{"status":"available","doknr":"OLD487195","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-27","aktenzeichen":"5 A 237/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n5 A 237/21 \n \n1 K 2070/15 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Berufungskläger - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAbfallgebühren \nhier: Berufung \n \n\n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Martini und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 27. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n4. März 2021 - 1 K 2070/15 - wird verworfen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nDer Streitwert wird auf 50,90 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die auf \nAufhebung von Kostenbescheiden gerichtete Klage des Klägers abgewiesen wurde. \nDer Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag des \nKlägers mit Beschluss vom 17. August 2021 zugelassen. Der - mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Beschluss wurde dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses \n(eEB) am 27. August 2021 zugestellt. Gemäß dem ausgedruckten und zur \nGerichtsakte genommenen eEB, das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \nsigniert wurde, hat dieser am 27. August 2021 einen Beschluss vom 17. August 2021 \nund eine Kurzmitteilung vom 25. August 2021 erhalten. \nDa beim Oberverwaltungsgericht bis zum 27. September 2021 weder eine \nBerufungsbegründung \nnoch \nein \nAntrag \nauf \nVerlängerung \nder \nBerufungsbegründungsfrist eingegangen ist, wurden die Beteiligten zu der Absicht des \nSenats, die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss zu \nverwerfen, mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 angehört. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, ein Beschluss des Senats \nvom 17. August 2021, mit dem die Berufung zugelassen wurde, sei ihm nicht zugestellt \nworden und es liege ihm auch kein eEB vor, das sich auf einen solchen Beschluss \nbeziehe. Ihm sei am 27. August 2021 lediglich ein Beschluss über die vorläufige \nFestsetzung des Streitwerts zugestellt worden. Das eEB, das er zurückgesandt habe, \nhabe sich auf den Streitwertbeschluss bezogen. Aus dem von ihm zurück gesandten \neEB sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welchen Beschluss er als zugestellt \nentgegennehme. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Streitwertbeschluss \nvom 26. August 2021 handele. Das vom Senat übersandte eEB sehe er zum ersten \nMal, \ndieses \nDokument \nhabe \ner \nniemals \nübersandt. \nZudem \nhat \nder \nProzessbevollmächtigte Screenshots aus seiner Anwaltssoftware und unmittelbar aus \ndem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übersandt. Er nehme die \nEinhaltung von Fristen äußerst ernst. Hätte er einen Beschluss über die Zulassung der \nBerufung erhalten, hätte er die Frist im Papierkalender und der Anwaltssoftware notiert \nund die Berufung innerhalb der Frist begründet oder ggfls. Fristverlängerung beantragt. \nEs dürfe aus den näher dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass \ndas beA fehlerfrei arbeite. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 hat der \nProzessbevollmächtigte des Klägers um Zustellung des die Berufung zulassenden \nBeschlusses vom 17. August 2021 gebeten und beantragt, dem Kläger \nWiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und die \nBerufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. \nWegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs verwiesen. \nII. \nDer Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil sie unzulässig ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise \nangehört wurden. \nDie Berufung ist unzulässig, weil sie innerhalb der Monatsfrist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 \nVwGO nicht begründet wurde und innerhalb dieser Frist auch kein Antrag auf \nVerlängerung der Begründungsfrist gestellt wurde (1.). Dem Kläger ist hinsichtlich der \nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren (2.). \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\n1. Der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2021 ist dem Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers in Anwendung von § 56 Abs. 2 VwGO, § 174 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis \n4, § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO über dessen beA elektronisch zugestellt worden \nund dieser hat das Empfangsbekenntnis elektronisch zurückgesandt. Das elektronisch \nzurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 \nZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg \nzurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in \nihm bezeichneten Schriftstücke - hier des Beschlusses vom 17. August 2021 und des \nÜbersendungsschreibens vom 25. August 2021 - als auch für den Zeitpunkt von deren \nEmpfang. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch die Rückübermittlung des \nmit dem Zustellungsdatum „27.08.2021“ versehenen eEB bescheinigt, dass er unter \ndiesem Datum Kenntnis vom Zugang der in dem Empfangsbekenntnis genannten \nDokumente erlangt hat. Damit ist nach § 174 Abs. 4 ZPO der Nachweis der Zustellung \nunter diesem Datum geführt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27. April 2021 - 1 LA 149/21 \n-, juris). \nDer Kläger hat auch nicht die Beweiswirkung des eEB vom 27. August 2021 entkräftet. \nFür die Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt ist \nentscheidend, dass dieser selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden \nSchriftstücks genommen hat. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt dabei \ngrundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von \nihm \nangegebenen \nTag \ntatsächlich \nKenntnis \nvom \nZugang \nder \nin \ndem \nEmpfangsbekenntnis genannten Schriftstücke erlangt hat. Allerdings kann die \nBeweiswirkung \ndes \nausgewiesenen \nZustellungsdatums \nunter \nbestimmten \nVoraussetzungen entkräftet werden; der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im \nEmpfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig (OVG Saarland, Beschl. v. 27. \nSeptember 2019 - 1 D 155/19 -, juris Rn. 9). Er wird allerdings nicht schon dadurch \ngeführt, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan wird. \nErforderlich ist in diesen Fällen, dass die Richtigkeit der Angaben im \nEmpfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben \nkönnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2020 - 2 B 14.19 \n-, juris Rn. 14 sowie Beschl. v. 5. September 2013 - 5 B 63.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, \nBeschl. v. 10. November 2020 - 2 B 1263/20 -, juris Rn. 7). Die Beweiswirkung des \nEmpfangsbekenntnisses muss zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet \nund damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen sein (BFH, Beschl. v. 22. \nSeptember 2015 - V B 20/15 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für eine elektronische \n8 \n9 \n\n \n \n5\nZustellung (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 27. April 2021 - 1 LA 149/21 -, juris Rn. 5 \nund OVG Saarland, Beschl. v. 27. September 2019 - 1 D 155/19 -, juris Rn. 9). \nHieran gemessen hat der Kläger den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im \nEmpfangsbekenntnis enthaltenen Angaben nicht geführt. Der Vortrag des \nProzessbevollmächtigten des Klägers, er habe den Zulassungsbeschluss vom 17. \nAugust 2021 nicht erhalten und das eEB beziehe sich auf den vorläufigen \nStreitwertbeschluss, genügt nicht zur Entkräftigung der Beweiswirkung des in der \nGerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses. \nDer Beschluss, mit dem der vorläufige Streitwert festgesetzt wurde, trägt das Datum \nvom 26. August 2021 und wurde ausweislich der Gerichtsakte formlos am 27. August \n2021 übersandt. Da gemäß dem sich in der Gerichtsakte befindlichen eEB ein \nBeschluss vom 17. August 2021 zugestellt wurde, kann sich das eEB nur auf den \nZulassungsbeschluss vom 17. August 2021 beziehen. Dies wird bestätigt durch den - \ndem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandten - Prüfvermerk \nzum eEB vom 27. August 2021. Diesem ist zu entnehmen, dass das eEB vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers signiert wurde und dass es sich um ein „eEB zur \nbeA Nachricht vom 25.08.2021“ handelt. Angesichts dessen kann sich das eEB nicht \nauf den vorläufigen Streitwertbeschluss vom 26. August 2021 beziehen. Am 25. August \n2021 wurde gemäß dem sich in der Gerichtsakte befindlichen Vermerk der \nGeschäftsstelle der Beschluss vom 17. August 2021 an den Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers „gg. EB per EGVP“ zugestellt. Dies ergibt sich auch aus den vom \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 \nübersandten Unterlagen. Zwar enthält das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \nausgedruckte eEB, so wie es ihm angezeigt wird, zu dem zugestellten Beschluss und \nder zugestellten Kurzmitteilung kein Datum. Aber auch diesem Ausdruck kann \neindeutig entnommen werden, dass das eEB sich nicht auf den Streitwertbeschluss \nvom 26. August 2021 beziehen kann. Denn dort heißt es in der Zeile unter der \nÜberschrift: „Für die Nachricht von `Sächsisches Oberverwaltungsgericht‘ vom \n`25.08.2021‘ …“. Die Nachricht vom 25. August 2021 kann nur den Beschluss vom 17. \nAugust 2021 enthalten. \nWeiter ergibt sich dieser Sachverhalt aus den - dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers ebenfalls zur Kenntnis übersandten - Eingangsbestätigungen. Aus der mit \nNummer 1 bezeichneten Eingangsbestätigung ergibt sich, dass am 25. August 2021, \n9:36 \nUhr, \nvom \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht \nan \ndie \nKanzlei \ndes \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nProzessbevollmächtigten unter dem Az. 5 A 237/21 ein Beschluss und eine \nKurzmitteilung übersandt wurden. Hierbei kann es sich nur um den Beschluss vom 17. \nAugust 2021 handeln. Aus der Eingangsbestätigung Nr. 2 ergibt sich, dass ihm am 27. \nAugust 2021, 11:26 Uhr, ein Beschluss und eine Kurzmitteilung übersandt wurden, \nhierbei handelt es sich um den vorläufigen Streitwertbeschluss. Bei der \nEingangsbestätigung handelt es sich um eine Rückmeldung aus dem beA des \nProzessbevollmächtigten