{"status":"available","doknr":"OLD487196","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"6 B 375/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 375/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n \n2. \n \n \n\n2 \n \n \nwegen \n \n \nGültigkeit einer Rechtsverordnung zum Offenhalten von Verkaufsstellen \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und Ranft, den Richter am Landessozialgericht Guericke und die Richterin \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 27. Oktober 2021 \nbeschlossen: \n§ 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung der Stadt Chemnitz über das Offenhalten von \nVerkaufsstellen an Sonntagen aus besonderem regionalen Anlass im Jahr 2021 vom \n1. Oktober 2021 wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \nDer Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen § 1 Nr. 2 und 3 der \nVerordnung der Stadt Chemnitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen an \nSonntagen aus besonderem regionalen Anlass im Jahr 2021 vom 1. Oktober 2021 (im \nFolgenden: Verordnung), veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Chemnitz Nr. 39a vom \n1. Oktober 2021, hat Erfolg. \n1. Nach § 1 der angefochtenen Verordnung dürfen Verkaufsstellen in der Stadt \nChemnitz am Sonntag, den 7. November 2021 zwischen 12:00 Uhr und 18:00 Uhr \ngemäß \ndessen \nNr. \n2 \naus \nAnlass \nder \nVeranstaltung \n„Vereinsfest \nmit \nMaskottchenparade“ im Stadtteil H.......... und gemäß dessen Nr. 3 aus Anlass der \nVeranstaltung „Rumopern im N....park“ im Stadtteil S.......... geöffnet sein. \nDie Antragstellerin ist eine bundesweit tätige Gewerkschaft. Ihr Tätigkeitsbereich \nerstreckt sich u. a. auf den Einzelhandel. Sie hat im Freistaat S...... mehrere tausend \nMitglieder, von denen ein Großteil im Einzelhandel beschäftigt ist. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDie Antragsgegnerin ist eine kreisfreie Stadt mit rund 250.000 Einwohnern und einer \nFläche von 220 km². Insgesamt verfügt die Stadt über eine Einzelhandelsfläche von \nca. 570.000 m². Davon entfallen ca. 70.000 m² auf die Einzelhandelsflächen der \nInnenstadt, etwa 200.000 m² Verkaufsfläche auf den dezentralen Einzelhandel \n(Streulagen). Hinzu kommen ungefähr 160.000 m² Einzelhandelsfläche in \nEinkaufszentren außerhalb des Stadtzentrums, davon entfallen etwa 32.000 m² auf das \nEinkaufszentrum S......-ALLEE in H.......... und 24.000 m² auf das Einkaufszentrum \nN........ im Stadtteil S.........., wo sich unter anderem auch ein IKEA-Möbelhaus befindet. \nDas „Vereinsfest mit Maskottchenparade“ im Stadtteil H.......... soll in unmittelbarer \nNähe des Einkaufszentrums S......-ALLEE und die Veranstaltung „Rumopern im \nN........“ im Stadtteil S.......... auf dem Gelände des Einkaufszentrums N........ stattfinden. \n2. Der Antrag ist zulässig. \nEr ist nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht auf Antrag u. a. im \nRang unter dem Landesgesetz stehende Regelungen i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \naußer Vollzug setzen, wenn das Landesrecht dies, wie in § 24 Abs. 1 SächsJG, \nvorsieht. Auch im Übrigen ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin \nim Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch \ndie zur Prüfung gestellte Norm in ihren Rechten derzeit oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu sein. Die Ausgestaltung des Sonntagsschutzes in § 8 SächsLadÖffG dient auch \ndem Schutz des Interesses von Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt \ngünstiger Rahmenbedingungen für gemeinschaftliches Tun und ist in diesem Sinne \ndrittschützend (SächsOVG, Normenkontrollurt. v. 6. Oktober 2021 - 6 C 26/21 -, zur \nVeröffentlichung in juris vorgesehen; Normenkontrollurt. v. 13. November 2019 - 6 C \n7/19 \n-, \njuris \nRn. \n29; \nst. \nRspr.). \nDie \nAntragsfrist \nfür \nein \nmögliches \nNormenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann \ngewahrt werden. \n3. Der