{"status":"available","doknr":"OLD487198","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"2 A 643/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 643/20 \n \n7 K 319/19 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndas Universitätsklinikum Leipzig \n- Anstalt des öffentlichen Rechts - \nLiebigstraße 18, 04103 Leipzig \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \nwegen \n \n \nBestellung als medizinisches Vorstandsmitglied \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 27. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Juli 2020 - 7 K 319/19 - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil jedenfalls die geltend gemachten Zulassungsgründe \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) nicht vorliegen. \n1. Der Kläger begehrt (weiterhin) die Feststellung, dass seine Bestellung zum \nmedizinischen Vorstandsmitglied und Sprecher des Vorstands der Beklagten (erst) mit \nAblauf der Bestellungsperiode am 30. September 2020 endet(e). \nDas Verwaltungsgericht wies die am 14. Februar 2019 erhobene Klage mit Urteil vom \n6. Juli 2020 - 7 K 319/19 - als unbegründet ab. Die organschaftliche Bestellung des \nKlägers habe aufgrund der von ihm erklärten Amtsniederlegung jedenfalls bereits zum \n31. März 2019 geendet. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG werde der Vorstand des \nUniversitätsklinikums für die Dauer von fünf Jahren bestellt; diese Bestellung sei durch \nBeschluss des Aufsichtsrats vom 19. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Oktober 2015 \nbis 30. September 2020 erfolgt. An der Dauer der Bestellung habe der zwischen den \nBeteiligten am 27. April 2015 abgeschlossene Dienstvertrag nichts geändert, weil die \norganschaftliche Bestellung vom schuldrechtlichen Anstellungsvertrag zu trennen sei. \nDer Kläger habe mit Schreiben vom 29. März 2017 an den Aufsichtsratsvorsitzenden \nder Beklagten erklärt, sein Amt zum 31. März 2019 niederlegen zu wollen. Die \nAmtsniederlegung sei durch § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG nicht ausgeschlossen und \njederzeit auch ohne wichtigen Grund möglich. Der Aufsichtsrat habe der Niederlegung \nzugestimmt, nachfolgend sei der Dienstvertrag des Klägers zeitlich angepasst worden. \nIn der Folgezeit seien die Beteiligten vom Ende der Amtszeit zum 31. März 2019 \nausgegangen. Die Erklärung der Amtsniederlegung sei weder aufgrund einer bei \nAbgabe bestehenden, gegen Treu und Glauben verstoßenden Zwangslage des \n 1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nKlägers noch wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig oder sonst \nunbeachtlich. Die im Dienstvertrag getroffenen Regelungen seien für die Dauer der \norganschaftlichen Bestellung unbeachtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger die \nErklärung zur Amtsniederlegung nicht freiwillig abgegeben habe. Eine Umgehung des \n§ 84 Abs. 3 AktG sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger habe seine mit Zugang \nwirksam gewordene Erklärung auch nicht mehr widerrufen können. Die am 30. Januar \n2019 erklärte Anfechtung scheitere am Fehlen eines Anfechtungsgrundes. Der Kläger \nkönne sich weder auf einen Inhalts- noch einen Erklärungsirrtum berufen; auch eine \narglistige Täuschung scheide aus. Schließlich komme auch eine Störung der \nGeschäftsgrundlage nicht in Betracht. Weil die Amtszeit des Klägers deshalb zum 31. \nMärz 2019 geendet habe, komme es auf die Wirksamkeit einer eventuellen vorherigen \nBeendigung durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 18. Februar 2019 nicht an. \nDer Kläger macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe das fehlerhafte und rechtswidrige \nVorgehen auf Seiten der Beklagten nicht berücksichtigt. Die Amtsniederlegung sei \nwegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig; zudem habe \ndas Vorgehen der Beklagten gegen Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen und in die \nGrundrechte des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen. Eine \n„freiwillige“ Amtsniederlegung sei nicht erfolgt. Eine auf Jahre im Voraus erklärte \nAmtsniederlegung sei unzulässig. Die Amtsniederlegung sei rechtsmissbräuchlich \nerfolgt. Das Verwaltungsgericht habe die rechtswidrigen Bestrebungen der \nGewährträger der Beklagten verkannt. Die vorzeitige Amtsniederlegung verstoße \ngegen die ausdrückliche Vorgabe einer festen Amtszeit in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG. \nDas Verwaltungsgericht habe den Zweck und die Schutzfunktion einer festen Amtszeit \nverkannt. Für einen Widerruf der Bestellung hätten die Voraussetzungen nach § 8 Satz \n2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG gefehlt. Ein Vertrauensverlust aufgrund \nvorwerfbaren Verhaltens oder sonstige Gründe für die vorzeitige Beendigung der \nAmtszeit schieden aus. