{"status":"available","doknr":"OLD487194","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-28","aktenzeichen":"3 B 299/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 299/21 \n \n3 L 357/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n \n2. der \n \n \n- Antragstellerinnen - \n \n- Beschwerdeführerinnen - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna \nRottwerndorfer Straße 22, 01796 Pirna \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nZurückschiebung und Einreiseverbot; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 28. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsge-\nrichts Dresden vom 30. Juni 2021 - 3 L 357/21 - wird zurückgewiesen. Die Beschwerde \nder Antragstellerin zu 2 wird als unzulässig verworfen. \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Die mit ihnen dargeleg-\nten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze \n3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht Dresden \nvorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen die gegenüber der Antrag-\nstellerin zu 1 ausgesprochene Feststellung der illegalen Einreise, Anordnung ihrer Zu-\nrückschiebung nach Polen sowie Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufent-\nhaltsverbots zu Unrecht nicht gewährt haben könnte. Die Beschwerde der Antragstel-\nlerin zu 2 ist bereits unzulässig. \n1. Die Antragstellerin zu 1 ist ukrainische Staatsangehörige und schloss mit der An-\ntragstellerin zu 2 im Jahr 2020 einen befristeten Vertrag über Betreuungsleistungen für \nältere und kranke Personen ab. Sie reiste am ... Oktober 2020 als Insassin eines aus \nPolen kommenden Kleinbusses in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie von der \nBundespolizei einer Kontrolle unterzogen wurde. Sie war im Besitz eines gültigen uk-\nrainischen Reisepasses und eines nationalen polnischen Schengenvisums zur Arbeits-\naufnahme in Polen, das vom ... Oktober 2020 bis zum ... Juli 2021 gültig war. Weiterhin \nlegte sie ein Dokument der Antragstellerin zu 2 vor, aus dem sich ergab, dass sie in \nderen Auftrag nach Deutschland zur Ausübung von Altenpflegeleistungen in W. ge-\nschickt werde. Die Antragsgegnerin stellte mit Bescheid vom 31. Oktober 2020 die Aus-\nreisepflicht der Antragstellerin zu 1 fest, verfügte mit Bescheid vom selben Tag ihre \nZurückschiebung gemäß § 57 AufenthG nach Polen und ordnete gemäß § 11 Abs. 1 \nAufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das ab dem Zeitpunkt der Ausreise \ngilt und bis zum 30. Oktober 2022 befristet ist. \n1 \n2 \n\n3 \n \nDie hiergegen gerichteten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 8. Ap-\nril 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgehoben, dass sich die \nFeststellung der Ausreisepflicht und die Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 erle-\ndigt habe, so dass der Widerspruch insoweit unzulässig sei. Gemäß § 57 Abs. 2 Auf-\nenthG sei ein Ausländer zurückzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar sei. \nSie sei gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da sie \nunerlaubt eingereist sei. Die Ausreisepflicht bestehe gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da \ndie Antragstellerin zu 1 nicht den erforderlichen Aufenthaltstitel besitze. Gemäß Art. 21 \ndes Schengener Durchführungsabkommens (künftig: SDÜ) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 a, c \nund e des Schengener Grenzkodex (künftig: SGK) dürfe ein Drittstaatangehöriger \nkeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Die Umstände der Einreise deu-\nteten auf eine unerlaubte Migration hin. Gemäß § 4a AufenthG dürften Ausländer eine \nErwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtige. Sie sei \ngemäß § 4 Abs. 1 AufenthG nur zur Einreise mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel \nberechtigt gewesen. Über Dokumente, die die Aufnahme der Erwerbstätigkeit legiti-\nmierten, verfüge die Antragstellerin zu 1 nicht. Sie besitze keinen Daueraufenthaltstitel \nEU und sei auch nicht im Besitz eines Vander-Elst-Visums. Die Absicht, eine Erwerbs-\ntätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aufzunehmen, begründe eine Gefahr i. S. d. \n§ 6 Abs. 1 e SGK. Daher könne sie sich nicht auf das Reiserecht des Art. 21 Abs. 1 \nSDÜ berufen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots stütze sich auf § 11 \nAbs. 1, Abs. 3 AufenthG und orientiere sich an den Vorgaben aus Nr. 11.1.4.6.3 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Die Antragstellerin zu 1 \nhabe keine Gründe vorgebracht, die eine Verringerung der Frist gerechtfertigt hätten. \nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin-\nnen am 