{"status":"available","doknr":"OLD487193","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-10-29","aktenzeichen":"6 B 399/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 399/21 \n \n6 L 823/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nVersammlung am 29.10.2021 \"A4 als Schleuserroute stoppen!\" \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 29. Oktober 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. \nOktober 2021 - 6 L 823/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen im Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. Im Übrigen trägt die \nBeigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \nDer Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \nHerr R..... A..... zeigte gegenüber der Antragsgegnerin am 18. Oktober 2021 für die \nPartei „F............“ eine Versammlung unter dem Thema \"A4 als Schleuserroute \nstoppen!\" an. Als Versammlungsort wird \"Auf der Autobahn A4 in Richtung D......, direkt \nauf der Höhe vom H........... (An der A....... X in XXXXX G......)\" bezeichnet, explizit soll \nnur die Fahrspur Richtung D...... für die Kundgebung genutzt werden. Zeit der \nVeranstaltung soll der 29. Oktober 2021 von 19.00 Uhr bis 20.00 Uhr sein. \nDer Landkreis Görlitz untersagte mit Bescheid vom 26. Oktober 2021 die auf der \nAutobahn A4 geplante Versammlung für das Gebiet des Landkreises Görlitz. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2021 \nanzuordnen, mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 - 6 L 823/21 - abgelehnt. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht. \nArt. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemein-\nschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörte-\nrung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Mei-\nnungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische \nStaatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstratio-\nnen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die \nTeilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugun-\ngen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die \nArt des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung \nnehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veran-\nstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung \nals Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der \nVersammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris \nRn. 38; SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 6 B 432/20 -, juris Rn. 9). \nNach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel \ndurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Ein solches Gesetz \nstellt § 15 Abs. 1 SächsVersG dar, wonach die zuständige Behörde die Versammlung \noder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen \nkann, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen \ndie öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des \nAufzuges unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sind im \nLichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die \nVersammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter un-\nter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, \nBeschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). \nDas der zuständigen Behörde durch § 15 Abs. 1 SächsVersG eingeräumte Entschlie-\nßungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann \nzurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Frei-\nheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechts-\ngüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer \nWechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nin Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam \nwerden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -, juris Rn. 32). Rechts-\ngüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen aus-\ngeglichen werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweili-\ngen Einzelfalls, insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betroffene \nDritte und deren Grundrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 - 1 BvR \n1190/90 -, juris, Rn. 64). Wichtige Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer \nund Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, \ndie Dringlichkeit evtl. verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in \nihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand \n(BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 a. a. O. m. w. N.). \nNach inzwischen herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung schließt die spezifi-\nsche Widmung der Autobahnen für den überörtlichen Kraftfahrzeugverkehr deren Nut-\nzung für Versammlungszwecke nicht generell aus (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober \n2021 - 6 B 376/21 -, juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 4. Juni 2021 - 11 ME 126/21 -, \njuris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 11. Dezember 2020 - 4 Bs 229/20 -, https://o-\npenjur.de/u/2310347.html; HessVGH, Beschl. v. 30. Oktober 2020 - 2 B 2655/20 -, juris, \nRn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris, Rn. 15 ff.; OVG \nLSA, Beschl. v. 