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend eine Drucksituation \nverneint; tatsächlich sei dem Kläger konkludent gedroht worden. Hierdurch sei das \nRechtsstaatsprinzip verletzt worden. Das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass \nvon einer verbotenen absichtsvollen Gesetzesumgehung auszugehen sei. Die \nRechtssache weise zudem besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und habe auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 \nVwGO). \nDas \nRechtsschutzinteresse \nbestehe \nauch \nnach \nAblauf \ndes \nBestellungszeitraums am 30. September 2020 fort, weil auf der Grundlage der \n4 \n\n \n \n4\nbegehrten Feststellung jedenfalls die Nachzahlung bisher vorenthaltener Bezüge \nerfolgen könne und zudem ein Rehabilitationsinteresse gegeben sei. \n2. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil mit Ablauf des \n30. September 2020 Erledigung eingetreten ist und der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an der Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat. Bezieht sich die \nFeststellungsklage \n- wie \nhier - \nauf \nein \nder \nVergangenheit \nangehöriges \nRechtsverhältnis, ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nur anzuerkennen, wenn \ndas Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung in der \nGegenwart äußert, insbesondere bei fortdauernden Rechtsbeeinträchtigungen und bei \nWiederholungsgefahr, bei fortdauernder diskriminierender Wirkung oder wenn die \nKlärung der in Frage stehenden Rechtsprobleme für das künftige Verhalten des \nKlägers wesentlich ist oder oder bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden \nhoheitlichen Maßnahmen (Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2019, § 43 Rn. 25 m. w. \nN.). Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen ausgehend vom \nZulassungsvorbringen gegeben sind. Soweit der Kläger sich ohne nähere \nAusführungen auf einen im Falle seines Obsiegens bestehenden Anspruch auf \nNachzahlung \nseiner \nBezüge \nberuft, \ngenügt \nsein \nVorbringen \nnicht \ndem \nDarlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ein Rehabilitationsinteresse \ndürfte ebenfalls ausgeschlossen sein. \nDenn der Zulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet, weil keiner der geltend \ngemachten Zulassungsgründe vorliegt. \n3. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. \na) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzel-\nfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Ver-\nwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags \nergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Ver-\nanlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungs-\ngrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne \nsind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechts-\nsätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssi-\ngen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \nzumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, \nNVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). \n \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n5\nb) Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass \nder Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, weil die \nBestellungsperiode durch die von ihm erklärte Amtsniederlegung jedenfalls zum 31. \nMärz 2019 geendet hat. Der Senat verweist auf die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts (UA S. 9 bis 17) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz \n3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass, diese Gesamtwürdigung in \nZweifel zu ziehen. \nDas Verwaltungsgericht hat umfassend dargelegt, dass die vom Kläger gegenüber \ndem Aufsichtsrat der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2017 erklärte \nAmtsniederlegung rechtswirksam erfolgt sei. Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG \nstehe dem nicht entgegen, insbesondere bedürfe es keinen wichtigen Grundes, wie \nsich aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des \nOberlandesgerichts Hamburg ergebe. Mit dieser Begründung setzt sich der Kläger \nnicht substantiiert auseinander, sondern rekurriert auf sein erstinstanzliches \nVorbringen, wonach § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG eine einseitige Amtsniederlegung \nausschließe. \nDamit \nstellt \ner \nseine \neigene \nRechtsauffassung \nder \nvom \nVerwaltungsgericht vertretenen Ansicht gegenüber; Richtigkeitszweifel an dessen \nUrteil werden hierdurch nicht aufgezeigt. \nDas Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die erklärte \nAmtsniederlegung freiwillig erfolgte und nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. \nEine Zwangslage des Klägers im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung ist für den Senat \nauch unter Würdigung des Zulassungsvorbringens nicht ersichtlich. So ist schon nicht \nerkennbar, womit dem Kläger konkludent gedroht worden sein soll, um ihn zur \nAmtsniederlegung zu bewegen. Soweit der Kläger hierzu auf das mit der \nStaatsministerin am 26. Januar 2017 geführte Gespräch verweist, in welchem diese \nauf die Problematik der Lebertransplantationen am Universitätsklinikum Dresden \nverwiesen und erklärt habe, man wolle „etwas Neues im Vorstand“, ergibt sich hieraus \nkeine Drohung. Der Kläger trägt selbst vor, dass die Voraussetzungen für einen \nWiderruf seiner Bestellung nach § 8 Abs. 2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG \nnicht vorgelegen hätten, ein solcher somit nicht rechtswirksam hätte erfolgen können. \nNichts anderes gilt