAndererseits war zu berücksichtigen, dass er die Schule eigenmächtig und nur wenige \nMonate vor dem Erwerb des Hauptschulabschlusses abgebrochen hat. Darüber hinaus \nlassen auch seine aus dem vorgelegten Abgangszeugnis der Oberschule ersichtlichen \nNoten, darunter die Note 5 (= „mangelhaft“) im Fach Deutsch eine gelungene \nIntegration zumindest zweifelhaft erscheinen. Zwar bemühte sich der Antragsteller \nauch in der Folgezeit um eine Ausbildung, zunächst bei der E.... GmbH in S.........., \nsodann bei den A.......... C......., wobei die Ausbildungen dann teilweise ohne sein \nVerschulden nicht zustande kamen. Auch aktuell bemüht er sich um den Erwerb des \nHauptschulabschlusses, um anschließend eine Ausbildung zu beginnen. Soweit der \nAntragsteller behauptet, seine Freunde seien Deutsche und er habe hier seine ganzen \nSozialbindungen, hat er dies nicht weiter belegt. In der Gesamtschau machen ihn \njedenfalls all diese genannten Umstände nicht zu einem faktischen Inländer. \n24 \n25 \n\n11 \n \nUnd auch wenn er Vietnam seinen Schilderungen zufolge schon als Kind verlassen hat \nund dort nur noch die Großmutter lebt, die ihn nicht unterstützen könne, so ist er doch \ndort aufgewachsen und hat den Großteil seiner Kindheit dort verbracht, spricht die \nSprache und ist trotz der nun schon mehr als ein Jahrzehnt andauernden Abwesenheit \nnicht derart entwurzelt, dass ihm eine Reintegration nicht gelingen könnte. Der \nAntragsteller ist jung und hat mehrere Jahre in Deutschland die Schule besucht, \nzwischenzeitlich gearbeitet und Praktika absolviert. Es ist deshalb - trotz ggf. fehlender \nUnterstützung vor Ort - nichts dafür ersichtlich, dass ihm ein Einfügen in die \nLebensverhältnisse seines Heimatlandes nicht möglich oder unzumutbar wäre. Auch \nist von einer Unterstützung - zumindest in finanzieller Hinsicht - durch seine in \nDeutschland aufhältige Familie auszugehen. \nAus dem Aufenthalt seiner Familie im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er trotz \nVolljährigkeit noch bei seiner Mutter wohnt, kann der Antragsteller ebenfalls keine \nweitergehenden Schutzwirkungen vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. \n8 EMRK herleiten. Denn solche Schutzwirkungen ergeben sich nur dann, wenn ein \nFamilienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und \ndiese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dabei \nbegründet die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer \nfamiliären Lebensgemeinschaft leben, für sich genommen noch keinen ausreichenden \nGrad an Abhängigkeit. Es bedarf vielmehr des Nachweises zusätzlicher Elemente der \nAbhängigkeit insbesondere zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern (vgl. dazu \nWittmann, in: Berlit [Hrsg.], GK Aufenthaltsgesetz, a. a. O. § 25 AufenthG Rn. 387; \nSächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Solche \nElemente der Abhängigkeit wurden weder vom Antragsteller dargelegt noch sind sie \nsonst ersichtlich. \nDanach kommt es nicht mehr darauf an, dass ein Privatleben i. S. d. Art. 8 Abs. 1 \nEMRK, das den Schutzbereich dieser Vorschrift eröffnet und eine Verwurzelung i. S. \nder Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet, \ngrundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines \nschutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand dieses Aufenthaltstitels in Betracht \nkommt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 \nA 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A 28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. \nJuni 2013 a. a. O. juris Rn. 10). Ein solches Vertrauen in den Fortbestand des ihm \nzuletzt erteilten Aufenthaltstitels kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch \nnehmen, da sein Aufenthalt in dem ihm zuletzt erteilten Titel ausdrücklich an den \n26 \n27 \n28 \n\n12 \n \nAufenthalt der Mutter zur Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft \ngekoppelt war und diesem Umstand naturgemäß mit Erreichen der Volljährigkeit nicht \nmehr die gleiche Bedeutung wie im Fall der Minderjährigkeit des Antragstellers zukam. \n(3) Der Antragsteller erfüllt ebenso wenig die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG. Danach soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten \nAusländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich seit vier Jahren \nununterbrochen \nerlaubt, \ngeduldet \noder \nmit \neiner \nAufenthaltsgestattung \nim \nBundesgebiet aufhält (Nr. 1), er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren \nerfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss \nerworben hat (Nr. 2), der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung \ndes 21. Lebensjahres gestellt wird (Nr. 3), es gewährleistet erscheint, dass er sich auf \nGrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse \nder Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (Nr. 4) und keine konkreten \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 5). \nZwar handelt es sich bei dem derzeit 19jährigen Antragsteller um einen \nHeranwachsenden (vgl. § 1 Abs. 2 Alt. 2 JGG). Allerdings ist er nicht geduldet i. S. \ndieser Vorschrift, da er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nBeschwerdegerichts (zum maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urt. v. 18. Dezember \n2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 23) weder im Besitz einer Duldung war noch die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vorliegen, er mithin auch keinen \nAnspruch auf eine solche hat. Der Antragsteller war zuletzt Inhaber einer \nAufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG und ist \nderzeit Inhaber einer Bescheinigung der begrenzten Fortgeltungswirkung gemäß § 84 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG, sog. Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt \nohne amtliches Aufenthaltsdokument. Dieses Dokument steht einer Duldung i. S. d. § \n25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers nicht gleich. Denn die Fortgeltungsfiktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG setzt sich über die ablehnende Entscheidung hinaus in einem \neingeschränkten inhaltlichen Umfang bezogen auf die Zulassung einer bislang \nerlaubtermaßen ausgeübten Erwerbstätigkeit fort, wenn - nach vorherigem Besitz eines \nAufenthaltstitels - die Antragstellung den Eintritt der Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. \n4 AufenthG ausgelöst hatte. Dies war hier aufgrund der rechtzeitigen Antragstellung \nvor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Fall. Nach dem Wortlaut der \nNorm gilt allerdings der Titel selbst, der überhaupt Grundlage der Erwerbstätigkeit war, \n29 \n30 \n\n13 \n \ngar nicht mehr uneingeschränkt über den Zeitpunkt der Ablehnung fort mit der Folge, \ndass der Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig und die Betreffenden vielmehr \nausreisepflichtig sind und bleiben. Die Ausreisepflicht ist - zumindest zunächst - auch \nvollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG), solange gerichtlicherseits nicht die \naufschiebende Wirkung angeordnet wurde (zu Vorstehendem: Funke-Kaiser, in Berlit \n[Hrsg.], GK AufenthG, a. a. O. § 84 AufenthG Rn. 86). An Letzterem fehlt es hier, so \ndass eine Gleichstellung mit einer Duldung, die die vorübergehende Aussetzung der \nAbschiebung ausreisepflichtiger Ausländer bescheinigt, nicht in Betracht kommt. \nÜberdies setzt § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG voraus, dass der Ausländer im \nBundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen \nanerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Einen Schul- oder \nBerufsabschluss kann der Antragsteller nicht vorweisen. Sein aktueller Schulbesuch \nan der A.............. L...... seit dem X. XXXXXXXXX XXXX dauert noch keine vier Jahre \nerfolgreich an. Dem Wortlaut der Vorschrift „seit . . . besucht“ ist zu entnehmen, dass \nsie einen aktuell andauernden Schulbesuch voraussetzt (VG Stuttgart, Urt. v. 10. \nJanuar 2017 - 11 K 2461/16 -, juris Rn. 21; VG Saarlouis, Urt. v. 24. Mai 2017 - 6 K \n1936/15 -, juris Rn. 38). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats besucht der Antragsteller indes erst seit wenigen Wochen (wieder) die Schule. \nDer vorangegangene Schulbesuch des Antragstellers im Zeitraum XXXXX XXXX bis \nXXXX XXXX dauerte zwar über vier Jahre an, genügt als mit dem Schulabbruch \nabgeschlossener Vorgang in der Vergangenheit aber ganz offensichtlich nicht den \nAnforderungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Dabei kann die zwischen den \nSchulbesuchen liegende Unterbrechung hier auch nicht etwa mangels Verschulden \ndes Antragstellers oder wegen nur vorübergehender sehr kurzer Dauer als unerheblich \nangesehen werden, da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - die Schule in eigener \nVerantwortung abgebrochen hat und inzwischen ein 1 ½ jähriger Zeitraum bis zum \nerneuten Schulbesuch zur Nachholung des Hauptschulabschlusses vergangen ist. \nDass auch die Formulierung „in der Regel seit vier Jahren …“ eine „Abkürzung“ des \nerforderlichen Schulbesuchszeitraums von vier Jahren auf wenige Wochen - wie im \nFall des Antragstellers - nicht zulässt, versteht sich aus Sicht des Senats von selbst \nund bedarf daher keiner weitergehenden Erörterung. Auch auf die Frage eines \n„erfolgreichen“ Schulbesuchs, die zwischen den Beteiligten umstritten ist, und die \nFrage des Vorliegens bzw. Absehens von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen \ndes § 5 AufenthG kommt es nicht mehr an. \n31 \n\n14 \n \n(4) \nSchließlich \nsteht \ndem \nAntragsteller \nauch \nkein \nAnspruch \nauf \neine \nAufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken zu, da schon die tatbestandlichen \nVoraussetzungen dafür nicht vorliegen. \nGemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der \nberuflichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit \nnach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder \nzwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne \nZustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG \nkann \neine \nAufenthaltserlaubnis \nzum \nZweck \nder \nschulischen \nBerufsausbildung erteilt werden, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlichen \nRegelungen zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss führt und sich der \nBildungsgang nicht überwiegend an Staatsangehörige eines Staates richtet. Der \nAntragsteller besucht derzeit die A.............. im Hauptschulbildungsgang; dabei handelt \nes sich nicht um einen staatlich anerkannten Berufsabschluss im Sinne des § 16a Abs. \n2 Satz 1 AufenthG. Ebenso wenig handelt es sich um eine berufliche Aus- oder \nWeiterbildung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Mit dem von ihm \nangestrebten Hauptschulabschluss schafft er überhaupt erst die Voraussetzungen, um \neine Berufsausbildung, hier als Krankenpflegehelfer, aufnehmen zu können. Dieses \n„Vorstadium“ wird von § 16a AufenthG - anders als z. B. gemäß der Regelung in § 16a \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG ein (berufsbezogener) Deutschsprachkurs - nicht mit umfasst. \n3.2 Soweit das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen hat, dem \nAntragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die \nAbschiebung zu untersagen oder dem Antragsteller Duldungen auszustellen, hat der \nAntragsteller diese Ausführungen nicht mit der Beschwerde angegriffen, so dass es \nauch bei der Erfolglosigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nnach § 123 VwGO bleibt. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am \n18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, \ngegen die keine Einwände erhoben wurden. \n32 \n33 \n34 \n35 \n36 \n\n15 \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n Wiesbaum \n \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/3-b-276-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":7},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/3-b-276-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487199","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.555296+00:00"}}