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, juris, Rn. 8). Allerdings kommt eine Nutzung \nzu Versammlungszwecken nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, da Bun-\ndesautobahnen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 FStrG Bundesfernstraßen sind, die nur für den \nSchnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von \nhöhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen \nausgestattet sind. Während bei innerörtlichen Straßen und Plätzen, bei denen die Wid-\nmung die Nutzung zur Kommunikation und Informationsverbreitung einschließt, Ein-\nschränkungen oder gar ein Verbot von Versammlungen aus Gründen der Verkehrsbe-\nhinderung nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen, darf Verkehrsinte-\nressen bei öffentlichen Straßen, die allein dem Straßenverkehr gewidmet sind, größere \nBedeutung beigemessen werden, so dass das Interesse des Veranstalters und der \nVersammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer solchen Straße gege-\nbenenfalls zurückzutreten hat (SächsOVG, Beschl. v. 8. Oktober 2021 a. a. O.). Stehen \ndie äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusam-\nmenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der \nDemonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte \nunter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich \nund dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Dem-\n8 \n\n5 \n \ngemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des \nVersammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von \nihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 24. Oktober 2001 a. a. O. Rn. 64; HessVGH, Beschl. v 30. Oktober 2020 \na. a. O. Rn. 5). Daraus resultiert ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Recht, eine \nVersammlung auf einer Autobahn abzuhalten, und dem Thema der Versammlung. Je \nkonkreter ein örtlicher Bezug zu einem bestimmten Autobahnabschnitt ist, desto eher \nvermag das Versammlungsrecht das Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs ausnahmsweise zu verdrängen. Demgegenüber ist das Versammlungsrecht \nstärker eingeschränkt, wenn der Bezug zur Autobahn eher lockerer und auch auf \nandere Abschnitte oder andere Autobahnen sinngemäß übertragbar ist. \nGemessen an diesen Grundsätzen wird mit dem Thema \"A4 als Schleuserroute stop-\npen!\" zwar - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - ein konkreter örtlicher \nBezug hergestellt, da die thematisierte Migration dort (auch) stattfindet. Da sie indes \nnicht nur dort, sondern auch an anderen Grenzübergängen, wie die zu Tschechien, \nÖsterreich und zur Schweiz, und auf Bundesfernstraßen und Straßen geringerer Ord-\nnung sowie zu Fuß oder per Bahn erfolgt, ist der Bezug zur Autobahn nicht so eng, wie \ndies etwa bei Protesten gegen den Ausbau eines bestimmten Autobahnabschnitts auf \ndiesem Teil der Autobahn der Fall ist. Ein solch lockerer Bezug zur Autobahn kann eine \nzur Durchführung der Veranstaltung in der angemeldeten Form erforderliche Sperrung \neiner Richtungsfahrbahn der Autobahn jedenfalls bei der hier gegebenen hohen Ver-\nkehrsbelastung grundsätzlich nicht rechtfertigen. \nUngeachtet dessen käme im Fall der Antragsteller auch dann, wenn man einen engen \nZusammenhang zur Autobahn unterstellt, eine Sperrung der BAB 4 aus den vom Ver-\nwaltungsgericht dargelegten Gründen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO verweist, nicht in Betracht. Das Beschwerdevorbringen ist - selbst in Erwägung \neiner zeitlichen Veränderung der Versammlung - nicht geeignet, die vom Verwaltungs-\ngericht zugrunde gelegte Sperrung der BAB 4 zumindest in Fahrtrichtung D...... infrage \nzu stellen. Der Senat hat im Beschluss vom 8. Oktober 2021 (a. a. O.) die Gefahren \ndargelegt, die bei Gleichzeitigkeit von Autobahnverkehr und Versammlung in einem \nAbschnitt zu erwarten wären: \n\"Insbesondere wäre im Bereich des Fahrradkorsos zu befürchten, dass \ndie Fahrzeugführer in diesem Bereich zumindest in Fahrtrichtung \nAachen durch Plakate, Lärm durch Lautsprecher und desgleichen \nerheblich \nabgelenkt \nwären, \nzumal \ndiese \nvom \nVersammlungsgeschehen indirekt angesprochen werden. Zudem \n9 \n10 \n\n6 \n \nkönnten Steine oder Gegenstände aufgewirbelt werden. Eine \nzumindest einseitige Sperrung der BAB 4 wäre deshalb wegen der für \ndie Fahrradkorsoteilnehmer bestehenden Gefahren erforderlich. Die \nPolizeidirektion hat in ihrer Stellungnahme dargelegt, dass ein \nSicherheitsabstand von nur einem Fahrstreifen zwischen fließendem \nVerkehr und Fahrradkorso nicht ausreichend wäre, insbesondere \nwenn eine höhere Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs möglich \nsein sollte.