an das Sächsische Oberverwaltungsgericht über den \nEingang \neines \nSchreibens \nan \nihn. \nEs \nist \nsomit \neindeutig, \ndass \nder \nProzessbevollmächtigte am 25. August 2021 einen Beschluss in dieser Sache und \nsomit den Beschluss vom 17. August 2021 erhalten hat. Der Eingangsbestätigung lässt \nsich allerdings nicht unmittelbar entnehmen, ob das übermittelte Dokument mit oder \nohne eEB übersandt wurde. Dies ergibt sich jedoch aus den - dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls übersandten - xjustiz-Nachrichten. Aus \nder mit Nummer 3 bezeichneten Nachricht ergibt sich, dass eine Übermittlung am \n25. August 2021 zu dem hier relevanten Aktenzeichen um 9:32 Uhr erfolgte. Aus \nSeite 6 oben der Anlage ergibt sich, dass sich dies auf den Beschluss vom 17. August \n2021 bezieht. In der drittletzten Zeile heißt es „ruecksendung_EEB_erforderlich>true“. \nDurch das „true“ wird der Versand per eEB nachgewiesen. Andernfalls heißt es dort, \nwie der Anlage Nummer 4 entnommen werden kann, die den Versand des vorläufigen \nStreitwertbeschlusses vom 26. August 2021 betrifft, in der drittletzten Zeile „false“. \nDieser Beschluss wurde also nicht mit eEB versandt. \nDass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das beim Gericht vorhandene \nEmpfangsbekenntnis aufgrund der Übersendung des Ausdrucks zum ersten Mal \ngesehen haben will, ist systembedingt, da er gemäß § 174 Abs. 3 und 4 Satz 4 und 5 \nZPO einen strukturierten Datensatz zur Verfügung gestellt erhalten hat, den er dann \nmittels beA benutzt hat. \nDer sich aus den vorstehenden Umständen ergebende Sachverhalt ist entgegen der \nAuffassung des \nProzessbevollmächtigten \ndes \nKlägers \nnicht \ndeshalb nicht \naussagekräftig, weil das beA in der Vergangenheit nicht immer fehlerfrei funktioniert \nhat, wie es etwa die Störungsdokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer belegt. \nDenn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das System bei der Zustellung des \nZulassungsbeschlusses vom 17. August 2021 nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. \nDenn die Rückmeldungen des Systems entsprechen dem Verlauf, wie er sich aus dem \njeweiligen Datum der Beschlüsse und den Vermerken der Geschäftsstelle und der \nSchreibkanzlei ergibt. \n13 \n14 \n\n \n \n7\n2. Dem Kläger ist hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist auch keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. \nGemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ist der Antrag binnen eines \nMonats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die \nversäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. \nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar am 26. Oktober 2021 und damit \ninnerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO einen \nWiedereinsetzungsantrag gestellt, wenn man davon ausgeht, dass er erstmals mit dem \nam gleichen Tage zugestellten Schreiben des Gerichts vom 1. Oktober 2021 von der \nZustellung des Zulassungsbeschlusses vom 17. August 2021 Kenntnis erlangt hat. Er \nhat am 26. Oktober 2021 auch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und \nsomit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. \nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden dem Kläger gemäß \n§ 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hat die Wahrung der \nBerufungsbegründungsfrist \naber \nnicht \nohne \nVerschulden \nversäumt. \nDer \nZulassungsbeschluss vom 17. August 2021 wurde ihm, wie oben ausgeführt, am 27. \nAugust 2021 zugestellt. Er hätte bereits auf der Grundlage der ihm vorliegenden \nAnsicht des eEB erkennen können, dass sich das eEB nicht auf den vorläufigen \nStreitwertbeschluss vom 26. August 2021, sondern auf einen am 25. August 2021 \nübermittelten Beschluss bezieht. Ein mögliches Nichtauffinden des Beschlusses vom \n17. August 2021 durch den Prozessbevollmächtigen in der Anwaltssoftware oder im \nbeA kann nur auf einem Bedienfehler des Prozessbevollmächtigten oder einem Fehler \nder Kanzleisoftware beruhen. Dass solche Fehler unverschuldet erfolgt sind, etwa \ndurch eine mit der erforderlichen Sorgfalt ausgebildete, angeleitete und überwachte \nHilfskraft, macht der Prozessbevollmächtigte nicht geltend. \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nfolgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. \nDie Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n15 \n16 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n8\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder \nin elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \n\n \n \n9\nBeschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nMartini \n \n \n \n Möller \n \n \n \n\n \n \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487195","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/5-a-237-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487195","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487195","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-27/5-a-237-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487195","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.448137+00:00"}}