12. April 2021 zugestellt. \n2. Die Antragstellerinnen haben hiergegen am 12. Mai 2021 Klage erhoben und An-\nträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwaltungsgericht \nhat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem streitgegenständ-\nlichen Beschluss vom 30. Juni 2021 abgelehnt und zur Begründung angeführt: \n2.1 Ob sich die Zurückschiebungsverfügung durch Vollzug erledigt habe, müsse nicht \ngeklärt werden. Es erscheine zweifelhaft, ob von dieser Verfügung nach ihrem Vollzug \ntatsächlich keine Rechtswirkungen mehr ausgingen. Denn sie sei schließlich Voraus-\nsetzung und Grundlage für die nach § 11 Abs. 1 AufenthG zwingend zu erlassende \nEinreise- und Aufenthaltssperre. Bei der Zurückschiebungsverfügung handle es sich \num eine Anordnung der Bundespolizei, die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort \n3 \n4 \n5 \n\n4 \n \nvollziehbar sei. Auch das an diese Zurückschiebungsverfügung anknüpfende befristete \nEinreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG entfalte nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschie-\nbende Wirkung. Daher könne das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der \neingelegten Rechtsmittel anordnen. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO danach \nvorzunehmende Abwägung des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit mit dem Ausset-\nzungsinteresse des Rechtsschutzsuchenden führe bei der gebotenen Orientierung an \nden Erfolgsaussichten der Hauptsache dazu, dass das Vollzugsinteresse hier über-\nwiege. Die angefochtene Anordnung zur Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 \nnach Polen wie auch das auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot \nbegegneten keinen rechtlichen Bedenken. \n2.2 Der Antrag der Antragstellerin zu 2 sei bereits unzulässig. Die Arbeitgeberin der \nAntragstellerin zu 1 sei nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide, die ihr gegen-\nüber auch keine sie rechtlich bindende Drittwirkung entfalteten. Sie sei daher nicht an-\ntragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). \n2.3 Die Zurückschiebung der Antragstellerin zu 1 finde ihre Rechtsgrundlage in § 57 \nAufenthG. Sie sei am 31. Oktober 2020 unerlaubt aus Polen nach Deutschland einge-\nreist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürften Ausländer für die Einreise und den \nAufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Euro-\npäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt sei. Gemäß \n§ 15 AufenthV richte sich die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die \nEinreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte nach dem Recht der \nEuropäischen Union, insbesondere nach dem SDÜ und der EU-Visaverordnung. Die \nBerechtigung zum Kurzaufenthalt ohne Aufenthaltstitel gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ ent-\nfalle, sofern die Person im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübe, § 17 Abs. 1 \nAufenthV. Sie sei bereits im August bis Oktober 2019 zur Arbeitsaufnahme nach \nDeutschland eingereist, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels, der sie zur Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit berechtigte, gewesen zu sein. Sie zähle nicht zu den drittstaats-\nangehörigen Arbeitnehmern nach § 30 Nr. 3 BeschV, die in einem anderen EU-Mit-\ngliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten hätten und für \ndie Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland für ihren EU-Arbeitgeber nach \n§ 21 BeschV kein nationales Visum mehr benötigten. Die Feststellung, dass die An-\ntragstellerin für die Arbeitsaufnahme in Deutschland eines deutschen Visums bzw. ei-\nner entsprechenden Aufenthaltserlaubnis bedürfe, verstoße auch nicht gegen europa-\nrechtliche Vorgaben oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Zwar \n6 \n7 \n\n5 \n \nkönne hiernach die Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch einen bei einem EU-\nArbeitgeber angestellten drittstaatsangehörigen Mitarbeiter nicht davon abhängig ge-\nmacht werden, ob eine Erlaubnis der nationalen Arbeitsgenehmigungsbehörden vor-\nliege. Die Anforderung einer nationalen arbeitsgenehmigungsrechtlichen Erlaubnis in \ndiesem Zusammenhang stelle einen Verstoß gegen Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfrei-\nheit) dar. Allerdings müsse der Aufenthalt des Mitarbeiters im Einsatzland nach den \nsonst dort allgemein geltenden Regeln erlaubt sein. Daher sei ein Mitgliedstaat befugt \nzu kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das \nan ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen eine in der Über-\nlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern bestehende Dienstleistung er-\nbringe, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu anderen Zwecken nutze, und die \nhierfür erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. § 21 BeschV, der regle, dass \neine entsprechende Dienstleistungserbringung ohne Zustimmung der Bundesagentur \nfür Arbeit möglich sei, sei Ausfluss der unmittelbar anwendbaren Dienstleistungsfreiheit \ngemäß Art. 56 AEUV und fixiere einen durch europäisches Richterecht manifestierten \nAnspruch aus dem Bereich der Europäischen Grundfreiheiten. Hieraus ergebe sich, \ndass der Antragstellerin zu 1 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohne \ndie Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 6 Abs. 3, § 18 AufenthG i. V. m. \n§ 21 BeschV und den Grundsätzen der einschlägigen Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofs ein sog. Vander-Elst-Visum zur Erbringung einer Dienstleistung für \nein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilt werden könne. \nÜber ein solches Visum habe die Antragstellerin zu 1 bei der Einreise nicht verfügt. \nDamit sei sie gemäß § 4 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist und \ngemäß § 50 Abs.1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig \ngewesen. Da sie aufgrund zwischenstaatlicher Übernahmevereinbarung von Polen \nwieder aufgenommen worden sei (§ 57 Abs. 2 1. Alt. AufenthG) und zudem dort über \neine Arbeitserlaubnis verfügt habe (Art. 23 Abs. 2 SDÜ), bestünden hinsichtlich ihrer \nZurückschiebung nach Polen keine Bedenken. Dabei komme es allein darauf an, dass \nsie ohne das zur Arbeitsaufnahme erforderliche Vander-Elst-Visum habe einreisen wol-\nlen. Auch gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre \nbestünden unter Heranziehung von § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keine Bedenken. \n3. Die hiergegen gerichteten Beschwerden, mit der die Antragstellerinnen nunmehr \nsinngemäß die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Be-\nscheide der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2020 in der Fassung des Widerspruchs-\nbescheids vom 8. April 2021 begehren, haben keinen Erfolg. \n8 \n\n6 \n \nZur Begründung der Beschwerden tragen die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom \n30. Juli 2021 vor: Die Antragstellerin zu 1 sei nicht illegal nach Deutschland eingereist. \nHier ergebe sich die Befreiung von dem Erfordernis eines deutschen Aufenthaltstitels \ngemäß § 4 Abs. 1 AufenthG aus dem Recht der Europäischen Union, insbesondere \nder europäischen Dienstleistungsfreiheit. Da sich Art. 21 Abs. 1 SDÜ zur Frage der \nErwerbstätigkeit neutral verhalte, könne sie sich auf den Schengenbesitzstand berufen. \n§ 17 Abs. 1 AufenthV, der einen Ausländer nicht von dem Erfordernis eines Aufent-\nhaltstitels befreie, sofern dieser im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausübe, könne \nhöherrangiges EU-Recht nicht außer Kraft setzen. Es sei nicht richtig, dass ukraini-\nschen Staatsbürgern mit einem biometrischen Pass lediglich eine Einreise zu touristi-\nschen Zwecken erlaubt sei. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts berücksichtige \nauch nicht, dass die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den \nMitgliedstaaten eingeräumten Kontrollbefugnisse die Dienstleistungsfreiheit nicht ver-\neiteln dürften und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden könnten. \nEine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein \nin einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer \nbehördlichen Erlaubnis abhängig mache, stelle eine Beschränkung des freien Dienst-\nleistungsverkehrs dar. Hiergegen verstoße § 17 AufenthG. Die angegriffenen Maßnah-\nmen seien unverhältnismäßig und verstießen gegen die Arbeitnehmerentsenderichtli-\nnie. Automatisch und bedingungslos anwendbare Maßnahmen, die sich auf eine allge-\nmeine Vermutung des Betrugs oder Missbrauchs stützten, stellten eine solche unge-\nrechtfertigte Beschränkung dar. Diese Grenzen gälten auch für Kontrollmaßnahmen \nzur Überprüfung, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig \nsei und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsende, den freien Dienstleistungsverkehr \nnicht zu einem anderen Zweck nutze. Es werde beantragt, im Hinblick auf den Wider-\nspruch der deutschen Aufenthaltsverordnung gegen das höherrangige EU-Recht das \nVorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV durchzuführen. \nDas Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. \n3.1 Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin zu 2 mangels Dritt-\nbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits für unzulässig gehalten hat, \nenthält die Beschwerde schon keine Darlegungen und ist als unzulässig zu verwerfen \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 VwGO). \n9 \n10 \n11 \n\n7 \n \n3.2 Die Antragstellerin zu 1 hat mit ihrer Beschwerde die Feststellungen des Verwal-\ntungsgerichts nicht angegriffen, soweit es die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Zu-\nrückschiebung und die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots \nseiner Entscheidung zugrunde gelegt hat: Eine Zurückschiebung ist gemäß § 57 Auf-\nenthG möglich, wenn ein Ausländer in Verbindung mit einer unerlaubten Einreise über \neine Außengrenze zur Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen wird. Ist er vollziehbar \nausreisepflichtig, soll er in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurück-\ngeschoben werden, wenn er durch ihn wiederaufgenommen wird. Die Ausreisepflicht \nnach § 50 Abs. 1 AufenthG ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, \nwenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Dies ist gemäß § 14 Nr. 2 AufenthG dann \nder Fall, wenn der Ausländer nicht über das gemäß § 4 AufenthG erforderliche Visum \nverfügt. Für ihre Einreise bedürfen Ausländer eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch \nRecht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt \nist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Gegen einen zurückgeschobenen Ausländer muss \nein Einreise- und Aufenthaltsverbot spätestens mit der Zurückschiebung erlassen wer-\nden, das bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen ist (§ 11 Abs. 1 und 2 Auf-\nenthG). Die Antragstellerin zu 1 hat sich auch nicht gegen die Länge der Frist des ihr \ngegenüber erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots beschwert. \nDie Antragstellerin zu 1 ist vielmehr zusammengefasst der Auffassung, dass ihr auf-\ngrund ihres polnischen Aufenthaltstitels eine visumfreie Einreise zur Durchführung von \nDienstleistungen in der Altenpflege möglich und sie daher nicht unerlaubt eingereist \nsei. Ihrer Meinung nach ist die Zurückschiebung daher rechtswidrig mit der Folge, dass \nihr gegenüber auch kein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden könne. \n3.3 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsvorschriften und der Rechtspre-\nchung des Europäischen Gerichtshofs bestehen im Einklang mit der Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts keine Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der mit \ndem einstweiligen Rechtsschutzbegehren angegriffenen Bescheide. Dies ergibt sich \naus Folgendem: \n(1) Die Antragstellerin zu 1 bedurfte zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutsch-\nland eines Aufenthaltstitels in Form eines Visums. \nEin Anspruch auf Einreise aufgrund des polnischen Aufenthaltstitels ergibt sich nicht \naus Art. 21 SDÜ. Gemäß dessen Abs. 1 können Drittausländer, die Inhaber eines gül-\ntigen, von einem der Mitgliedstaaten ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich aufgrund \n12 \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n8 \n \ndieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments bis zu neunzig Tage je Zeit-\nraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen, so-\nfern sie die weiteren, im Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzun-\ngen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste des betroffenen Mitglied-\nstaats stehen. Da sich das Schengener Durchführungsübereinkommen nach allgemei-\nner Auffassung neutral zur Frage der Erwerbstätigkeit verhält (vgl. Nachweise bei VG \nMünchen, Urt. v. 27. Juli 2010 - M 10 K 09.4571 -, juris Rn. 44 m. w. N.), steht diese \nVorschrift nationalen Vorschriften nicht entgegen, die für die Einreise eines Drittaus-\nländers zu Erwerbszwecken einen nationalen Titel fordern, der ihnen eine Erwerbstä-\ntigkeit ermöglicht. Daher widerspricht § 17 Abs. 1 AufenthV nicht dem Schengener \nDurchführungsübereinkommen, soweit die Vorschrift für die Einreise und den Kurz-\naufenthalt der Antragstellerin zu 1 festlegt, dass sie von dem Erfordernis eines Aufent-\nhaltstitels nicht befreit ist, sofern sie - wie hier - im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit \nausüben will (vgl. auch § 15 AufenthV). \nDas Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1 \nauch nicht deshalb von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit war, weil sie ge-\nmäß § 17 Abs. 2 Satz 1, § 17a AufenthV im Bundesgebiet bis zu neunzig Tage inner-\nhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten ausüben wollte, die nach § 30 Nr. 2 und 3 \nBeschV nicht als Beschäftigung gelten. Denn die Antragstellerin