\" \nAn diesen Erwägungen hält der Senat fest. Da die BAB 4 im fraglichen Abschnitt über \nzwei Richtungsfahrstreifen und einen Standstreifen verfügt, gelten die vorliegenden \nBetrachtungen auch für den Fall, dass sich die Versammlung auf den Standstreifen \nbeschränken würde und für den motorisierten Verkehr (nur) der linke Fahrstreifen zur \nVerfügung stünde. Auch hier wäre die temporäre Sperrung zumindest einer \nRichtungsfahrbahn zur Gewährleistung der Sicherheit von Versammlungsteilnehmern \nund Auto- und Motorradfahrern erforderlich, wie dies auch in der polizeilichen \nEinschätzung in der Verwaltungsakte für den Senat nachvollziehbar ausgeführt wird. \nEine aufnahmefähige Ausweichstrecke wäre auch nicht gegeben. Angesichts der \nüberdurchschnittlichen Belastung der BAB 4 mit Schwerlastverkehr kämen von \nvornherein nur Ausweichstrecken in Betracht, die mit vorrangberechtigten \nVerkehrswegen sich nicht kreuzen und ausreichend ausgebaut sind. Dies ist bei den \ngeprüften Ausweichstrecken schon aus den im Beschluss genannten Gründen nicht \nder Fall. Hinzu kommt, dass am Versammlungstag mit erhöhtem Pendlerverkehr zu \nrechnen ist und das Verkehrsaufkommen an Schwerlastverkehr - bei einer \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastung von 27.700 Fahrzeugen - angesichts \ndes auf den 1. November fallenden Feiertags in P.... und des beginnenden \nWochenendes noch höher einzuschätzen ist. Zudem enden in Sachsen die \nHerbstferien. \nFür die an einer Bundesautobahn gelegenen Parkplätze sind die vom Senat für \nFahrbahnen \nvon \nBundesautobahnen \nherangezogenen \nGrundsätze \nnicht \nuneingeschränkt übertragbar. Unbewachte Parkplätze, die Teile des Straßenkörpers \nsind (P oder PWC unbewacht, vgl. § 1 Abs. 1 FStrG), dienen zwar ausschließlich dazu, \nim Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit sowie der Sicherheit des Verkehrs \nGelegenheiten für Pausen zu bieten und räumen Berufskraftfahrern die Möglichkeit ein, \ndie gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (BVerwG, Urt. v. 25. März 2015 - 9 A \n1.14 -, juris Rn. 23). Nach den Ausführungen der Beigeladenen sind die Parkplätze und \nRastanlagen für den weiträumigen Verkehr erforderlich, damit alle Verkehrsteilnehmer \ndie notwendigen Erholungspausen einlegen und sich bei Bedarf versorgen können, \n11 \n12 \n13 \n\n7 \n \nohne die Autobahn zu verlassen. Gleichwohl treten neben den Aspekt des \nStraßenverkehrs auch kommunikative Zwecke. Ersichtlich wird dies auch durch die im \nBereich \nvon \nAutobahnparkplätzen \ninstallierten \nPicknickplätze \n(Tisch-Bank-\nKombinationen). Auch hier resultieren die Schranken der Versammlungsfreiheit jedoch \naus dem Schutz individueller Rechtsgüter oder zur Verfolgung legitimer, hinreichend \ngewichtiger öffentlicher Zwecke des gemeinen Wohls. Hierzu gehören z. B. bei \nVersammlungen, die im privaten Gelände eines Flughafens durchgeführt werden, vor \nallem die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Flughafenbetriebs (BVerfG, Urt. v. 22. \nFebruar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 67). Der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des \nFlughafenbetriebs kommt erhebliches Gewicht zu und rechtfertigt Einschränkungen \nder Versammlungsfreiheit (BVerfG, Urt. v. 22. Februar 2011 a. a. O. Rn. 86 f.). \nAutobahn-Parkplätzen kommt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs eine wichtige Funktion zu, weshalb sie nicht mit verkehrsberuhigten Zonen \nim \ninnerstädtischen \nBereich \nvergleichbar \nsind. \nStellplatzanlagen \nsollen \nin \nausreichendem \nUmfang \ndem \nZwang \nentgegenwirken, \nmangels \ngeeigneter \nStellplatzflächen Fahrzeuge in verkehrsgefährdender Weise abzustellen (BVerwG, Urt. \nv. 25. März 2015 a. a. O.) oder eine Fahrt ohne Einhaltung der vorgeschriebenen \nRuhezeiten oder auch bei ausgeprägten Erscheinungen von Übermüdung fortsetzen \nzu müssen. \nDie zur Herstellung der praktischen Konkordanz erforderliche Abwägung der \nbetroffenen geschützten Rechtsgüter ergibt, dass dem öffentlichen Interesse an der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur auf der Fahrbahn der \nBundesautobahn, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch im \nBereich des Parkplatzes der Vorrang gebührt. In Abwägung der widerstreitenden \nBelange erachtet es der Senat daher nicht als gerechtfertigt, die Versammlung im \nRahmen einer Auflage - wie vom Antragsteller in der Beschwerde geltend gemacht - \nörtlich zu beschränken. \nEine Verlegung auf die Freiflächen vor den dortigen Standorten von Bundespolizei und \nZoll scheidet aus, da es sich um sicherheitsrelevante, durch Schranken und Zäune vom \nallgemein zugänglichen Parkplatzbereich abgetrennte nicht öffentlich zugängliche \nBereiche handelt und die Arbeitsfähigkeit der und der Zugang zu den Behörden ständig \ngewährleistet sein muss. \nAls Versammlungsort käme nur der nördliche Fahrstreifen des Rastplatzes \"An der \nN....