im Hinblick auf die im Dienstvertrag vom 27. April 2015 getroffene \nBefristung mit Verlängerungsoption. Zum einen stand es dem Kläger frei, diesen \nVertrag abzuschließen, zum anderen waren die dort getroffenen Regelungen ohne \nrechtliche Auswirkung auf die zuvor beschlossene Bestellung zum medizinischen \nVorstandsmitglied. Soweit der Kläger der Beklagten die Absicht unterstellt, man habe \n \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n6\nmittels des Anstellungsvertrags faktisch auch die Dauer des Bestellungsverhältnisses \nsteuern wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es mag sein, dass durch die \nBefristung des Dienstvertrags beim Kläger - ob zu Recht oder nicht - der Eindruck \nentstand, dass die Beklagte eine vorzeitige Beendigung seiner Amtszeit als \nmedizinisches Vorstandsmitglied in Betracht zog. Dies wäre indes - wie oben dargelegt \n- nur mittels Widerruf der Bestellung möglich gewesen, für den die Voraussetzungen - \nwie auch dem Kläger bekannt war - nicht vorlagen. \nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Amtsniederlegung nicht \ngegen ein gesetzliches Verbot verstieß (§ 134 BGB). Insbesondere wurde hierdurch \ndie in § 10 Abs. 1 Satz 2 UKG vorgesehene Bestellungsperiode von fünf Jahren nicht \nverletzt. Die Bestellung des Klägers durch den Aufsichtsrat erfolgte mit Beschluss vom \n19. Januar 2015 für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 30. September 2020, mithin für \ndie Dauer von fünf Jahren. Hiervon unberührt bleibt - wie dargelegt - die Möglichkeit \nder Amtsniederlegung durch den Vorstand, die auch ohne Angabe eines (wichtigen) \nGrundes möglich ist (vgl. Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl., § 84 \nRn. 160 m. w. N.). \nDie Unwirksamkeit der Amtsniederlegung „wegen Rechtsmissbräuchlichkeit“ scheidet \nebenfalls aus. Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn der Kläger selbst als \nVorstandsmitglied die Amtsniederlegung zur Unzeit gebraucht hätte (vgl. hierzu die \nBeispiele bei Spindler, in: Münchener Kommentar zum AktG a. a. O. § 84 Rn. 160). Die \nvom Kläger sinngemäß gemeinte Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auf Seiten der \nBeklagten ist hiervon nicht erfasst. \nAuf das Vorbringen, für einen Widerruf der Bestellung hätten die Voraussetzungen \nnach § 8 Satz 2 UKG i. V. m. § 84 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG gefehlt, kommt es nicht an. \nEs dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass ein wichtiger Grund für einen \nWiderruf der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied nicht vorlag. Indes ist ein \nWiderruf nicht erfolgt, sondern der Kläger hat selbst seine Amtsniederlegung erklärt. \nDiese ist - anders als der vom Aufsichtsrat zu erklärende Widerruf - wie oben dargelegt \nnicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden. \nNachdem die Amtszeit des Klägers in rechtmäßiger Weise durch die von ihm erklärte \nAmtsniederlegung zum 31. März 2019 geendet hat, ist schließlich nicht ersichtlich, wie \nhierdurch in Grundrechte des Klägers eingegriffen worden sein sollte. \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\n4. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. \nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann \nauf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das \nheißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende \nSchwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, \n191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt der Kläger nicht auf. Vielmehr folgt \naus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall \naufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich \nder mündlichen Verhandlung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird \nhierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. \n5. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO zu. \nEine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, \nbisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine \nim Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der \nFortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige \nGeltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer \nkonkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis \nauf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n16. April 2008 a. a. O., 194; st. Rspr.). \nDer Kläger wirft schon keine konkrete Frage auf, sondern macht lediglich allgemeine \nAusführungen zur rechtlichen Behandlung einer Gesetzesumgehung. Zudem fehlt es \nan der Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten Einwände nicht erhoben haben. \n \n \n \n \n \n \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n8\n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n 23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487198","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/2-a-643-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487198","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487198","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/2-a-643-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487198","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.528677+00:00"}}