{"status":"available","doknr":"OLD487197","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"2 B 321/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 321/21 \n \n11 L 217/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Wissenschaft Kultur und Tourismus \nWigardstraße 17, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKonkurrentenstreit; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n2 \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 27. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Juli 2021 - 11 L 217/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n1. Im Juni 2020 schrieb der Antragsgegner die Stelle des Referatsleiters/der \nReferatsleiterin im Referat 22 - Allgemeine Kulturförderung, Kulturräume - im \nSächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) \nunbefristet aus. Die Besoldung bzw. außertarifliche Vergütung sollte bei Vorliegen der \nlaufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen \nzum \nEinstellungszeitpunkt \nbis \nzur \nBesoldungsgruppe A 16 mit Entwicklungsmöglichkeiten bis Besoldungsgruppe B 3 \nbzw. dem entsprechenden außertariflichen Entgelt erfolgen. Auf die extern \nausgeschriebene Stelle gingen 20 Bewerbungen ein, darunter die des Antragstellers \nund der Beigeladenen. Nach Vorsichtung der Bewerbungsunterlagen wählte der \nAntragsgegner \n- \nmaßgeblich \ngestützt \nauf \nmit \nden \nBewerbern \ngeführte \nAuswahlgespräche - die Beigeladene aus. Der hiergegen gerichtete Antrag auf \nvorläufigen Rechtsschutz hatte in beiden Instanzen Erfolg (vgl. VG Dresden, Beschl. \nv. 1. Oktober 2020 - 11 L 562/20 - und SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2020 - 2 \nB 335/20 -, juris). Unter dem 6. Januar 2021 traf der Antragsgegner zwischen den \nzuletzt noch vorhandenen drei Bewerbern, darunter der Antragsteller und die \nBeigeladene, eine erneute Auswahlentscheidung auf der Grundlage dienstlicher \nBeurteilungen bzw. Zeugnisse. Es wurde wiederum die Beigeladene ausgewählt, \nwovon der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Januar 2021 Mitteilung erhielt. Mit \nSchriftsatz vom 20. März 2021 begehrte der Antragsteller dagegen vorläufigen \nRechtsschutz beim Verwaltungsgericht. \n \n \n1 \n2 \n\n3 \n \nMit Beschluss vom 21. Juli 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die \nVergabe eines öffentlichen Amtes stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nund unterliege Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf. Zwar sei ein \nAnordnungsgrund gegeben, es fehle indes an einem Anordnungsanspruch. Die \nAuswahlentscheidung laufe regelmäßig in zwei Stufen ab. In der ersten Stufe könne \nder \nDienstherr \nden \nBewerberkreis \nim \nRahmen \nseiner \nPersonal- \nund \nOrganisationshoheit aufgrund sachlicher Erwägungen einschränken (Vorprägung der \nAuswahlentscheidung durch das Anforderungsprofil). Dieses begegne vorliegend zwar \nBedenken, soweit als konstitutive Merkmale auch Kommunikationsstärke sowie \nKenntnisse im kulturpolitischen Bereich verlangt würden; dieser Fehler wirke sich indes \nnicht aus, weil der Antragsgegner laut Auswahlvermerk - unbeanstandet - davon \nausgegangen sei, dass sowohl der Antragsteller wie die Beigeladene die zwingenden \nAnforderungen erfüllten und die Auswahl entscheidend auf der Grundlage der nunmehr \neingeholten Beurteilungen getroffen habe. Die auf der zweiten Stufe getroffene \nAuswahlentscheidung sei rechtmäßig. Die hierzu für die Beigeladene und den \nAntragsteller herangezogenen aktuellen Anlassbeurteilungen seien taugliche \nGrundlage für die Auswahlentscheidung gewesen. Sie seien hinreichend vergleichbar \nund inhaltlich aussagekräftig; dies gelte auch für die Beurteilung der Beigeladenen als \nAngestellte des Freistaates Thüringen, die an die Thüringer Beurteilungsverordnung \nfür Beamte angelehnt sei. Der Antragsteller befinde sich im Statusamt A 15, die \nBeigeladene sei dem Statusamt nach „A 16 at“ gleichgestellt. Die Anlassbeurteilung \ndes Antragstellers begegne weder im Hinblick auf den Beurteilungszeitraum (1. No-\nvember 2017 \nbis \n31. Oktober 2020) \nnoch \nhinsichtlich \nder \nAngabe \nvon \nkrankheitsbedingten Fehlzeiten Bedenken. Zwar sei die Begründung