Antrag ist auch begründet. \na) Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung \nerlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen \nGründen dringend geboten ist. Hier kann offenbleiben, ob danach die Gründe, die für \ndie Rechtswidrigkeit der angegriffenen Rechtsvorschrift vorgetragen werden, \ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben, es sei denn, die Normenkontrolle \nerweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet, und \nregelmäßig allein eine Folgenabwägung durchzuführen ist (früher überwiegende \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n4 \n \nAuffassung: vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2019 - 4 B 170/19 -, juris Rn. 20; v. 9. \nNovember 2009 - 3 B 455/09 -, juris Rn. 32; VGH BW, Beschl. v. 18. Dezember 2000 \n- 1 S 1763/00 -, juris Rn. 6; vgl. für § 32 BVerfGG auch: BVerfG, Beschl. v. 8. November \n1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 8 m. w. N.; st. Rspr. des BVerfG) oder ob \nPrüfungsmaßstab zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen \nNormenkontrollantrags sind (so für Bebauungspläne: BVerwG, Beschl. v. 25. Februar \n2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2021 - 1 B 406/20 -, \njuris Rn. 64). Jedenfalls in Fällen, in denen ein Normenkontrollantrag offensichtlich \nErfolg haben wird, ist dies im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO ebenso zu \nberücksichtigen wie eine offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit \n(SächsOVG, Beschl. v. 10. Juli 2019; v. 9. November 2009; VGH BW, Beschl. v. 18. \nDezember 2000; jeweils a. a. O.). So liegt es hier. Ein Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin wäre zulässig und hätte aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg, weil die \nVerordnung - soweit sie angegriffen ist - offensichtlich rechtswidrig ist. \nb) Die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung beruht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 \nSächsLadÖffG. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG werden die Gemeinden \nermächtigt, abweichend von § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG die Öffnung von Verkaufsstellen \nin ihrem Gemeindegebiet an jährlich bis zu vier Sonntagen zwischen 12 und 18 Uhr \naus besonderem Anlass durch Rechtsverordnung zu gestatten, wobei die Freigabe \nnach Satz 4 auf bestimmte Ortsteile und Handelszweige beschränkt werden kann. Über \n§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG hinaus werden die Gemeinden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 \nSächsLadÖffG ermächtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. \n2 SächsLadÖffG aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse, insbesondere von \ntraditionellen Straßenfesten, Weihnachtsmärkten und örtlich bedeutenden Jubiläen, an \neinem weiteren Sonntag je Kalenderjahr zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten, soweit \ndie Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Gemäß § 3 Abs. 2 SächsLadÖffG \nist die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren \naußerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann an Sonn- und Feiertagen \nverboten. Die Gestattung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG erfolgt nach Satz 2 \ndurch Rechtsverordnung, in der das von dem Ereignis betroffene Gebiet zu bezeichnen \nist; damit ist die Möglichkeit dieser Sonntagsöffnung für das betroffene Gebiet \nverbraucht. Die Öffnung von Verkaufsstellen aus Anlass besonderer regionaler \nEreignisse ist innerhalb einer Gemeinde nach § 8 Abs. 2 Satz 3 SächsLadÖffG nur an \nbis zu acht Sonntagen je Kalenderjahr zulässig. \n9 \n\n5 \n \nBei dem Tatbestandsmerkmal \"aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse\" in § 8 \nAbs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, \nder unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Auftrags an den Staat zum \nSchutz der Sonn- und Feiertagsruhe auszulegen ist (Art. 140 GG, Art. 109 Abs. 4 \nSächsVerf, jeweils i. V. m. mit Art. 139 WRV). Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV \nentzieht Sonn- und Feiertage grundsätzlich der werktäglichen Geschäftigkeit (BVerwG, \nUrt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 1.19 -, juris, Rn. 35, m. w. N.). Die Institution des Sonn- \nund Feiertags ist unmittelbar durch die Verfassung garantiert. Art und Ausmaß dieses \nSchutzes bedürfen aber einer gesetzlichen Ausgestaltung. Verfassungsrechtlich \ngeschützt ist der allgemein wahrnehmbare Charakter eines jeden Sonn- und Feiertags \nals grundsätzlich für alle verbindlicher Tag der Arbeitsruhe. Eine Freigaberegelung \nmuss nach ständiger gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrung des \nverfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes die Sonn- \nund Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen dürfen nur aus \nhinreichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter \nzugelassen \nwerden; \nallein \ndas \nwirtschaftliche \nUmsatzinteresse \nder \nVerkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden \ngenügen dazu nicht. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ausnahmen als \nsolche für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben. Danach genügt es nicht, die Zahl der \njährlich zulässigen Sonn- und Feiertagsöffnungen gesetzlich zu beschränken. Darüber \nhinaus muss der Normgeber nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV sicherstellen, \ndass entsprechende Ermächtigungen nur Sonntagsöffnungen ermöglichen, die durch \neinen zureichenden Sachgrund von ausreichendem Gewicht bezogen auf den \nzeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang der jeweiligen Sonntagsöffnung \ngerechtfertigt und für das Publikum am betreffenden Tag als Ausnahme von der \nsonntäglichen Arbeitsruhe zu erkennen sind. Eine Sonntagsöffnung darf nicht auf eine \nweitgehende Gleichstellung mit den Werktagen und ihrer geschäftigen Betriebsamkeit \nhinauslaufen. Um das Regel-Ausnahmeverhältnis zu wahren, muss die im \nZusammenhang mit der Sonntagsöffnung stehende Veranstaltung selbst einen \nbeträchtlichen Besucherstrom auslösen; der Besucherstrom darf nicht umgekehrt erst \ndurch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden (BVerwG, Urt. v. 11. \nNovember 2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 23 m. w. N.; SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2012 \n- Vf. 77-II-11 -, juris Rn. 116; st. Rspr.). Ihr Ausnahmecharakter muss in der \nÖffentlichkeit erkennbar bleiben (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. \na. -, juris, Rn. 153 f., 157, zum unbestimmten Rechtsbegriff „aus besonderem Anlass“ \nin § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG; BVerwG, Urt. vom 22. Juni 2020 - 8 CN 3.19 -, \njuris, Rn. 15 f., und - 8 CN 1.19 -, juris, Rn. 24 und 43, m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 6. \n10 \n\n6 \n \nOktober 2021 - 6 C 26/21 -, a. a. O.; v. 13. November 2019 - 6 C 7/19 -, juris Rn. 36; \nst. Rspr.). Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch \ndas kommunale Beschlussorgan, das sich im Vorfeld des Normerlasses zu \nvergewissern hat, dass die Voraussetzungen für eine sonntägliche Öffnung von \nVerkaufsstellen vorliegen. \nAnders als die Antragsgegnerin meint, sind die Grundsätze, die in der Rechtsprechung \nzur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „aus besonderem Anlass“ entwickelt \nwurden (vgl. SächsOVG, Normenkontrollurt. v. 6. Oktober 2021 - 6 C 26/21 -, a. a. O. \nm. w. N.), ohne Weiteres auf den Begriff „aus Anlass besonderer regionaler Ereignisse“ \ni. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG übertragbar (SächsVerfGH, Urt. v. 21. Juni \n2012 a. a. O. Rn. 116; vgl. zum „besonderen Anlass“ in § 12 Abs. 1 GastG auch: \nBVerwG, Urt. v. 4. Juli 1989 - 1 C 11.88 -, juris Rn. 16). Gemein ist den Begriffen, dass \ndie beabsichtigte Ladenöffnung als Annex eines eigenständigen anderen Ereignisses \nerscheinen muss, das bereits als solches einen beträchtlichen Besucherstrom auslöst. \nAuch bei regionalen Ereignissen verlangt der verfassungsrechtlichen gebotene Schutz \nder Sonn- und Feiertagsruhe, dass die werktägliche Geschäftigkeit nicht in den \nVordergrund rücken darf, sondern die Öffnung von Verkaufsstellen nur als Annex zu \neinem besonderen Anlass zulässig ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG unterscheidet \nsich von Absatz 1 Satz 1 dadurch, dass er regionale Ereignisse als Bezugspunkt wählt, \nnicht aber darin, dass ein besonderes Ereignis vorliegen muss. \nc) Davon ausgehend steht § 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 \nSächsLadÖffG nicht in Einklang. Der Erlaubnis zur Öffnung von Verkaufsstellen am \nSonntag, den 7. November 2021 in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr im Ortsteil H.......... \n(§ 1 Nr. 2 der Verordnung) sowie im Stadtteil S.......... (§ 1 Nr. 3 der Verordnung) fehlt \nes jeweils an dem von § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG vorausgesetzten „Anlass \nbesonderer regionaler Ereignisse“. \naa) Die im Stadtteil H.......... erstmals stattfindende Veranstaltung „Vereinsfest mit \nMaskottchenparade“ ist kein Anlass, der prognostisch selbst einen beträchtlichen \nBesucherstrom auslöst. Selbst die Antragsgegnerin geht in der Beschlussvorlage \ndavon aus, dass der hierfür zu erwartende Besucherstrom maßgeblich durch die \nÖffnung von Verkaufsstellen und nicht durch die Veranstaltung selbst ausgelöst wird. \nDie anlassbildende Veranstaltung geht auf eine Initiative des Einkaufszentrums S......-\nALLEE zurück und wird in Zusammenarbeit mit dem Stadtteilmanagement S1........ e. \nV., einem Verein zur Förderung und Bündelung bürgerschaftlichen Engagements im \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nStadtteil S1........, geplant und organisiert. Durch die Veranstaltung soll lokalen \nVereinen, insbesondere Kinder- und Sportvereinen, die durch die Pandemie zahlreiche \nMitglieder verloren haben, eine Plattform geboten werden, sich der Öffentlichkeit zu \npräsentieren und sich wieder in Erinnerung zu rufen. Die Antragsgegnerin geht in der \nBeschlussvorlage davon aus, dass das „Vereinsfest mit Maskottchenparade“ bei \nprognostizierten 17.000 bis 24.000 Kaufinteressenten für das Einkaufszentrum S......-\nAllee etwa 8.000 bis 10.000 Besucher anlocken wird. Nach der Beschlussvorlage stand \nfür die Antragsgegnerin danach im Vordergrund, den sich präsentierenden Vereinen \ndurch die Öffnung von Verkaufsstellen im Einkaufszentrum S......-Allee ein möglichst \nbreites Publikum zu bieten. Ein Anlass i. S. v. § 8 Abs. 2 Satz 1 SächsLadÖffG liegt \njedoch nicht vor, wenn der Besucherstrom erst durch die Offenhaltung der \nVerkaufsstellen ausgelöst wird. Hier ist schon fraglich, ob die anlassbildende \nVeranstaltung unabhängig von einer gleichzeitigen Öffnung von Verkaufsstellen \nüberhaupt stattfinden wird. \nAusgehend von den prognostizierten Besucherströmen würde die Öffnung von \nVerkaufsstellen in der Öffentlichkeit auch nicht als Annex zum „Vereinsfest mit \nMaskottchenparade“ wahrgenommen werden. Von einem Annexcharakter kann \nregelmäßig nur die Rede sein, wenn die für die Prägekraft entscheidende öffentliche \nWirkung der Veranstaltung größer ist als die der Ladenöffnung. Die öffentliche Wirkung \nhängt wiederum maßgeblich von der jeweiligen Anziehungskraft ab. Die jeweils \nangezogenen Besucherströme bestimmen den Umfang und die öffentliche \nWahrnehmbarkeit der Veranstaltung einerseits und der durch die Öffnung von \nVerkaufsstellen ausgelösten werktäglichen Geschäftigkeit andererseits. Daher lässt \nsich der Annexcharakter einer Ladenöffnung im Regelfall nur durch einen \nprognostischen Besucherzahlenvergleich beurteilen. Die Rationalität und Transparenz \ndieses Vergleichs trägt zur Rechtssicherheit bei und gewährleistet, dass die \nverfassungsrechtlichen \nZulässigkeitsvoraussetzungen \neiner \nSonntagsöffnung \neingehalten werden (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 2020 - 8 CN 3.19 -, juris Rn. 21; \nSächsOVG, Urt. v. 6. Oktober 2021 - 6 C 26/21 -, a. a. O. m. w. N.). \nDie Öffnung von Verkaufsstellen würde angesichts der von der Antragsgegnerin \nprognostizierten Besucherströme in der Öffentlichkeit danach nicht als Annex zum \n„Vereinsfest mit Maskottchenparade“ wahrgenommen werden, da nach ihren \nPrognosen mehr als doppelt so viele Besucher aufgrund der Öffnung von \nVerkaufsstellen zu erwarten sind. \n14 \n15 \n\n8 \n \nbb) Entsprechendes gilt für die ebenfalls erstmals stattfindende Veranstaltung \n„Rumopern im N........“ im Stadtteil S........... Sie geht auf die Initiative des \nEinkaufszentrums N........ zurück, das in Zusammenarbeit mit Mitgliedern der \nStädtischen Theater Chemnitz und der Sächsischen Mozart-Gesellschaft ein \n„umfangreiches Kulturprogramm“ entwickelt hat, das die Biografie N..... als \nNamensgeber aufgreifen und einen Beitrag zur „Kulturhauptstadt Europas 2025“ \nleisten soll. Auslöser für die Veranstaltung sind die Jubiläen der Erfindung der Batterie \ndurch Alessandro Volta am 7. November 1801 sowie die Uraufführung der Oper „Der \nKuss“ von Bedřich Smetana. Die Veranstaltung soll auf dem Gelände des \nEinkaufszentrums stattfinden. Ausgehend von 8.000 bis 12.000 Kaufinteressenten im \nEinkaufszentrum an einem Samstag geht die Beschlussvorlage von „erfahrungsgemäß \n3.000“ Kaufinteressenten an einem verkaufsoffenen Sonntag ohne besondere \nAktionen aus. Angesichts der Veranstaltung „Rumopern im N........“ sei daher mit einem \num 50 % erhöhten Aufkommen an Kaufinteressenten zu rechnen. Aus der \nBeschlussvorlage wird auch hinsichtlich dieser Veranstaltung deutlich, dass deren \nprognostizierter Besucherstrom von der Öffnung der Verkaufsstellen abhängt, \nmaßgeblich durch diese ausgelöst wird. Es fehlt an jeglicher Grundlage für die \nAnnahme, dass darüber hinaus während der Öffnung der Verkaufsstellen mit \nerheblichen Besucherströmen für die Veranstaltung zu rechnen ist. Es ist auch \nansonsten nicht offensichtlich, dass der Besucherstrom, der durch die Veranstaltung \n„Rumopern im N........“ zu erwarten ist, höher sein wird, als die für einen \nverkaufsoffenen Sonntag prognostizierte Zahl an Kaufinteressenten. \n4. Ist § 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung hiernach bereits wegen Unvereinbarkeit mit § 8 \nAbs. 1 Satz 1 SächsLadÖffG unwirksam und daher gemäß § 47 Abs. 6 VwGO im Wege \neiner einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, kann dahinstehen, ob dem \nsächsischen Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz für die in § 8 Abs. 1 \nSächsLadÖffG \ngeregelte \nVerordnungsermächtigung \nzustand, \nwie \ndies \nvom \nVerfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen festgestellt wurde (Urt. v. 21. Juni \n2012 a. a. O. Rn. 94 ff.), was von der Antragstellerin jedoch erneut in Zweifel gezogen \nwird. \n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung \nan Nr. 35.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am \n31. Mai/1. Juni \n2012 \nund \nam \n18. Juli \n2013 \nbeschlossenen \nÄnderungen \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n9 \n \n(https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). In Ermangelung konkreter \nAnhaltspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hält der Senat den \nAuffangwert nach § 52 Abs. 2 GVG für angemessen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. \n3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \nHenke \n \n \n \n \nRanft \n \n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/6-b-375-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GastG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/6-b-375-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487196","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.475716+00:00"}}