\" der BAB 4 Fahrtrichtung A..... einschließlich der diesem Fahrstreifen \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n8 \n \nzuzuordnenden PKW-Stellflächen in Betracht. Zwar erachtet der Senat eine \nAbsperrung dieses Bereiches als kurzfristig umsetzbar, ohne dass - worauf die \nBeigeladene im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - die anliegenden Bereiche der \nLKW-Stellplätze oder die Erreichbarkeit der auf dem Rastplatz angesiedelten \nBehörden- und Gewerbeobjekte relevant beeinträchtigt würden. Mit der Absperrung \ndieses Bereiches zur Durchführung einer Versammlung mit 100 Teilnehmern ginge \naber der Wegfall eines Großteils der PKW-Stellplätze einher. Nach der angesichts der \nKürze der verbleibenden Zeit allein möglichen Auswertung von Satellitenaufnahmen \n(https://www.google.de/maps/@51.1866228,14.9938105,132m/data=!3m1!1e3?hl=de \n- abgerufen am 28. Oktober 2021) würden von insgesamt ca. 70 PKW-Stellplätzen \nweniger als 20 PKW-Stellplätze verbleiben. Diese 20 PKW-Stellplätze stünden dann \nsowohl \nden \nVersammlungsteilnehmern \nals \nauch \nden \nunbeteiligten \nVerkehrsteilnehmern zur Verfügung. \nBei angemeldeten 100 Teilnehmern geht der Senat unter Berücksichtigung der Bildung \nvon Fahrgemeinschaften und der Nutzung eines Reisebusses entsprechend des \nBeschwerdevortrags von zu erwartenden 30 bis 50 PKW aus. Bereits für diese \nBelastung reicht die Zahl der nach der Sperrung des nördlichen Parkplatzbereiches \nverbleibenden Stellflächen nicht aus. Für andere Verkehrsteilnehmer käme dies einer \nkompletten Sperrung der PKW-Stellflächen gleich. Diese erwartbare Situation könnte \nnoch dadurch erschwert werden, dass - dem Senat aus vielfältigen Situationen bekannt \n- PKW-Stellplätze von LKW - insbesondere am Freitagabend und an Wochenenden - \nbenutzt werden. Dies hat auch die Beigeladene so vorgetragen. \nDer \nSenat \nerachtet \ndaher \ndie \nGefahr, \ndass \nder \nParkplatz \ndurch \nDemonstrationsteilnehmer und sonstige Verkehrsteilnehmer verstopft wird und sich in \nder Folge eine Schlange von LKW, z. B. auf dem Standstreifen bildet und es hierdurch \nzu Verkehrsgefährdungen kommt. Offen bleiben kann, ob die zusätzliche Gefahr, dass \nVerkehrsteilnehmer keine andere Möglichkeit für eine kurzfristige Fahrpause haben, \ntrotz Übermüdung ihre Fahrt mangels freier Stellflächen in verkehrsuntüchtigem \nZustand fortsetzen müssen, gegeben ist, sodass mit der damit einhergehenden \nGefährdung von Leib und Leben dieser und anderer Verkehrsteilnehmer das \nVersammlungsrecht dahinter zurücktreten muss. \nDurch eine zeitliche Begrenzung der Versammlung auf z. B. 20 Minuten und/oder eine \nzeitliche \nVorverlegung \nkann \nden \ndargelegten \nGefahren \nangesichts \nder \nSicherheitsrelevanz freier Stellflächen nicht begegnet werden. \n18 \n19 \n20 \n\n9 \n \nAuch eine (ausnahmsweise) Nutzung von LKW-Stellplätzen durch PKW kommt nicht \nin Betracht, da ausweislich der Ausführungen der Beigeladenen in den Abendstunden \nstets festzustellen ist, dass die Park- und Rastplätze für LKW durch Fernfahrer, die ihre \ngesetzlichen Ruhezeiten einhalten, vollständig frequentiert werden. Es sei nicht \nunüblich, dass an einem Freitagabend sämtliche LKW-Stellplätze vollständig besetzt \nsind und teilweise sogar überlastet sind mit der Folge, dass LKW von Fahrern, die ihre \nRuhezeiten einhielten, auch in den Bereichen der Randstreifen sowie der \nBeschleunigungs- und Verzögerungsstreifen abgestellt würden. Es sei somit davon \nauszugehen, dass am Freitagabend der Parkplatz „An der N....\" außerordentlich stark \nfrequentiert ist. Eine zusätzliche Belastung dieses Parkplatzes durch die Teilnehmer \nder Versammlung führe dann zu einer erheblichen Erhöhung der Gefährdungslage. Es \nsei davon auszugehen, dass bereits die Fahrzeuge der Versammlungsteilnehmer dazu \nführten, dass die Park- und Rastanlage insgesamt überlastet und somit ein \nVerkehrsrückstau auf der BAB 4 Richtung P.... zu erwarten sei. Für den Senat ist kein \nGrund ersichtlich, diese Erwägungen für die Abendstunden des heutigen Tags, der in \nP.... und B..... ein verlängertes Wochenende einläutet, in Zweifel zu ziehen. \nDas gleiche gilt erst recht für die beiden vom Antragsteller benannten PWC entlang der \nBAB 4, die über eine deutlich geringere Anzahl von Stellplätzen verfügen als der \nParkplatz \"An der N....\". \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez. \n \n \nDehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n21 \n22 \n23 \n24 \n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487193","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-29/6-b-399-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487193","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487193","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-10-29/6-b-399-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487193","retrieved":"2026-07-09 08:35:40.392136+00:00"}}