der lediglich \narithmetisch ermittelten Gesamtnote rechtlich zweifelhaft, indes könne sich auf der \nGrundlage der rechtmäßig beurteilten Einzelmerkmale eine neue, rechtmäßig \nbegründete Gesamtnote auf die Auswahlentscheidung letztlich nicht auswirken, weil \nselbst dann die Auswahl des Antragstellers nicht als zumindest möglich erscheine. Für \ndie Annahme einer Voreingenommenheit des Beurteilers lägen keine Anhaltspunkte \nvor. Die Auswahlentscheidung leide auch nicht an den weiteren vom Antragsteller \ngerügten Rechtsfehlern; für eine Voreingenommenheit auf Seiten des Antragsgegners \nhandelnder Mitarbeiter sei nichts ersichtlich. Schließlich sei die Auswahlentscheidung \nausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von der zuständigen \nStaatsministerin getroffen worden. \nHiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung ein, die \nBeigeladene erfülle nicht die zwingenden Kriterien des Anforderungsprofils, dies sei \n \n \n3 \n4 \n\n4 \n \nauch vom Antragsteller gerügt worden. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers sei \ndurch einen voreingenommenen Beurteiler erstellt worden, wie sich aus der \nGesamtschau der hierzu dargelegten Umstände ergebe. Hierzu zählten insbesondere \ndie am 13. und 14. Juli 2020 unter Mitwirkung des Beurteilers durchgeführten \nAuswahlgespräche, bei denen gravierende Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien. \nAuch habe der Beurteiler keine Möglichkeit zur Erörterung der Anlassbeurteilung \neingeräumt. Auch der Ersteller des Beurteilungsbeitrags sei voreingenommen \ngewesen, wie sich aus verschiedenen Vorfällen und Konflikten in den Jahren 2015 bis \n2019 ergebe. Hieraus folge die Voreingenommenheit des Antragsgegners wegen \nseines Umgangs mit dem Thema konfliktbelasteter Arbeitsplatz, der (zwischenzeitlich \neingestellten) Disziplinarverfahren, der Behandlung einer Gegenstellungnahme zu \neiner früheren Beurteilung und weiterer gerügter Gesichtspunkte im Gesamtkomplex \n„Ausschreibung Referatsleiter 22“. Es fehle an einer rechtswirksamen Zustimmung der \nStaatsministerin. \nDer Antragsgegner ist der Beschwerde unter Auseinandersetzung mit dem \nBeschwerdevorbringen entgegengetreten. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert. \nMit \nWirkung \nzum \n1. September 2021 \nhat \nder \nAntragsgegner \nden \nstreitgegenständlichen Dienstposten im Wege der Abordnung mit der Beigeladenen \nbesetzt. \n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur \nÄnderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen \nRegelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. \n§ 920 Abs. 2 ZPO). \na) Ein Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten \neinstweiligen Anordnung liegt weiterhin vor. Zwar hat der Antragsgegner \nzwischenzeitlich zum 1. September 2021 den streitgegenständlichen Dienstposten mit \nder Beigeladenen besetzt, die im Wege der Abordnung zur Referatsleiterin bestellt \nwurde. Die Verleihung des Statusamtes im Wege der Ernennung ist indes nicht erfolgt; \n \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \ndie Besetzung könnte damit derzeit noch rückgängig gemacht werden. Die Sicherung \ndes \nBewerbungsverfahrensanspruchs \ndes \nAntragstellers \nmittels \nvorläufiger \nUntersagung der Ernennung der Beigeladenen ist damit mangels endgültiger \nanderweitiger Besetzung der Stelle derzeit noch möglich (vgl. die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, BA S. 4). \nb) \nEs \nbesteht \nindes \nkein \nAnordnungsanspruch, \nweil \ndie \nangegriffene \nAuswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen rechtmäßig ist und den \nAntragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. \naa) Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt die Beigeladene ebenso wie der \nAntragsteller das im Anforderungsprofil als konstitutiv benannte Kriterium „Kenntnisse \nim kulturpolitischen Bereich sowie in kulturellen Fragen und Entwicklungen“. Hiernach \nsind die genannten Kenntnisse zwar zwingend vorgeschrieben. Indes erfordern diese \nkeine einschlägige Berufspraxis oder vergleichbare Erfahrungen; vielmehr reicht nach \nEinschätzung des Senats ein Vertrautsein mit kulturellen bzw. kulturpolitischen \nBelangen aus. Dies ergibt sich hinreichend deutlich in Abgrenzung zu den weiteren im \nAnforderungsprofil genannten zwingenden Voraussetzungen, die sämtlich einem \nformalen Nachweis zugänglich sind: Das geforderte abgeschlossene fachspezifische \nHochschulstudium \nist \ndurch \ndas \nentsprechende \nAbschlusszeugnis, \ndie \nFührungskompetenz bzw. Leitungserfahrung durch Beurteilung bzw. Arbeitszeugnis, \ndie Englischkenntnisse in Wort und Schrift sind durch Zertifikat nachweisbar. Dagegen \nexistiert ein derartiger formaler Nachweis über vorhandene Kenntnisse in \nkulturellen/kulturpolitischen Belangen nicht und wird deshalb im Anforderungsprofil \nauch nicht gefordert. Zum selben Ergebnis führt der Vergleich mit den im \nAnforderungsprofil lediglich als „vorteilhaft“ benannten Voraussetzungen, zu denen \netwa „solide Vorkenntnisse der sächsischen Kulturlandschaft“ gezählt werden. Diesen \ngegenüber sind bloße „Kenntnisse im kulturpolitischen Bereich sowie in kulturellen \nFragen \nund \nEntwicklungen“ \nhinsichtlich \nUmfang \nund \nVertiefungsgrad \nvon \nuntergeordneter Bedeutung. Nach diesem Verständnis verfügt die Beigeladene \nausweislich ihres Bewerbungsschreibens durch die Vorbereitung verschiedener \nKulturveranstaltungen in enger Zusammenarbeit mit der Kulturabteilung der Thüringer \nStaatskanzlei und anderen Kulturakteuren über die geforderten Kenntnisse. \nbb) Auch die Auswahlentscheidung im engeren Sinn begegnet unter Würdigung des \nBeschwerdevorbringens keinen rechtlichen Bedenken. \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nDer Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen \nzu erfolgen, auf die vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstandes zurückzugreifen ist \n(vgl. Senatsbeschl. v. 13. Oktober 2021 - 2 B 286/21 -, juris Rn. 12 ff. m. w. N.). Diesen \nAnforderungen ist der Antragsgegner bei der Auswahl der Beigeladenen gerecht \ngeworden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die gerichtlich \nnur eingeschränkt überprüfbare Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden \nist. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts konnte der Antragsgegner seine \nAuswahlentscheidung auf die ihm vorliegenden, dem Auswahlvermerk vom 6. Janu-\nar 2021 zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen stützen (vgl. BA S. 8 bis 14). Aus dem Beschwerdevorbringen, auf \ndessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben sich \nkeine Anhaltspunkte für rechtliche Mängel der herangezogenen Beurteilungen. Der \nAntragsteller rügt insoweit - im Wesentlichen in Wiederholung seines erstinstanzlichen \nVorbringens - allein die Voreingenommenheit des Beurteilers sowie weiterer auf \nSeiten des Antragsgegners handelnder Amtsträger. \nEine \nVoreingenommenheit \nliegt \nnach \nder \nRechtsprechung \ndes \nBundesverwaltungsgerichts vor, wenn der Beurteiler - wegen mangelnder Objektivität \nund Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten - nicht willens \noder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen; dies ist \nnicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten \nfestzustellen (BVerwG, Beschl. v. 7. November 2017 - 2 B 19.17, juris Rn. 11; BVerwG, \nUrt. v. 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320 f.>; vgl. auch BVerfG, \nKammerbeschl. v. 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 - NVwZ-RR 2002, 802 Rn. 32). Das \nBundesverwaltungsgericht führt hierzu weiter aus (Beschl. v. 7. November 2017 - a. a. \nO. Rn. 12 f.): \n„Eine solche tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers kann aus der \ndienstlichen Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu \nbeurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums \nund des Beurteilungsverfahrens hergeleitet werden. In besonders gelagerten \nEinzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen \nBeurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne \nentscheidungserhebliche Zeitraum endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über \ndie nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten \nBeamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche (hier: im Jahre \n2009). Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit \ndaraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können (BVerwG, Urteil \nvom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <320>). \nDabei ist zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch \nVorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige \ndienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten \n12 \n13 \n\n7 \n \nnaturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend \nkönnen grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des \nsonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden \nVorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass \ngeben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch \nim Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die \nErwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten \neinschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung \nerfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder \nmissglückte Formulierungen in einer dienstlichen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom \n23. April 1998 - 2 C 16.97 - BVerwGE 106, 318 <321 f.>).“ \nGemessen an diesen Vorgaben, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt \n(vgl. Urt. v. 8. Dezember 2016 - 2 A 112/13 -, juris Rn. 16 m. w. N.; Beschl. v. \n21. März 2021 - 2 B 447/20 -, juris Rn. 23 ff.), ist vorliegend weder eine \nVoreingenommenheit des Beurteilers noch der sonstigen vom Antragsteller benannten \nAmtsträger ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat sich umfassend mit den insoweit \nvorgebrachten Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt (vgl. BA S. 14 \nbis 20). Der Senat verweist auf diese Ausführungen und macht sie sich zu Eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt auch eine \nGesamtschau der von ihm benannten, sämtlich keine Voreingenommenheit \nbegründenden Umstände zu keiner anderen Bewertung. Entsprechendes gilt im \nHinblick auf die unterbliebene Erörterung der Anlassbeurteilung sowie weitere von der \nBeschwerde benannte Vorkommnisse aus der Vergangenheit (Einleitung und \nnachfolgende Einstellung eines Disziplinarverfahrens, Prüfung der Dienstfähigkeit) und \nim Zusammenhang mit der Stellenausschreibung. \nSchließlich bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine \nZweifel an der rechtswirksamen Zustimmung der zuständigen Staatsministerin zur \nAuswahlentscheidung. Der Senat verweist auch insoweit auf die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 21) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt die Erteilung \nder Zustimmung zu einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung keinen \nzwingenden Formerfordernissen. In der Praxis üblich ist die Zeichnung mittels \nUnterschriftskürzel (Paraphe); dieser vergleichbar ist die in elektronischem Weg \nerfolgende Mitzeichnung. Denkbar ist ebenso die (fern-)mündlich erklärte Zustimmung, \ndie zum Zweck der Nachvollziehbarkeit hinreichend dokumentiert sein muss, wofür \nwiederum keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Ausweislich des übermittelten \nAuswahlvorgangs (vgl. Bl. 377 ff.) und der eidesstattlichen Versicherung der \nStaatsministerin hat diese die Auswahlentscheidung zur Kenntnis genommen und \ngebilligt. \n14 \n15 \n\n8 \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich \ndamit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, \n§ 53 \nAbs. 2 \nNr. 1, \n§ 52 \nAbs. 2 \nGKG. \nDa \nsich \nder \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, \ngeht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Okto-\nber 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil \nim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten \nregelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n16 \n17 \n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487197","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/2-b-321-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487197","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487197","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/2-b-321-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487197","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.503268+00:00"}}