zu 1 wollte weder Tä-\ntigkeiten ausüben, die von § 30 Nr. 2 BeschV erfasst werden, noch hatte sie gemäß \n§ 30 Nr. 3 BeschV die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten. Dass \nsie durch den Aufenthaltstitel Inhaberin eines zum langfristigen Aufenthalt in der EU \nberechtigenden Titels sei, hat sie weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Sie hat \ndie diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit ihrer Beschwerde \nauch nicht mehr angegriffen. \n(2) Daher bedurfte sie nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts, \nworauf verwiesen wird, der vorherigen Erteilung eines Vander-Elst-Visums. Dabei ist \ndas Verwaltungsgericht, ohne dass dies mit der Beschwerde angegriffen worden ist, \nzutreffend der Auffassung gewesen, dass es sich bei den von der Antragstellerin zu 1 \ngegenüber der Antragstellerin zu 2 aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen ge-\nschuldeten Leistungen rechtlich um Dienstleistungen gehandelt haben dürfte, die unter \nden Anwendungsbereich des Art. 56 Abs. 1 AEUV fallen dürften. \n17 \n18 \n\n9 \n \nBei diesem Visum handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der das Recht zur Einreise \nin einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft begründet, nachdem in einem \nvereinfachten Anmeldeverfahren bei dessen Auslandsvertretung die vorübergehende \nEntsendung des Ausländers zur Erbringung einer bestimmten grenzüberschreitenden \nDienstleistung angezeigt worden ist (HessVGH, Beschl. v. 8. September 2021 - 4 L \n1411/21.KS -, juris Rn. 33 m. w. N.). \nDass, worauf die Antragstellerin zu 1 mit ihrer Beschwerde augenscheinlich abstellt, \ndie Voraussetzungen, unter denen das Vander-Elst-Visum zu erteilen ist (vgl. hierzu \ndas vom Verwaltungsgericht herangezogene Merkblatt der Deutschen Vertretungen in \nPolen mit Stand: Januar 2021), die Dienstleistungsfreiheit unzulässig einschränken \nkönnten, trifft nicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend darauf abge-\nstellt, dass die Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen Kontrollmaßnahmen er-\ngreifen darf. Dafür, dass die zur Erlangung des Visums erforderlichen Unterlagen und \nAngaben (vgl. Nr. 3 der Handreichung) dem Visum den Charakter einer Genehmigung \nverleihen könnten, wie die Antragstellerin zu 1 meint, ist nichts ersichtlich, denn es \nhandelt sich hier um ein behördliches Verfahren, das den Charakter eines bloßen An-\nmeldeverfahrens besitzt und daher mit der Dienstleistungsfreiheit in Art. 56 Abs. 1 \nAEUV vereinbar ist (näher dazu HessVGH, Beschl. v. 22. April 2021 - 7 B 312/21 -, \njuris Rn. 20 m. w. N.). \nOffenbleiben kann, ob die Antragstellerin zu 1 ausnahmsweise den Antrag auf Erteilung \neines Vander-Elst-Visums auch im Inland hätte stellen können (vgl. hierzu näher \nHessVGH, a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). Denn sie hatte bei der Grenzkontrolle und auch \nspäter im Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestrit-\nten, dass sie ein solches Visum für die Einreise nach Deutschland überhaupt benötige. \nDaher ist davon auszugehen, dass sie auch von der Möglichkeit einer ausnahmswei-\nsen Beantragung vom Inland aus keinen Gebrauch gemacht hätte. \n3.4 Die beantragte Vorlage gemäß Art. 267 AEUV ist schon deshalb nicht angezeigt, \nweil die von den Antragstellerinnen begehrte Feststellung, dass nationales Recht dem \neuropäischen Recht widerspricht, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung mit \nSchriftsatz vom 24. August 2021 zutreffend hingewiesen hat, in einem solchen Verfah-\nren nicht möglich ist. Im Übrigen ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof mit \nder verfassungsrechtlich gebotenen Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes wegen \nder Dauer des Vorlageverfahrens in der Regel unvereinbar (vgl. Schenk, in: \nKopp/ders., VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 161 ff. m. w. N.). \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n10 \n \nNach alledem hatten die Beschwerden daher keinen Erfolg. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nZPO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertka-\ntalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 \nund am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster In-\nstanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Heinlein \n \n \n \n Wiesbaum \n \n23 \n24 \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-28/3-b-299-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-28/3-b-299-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487194","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.418447+00:00"}}